LG Aachen, Beschluss vom 08.06.2011 - 3 T 303/10
Fundstelle
openJur 2016, 4761
  • Rkr:

Einstellung der Zwangsversteigerung bei bestehender Suizidgefahr für den Schuldner oder einen ihm nahestehenden Angehörigen

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 1) wird der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 21. Oktober 2009 - 18 K 421/02 - aufgehoben.

Der Zuschlag wird versagt.

Das Zwangsversteigerungsverfahren aus dem Anordnungsbeschluss vom 6. Januar 2003 - 18 K 421/02 - wird gemäß § 765a ZPO auf unbestimmte Zeit einstweilen eingestellt.

Für den Fall der späteren Fortsetzung des Verfahrens wird das Vollstreckungsgericht angewiesen, einen Zuschlag nur zu erteilen, wenn entweder bei der Mutter der Beteiligten zu 1) keine Suizidgefahr mehr besteht, oder wenn sichergestellt ist, dass die Suizidgefahr zu diesem Zeitpunkt durch eine Unterbringung der Mutter der Schuldnerin nach Betreuungsrecht oder nach den Vorschriften des PsychKG NW abgewendet ist und diese Unterbringung nach den unten stehenden Ausführungen verhältnismäßig ist, oder wenn die Unterbringung vom Betreuungsgericht nach beiden Rechtsinstituten wegen Nichtbestehens einer Eigengefährdung abgelehnt wurde oder wenn die Unterbringung nach dem Betreuungsrecht vom Betreuungsgericht abgelehnt wurde und die für den Antrag auf Unterbringung nach den Vorschriften des PsychKG NW zuständige Behörde erklärt hat, zurzeit keinen diesbezüglichen Antrag stellen zu wollen.

Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt in jedem Falle nur auf Antrag.

Die Kosten des Verfahrens - einschließlich des Rechtsbeschwerdeverfahrens - trägt die Beteiligte zu 2).

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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