ArbG Düsseldorf, Urteil vom 07.03.2014 - 3 Ca 5798/13
Fundstelle
openJur 2016, 5237
  • Rkr:

Leitsätze:

1.Nicht den Eintragungen auf der Lohnsteuerkarte zu entnehmende Unterhaltsberechtigungen stehen jedenfalls bei unstreitiger Kenntnis des Arbeitgebers von diesen Unterhaltsberechtigungen einem Anspruch auf Kinderzuschläge nach einem Sozialplan nicht entgegen.

2.Die Berechnungsformel in einem Sozialplan "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7" ist nicht dahingehend auszulegen, dass Zuschläge, die nach dem Sozialplan "zusätzlich zu der Abfindung" zu zahlen sind, ebenfalls dem Faktor 0,7 zu unterwerfen sind.

3.Eine Ausschlussfrist, die die rechtzeitige schriftliche Geltendmachung verlangt, ist auch bei Geltendmachung per E-Mail gewahrt, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor in einer E-Mail ausdrücklich auffordert, Anfragen hinsichtlich der Höhe eines Anspruchs an eine näher bezeichnete E-Mail-Adresse zu richten.

Paragraphen: (-)

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 5.899,98 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

4. Der Streitwert wird auf 6.082,39 Euro festgesetzt.

5. Die Berufung wird nicht gesondert zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Höhe einer der Klägerin zustehenden Sozialplanabfindung.

Die Beklagte ist ein Unternehmen der Telekommunikationsbranche. Geschäftsgegenstand ist der Verkauf von Hard- und Softwarekomponenten für Sprach-, Daten- und Mobilfunknetze sowie entsprechende Installations-, Wartungs- und Beratungsleistungen.

Die am 27.02.1973 geborene Klägerin war vom 15.11.1997 bis 30.09.2012 bei der Beklagten beschäftigt. Die Klägerin hat zwei unterhaltsberechtigte Kinder, N., geboren am 06.07.2008, sowie T., geboren am 08.03.2012. Mit beiden Kindern war die Klägerin mit Wissen der Beklagten in Elternzeit. Der Beklagten liegen die Geburtsurkunden der Kinder vor.

Die Beklagte zahlte der Klägerin neben einem Festgehalt monatlich einen Arbeitgeberanteil an vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 26,59 Euro (vgl. Abrechnung Januar 2012, Anlage K 1, Bl. 106 der Gerichtsakte). In dem Arbeitsvertrag der Parteien vom 26.09.1997 (Anlage B 1, Bl. 248 ff. der Gerichtsakte) heißt es auszugsweise wie folgt:

"13. Verfallfristen

Alle wechselseitigen Ansprüche aus dem Anstellungsvertrag und dessen Beendigung verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten, gerechnet vom Zeitpunkt ihrer Fälligkeit an, gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich geltend gemacht worden sind.

Lehnt die Gegenseite den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von drei Wochen nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung oder Fristablauf geltend gemacht wird."

Am 13.08.2012 schloss die Beklagte mit dem bei ihr gebildeten und für die Klägerin zuständigen Betriebsrat einen Interessenausgleich und Sozialplan (Anlagen K 2 und K 3, Bl. 107 ff. der Gerichtsakte). Der Interessenausgleich sieht die Möglichkeit vor, in eine Transfergesellschaft zu wechseln. Der Sozialplan begründet in diesem Fall Abfindungsansprüche der ausscheidenden Arbeitnehmer. Der Sozialplan vom 13.08.2012 bestimmt hinsichtlich des Abfindungsanspruches wörtlich (Anlage K 3, Bl. 113 ff. der Gerichtsakte):

"§ 7 Abfindung

(1)Alle vom Geltungsbereich dieses Sozialplans erfassten Beschäftigten haben mit Unterzeichnung des dreiseitigen Vertrages (Zustimmung zum Eintritt in die beE) einen Anspruch auf eine aus ihrem individuellen Bruttomonatsentgelt errechnete Abfindung.

(2)Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7

Der Abfindungsbetrag wird mit dem Faktor 0,7 multipliziert. [...]

Abfindungsbetrag = Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor

(2.1)Der Faktor ergibt sich aus dem Lebensalter und Dienstalter:

[...]

Unter Bruttomonatseinkommen sind feste regelmäßige monatliche Einkommensbestandteile auf Basis der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit zu verstehen. Ausgenommen sind Teile, die Aufwandsersatz darstellen, Einmalzahlungen sowie Mehrarbeitsvergütungen.

[...]

(2.2)Zuschlag pro Kind: Mitarbeiter mit unterhaltsberechtigten Kindern erhalten zusätzlich zu der Abfindung für jedes unterhaltsberechtigte Kind einen Betrag von 2.500,00 € brutto. [...] Alleinerziehende erhalten einen zusätzlichen Betrag von einmalig 5.000,00 Euro brutto.

(2.3)Zuschlag für Schwerbehinderte: [...]

(2.4)Mitarbeiter ab dem 35. bis zum 46. Lebensjahr erhalten zusätzlich einen Zuschlag in Höhe von 3.000,00 €, ab dem 47. Lebensjahr einen Zuschlag von 6.000,00 € brutto.

[...]

(3)Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der beE zur Zahlung fällig. Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden aus der beE.

(4)Beschäftigte können abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN verlangen.

[…]"

Über die Berechnung der Abfindung nach dem Sozialplan informierten die Geschäftsführung der Beklagten auf einer Informationsveranstaltung und der Betriebsrat auf einer Betriebsversammlung jeweils am 14.08.2012 die Mitarbeiter anhand von Präsentationen.

Am 28.08.2012 schloss die Klägerin mit der Beklagten und der Transfergesellschaft einen Vertrag, ausweislich dessen sie zum 30.09.2012 bei der Beklagten ausschied und zum 01.10.2012 in die Transfergesellschaft eintrat (Anlage K 4, Bl. 122 ff. der Gerichtsakte). Zur Zahlung der Abfindung gemäß dem Sozialplan ist in dem Vertrag vereinbart (Bl. 123 der Gerichtsakte):

"2. Abfindungszahlung

2.1. Abfindung gemäß § 7 des Sozialplans vom 13.08.2012

Arbeitnehmer erhalten eine Abfindung gem. § 7 des Sozialplans.

Die Abfindungszahlung ist nach Abschluss des dreiseitigen Vertrags und vor Fälligkeit vererbbar, jedoch nicht abtretbar. Die Abfindung ist mit dem Ausscheiden aus der NSN TG fällig. Der Arbeitnehmer kann abweichend davon die Zahlung der Abfindung bereits mit Ausscheiden aus der NSN beanspruchen.

Die Auszahlung erfolgt mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden aus der NSN TG. Sie erfolgt gemäß den jeweils gültigen steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Regelungen. Steuern und Abgaben gehen zu Lasten des Arbeitnehmers."

Mit Schreiben vom 26.09.2012 (Anlage K 15, Bl. 176 der Gerichtsakte) beantragte die Klägerin die Auszahlung der Abfindung nach § 7 des Sozialplans bereits zum Eintritt in die Transfergesellschaft am 01.10.2012. Die Beklagte rechnete für die Klägerin daraufhin im Oktober 2012 einen Abfindungsbetrag in Höhe von 57.569,98 Euro ab (Anlage K 5, Bl. 132 der Gerichtsakte) und zahlte den sich ergebenden Nettobetrag am 31.10.2012 an die Klägerin (vgl. Anlage K 6, Bl. 133 der Gerichtsakte).

Mit E-Mail vom 14.01.2013 (Anlagenkonvolut K 9, Bl. 142 f. der Gerichtsakte) wandte sich die Klägerin an die Beklagte und bat um Erläuterung der Berechnung der gezahlten Sozialplanabfindung. In der E-Mail vom 14.01.2013 heißt es wie folgt:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Ende Oktober habe ich meine Abfindung bezueglich meines Eintritts in die BeE erhalten.

Koennten Sie mir bitte die Details zur Berechnung mitteilten?

Welches Bruttomonatsentgelt liegt der Berechnung zugrunde und wie setzt es sich zusammen (Brutto + LZ + sonst. Zulagen)?

Wie viele Dienstjahre wurden angerechnet und welche Matrixfaktur wurde benutzt?

Welche Zuschläge (Kinder, Alter, Schwerbeh.) wurden berücksichtigt?

Wie ermittelt sich der Abfindungsbetrag formell?"

Mit E-Mail vom 15.01.2013 (Anlagenkonvolut K 9, Bl. 142 der Gerichtsakte) antwortete die Beklagte der Klägerin wie folgt:

"Hallo N.,

vielen Dank für Deine Email an HR Connection.

Für die Transfergesellschaft stehen Dir eigene Ansprechpartner zur Verfügung. Damit Dein Anliegen zeitnah geklärt werden kann, sende Deine Anfrage bitte direkt an ….

Deine E-Mail wird nicht weitergeleitet.

Vielen Dank für Dein Verständnis."

Die Klägerin wandte sich unter dem 16.01.2014 mit einer inhaltlich ihrer E-Mail vom 14.01.2014 entsprechenden E-Mail (Anlagenkonvolut K 9, Bl. 141 f. der Gerichtsakte) an die angegebene E-Mail-Adresse der Beklagten.

Die Beklagte teilte der Klägerin sodann mit E-Mail vom 18.01.2014 (Anlagenkonvolut K 9, Bl. 141 der Gerichtsakte) Folgendes mit:

"Sehr geehrte Frau L.

Ihre Abfindung berechnet sich wie folgt:

Dienstjahre (14) x BME (8086,00 € (7104,02 € + 981,98 € (1/12 Incentive))) x 0,7 (Matrixwert)) + 3000 € Lebensalterszuschlag x 0,7 = 57.569,98 €"

Die Klägerin antwortete hierauf mit folgender E-Mail vom 26.01.2013 (Anlagenkonvolut K 9, Bl. 140 f. der Gerichtsakte):

"Hi U.

kann es sein, dass hier zwei Fehler vorliegen?

1. Ich habe zwei Kinder (N., geb. 06.07.2008 und T., geb. 08.03.2012). Mit beiden Kindern war ich in Elternzeit. Geburtsurkunden liegen der Firma vor.

2. Der Faktor 0,7 wirkt sich nur auf die Entgeltbestandteile aus und nicht auf die Pauschalen.

Koenntest Du dies bitte nochmal pruefen?"

Die Beklagte reagierte hierauf mit folgender E-Mail vom 28.01.2013 (Anlagenkonvolut K 9, Bl. 140 der Gerichtsakte):

"Sehr geehrte Frau L.

Es wurden die Kinder berücksichtigt, die auf der Lohnsteuerkarte hinterlegt waren.

Eine Korrektur von diesen war laut Sozialplan bis zum 31.08.2012 gemeldet werden müssen.

Bezüglich dem Faktor 0,7 kann ich Ihnen folgende Information geben:

Deine Abfindung wurde korrekt gemäß folgender Formel errechnet:

(Dienstjahre x Bruttomonatseinkommen x Faktor + ggfs. Zuschläge) x 0,7

Diese Rechengrundlage wurde auch in der Informationsveranstaltung von P. I. und U. am 14.08.2012 in Düsseldorf präsentiert und im Intranet veröffentlicht.

Unsere Stellungnahme ist hiermit abschließend."

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 28.03.2013 und 16.05.2013 (Anlagen K 7 und K 8, Bl. 134 ff. der Gerichtsakte) machte die Klägerin ebenfalls die Zahlung einer höheren Sozialplanabfindung geltend.

Mit ihrer am 10.09.2013 bei Gericht eingegangenen Klage, der Beklagten am 16.09.2013 zugestellt, begehrt die Klägerin die Zahlung einer weiteren Abfindung in Höhe des Klagebetrages.

Die Klägerin ist der Auffassung, ihr stehe bezüglich beider Kinder der Zuschlag gemäß § 7 des Sozialplans in Höhe von jeweils 2.500,00 Euro zu. Trotz Kenntnis habe die Beklagte keines der Kinder bei ihrer Berechnung berücksichtigt.

Der Arbeitgeberanteil zu den vermögenswirksamen Leistungen müsse als Bruttomonatseinkommen in die Abfindungsberechnung Eingang finden.

Der Alterszuschlag und die Kinderzuschläge seien gemäß § 7 des Sozialplans ungekürzt zu zahlen. Dies ergebe die Auslegung der entsprechenden Regelung.

Die geltend gemachten Ansprüche seien nicht nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen. Es handele sich ausschließlich um Ansprüche, die auf Grund des dreiseitigen Vertrages vom 28.08.2012 entstanden seien. Darüber hinaus habe die Beklagte die Verpflichtung zur Zahlung der Abfindung im Wege des dreiseitigen Vertrages vereinbart und damit in voller Höhe anerkannt. Es sei offensichtlich unbillig, wenn sich die Beklagte dieser Selbstverpflichtung nachträglich dadurch entziehen könnte, dass sie die Abfindung zunächst nicht vollständig leiste, um sich anschließend auf eine Verfallklausel zu berufen.

Jedenfalls habe sie den streitgegenständlichen Abfindungsbetrag rechtzeitig und formwirksam durch ihre E-Mails geltend gemacht. Sie trägt dazu vor, seit ihrem Eintritt in das Unternehmen der Beklagten im Jahr 1997 sei nahezu die gesamte Kommunikation auf dem Wege der nicht qualifiziert signierten E-Mail erfolgt. Im Übrigen habe die Beklagte selbst ausdrücklich ihren Willen kund getan, dass die Mitarbeiter bei der Geltendmachung des Abfindungsanspruchs den Wege der E-Mail wählen.

Die Beklagte habe sich mit dem gesamten Abfindungsbetrag ab 01.10.2012 in Verzug befunden, ab 01.11.2012 nur noch mit dem hier geltend gemachten Betrag. Entsprechend stünden ihr Verzugszinsen aus diesen Beträgen zu.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an sie 6.082,39 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 63.652,37 Euro seit dem 01.10.2012 bis zum 31.10.2012 in Höhe von 267,86 Euro und aus 6.082,39 Euro seit dem 01.11.2012 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Auffassung, gemäß der weiteren Regelung im Sozialplan sei der Alterszuschlag mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren. Dies ergebe eine Auslegung des Sozialplans. Zu berücksichtigen sei dabei, dass es dem gemeinsamen Regelungswillen beider Betriebsparteien entsprochen habe, auch die Sozialzuschläge dem Faktor 0,7 zu unterziehen.

Die Beklagte ist der Ansicht, die Klägerin habe keinen Anspruch auf die geltend gemachten Kinderzuschläge. Sie trägt dazu vor, zum insoweit maßgeblichen Zeitpunkt am 31.08.2012 seien - insoweit unstreitig - keine Kinder auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin vermerkt gewesen.

Die Beklagte ist der Auffassung, vermögenswirksame Leistungen hätten keinen Bezug zum Umfang der tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung, könnten daher also auch nicht als Bruttomonatseinkommen im Sinne von § 7 Abs. 2 des Sozialplans angesehen werden.

Schließlich greife die arbeitsvertragliche Ausschlussfrist. Der spätestens am 31.10.2012 fällig gewordene Anspruch sei erstmals durch das Aufforderungsschreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftlich geltend gemacht worden. Die E-Mails der Klägerin entsprächen nicht dem Schriftformerfordernis der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der öffentlichen Sitzungen Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist zum wesentlichen Teil auch begründet. Hinsichtlich eines Teilbetrages ist sie unbegründet.

A.

Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von 5.899,98 Euro brutto als weitere Sozialplanabfindung gem. § 7 des Sozialplans vom 13.08.2012 i.V.m. §§ 77 Abs. 4 S. 1, 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2012.

I.

Die Klägerin hat einen Anspruch auf zwei Kinderzuschläge gemäß § 7 Ziffer 2.2 des Sozialplans. Die Beklagte kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass die beiden Kinder nicht auf der Lohnsteuerkarte der Klägerin eingetragen waren. Dies ergibt eine Auslegung des Sozialplans.

1.

Sozialpläne sind als Betriebsvereinbarungen besonderer Art wegen ihrer aus §§ 77 Abs. 4 S. 1, 112 Abs. 1 S. 3 BetrVG folgenden normativen Wirkung nicht wie privatrechtliche Rechtsgeschäfte nach §§ 133, 157 BGB, sondern wie Tarifverträge und Gesetze objektiv auszulegen. Auszugehen ist dabei zunächst vom Wortlaut und dem durch ihn vermittelten Wortsinn. Darüber hinaus kommt es auf den Gesamtzusammenhang und die Systematik der Bestimmungen an. Der Sozialplanzweck ist aus Wortlaut und Gesamtzusammenhang der Regelung zu erschließen und bestimmt sich nicht nach den subjektiven Vorstellungen einer Betriebspartei (BAG, Urteil vom 15.03.2011 - 1 AZR 808/09 - AP Nr. 214 zu § 112 BetrVG 1972 = juris; BAG, Urteil vom 20.04.2010 - 1 AZR 988/08 - AP Nr. 208 zu § 112 BetrVG 1972 = juris; BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - AP Nr. 200 zu § 112 BetrVG 1972 = juris). Von besonderer Bedeutung sind ferner Sinn und Zweck der Regelung (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 - AP Nr. 183 zu § 112 BetrVG 1972 = juris; BAG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 - AP Nr. 176 zu § 112 BetrVG 1972 = juris; BAG, Urteil vom 22.03.2005 - 1 AZR 3/04 - EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 13 = juris; BAG vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01, AP Nr. 155 zu § 112 BetrVG 1972 = juris). Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Regelung führt (BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 22.03.2005 - 1 AZR 3/04 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - a.a.O.). Der tatsächliche Wille der Betriebsparteien ist nur zu berücksichtigen, soweit er im Sozialplan seinen Niederschlag gefunden hat (BAG, Urteil vom 15.03.2011 - 1 AZR 808/09 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 20.04.2010 - 1 AZR 988/08 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 20.04.2010 - 1 AZR 988/08 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 26.05.2009 - 1 AZR 198/08 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 13.03.2007 - 1 AZR 262/06 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 22.03.2005 - 1 AZR 3/04 - a.a.O.; BAG, Urteil vom 12.11.2002 - 1 AZR 632/01 - a.a.O.).

Soweit das Bundesarbeitsgericht in früheren Entscheidungen ausführt, dass zunächst der Wortlaut maßgebend und darüber hinaus der wirkliche Wille der Betriebspartner und der damit von ihnen beabsichtigte Zweck der Regelung mit zu berücksichtigen sei, liegt hierin kein anderweitiger Auslegungsmaßstab, der die Systematik unberücksichtigt ließe. Auch in diesen Entscheidungen beachtet das Bundesarbeitsgericht den Gesamtzusammenhang der Regelung, weil daraus auf den wirklichen Willen der Betriebspartner geschlossen und so der Zweck der Regelung zutreffend ermittelt werden könne (BAG, Urteil vom 16.03.1994 - 10 AZR 606/93 - AP Nr. 75 zu § 112 BetrVG 1972 = juris; BAG, Urteil vom 05.02.1997 - 10 AZR 553/96 - AP Nr. 112 zu § 112 BetrVG 1972 = juris). Insgesamt ist daher nicht nur auf den Wortlaut sondern auch auf Systematik und Sinn und Zweck abzustellen, also der Gesamtzusammenhang zu beachten.

2.

Nach diesen Grundsätzen ist es unerheblich, dass die beiden Kinder der Klägerin nicht auf der Lohnsteuerkarte eingetragen waren. Denn die Klägerin hat die Unterhaltsberechtigungen der Kinder bis zum 31.08.2012 nachgewiesen und damit ihre Obliegenheit nach § 7 Ziffer 2.2 des Sozialplans erfüllt. Nach § 7 Ziffer 2.2 sind für den Kinderzuschlag maßgeblich "die bei NSN zum 31.08.2012 aufgrund der Angaben auf der Lohnsteuerkarte bekannten oder bis dahin vom Mitarbeiter mitgeteilten und nachgewiesenen Unterhaltsberechtigungen". Unstreitig wurden die beiden Kinder der Klägerin während des Bestands des Arbeitsverhältnisses der Parteien geboren und ebenso unstreitig hat die Klägerin für beide Kinder Elternzeit in Anspruch genommen. Der Beklagten liegen darüber hinaus nach dem unwidersprochenen Vortrag der Klägerin auch die Geburtsurkunden der beiden Kinder vor. Dementsprechend hat die Klägerin die Unterhaltsberechtigung der Kinder nachgewiesen, auch wenn die Kinder nicht auf ihrer Lohnsteuerkarte eingetragen sind. Auf Letzeres kommt es nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 7 Ziffer 2.2 des Sozialplans nicht an. Denn die Voraussetzungen müssen nicht kumulativ, sondern alternativ erfüllt sein.

II.

Der Alterszuschlag und die Kinderzuschläge des Sozialplans sind nicht dem Faktor 0,7 zu unterwerfen. Dies hat bereits die 6. Kammer des Arbeitsgerichts Düsseldorf am 14.03.2013 in einem gleich gelagerten Verfahren (6 Ca 357/13) entschieden und im Urteil ausführlich begründet. Im Anschluss daran haben weitere Kammern des Arbeitsgerichts Düsseldorf hinsichtlich des Alterszuschlags ebenso entschieden (z.B. Urteil vom 31.03.2013 - 5 Ca 218/13 -; Urteile vom 24.05.2013 - 11 Ca 641/13 - und 14 Ca 324/13 -; Urteil vom 21.11.2013 - 10 Ca 3888/13). Das LAG Düsseldorf hat die gegen die Entscheidungen des Arbeitsgerichts eingelegten Berufungen zurückgewiesen (vgl. nur LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 - 7 Sa 500/13 und Urteil vom 13.11.2013 - 7 Sa 758/13). Diesen Entscheidungen schließt sich die erkennende Kammer in vollem Umfang an. Die Auslegung von § 7 des Sozialplanes vom 13.08.2012 führt unter Beachtung des oben unter Punkt I dargestellten Prüfungsmaßstabes dazu, dass die Zuschläge in § 7 Ziffer 2.2 bis 2.4 nicht mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren sind.

1.

Der Wortlaut der Formel zur Berechnung der "Abfindung" in § 7 Ziffer 2 erwähnt die Zuschläge nicht. Die Formel ist vielmehr mit der Berechnungsweise "Abfindung = Abfindungsbetrag (= Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor) x 0,7" insoweit eindeutig, als dass die Zuschläge bei der Berechnung der Abfindung nach dieser Formel und damit auch bei der Multiplikation mit dem Faktor 0,7 keine Berücksichtigung finden sollen. Die von der Beklagten behauptete Berechnungsweise "Abfindung = [(Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor) + Zuschläge] x 0,7" findet sich im konkreten Wortlaut der Regelung gerade nicht wieder.

Die Zuschläge werden unter § 7 Ziffer 2.1 auch nicht als Teil des Bruttomonatseinkommens definiert und lassen sich nicht als Teil des Bruttomonatseinkommens im Wege der Auslegung bestimmen, da das Bruttomonatseinkommen lediglich "feste regelmäßige Einkommensbestandteile" umfasst. Eine Abfindung oder ein Zuschlag sind weder feste noch regelmäßige Leistungen und auch kein Einkommensbestandteil. Auch als Teil des Bruttomonatseinkommens ergibt sich daher keine Multiplikation der Zuschläge mit dem Faktor 0,7.

In der in § 7 Ziffer 2 definierten Formel wird allein der "Abfindungsbetrag" dem Faktor 0,7 unterworfen. Dass zusätzlich noch einmal die "Abfindung" diesem Faktor unterworfen werden sollte, ergibt sich aus der Formel nicht. Dies folgt entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht aus der Regelung in § 7 vor Ziffer 2.1, wonach der errechnete "Abfindungsbetrag" mit dem Faktor 0,7 multipliziert wird. Auch der Abfindungsbetrag wird eindeutig definiert und zwar ohne Berücksichtigung der Zuschläge. Der Faktor lässt sich daher vom reinen Wortlaut her nicht auf die erst in § 7 Ziffern 2.2 bis 2.4 geregelten Zuschläge übertragen.

Soweit die Beklagte meint, die isolierte Handhabung der Zuschläge hätte im Wortlaut der Abfindungsformel ihren Ausdruck finden müssen (also: x 0,7 + Zuschläge), stimmt die Kammer dem nicht zu. Gerade die Nichterwähnung macht die Formel eindeutig: Hätten die Betriebspartner auch die Zuschläge dem Faktor 0,7 unterwerfen wollen, hätte dies klar zum Ausdruck kommen müssen. Dafür gibt es bei der konkreten Formel aber keinen Anhaltspunkt.

Maßgeblich bestimmt § 7 Ziffer 2.2 für den Kinderzuschlag, dass die Anspruchsberechtigten "zusätzlich zu der Abfindung" die dargestellten Zuschläge erhalten. Da der Begriff der "Abfindung" in § 7 Ziffer 2 ausdrücklich definiert wird, die Zuschläge hier keine Berücksichtigung finden und sie folglich bei der Berechnung der "Abfindung" nach Maßgabe der Formel (einschließlich der Multiplikation mit dem Faktor 0,7) unberücksichtigt bleiben, sind sie "zusätzlich", d.h. ungekürzt zu berücksichtigen, und zu der nach § 7 Ziffer 2.1 errechneten Abfindung als weiterer Abfindungsbetrag hinzu zu addieren.

Soweit die Beklagte weiter ausführt, § 7 Ziffer 2 spreche von einer "Abfindung" und sämtliche dort aufgeführten Leistungen seien Bestandteil einer Abfindung und sollten nicht neben der Abfindung gezahlt werden, stimmt die Kammer diesem Verständnis zu. Allerdings ist der Abfindungsanspruch insgesamt nicht beschränkt auf die Abfindung, wie sie in § 7 vor Ziffer 2.1 und in Ziffer 2.1 mit der Formel "Abfindung = Abfindungsbetrag x 0,7" definiert wurde. Vielmehr haben die Betriebspartner zwei Arten von Abfindungsansprüchen geschaffen: Einen für alle Arbeitnehmer (geregelt in § 7 vor Ziffer 2.1 und in Ziffer 2.1) und einen weitergehenden für die besonders schutzwürdig angesehenen Mitarbeiter (§ 7 Ziffer 2 insgesamt, inklusive Ziffer 2.2 bis 2.4). Für diese soll sich nach dem reinen Wortlaut der Abfindungsanspruch um die einschlägigen Zuschläge, und zwar ungekürzt, erhöhen.

Zutreffend weist die Beklagte darauf hin, dass in Ziffer 2 nicht unterschieden wird, ob es sich um Zuschläge oder Abfindungen handeln soll. Gerade diese fehlende Unterscheidung führt aber zu dem Ergebnis, dass die Zuschläge Teil der Abfindung insgesamt sein sollen, aber nicht des zu kürzenden Abfindungsbetrages.

2.

Auch in systematischer Hinsicht ist § 7 des Sozialplanes vom 13.08.2012 dahingehend zu verstehen, dass die Zuschläge in Ziffern 2.2 bis 2.4 ungekürzt Bestandteil der Abfindung insgesamt sein sollen.

Soweit die Beklagte anführt, die Regelung der Zuschläge in Ziffer 2.2 bis 2.4, also einer vermeintlichen Unternorm der Regelung vor Ziffer 2.1, in der bestimmt wird, dass der errechnete Abfindungsbetrag mit dem Faktor 0,7 multipliziert wird, spreche dafür, dass auch die Zuschläge mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren seien, folgt die Kammer dem nicht. Dem widerspricht der bereits oben dargestellte Wortlaut, insbesondere der Wortlaut der Ziffern 2.2 und 2.4. Danach erhalten die unter den Regelungsbereich fallenden Mitarbeiter den Kinderzuschlag "zusätzlich zu der Abfindung" (Ziffer 2.2). Da die Betriebspartner den Begriff der Abfindung in Ziffer 2.1 ausdrücklich definiert haben, die Abfindung in Ziffer 2.1 die Zuschläge aber nicht beinhaltet, kann die Regelung in Ziffer 2.2 nur so verstanden werden, dass die Zuschläge dem Faktor 0,7 nicht unterworfen werden sollen. Die Betriebspartner haben entgegen dem Verständnis der Beklagten eine Grundabfindung (oder Abfindung im engeren Sinne) für alle anspruchsberechtigten Arbeitnehmer nach Maßgabe der unter Ziffer 2 definierten Formel und eine Abfindung für besonders schutzwürdige Personengruppen unter den anspruchsberechtigten Arbeitnehmern (oder Abfindung im weiteren Sinne) unter Addition der individuellen Zuschläge zur "Abfindung" nach Ziffer 2 vereinbart. Daher sieht § 7 in Ziffer 2.1 und den Ziffer 2.2 bis 2.4 auch keine Über- oder Unterordnung vor, woraus sich ergäbe, dass sämtliche Ziffern dem Faktor 0,7 unterworfen wären. Die Regelungen stehen nebeneinander. Die grundsätzliche Berechnungsweise für die anspruchsberechtigten Mitarbeiter in Ziffer 2.1 wird um die hinzukommenden Bestandteile für die besonders schutzwürdigen Mitarbeiter ergänzt. Systematisch ist die Regelung daher richtig in einer Unterziffer der Ziffer 2 angesiedelt: Die weiteren Ziffern des § 7 verhalten sich nicht mehr zur Berechnung des Anspruches an sich, sondern treffen Rahmenregelungen, wie z.B. die Fälligkeit des Anspruches.

Für die Zuschläge betreffend das Alter in Ziffer 2.4 ergibt sich kein anderweitiges Ergebnis. Zwar ist die Formulierung hier nicht so eindeutig wie in Ziffer 2.2 - die unter den Regelungsbereich fallenden Mitarbeiter sollen "zusätzlich" einen Zuschlag erhalten. Dass die Betriebspartner die Zuschläge jeweils gesondert beurteilt wissen wollten, findet sich aber erst Recht nicht im Wortlaut oder der Systematik der Regelung wieder. Alle Zuschläge sind im Sozialplan einheitlich als "Zuschlag" bezeichnet, so dass nicht anzunehmen ist, dass die Betriebspartner hinsichtlich der identisch ausgestalteten Regelungen jeweils unterschiedliche Berechnungen - keine Kürzung des Kinderzuschlages, aber Kürzung des Alterszuschlags - vereinbaren wollten. Auch die Beklagte behauptet demzufolge nicht, dass die Betriebspartner hier einen Unterschied hätten machen wollen.

Zudem übersieht die Beklagte bei ihrer systematischen Argumentation den Wortlaut der Regelung vor Ziffer 2.1. Hier wird gerade nicht die Abfindung dem Faktor 0,7 unterworfen, sondern der gesondert definierte "Abfindungsbetrag". Auf Grund der gesonderten Definition des Abfindungsbetrages würde es nicht dem Wortlaut der Regelung entsprechen, wenn auch die Zuschläge dem Faktor 0,7 unterworfen werden. Grenze jeder (Gesetzes-)Auslegung ist der Wortlaut (vgl. BAG, Urteil vom 24.09.2009 - 8 AZR 636/08 - AP Nr. 41 zu § 611 BGB Persönlichkeitsrecht = juris; BAG vom 17.11.1998 - 1 AZR 221/98 - AP Nr. 6 zu § 77 BetrVG 1972 Auslegung = juris, Rdnr. 27). Daher ist der Beklagten auch nicht zu folgen, die Argumentation der Klägerin, eine Kürzung der Zuschläge habe in Ziffer 2.1 Eingang finden müssen, lasse sich zu ihren Gunsten umkehren, dass also die Nichterwähnung nicht darauf schließen lasse, dass die Zuschläge dem Faktor nicht unterworfen seien. Da Grenze der Auslegung der Wortlaut ist, würde die von der Beklagten gebildete Formel: "Abfindung = [(Anzahl der Beschäftigungsjahre (Dienstjahre) x Bruttomonatseinkommen x Faktor) + Zuschläge] x 0,7" über den Wortlaut der Regelung hinausgehen und die Grenze der Auslegung überschreiten.

Soweit die Beklagte meint, aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften des Sozialplans ergebe sich, dass sämtliche Komponenten des Abfindungsanspruches mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren seien, ist dies nicht zutreffend. Richtig ist zwar, dass in § 7 an mehreren Stellen das Wort "Abfindung" benutzt wird, ohne zwischen Zuschlägen und Abfindung zu unterscheiden. Das ist aber auch nicht nötig. Die Zuschläge sind Teil der Abfindung für besonders schutzwürdige Personengruppen. Sie stehen daher nicht neben der Abfindung, wie die Beklagte meint, sondern neben dem Abfindungsbetrag und sind gleichzeitig integraler Bestandteil der Abfindung. Allein werden sie nicht mit dem Faktor 0,7 multipliziert, sondern sie fließen für die besonders schutzwürdigen Personengruppen ungekürzt in die Berechnung der Abfindung mit ein.

3.

Sinn und Zweck der Norm geben keinen Anhaltspunkt für die Auslegung der Norm. Die besondere Unterstützung der unterhaltspflichtigen, der älteren und der schwerbehinderten Arbeitnehmer wird sowohl mit der ungekürzten als auch mit der gekürzten Berücksichtigung der Zuschläge gewährleistet, wobei freilich durch die ungekürzte Berücksichtigung dem intendierten Schutzbedürfnis mehr Rechnung getragen wird.

4.

Im Ergebnis führt die Auslegung des § 7 des Sozialplanes vom 13.08.2012 damit zu folgendem Ergebnis: Die Zuschläge in Ziffer 2.2 bis 2.4 sind nicht dem Faktor 0,7 zu unterziehen. Der von der Beklagten behauptete anderweitige Wille der Betriebspartner hat in § 7 keinen hinreichenden Ausdruck (vgl. insoweit BAG vom 15.12.1998 - 1 AZR 332/98 - a.a.O.) gefunden. Raum für die Feststellung eines vom Wortlaut des Sozialplanes abweichenden Parteiwillens etwa mit Hilfe von Zeugenaussagen besteht nicht (vgl. BAG, Urteil vom 04.03.1982 - 6 AZR 594/79 - AP Nr. 3 zu § 77 BetrVG 1972; LAG Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2002 - 18 Sa 1559/01 - LAGE § 112 BetrVG 2001 Nr. 1 = juris).

5.

Selbst wenn man entgegen diesem Auslegungsergebnis annimmt, im Wortlaut oder in der Systematik der Regelung habe sich ein etwaiger Wille der Betriebspartner niedergeschlagen, auch die Zuschläge seien mit dem Faktor 0,7 zu multiplizieren, führt dies zu keinem anderen Ergebnis. Ein entsprechender vermeintlicher Wille ist gleichwohl nicht zu berücksichtigen.

Bei dem erfolgten Beweisantritt der Beklagten durch Vernehmung des Personalleiters und des stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden handelt es sich um einen unzulässigen Ausforschungsbeweis.

Ein unzulässiger Ausforschungsbeweis liegt vor, wenn es an der Bestimmtheit der zu beweisenden Tatsachen fehlt und durch die beabsichtigte Beweiserhebung erst die Grundlagen für substantiierte Tatsachenbehauptungen gewonnen werden sollen (BAG, Urteil vom 05.11.2003 - 5 AZR 562/02 - AP Nr. 106 zu § 615 BGB = juris; BAG, Urteil vom 28.05.1998 - 6 AZR 618/96 - AP Nr. 6 zu § 16 TV Ang Bundespost = juris). Es fehlt jeder konkrete Tatsachenvortrag aufgrund welcher Äußerungen der beiden benannten Person sich ergeben soll, dass die Betriebspartner (insbesondere nicht nur der stellvertretende Betriebsratsvorsitzende allein, sondern der Betriebsrat als Gremium insgesamt) auch die Zuschläge in Ziffer 2.2 bis 2.4 dem Faktor 0,7 unterziehen wollten. Erst durch die Vernehmung der benannten Personen hätten sich diese Tatsachen ergeben können.

Auch aus den vorgelegten Präsentationen zum Verständnis der Sozialplanregelung ergibt sich kein anderes Ergebnis. (Spätere, nach Abschluss des Sozialplans gefundene) Rechtsansichten der Betriebsparteien sind kein Auslegungsmaßstab (BAG, Urteil vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04, a.a.O.; BAG, Urteil vom 29.10.2002 - 1 AZR 80/02 - EzA § 112 BetrVG 2001 Nr. 4 = juris). Die Betriebspartner können einer Regelung durch eine spätere "Klarstellung” nicht nachträglich einen anderen Erklärungsinhalt geben (BAG vom 22.11.2005 - 1 AZR 458/04 - a.a.O.).

III.

Dementsprechend hat die Klägerin einen Anspruch auf eine weitere Sozialplanabfindung in Höhe von 5.899,98 brutto. Der Klägerin stehen Kinderzuschläge für zwei Kinder gemäß § 7 Ziffer 2.2 des Sozialplans in einer Gesamthöhe von 5.000,00 Euro zu. Darüber hinaus steht ihr der Lebensalterszuschlag gemäß § 7 Ziffer 2.4 in Höhe von 3.000,00 Euro zu, da sie das 35. Lebensjahr zum Stichtag für die Ermittlung des Lebensalters gemäß § 7 Ziffer 2.1 - der Zeitpunkt des Austrittes aus der Beklagten, d.h. hier der 30.09.2012 - bereits vollendet hatte. Insgesamt errechnet sich bei einem maßgeblichen Bruttomonatseinkommen von 8.086,00 Euro eine Abfindung von 63.469,96 Euro brutto. Die Beklagte hat diesen Abfindungsanspruch in Höhe von 57.569,98 Euro brutto erfüllt. Infolgedessen steht noch ein Anspruch in Höhe von 5.899,98 Euro brutto zur Erfüllung aus.

IV.

Der sich danach ergebende Differenzbetrag ist nicht nach Ziffer 9 Abs. 1 des Anstellungsvertrags verfallen. Die Ausschlussfrist ist zwar wirksam. Die Klägerin hat jedoch bezüglich dieses Betrages die Ausschlussfrist gewahrt.

1.

Die Verfallfrist in Ziffer 9 Abs. 1 des Anstellungsvertrags ist wirksam. Sie hält einer Kontrolle nach den §§ 305 ff. BGB stand.

a)

Im schriftlichen Anstellungsvertrag der Parteien vom 26.09.1997 hat die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Sätze 1 und 2 BGB aufgestellt. Ausschlussfristen können grundsätzlich auch in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden. Die §§ 305 ff. BGB enthalten keine Bestimmungen, die Ausschlussfristen für unwirksam erklären (BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - NZA 2006, 149 = juris).

b)

Die einzelvertragliche Ausschlussfrist stellt eine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelung im Sinne des § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB dar. Gesetzlich bleiben Ansprüche - abgesehen von einer Verwirkung (§ 242 BGB) - erhalten und unterliegen nur den Verjährungsvorschriften. Die Klausel entspricht auch nicht einer tariflichen Bestimmung oder anderen Norm im Sinne des § 310 Abs. 4 Satz 3 BGB, die auf das Arbeitsverhältnis der Parteien unmittelbar Anwendung findet.

c)

Die Verfallklausel ist weder überraschend noch ungewöhnlich im Sinne des § 305c Abs. 1 BGB. Der Anstellungsvertrag vom 26.09.1997 hebt sie als eigenständige Ziffer 9 mit der Überschrift "Verfallfristen" besonders hervor. Ausschlussfristen sind im Arbeitsleben durchaus üblich (BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - NZA 2006, 149 = juris; BAG, Urteil vom 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 - NZA 2008, 699 = juris).

d)

Das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB ist nicht verletzt. Bereits in der Überschrift von Ziffer 13 wird deutlich, dass es sich um eine Verfallfrist handelt. Darüber hinaus heißt es auch im Text ausdrücklich, dass Ansprüche verfallen, wenn sie nicht rechtzeitig schriftlich erhoben werden. Damit lässt die Klausel die mit ihr verbundenen Nachteile deutlich erkennen (vgl. BAG, Urteil vom 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 - NZA 2008, 699 = juris).

e)

Die erste Stufe der Verfallklausel hält auch einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB i.V.m. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB stand. Sie benachteiligt die Klägerin nicht unangemessen entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 28.09.2005 - 5 AZR 52/05 - NZA 2006, 149 = juris) ist eine Frist für die schriftliche Geltendmachung von weniger als drei Monaten im Rahmen einer einzelvertraglichen Ausschlussfrist unangemessen kurz. Diese Grenze wird in Ziffer 13 Abs. 1 des Anstellungsvertrags gewahrt.

f)

Unerheblich ist, dass die zweite Stufe der Verfallklausel (Ziffer 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrags) wegen der zu kurz bemessenen Frist zur gerichtlichen Geltendmachung unwirksam ist. Die Wirksamkeit der Regelung zur ersten Stufe wird hierdurch nicht berührt.

aa)

Die Verfallklausel in Ziffer 9 Absatz 3 des Anstellungsvertrags ist rechtsunwirksam. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts können zweistufige Ausschlussklauseln in Formulararbeitsverträgen vereinbart werden. Die Mindestfrist für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beträgt aber gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 BGB drei Monate (vgl. BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - NZA 2005, 1111 = juris; ErfK/Preis, 14. Auflage 2014, § 194-218 BGB Rdnr. 46). Nach Ziffer 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrags verfällt der Anspruch bereits, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten nach Ablehnung oder dem Ablauf der Erklärungsfrist von drei Wochen nach der Geltendmachung gerichtlich geltend gemacht wird. Eine solche Klagefrist ist mit wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verjährungsrechts nicht vereinbar und benachteiligt den Arbeitnehmer entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen. Die Unwirksamkeit der zweiten Stufe führt nach § 306 Abs. 1 und 2 BGB zu ihrem ersatzlosen Wegfall bei Aufrechterhaltung des Arbeitsvertrags im Übrigen (BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - NZA 2005, 1111; BAG, Urteil vom 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 - NZA 2008, 699).

bb)

Auch wenn die zweite Stufe der Verfallklausel unwirksam ist, entfällt damit Ziffer 13 des Anstellungsvertrags nicht in ihrer Gesamtheit. Denn diese Klausel ist teilbar.

(1)

Zweistufige Ausschlussfristen können regelmäßig geteilt werden (BAG, Urteil vom 25.05.2005 - 5 AZR 572/04 - NZA 2005, 1111 = juris; BAG, Urteil vom 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 - NZA 2008, 699 = juris). § 306 Abs. 1 BGB enthält eine kodifizierte Abweichung von der Auslegungsregel des § 139 BGB und bestimmt, dass bei Teilnichtigkeit grundsätzlich der Vertrag im Übrigen aufrechterhalten bleibt. Dieser Grundsatz gilt im Arbeitsrecht ohnehin allgemein (ErfK/Preis, 14. Auflage 2014, § 611 BGB Rdnr. 342 m.w.N.). Soweit die Klausel nicht teilbar ist, tritt an ihre Stelle nach § 306 Abs. 2 BGB das Gesetz.

Die Teilbarkeit der Klausel ist mittels einer Streichung des unwirksamen Teils festzustellen (BAG, Urteil vom 21.04.2005 - 8 AZR 425/04 - NZA 2005, 1053 = juris). Ist die verbleibende Regelung weiterhin verständlich, bleibt sie bestehen. Maßgeblich ist, ob sie mehrere sachliche Regelungen enthält (BAG, Urteil vom 11.04.2006 - 9 AZR 610/05 - NZA 2006, 1042 = juris) und der unzulässige Teil sprachlich eindeutig abtrennbar ist. Gegenstand der Inhaltskontrolle sind dann für sich jeweils verschiedene, nur formal verbundene AGB-Bestimmungen.

(2)

Nach diesen Grundsätzen bleibt die erste Stufe der Ausschlussklausel in Ziffer 13 des Anstellungsvertrages trotz Unwirksamkeit der zweiten Stufe bestehen. Beide Stufen der Ausschlussklausel sind inhaltlich getrennt. Dies kommt sprachlich darin zum Ausdruck, dass sie in getrennten Sätzen geregelt sind. Ziffer 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrages enthält eine eigenständige sachliche Regelung. Sie verlangt von den Arbeitsvertragsparteien, bestimmte Ansprüche innerhalb von drei Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei schriftlich zu erheben, anderenfalls verfallen sie. Dagegen enthält Ziffer 13 Abs. 2 des Anstellungsvertrags eine andere abschließende sachliche Regelung. Sie verlangt nach Abschluss der ersten Stufe innerhalb einer weiteren Frist die gerichtliche Geltendmachung des Anspruchs, anderenfalls verfallen die Ansprüche wiederum. Dieser Teil der Ziffer 13 kann problemlos vollständig gestrichen werden. Dabei bleibt Ziffer 13 Abs. 1 des Anstellungsvertrags äußerlich und inhaltlich unverändert und behält seine Selbständigkeit und seinen spezifischen Zweck. Einstufige Ausschlussfristen sind in der Praxis des Arbeitslebens weit verbreitet und kommen häufig in Formulararbeitsverträgen vor (BAG, Urteil vom 12.03.2008 - 10 AZR 152/07 - NZA 2008, 699 = juris).

2.

Die Klägerin hat bezüglich des Betrags von 5.899,98 Euro die Ausschlussfrist gewahrt. Die Parteien haben zwar in Ziffer 13 Abs. 1 des Arbeitsvertrags für die Geltendmachung Schriftform vereinbart. Die Klägerin hat jedoch mit E-Mail vom 26.01.2013 (Anlage K 9, Bl. 140 f. der Gerichtsakte) die wegen der fehlenden Kinderzuschläge und der Anwendung des Faktors 0,7 auf die Zuschläge zu niedrige Abfindungshöhe gerügt. Mit dieser E-Mail hat sie die dreimonatige Ausschlussfrist gewahrt.

a)

Die Ausschlussfrist begann am 01.11.2012 zu laufen. Denn die Zahlung der Abfindung war erst am 31.10.2012 fällig. Der Klägerin ist zwar darin zuzustimmen, dass sowohl der Sozialplan als auch der dreiseitige Vertrag die Möglichkeit vorsehen, dass der Arbeitnehmer die Abfindung bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Beklagten einseitig fällig stellen kann. Dies führt nach Auffassung der Kammer im Streitfall jedoch nicht zu einer Fälligkeit bereits am 01.10.2012. Ausweislich der vorliegenden Abrechnungen und gemäß der Üblichkeit zahlt die Beklagte die anfallenden Gehälter monatlich. Auch der dreiseitige Vertrag vom 27.08.2013 sieht in Abschnitt A, Ziffer 2.1 (vgl. Bl. 123 der Gerichtsakte) vor, dass jedenfalls für den Fall der Fälligkeit mit Ausscheiden aus der Transfergesellschaft die Auszahlung mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden erfolgt. Es spricht bereits viel dafür, dass auch für den Fall der Abfindungszahlung bei Ausscheiden aus dem Unternehmen der Beklagten die Abfindung erst mit der Entgeltabrechnung im Monat nach dem Ausscheiden erfolgen soll. Auch wenn man der Auslegung, dieser ausdrücklich nur für die Transfergesellschaft vorgesehene Fall gelte ebenso auch für das Ausscheiden aus der Beklagten, nicht folgen will, gehen die Regelungen jedoch von einer monatlichen Zahlweise aus. Wenn - wie hier - eine Arbeitnehmerin erst mit Schreiben vom 26.09.2012 die Auszahlung zum 30.09.2012 verlangt, ist es der Beklagten nicht zumutbar, die Auszahlung noch am 30.09.2012 vorzunehmen. Nach Auffassung der Kammer ist in diesem Fall eine Auszahlung erst zum 31.10.2012 geschuldet.

b)

Ausgehend hiervon hat die Klägerin die dreimonatige Ausschlussfrist gewahrt. Die Ausschlussfrist endete mit Ablauf der drei Monate am 31.01.2013. Die Klägerin hat mit E-Mail vom 26.01.2013 die wegen der fehlenden Kinderzuschläge und der Anwendung des Faktors 0,7 auf die Zuschläge zu niedrige Abfindungshöhe gerügt (vgl. Anlage K 9, Bl. 140 f. der Gerichtsakte). Selbst wenn die Klägerin in der E-Mail nicht den konkreten Differenzbetrag benennt, ist dieser Betrag auf Grund des Sozialplans ohne Weiteres bestimmbar.

c)

Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, dass die Klägerin mit der E-Mail vom 26.01.2013 die vereinbarte Schriftform nicht eingehalten hat. Gemäß § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der durch Rechtsgeschäft bestimmten schriftlichen Form, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist, die telekommunikative Übermittlung. Die Beklagte hat die Klägerin in ihrer E-Mail vom 15.01.2013 (Anlage K 9, Bl. 142 der Gerichtsakte) ausdrücklich aufgefordert, ihre Anfrage hinsichtlich der Sozialplanabfindung an eine näher bezeichnete E-Mail-Adresse zu richten. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass die telekommunikative Übermittlung, d.h. auch eine solche durch E-Mail, genügt.

V.

Die Klägerin hat Anspruch auf Zinsen auf den Betrag von 5.899,98 Euro erst ab dem 01.11.2012. Der Zinsanspruch resultiert aus §§ 286 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB. Die Auszahlung der Abfindung war nach den obigen Ausführungen erst am 31.10.2012 fällig. Dementsprechend befindet sich die Beklagte mit dem Differenzbetrag erst seit dem 01.11.2012 in Verzug.

B.

Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung einer weiteren Abfindung aus dem Gesichtspunkt, dass diese die vermögenswirksamen Leistungen nicht als Basis für die Abfindungsberechnung berücksichtigt hat. Es kann dahingestellt bleiben, ob dieser Posten für die Berechnung der Abfindung zu berücksichtigen ist (vgl. für eine Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen LAG Düsseldorf, Urteil vom 13.11.2013 - 7 Sa 758/13; ArbG Düsseldorf, Urteil vom 24.05.2013 - 14 Ca 324/13; gegen eine Berücksichtigung der vermögenswirksamen Leistungen ArbG Düsseldorf, Urteil vom 21.11.2013 - 10 Ca 3888/13). Jedenfalls ist ein etwaiger Anspruch der Klägerin nach der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist verfallen.

I.

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin auf eine höhere Abfindung unter dem Gesichtspunkt der vermögenswirksamen Leistungen ist ein Anspruch "aus dem Anstellungsvertrag und dessen Beendigung" im Sinne der Ziffer 13 des Anstellungsvertrags der Parteien.

II.

Die Klägerin hat die Verfallfrist nicht gewahrt, weil sie ihre etwaigen Ansprüche nicht innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit gegenüber der Beklagten schriftlich geltend gemacht hat. Der Abfindungsanspruch war am 31.10.2012 fällig. Die Geltendmachung der Klägerin mit E-Mail vom 26.01.2013 (Anlage K 9, Bl. 140 f. der Gerichtsakte) wahrt die Ausschlussfrist nicht, da die Klägerin mit dieser E-Mail die Höhe der Abfindung nur unter den Gesichtspunkten des Kinderzuschlags und des Faktors 0,7 rügt. Die Klägerin hat die wegen der Nichtberücksichtigung der vermögenswerten Leistungen angeblich zu geringe Sozialplanabfindung erst mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 09.05.2006 (Anlage K 8, Bl. 136 ff. der Gerichtsakte) und damit verspätet geltend gemacht.

C.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 92 Abs. 2 Nr. ZPO.

D.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 61 Abs. 1, 46 Abs. 2 ArbGG, §§ 3 ff. ZPO.

E.

Die Berufung hat die Kammer nicht gesondert zugelassen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 64 Abs. 3 Arbeitsgerichtsgesetz nicht vorliegen. Die Sache hat weder nach § 64 Abs. 3 Nr. 1 ArbGG grundsätzliche Bedeutung, noch betrifft sie eine Rechtsstreitigkeit im Sinne des § 64 Abs. 3 Nr. 2 ArbGG, noch liegt ein Fall des § 64 Abs. 3 Nr. 3 ArbGG vor. Hinsichtlich der Frage des Verfalls sieht die Kammer insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung. Auch der Zinsanspruch der Klägerin hat keine grundsätzliche Bedeutung.

RECHTSMITTELBELEHRUNG

Gegen dieses Urteil kann von der beklagten Partei Berufung eingelegt werden. Für die klagende Partei ist gegen dieses Urteil kein Rechtsmittel gegeben.

Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist* von einem Monat schriftlich oder in elektronischer Form beim

Landesarbeitsgericht Düsseldorf

Ludwig-Erhard-Allee 21

40227 Düsseldorf

Fax: 0211-7770 2199

eingegangen sein.

Die elektronische Form wird durch ein qualifiziert signiertes elektronisches Dokument gewahrt, das nach Maßgabe der Verordnung des Justizministeriums über den elektronischen Rechtsverkehr bei den Arbeitsgerichten im Lande Nordrhein-Westfalen (ERVVO ArbG) vom 2. Mai 2013 in der jeweils geltenden Fassung in die elektronische Poststelle zu übermitteln ist. Nähere Hinweise zum elektronischen Rechtsverkehr finden Sie auf der Internetseite www.egvp.de.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach dessen Verkündung.

Die Berufungsschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nummer 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigte zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

X.

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