ArbG Düsseldorf, Beschluss vom 03.08.2010 - 10 BVGa 21/10
Fundstelle
openJur 2016, 5225
  • Rkr:

Teilt ein Arbeitgeber der bei ihm aufgrund Tarifvertrags bestehenden Personalvertretung Gesamt im Februar mit, er beabsichtige im Sommerflugplan bestimmte Flugumläufe - wie schon in den Vorjahren - durchzuführen und widerspricht die Personalvertretung weder dieser Gesamtplanung noch den gesondert vorgelegten monatlichen Planungen für Mai und Juni, so kann die Arbeitnehmervertretung nicht Ende Juli die Unterlassung der Durchführung der Umläufe im Wege der einstweiligen Verfügung unter Hinweis auf den Widerspruch gegen die Monatsplanung für den Monat Juli verlangen. Der Antragsteller hat durch sein Verhalten das Vorliegen einer besonderen Eilbedürftigkeit selbst widerlegt.

Tenor

Der Antrag wird zurückgewiesen

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über das Bestehen eines Unterlassungsanspruchs aufgrund der Verletzung von Mitbestimmungsrechten der antragstellenden Personalvertretung.

Die Beteiligte zu 2. (im folgenden Arbeitgeberin) betreibt eine Fluggesellschaft in E.. Durch Tarifvertrag im Sinne des § 117 Abs. 2 BetrVG sind bei der Arbeitgeberin Personalvertretungen für das Cockpit- und Kabinenpersonal errichtet worden (Tarifvertrag Personalvertretung für das Cockpit- und Kabinenpersonal der LTU, im folgenden TV/PV). Gemäß § 30 TV/PV wird aus den Personalvertretungen für Cockpit und Kabine eine Gesamtvertretung, die Antragstellerin, gebildet (im folgenden PV Gesamt). Die Antragstellerin hat gemäß § 37 Abs. 2 in Verbindung mit § 23 einen sogenannten Umlaufausschuss gebildet.

Gemäß § 62 Abs. 1 lit. b TV/PV haben die Personalvertretungen bei "Regelungen von Arbeitszeitfragen entsprechend den Bestimmungen der Tarifverträge Bordpersonal" mitzubestimmen, sofern eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht. In § 62 Abs. 2 TV/PV ist geregelt:

"Kommt eine Einigung über die Angelegenheiten nach Absatz 1

nicht zustande, so entscheidet eine Einigungsstelle. Der Spruch

der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber

und Personalvertretungen."

In den Manteltarifverträgen für das Bordpersonal ist jeweils in § 21 folgendes geregelt.

"(1) Bei der Festlegung der Zeiten gem. §§ 15 - 19 dieses Tarifvertrages sowie bei der Lage der freien Tage gem. § 20 dieses Tarifvertrages hat die Personalvertretung mitzubestimmen. Das Verfahren wird durch eine Betriebsvereinbarung geregelt.

(2) Grundsätze bei der Einsatzregelung sind:

a)Im Rahmen der betrieblichen Notwendigkeiten sind Einsätze, Flugstunden und Bereitschaftszeiten einerseits und die freien Tage am dienstlichen Wohnsitz andererseits möglichst gleichmäßig auf das Personal einer Gruppe an einer Station und innerhalb einer Flotte zu verteilen.

b)Den Arbeitnehmern sollen so viele freie Tage wie möglich am dienstlichen Wohnsitz gewährt werden.

(3)Abweichungen von den vorstehend festgesetzten Arbeitszeiten, Ruhezeiten, höchst zulässigen Flugdienstzeiten, Deadhead-Zeiten und Standby-Zeiten und der freien Tage sind nur mit Zustimmung der Personalvertretung möglich. Dier Zustimmung bedarf es nur dann nicht, wenn nicht planmäßige Flüge so kurzfristig angesetzt werden müssen, dass die Zustimmung der Personalvertretung nicht eingeholt werden kann. Die Personalvertretung ist in diesen Fällen unverzüglich zu unterrichten (vgl. § 14 Abs. 2).

(4)In besonderen Fällen, in denen die festgesetzten Begrenzungen der Zeiten gemäß §§ 14-19 dieses Tarifvertrages zu den tatsächlichen Belastungen der Arbeitnehmer in keinem richtigen Verhältnis stehen, können durch Betriebsvereinbarung besondere Einsatzbedingungen vereinbart werden.

(5)In besonderen Fällen, in denen die festgesetzten Begrenzungen der Zeiten gemäß §§ 14-19 dieses Tarifvertrages Einsätze nicht zulassen, können abweichend von diesen Bestimmungen besondere Einsatzbedingungen durch Betriebsvereinbarung vereinbart werden. "

Zur Frage des Verfahrens der Mitbestimmung bei Umlaufplanungen gilt bei der Arbeitgeberin der Spruch der Einigungsstelle vom 22.05.1980 (vgl. Ablichtung Anlage AST 13):

"1. Die LTU verpflichtet sich, ab Winterhalbjahr 1980-1981

die halbjährige Umlaufplanung spätestens einen Monat vor Beginn der Planungsperiode der Personalvertretung vorzulegen.

2.Die Personalvertretung erhält das Recht, Einwendungen

gen die Umlaufplanung binnen einer Frist von 14 Tagen nach dem Zugang zu erheben. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Umlaufplanung als gebilligt.

3.Erhebt die Personalvertretung Einwendungen, finden darüber Verhandlungen zwischen den Betriebspartnern statt, die unverzüglich vom Arbeitgeber einzuberufen sind.

4.Einigen sich die Betriebspartner über die von der Personalvertretung erhobenen Einwendungen nicht, so entscheidet eine ständige Einigungsstelle nach § 82 TV/PV vom 09.08.1973. Diese ständige Einigungsstelle entscheidet mit einem ständigen Vorsitzenden und je zwei Beisitzern von jeder Seite, wobei die Personalvertretung einen Kapitän und einen Flugbegleiter, der Arbeitgeber unter seinen Beisitzern einen Einsatzplaner benennt."

Die Arbeitgeberin stellt sogenannte Umlaufpläne auf. Ein Umlauf stellt einen abstrakten Flugplan dar, der die Crew von einem Stationierungsort über mehrere Flüge, die sogenannten "Legs" innerhalb einer bestimmten Zeit (ein oder mehrere Tage) zurück zum Stationierungsort führt. Die einzelnen Umläufe werden für die einzelnen Stationen, von denen sie geflogen werden, zusammengefasst. Bei den sogenannten "Bangkok-Umläufen" (im Folgenden auch "BKK-Quickies genannt) handelt es sich um Flüge, die von E., München oder Berlin nach Bangkok gehen. Dort hat die Crew eine Ruhezeit von ca. 24 Stunden, die sie vor Ort in einem Hotel verbringt. Sodann tritt die Besatzung den Rückflug von Bangkok nach E., München oder Berlin an. Diese Umläufe finden jedenfalls seit dem Jahr 2008 statt und werden seitdem zwischen den Beteiligten kontrovers diskutiert. Die Vorsitzende des Umlaufausschusses der Antragstellerin hat in der mündlichen Verhandlung beispielhaft die interne Mitteilung vom 06.05.2008 an den Geschäftsführer der Arbeitgeberin vorgelegt. Betreff dieser internen Mitteilung lautet: "Eastbound-Umläufe". In diesem Schreiben heißt es auszugsweise:

"Als Ergebnis bleibt daher festzuhalten, dass die Personalvertretung an dieser Stelle Bedenken gegen diese vorliegende Planung anmeldet und für die genannten Umläufe keine Verantwortung übernehmen kann und diese daher ablehnt."

Auch im Sommer-Umlaufplan 2009 waren die streitgegenständlichen Bangkok-Flüge enthalten. Ausweislich des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Schreibens vom 10. Juni 2009 gab es zwischen den Beteiligten Schriftverkehr über den Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Regelung des Themas BKK-Quickie".

Im Winterflugplan 2009-2010 waren keine BKK-Umläufe vorgesehen.

Mit interner Mitteilung vom 16.02.2010 wurden der Antragstellerin die geplanten Umläufe für den Sommerflugplan 2010 vorgelegt (vgl. Anlage AG8). Die Beteiligten haben hierzu in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend klargestellt, dass es sich bei den vorgelegten Plänen um die sogenannte "Standardwoche" in Bezug auf Langstreckenflüge handelte. Unstreitig ergibt sich bereits aus dieser Planung der Standardwoche, dass die Arbeitgeberin beabsichtigte, BKK-Quickies im Sommerflugplan zu fliegen. Die Antragstellerin lehnte die Durchführung der geplanten Bangkok-Umläufe im Sommerflugplan nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang gegenüber der Arbeitgeberin ab. Allerdings wurde die Arbeitgeberin aufgefordert, in Verhandlungen über Kompensate einzutreten.

Die Arbeitgeberin führte im Monat Mai 2010 und im Monat Juni 2010 BKK-Quickies durch. Der Antragstellerin wurden jeweils vorab monatliche Umlaufplanungen vorgelegt. Die Antragstellerin widersprach den vorgelegten Planungen in Bezug auf die Bangkok-Umläufe jeweils nicht.

Die Arbeitgeberin legte der Antragstellerin im Juni die Umlaufplanung für den Monat Juli 2010 vor, in die insgesamt 22 Langstreckenumläufe nach/von Bangkok mit einer geringeren Ruhezeit für das fliegende Personal als 36 Stunden am Zielort geplant war. Ausweislich des Protokollauszugs traf die Antragstellerin am 24.06.2010 den folgenden Beschluss zum Thema "BKK-Quickies"

(vgl. Anlage AST2, Blatt 66 der Akte):

"Die Personalvertretung Gesamt will die Bangkok-Quickies ablehnen. Es wurde beantragt, diese Umläufe gemäß § 21 Abs. 4 MTV in Verb. mit § 62 Abs. 1 b TV/PV abzulehnen. Der Umlaufausschuss soll bei Verhandlungen das Ergebnis erzielen, dass diese Bangkok-Umläufe mit einem Tag layover geplant werden (10-0-0).

Außerdem wurde beschlossen, Frau Rechtsanwältin Dr. S. mit

dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beauftragen, sollten die Umläufe nicht geändert werden (7-2-1). Frau N. wies darauf hin, dass in diesem Fall für die Einleitung des Verfahrens unbedingt ein Personalvertreter zur Verfügung stehen soll, um beispielsweise eidesstattliche Versicherungen abzugeben etc. und die besondere Belastung Dr. S. zu erklären."

Die Vorsitzende des Umlaufausschusses, Frau L., teilte mit interner Mitteilung vom 30.06.2010 der Arbeitgeberin folgendes mit:

"Sehr geehrter Herr G.,

die besondere Belastung von Langstreckenumläufen mit weniger als

36 Stunden Ruhezeit am Zielort ist seit geraumer Zeit zunehmend Thema. Besonders die "BKK-Quickies" werfen hier nicht zuletzt sicherheitsrelevante Fragen auf.

Durch den wechselnden Tag-/Nachtdienst, die Zeitzonendifferenz und

die verhältnismäßig kurze Ruhezeit am Zielort führen diese Umläufe zu

einer ernsthaften Störung des etablierten Schlaf-/Arbeitszyklus und verstoßen somit eindeutig gegen die Vorschriften der EU-OPS 1.1090 Abs. 3.3 ff.

Anlässlich der PV-Gesamt-Sitzung vom 24.06.2010 wurde mehrheitlich beschlossen, diese Umläufe abzulehnen. Sollte eine Umgestaltung der Rotationen unter Gewährung einer ungestörten Regenerationsphase in Form einer Mindestruhezeit von 36 Stunden binnen einer 14-Tagesfrist nicht umgesetzt sein, sieht sich die PV Gesamt gezwungen, rechtliche Schritte einzuleiten."

Für die Arbeitgeberin antwortete Herr C. mit interner Mitteilung vom 07.07.2010 (vgl. Anlage AST 4, Blatt 69 f. der Akte) und bat in Bezug auf die BKK-Quickies um eine Verlängerung der gesetzten Frist um 14 Tage.

Die Antragstellerin setzte der Arbeitgeberin mit interner Mitteilung vom 21.07.2010, wegen deren Inhalt auf die Anlage AST 5, Blatt 71 f. der Akte Bezug genommen wird, eine letzte Frist bis zum 23.07.2010. An diesem Tag teilte der Direktor Flugbetrieb der Beklagten, Herr G., der Antragstellerin mit interner Mitteilung mit, dass der Aufforderung zur Umplanung der BKK-Umläufe nicht nachgekommen wird und eine Umplanung nicht erfolgt.

Mit dem am 28.07.2010 bei Gericht eingegangen Antrag macht die Antragstellerin die Verletzung eines Mitbestimmungsrechtes aus § 62 Abs. 1b TV-PV in Verb. mit § 21 Abs. 4 MTV geltend. Der Antragstellerin stehe insofern ein allgemeiner Unterlassungsanspruch zu. Der Verfügungsgrund ergebe sich daraus, dass die Beteiligungsrechte der Antragstellerin entwertet würden, wenn die Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens abgewartet werden müsse. Die Antragstellerin behauptet, die Arbeitgeberin gefährde durch die Langstreckenumläufe nachvon Bangkok mit einer Ruhezeit von weniger als 36 Stunden am Zielort die Gesundheit ihrer Mitarbeiter und die Sicherheit des Luftverkehrs, weil sich die Besatzung nicht ausreichend zwischen ihren Einsätzen erholen könne.

Die Antragstellerin beantragt:

1.Der Antragsgegnerin aufzugeben, es zu unterlassen, ohne Zustimmung der Antragstellerin Langstreckenumläufe nach/von Bangkok (Thailand) mit einer Ruhezeit für das fliegende Personal am Zielort von weniger als 36 Stunden durchzuführen.

2.Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Verpflichtung aus Ziffer 1. der Antragsgegnerin - bezogen auf jeden Tag und jeden Arbeitnehmer - ein Ordnungsgeld anzudrohen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Sie behauptet im Rahmen der Flüge nach/von Bangkok würden alle Vorschriften der einschlägigen Tarifverträge sowie sämtliche öffentlichrechtlichen Verpflichtungen eingehalten. Die Arbeitgeberin ist der Ansicht, dass der PV Gesamt in Bezug auf die monatliche Umlaufplanung kein Mitbestimmungsrecht zustehe. Eine Eilbedürftigkeit sei zudem im vorliegenden Verfahren nicht gegeben, da die Antragstellerin sich mehr als 22 Wochen Zeit gelassen habe, seit ihr der Sommer-Umlaufplan zugeleitet worden sei. Nunmehr befinde sich die Arbeitgeberin in dem für sie sehr wichtigen Sommergeschäft. Hierzu behauptet die Arbeitgeberin, dass ihr allein durch den Personalmehrbedarf sowie die zusätzlich entstehenden Reisekosten im Falle des Erlasses der einstweiligen Verfügung ein Schaden in Höhe von ca. 1,1 Mio. € entstehen würde.

Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze einschließlich der Schutzschrift vom 23.07.2010 nebst den jeweiligen Anlagen sowie auf den Inhalt des Sitzungsprotokolls vom 03.08.2010 Bezug genommen.

II.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war zurückzuweisen.

1.

Nach Auffassung der Kammer war der Antrag nicht bereits deshalb zurückzuweisen, weil ihm kein ordnungsgemäßer Beschluss des Betriebsrats zugrunde lag. Grundsätzlich muss der Betriebsrat neben der Beauftragung des Rechtsanwalts auch den Gegenstand der Beauftragung beschließen

(Fitting BetrVG 24. Aufl., § 40 Rdn. 32). Nach dem Protokoll der Sitzung vom 24.06.2010 (vgl. AST 2, Blatt 66 der Akte) lautete der Beschluss der Antragstellerin nur:

"Außerdem wurde beschlossen, Frau Rechtsanwältin Dr. S.

mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zu beauftragen, sollten die Umläufe nicht geändert werden …"

Für den von Frau Rechtsanwältin Flügen eingereichten Antrag vom 27.07.2010 lag damit tatsächlich zunächst keine ordnungsgemäße Bevollmächtigung vor, weil der Betriebsrat ausdrücklich nur Frau Dr. S. bevollmächtigt hat. Dieser Mangel wurde jedoch dadurch geheilt, dass Frau Dr. S. in der mündlichen Verhandlung die Anträge für die Antragstellerin persönlich gestellt hat.

Bedenken bestehen freilich insoweit, als der Betriebsratsbeschluss nur von dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung spricht, ohne ausdrücklich zu konkretisieren, worauf diese einstweilige Verfügung gerichtet sein soll. Nach Auffassung der Kammer ergibt sich jedoch aus dem Gesamtzusammenhang mit ausreichender Deutlichkeit, dass die Unterlassung von Umläufen mit weniger als einem Tag layover gemeint war.

2.

Für den Erlass einer einstweiligen Verfügung fehlt es jedoch am Vorliegen eines Verfügungsgrundes im Sinne der § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG in Verb. mit §§ 935, 940 ZPO. In Bezug auf eine begehrte Regelungsverfügung muss die vorläufige Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheinen. Erforderlich ist insbesondere auch wegen des Ausschlusses eines Schadensersatzanspruchs nach § 85 Abs. 2 ArbGG stets eine umfassende sorgfältige Interessenabwägung (Fitting BetrVG nach § 1 Rdn. 72).Bei einstweiligen Verfügungen zur Sicherung der Beteiligungsrechte des Betriebsrats wird regelmäßig die Gefahr bestehen, dass deren Wahrnehmung ohne eine Unterlassungsverfügung vereitelt wird, ganz, wenn es sich um eine kurzfristige, zeitlich begrenzte Maßnahme handelt, bei einer auf Dauer gerichteten Maßnahme jedenfalls für die Vergangenheit. Das allein rechtfertigt eine Unterlassungsverfügung jedoch nicht (Germelmann/Matthes, ArbGG 7. Aufl., § 85 Rdn. 37). Das durch eine Unterlassungsverfügung zu sichernde Beteiligungsrecht des Betriebsrates ist kein subjektives, absolutes Recht, sondern eine Berechtigung, zum Schutz der Arbeitnehmer durch Ausübung des jeweiligen Beteiligungsrechtes mitgestaltend tätig zu werden. Für die Feststellung eines Verfügungsgrundes kommt es daher - entgegen der Auffassung der PV Gesamt - nicht darauf an, ob dem Betriebsrat die Ausübung seiner Beteiligungsrecht ganz oder jedenfalls für die Vergangenheit unmöglich gemacht wird, sondern darauf, ob für die Zeit bis zum Inkrafttreten einer mitbestimmen Regelung der damit bezweckte notwendige Schutz der Arbeitnehmer unwiederbringlich vereitelt wird (GK-ArbG/Vossen § 85 Rdn. 56 f.) Der Verfügungsgrund fehlt wegen Selbstwiderlegung, wenn der Antragsteller nach Eintritt der Gefährdung lange Zeit mit einem Antrag zuwartet (Drescher in Münchener Kommentar ZPO, 3. Aufl., § 935 Rdn. 19; Zöller-Vollkommer ZPO 28. Aufl., § 940 Rdn. 4, jeweils mit weiteren Nachweisen).

a)Soweit die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers den Erlass einer einstweiligen Verfügung auf Unterlassung auf die Regelung des § 21 Abs. 4 MTV stützen will, erscheint es bereits sehr zweifelhaft, ob auf diese Vorschrift ein Unterlassungsbegehren der Personalvertretung überhaupt gestützt werden kann. Nach Auffassung der Kammer handelt es sich um eine bloße tarifliche Öffnungsklausel, die eine Betriebsvereinbarung über ein tariflich geregeltes Thema überhaupt erst ermöglichen soll. Die Frage kann jedoch im Ergebnis dahin stehen. Das Vorliegen einer Eilbedürftig hat die Antragstellerin selbst dadurch widerlegt, dass unstreitig bereits im Jahr 2009 über den Abschluss einer entsprechenden Betriebsvereinbarung zwischen den Beteiligten verhandelt wurde, ohne dass es zum Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung kam. Die Antragstellerin hätte ein gerichtliches Verfahren mithin bereits im letzten Jahr einleiten können.

b)Auch soweit sich ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats aus §§ 62 Abs. 1 b TV-PV in Verb. mit § 21 Abs. 1 MTV ergeben solle, besteht ein Verfügungsgrund nicht. Auch hier hat die PV Gesamt durch ihr Verhalten das Vorliegen eines Verfügungsgrundes selbst widerlegt. Nach ihrem eigenen Vorbringen im Anhörungstermin vor der Kammer lehnte die PV Gesamt die Durchführung von BKK-Quickies bereits in 2008 ab. Trotz ihrer fehlenden Zustimmung duldete sie die Durchführung von BKK-Quickies im gesamten Sommer 2009. Noch im Jahr 2010 lehnte sie die ihr vorgelegten Umlaufpläne für die Monate Mai und Juni nicht ab und leitete dementsprechend auch kein gerichtliches Verfahren ein. Dieses Verhalten steht im krassen Gegensatz zu dem Vorbringen, welches in der mündlichen Verhandlung vor der Kammer nochmals vertieft wurde, dass aufgrund von Sicherheitsbedenken nicht ein einziger weiterer Flug in der bisherigen Art und Weise akzeptiert werden könne. Soweit sich die Antragsellerin auf die veränderten Gesamtumstände berufen hat, in deren Zusammenhang die Durchführung von BKK-Quickies zu sehen sei, ist das Vorbringen der Personalvertretung ohne Substanz. Dabei ist zu beachten, dass nach dem Antragsgegenstand es nicht darauf ankommt, wie viele Flugstunden unter welcher Belastung das Bordpersonal vor und nach dem Bangkok-Umlauf durchzuführen hat, sondern allein die Frage, wie lange die Unterbrechung in Bangkok sein muss. Diese Dauer ist seit Jahren unverändert. Warum nunmehr im Juli 2010 eine derart geänderte Tatsachenlage vorliegen soll, dass eine Unterlassungsverfügung im Eilverfahren ergehen muss, ist für die Kammer nicht nachzuvollziehen.

Vor diesem Hintergrund ist auf Folgendes nur ergänzend hinzuweisen:

Im Rahmen der notwendigen umfassenden Interessenabwägung ist auch auf die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren abzustellen. Insofern bestehen durchaus Zweifel, ob der Antragstellerin ein Mitbestimmungsrecht bezüglich der monatlichen Umlaufplanung zusteht. Nach § 21 Abs. 1 Satz 2 MTV wird das Mitbestimmungsverfahren durch Betriebsvereinbarung geregelt. Die einzige insoweit bestehende Regelung ist der Spruch der Einigungsstelle vom 22. Mai 1980. Diese Bestimmungen sind unstreitig zu keinem Zeitpunkt gekündigt worden. Danach besteht ein Mitbestimmungsrecht nur hinsichtlich der halbjährigen Umlaufplanung. Nach Vorlage der Standardwoche für den Sommerflugplan hat die Antragstellerin keine Einwendungen im Sinne der Nr. 2 des Spruchs der Einigungsstelle gegen die Durchführung von BKK-Quickies erhoben. Die Rechtsfolge der fehlenden Erhebung von Einwendungen ergibt sich aus Nr. 2 Satz 2 des Spruchs der Einigungsstelle.

c)Sofern das Vorbringen der Antragstellerin so zu verstehen sein sollte, dass der Unterlassungsanspruch auch allein auf die Verletzung öffentlichrechtlicher Vorschriften durch die Arbeitgeberin gestützt werden soll, so ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass der Antragstellerin insoweit die Antragsbefugnis abzusprechen ist. Aus der Pflicht zur Überwachung der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften folgen für die Personalvertretung keine eigenen Durchführungsansprüche (vgl. BAG 20.05.2008 - 1 ABR 19/07 - Rdn. 15, NZA-RR 2009, 102).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann von dem Betriebsrat

B e s c h w e r d e

eingelegt werden.

Für die Arbeitgeberseite ist gegen diesen Beschluss kein Rechtsmittel gegeben.

Die Beschwerde muss

innerhalb einer N o t f r i s t* von einem Monat

beim Landesarbeitsgericht E., Ludwig-Erhard-Allee 21, 40227 E., Fax: (0211) 7770 - 2199 eingegangen sein.

Die Notfrist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Verkündung des Beschlusses.

Die Beschwerdeschrift muss von einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Als Bevollmächtigte sind nur zugelassen:

1.Rechtsanwälte,

2.Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,

3.Juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in Nr. 2 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung der Mitglieder dieser Organisation oder eines anderen Verbandes oder Zusammenschlusses mit vergleichbarer Ausrichtung entsprechend deren Satzung durchführt und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.

Eine Partei, die als Bevollmächtigter zugelassen ist, kann sich selbst vertreten.

* Eine Notfrist ist unabänderlich und kann nicht verlängert werden.

gez. L.