LAG Düsseldorf, Beschluss vom 14.06.2006 - 3 Ta 306/06
Fundstelle
openJur 2016, 5262
  • Rkr:
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Prozesskostenhilfe-Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 02.05.2006 abgeändert.

Dem Kläger wird auch für die Klageerweiterungsanträge mit Schriftsatz vom 02.03.2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., T. bewilligt.

Gründe

Die gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet.

Dem Kläger war in Anbetracht hinreichender Erfolgsaussicht im Sinne von § 114 ZPO auch für die Klageerweiterung ratenfreie Prozesskostenhilfe zu bewilligen und ihm sein Prozessbevollmächtigter beizuordnen, da zu diesem Zeitpunkt die Beklagte durch einen Rechtsanwalt vertreten war, § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO. Der Klageerweiterungsschriftsatz vom 02.03.2006 ging bei dem Arbeitsgericht ein, nachdem sich der Beklagtenvertreter mit einem am 22.02.2006 dem Gericht vorliegenden Schriftsatz vom gleichen Tage bereits bestellt hatte. Ist der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten, so ist gemäß § 121 Abs. 2 2. Alternative ZPO nach dem Prinzip der Waffengleichheit stets ein Rechtsanwalt beizuordnen, ohne dass die Erforderlichkeit im Sinne von § 121 Abs. 2 Alternative 1 zusätzlich zu prüfen wäre (LAG Düsseldorf, 2. Kammer, in ständiger Rechtsprechung; vgl. Kalthöner/Büttner/Wrobel/Sachs, PKH und BH, 4. Aufl. Rz. 562; Zöller/Phillipi, ZPO, 26. Aufl., § 121 Rz. 9).

Demgemäß kam es nicht entscheidungserheblich darauf an, dass dem Kläger nach Erhebung der Kündigungsschutzklage unter Beiordnung eines Rechtsanwalts die Klageerweiterung um Verzugslohn und Lohnabrechnung bereits in Anbetracht des Klageabweisungsantrages der Beklagten ohne anwaltliche Hilfe nicht zuzumuten war, § 121 Abs. 2 1. Alternative ZPO (vgl. in diesem Zusammenhang auch LAG Düsseldorf Beschluss vom 17.02.2006 - 2 Ta 638/05 -).

Dem Kläger war daher auch insoweit ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Rechtsanwalts zu bewilligen.

Gegen diesem Beschluss findet mangels Zulassung der Rechtsbeschwerde, für die kein Anlass besteht, ein Rechtsmittel nicht statt.

( Dr. Westhoff )