VG Münster, Beschluss vom 25.11.2010 - 9 Nc 296/10
Fundstelle
openJur 2016, 5070
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige Zulassung zum Studium der Psychologie (Bachelor) an der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster (WWU Münster) als Studienanfänger/in nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Wintersemesters (WS) 2010/2011 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.

Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen (MIWF) hat durch Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2010/2011 (ZulassungszahlenVO) vom 25. Juni 2010 (GV.NRW. 2010, 354, 361) die Zahl der von der WWU Münster aufzunehmenden Bewerberinnen und Bewerber für den Studiengang Psychologie (Bachelor) auf 134 festgesetzt.

Nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 im gerichtlichen Leitverfahren 9 Nc 194/10) sind im 1. Fachsemester dieses Studiengangs zum WS 2010/2011 (Stand: 11. Oktober 2010) tatsächlich 154 Studienanfänger/innen eingeschrieben.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts zum Leitverfahren 9 Nc 194/10 vorgelegten Kapazitätsunterlagen sowie der hierauf bezogenen Erläuterungen verwiesen.

II.

Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag des Antragstellers/der Antragstellerin hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.

Der Antragsteller/Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im Bachelor-Studiengang Psychologie zum WS 2010/2011 über die Zahl der tatsächlich vergebenen 154 Studienanfängerplätze hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz für Studienanfänger/innen zur Verfügung steht, der - gegebenenfalls nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden Losverfahrens - unter seiner/ihrer Beteiligung vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.

Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für das erste Fachsemester des Studiengangs Psychologie entsprechend den Angaben der Antragsgegnerin vom 15. Oktober 2010 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahl von 154 ist die in der ZulassungszahlenVO festgesetzte Zulassungszahl von 134 abgedeckt worden.

Nach dem Ergebnis der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen Überprüfungsdichte der von der Antragsgegnerin überreichten und erläuterten Kapazitätsunterlagen ist es - auch unter Einbeziehung des Vortrags des Antragstellers/der Antragstellerin - nicht überwiegend wahrscheinlich, dass über die tatsächlich vergebenen 154 Plätze hinaus im verfahrensbetroffenen Studiengang nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des WS 2010/2011 noch weitere Studienanfängerplätze zur Verfügung stehen.

Rechtsgrundlage für die Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011 und damit für das WS 2010/2011 ist die Verordnung über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung ? KapVO) vom 25. August 1994 (GV. NRW. 1994, S. 732), zuletzt geändert durch die Dritte ÄnderungsVO vom 12. August 2003 (GV. NRW. 2003, 223).

Der Festsetzung der Zulassungszahl liegt nach diesen Bestimmungen die jährliche Aufnahmekapazität zugrunde, die, soweit kein Jahresbetrieb mit Zulassungen von Studienanfängern nur zum Wintersemester - dies ist für den betroffenen Studiengang jedoch der Fall - bestimmt ist, auf die einzelnen Vergabetermine (Wintersemester bzw. Sommersemester) aufgeteilt wird. Die jährliche Aufnahmekapazität wird ermittelt durch Berechnung aufgrund der zum 1. März 2010 (§ 5 Abs. 1 KapVO) erhobenen und zum letzten Berechnungsstichtag (hier: zum 15. September 2010, § 5 Abs. 3 KapVO) überprüften Daten zum Lehrangebot nach Maßgabe der Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO. Dieses Berechnungsergebnis ist sodann anhand der weiteren kapazitätsbestimmenden Kriterien nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts dieser Verordnung zu überprüfen.

1. Lehrangebot:

Die Antragsgegnerin (Berichte vom 19. März 2010 - zum Berechnungstichtag 1. März 2010 - und zuletzt vom 22. September 2010 - zum Überprüfungsszeitpunkt 15. September 2010 -, die sich das Ministerium nach Prüfung zu Eigen gemacht hat) ist bei der Berechnung nach den Vorschriften des Zweiten Abschnitts der KapVO auf der Lehrangebotsseite davon ausgegangen, dass der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster zum maßgeblichen Berechnungsstichtag für das Studienjahr 2010/2011 insgesamt 48,50 Personalstellen zur Verfügung stehen. Diese Stellen wissenschaftlichen Personals sind folgenden Stellengruppen zugeordnet worden:

Stellengruppe

Anzahl der Stellen

Berechnungsstichtag: 15.09.2010

W3

Universitätsprofessor

W2

Universitätsprofessor

11

W1

Juniorprofessor

A 15 - 13

Akad. Rat mit ständigen

Lehraufgaben

A 15 - 13

Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben

A 14

Akademischer Oberrat auf Zeit

A 13

Akademischer Rat auf Zeit

11

TV-L

Wiss. Angestellter (befristet)

5,5

TV-L

Wiss. Angestellter (unbefristet)

Summe

48,5

Die Kammer geht auf der Grundlage der von Amts wegen vorgenommenen Prüfung der vorgelegten Kapazitätsunterlagen und der hierauf bezogenen Erläuterungen davon aus, dass hiermit das der Lehreinheit Psychologie der WWU Münster für das Studienjahr 2010/2011 kapazitätsbeachtlich zur Verfügung stehende Lehrpersonal beanstandungsfrei erfasst ist.

Die vorgenannte Stellenzahl von 48,5 entspricht der Gesamtzahl an Stellen, wie sie der Lehreinheit bereits in früheren Zeiträumen, etwa im Studienjahr 2006/2007, vgl. Beschlüsse des Gerichts vom 15. Dezember 2006 - 9 Nc 280/06 u.a., rk., zur Verfügung standen und nicht beanstandet worden ist.

Der Abgleich der im Kapazitätsberechnungsverfahren des Studienjahres 2010/2011 eingestellten Anzahl und Verteilung an Stellen der Lehreinheit mit der bereits im Verwaltungsverfahren einbezogenen "Gesamtübersicht der wissenschaftliche Stellen der Hochschule nach dem Stellenplan 2010" (Beiakte I Bl. 33 und 64, letzterer ausdrücklich zum Stand 15.09.2010) hat keinen Anhaltspunkt dafür ergeben, in der Lehreinheit seien weitere kapazitätsrelevante Stellen vorhanden.

Dies gilt auch nach Auswertung des von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts weiterhin vorgelegten Stellenbesetzungsplans (Stand: September 2010). Dieser Plan (Beiakte I Bl. 84 f.), der anforderungsgemäß u.a. die Namen der Dienstkräfte und etwaige individuell höhere oder niedrigere Lehrverpflichtungen bzw. die etwaige Inanspruchnahme von Teilstellen (oder Beurlaubungen) ausweist, belegt ebenfalls die von der Antragsgegnerin an das Ministerium gemeldete und von diesem nach Prüfung zugrunde gelegte Stellenzahl bzw. -verteilung.

Auf der Basis dieses Stellenbestandes hat die Wissenschaftsverwaltung die Ermittlung des (zunächst unbereinigten) Lehrdeputats in Deputatstunden (DS) entsprechend der Zahl der in den einzelnen Stellengruppen vorhandenen Lehrkräfte (vgl. §§ 8, 9 Abs. 1 KapVO) vorgenommen. Diese stellt sich nach Maßgabe der normativen und in ihrem Geltungsanspruch im vorliegenden Verfahren nicht zweifelhaften Lehrverpflichtungsverordnung (LVV) vom 24. Juni 2009, GV. NRW. 2009, 409 wie folgt dar:

Stellengruppe

Deputat je Stelle

in DS

Anzahl Stellen

Summe DS

W3Universitätsprofessor

54

W2Universitätsprofessor

11

99

W 1

Juniorprofessor

A 15 - 13 Akad. Rat mit ständigen Lehraufgaben

18

A 15 - 13 Akad. Rat ohne ständige Lehraufgaben

A 14

Akademischer Oberrat auf Zeit

28

A 13

Akademischer Rat auf Zeit

11

44

TV-LWiss. Angestellter

(befristet)

5,5

22

TV-LWiss. Angestellter

(unbefristet)

48

Summe

48,5

326

Wegen der bei den einzelnen Stellengruppen jeweils angesetzten Regel-Lehrleistungsverpflichtungen sind bei der gerichtlichen Überprüfung keine Bedenken aufgetreten, denen im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes weiter nachzugehen wäre.

Nicht zu beanstanden ist insbesondere der Ansatz von jeweils 4 DS (vgl. § 3 Abs. 4 Satz 6 LVV) für die 5,5 Stellen für befristet beschäftigte Wissenschaftliche Angestellte. Im vorliegenden Verfahren ist nichts für die Annahme hervorgetreten, eine oder mehrere dieser Stellen seien aufgrund von Arbeitsverträgen besetzt, die zwar als befristet geschlossen worden sind, jedoch aus Rechtsgründen zumindest kapazitätsrechtlich als entfristet mit der Folge eines höheren Deputatansatzes zu behandeln wären. Die Antragsgegnerin hat auf Aufforderung des Gerichts mit Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 (Ziffer 9) im Leitverfahren klargestellt, dass in der Lehreinheit keine Wissenschaftlichen Mitarbeiter mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt sind, bei denen die Befristung aufgrund übereinstimmender Beurteilung der Vertragsparteien oder durch arbeitsgerichtliche Entscheidung in Wegfall geraten ist. An der Richtigkeit dieser Erklärung zu zweifeln, besteht kein Anlass. Einen weiteren Aufklärungsbedarf sieht das Gericht deshalb nicht, zumal in der Rechtsprechung auch des OVG NRW die Maßgeblichkeit des Stellenprinzips sowie weiter geklärt ist, dass selbst bei Rechtsmängeln im Geltungsanspruch der arbeitsvertraglichen Befristungsabrede solche Verträge nicht etwa automatisch unbefristete Verträge sind und erst recht die betreffenden Stellen nach ihrem Amtsinhalt keine Stellen für unbefristet angestellte Wissenschaftliche Mitarbeiter werden, vielmehr es hierzu einer übereinstimmenden Vertragsänderung oder eines rechtskräftigen arbeitsgerichtlichen Urteils bedarf.

Vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 9. März 2005 - 13 C 130/05 u.a. (Medizin, WS 2004/2005, Universität Köln), Beschlüsse vom 22. Februar 2006 - 13 C 3/06, 13 C 10/06 und 13 C 78/06 u.a. - (Medizin, WS 2005/2006, WWU Münster), Beschluss vom 12. Februar 2008 - 13 C 8 /08 -u.a., Beschluss vom 8. Juni 2010 - 13 C 260/10 -.

Nicht zu beanstanden ist ferner das von der Wissenschaftsverwaltung in Bezug auf die unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten zugrunde gelegte Regellehrdeputat von 8 DS je Stelle. Insbesondere bestehen keine Anhaltspunkte dafür, auf einer der in Rede stehenden Stellen der unbefristet beschäftigten Wissenschaftlichen Angestellten der Lehreinheit Psychologie würden Angestellte beschäftigt, mit denen im Sinne der allein in Betracht kommenden Regelung des § 3 Abs. 4 Satz 3 LVV die entsprechende Anwendung der beamtenrechtlichen Arbeitszeitvorschriften vereinbart worden ist und die aufgrund vertraglicher Vereinbarung die gleichen Dienstaufgaben wahrnehmen wie die in der Vorschrift genannten beamteten Lehrkräfte.

Soweit die Antragsgegnerin im Rahmen ihres Kapazitätsberichtes Stellenveränderungen gegenüber der Kapazitätsermittlung 2009/2010 erläutert hat, wirken sich diese im Ergebnis kapazitätsgünstig aus. Der Abgang einer W3-Stelle, Universitätsprofessor, bleibt durch die Wiederzuweisung einer W2-Stelle, Universitätsprofessor, kapazitätsneutral, weil beiden Stellengruppen ein Deputat von jeweils 9 DS zugewiesen ist. Soweit eine weitere W2-Stelle, die einer Professorin mit 13 SWS persönlicher Lehrverpflichtung ad personam zugewiesen war, durch eine W2-Stelle mit dem Regellehrdeputat von 9 DS (Abgang von 4 DS) ersetzt wird und ein besetzungsbedingter Tausch zwischen einer Stelle eines Akademischen Rats mit ständigen Lehraufgaben (9 DS) mit der eines im unbefristeten Arbeitsverhältnis stehenden Wissenschaftlichen Angestellten (8 DS) erfolgt ist (Abgang von 1 DS), werden die damit entstandenen Verminderungen von insgesamt 5 DS dadurch aufgefangen, dass eine W2-Stelle, Universitätsprofessor, zur vorgezogenen Besetzung zugewiesen worden ist. Das auf diese Stelle entfallende Deputat von 9 DS ersetzt nicht nur den durch die vorstehend erläuterten Stellenveränderungen entstandenen Verlust von 5 DS, sondern führt im Ergebnis zu einer Erhöhung von 4 DS des semesterlichen Lehrangebots im Verhältnis zum vorangegangenen Berechnungszeitraum 2009/2010, worauf die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 15. Oktober 2010 zutreffend hinweist.

Damit beläuft sich das (unbereinigte) Lehrdeputat aller in der Lehreinheit Psychologie zum Berechnungsstichtag vorhandenen Stellen auf insgesamt 326 DS.

Dieses Gesamtlehrdeputat von 326 DS ist mit der Berechnung der Wissenschaftsverwaltung zutreffend wegen der Wahrnehmung von Aufgaben einer Bediensteten in der Psychotherapie-Ambulanz um 3 DS individuell gekürzt worden, § 5 Abs. 2 LVV.

Nach dieser Bestimmung können unter Berücksichtigung des Lehrbedarfs im jeweiligen Fach Ermäßigungen der Lehrverpflichtung für die Wahrnehmung anderer Dienstaufgaben oder damit im Zusammenhang stehender Funktionen sowie zur Wahrnehmung von wissenschaftlichen oder wissenschaftsbezogenen Aufgaben im öffentlichen Interesse außerhalb der Hochschule gewährt werden.

Diese Voraussetzungen hat das Ministerium - dem entsprechenden Ansatz der Hochschule (zuletzt Tabelle: Kapazitätsermittlung für das Studienjahr 2010/2011, Ermäßigung der Lehrverpflichtung gemäß Lehrverpflichtungsverordnung, Anlage zum Bericht 15.9.2010, Bl. 70 der Beiakte I, vorgelegt von der Antragsgegnerin im Leitverfahren 9 Nc 194/10) folgend - für Frau Diplom-Psychologin F. (Psychologisches Institut I) wegen der von ihr wahrgenommenen leitenden Aufgaben in der Psychotherapie-Ambulanz (PTA).

vgl. u.a. den Internetauftritt der PTA unter http://wwwpsy.unimuenster.de/pta/personen/index.html, Geschäftsführende Leitung,

beanstandungsfrei bejaht.

Zu berücksichtigende Lehrauftragsstunden gemäß § 10 KapVO sind in der Lehreinheit Psychologie nicht angefallen.

Das Lehrangebot ist weiterhin gemäß § 11 KapVO um die Dienstleistungen zu vermindern, welche die Lehreinheit Psychologie für den nicht zugeordneten Master-Studiengang Pädagogik und für die neun benannten erziehungswissenschaftlichen Studiengänge erbringt. Die insoweit zum Berechnungsstichtag angesetzten und im Verwaltungsverfahren erläuterten Einsatzwerte (Curricularanteile und die voraussichtlichen Studienanfängerzahlen), die zu einem Dienstleistungsexport von (1,84 DS + 1,43 DS + 6,74 DS+ 6,71 DS + 9,27 DS + 0,02 DS + 0,39 DS + 6,27 DS + 9,00 DS =) 41,67 DS führen, sind nach summarischer Prüfung bedenkenfrei.

Unter Berücksichtigung der individuellen Lehrleistungsermäßigung und dieser Dienstleistungen ergibt sich damit ein bereinigtes Lehrangebot je Semester (Sb) in Höhe von (326 DS - 3 DS - 41,67 DS =) 281,33 DS; woraus ein bereinigtes Lehrangebot für das Studienjahr 2010/2011 von (2 x Sb =) 562,66 DS folgt.

2. Lehrnachfrage und Aufnahmekapazität

Diesem bereinigten jährlichen Lehrangebot stellt das Gericht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes mit der Antragsgegnerin und dem Ministerium (Berechnung vom 15.9.2010, BA I Bl. 92) auf der Lehrnachfrageseite einen aus einem Curricularnormwert von 3,20 abgeleiteten Curriculareigenanteil (CAp) der Lehreinheit Psychologie für den Bachelorstudiengang Psychologie in Höhe von 3,18 (ein CAq von jeweils 0,01 wird von den Lehreinheiten Biologie und Pädagogik erbracht) und für den Masterstudiengang in Höhe von 1,60 gegenüber.

Unter Berücksichtigung der von der Antragsgegnerin angesetzten vorjährigen Bewerberzahl von Studienanfängern in Höhe von 4.078 für den Bachelor-Studiengang und in Höhe einer prognostizierten Bewerberzahl von 2.750 für den Master-Studiengang ergibt sich eine Summe von 6.828 Studienbewerbern. Diese Zahlen in das Verhältnis zueinander gesetzt, folgt daraus für den erstgenannten Studiengang ein Anteil von 59,7 %, für den letztgenannten Studiengang ein solcher in Höhe von 40,3 %. Nach den Formeln der Anlage 1, II Ziffer 4 zur KapVO errechnet sich unter Berücksichtigung eines Eigenanteils von 3,18 für den Bachelor-Studiengang und 1,60 für den Master-Studiengang ein gewichteter Curricularanteil von (3,18 x 0,597) + (1,60 x 0,403) = 1,89846 + 0,6448 = 2,54326, gerundet 2,54 (Anteilquote gemäß § 12 KapVO).

Ausgehend von dem bereinigten Jahreslehrangebot in Höhe von 562,66 DS und dividiert mit dem gewichteten Curricularanteil ergibt sich ein Studienplatzangebot in Höhe von (562,66 : 2,54 =) 221,52 Studienplätzen, gerundet 222 Studienanfängerplätze.

Entsprechend der oben ermittelten Anteilquote errechnen sich danach für den Bachelor-Studiengang (222 x 59,7 % =) 132,534, mithin gerundet 133 Studienanfängerplätze, für den Master-Studiengang (222 x 40,3 % =) 89,466, mithin gerundet 89 Studienanfängerplätze. Demgegenüber haben sowohl die Hochschule als auch das Ministerium in ihren Berechnungen für den hier betroffenen Bachelor-Studiengang eine Zulassungszahl von 134 Studienanfängerplätzen festgesetzt.

Diese auf Grund des Zweiten Abschnitts der KapVO ermittelte jährliche Aufnahmekapazität ist nach den Vorschriften des Dritten Abschnitts der KapVO zu überprüfen.

Dass die Hochschule dies nach den Vorschriften des 2. Abschnitts der KapVO ermittelte Ergebnis einer jährlichen Aufnahmekapazität von 134 nicht nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 und § 16 KapVO durch Ansatz der so genannten Schwundquote erhöht hat, ist nicht zu beanstanden.

Nach § 14 Abs. 3 Nr. 3 KapVO kommt eine Erhöhung des obigen Ergebnisses in Betracht, wenn das Personal eine Entlastung von Lehraufgaben durch Studienabbruch, Fachwechsel oder Hochschulwechsel von Studentinnen und Studenten in höheren Semestern (Schwundquote) erfährt. Gemäß § 16 KapVO ist die Studienanfängerzahl zu erhöhen, wenn zu erwarten ist, dass wegen Aufgabe des Studiums oder Fachwechsels oder Hochschulwechsels die Zahl der Abgänge an Studentinnen und Studenten in höheren Fachsemestern größer ist als die Zahl der Zugänge (Schwundquote).

Für den Ansatz eines Schwunds zugunsten der Studienanfängerquote und zu Lasten der Besetzung der höheren Fachsemester ist einerseits in der Rechtsprechung des OVG NRW geklärt,

vgl. zuletzt: Beschlüsse vom 29. April 2010 - 13 C 235/10 -, und vom 12. Juli 2010 - 13 C 261/10 -,

dass ein Schwundausgleich in Form eines bestimmten Faktors ein Vorgang zahlenförmiger Prognose für Abgänge und Zugänge von Studenten im Verlauf der vorgeschriebenen Ausbildungssemester (Fachsemester) eines Studiums ist. Ebenso wie es nicht nur eine absolut richtige Ausbildungskapazität einer Hochschule gibt, existiert auch nicht nur ein absolut richtiger Schwundausgleichsfaktor. Damit kann die Entscheidung, wie die schwundrelevanten Faktoren erfasst werden und in die Ermittlung des zahlenförmigen Schwund-Prognosemaßstabes eingehen, nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung zugänglich sein. Erklärt die Hochschule, dass ihr die Prognoseberechnung nach dem von der Rechtsprechung des OVG NRW und dem Gericht nicht beanstandeten so genannten Hamburger Modell mangels entsprechender Vergleichsmaßstäbe - bislang ist der Bachelor-Studiengang der Antragsgegnerin erst einmal vollständige vom 1. bis zum 6. Semester erfasst - nicht möglich ist, und nimmt sie damit einen vollständigen Verbleib der Studenten im Verlauf der Fachsemester an, so kann dagegen rechtlich nichts erinnert werden.

Zum anderen scheidet eine Erhöhung des Berechnungsergebnisses über die Zahl der tatsächlich besetzten Plätze hinaus aus. Müsste die "Mehrzulassung" von 154 Studienanfängern statt der Besetzung nach der ermittelten Sollzahl von 134 durch eine Schwundfaktorermittlung berücksichtigt werden, ergäbe sich erst ein weiterer Studienplatz bei einem Schwundausgleich von mehr als 1:0,87. Ein derart hoher Schwundausgleich im begehrten Studienfach Psychologie ist in den Vorjahren nie erreicht worden (WS 2006/2007: Schwundausgleich 0,92). Dafür, dass derzeit von einem anderen schwundbedeutsamen Verbleibeverhalten auszugehen ist, liegen keine Anhaltspunkte vor.

Da die Zahl von 134 Studienplätzen für das hier verfahrensbetroffenen WS 2010/2011 - wie ausgeführt - nicht nur ausgeschöpft, sondern mit der Einschreibung von 154 Studienanfängern in der Lehreinheit Psychologie Bachelor sogar bei weitem überschritten worden ist, sind freie Plätze für Studienanfänger nicht festzustellen. Damit kommt auch, soweit dies geltend gemacht worden ist, eine vorläufige Zulassung zum Studium innerhalb der festgesetzten Kapazität nicht in Betracht.

Darauf, ob der Antragsteller/ die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und mit der Eingangsverfügung mitgeteilten Anforderungen des Gerichts hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es nicht an.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Sie entspricht der ständigen Spruchpraxis des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen und des beschließenden Gerichts in Verfahren der vorliegenden Art.

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