LG Dortmund, Beschluss vom 05.02.2003 - 9 T 67/03
Fundstelle
openJur 2016, 5095
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Klägerin

nach einem Gegenstandswert bis zu 300,00 €

auferlegt.

Gründe

Die Beschwerde ist unbegründet.

Die Klägerin kann keine weiteren Kosten erstattet verlangen

als diejenigen, die ihr durch den angefochtenen

Kostenfestsetzungsbeschluss zuerkannt wurden. Dabei

handelt es sich um drei Gebühren in Höhe von jeweils

130,00 DM, 60,50 DM Auslagen, 60,00 DM Abwesenheitsgeld

für die Wahrnehmung der Termine vom 02.03.2000 und

01.02.2001 sowie 72,80 DM (2 x 70 km/h x 0,52 DM)

Fahrtkosten, die zwecks Wahrnehmung der beiden Termine

aufgewendet wurden. Insgesamt ergibt sich damit einschließlich

Mehrwertsteuer ein Betrag in Höhe von

345,95 €, zu dem noch die Gerichtskosten in Höhe von

943,75 € kommen.

Abwesenheitsgeld und Fahrtkosten für die Wahrnehmung

von Terminen am 14.10.1999 und 13.04.2000 sind nicht zu

erstatten, weil die Prozessbevollmächtigte der Klägerin

diese Termine nicht wahrgenommen hat. Bei dem Termin am

13.04.2000 handelte es sich um einen Verkündungstermin,

zu dem ausweislich der Sitzungsniederschrift niemand

erschienen war. Die Niederschrift über die Verhandlung

erbringt insoweit vollen Beweis.

Auch den Termin vom 14.10.1999 hat die Klägervertreterin

nicht wahrgenommen. Sie ist erst nachträglich bei

Gericht erschienen. Dass sie möglicherweise durch höhere

Gewalt gehindert war, den Termin wahrzunehmen, ist

nicht der Beklagten anzulasten, die nur für notwendige

Auslagen aufzukommen hat.

Soweit die Klägerin Fotokopien zur Gerichtsakte gereicht

hat, ist festzustellen, dass die dadurch verursachten

Kosten zu den allgemeinen Geschäftskosten gehören, weil

sie gefertigt wurden, um an sich notwendigen Sachvortrag

zu ersetzen. Eine Erstattung findet daher nicht

statt.

Dass die Vergütung nach früherem Recht zu berechnen

ist, ergibt sich aus § 134 BRAGO.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1 ZPO,

12 GKG, 3 ZPO.

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