ArbG Essen, Urteil vom 31.01.2013 - 7 Ca 3242/12
Fundstelle
openJur 2016, 5249
  • Rkr:

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die an den Kläger gerichteten Anordnungen

der Beklagten vom 19.10.2012 und vom 24.10.2012 unwirksam sind.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

3. Der Streitwert wird auf 4.400,00 € festgesetzt.

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von arbeitgeberseitigen Weisungen.

Der 53jährige Kläger ist seit 1983 bei der Beklagten als T. gegen eine durchschnittliche Bruttomonatsvergütung in Höhe von 2.200,00 € beschäftigt. Der Kläger ist schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 50. Derzeit befindet sich sein Einsatzort in der S. in F.. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TVöD sowie die Sonderregelungen für T. (Anlage D.9 TVöD-NRW Teil V Nr. 2; im Folgenden: TV T.) Anwendung. Auf die eingereichte Kopie der Sonderregelungen, Bl. 25 ff. d.A., wird Bezug genommen.

Der Kläger wurde mit Schreiben vom 19.10.2012 aufgefordert, die schulhausmeisterliche Vertretung an der I. in F. vom 22.10.2012 bis 23.10.2012 zusätzlich zu seinem ihm an der S. obliegenden Dienst zu übernehmen. Eine identische Aufforderung erfolgte mit Schreiben sowie mit Schreiben vom 24.10.2012 für den Zeitraum 24.10.2012 bis 02.11.2012. Insofern schrieb die Beklagte in den gleichlautenden Schreiben u.a.:

"(…) Zur Aufrechterhaltung des T. ist es erforderlich, Sie gemäß der Nrn. 3.3, 4.4. und 5.4. der Dienst- und Geschäftsordnung (DiGO) mit Wirkung vom 10.10.2011 zusätzlich zu Ihrem bisherigen Aufgabenbereich an der S. vorübergehend im Rahmen Ihrer täglichen Arbeitszeit mit der hausmeisterlichen Betreuung der I. zu beauftragen.

Ihre Tätigkeit an der I. mit beiden Gebäuden bezieht sich in diesem Ausnahmefall auf die Leistung zur Sicherung der Grundfunktionsfähigkeit der T. (insbesondere Schließdienste, ausreichende Beheizung, Sorge um Beseitigung/Sicherung akuter Unfallgefahren).

Ihr Einsatz in der sonstigen, dann noch verbleibenden Dienstzeit soll einvernehmlich zwischen den Schulleitungen (so dass weitgehend eine Verfügbarkeit zu gleichen Teilen vereinbart wird) geregelt werden. (…)"

Wegen des weiteren Inhalts wird auf die eingereichten Kopien der Anweisungen, Bl. 7 f. d.A., Bezug genommen.

Hintergrund der Anweisungen war die Erkrankung der T. der I. vom 13.08.2012 bis 17.12.2012. Insgesamt war der Kläger wie folgt mit der zusätzlichen hausmeisterlichen Betreuung der I. beauftragt:

Anordnung vomZeitraumArbeitstage

21.08.201222.08. - 27.08.20124

28.08.201228.08. - 02.09.20124

19.10.201222.10. - 23.10.20122

24.10.201224.10. - 02.11.20127

09.11.201205.11. - 16.11.201210

19.11.201219.11. - 03.12.201211

03.12.201204.12. - 17.12.201210

Die I. liegt ca. 2,8 km von der S. entfernt; mit öffentlichen Verkehrsmitteln dauert die einfache Fahrt zwischen den T. ca. 20 Minuten.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 22.08.2012 und vom 22.10.2012 (Bl. 9 d.A.) Überlastungsanzeigen erstattet.

Der Kläger wendet sich mit seiner am 19.11.2012 beim Arbeitsgericht Essen eingegangener Klage gegen die Rechtswirksamkeit der Anordnungen vom 19.10.2012 und 24.10.2012. Er trägt im Wesentlichen vor:

Die Beklagte verstoße mit der Anordnung von Hausmeisterdiensten an 2 T. gegen die tariflichen Vorschriften. Aus Nr. 2 des Bezirkszusatztarifvertrages gehe eindeutig hervor, dass das Tätigkeitsfeld des T. auf eine T. begrenzt sei.

Jedenfalls habe die Beklagte ihr Direktionsrecht aber ermessensfehlerhaft ausgeübt. Wegen der ab dem 22.10.2012 durch den Kläger fast ununterbrochenen Doppelbelastung könne er der geschuldeten Tätigkeit an der S. nicht gerecht werden. Die von ihm gem. § 1 Abs. 1 S. 2 TVöD-NRW Anhang Nr. 2 T. zu leistenden Grundfunktionen könne er zeitlich nicht ordnungsgemäß erledigen. Er beginne seinen Arbeitstag während der Vertretung um 6.00 Uhr mit dem Aufschließen der Grundschule und beende diesen unter Berücksichtigung des Ganztags um ca. 19.30 Uhr mit dem Abschließen der T.. Ein mindestens 3maliges Pendeln zwischen den T. sei erforderlich. Insgesamt habe er arbeitstäglich etwa 13,5 Stunden inklusive einer 1/2stündigen Pause gearbeitet. Diese Belastungssituation habe die Beklagte bei ihrer Entscheidung ebenso wenig berücksichtigt wie die Schwerbehinderung des Klägers. Auf seine gesundheitlichen Probleme habe er u.a. in den Überlastungsanzeigen hingewiesen.

Die Beklagte könne sich bei der angeordneten Vertretung für insgesamt 48 Tage auch nicht auf eine Notfallvertretung berufen. Vielmehr bestehe das Problem, weil zu wenig Hausmeister beschäftigt würden. Von den 161 Planstellen seien lediglich 149 besetzt; 23 Hausmeister seien erkrankt, davon 6 mit einer Langzeiterkrankung. Aufgrund von Verrentungen sowie Freistellungen in der Altersteilzeit würde sich künftig dieses Problem noch verschärfen.

Der Kläger habe auch ein Feststellungsinteresse, obwohl die angegriffenen Anweisungen die Beschäftigung betreffend erledigt seien. Denn es sei auch künftig mit weiteren vergleichbaren Anweisungen zu rechnen.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, dass die an den Kläger gerichteten Anordnungen der Beklagten vom 19.10.2012 und vom 24.10.2012 unwirksam sind.

Den weiteren Antrag auf Beschäftigung als Hausmeister ausschließlich an der S. hat der Kläger im Kammertermin vom 31.01.2013 zurückgenommen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, dass die Anordnung, zwei T. hausmeisterlich zu betreuen, durch die tariflichen Regeln nicht ausgeschlossen sei. Dass sich das Tätigkeitsfeld des T. nur auf eine T. beziehe, sei lediglich eine von der Gewerkschaft geäußerte Rechtsansicht, die sich aus dem Tarifvertrag und seinen Anlagen jedoch nicht ergebe.

Die Weisung an den Kläger, vertretungshalber zwei T. hausmeisterlich zu betreuen, entspreche auch billigem Ermessen. Seitens der Beklagten lägen dienstliche Gründe für die Anordnung vor, da aufgrund der Erkrankung der T. der I. diese nicht versorgt war. Die von dem Kläger vorgetragenen Interessen sei berücksichtigt worden, wie sich bereits aus der Anordnung ergebe. Dem Kläger sei gerade nicht eine volle Tätigkeit an beiden T. zugewiesen worden, sondern er sollte die Grundfunktionen sichern und verbleibende Arbeitszeit nach Abstimmung mit den Schulleitern aufteilen. Aus dem Umstand der Schwerbehinderung des Klägers ergebe sich schließlich nicht, dass er hausmeisterliche Dienste nicht wahrnehmen könne. Insbesondere körperlich sei er durch die Vertretung nicht erhöht belastet worden.

Die Vertretung an der I. habe nicht durch eine vorhandene Personalreserve aufgefangen werden können. Mit Stand 5.12.2012 seien insgesamt 33 Schulhausmeisterstellen durch Vertretungskräfte zu versorgen gewesen. 23 T./innen seien als Vertreter im Einsatz gewesen. Die hohe Zahl freier Planstellen liege darin begründet, dass die Beklagte eine Neuordnung der Hausmeisterdienste anstrebe, bislang jedoch mit dem Personalrat kein Einvernehmen habe erzielen können.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und begründet.

I.

Das Feststellungsinteresse des Klägers besteht, auch wenn die streitgegenständlichen Anordnungen Vertretungen vergangener Zeiträume betreffen.

Ein Feststellungsinteresse besteht auch bei einem Streit über die Rechtswirksamkeit eines vergangenen Rechtsverhältnisses dann, wenn sich aus ihm nach dem Klagevortrag noch Rechtsfolgen für die Gegenwart oder Zukunft ergeben (Zöller-Greger, ZPO, § 256 Rz. 3a). Dies ist vorliegend zu bejahen. Denn die Frage der Rechtmäßigkeit der Anordnung der t. Vertretung in einer zweiten T. ist auch künftig in dem zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnis relevant; dies zeigt sich bereits an den weiteren auch nach dem 24.10.2012 angeordneten Vertretungen. Die Feststellungsklage ist geeignet, diesen Streit zwischen den Parteien künftig zu regeln.

II.

Die Klage ist auch begründet. Die von der Beklagten an den Kläger erfolgten Anweisungen vom 9.10. und 24.10.2012, vertretungsweise zwei T. hausmeisterlich zu betreuen, sind unwirksam. Sie verstoßen gegen die tariflichen Regelungen gem. Anlage D.9 TVöD-NRW Teil V Nr. 2 T..

1.

Gem. § 106 GewO kann der Arbeitgeber zwar Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzlicher Vorschriften festgelegt sind. Seine Leistungsbestimmung muss jedoch billigem Ermessen entsprechen. Dies ist dann der Fall, wenn die wesentlichen Umstände des Falles abgewogen und die beiderseitigen Interessen angemessen berücksichtigt werden (ständige Rspr., vgl. BAG vom 13.03.2003, NZA 2004, 735; BAG in NZA 2001, 780; BAG vom 23.09.2004 in NZA 2005, S. 359 ff.; Erf.-Preis, § 106 GewO Rz. 6). Bei der vorzunehmenden Abwägung ist auf die Interessenlage der Parteien im Zeitpunkt der Ausübung des Direktionsrechts abzustellen (BAG a.a.O.). Ob eine solche Maßnahme billigem Ermessen entspricht, unterliegt der uneingeschränkten gerichtlichen Kontrolle (vgl. BAG vom 23.09.2004 a.a.O.).

2.

Dies zugrunde gelegt verletzen die streitgegenständlichen Anordnungen zum einen tarifrechtliche Vorschriften (unter a)), zum anderen waren die Entscheidungen ermessensfehlerhaft, weil sie die Interessen des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt haben.

a) Die - zumindest außerhalb einer Notfallvertretung - Zuweisung einer t. Tätigkeit an 2 T. verstößt gegen Anlage D.9 TV-D-NRW Teil V Nr. 2 T.; aufgrund dieser Regelungen in Verbindung mit den hierzu ergangenen Richtlinien kann einem T. lediglich eine T. zugewiesen werden.

aa)Nach allgemeiner Rechtsprechung folgt die Auslegung des normativen Teils von Tarifverträgen den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Dabei ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mit zu berücksichtigen, soweit er in der tariflichen Norm seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefern und nur so der Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden kann. Lässt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages, ggfl. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse gilt es zu berücksichtigen, im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorrang, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt (BAG vom 29.08.2001 in AP TVG § 1 Auslegung Nr. 174; BAG vom 16.06.2004 AP TVG § 4 Effektivklausel Nr. 24; BAG vom 6.7.2006 NZA 2007, 167).

bb)Dies zugrunde gelegt ist der Beklagten zwar zuzugestehen, dass die Tarifvertragsparteien nicht ausdrücklich die Zuweisung nur einer T. geregelt haben. Soweit in § 1 Abs. 1 TV T. geregelt ist, dass der T. zu den üblicherweise mit "dem T." und "der Benutzung der Räumlichkeiten für nichtschulische Zwecke" einhergehenden Arbeiten betraut ist, muss die Verwendung des bestimmten Artikels im Singular ("der") nicht für die Begrenzung der Tätigkeit einer T. sprechen. Dass die Tarifvertragsparteien hiermit aber den T. lediglich einer T. meinen, ergibt sich aus dem Gesamtzusammenhang.

In § 1 Abs. 2 TV T. ist die Beschränkung der vom T. zu erledigenden Reinigungsarbeiten anhand der an der T. bestehenden Reinigungsfläche geregelt. Eine Ausnahmeregelung für die Zuweisung mehrerer T. haben die Tarifvertragsparteien nicht geregelt. Da nicht davon ausgegangen werden kann, dass die Tarifvertragsparteien beabsichtigten, die vom Hausmeister zu erledigenden Pflichtreinigungsarbeiten durch Zuweisung mehrerer T. dem Direktionsrecht der Arbeitgeberin zu überlassen, spricht bereits diese Regelung dafür, dass ein T. nur für eine T. zuständig sein soll. Dem entspricht auch § 1 Abs. 7 TV T., in dem Entschädigungsansprüche geregelt sind, wohnt der T. außerhalb "des Schulgeländes". Dem entsprechen auch die entsprechend § 1 Abs. 2 TV T. ergangenen Richtlinien: Hiernach hat etwa der T. während der Unterrichtszeit auftretende Verunreinigungen sofort zu beseitigen (Ziffer II 2.15), obliegt ihm das rechtzeige Öffnen und Schließen von Türen und Eingängen (Ziffer II 2.21), sorgt er für die ordnungsgemäße Annahme, Verteilung und Bezahlung der Schulmilchgetränke (Ziffer II 2.8) und ist er für die "rechtzeitige" Räumung von Schnee und Eis zuständig (Ziffer II 2.91). Sämtliche Aufgaben verlangen Anwesenheit des T. auf dem Schulgelände - insbesondere während der Unterrichtszeit. Dem entspricht auch die Regelung II 1 4 und II 1.5 der Richtlinien, in welchem der Hausmeister nur mit Genehmigung des T. das Schulgrundstück während der Unterrichtszeit verlassen darf, darüber hinaus in Abwesenheit von Schulleiter und Stellvertreter dem Hausmeister das Hausrecht obliegt. Für zwei T. können diese dem Hausmeister auferlegten Pflichten nicht gleichzeitig erledigt werden.

cc) Sowohl der TV T. als auch die hierzu ergangenen Richtlinien sind auf das Arbeitsverhältnis der Parteien anwendbar; dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Damit ist das Direktionsrecht der Beklagten insofern begrenzt, als sie dem Kläger außerhalb von Notfällen nicht die Betreuung von zwei T. zuweisen kann.

Ein Notfall lag im vorliegenden Fall nicht vor. Der Kläger ist durch die Anordnungen mehr als 1 Woche zu der Vertretung herangezogen worden. Insgesamt hat er 48 Arbeitstage an der I. Vertretungsleistungen erbringen müssen. Darüber hinaus ist zwischen den Parteien auch unstreitig, dass derzeit nicht genügend T. zur Verfügung stehen, um entschuldigte Fehlzeiten auffangen zu können.

b)Darüber hinaus waren nach Auffassung der Kammer die Anordnungen auch ermessensfehlerhaft.

Dabei ist zwischen den Parteien unstreitig, dass mit den Anordnungen zur zusätzlichen Vertretung an der I. verbunden war, dass der Kläger seine ihm eigentlich arbeitsvertraglich obliegenden Pflichten als T. an zwei T. gleichzeitig nicht würde ausüben können. Nicht anders ist die Anordnung zu verstehen, wenn der Kläger lediglich die Grundfunktionsfähigkeiten der T. sichern sollte sowie die Schulleitungen die verbleibende Dienstzeit des Klägers einvernehmlich aufteilen sollten. Dennoch war dem Kläger - auch wegen der Wegezeiten - die Doppelvertretung innerhalb der üblichen Arbeitszeit nicht möglich, sondern nur durch regelmäßige Leistung von Überstunden. Hatte die Beklagte aber Kenntnis von der durch die Vertretung innerhalb der Schulzeit mit einer Betreuung zweier T. einhergehender Mehrbelastung, hat sie bei der Dauer der Vertretung von hier streitigen 9 Tagen die Schwerbehinderung des Klägers nicht ausreichend berücksichtigt. Darüber hinaus hätte sie zumindest bei der Anordnung gem. 24.10.2012 die vom Kläger unter dem 22.10.2012 angezeigte Überlastung aufgrund täglicher Arbeitszeiten zwischen 6.00 Uhr und 19.30 Uhr einschließlich ständigen Pendelns zwischen den T. nicht unberücksichtigt sein lassen dürfen.

Nach alledem waren die Anweisungen der Beklagten wegen Verstoßes gegen tarifliche Regelungen unwirksam.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, § 46 Abs. 2 ArbGG. Der Beklagten als unterlegener Partei waren die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen.

Der Streitwertentscheid erging gem. § 61 ArbGG i.V.m. §§ 3 ff. ZPO. Er ist gleichzeitig maßgeblich zur Berechnung der Gerichtsgebühren gem. § 63 GKG.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211-7770 2199

eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

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