LG Wuppertal, Beschluss vom 18.06.2001 - 6 T 274/01
Fundstelle
openJur 2016, 4952
  • Rkr:
Tenor

Das Rechtsmittel wird auf Kosten des Gläubigers zurückgewiesen.

Gründe

Gründe :

Mit Beschluss des Amtsgerichts vom 16. August 2000 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet und der Treuhänder ernannt. Die Frist zur Anmeldung der Forderungen wurde bis zum 22. September 2000 gesetzt. Termin zur ersten Gläubigerversammlung, in der die angemeldeten Forderungen geprüft werden sollten, wurde auf den 9. Oktober 2000 bestimmt .

In der Gläubigerversamlung am 9. Oktober 2000 erstattete der Treuhänder seinen Tätigkeitsbericht und die .angemeldeten Forderungen wurden geprüft. Mit Schriftsatz vom 8. Januar 2001 reichte der Treuhänder seinen Schlussbericht und das Schlussverzeichnis ein.

Am 11. Januar 2001 stimmte das Amtsgericht durch Beschluss der Schlussverteilung zu und bestimmte den Schlusstermin auf den 5. März 2001. Der Beschluss wurde am 1. Februar 2001 im Amtsblatt für den Regierungsbezirk Düsseldorf öffentlich bekannt gemacht. Ebenso ist im selben Amtsblatt die Veröffentlichung des Treuhänders gemäß § 188 InsO erfolgt.

Am 22. Februar 2001 meldete der Gläubiger Forderungen in Höhe von insgesamt 8.062,27 DM beim Treuhänder an.

Im Schlusstermin am 5. März 2001 erschien u.a. ein Vertreter des Gläubigers und erhob Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis. Er machte geltend, dass in das Schlussverzeichnis die Forderungen des Gläubigers aufgenommen werden müssten.

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Amtsgericht die Einwendungen des Gläubiges zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Gläubiger mit seiner sofortigen Beschwerde und führt über seinen erstinstanzlichen Vortrag hinaus an, dass im Einwendungsverfahren geltend gemacht werden könne, dass Forderungen nicht berücksichtigt worden seien. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.

Die gemäß §§ 197 Abs. 3, 194 Abs. 2 S. 2, 6 Abs. 2 InsO zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

Zu Recht hat das Amtsgericht die Einwendung des Gläubigers, seine Forderungen müssten in das Schlussverzeichnis aufgenommen werden, zurückgewiesen.

Es kann dahingestellt bleiben, ob das Rechtsmittel schon deshalb unbegründet ist, da der Gläubiger die Ausschlussfrist des § 189 Abs. 1 InsO nicht eingehalten hat. Insoweit ist anzumerken, dass es auf § 189 Abs. 1 InsO dann nicht ankommt, wenn es sich bei den Forderungen des Gläubigers aufgrund der Tatsache, dass es öffentlichrechtliche Erstattungsbescheide sind, um titulierte Forderungen handelt.

Jedenfalls waren die Forderungen in das Schlussverzeichnis nicht aufzunehmen, da eine ordnungsgemäße Prüfung der Forderungen gemäß § 176 ff InsO nicht mehr möglich war, worauf das Amtsgericht zu Recht abgestellt hat.

Dem Gläubiger ist zwar insoweit Recht zu geben, dass Einwendungen gegen das Schlussverzeichnis im Schlusstermin gemäß § 197 Abs. IS. 2 Nr. 2 InsO erhoben werden können. Dabei kann auch gerügt werden, dass Forderungen im Schlussverzeichnis nicht aufgenommen worden sind. Dies berechtigt allerdings nicht zu der Einwendung, dass noch nicht geprüfte Forderungen in das Schlussverzeichnis aufzunehmen sind. Die Prüfung der Forderungen soll sowohl den übrigen Gläubigern als auch dem Schuldner die Möglichkeit eröffnen, aus den verschiedensten Gründen Widerspruch gegen die Forderung zu erheben. Eine solche Prüfung der Forderungen des Gläubigers war vor oder im Schlusstermin nicht mehr ordnungsgemäß möglich.

Die Frist zur Anmeldung von Forderungen lief mit dem 22. September 2000 aus. Der allgemeine Prüfungstermin für Forderungen fand am 9. Oktober 2000 statt. Nun können nachträglich angemeldete Forderungen gemäß § 177 Abs. IS. 2 InsO in einem besonderen Prüfungstermin, der auch mit dem Schlusstermin ver

bunden werden kann, geprüft werden. Allerdings ist die Forderungsanmeldung des Gläubiges vorliegend so spät erfolgt, dass ein solcher besonderer Prüfungstermin nicht mehr ordnungsgemäß bestimmt werden konnte. Das Amtsgericht hatte den Schlusstermin für den 5. März 2001 anberaumt. Die Forderungsanmeldung mit lediglich einem Teil der Belege ging erst am 22. Februar 2001 beim Treuhänder ein, die weiteren Belege gingen erst am 28. Februar 2001 ein. Die nur schwer lesbaren, weil ausgesprochen schlecht kopierten Belege der Forderungen, waren innerhalb einer so kurzen Frist bis zum Schlusstermin durch den Treuhänder nicht mehr prüfbar. Außerdem ist ein besonderer Prüfungstermin gemäß § 177 Abs. 3 S. 1 öffentlich bekannt zu machen. Auch eine solche öffentliche Bekanntmachung wäre innerhalb der kurzen Zeit bis zum Schlusstermin nicht mehr möglich gewesen.

Nach alledem konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 4 InsO in Verbindung mit § 97 Abs. 1 ZPO.

Wert des Beschwerdegegenstandes: bis 1.800,-- DM.

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