LG Arnsberg, Urteil vom 09.05.2012 - 4 O 419/11
Fundstelle
openJur 2016, 4831
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Die Klägerin macht gegen die Beklagten Ansprüche aufgrund einer Verkehrssicherungspflichtverletzung im Zusammenhang mit dem Winter-/Streudienst der Beklagten geltend.

Die Beklagte zu 1) ist Eigentümerin des Grundstücks L.-Straße X in N. Die Räumlichkeiten in dem Objekt hat sie durch Mietvertrag vom 03.01.2002 mit Wirkung ab dem 01.11.2001 an die Beklagte zu 2) vermietet. In § 11 des Mietvertrages ist die Verkehrssicherungspflicht vollumfänglich auf die Beklagte zu 2) übertragen worden.

Gemäß §§ 4, 2 der Satzung über die Straßenreinigung der Gemeinde N. vom 12.12.2006 in der Fassung vom 21.12.2010 obliegen dem jeweiligen Hauseigentümer die Winterwartungspflichten. Auf Gehwegen ist bei Eis- und Schneeglätte zu streuen, wobei die Verwendung von Salz oder sonstigen auftauenden Stoffen grundsätzlich verboten ist. Ihre Verwendung ist nur bei besonderen klimatischen Ausnahmefällen (z. B. Eisregen) sowie an gefährlichen Stellen wie Treppen, Rampen, Brückenauf- oder -abgängen, starken Gefälle- bzw. Steigungsstrecken o. ä. erlaubt.

Die Klägerin fuhr damals in der streitgegenständlichen Ortschaft mit ihrem Pkw bis zu dem Gebäude, in dem der "S.-Markt" untergebracht war. Sie benutze hier einen der vorhandenen Parkplätze. Sodann ist sie aufgrund der beidseitig vereisten Bürgersteige - wobei streitig ist, inwieweit diese gestreut waren - von Anfang an in der Fahrspur der Q.-Straße bis zum Bestattungsunternehmen M. gegangen. Auch auf der Straße war, mit Ausnahme der Fahrrinne, in der die Klägerin ging, alles vereist. Auch auf dem Rückweg vom Bestattungsunternehmen M. Richtung S.-Parkplatz ging die Klägerin sodann zunächst über die Straße in der Fahrspur. Sie wechselte sodann etwa auf Höhe des Grundstücks der Beklagten zu 1) - die genaue örtliche Lage ist streitig - auf den Bürgersteig und kam sodann - auch hierzu sind die Einzelheiten streitig - zu Fall.

Die Klägerin behauptet, die Beklagten seien ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht ausreichend nachgekommen. Es hätte hier mit auftauenden Mitteln, insbesondere Salz, gestreut werden müssen. Solche wären auch - zumindest für Privatleute - im Einzelhandel erhältlich gewesen. Ein Streuen mit lediglich abstumpfenden Mitteln sei nicht ausreichend gewesen. Darüber hinaus hätten die Holzspäne, die sich auf dem Gehweg befunden hätten, auch keine abstumpfende Wirkung.

Die Klägerin behauptet ferner, sie hätte aus der Fahrrinne der Pkw-Fahrspur auf den Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten zu 1) wechseln müssen, da sich ihr ein Pkw genähert hätte. Hierzu habe sie nicht über am Gehwegrand aufgeschüttete Eisberge "klettern" müssen. Sie sei auch nicht beim Überschreiten der am Gehwegbereich befindlichen Schneeerhebungen gestürzt, sondern anschließend auf dem Bürgersteig vor dem Haus der Beklagten zu 1). Die Beklagten seien offenbar seit Tagen ihren Streupflichten nicht nachgekommen. Selbst wenn auftauende Mittel auch für Privatleute nicht mehr hätten gekauft werden können, sei dennoch eine Pflichtwidrigkeit der Beklagten zu erkennen, da diese sich hinreichend hätten bevorraten müssen.

Die Klägerin habe sich bei dem Sturz eine Oberarmfraktur zugezogen. Neben dieser körperlichen Beeinträchtigung habe sich bei der Klägerin eine reaktive Depression eingestellt, die ihren Ursprung im kürzlich eingetretenen Tod ihres Ehemannes gehabt habe. Nach der ersten (stationären) Behandlung vom 06.01.2011 bis 11.01.2011 sei die Klägerin wegen anhaltender Schmerzen und Beschwerden in der Zeit vom 21.01.2011 bis 28.01.2011 erneut stationär in der T.-Klinik in I. behandelt worden. Im Rahmen der dort erfolgten Operation seien ihr mehrere Schrauben und Metallplatten eingebracht worden. Danach habe sie sich einer Schmerztherapie und weiteren ambulanten Behandlung unterziehen müssen. Sie sei nicht in der Lage, ihren Arm zu belasten. Die Behandlung sei nicht abgeschlossen. Es sei ein Dauerschaden zu befürchten. Eine Bezifferung ihres Schadens - in Form eines Schmerzensgeldanspruches sowie eines Anspruches auf Ersatz des ihr entstehenden Haushaltsführungsschadens - sei ihr insoweit abschließend noch nicht möglich. Auch ein Erwerbsschaden sei nicht ausgeschlossen.

Die Klägerin beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 402,82 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinsatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

sowie,

festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin sämtlichen materiellen und immateriellen Schaden zu ersetzen, der ihr dadurch entstanden ist und noch entstehen wird, dass die Klägerin am 06.01.2011 auf dem Gehsteig entlang des Grundstücks L.-Straße X in N. auf der dortigen Q.-Straße zu Fall gekommen ist, soweit Ansprüche nicht bereits auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagten bestreiten den gesamten Unfallhergang mit Nichtwissen. Sie sind der Auffassung, unter Berücksichtigung der Vorgaben der Straßenreinigungssatzung sei ein Streuen mit auftauenden Mitteln nicht zulässig gewesen, da einer der dort genannten Ausnahmetatbestände nicht vorgelegen habe. Darüber hinaus seien spätestens seit Mitte Dezember Streumittel und insbesondere Tausalze flächig vergriffen gewesen. Es sei darüber hinaus davon auszugehen, dass die Klägerin beim Überschreiten der seitlich aufgeschütteten Schneeberge zu Fall gekommen sei und nicht später auf dem Bürgersteig, da dieser mit Holzspänen gestreut gewesen sei. Diesen komme ebenfalls eine taugliche abstumpfende Wirkung zu. Jedenfalls sei subjektiv für die Beklagten nicht erkennbar gewesen, dass die abstumpfende Wirkung bei Holzspänen nicht gegeben sei. Darüber hinaus liege ein (überwiegendes) Verschulden auf Seiten der Klägerin vor, da sich diese quasi sehenden Auges auf die vereisten Bürgersteige begeben habe. Die Klägerin hätte in Ansehung der extremen Winterverhältnisse davon absehen müssen, das Bestattungsunternehmen persönlich aufzusuchen. Jedenfalls hätte sie in Kenntnis der extremen winterlichen Verhältnisse nicht zu Fuß den Weg antreten dürfen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitig eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist nicht begründet.

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung oder Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten. Eine Schadensersatzpflicht der Beklagten lässt sich zur Überzeugung der Kammer bereits dem Grunde nach nicht feststellen:

Die winterliche Räum- und Streupflicht beruht auf der Verantwortlichkeit durch Verkehrseröffnung und entsteht bei einer Gefährdung des Verkehrs durch Glättebildung bzw. Schneebelag. Inhalt und Umfang der Pflicht richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei die örtlichen Verhältnisse, die Gefährlichkeit des Verkehrsweges und die Zumutbarkeit der einzelnen Maßnahme zu berücksichtigen sind (Palandt, § 823 Rdz. 225). Dabei ist eine Verkehrssicherung, die jeden Unfall ausschließt, nicht zu erreichen. Es genügen im Allgemeinen diejenigen Vorkehrungen, die nach den konkreten Umständen zur Beseitigung der Gefahr erforderlich und zumutbar sind. Das sind diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Angehöriger der betroffenen Verkehrskreise für notwendig und ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren (BGH NJW 2006, 2326).

In tatsächlicher Hinsicht ist dabei - insbesondere nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin - davon auszugehen, dass am Unfalltag auf der Q.-Straße und den zugehörigen, beiderseitigen Gehwegen ein Gemisch aus Schnee und Eis vorlag. Lediglich die Fahrspur/Fahrrinne auf der grundsätzlich den Kraftfahrzeugen vorbehaltenen Fahrbahn war durch das Befahren der Pkw soweit aufgebrochen, dass hier keine Eis-/Schneedecke mehr vorhanden gewesen ist. Die Klägerin hatte auch Kenntnis von den Zuständen auf den Gehwegen, da sie sich bereits auf dem Hinweg zum Bestattungsunternehmen M. bewusst dafür entschieden hatte, nicht über den Bürgersteig, sondern über die ausgefahrene Fahrspur zu gehen.

Ebenfalls ist nach dem Ergebnis der Anhörung der Klägerin davon auszugehen, dass zumindest vor dem Haus der Beklagten der Bürgersteig mit breiten Hobelspänen bedeckt war. Die Klägerin hat im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung vom 27.07.2011 bekundet, dass auf dem Bürgersteig vereister Schnee war und dass darüber Hobelspäne gelegen haben. Sie wisse noch, dass der Bürgersteig mit diesen breiten Hobelspänen bedeckt gewesen sei. Auch die Beklagte zu 1) hat dies bestätigt. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung hat sie bekundet, dass sie aufgrund des Zeitablaufes nicht mehr genau sagen könne, wer konkret am Unfalltag den Winterdienst wahrgenommen habe, dass jedoch mit Hobelspänen gestreut worden sei, weil sie kein anderes Abstreumittel gehabt habe. Ihr sei diese Maßnahme noch aus ihrer Kindheit geläufig.

Soweit schriftsätzlich von beiden Parteien ursprünglich etwas anderes vorgetragen worden ist, etwa, dass mit Splitt gestreut worden sei, oder, dass die Späne ihrerseits wieder mit Eis überfroren gewesen wären, ist dies als überholter, zumindest aber als widersprüchlicher Vortrag zu werten, da die Klägerin und die Beklagte übereinstimmend im Rahmen ihrer mündlichen Anhörung selbst etwas anderes vorgetragen haben.

Zur Überzeugung der Kammer sind die Beklagten - unabhängig von der Frage, ob die Verkehrssicherungspflicht im Verhältnis zur Klägerin beiden oblag oder nicht - der ihnen obliegenden Verkehrssicherungspflicht unter Berücksichtigung der konkreten Umstände hinreichend nachgekommen.

Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die winterlichen Verhältnisse im Dezember 2010/Januar 2011 außergewöhnlich schlecht waren. Durch die erheblichen Schneefälle und Eisbildungen im Dezember 2010 waren innerhalb ungewöhnlich kurzer Zeit insbesondere Tausalze aufgebraucht und auch - zumindest in der Fläche - nicht mehr käuflich zu erwerben. Dies hatte zur Folge, dass in weiten Bereichen sowohl im Fahrbahnbereich als auch auf Gehwegen Schnee- und Eisdecken vorhanden waren, die in Ermangelung von Taumitteln oftmals nicht beseitigt werden konnten. Auf diesen gerichtsbekannten Umstand hat die Kammer hingewiesen. Darüber hinaus sind die entsprechenden verkehrlichen Zustände auch Gegenstand von Veröffentlichungen etwa in der Presse gewesen, wie etwa in dem beklagtenseits vorgelegten Artikel des V.er Anzeigers vom 30.12.2011. Auch die von der Klägerin selbst geschilderten Verhältnisse auf den Gehwegen - diese waren beidseitig auf dem gesamten Weg entlang der Q.-Straße mit Schnee und Eis überzogen - indizieren, dass aufgrund der ungewöhnlichen winterlichen Verhältnisse und in Ermangelung ausreichender Auftaumittel eine Beseitigung der Schnee- und Eisflächen nicht möglich war.

Es kann daher dahinstehen, ob unter Berücksichtigung der Verkehrssicherungspflicht, die teilweise in der gemeindlichen Satzung weiter konkretisiert ist, am streitgegenständlichen Unfallort überhaupt der Einsatz eines Tausalzes erforderlich bzw. zulässig gewesen wäre. Denn der Nichtgebrauch von Tausalz durch die Beklagten ist insoweit unter Berücksichtigung der ihnen möglichen und zumutbaren Maßnahmen nicht pflichtwidrig gewesen ist. Den Beklagten ist insoweit auch keine mangelnde Bevorratung mit Taumitteln vorzuwerfen. Der Umstand, dass bereits seit ca. Mitte Dezember 2010 zumindest in der Fläche ein Erwerb von Tausalz nicht mehr möglich war, zeigt, dass in dem Winter 2010/2011 in einem ex ante nicht vorhersehbarem Umfang Taumittel verbraucht worden sind. Auf diesen nicht vorhersehbaren Umstand musste sich die Beklagtenseite nicht mit einer überobligatorischen Bevorratung an Taumitteln vorbereiten.

Dem steht auch die Behauptung der Klägerin zur Verfügbarkeit von Taumitteln nicht entgegen. Die Bescheinigung der Firma J. aus V. verhält sich nicht über Taumittel, sondern über Streumittel. Nach der Bescheinigung der Firma U. vom 30.03.2012 waren Tausalze im Januar 2012 gerade nicht lieferbar. Eine aktuelle Verfügbarkeit von Streusalzen bei dem Online-Händler B. gibt ebenfalls keinen Aufschluss über eine Verfügbarkeit im Dezember2010/Januar 2011. Auch der Raiffeisenmarkt C. bestätigt mit seiner Erklärung vom 17.03.2012, dass in F. Ende Dezember 2010 / Anfang Januar 2011 kein Streusalz verfügbar war. Ob die dort weiterhin mitgeteilte Belieferung am 5.1.2011 "laut Warenbestandsliste" tatsächlich erfolgte und auch vor dem 6.1.2011 dort in den Verkauf gelangte, kann jedoch nach Auffassung der Kammer dahinstehen. Denn selbst wenn vereinzelt noch eine Möglichkeit bestanden haben sollte, auch im Januar 2011 Tausalz zu erwerben, würde dies nicht zu einem Verschulden der Beklagten führen. Denn vor dem Hintergrund, dass Tausalze flächig vergriffen waren und dass dies auch dem allgemeinen Kenntnistand entsprach, würde es die Anforderungen an den Sorgfaltspflichtigen überspannen, diesem aufzuerlegen, sich bei jedem einzelnen Anbieter von Taumitteln nach Beständen zu erkundigen.

Den Beklagten ist schließlich auch keine pflichtwidrige Verwendung von abstumpfenden Taumitteln vorzuwerfen. Wie die Kammer bereits mit Beschluss vom 28.03.2012 ausgeführt hat, ist es gerichtsbekannt, dass auch die Verwendung von Holzspänen zu einer abstumpfenden Wirkung führt. Dieser Umstand ist auch allgemein bekannt. Als abstumpfende Streumittel kommen neben Streusand (Sand/Kies) und mineralischen Streugranulaten auch organische Stoffe wie etwa Sägespäne in Betracht. So wird beispielsweise vom BUND bei Eis- und erhöhter Glättegefahr die Verwendung von Sand, Kies oder Sägespänen empfohlen. Auch der V.er Anzeiger hat in seinem Artikel vom 07.12.2010 auf die Verwendung abstumpfender Mittel wie Sand, Feinsplitt, Granulat, Lava oder Sägespäne hingewiesen. Dabei weist die Verwendung von Holzspänen - insbesondere von groben Hobelspänen - gegenüber der Verwendung von Sand sogar grundsätzlich den Vorteil auf, dass diese sich wegen der größeren Korngröße nicht so schnell in die Schnee-/Eisdecke drücken bzw. von Neuschnee überdeckt werden. Zur Auffassung der Kammer ist es aber letztlich nicht erforderlich, ein Sachverständigengutachten darüber einzuholen, ob oder in welchen Situationen die Verwendung von etwa Sand anstelle von Holzspänen wirkungsvoller ist. Denn selbst wenn sich im Rahmen einer sachverständigen Beurteilung in bestimmten Fällen oder auch generell eine höhere Geeignetheit von Sand oder Kies als Streumittel gegenüber Holzspänen ergeben würde, würde dies jedenfalls nicht zu einem schuldhaften Pflichtverstoß der Beklagtenseite führen. Denn ausgehend davon, dass im Allgemeinen Holzspäne als taugliches Alternativmittel mit abstumpfender Wirkung anzusehen sind, kann es den Beklagten nicht zum schuldhaften Vorwurf gereichen, dass sie sich über die Frage, ob Sand oder Kies möglicherweise ein geeigneteres abstumpfendes Streumittel darstellt, nicht zunächst sachverständig haben beraten lassen. Auch dies würde die Anforderungen an den Sicherungspflichtigen überspannen.

Insgesamt ist somit bei dem streitgegenständlichen Unfall der Klägerin von einem schicksalhaften Verlauf auszugehen, der maßgeblich auf die in diesem Maße nicht vorhersehbaren außergewöhnlich schlechten winterlichen Verhältnisse im Winter 2010/2011 zurückzuführen ist.

Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 709 ZPO.

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