VG Düsseldorf, Urteil vom 24.03.2011 - 2 K 2515/10
Fundstelle
openJur 2016, 4624
  • Rkr:

Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die am 0.0.1974 geborene Klägerin steht als Polizeikommissarin im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes.

Nach dem Abitur im Jahr 1994 begann die Klägerin im Jahre 1995 zunächst ein Studium der Rechtswissenschaften, das sie am 23. Januar 2002 mit der ersten juristischen Staatsprüfung abschloss.

Ab dem 1. August 2002 absolvierte sie dann im Rahmen eines öffentlichrechtlichen Ausbildungsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen den juristischen Vorbereitungsdienst und bestand am 27. August 2004 die zweite juristische Staatsprüfung. Während des juristischen Vorbereitungsdienstes war sie in der Zeit vom 1. August 2002 bis zum 31. Januar 2003 zunächst dem Amtsgericht E. , Abteilung für Zivilsachen und sodann in der Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 30. April 2003 der Staatsanwaltschaft E1. zur Ausbildung in der Praxis zugewiesen. Als weitere Station im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes studierte sie in der Zeit vom 1. Mai 2003 bis zum 31. Juli 2003 an der Deutschen Hochschule für Verwaltungswissenschaften in T. . Danach war sie in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 30. November 2003 zur Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde dem Polizeipräsidium L. zur Ausbildung zugewiesen. In der Zeit vom 1. Dezember 2003 bis zum 31. März 2004 war sie sodann zur Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation bei der Rechtsanwaltskanzlei X. & Partner in L1. tätig. Parallel dazu nahm sie an den im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes vorgesehenen Arbeitsgemeinschaften teil. Zum Abschluss des juristischen Vorbereitungsdienstes war sie in der Zeit vom 16. April 2004 bis zum 23. Juli 2004 in einer Rechtsanwaltskanzlei in T1. G. in den USA tätig.

Nach Bestehen der zweiten juristischen Staatsprüfung trat sie am 1. September 2004 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf als Kommissaranwärterin in den gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes ein und wurde nach Ableistung des Vorbereitungsdienstes und Bestehen der II. Fachprüfung mit Wirkung vom 1. September 2007 unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe zur Polizeikommissarin zur Anstellung ernannt. Ebenfalls mit Wirkung vom 1. September 2007 wurde sie dem Polizeipräsidium E2. zugewiesen und dort als Wachdienstbeamtin eingesetzt.

Mit Schreiben vom 28. November 2007 beantragte die Klägerin sodann sinngemäß, eine Verkürzung ihrer Probezeit und verwies zur Begründung auf ihre vordienstlichen Leistungen im Öffentlichen Dienst. Hierzu machte sie mit Schreiben vom 5. Februar und 24. März 2008 unter Darlegung ihrer Tätigkeiten während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes im Einzelnen im Wesentlichen geltend:Der juristische Vorbereitungsdienst habe als Dienstzeit im öffentlichen Dienst nach Art und Bedeutung mindestens einem Amt ihrer jetzigen Laufbahn entsprochen. Sie habe mit dem zweiten juristischen Staatsexamen die Befähigung zum Richteramt und für die Einstellung in den höheren Dienst erworben. Sie habe damit eine Ausbildung genossen, die über die des gehobenen Dienstes hinausgehe und daher auch mindestens dem Amt ihrer jetzigen Laufbahn entspreche. Die ihr in der Referendarzeit übertragenen Aufgaben und wahrgenommenen Stagen hätten nach Art und Bedeutung einen starken rechtlichen und auch praktischen Bezug zu ihren jetzigen Aufgaben im gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgewiesen. Ihre teils selbstständig durchgeführten Tätigkeiten seien stark polizeilich und strafrechtlich geprägt gewesen. Insbesondere habe sie sich im Bereich des Wahlfaches für die Strafrechtspflege entschieden und sei bei den von ihr gewählten Anwaltsstationen Anwälten für Strafrecht zugeteilt gewesen. Auch sei sie auf eigenen Wunsch dem Polizeipräsidium L. zugewiesen worden. Zu den ihr zugeteilten Aufgaben habe dort u.a. die Teilnahme am Wach- und Wechseldienst als "3. Mann" und auch die teilweise selbstständige Erledigung von Ermittlungsarbeiten in den Kriminalkommissariaten gehört. Sie habe auch bei der Staatsanwaltschaft unter anderem eigenverantwortlich Entscheidungen vorbereitet und durchgeführt. Hierbei seien Sachverhalte zu prüfen gewesen, die über eine Prüfung polizeirechtlicher Sachverhalte des gehobenen Dienstes hinaus gegangen seien. Die Arbeit bei der Staatsanwaltschaft habe auch die Eröffnung des Ermittlungsverfahrens, die anschließende Erforschung des Sachverhaltes in Zusammenarbeit mit den Ermittlungspersonen bis hin zur Anklageerhebung und die Vertretung der Anklage vor Gericht wie auch Entscheidungen über Haftanträge und Durchsuchungsbefehle beinhaltet. Diese Tätigkeiten habe sie im Übrigen auch während ihrer Wahlstation in den USA durchgeführt. Sie habe bei der Abschlussstation bei einem Rechtsanwalt in den USA auf eigene Initiative hin sowohl an der Polizeiarbeit als auch an der Arbeit der Staatsanwaltschaft in T1. G teilgenommen. Es sei im Rahmen der Strafverteidigung auch ihre Aufgabe gewesen, als Organ der Rechtspflege mit der Exekutive zusammen zu arbeiten. Sie habe be- und entlastende Beweise für ihre Mandanten suchen und im Rahmen der rechtlichen Möglichkeiten Straftaten erforschen müssen. Darüber hinaus verwies sie auf den gegenwärtig maßgeblichen Ausbildungsplan für die Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes nach dem Juristenausbildungsgesetz NRW, in der Fassung und Bekanntmachung vom 11. März 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), nachfolgend: JAG NRW n.F., dem ihre Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft entsprochen habe. Überdies wies sie auf den in § 40 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW n.F. geregelten allgemeinen Grundsatz hin, wonach sich die Rechtsreferendare und Rechtsreferendarinnen durch kontinuierliche, fortschreitend selbstständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilder darin üben sollen, praktische juristische Aufgaben wahrzunehmen und selbstständig zu erledigen.Zudem machte sie geltend, dass im Fall eines Kollegen die Referendarzeit in vollem Umfang als Vordienstzeit anerkannt worden sei. Hierdurch sei unabhängig von einem Sachbearbeiterwechsel eine Selbstbindung der Verwaltung eingetreten, nach der der geltend gemachte Anspruch gemäß Art. 3 Abs. 1 GG begründet sei.

Am 1. März 2010 wurde der Klägerin die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen.

Mit Bescheid vom 15. März 2010 lehnte das Polizeipräsidium E2. den Antrag der Klägerin, den von ihr geleisteten juristischen Vorbereitungsdienst als Dienstzeit im öffentlichen Dienst auf ihre Probezeit anzurechnen, ab. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt:Die Tätigkeit als Rechtsreferendarin entspreche nach Art und Bedeutung nicht der Tätigkeit einer Polizeivollzugsbeamtin. Ausbildungszeiten könnten nicht als Dienstzeiten angesehen werden. Auch würden die Tätigkeiten im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes nicht denen ihrer jetzigen Laufbahn entsprechen. Es handle sich um qualitativ andersartige Aufgabenstellungen. Maßgeblich sei vor allem, dass die den Inhalt der Amtsgeschäfte prägende Funktion grundlegend unterschiedlich sei. Sie seien insbesondere auch unterschiedlichen Staatsgewalten zugeordnet, wenngleich man für die Staatsanwaltschaft auch von einer Doppelfunktion für die Exekutive und für die Judikative sprechen könne. Es sei zudem keine Tätigkeit nachgewiesen worden, in der Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben worden seien, die für die Wahrnehmung der Aufgaben der Laufbahn der Polizeivollzugsbeamtin erforderlich seien. Die Tätigkeit während des juristischen Vorbereitungsdienstes entspreche nicht den wahrzunehmenden Funktionen, dem Schwierigkeitsgrad, dem Maß der damit verbundenen Verantwortung sowie den Forderungen an den Vor- und Ausbildungsstand, die für ein Amt ihrer jetzigen Laufbahn vorausgesetzt würden. Es lägen allenfalls nützliche oder förderliche Tätigkeiten vor. Dieses gelte auch hinsichtlich der Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft. Es gebe hier zwar Schnittpunkte mit der Tätigkeit der Polizei, es handele sich aber nicht um die gleiche Aufgabenstellung. Eine Anrechnung käme auch hinsichtlich des beim Polizeipräsidium L. absolvierten Vorbereitungsdienst nicht in Betracht. Die ihr dort zugeteilten Aufgaben wie u. a. die Teilnahme am Wach- und Wechseldienst als "3. Mann" wie auch die teilweise selbstständige Erledigung von Ermittlungsarbeiten in den Kriminalkommissariaten würden jedem Polizeibeamten im Vorbereitungsdienst auch zugeteilt und könnten ebenso von Anwärtern oder Praktikanten erfüllt werden. Sie seien aber nicht mit den Aufgaben einer ausgebildeten Polizeivollzugsbeamtin vergleichbar. Insbesondere habe sie als Rechtsreferendarin auch nicht die Befugnisse und die Verantwortung einer Polizeibeamtin in der Probezeit gehabt. Die Klägerin habe zwar einen Einblick in den Polizeiberuf erhalten, habe ihre Befähigung für diesen Beruf aber nicht durch tatsächliches Handeln im Einsatz unter Beweis stellen können. Sie könne ihren Anspruch auch nicht auf Art. 3 Abs. 1 GG stützen. Es gebe keine dahingehende Verwaltungspraxis, den juristischen Vorbereitungsdienst als Vordienstzeit auf die Probezeit anzurechnen. Der Umstand, dass dieses in einem Fall fälschlicherweise geschehen sei, stehe dem nicht entgegen. Eine Gleichbehandlung im Unrecht könne nicht verlangt werden.

Die Klägerin hat daraufhin am 15. April 2010 Klage erhoben und macht zur Begründung ihrer Klage im Wesentlichen geltend:Die Klage sei zulässig, insbesondere stehe dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis nicht entgegen, dass ihr bereits am 1. März 2010 die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen worden sei. Der Zeitpunkt der Ernennung zur Lebenszeitbeamtin bzw. die Frage der Anrechnung von Vordienstzeiten könne u.a. noch als zulässiges Kriterium für künftige Beförderungsauswahlentscheidungen von Bedeutung sein. Jedenfalls sei jedoch festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen sei, das Datum der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit unter Anrechnung des zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst zu berechnen bzw. es seien dem beklagten Land jedenfalls die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen, da sie durch die dem Ablehnungsbescheid vom 15. März 2010 beigefügte Rechtsmittelbelehrung veranlasst worden sei, eine ggf. unzulässige Klage zu erheben. Dem beklagten Land sei schließlich bekannt gewesen, dass sie zwischenzeitlich zur Beamtin auf Lebenszeit ernannt worden sei.Die Klage sei auch begründet. Die Ablehnung des Antrags sei rechtswidrig und verletze sie in ihren Rechten. Sie werde hierdurch in ihrem beruflichen Fortkommen als Beamtin unzulässig beeinträchtigt. Sie habe gemäß § 5 Abs. 3 LVOPol einen Anspruch darauf, dass die Ausbildungszeiten, die sie im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes für das zweite juristische Staatsexamen absolviert habe, auf die Dauer der Probezeit angerechnet würden. Während des juristischen Vorbereitungsdienstes habe sie nicht nur die Vorbereitung zur Qualifikation zum höheren Verwaltungsdienst absolviert, sondern gerade aufgrund der von ihr gewählten Stationen auch polizeispezifische Tätigkeiten ausgeübt. Während ihrer Tätigkeit als Juristin beim Polizeipräsidium L. in der Zeit vom 1. August 2003 bis zum 30. November 2003 habe sie nicht nur Zeit im Bereich der Abteilung VL (Verwaltung/Logistik) verbracht, sondern sei insbesondere in verschiedenen Kriminalkommissariaten der Abteilung Zentrale Kriminalitätsbekämpfung eingesetzt gewesen. Hinsichtlich dieses Zeitraums sei seitens des zuständigen Bearbeiters auf Blatt 3 der Verwaltungsvorgänge auch zunächst angemerkt worden, dass dieser Zeitraum voll angerechnet werden solle. Zu berücksichtigen sei ferner ihre Tätigkeit im Rahmen der Stage bei der Staatsanwaltschaft E1. . Auch bei dieser Tätigkeit habe es sich um eine Tätigkeit gehandelt, die im besonderen Zusammenhang mit der Tätigkeit der Polizei stehe.Im Hinblick auf die Anrechenbarkeit der Tätigkeit sei sowohl nach der Laufbahnverordnung der Polizei als auch der Laufbahnverordnung für die sonstigen Beamten des beklagten Landes nicht auf den beamtenrechtlichen Status abzustellen, sondern vielmehr auf die Wahrnehmung eines Amtes im funktionalen Sinn. Entscheidend sei, ob im Rahmen der anzurechnenden Tätigkeit Fachkenntnisse und Fähigkeiten erworben würden, die für die Wahrnehmung von Aufgaben der von ihr nunmehr angestrebten Laufbahn erforderlich seien. Diesen Anforderungen entspreche die Ausbildung im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes mehr als hinreichend.Der Beklagte lege den Begriff der Vordienstzeiten gemäß § 5 Abs. 3 LVOPol nicht zutreffend aus und lege einen zu strengen Maßstab an die Bewertung der erforderlichen "Tätigkeit" an. Es entspreche weder der Absicht des Verordnungsgebers noch dem Verordnungstext die anrechenbare "Tätigkeit" so sehr auf die Innehabung eines Laufbahnamtes des Polizeivollzugsbeamten zu beschränken. Schließlich sollten hiernach entsprechend andersartige Vordienstzeiten Anrechnung finden. Lege man die seitens des Beklagten dargelegten Kriterien an, sei nicht erkennbar, welches andere Berufsbild, abgesehen von dem des Polizeibeamten, diese Anforderungen erfüllen könne.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides des Polizeipräsidiums E2. vom 15. März 2010 zu verpflichten, den von ihr absolvierten zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst auf ihre Probezeit anzurechnen,

sowie sinngemäß hilfsweise für den Fall, dass das Klagebegehren im Hauptantrag als unzulässig erachtet werden sollte, festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet gewesen ist, das Datum der Ernennung zur Beamtin auf Lebenszeit unter Anrechnung des zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst zu berechnen

sowie weiter hilfsweise für den Fall, dass sich auch dieser Antrag als unzulässig erweisen sollte, dem beklagten Land die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen.

Das beklagte Land beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

die Klage abzuweisen

und verweist zur Begründung auf die Ausführungen im Bescheid des Polizeipräsidiums E2. vom 15. März 2010.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. Februar 2010 den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Beteiligten haben sich mit Schriftsätzen vom 15. März 2011 und 16. März 2011 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Personalakten/Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Einzelrichterin kann im Einverständnis der Beteiligten im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die Klage hat insgesamt keinen Erfolg.

Zwar geht das erkennende Gericht entgegen den zunächst geäußerten Bedenken von der Zulässigkeit der erhobenen Klage aus. Der Umstand, dass die in Rede stehende Probezeit bereits vor Klageerhebung beendet war, weil der Klägerin mit Wirkung vom 1. März 2010 bereits die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen worden war, steht der Annahme des für die Zulässigkeit der Klage erforderlichen Rechtschutzinteresses nicht entgegen, da sich das geltend gemachte Klagebegehren hierdurch nicht schon vor Klageerhebung erledigt hat. Die Dauer der Probezeit ist auch nach der Ernennung der Klägerin zur Beamtin auf Lebenszeit bedeutsam, da hiervon die Festsetzung des allgemeinen Dienstalters abhängt, das gegebenenfalls berücksichtigungsfähig für eine Beförderungsentscheidung sein kann.

Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 16. April 2008 - 6 A 1702/05 -, m.w.N., juris.

Die Klage hat aber dennoch keinen Erfolg, da sie unbegründet ist. Der Bescheid des Polizeipräsidiums E2. vom 15. März 2010 ist rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der von ihr absolvierte zweijährige juristische Vorbereitungsdienst auf ihre Probezeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes angerechnet wird (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung des § 5 Abs. 3 der Laufbahnverordnung der Polizei vom 4. Januar 1995 (GV.NRW. S. 42), zuletzt geändert durch die " Zehnte Verordnung zur Änderung der Laufbahnverordnung der Polizei sowie Dritte Verordnung zur Änderung der Ausbildungs- und Prüfungsordnung - Laufbahnabschnitt II -" vom 28. August 2009 (GV.NRW. S. 442) - LVOPol - , die eine solche Anrechnung ermöglicht, liegen nicht vor.

Gemäß § 5 Abs. 3 Satz 1 LVOPol sollen Dienstzeiten im öffentlichen Dienst auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des Laufbahnabschnitts entsprochen hat. Für die Anrechenbarkeit wird gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 LVOPol ferner eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der Arbeitszeit vorausgesetzt, wobei für den Fall der unterhälftigen Beschäftigung gemäß § 5 Abs. 3 Satz 3 LVOPol eine anteilige Berücksichtigungsfähigkeit vorgesehen ist.Diese Anforderungen erfüllt die Tätigkeit der Klägerin als Rechtsreferendarin während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes nicht. Denn bei dem von ihr absolvierten zweijährigen juristischen Vorbereitungsdienst hat es sich schon nicht um eine Tätigkeit gehandelt, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt ihres jetzigen Laufbahnabschnitts entsprochen hat.

Vor dem Hintergrund, dass es Sinn und Zweck der Probezeit ist, die Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit in der Laufbahn nach dem Erwerb der Laufbahnbefähigung festzustellen (§ 5 Abs. 1 und 2 LVOPol), ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts,

Urteil vom 24.November 1983 - 2 C 17.82 -, juris,

der das Gericht folgt, für die Beurteilung, ob eine Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt des betreffenden Laufbahnabschnitts entsprochen hat, der jeweilige Einzelfall, die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit maßgebend. Sie muss ihrer Qualität nach mindestens einer Tätigkeit in einem Amt in der betreffenden Laufbahn bzw. des Laufbahnabschnitts entsprochen haben, so dass eine vorzeitige günstige Bewährungsprognose aufgrund einer bewährungsrelevanten Vortätigkeit gestellt werden kann. Die Feststellung der Bewährung für das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit darf durch die Anrechnung nicht beeinträchtigt werden. Denn das Beamtenverhältnis auf Probe ist geschaffen worden, um dem Dienstherrn die Möglichkeit zu geben, Eignung, Befähigung und Leistung des Beamten zu erproben. Es soll eine abschließende Beurteilung des Beamten vor der endgültigen Bindung des Dienstherrn durch die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit ermöglichen, weil durch die Übernahme nicht geeigneter Bewerber zu Lasten der Allgemeinheit erheblicher Schaden entstehen kann. Zum Inhalt der Probezeit gehört es, dass der Beamte als vollwertige Arbeitskraft auf einem Dienstposten des Eingangsamtes seiner Laufbahn eingesetzt wird und diesen nach Einführung bzw. Einarbeitung auszufüllen hat.

Vgl. hierzu Tadday/Rescher, Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen, Kommentar zur Laufbahnverordnung (LVO NRW), Stand 12/2009, § 7 Anm. 2 b) und 3 a).

Für die Anrechenbarkeit muss die Tätigkeit den wahrzunehmenden Funktionen, dem Schwierigkeitsgrad, dem Maß der damit verbundenen Verantwortung sowie hinsichtlich des geforderten Vor- und Ausbildungsstand dem entsprechen, was für ein Amt der Laufbahn vorausgesetzt wird. Zu fordern sind laufbahnbezogene Fachkenntnisse; eine für die Laufbahn nur nützliche oder förderliche Tätigkeit reicht nicht aus.

Vgl. hierzu auch die Kommentierung von Tadday/Rescher zu § 7 Abs. 3 LVO NRW als inhaltlich vergleichbarer Regelung im allgemeinen Laufbahnrecht des Landes Nordrhein-Westfalen a.a.O. § 7 Anm. 5 b) cc).

Wenn nach diesen Grundsätzen eine Anrechnung von Zeiten des juristischen Vorbereitungsdienstes auf die Probezeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst in Betracht kommen soll, bedeutet dies, dass die Klägerin, eine Tätigkeit ausgeübt haben muss, deren Qualität nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Besoldungsgruppe A 9 BBesO (Eingangsamt der Laufbahn des gehobenen Dienstes im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes) entsprochen haben muss. Die Tätigkeit muss hierzu zwar nicht mit ihrem gesamten Katalog mit den Aufgaben der Beamten des entsprechenden Laufbahnabschnitts im Polizeivollzugsdienst vergleichbar oder sogar mit diesen identisch gewesen sein; es genügt, ist aber auch erforderlich, dass die Tätigkeit überwiegend einer Tätigkeit in der jetzigen Laufbahn entsprochen hat und von ihr maßgeblich geprägt worden ist.

Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 24.November 1983 - 2 C 17.82 -, juris,

Diesen Anforderungen genügt der von der Klägerin geleistete juristische Vorbereitungsdienst schon deshalb nicht, weil er ganz überwiegend der Ausbildung der Klägerin diente. Die Tätigkeit der Klägerin während des juristischen Vorbereitungsdienstes war maßgeblich durch den Ausbildungsinhalt und das Ausbildungsziel des juristischen Vorbereitungsdienstes geprägt und bestimmt. Die Klägerin hat während ihres juristischen Vorbereitungsdienstes bei den einzelnen Ausbildungsstationen allenfalls einzelne Aufgaben selbstständig wahrgenommen, keinesfalls aber überwiegend eine Tätigkeit ausgeübt, die nach Art und Bedeutung der Tätigkeit in einem Amt ihrer jetzigen Laufbahn entsprochen hätte. Die von ihr konkret geltend gemachten Tätigkeiten entsprachen vielmehr den Vorgaben der Regelungen des Juristenausbildungsgesetzes NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1993 (GV. NRW S. 924, ber.1994 S.10), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2001 (GV.NRW. S. 869), nachfolgend: JAG NRW a.F. sowie den Regelungen der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsordnung), nachfolgend: JAO, vom 8. November 1993 (GV. NRW. S. 932), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 148), die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 Juristenausbildungsgesetz NRW in der Fassung und Bekanntmachung vom 11. März 2003, zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), nachfolgend: JAG NRW n.F., auf den seinerzeit bereits am 1. August 2002 begonnenen juristischen Vorbereitungsdienst der Klägerin Anwendung fanden.

Entscheidend ist nach diesen Regelungen, dass die Tätigkeit während des juristischen Vorbereitungsdienstes ganz überwiegend der Ausbildung dient und dadurch geprägt ist, das heißt auch darin ihre Bedeutung hat. Rechtsreferendaren werden hierzu, wie dieses auch bei der Klägerin der Fall war, zur Ausbildung in der Praxis zwar einzelne Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen, deren Bearbeitung durch die Rechtsreferendare darf aber gerade nicht vorwiegend dazu dienen, ihre Arbeitskraft für die ausbildende Stelle zu nutzen. Sie werden gerade nicht als vollwertige Arbeitskraft eingesetzt, die vergleichbar einem Beamten im Eingangsamt des Polizeivollzugsdienstes auf einem Dienstposten eingesetzt wird und diesen nach dementsprechender Einführung und Einarbeitung auch eigenverantwortlich auszufüllen hat, sondern zur Ausbildung in der Praxis vielmehr einer bestimmten Ausbilderin oder einem bestimmten Ausbilder zugewiesen.Es ist hierzu auf die insoweit für den juristischen Vorbereitungsdienst der Klägerin seinerzeit maßgeblichen Regelungen des JAG a. F. und der JAO hinzuweisen. Dort hieß es u.a. in § 22 Abs. 1 JAG NRW a.F. zu Ausbildungsinhalt und -ziel, dass die Referendarinnen und Referendare während des Vorbereitungsdienstes lernen sollen, auf der Grundlage ihrer im Studium erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten eine praktische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung eigenverantwortlich wahrzunehmen und am Ende des Vorbereitungsdienstes in der Lage sein sollen, sich selbstständig auch in solche juristische Tätigkeiten einzuarbeiten, in denen sie nicht ausgebildet worden sind. In § 22 Abs. 5 JAG NRW a.F. hieß es weiter, dass das Ziel der Ausbildung, nicht die Nutzbarmachung der Arbeitskraft, das Maß und Art der den Referendarinnen und Referendaren zu übertragenden Aufgaben bestimmt und in § 24 Abs. 1 JAG NRW a.F. hieß es, dass den Referendarinnen und Referendaren zum Zwecke der Ausbildung, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte von Beamtinnen und Beamten des höheren oder des gehobenen Dienstes, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch die einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden können. Zudem war in der seinerzeit maßgeblichen Juristenausbildungsordnung u.a. weiter geregelt: Referendare sollen sich während der Ausbildung in der Praxis durch fortschreitend selbstständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilderin oder des Ausbilders darin üben, praktische juristische Aufgaben in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung wahrzunehmen (§ 18 Abs.1 Satz 1 JAO) sowie ferner: Sie sollen so häufig, wie dies im Interesse der Ausbildung liegt und den Umständen nach möglich ist, am beruflichen Tagesablauf der Ausbilderin oder des Ausbilders teilnehmen (§ 18 Abs. 2 JAO) und vom Beginn der Ausbildung an nach Möglichkeit bestimmte Sachen zur laufenden Bearbeitung zugewiesen bekommen, wobei ihnen dann, wenn sie in einer Sache tätig geworden sind, auch jede weitere Bearbeitung übertragen werden soll, soweit dies im Interesse der Ausbildung liegt und mit einer ordnungsgemäßen Sachbehandlung vereinbar ist (§ 18 Abs. 3 JAO). Hierzu hieß es in § 18 Abs. 4 JAO weiter, dass den Referendarinnen oder Referendaren so frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu übertragen sind und in § 18 Abs. 5 JAO abermals ausdrücklich, dass Aufgaben, deren Bearbeitung vorwiegend dazu dienen würde, die Arbeitskraft der Referendarinnen oder Referendare für die ausbildende Stelle zu nutzen, nicht übertragen werden dürfen.

Auch ging die Tätigkeit der Klägerin während des juristischen Vorbereitungsdienstes entgegen ihrer Auffassung nicht über diese Vorgaben hinaus. Ausweislich der in der Personalakte enthaltenen Zeugnisse über ihre Ausbildung in der Praxis erhielt sie vielfältige Einblicke in die Aufgabenfelder der einzelnen Ausbildungsstationen und wurde mit diesen vertraut gemacht. Zudem fertigte sie bei den jeweiligen Ausbildungsstationen schriftliche Arbeiten an und nahm einzelne Aufgaben auch selbstständig wahr. Das gilt auch für ihre Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft und für ihre Ausbildung in der Rechtsanwaltsstation und der in den USA wahrgenommenen Wahlstation. Dass ihr hierbei einzelne Aufgaben zur selbstständigen Bearbeitung und Erledigung übertragen worden sind, ist nach den maßgeblichen Regelungen zur Gestaltung der Ausbildung so vorgesehen und qualifiziert die Tätigkeit noch nicht als eine Tätigkeit, die nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt ihres jetzigen Laufbahnabschnitts entsprochen hat. Ebenso vermag der Umstand, dass sie sich insbesondere mit strafrechtlichen Aufgabenfeldern befasst hat für ihre jetzige Tätigkeit im Polizeivollzugsdienst zwar förderlich sein, allein die inhaltliche Ausrichtung ändert aber nichts am Charakter der ausgeübten Tätigkeit als Ausbildung im Rahmen des juristischen Vorbereitungsdienstes. Gleiches gilt für die von ihr als Ausbildungsstation bei einer Verwaltungsbehörde gewählte Ausbildung beim Polizeipräsidium L. . Nach den Ausführungen des ihr über diese Ausbildungsstation erteilten Zeugnis hatte sie dort während ihrer Ausbildungszeit ein Rechtsgutachten zu fertigen. Im Übrigen wurde ihr ein Einblick in die Aufgaben einer Kreispolizeibehörde vermittelt, indem sie in den unterschiedlichen Abteilungen und Unterabteilungen eingesetzt war und dort die verschiedenen Tätigkeitsbereiche und Aufgabengebiete kennenlernte. Ferner wurde sie mit der Tätigkeit mehrerer Kriminalkommissariate vertraut gemacht und hatte u.a. Gelegenheit in der Unterabteilung Polizeiinspektion Süd den "Einsatztrupp Kriminalitätsbekämpfung" sowie den Wach- und Wechseldienst kennen zu lernen.Ihr Vorbringen, sie habe als sog. "3. Mann" am Wach- und Wechseldienst teilgenommen und auch teilweise selbstständig Ermittlungsarbeiten in den Kriminalkommissariaten erledigt, steht dieser Einschätzung nicht entgegen. Denn die Teilnahme am Wach- und Wechseldienst als sog. "3. Mann" wie auch die teilweise selbstständige Erledigung von Ermittlungsarbeiten sind nach den überzeugenden Ausführungen des Beklagten Aufgaben, die auch jedem Polizeibeamten im Vorbereitungsdienst, Anwärtern bzw. auch Praktikanten zugeteilt werden bzw. durch diese erfüllt werden können. Eine Vergleichbarkeit mit der eigenverantwortlichen Tätigkeit als Polizeikommissarin im Eingangsamt des gehobenen Polizeivollzugsdienstes ist hier daher erkennbar nicht gegeben.

Gegen die Auffassung der Klägerin zur Anrechenbarkeit des juristischen Vorbereitungsdienstes auf die Probezeit spricht nicht zuletzt auch, dass unter der Annahme bei dem juristischen Vorbereitungsdienst handele es sich um eine Tätigkeit, die nach Art und Bedeutung geeignet ist, mindestens der Tätigkeit in einem Amt ihres jetzigen Laufbahnabschnittes zu entsprechen, dieses dann im Ergebnis ebenso für die Anrechnung von Dienstzeiten auf die Probezeit im Falle der Verwendung im höheren allgemeinen Verwaltungsdienst gelten müsste (§ 39 Abs. 2, § 7 Abs. 3 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamten im Lande Nordrhein-Westfalen, Laufbahnverordnung - LVO -). Das ist aber gerade nicht der Fall, da der juristische Vorbereitungsdienst u.a. erst dazu dient, die Laufbahnbefähigung zum höheren allgemeinen Verwaltungsdienst zu erwerben.

Die Klägerin kann die begehrte Anrechnung des juristischen Vorbereitungsdienstes auch nicht auf der Grundlage des Art. 3 Abs. 1 GG im Wege der Gleichbehandlung verlangen, indem sie geltend macht, in einem Fall eines Kollegen sei der juristische Vorbereitungsdienst auf die Probezeit angerechnet worden.Die Verwaltung wird durch den Gleichheitssatz nur gebunden soweit ihr (rechtliche) Handlungsspielräume zustehen. Das ist hier aber nicht der Fall, da es bereits an den tatbestandlichen Voraussetzungen für die Anrechnung von Zeiten des juristischen Vorbereitungsdienst auf die Probezeit im gehobenen Polizeivollzugsdienst fehlt. Einen Anspruch darauf, eine ggf. fehlerhafte Rechtsanwendung zu wiederholen, gibt es nicht, da es eine "Gleichheit im Unrecht" nicht gibt.

Vgl. hierzu Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 17. Januar 1979 - 1 BvL 25/77 -, juris und Jarass/Pieroth, Kommentar zum Grundgesetz, 10. Aufl. 2009, Art. 3 Rn. 34 ff.

Nachdem bereits die tatbestandlichen Voraussetzungen der Regelung des § 5 Abs. 3 LVOPol nicht gegeben sind, ist es für den Erfolg ihrer Klage im Übrigen unerheblich, ob bei der Bearbeitung ihres Antrags zunächst die Auffassung vertreten worden sein mag, es könne eine geringe Zeit der Ausbildung bei der Staatsanwaltschaft als auch die Zeit ihrer Ausbildungsstation beim Polizeipräsidium L. Anrechnung finden.

Die Klage war demnach insgesamt mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.

Nachdem das erkennende Gericht von der Zulässigkeit der Klage ausgeht, war über die hilfsweise gestellten Klageanträge, die nur für den Fall gestellt worden sind, dass die Klage für unzulässig erachtet werden sollte, nicht mehr zu entscheiden.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.