AG Düsseldorf, Urteil vom 15.08.2001 - 24 C 11646/00
Fundstelle
openJur 2016, 4517
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein über den gezahlten Betrag von 1.500,-- DM hinausgehendes Schmerzensgeld in Höhe von 1.000,-- DM zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Parteien je zu ½.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Der Kläger hat gegen die Beklagte als Versicherer Anspruch auf Schmerzensgeld aus § 3 Nr. 1 und 2 PflVG, § 847 BGB. Denn durch das Zeugnis des behandelnden Arztes U aus N und das Gutachten des Sachverständigen B steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger ein HWS-Trauma erlitten hat, welches ihn für die Zeit vom 22.1.1999 bis 4.2.1999 zu 100 % arbeitsunfähig, vom 5.2.1999 bis 15.2.1999 zu 50 % arbeitsunfähig, vom 16.2.1999 bis 28.2.1999 zu 20 % arbeitsfähig und in der Folgezeit je 10 % arbeitsfähig machte.

Entgegen der Auffassung der Beklagten liegt auch ein Vollbeweis durch den Kläger vor.

Soweit die Beklagte der Auffassung ist, ein HWS-Schleudertraume ließe sich nur aufgrund einer Kernspintomografie beweisen, so muss die Beklagte sich fragen lassen, was die Gerichte denn vor Erfindung der Kernspintomografie gemacht haben, um HWS-Schleudertraumen festzustellen?

Selbstverständlich ist ein behandelnder Arzt in der Lage, durch Betasten Feststellungen von Schmerzreaktionen aufgrund Drehmomenten etc. einen derartigen recht objektiven Befund herzustellen, ohne -wie unterschwellig die Beklagte wohl behaupten mag- auf Simulation durch Anspruchsteller "hereinzufallen".

In Anbetracht des auch dargelegten hohen Schadens, über den das Landgericht mit Urteil vom 29.12.1999 entschieden hat, liegt allein es von hier aus nahe, dass ein Unfall mit einer nicht unerheblichen Aufprallgeschwindigkeit erfolgt ist.

Mit den Feststellungen des behandelnden Arztes U und dem vom Landgericht festgestellten hohen Schaden korreliert das Gutachten des Sachverständigen B.

Das Gericht hat somit keinen Zweifel, dass der Kläger die dargelegten Schäden auch erlitten hat.

Bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes gemäß den §§ 823 Abs. 1, 847 BGB hat das Gericht gemäß § 287 ZPO pflichtgemäßes Ermessen einzusetzen. Dabei muss eine angemessene Beziehung der Entschädigung zu der Art und der Dauer der Verletzung hergestellt werden. Bemessungsgrundlagen sind dabei insbesondere das Ausmaß und die Schwere der physischen Störungen, das Alter, die persönlichen und die Vermögensverhältnisse des Schädigers und des Geschädigten, Dauer und Heftigkeit der Schmerzen, Dauer der Arbeitsunfähigkeit sowie die Unübersehbarkeit weiterer Folgewirkungen. Ferner soll das Schmerzensgeld zu einer Genugtuung führen. Das Gericht hat insbesondere bei der Festsetzung des Schmerzensgeldes von somit insgesamt 2.500,-- DM die vom Sachverständigen B festgestellte Dauer der Erwerbsunfähigkeit berücksichtigt sowie das grob verkehrswidrige Verhalten des anderen Verkehrsteilnehmers. Mangels anderer Anhaltpunkte ist das Gericht von einem durchschnittlichen Arbeitnehmereinkommen des Klägers ausgegangen.

Die Klage war somit im ausgeurteilten Umfang begründet und im Übrigen abzuwenden.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 708 Nr. 11, 713 ZPO.

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