VG Köln, Urteil vom 29.11.2012 - 6 K 488/11
Fundstelle
openJur 2016, 4936
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Herausgabe eines Stiftungsvermögens.

Der Kläger wandte sich im Jahr 2002 an die Beklagte, um die Möglichkeit der Gründung einer nichtselbständigen Stiftung zur Förderung demokratischer Ideen unter Trägerschaft der Beklagten zu erörtern. Im Schriftverkehr erwähnte der Kläger bereits mehrfach, wie wichtig ihm der Internetauftritt der Stiftung sei. Außerdem wies er darauf hin, dass die Stiftung aus steuerlichen Gründen noch im Jahr 2002 gegründet werden müsse. In einem Schreiben vom 10.12.2002 erläuterte die Beklagte dem Kläger nochmals die Rahmenbedingungen für die zu gründende Stiftung. Darin wurde zur Internetseite ausgeführt, dass es bisher im Bereich der Universität nicht üblich sei, dass eine nichtselbständige Stiftung über eine eigene Website und ein eigenes Logo verfüge. Hierzu müsse das Kuratorium nach Gründung der Stiftung unter Zustimmung des Rektorats eine Entscheidung treffen. Eine Website könne unter Trägerschaft der Beklagten nicht das wesentliche Vehikel sein, um demokratische Ideen in der Welt zu verbreiten. Wesentlich sei vielmehr, Projekte und Forschungsvorhaben im Sinne des Stiftungszwecks wissenschaftlich aufzuarbeiten.

Am 12.12. und am 16.12.2002 unterzeichneten der Kläger und der Kanzler der Beklagten das Stiftungsgeschäft über die Errichtung der Stiftung "

" (später umbenannt in " "). Im Stiftungsgeschäft heißt es u.a.: "Als Stiftungsvermögen übereigne ich deshalb der Universität zu Köln als Körperschaft des öffentlichen Rechts folgende Vermögensgegenstände mit der Auflage, das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Satzung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden. Das Stiftungsvermögen beträgt 1 Millionen Euro. Davon wird mit der Unterzeichnung des Stiftungsgeschäfts sowie der Satzung ... ein Barbetrag von 620.000 Euro auf das Stiftungskonto angewiesen." Die verbleibende Summe sollte jährlich ab 2003 durch Beträge von 20.450,00 Euro getilgt werden. Dem Stiftungsgeschäft beigefügt wurde die ebenfalls vom Kläger und vom Kanzler der Beklagten unterzeichnete Stiftungssatzung. Nach § 2 Abs. 1 dieser Satzung ist Zweck der Stiftung, durch Wissenschaft und Bildung einen friedlichen Beitrag zur Verbreitung und Vertiefung demokratischer Ideen zu leisten. Gemäß § 6 Stiftungssatzung ist Organ der Stiftung ein Kuratorium, dem der Kläger, der Kanzler und der Rektor der Beklagten als geborene Mitglieder angehören. Daneben können bis zu fünf weitere Mitglieder bestellt werden. Das Kuratorium beschließt die Verwendung der Stiftungsmittel (§ 7 Abs. 1 Stiftungssatzung). Gemäß dem mit "Treuhandverwaltung" überschriebenen § 8 der Stiftungssatzung verwaltet der Kanzler der Beklagten das Stiftungsvermögen getrennt vom Vermögen der Beklagten. In § 9 Abs. 1 der Stiftungssatzung ist geregelt, dass das Kuratorium die Auflösung der Stiftung beschließen kann, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen.

Mit der 1. Kuratoriumssitzung am 14.10.2003 nahm die Stiftung ihre Arbeit auf. In dieser Sitzung erläuterte der Kläger seine Vorstellungen zur Einrichtung einer Internetseite. Das Kuratorium war sich einig, dass ein Internetauftritt frühestens nach Fertigstellung des Stiftungskonzepts sinnvoll sei.

In der 3. Kuratoriumssitzung der Stiftung am 27.07.2005 wurde der Internetauftritt der Stiftung durch das Kuratoriumsmitglied Prof. M. vorgestellt. Die bislang beauftragten Arbeiten an der Website wurden vom Kuratorium abgenommen.

Bis zum Jahr 2006 leistete der Kläger die vereinbarten Zahlungen, so dass das Vermögen auf dem Stiftungskonto auf 761.800,00 EUR anwuchs. Danach stellte der Kläger die Zahlungen ein.

In den folgenden Jahren kam es zwischen dem Kläger und der Beklagten zu massiven Unstimmigkeiten hinsichtlich der Website und der damit zusammenhängenden Tätigkeiten des Kanzlers der Beklagten. Der Kläger bemängelte in zahlreichen Schreiben die aus seiner Sicht unzureichende Ausgestaltung der Internetseite und machte Vorschläge zu deren Gestaltung. Er warf der Beklagten vor, sie verwirkliche den Stiftungszweck nicht ausreichend, da sie die Internetseite als wesentliches Grundelement der Verbreitung demokratischer Ideen unzureichend pflege und nutze.

Mit Schreiben vom 20.08.2007 kündigte der Kläger erstmals den Treuhandauftrag zur Führung der Stiftung. Der Kanzler der Beklagten wies die Kündigung zurück.

In der 6. Kuratoriumssitzung am 09.06.2008 einigten sich die Kuratoriumsmitglieder darauf, dass ein Schlussstrich unter die Missverständnisse zu ziehen sei und die Stiftungsarbeit weitergeführt werden sollte.

Am 20.08.2008 fand ein Gespräch zwischen dem Kanzler der Beklagten, dem Kläger, dem Kuratoriumsmitglied Prof. L. und dem Verantwortlichen für die Gestaltung der Internetseite beim Deutschen Hochschulverband, Herrn G. , zur Neugestaltung der Internetseite der Stiftung statt. In der nächsten Kuratoriumssitzung am 13.10.2008 wurde Herr G. beauftragt, einen Entwurf zur Neugestaltung der Website und des Logos der Stiftung zu erstellen.

In der Folgezeit bemängelte der Kläger in zahlreichen Schreiben erneut die optische und inhaltliche Gestaltung der Website der Stiftung. Er machte geltend, ein vom Kuratorium beauftragtes Komitee habe in dem Gespräch am 20.08.2008 klare Vorgaben zur Gestaltung der Internetseite gemacht, die nicht umgesetzt würden.

Am 27.02.2009 schickte der persönliche Referent des Kanzlers der Beklagten per E-Mail den Entwurf zur Neugestaltung der Internetseite an die Kuratoriumsmitglieder und bat um Zustimmung oder ggfs. Änderungswünsche bis zum 20.03.2009. Im Umlaufverfahren wurde dem Entwurf mit 6:1 Stimmen zugestimmt.

Mit Schreiben vom 22.05.2009 sprach der Kläger eine "fristlose Kündigung des der Universität zu Köln erteilten Auftrages zur treuhänderischen Führung" der Stiftung aus.

Die Beklagte wies die Kündigung als unbegründet zurück.

Am 04.09.2010 hat der Kläger Klage vor dem Landgericht Köln erhoben, die das Landgericht Köln mit Beschluss vom 15.12.2010 an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen hat. Er trägt vor: Bezogen auf den Stiftungszweck sei es für ihn stets ein zentraler Punkt gewesen, den demokratischen Gedanken mit Hilfe des Internets als weltweit zugänglichem Kommunikationsmittel zu verbreiten. Da dies nicht ausreichend geschehen sei, habe er den Treuhandvertrag, auf dem die Errichtung der Stiftung basiere, wirksam gekündigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung des Vertrages liege vor, da es ihm nicht länger zumutbar sei, das Vertragsverhältnis fortzusetzen. Die Beklagte sei nicht in der Lage gewesen, das vom Kuratorium beschlossene Konzept zur Erstellung der Internetseite zeitnah und vollständig umzusetzen.

Die Auflösung der Stiftung nach § 9 der Stiftungssatzung sei bei einer unselbständigen Stiftung nicht die einzige Möglichkeit, die Stiftung zu beenden; die Kündigung des Stifters sei daneben auch möglich. Durch die Regelung in § 9 der Stiftungssatzung habe er auch nicht auf sein Recht zur Kündigung des Vertragsverhältnisses verzichtet.

Jedenfalls habe er aber einen Anspruch auf Schadensersatz aufgrund der Verletzung vorvertraglicher Pflichten. Für die Beklagte als öffentlichrechtliche Körperschaft mit einer großen Erfahrung als Trägerin einer Reihe von nichtrechtsfähigen Stiftungen habe ihm gegenüber eine Schutzpflicht bestanden. Erst kurz vor Vertragsschluss habe die Beklagte ihn auf die wesentlich bessere Alternative der Errichtung einer rechtsfähigen Stiftung hingewiesen, die aber so kurz vor Schluss des Jahres 2002 für ihn aus steuerlichen Gründen nicht mehr in Betracht gekommen sei.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, das von ihr treuhänderisch verwaltete und auf dem Stiftungsbankkonto befindliche Sondervermögen " " in Höhe von 761.800,00 Euro an die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung herauszugeben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie trägt vor: Die Erstellung und Aufrechterhaltung einer Internetseite sei niemals Zweck oder Anliegen der Stiftung gewesen. Das Stiftungsgeschäft sei kein Treuhandverhältnis. Dies ergebe sich aus § 9 der Stiftungssatzung, der bestimme, dass das Stiftungsvermögen bei Auflösung der Stiftung an die Beklagte falle mit der Auflage, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden, die dem Stiftungszweck möglichst nahe kämen. Im Gegensatz dazu sei bei einem echten Treuhandverhältnis der Treuhänder bei Beendigung verpflichtet, das Vermögen an den Auftraggeber herauszugeben.

Die Voraussetzungen für eine Auflösung der Stiftung durch das Kuratorium gemäß § 9 der Stiftungssatzung seien nicht erfüllt. Diese Satzungsregelung sei abschließend, daneben gebe es keine weiteren Beendigungstatbestände. Der Kläger könne wegen der Satzungsregelung gar nicht verlangen, dass das Stiftungsvermögen nach Beendigung der Stiftung an die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung herauszugeben sei. Zudem sei ein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung des Klägers nicht gegeben. Er könne seine Vorstellungen von der Gestaltung der Internetseite nicht allein durchsetzen, ohne den demokratischen Filter des Kuratoriums durchlaufen zu haben. Die Verbreitung des Demokratiegedankens über das Internet sei nicht in der Satzung verankert. Im Übrigen habe sie alle Beschlüsse des Kuratoriums zur Gestaltung der Internetseite vollständig umgesetzt. Der Kläger habe selbst mit der von ihm mitgestalteten Satzung die Inhalte der Stiftungsarbeit dem demokratisch verfassten Kuratorium überstellt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Herausgabe des Stiftungsvermögens an die Deutsche Kinder- und Jugendstiftung.

I. Die bei einer Schenkung unter Auflage heranzuziehenden Anspruchsgrundlagen für einen Herausgabeanspruch, §§ 527 Abs. 1, 346, 812 BGB, kommen nicht in Betracht.

Unterbleibt danach bei einer Schenkung unter Auflage die Vollziehung der Auflage, kann der Schenker die Herausgabe des Geschenks insoweit fordern, als das Geschenk zur Vollziehung der Auflage hätte verwendet werden müssen.

Vorliegend kann letztlich offen bleiben, ob das Stiftungsgeschäft eine Schenkung darstellt, da die sonstigen Voraussetzungen der Anspruchsgrundlage nicht erfüllt sind.

Zwar spricht der Wortlaut des Stiftungsgeschäfts dafür, dass eine dauerhafte Vermögensübertragung gewollt war. So heißt es darin: "Als Stiftungsvermögen übereigne ich deshalb der Universität zu Köln ... folgende Vermögensgegenstände mit der Auflage, das Stiftungsvermögen nach Maßgabe der Satzung zu erhalten und die Erträge zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden." Weiter: "Die Universität zu Köln nimmt durch mich als ihren Vertreter vorstehend genannte Stiftung an ..." Für eine endgültige Übereignung des Stiftungsvermögens spricht überdies der Inhalt der Stiftungssatzung, wonach die Demokratie Stiftung langfristig angelegt ist. Auch fehlen Regelungen zur einseitigen Kündigung des Stiftungsgeschäfts.

Einer Schenkung steht auch nicht entgegen, dass das Stiftungsgeschäft nicht gemäß § 518 Abs. 1 BGB notariell beurkundet wurde. Der Formmangel ist durch Bewirkung der Leistung gemäß § 518 Abs. 2 BGB geheilt, da das Vermögen zu einem Großteil bereits an die Beklagte übereignet wurde.

Jedenfalls sind aber die weiteren Voraussetzungen des § 527 Abs. 1 BGB nicht erfüllt, da nicht erkennbar ist, dass die Vollziehung der im Stiftungsgeschäft bezeichneten Auflage, die Erträge des Stiftungsvermögens zur Erfüllung des Stiftungszwecks zu verwenden, unterblieben ist. Vielmehr hat die Beklagte die Erträge aus der "Demokratie Stiftung" stets für Stiftungszwecke eingesetzt. Soweit der Kläger geltend macht, die Verbreitung des Demokratiegedankens mit Hilfe des Internets sei ihm immer ein zentrales Anliegen gewesen und die Beklagte habe das Konzept zur Erstellung der Internetseite nicht vollständig und zeitnah umgesetzt und so den Stiftungszweck nicht erfüllt, kann er damit nicht gehört werden.

Der Internetauftritt der Stiftung ist nicht wesentlicher Inhalt des Stiftungszwecks. Dies ergibt sich schon aus der Stiftungssatzung. Eine stiftungseigene Internetseite ist dort nicht ausdrücklich erwähnt. In § 2 Abs. 2 der Stiftungssatzung ist lediglich bei den nicht abschließend aufgezählten Maßnahmen zur Förderung des Stiftungszwecks von "Förderung und Durchführung von Maßnahmen zur Information der Öffentlichkeit in Wort und Bild" die Rede.

Überdies hat der Kanzler der Beklagten den Kläger kurz vor Vertragsschluss zur Errichtung der Stiftung mit Schreiben vom 10.12.2002 noch einmal deutlich darauf hingewiesen, dass eine Website unter Trägerschaft der Beklagten nicht das wesentliche Vehikel sein könne, um demokratische Ideen in der Welt zu verbreiten. Wesentlich sei vielmehr, Projekte und Forschungsvorhaben im Sinne des Stiftungszwecks wissenschaftlich aufzuarbeiten. Vor diesem Hintergrund hätte der Kläger vor Vertragsschluss darauf hinwirken können, dass eine ausdrückliche Regelung über den Internetauftritt in die Stiftungssatzung aufgenommen wird. Dies hat er nicht getan, sondern das Stiftungsgeschäft und die Stiftungssatzung gleichwohl unterzeichnet.

Im Übrigen hat sich die Beklagte auch nicht geweigert, eine Internetseite zu erstellen, sondern hat den Internetauftritt der Stiftung - gemäß den nach der Satzung geltenden Verfahrensregeln - entsprechend den hierzu ergangenen Kuratoriumsbeschlüssen vorangetrieben und umgesetzt.

II. Ebenso wenig besteht ein Anspruch des Klägers auf Herausgabe des Stiftungsvermögens aus einem Treuhandverhältnis.

Das Stiftungsgeschäft kann bei einer unselbständigen Stiftung auch als Treuhandgeschäft angesehen werden, das neben der schuldrechtlichen Pflichtenbindung zwischen Stifter und Träger die Übereignung des Stiftungsvermögens enthält.

Hof in: Seifart/ v. Campenhausen, Stiftungsrechts-Handbuch, 3. Auflage 2009, § 36 Rn. 41 ff.

Schuldrechtlich kommt vorliegend ein Geschäftsbesorgungsvertrag in Betracht, da die Beklagte nicht unentgeltlich tätig wird. § 5 Abs. 8 der Stiftungssatzung bestimmt, dass der Kanzler der Beklagten die Stiftung für seine Verwaltungsleistungen mit pauschalierten Kosten belastet. Zusatzleistungen und Reiseaufwendungen werden danach gesondert abgerechnet.

Die Voraussetzungen für einen Herausgabeanspruch aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag, §§ 675 Abs. 1, 667 BGB, sind jedoch ebenfalls nicht erfüllt. Danach ist der Beauftragte zwar verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben. Der Anspruch setzt aber voraus, dass der Vertrag beendet ist. Dies ist hier nicht der Fall, da der Kläger das Stiftungsgeschäft nicht wirksam gekündigt hat.

1. Die Voraussetzungen für eine fristlose Kündigung, die der Kläger mit Schreiben vom 22.05.2009 ausgesprochen hat, liegen nicht vor. Nach §§ 675 Abs. 1, 626 Abs. 1 BGB kann der Vertrag gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, auf Grund derer dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des Dienstverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zu der vereinbarten Beendigung des Dienstverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

Tatsachen, auf deren Grundlage es dem Kläger unzumutbar wäre, die Stiftungsarbeit fortzuführen, sind vorliegend nicht erkennbar. Insbesondere ist die Beklagte ihrer Pflicht aus dem Stiftungsgeschäft, den Stiftungszweck zu verwirklichen, - wie bereits festgestellt - ausreichend nachgekommen und hat diese nicht etwa dadurch verletzt, dass die Internetseite der Stiftung nicht entsprechend den detaillierten persönlichen Vorstellungen des Klägers gestaltet wurde. Auch hat die Beklagte alle Kuratoriumsbeschlüsse bezogen auf die Internetseite korrekt umgesetzt. Aus dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten des Klägers in der mündlichen Verhandlung, dem Kläger sei es äußerst wichtig, dass die Internetseite in mehrere westliche und nicht westliche Sprachen übersetzt werde und die Beklagte habe einen entsprechenden Kuratoriumsbeschluss aus dem Jahre 2004 bis heute nicht umgesetzt, ergeben sich ebenfalls keine Anhaltspunkte für eine schwerwiegende Pflichtverletzung auf Seiten der Beklagten. So ist aus dem Verwaltungsvorgang lediglich ersichtlich, dass der Kläger in der 3. Kuratoriumssitzung am 27.07.2005 vorgeschlagen hat, dass neben Englisch nach und nach noch andere Sprachen auf der Internetseite hinzugefügt werden sollen (vgl. Protokoll der Kuratoriumssitzung, Bl. 117, Beiakte 1). Ein ausdrücklicher Kuratoriumsbeschluss zur Mehrsprachigkeit der Website aus dem Jahre 2004 ist demgegenüber im Verwaltungsvorgang nicht zu finden.

Soweit der Kläger überdies behauptet, es sei am 20.08.2008 ein Komitee zur Gestaltung der Homepage eingesetzt worden, welches verbindliche Vorgaben zur Gestaltung der Internetseite gemacht habe, die nicht eingehalten worden seien, kann er damit ebenfalls nicht gehört werden. Bei der Besprechung beim Kanzler der Beklagten zur Neugestaltung der Internetseite handelte es sich nur um ein informelles Treffen. Ein Komitee, das verbindliche Vorgaben machen sollte, wurde vom Kuratorium nicht eingesetzt.

2. Auch eine ordentliche Kündigung des Stiftungsgeschäfts durch den Kläger gemäß §§ 675 Abs. 1, 621 Nr. 5 BGB kommt nicht in Betracht. Zwar kann das Kündigungsschreiben des Klägers vom 22.05.2009 in eine ordentliche Kündigung umgedeutet werden, da der Kläger das Stiftungsgeschäft bereits das zweite Mal gekündigt hat und sich offenbar unbedingt vom Vertrag lösen will.

Ein ordentliches Kündigungsrecht des Klägers ist aber durch die Stiftungssatzung ausgeschlossen.

Eine abschließende Regelung zur Auflösung der Stiftung findet sich in § 9 Abs. 1 der Stiftungssatzung. Danach kann das Kuratorium die Auflösung der Stiftung beschließen, wenn die Umstände es nicht mehr zulassen, den Stiftungszweck dauerhaft und nachhaltig zu erfüllen. Daneben kommt ein Recht des Klägers oder der Beklagten, sich ohne besondere Gründe einseitig vom Stiftungsgeschäft zu lösen, nicht in Betracht. Das Recht zur Auflösung der Stiftung soll nach dem Satzungskonzept allein dem Kuratorium überlassen werden. Dafür spricht, dass das Kuratorium das einzige Organ der Stiftung ist (§ 6 Stiftungssatzung), welches gemäß § 7 Abs. 1 Stiftungssatzung die Verwendung der Stiftungsmittel beschließt. Der Kläger, der Kanzler und der Rektor der Beklagten sind geborene Mitglieder des Kuratoriums (§ 6 Abs. 3 Satzung); die Entscheidungsmacht über die Angelegenheiten der Stiftung liegt nach der Satzung aber allein in den Händen des Kuratoriums, das durch Mehrheitsentscheidungen seine Beschlüsse fasst. Der Kläger kann diese Entscheidungen nach dem Konzept der Satzung nur durch seine Mitgliedschaft im Kuratorium beeinflussen. Ein eigenes Entscheidungsrecht oder auch Kündigungsrecht steht nach der Satzung weder dem Kläger noch der Beklagten zu. Eine jederzeitige einseitige Kündigungsmöglichkeit stände auch im Widerspruch zu den beschriebenen Satzungsregelungen. Danach soll die Auflösung gerade nur in engen Grenzen möglich sein.

Das Vorbringen des Klägers, nach den Grundsätzen der Privatautonomie müsse neben der in der Satzung vorgesehenen Auflösung der Stiftung durch das Kuratorium das Recht der Vertragsparteien des Stiftungsgeschäfts bestehen bleiben, sich jederzeit ohne besonderen Grund einseitig vom Vertrag zu lösen, führt nicht zu einem anderen Ergebnis. Der Kläger hätte bei den Vertragsverhandlungen - bei denen auch über die Satzungsregelungen verhandelt wurde - die Möglichkeit gehabt, auf ein einseitiges Kündigungsrecht ohne besonderen Kündigungsgrund hinzuwirken. Dies hat er nicht getan, sondern hat sich mit der Vertragsunterzeichnung mit den Satzungsregelungen einverstanden erklärt, wonach die einzige Möglichkeit der Beendigung der Stiftung die Auflösung durch das Kuratorium sein soll.

Ein einseitiges Kündigungsrecht neben der ausdrücklichen Regelung zur Auflösung der Stiftung kann nach Auffassung der Kammer allenfalls dann gegeben sein, wenn es dem Stifter nicht mehr zumutbar ist, am Stiftungsgeschäft festzuhalten, d.h. wenn ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt. Dies ist hier, wie festgestellt, jedoch nicht der Fall.

III. Dem Kläger steht schließlich auch kein Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung zu. Dafür, dass die Beklagte eine vorvertragliche Aufklärungspflicht gegenüber dem Kläger verletzt hat, bestehen keine Anhaltspunkte.

Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Die Berufung ist nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder 4 VwGO liegen nicht vor.

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