VG Aachen, Urteil vom 26.02.2016 - 1 K 1324/14
Fundstelle
openJur 2016, 4397
  • Rkr:

Die Suchpflicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG bezieht sich grundsätzlich auf den gesamten Geschäftsbereich des Dienstherrn.

Tenor

Der Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2014 wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand.

Die 1961 geborene Klägerin steht seit Februar 1999 als Beamtin auf Lebenszeit im Dienst des beklagten Landes. Vor ihrer Versetzung in den Ruhestand war sie als Lehrerin (Besoldung nach A 12 BBesO) für die Fächer Musik und Sozialwissenschaften an der N. -N1. -Gesamtschule in Aachen beschäftigt. Unter anderem aufgrund einer Funktionsstörung der unteren Extremitäten ist sie mit einem Grad der Behinderung von 90 schwerbehindert.

Nachdem es im schulischen Umfeld zu Problemen gekommen war, wurde bereits im Jahr 2007 ein Zurruhesetzungsverfahren durchgeführt. Laut amtsärztlichem Gutachten vom 2. Januar 2007 war die Klägerin grundsätzlich dienstfähig, sollte jedoch nicht mehr auf ihrem früheren Arbeitsplatz eingesetzt werden. Die damalige Zurruhesetzungsverfügung wurde im Verwaltungsstreitverfahren (VG Aachen 1 K 2342/08) auf einen entsprechenden rechtlichen Hinweis hin aufgehoben.

Daraufhin wurde die Klägerin im Jahr 2009 erneut amtsärztlich begutachtet. Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 9. Dezember 2009 wurde ihr im Rahmen eines fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens eine deutliche Einschränkung der Kritik- und Urteilsfähigkeit sowie mangelnde Empathie attestiert. Daher sei ihr die Tätigkeit als Lehrerin unmöglich. Es werde demnach eine Tätigkeit außerhalb des Lehrbetriebs empfohlen; eine Nachuntersuchung nach einem Jahr werde anheimgestellt.

Nachdem die Klägerin angemahnt hatte, dass nicht der amtsärztliche Dienst des Rheinisch-Bergischen Kreises, sondern der der Städteregion Aachen für sie zuständig sei, beauftragte die Bezirksregierung Köln unter dem 11. Oktober 2011 die Nachuntersuchung bei der zuständigen Städteregion. Dabei erstreckte sich der Untersuchungsumfang auf die Frage der dauernden Dienstunfähigkeit sowie einer anderweitigen Verwendbarkeit.

Im amtsärztlichen Gutachten vom 20. April 2012 wurde zunächst das eingeholte neurologischpsychiatrische Zusatzgutachten dahingehend zitiert, dass aufgrund einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit narzisstischen, emotional instabilen, aggressiven und rechthaberischen Zügen zwar eine dauerhafte Schuldienstunfähigkeit bestehe, die Klägerin aber durchaus noch eine Verwaltungstätigkeit ausüben könne. Im Rahmen einer Bürotätigkeit bzw. im Innendienst könne sie vollschichtig in Tagesschicht mit mittelschweren bis schweren Anforderungen an die geistige Tätigkeit und geringen körperlichen Anforderungen eingesetzt werden. Arbeiten mit Publikumsverkehr, unter massivem Zeitdruck und häufigem Bücken sowie Tragen von Lasten und in Zwangshaltungen seien ihr nicht möglich. Dieser Einschätzung schloss sich der Amtsarzt in vollem Umfang an und attestierte der Klägerin eine Schuldienstunfähigkeit bei weiterhin bestehender Fähigkeit zur Ausübung anderer Tätigkeiten, solange die o.g. Einschränkungen berücksichtigt würden.

Unter dem 21. Mai 2012 wurde festgehalten, dass die Bezirksregierung außerhalb des schulischen Bereichs nicht über eine geeignete Einsatzmöglichkeit verfüge. Ausweislich eines Vermerks vom 29. Mai 2012 bestand auch im schulischen Bereich keine Möglichkeit für einen Einsatz der Klägerin, da der Kontakt zu Schülern auch bei einem Einsatz im Sekretariat o.ä. nicht verhindert werden könne.

Mit Schreiben vom 14. September 2012 bat die Bezirksregierung Köln das Projekt "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" um die Überprüfung, ob für die Klägerin eine anderweitige Einsatzmöglichkeit bestehe. Hierin wurden die im amtsärztlichen Gutachten festgehaltenen Parameter einer anderweitigen Verwendung aufgeführt. Der durch die Klägerin ausgefüllte Personalbogen sowie die Personalakten waren beigefügt.

Im Rahmen des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" wurde eine Vielzahl von Landesbehörden um die Prüfung einer Verwendungsmöglichkeit gebeten. Dazu gehörten u.a. diverse Ministerien und Landesämter sowie die Bezirksregierung Düsseldorf. Darüber hinaus wurden diverse Stellenausschreibungen ausgewertet, auf denen jeweils vermerkt ist, dass die betreffende Stelle nur bis A 11 BBesO besetzbar sei bzw. dass es sich um eine befristete Stelle handle und die Klägerin sich bezüglich der letztgenannten Stelle auch im Auswahlverfahren nicht durchgesetzt habe.

Unter dem 25. Februar 2013 übermittelte das Projekt "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" seinen Abschlussbericht an die Bezirksregierung Köln. Darin wurde zunächst der Lebenslauf der Klägerin zusammengefasst. Ferner wurde festgehalten, dass sie sich mit einer Vermittlung im gesamten Land NRW und auch in anderen Bundesländern sowie der Verwaltung des Bundes einverstanden erklärt und bekundet habe, dass ein Umzug kein Problem sei. Das Projektteam habe verschiedenste Stellen hinsichtlich einer anderweitigen Verwendung angefragt und hierbei jeweils betont, dass die Klägerin bereit sei, jedwede Tätigkeit auszuüben und umzuziehen. Auch habe die Klägerin selbst ihr Interesse an bestimmten ausgeschriebenen Stellen aus dem Stellennewsletter mitgeteilt. Die Stellen des Landes NRW, für die sie sich interessierte, hätten jedoch entweder nicht der Wertigkeit der Besoldungsgruppe A 12 BBesO entsprochen oder seien vom Anforderungsprofil derart spezifisch gewesen, dass diese auch nach einer entsprechenden Qualifizierungsmaßnahme nicht ausgeübt werden könnten. Am Tag des Abschlussgesprächs, dem 18. Februar 2013, habe die Klägerin morgens noch zwei Stellenbeschreibungen per Mail übersandt. Die ausgeschriebene Tätigkeit beim PP Düsseldorf habe jedoch nicht der Wertigkeit A 12 BBesO entsprochen, während es sich bei der Stelle in der Landtagsverwaltung NRW um eine befristete Stelle gehandelt habe, sodass diese nicht in Betracht zu ziehen gewesen seien. Im Rahmen dieses Gesprächs habe die Klägerin auch bekundet, mit einer Herabstufung in die Besoldungsgruppe A 11 BBesO einverstanden zu seien. Abschließend seien die ausgeschriebenen Stellen im Land Nordrhein-Westfalen auf eine leidensgerechte Einsatzmöglichkeit für die 51-jährige Klägerin (Besoldungsgruppe A 12 / gehobener Dienst) abgeglichen worden. Diese hätten jedoch entweder nicht dieser Wertigkeit entsprochen oder seien ausschließlich mit Tarifbeschäftigten zu besetzen gewesen.

Unter dem 22. März 2013 wurde die Klägerin zur beabsichtigten Versetzung in den Ruhestand angehört.

Mit Schreiben vom gleichen Tag erhielt die Vertrauensperson für schwerbehinderte Lehrkräfte an Gesamtschulen die Gelegenheit zur Stellungnahme hinsichtlich der beabsichtigten Zurruhesetzung. Diese teilte unter dem 7. April 2013 mit, dass keine Bedenken gegen die beabsichtigte Maßnahme bestünden. Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 nahm sie allerdings dahingehend Stellung, die Beteiligung des Integrationsamts nach § 84 Abs. 1 SGB IX sei fehlerhaft unterblieben. Ferner sei nicht auszuschließen, dass sich der psychische Zustand der Klägerin seit der Anordnung der amtsärztlichen Untersuchung wieder stabilisiert habe; insbesondere die Einschränkungen hinsichtlich des Publikumsverkehrs hätten ein erhebliches Vermittlungshemmnis dargestellt und könnten durch eine erneute Untersuchung abgeklärt werden. Zuletzt sei zu prüfen, ob hinreichend nach einer anderweitigen Verwendung gesucht worden sei.

Mit Schreiben vom 8. April 2013, welches zugleich der Gleichstellungsbeauftragten zugeleitet wurde, die jedoch bereits unter dem 25. März 2013 mitteilte, sie wolle keine Stellungnahme abgeben, wurde der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen bei der Bezirksregierung Köln um Zustimmung zur beabsichtigten vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand gebeten. Unter dem 5. Juni 2013 teilte dieser nach einem Erörterungstermin am 22. Mai 2013 mit, dass er die beabsichtigte Maßnahme abgelehnt habe. Zunächst sei fraglich, ob das Integrationsamt doch noch beteiligt werden müsse. Ferner erschienen dem Personalrat die herangezogenen Gutachten (19. und 20. April 2012) nicht mehr hinreichend aktuell. Auch werde nicht deutlich, dass der Amtsarzt sich aufgrund eigener Feststellungen dem fachpsychiatrischen Zusatzgutachten angeschlossen habe. Es sei demnach nicht auszuschließen, dass die Diagnose einer Persönlichkeitsstörung zu relativieren sei. Insbesondere die Frage der Eignung zur Arbeit mit Publikumsverkehr hätte angesichts des Abschlussberichts des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" (erneut) geprüft werden müssen. Mit Schreiben vom 17. Juni 2013 beantragte die Bezirksregierung Köln daraufhin beim Hauptpersonalrat des Ministeriums für Schule und Weiterbildung NRW (MSW NRW) die Einleitung des Stufenverfahrens gem. § 66 Abs. 5 LPVG NRW und äußerte dabei u.a. die Auffassung, die Prüfung einer geringerwertigen Tätigkeit sei nicht erforderlich. Unter dem 30. August 2013 teilte das MSW NRW mit, dass die Suche nach einer geringerwertigen Tätigkeit durchaus verlangt werde und zunächst von einer Entscheidung über die Aufnahme des Stufenverfahrens abgesehen werde. Mit Schreiben vom 9. Mai 2014 teilte das MSW NRW mit, dass am 31. März 2014 das Stufenverfahren eingeleitet worden sei und die Zustimmung mangels Beschlussfassung des Personalrats innerhalb der nach dem LPVG NRW eingeräumten Frist fingiert werde. Die beteiligte Hauptschwerbehindertenvertreterin habe unter dem 7. April 2014 mitgeteilt, dass sie keine Bedenken habe.

Bereits mit Schreiben vom 29. November 2013 hatte das Projekt "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" angegeben, dass die Überprüfung der anderweitigen Verwendung auf Grundlage des § 26 BeamtStG durchgeführt worden sei, wonach insbesondere die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit im nicht eingeschränkten Ermessen des Dienstherren stehe. Die Prüfung beim Projekt "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" erfolge regelmäßig vorwiegend mit dem Fokus einer gleichwertigen Vermittlung; gleichwohl würden auch unterwertige Verwendungsmöglichkeiten erwogen. Im vorliegenden Fall sei jedoch auch für diese Stellen die Eignung verneint worden.

Mit Bescheid vom 17. Juni 2014 wurde die Klägerin mit Ablauf des 30. Juni 2014 in den vorzeitigen Ruhestand versetzt. Hierin wurde u.a. ausgeführt, dass für die nach dem amtsärztlichen Gutachten dienstunfähige Klägerin im Rahmen der Suche nach einer anderweitigen Verwendung auch unterwertige Stellen geprüft worden seien. Der Klägerin sei seitens des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" jedoch die Eignung für diese Stellen abgesprochen worden. An diese Entscheidung sei die Bezirksregierung Köln gebunden.

Die Klägerin hat am 17. Juli 2014 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus, es bestünden bereits Zweifel an der Objektivität des der Zurruhesetzungsverfügung zugrundegelegten amtsärztlichen Gutachtens. Ferner sei fraglich, ob dieses Gutachten, das im Wesentlichen darin bestehe, dass der Amtsarzt sich dem eingeholten fachpsychiatrischen Gutachten anschließe, als Tatsachenbasis genügt. Zudem habe sich das Gutachten nicht mit dem neurologischpsychiatrischen Gutachten vom 8. November 2006, in dem festgehalten wurde, dass sie jedenfalls nicht unter einer Persönlichkeitsstörung im engeren Sinne leide, auseinandergesetzt. Im Übrigen sei bereits fraglich, ob das Gutachten zum Zeitpunkt der Zurruhesetzung noch hinreichend aktuell gewesen sei. Auch gehe aus dem Gutachten nicht hervor, inwieweit ihr ein Publikumsverkehr zugemutet werden könne. Zuletzt liege ein Verstoß gegen die in § 26 BeamtStG niedergelegte Suchpflicht vor. Es fehle an dialogischen Bemühungen im Rahmen des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung". In diesem Rahmen sei auch versäumt worden, eine unterwertige Verwendung zu prüfen, zu der sie sich jedoch explizit bereit erklärt habe.

Die Klägerin beantragt,

den Zurruhesetzungsbescheid des Beklagten vom 17. Juni 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen.

Gründe

Das Gericht entscheidet wegen der einvernehmlichen Zustimmung der Beteiligten durch die Berichterstatterin (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO) und ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist begründet.

Der Bescheid der Bezirksregierung Köln vom 17. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Rechtsgrundlage des streitgegenständlichen Bescheids ist § 34 Abs. 2 Satz 2 LBG NRW. Danach ist ein Beamter, wenn seine Dienstunfähigkeit festgestellt wird, mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Vertreter die Verfügung zugestellt worden ist, in den Ruhestand zu versetzen. Gemäß § 34 Abs. 2 Satz 1 LBG NRW trifft die nach § 36 Abs. 1 LBG NRW zuständige Stelle - regelmäßig die für die Ernennung zuständige Stelle - die Entscheidung über die Zurruhesetzung.

Die Zurruhesetzungsverfügung ist formell rechtmäßig.

Die Gleichstellungsbeauftragte wurde entsprechend den §§ 17 Abs. 1 Nr. 1, 18 Abs. 2 Satz 1 und 2 LGG NRW angehört.

Auch die Hauptschwerbehindertenvertretung wurde gemäß §§ 95 Abs. 2 Satz 1, 97 Abs. 3 SGB IX unterrichtet und angehört.

Die nach Verweigerung der Zustimmung des örtlichen Personalrats gemäß § 66 Abs. 5 i.V.m. §§ 72 Abs. 1 Nr. 9, 66 Abs. 1 Satz 1, 50 LPVG NRW erforderliche Zustimmung des Hauptpersonalrats gilt nach § 66 Abs. 2 Satz 5 als erteilt, weil dieser seine Zustimmung nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einleitung des Stufenverfahrens (schriftlich und unter Angabe von Gründen) verweigert hat.

Die Durchführung eines betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) nach § 84 Abs. 2 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand. Gleiches gilt für die Durchführung des Präventionsverfahrens nach § 84 Abs. 1 SGB IX.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Dezember 2015 - 6 B 1022/15 -, juris Rn. 9 ff., m.w.N.

Auch bedurfte es keiner Zustimmung oder anderweitigen Beteiligung des Integrationsamtes. Die Regelung des § 128 Abs. 2 SGB IX nach welcher vor der nicht selbst beantragten Versetzung schwerbehinderter Beamter in den Ruhestand das für die Dienststelle zuständige Integrationsamt zu hören war, ist bereits mit Wirkung vom 1. Mai 2004 aufgehoben worden.

Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2012 - 1 A 644/12 -, juris Rn. 7.

Die Klägerin wurde entsprechend § 34 Abs. 1 LBG NRW vor Erlass der streitigen Zurruhesetzungsverfügung angehört.

Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist jedoch materiell rechtswidrig.

Nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb eines Zeitraums von mehr als drei Monaten keinen Dienst getan hat und bei dem keine Aussicht besteht, dass innerhalb einer Frist, deren Bestimmung dem Landesrecht vorbehalten bleibt, die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. Nach § 33 Abs. 1 Satz 3 LBG NRW beträgt diese Frist sechs Monate. Von der Versetzung soll allerdings gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. In diesen Fällen ist die Übertragung eines anderen Amtes ohne Zustimmung zulässig, wenn das neue Amt zum Bereich desselben Dienstherrn gehört, es mit mindestens demselben Grundgehalt verbunden ist wie das bisherige Amt und wenn zu erwarten ist, dass die gesundheitlichen Anforderungen des neuen Amtes erfüllt werden (§ 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG). Beamte, die nicht die Befähigung für die andere Laufbahn besitzen, haben an Qualifizierungsmaßnahmen für den Erwerb der neuen Befähigung teilzunehmen (§ 26 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG).

Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ist danach nur dann zulässig, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 und 2 BeamtStG kumulativ vorliegen.

Für die Rechtmäßigkeit einer Versetzung in den Ruhestand kommt es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung an.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 2013 - 2 C 68/11 -, BVerwGE 146, 347, juris Rn. 11 m.w.N.

Zwar ist die Klägerin dienstunfähig, der Beklagte ist jedoch seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung nicht hinreichend nachgekommen.

Der Begriff der Dienstunfähigkeit knüpft dabei nicht an den jeweiligen Dienstposten ? mithin das Amt im konkretfunktionellen Sinn -, sondern an das Amt im abstraktfunktionellen Sinn an. Das heißt, von einer Dienstunfähigkeit ist nur dann auszugehen, wenn bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 5. Juni 2014 - 2 C 22/13 -, BVerwGE 150, 1, juris Rn. 14 und vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, BVerwGE 133, 297, juris Rn. 14; BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, IÖD 2012, 122, juris Rn. 2.

Ausweislich des amtsärztlichen Gutachtens vom 20. April 2012, das insoweit mit dem amtsärztlichen Gutachten vom 9. Dezember 2009 übereinstimmt, ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, als Lehrerin tätig zu sein. Dies ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig.

Das Gutachten durfte der Entscheidung des beklagten Landes, die Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand zu versetzen, auch zugrundegelegt werden.

Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zwangspensionierungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und ggf. welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstraktfunktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an.

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 26. September 2014 - 6 A 2006/13 -, juris Rn. 16, und vom 4. September 2014 - 1 B 807/14 -, juris Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 2 B 2.10 -, juris Rn. 5;

Das amtsärztliche Gutachten des Gesundheitsamtes der Städteregion Aachen vom 20. April 2012 genügt diesen Anforderungen (noch). Dieses Gutachten stützt sich auf eine eigene Untersuchung durch den Amtsarzt, die beiden amtsärztlichen Gutachten aus den Jahren 2007 und 2009 sowie das neurologischpsychiatrische Zusatzgutachten vom 19. April 2012. Diesem teilweise zitierten Zusatzgutachten hat sich der Amtsarzt unter Bezugnahme auf die eigene Untersuchung und Urteilsfindung vollumfänglich angeschlossen und sich diese Erkenntnisse somit zu Eigen gemacht.

Vgl. auch VG Münster, Urteil vom 7. Januar 2016 - 5 K 3342/13 -, juris Rn. 46.

Der Heranziehung dieses amtsärztlichen Gutachtens steht auch nicht entgegen, dass es zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand bereits ca. 26 Monate alt war. Grundsätzlich ist die Zurruhesetzung eines Beamten zwar auf eine aktuelle medizinische Tatsachengrundlage zu stellen. Das Ergebnis einer länger zurückliegenden Untersuchung genügt als Grundlage aber dann, wenn - im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Zurruhesetzungsbescheides - eine zwischenzeitliche positive Veränderung des Gesundheitszustands des Beamten nicht zu erwarten war und belastbare Anhaltspunkte für eine solche Veränderung weder von dem Beamten selbst vorgebracht wurden noch sonst ersichtlich sind.

Vgl. VG Minden, Urteil vom 10. September 2015 - 4 K 2457/14 -, juris Rn. 75; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2015 - 13 K 8291/13 -, juris, Rdn. 37, m.w.N.

So liegt der Fall hier. Die Klägerin hat nicht (substantiiert) dargelegt, dass sich ihr Gesundheitszustand hinsichtlich ihrer Fähigkeit, zu unterrichten, gebessert hat. Eine derartige Besserung ist zudem weder ersichtlich noch wird sie in dem Gutachten (wie auch dem vorangegangenen Gutachten) in Aussicht gestellt.

Allerdings ist der Beklagte seiner Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG) nicht hinreichend nachgekommen und der Bescheid vom 17. Juni 2014 daher rechtswidrig.

§ 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG ist Ausdruck des Grundsatzes "Weiterverwendung vor Versorgung". Ein dienstunfähiger Beamter soll nur dann aus dem aktiven Dienst ausscheiden, wenn er dort nicht mehr eingesetzt werden kann. Nach § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG ist eine anderweitige Verwendung möglich, wenn dem Beamten gleichwertige Funktionsämter einer anderen Laufbahn übertragen werden können. Der Anwendungsbereich der Vorschrift betrifft aber auch solche anderweitigen Verwendungen, die mit der Versetzung zu einer anderen Behörde verbunden sind. Bei dieser muss dem Beamten ein neues statusrechtliches Amt gleicher Wertigkeit verliehen werden, wenn er nicht auf einem Dienstposten eingesetzt wird, der dem bisherigen statusrechtlichen Amt zugeordnet ist. Neue Funktionsämter, die nicht dem bisherigen Amt im statusrechtlichen Sinne zugeordnet sind, können nur unter Verleihung des entsprechenden Amtes im statusrechtlichen Sinn übertragen werden.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, juris Rn. 68 ff.; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, a.a.O., juris Rn. 20 ff.

§ 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG begründet die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendung zu suchen (Suchpflicht). Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung ist regelmäßig auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 26 Abs. 2 Satz 2 BeamtStG, wonach die Übertragung eines anderen Amtes zulässig ist, wenn es zum Bereich desselben Dienstherrn gehört. Für diesen Umfang der Suchpflicht spricht auch, dass den Beamten zur Vermeidung der Frühpensionierung auch der Erwerb einer anderen Laufbahnbefähigung zur Pflicht gemacht werden kann. Inhaltliche Vorgaben für eine Beschränkung der Suche auf bestimmte Bereiche der Verwaltungsorganisation des Dienstherrn lassen sich aus § 26 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 BeamtStG nicht herleiten. Auch die amtliche Gesetzesbegründung enthält keinen Hinweis, dass eine Beschränkung gewollt ist.

Vgl. BT-Drucks. 16/4027, S. 28 f., vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, IÖD 2015, 134, juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2015 - 13 K 8291/13 -, juris Rn. 55; BVerwG, Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, a.a.O., juris, Rn. 27.

Die Suche nach einer anderweitigen Verwendung darf sich nicht auf die Nachfrage beschränken, ob eine andere Behörde im Bereich des Dienstherrn bereit ist, den Beamten zu übernehmen. Vielmehr sind konkrete, ggfs. auch dialogische Bemühungen erforderlich, den Beamten anderweitig zu verwenden. Ist bei einer anderen Behörde im Bereich des Dienstherrn ein amtsangemessener Dienstposten vakant, ist der Beamte auf diesem Dienstposten zu verwenden. Zur Suchpflicht gehört auch eine Nachfrage bei einer anderen Behörde, wenn diese eine Anfrage unbeantwortet lässt.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, a.a.O., juris Rn. 22.

Wenn die Suche nach einer anderweitigen Verwendung nach § 26 Abs. 2 BeamtStG auch unter Beachtung der insoweit zu stellenden Anforderungen erfolglos geblieben ist, ist vor der Versetzung des Beamten in den Ruhestand zu prüfen, ob dem Beamten unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit übertragen werden kann (§ 26 Abs. 3 BeamtStG).

Es ist Sache des Dienstherrn, schlüssig darzulegen, dass er bei der Suche nach einer anderweitigen Verwendung für den Beamten diese Vorgaben beachtet hat (Dokumentationspflicht). Denn es geht um Vorgänge aus dem Verantwortungsbereich des Dienstherrn, die dem Einblick des betroffenen Beamten in aller Regel entzogen sind. Daher geht es zulasten des Dienstherrn, wenn nicht aufgeklärt werden kann, ob die erforderliche Suche den gesetzlichen Anforderungen entsprochen hat.

Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. März 2015 - 2 C 37/13 -, a.a.O., juris Rn. 20, vom 6. März 2012 - 2 A 5/10 -, IÖD 2012, 122, juris Rn. 4 und vom 26. März 2009 - 2 C 73/08 -, a.a.O., juris Rn. 25 ff.; OVG NRW, Urteil vom 22. Januar 2010 - 1 A 2211/07 -, a.a.O., juris Rn. 75 ff.

Nach diesen Grundsätzen ist der Beklagte der Pflicht zur Suche nach einer anderweitigen Verwendung nicht im angemessenen Maße nachgekommen.

Die Bezirksregierung Köln hat lediglich intern abgefragt, ob eine leidensgerechte Verwendung der Klägerin im schulischen oder außerschulischen Bereich möglich sei. Ungeachtet der Frage, ob hierbei hinreichende Bemühungen entfaltet wurden, wurde jedenfalls nicht im gesamten Bereich des Dienstherrn - hier des Landes Nordrhein-Westfalen - nach einer anderweitigen Verwendung gesucht.

Die fehlenden Bemühungen der Bezirksregierung Köln sind auch nicht durch die Vermittlungsbemühungen im Rahmen des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" nachgeholt worden. Die in diesem Rahmen durchgeführte Suche nach einer anderweitigen Verwendung genügt jedenfalls im vorliegenden Einzelfall nicht den vorstehenden Anforderungen an die Such- und Dokumentationspflicht.

Schon angesichts der aus §§ 2 ff. des Gesetzes über die Organisation der Landesverwaltung (LOG NRW) ersichtlichen Vielzahl der Dienststellen der Landesverwaltung hätten Anfragen an weitaus mehr Dienststellen gerichtet werden müssen als tatsächlich geschehen. Zum Beispiel hätten alle Bezirksregierungen und nicht nur die Bezirksregierung Düsseldorf angeschrieben werden müssen.

Entsprechende, konkrete Anfragen waren angesichts der Sichtung der freien Stellen im Newsletter auch nicht entbehrlich. Die Verpflichtung des beklagten Landes erstreckt sich nicht nur auf die freien, besetzbaren Stellen, die anhand von Stellenausschreibungen abgefragt werden können. Sie bezieht sich auch auf diejenigen Stellen, die innerhalb der nächsten sechs Monate frei werden. Derartige Stellen müssen nicht bereits von Stellenausschreibungen erfasst sein.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. November 2015 - 6 A 1364/14 -, juris Rn. 72.

Dies zeigt auch gerade die Rückmeldung des Ministeriums für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter NRW, in der es ausdrücklich heißt, dass es für den gehobenen Dienst möglich ist, dass in der näheren Zukunft Stellen besetzt werden, auf die sich die betroffenen Beamten sowohl initiativ als auch nach Veröffentlichung einer Ausschreibung bewerben könnten. Dieses Schreiben verdeutlicht auch, dass es keine dialogischen Bemühungen gegeben hat. Es hätte auf der Hand gelegen, hier konkreter nachzuhaken, ob und ggfs. wann mit der Besetzung welcher Stellen gerechnet werden kann. Insbesondere hätte seitens des Projekts "Vorfahrt für Weiterbeschäftigung" darauf hingewiesen werden müssen, dass "Vermittlungskandidaten" kein Bewerbungsverfahren durchlaufen müssen.

Im Rahmen der Suche nach einer anderweitigen Verwendung hat ein an Artikel 33 Absatz 2 GG orientiertes Stellenausschreibungsverfahren von vornherein zu unterbleiben. Eine Ausrichtung am Bestenausleseprinzip ist unzulässig, da allein darüber zu entscheiden ist, der Beamtin bzw. dem Beamten eine leidensgerechte Weiterbeschäftigung zu ermöglichen.

Vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 29. April 2014 - 3 CS 14.273 -, juris, Rn. 28; BVerwG, Beschluss vom 6. März 2012 - 2 A 5.10 -, juris, Rn. 4 und Urteil vom 26. März 2009 - 2 C 46.08 -, juris, Rn. 41

Dieser Fehler wurde im Rahmen der Stellenbesetzung in der Verwaltung des Landtags NRW gemacht. Die Klägerin hätte nicht in das nach Leistungsgesichtspunkten ausgerichtete Bewerbungsverfahren einbezogen werden dürfen. Hierbei ist auch unerheblich, dass es sich bei der fraglichen Stelle lediglich um eine befristete Beschäftigungsmöglichkeit gehandelt hat. Der Kammer erschließt sich in diesem Zusammenhang nicht, wieso befristet ausgeschriebene Stellen grundsätzlich anders zu behandeln sein sollten als unbefristete. Zum einen besteht bei einer Befristung oftmals die Möglichkeit, diese zu verlängern. Zum anderen hätte der Beklagte während der Befristung bzw. zum Ende der Befristung nach anderen freien Dienststellen suchen können und müssen.

Vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Januar 2015 - 13 K 8291/13 -, juris Rn. 67.

Überdies hat es der Beklagte versäumt, eine Ermessensentscheidung nach § 26 Abs. 3 BeamtStG zu treffen.

Danach kann zur Vermeidung der Versetzung in den Ruhestand unter Beibehaltung des übertragenen Amtes ohne Zustimmung auch eine geringerwertige Tätigkeit im Bereich desselben Dienstherrn übertragen werden, wenn eine anderweitige Verwendung nicht möglich ist und die Wahrnehmung der neuen Aufgabe unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeit zumutbar ist. Nach dieser Vorschrift kann dem Beamten folglich eine Tätigkeit übertragen werden, die in ihrer Wertigkeit nicht seinem abstraktfunktionellen Amt entspricht, wobei er sein abstraktfunktionelles Amt trotzdem behält. Bei der Ermessensausübung ist einerseits das öffentliche Interesse daran, den Beamten nicht vorzeitig in den Ruhestand versetzen zu müssen und dadurch Versorgungsmittel einzusparen, zu berücksichtigen. Andererseits sind aus Gründen der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und im Hinblick darauf, dass dem Beamten die geringerwertige Tätigkeit ohne seine Zustimmung übertragen werden kann, die schutzwürdigen Belange des Beamten, z.B. in gesundheitlicher Hinsicht, zu beachten.

Vgl. VG Göttingen, Urteil vom 12. August 2013 - 1 A 274/12 -, juris, Rn. 25 m.w.N.

Der Beklagte hat ausweislich des Abschlussberichts des Projektteams Stellen, die nicht der Besoldungsgruppe A 12 BBesO entsprachen, von vornherein nicht in Betracht gezogen ("Die ausgeschriebenen Stellen entsprechen entweder nicht der Wertigkeit [...]") und damit das ihm durch § 26 Absatz 3 BeamtStG eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Dieses Ergebnis wird sowohl durch die Formulierung des Anschreibens an die diversen Behörden und die hierauf ergangenen Antwortschreiben, die sich jedenfalls teilweise sehr explizit nur auf nach A 12 BBesO bewertet Stellen beziehen, als auch durch die handschriftlichen Kommentare auf diversen Stellenausschreibungen bestätigt. So antwortete beispielsweise die Generalstaatsanwaltschaft Hamm, dass in ihrem Geschäftsbereich keine Einsatzmöglichkeit bestünde, da Kräfte der Besoldungsgruppe A 12 BBesO jeweils einer speziellen fachlichen Qualifikation bedürften. Hinsichtlich der Stellenausschreibungen ist exemplarisch auf diejenige des Polizeipräsidiums Bielefeld hinzuweisen, auf der handschriftlich vermerkt wurde, dass diese Stelle nur bis A 11 besetzbar sei. Im Rahmen des Klageverfahrens hat das Projektteam diesbezüglich ausgeführt, dass die Ausschreibung sich an Verwaltungsbeamte der Besoldungsgruppen A 9 BBesO bis A 11 BBesO gerichtet habe, während die Klägerin nach A 12 BBesO besoldet werde. Eine entsprechende Planstelle sei seitens der Dienststelle nicht vorhanden gewesen.

Vor diesem Hintergrund ist auch die pauschale Behauptung seitens des Projektteams im Schreiben vom 29. November 2013, dass auch unterwertige Vermittlungsmöglichkeiten erwogen, der Klägerin jedoch auch für diese Stellen die Eignung abgesprochen worden sei, unerheblich. Angesichts des Inhalts des übrigen Verwaltungsvorgangs bestehen erhebliche Zweifel an der Richtigkeit dieser Aussage. Jedenfalls sind derartige Vermittlungsbemühungen nicht hinreichend dokumentiert. Hinzu kommt, dass in dem Schreiben lediglich § 26 Abs. 3 BeamtStG zitiert wird, ohne dass der Fall der Klägerin in irgendeiner Weise hierunter subsumiert wird. Dieser Ermessensfehler setzt sich in der Zurruhesetzungsverfügung fort, da die Bezirksregierung Köln sich an diese "Entscheidung" gebunden sah.

Die Suchpflicht ist auch nicht wegen fehlendem ausreichendem Restleistungsvermögens entfallen.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2015 - 1 A 2111/13 -, nrwe.de Rn. 13 ff. m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 6. November 2014 - 2 B 97/13 -, IÖD 2015, 2ff., juris Rn. 13.

Von einem fehlenden Restleistungsvermögen ist nur auszugehen, wenn der Beamte nicht in der Lage ist, wenigstens noch einfache dienstliche Aufgaben in einem seiner oder einer anderen Laufbahn zugehörigen Amt wahrzunehmen. In dem amtsärztlichen Gutachten wurde jedoch ausdrücklich festgestellt, dass die Klägerin grundsätzlich in der Lage ist, im allgemeinen Verwaltungsdienst zu arbeiten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.