LG Essen, Urteil vom 27.05.2013 - 18 O 156/12
Fundstelle
openJur 2016, 4341
  • Rkr:
Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger € 17.677,47 nebst Jahreszinsen i. H.v. fünf v. H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus € 17.402,35 seit dem 30.08.2012 und aus weiteren € 275,12 seit dem 02.01.2013, ferner weitere € 492,54 zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung i. H.v. einhundertundzehn v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

Der Gebührenstreitwert wird auf bis zu € 22.000,00 bestimmt.

Tatbestand

Die Parteien streiten um Leistungen aus einem Versicherungsvertrag.

Sie sind durch Krankheitskostenversicherung nach Maßgabe der Musterbedingungen (MB/KK 2009), Tarifbedingungen (TB 2009) und des Tarifs "..." der Beklagten verbunden (Bl. 24 ff., 20 ff. d.A.).

Im Sommer 2011 reiste der Kläger mit Ehefrau und drei kleinen Kindern nach G, wo die Familie bis zum 25. August ihren Urlaub verbringen wollte. Dort erkrankte der Kläger an einer Lungenentzündung, weswegen er zunächst vom Arzt seines Hotels versorgt und am 14. oder 15. August in das Krankenhaus der Insel eingeliefert wurde. Die spanischen Ärzte behandelten ihn u.a. durch Gabe von Antibiotika. Am Dienstag, den 16. August entschied sich der Kläger jedoch für einen Rücktransport nach E, weshalb er am Freitag, den 19. August nach E1 geflogen und von dort auf die Intensivstation des Universitätklinikums F verbracht wurde. Bei fortgesetzter Gabe der Antibiotika besserte sich der Zustand des Klägers nun rasch. Unterdessen ließ seine Ehefrau die Zeugin H nach G kommen, um die Heimreise zu bewältigen, und kehrte gemeinsam mit ihren Kindern und der Zeugin H am 20. August nach E zurück.

Die Beklagte verweigerte Versicherungsleistungen mit Schreiben vom 27.09.2011 und 19.04.2012 trotz Schreiben der Klägervertreter u.a. vom 13.04.2012 und Vorlage eines ärztlichen Gutachtens des Zeugen Dr. B vom 31.01.2012 (Anlage B2; Bl. 37; 41 f.; 39 ff. d.A.).

Der Kläger begehrt Versicherungsleistungen wie folgt:

1. Rücktransport (Flug und Fahrt) € 17.300,00

2. sonstige Flüge

a) der Zeugin H von E1 nach G € 379,00

b) der Zeugin H von G nach E1 € 317,00

3. Taxifahrten

a) des Klägers (einmal vom Hotel ins Krankenhaus) € 102,35

b) der Ehefrau (viermal vom Hotel ins Krankenhaus und zurück) € 600,00

c) der Zeugin H € 70,70

vom ihrem Büro zum Flughafen E1,

vom Flughafen G zum Krankenhaus und

vom Krankenhaus G zum Flughafen

4. Telefon

a) des Klägers € 416,85

b) der Zeugin H € 57,32

5. Gutachten Dr. B vom 31.01.2012 € 275,12

Ferner begehrt der Kläger Ersatz vorgerichtlicher Vergütung der Klägervertreter nebst Umsatzsteuer i.H.v. € 78,79 (Bl. 17 f. d.A.).

Der Kläger behauptet, er habe in erhöhter Gefahr eines lebensbedrohlichen Lungenversagens geschwebt, das auf G nicht ausreichend hätte behandelt werden können. Der Kläger behauptet weiter, die Kosten oben 2. bis 5. seien angefallen und hätten auf seiner Erkrankung beruht. Die vorgerichtliche Tätigkeit der Klägervertreter habe i.H. seines Selbstbehalts i.H.v. € 250,00 er selbst und im übrigen seine Rechtsschutzversicherung vergütet. Seine Rechtsschutzversicherung habe ihm ihre Ersatzansprüche rückabgetreten.

Der Kläger hat zunächst auch die Kosten der Versorgung durch den Hotelarzt i.H.v. € 94,00, die Kosten einer weiteren gutachterlichen Stellungnahme des Zeugen Dr. B vom 22.10.2012 i.H.v. € 127,66 sowie den Ersatz weitergehender Umsatzsteuer auf die vorgerichtliche Vergütung der Klägervertreter geltend gemacht. Wegen der Kosten des Hotelarztes habe die Parteien den Rechtsstreit nach Zahlung der Beklagten übereinstimmend für erledigt erklärt, i.ü. hat der Kläger die Klage insoweit zurückgenommen.

Der Kläger beantragt zuletzt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger € 19.518,34 nebst Jahreszinsen i.H.v. fünf v.H.-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem Eintritt der Rechtshängigkeit und weitere € 519,68 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Klageschrift ist der Beklagten am 30.08.2012 zugestellt worden, die Klageerweiterung betreffend die Kosten der Gutachten Dr. B am 02.01.2013. Die Kammer hat Beweis aufgenommen aufgrund Beschlusses vom 17.01.2013 durch Vernehmung des Zeugen Dr. B. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die vorbereitenden Schriftsätze der Parteien und die Niederschriften der mündlichen Verhandlung verwiesen.

Gründe

Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet.

I.

Die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen folgt aus §. 215 Abs. 1 S. 1 VVG, da der Kläger im Landgerichtsbezirk Essen wohnt.

II.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten seines Rücktransports von G nach E i.H.v. € 17.300,00 sowie seiner Taxifahrt vom Hotel zum Krankenhaus i.H.v. € 102,35 folgt aus §. 1 S. 1 VVG. Der Versicherungsfall i.S.d. §. 1 Abs. 2 MB/KK 2009 ist eingetreten, da es notwendig war, den Kläger wegen seiner Lungenentzündung medizinisch zu behandeln.

1.

Für die Kosten des Rücktransports bestand Versicherungsschutz gem. §. 1 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 3 MB/KK 2009 i.V.m. Nr. 5 Abs. 1 S. 1 TB 2009 i.V.m. Teil III Buchst. A Ziff. 2 a.E. Tarif ...

Nr. 5 Abs. 1 S. 1 TB 2009 lautet:

Bei einem Auslandsaufenthalt werden im Rahmen der tariflichen Leistungen der Krankheitskostentarife auch die Kosten für einen aus medizinischen Gründen erforderlichen Rücktransport, soweit sie Reisemehrkosten sind, erstattet, wenn am Ort der Erkrankung im Ausland bzw. in zumutbarer Entfernung eine ausreichende medizinische Behandlung nicht gewährleistet ist.

Teil III Buchst. A Ziff. 2 a.E. Tarif ... lautet:

Erstattung bei Krankenhaus-Behandlung (stationäre Behandlung)

...

100%

für medizinisch notwendige Transporte zum und vom nächstgelegenen aus medizinischer Sicht geeigneten Krankenhaus.

a)

aa)

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme war eine ausreichende medizinische Behandlung des Klägers auf G nicht gewährleistet.

(1)

Der sachverständige Zeuge Dr. B war und ist als Chefarzt der Klinik für Anästhesiologie und operative Intensivmedizin am N-Hospital gGmbH in X und zuvor als Oberarzt an der Klinik für Anästhesiologie und Intensivmedizin des Universitätsklinikums F seit mehreren Jahren insbesondere mit der Behandlung von Atemwegsleiden befasst. Nach seiner Bekundung bestand eine erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Lungenentzündung des Klägers zu einem Lungenversagen mit unmittelbarer Lebensgefahr verschlechterte. Hierfür hätten sowohl die Krankheitsgeschichte des Klägers mit -unbestritten- zwei vorangegangenen Lungenentzündungen als auch dessen radiologischen, klinischen und chemischen Werte während der Behandlung auf G gesprochen. Den Zustand und namentlich die Werte des Klägers habe er bei den behandelnden Ärzten auf G mehrfach fernmündlich erfragt und auch mit seinem früheren Chefarzt im Universitätsklinikum F erörtert. Seine Annahme eines erhöht wahrscheinlichen Lungenversagens sei dabei allseits geteilt worden, und die behandelnden Ärzte auf G hätten ihm mitgeteilt, dass ein Lungenversagen dort nicht behandelt werden könne. Er habe deshalb zu einem Rücktransport des Klägers geraten, zumal der Kläger nach Lungenversagen voraussichtlich nicht mehr transportfähig gewesen wäre. Derartige Krankheitsverläufe habe er bereits als Oberarzt in F mehrfach beobachten können, und er beschäftige sich mit ihrer Behandlung weiterhin auch wissenschaftlich.

Die Bekundungen des Zeugen waren ergiebig i.S.d. Klägers. Soweit sie tatsächliche Umstände betrafen, waren sie nachvollziehbar und schlüssig und widerspruchsfrei. Der Zeuge hat lebensnah und detailreich geschildert, dass er von der Erkrankung des Klägers erfahren habe, weil beider Kinder denselben Kindergarten besuchten, und dass er sich dann mit den Ärzten auf G und in F in Verbindung gesetzt habe, um schließlich den Rücktransport des Klägers durchführen zu lassen. Auch soweit die Bekundungen des Zeugen sachverständig zu beurteilende Fragen betrafen, waren sie nicht nur auch für den Laien nachvollziehbar und schlüssig, sondern zudem frei von erkennbar fehlerhaften allgemeinen und fachlichen Denkansätzen und Schlussfolgerungen. Herr Dr. B hat überzeugend dargelegt, dass aufgrund der Vorbelastung des Klägers durch zwei Lungenentzündungen die Gefahr eines Lungenversagens größer gewesen sei als beim Durchschnitt der Erkrankten, und dass dies angesichts der ihm übermittelten Werte des Klägers trotz eines schon auf G zwischenzeitlich verbesserten Zustands anzunehmen gewesen sei. Dies gelte um so mehr, als in F nicht allein die Antibiotika-Behandlung des Klägers fortgesetzt worden, sondern eine besondere Behandlung mit einer Druckbeatmung hinzugekommen sei. Der Begutachtung durch einen gerichtlichen Sachverständigen bedurfte es wegen der ausgewiesenen Sachkunde des Zeugen Dr. B und seiner nur mittelbaren Teilnahme an der Behandlung des Klägers ausnahmsweise nicht mehr, §. 144 Abs. 1 S. 1 ZPO.

(2)

Danach ist bewiesen, dass eine erhöhte Wahrscheinlichkeit für ein Lungenversagen des Klägers bestand, und dass ein Lungenversagen im Krankenhaus auf G nicht ausreichend medizinisch behandelt werden konnte.

Ob die tatsächlich eingetretene Lungenentzündung ohne Lungenversagen auf G -bei fehlender Druckbeatmung- noch ausreichend medizinisch behandelt werden konnte, bedarf keiner Entscheidung. Da der Versicherungsnehmer vor unzureichender medizinischer Behandlung geschützt werden soll, besteht Versicherungsschutz für einen Rücktransport auch dann, wenn eine Verschlechterung zu einem Gesundheitszustand nicht eben fern liegt, für den keine ausreichende medizinische Behandlung gewährleistet ist und der voraussichtlich zur Transportunfähigkeit führt, §§. 133, 157 BGB. Müsste der Versicherungsnehmer nämlich die Verschlechterung und mit ihr seine Transportunfähigkeit abwarten, so liefe der Versicherungsschutz leer.

bb)

Im übrigen hätte Versicherungsschutz für einen Rücktransport auch dann bestanden, wenn dem Kläger ein Lungenversagen tatsächlich nicht gedroht hätte. Nr. 5 Abs. 1 S. 1 TB 2009 ist gem. §§. 133, 157 BGB erweiternd dahin auszulegen, dass Versicherungsschutz für einen Rücktransport auch dann besteht, wenn eine ausreichende medizinische Behandlung im Ausland nicht zumutbar ist. Die Beklagte würde gegen Treu und Glauben verstoßen, wenn sie den Kläger auf eine Behandlung verweisen wollte, die er nach den Umständen des Einzelfalls nicht in Anspruch nehmen kann, §. 242 BGB. In Nr. 5 Abs. 1 S. 1 TB 2009 ist hierzu bereits vereinbart, dass die Behandlung nicht unzumutbar weit entfernt vom Ort der Erkrankung stattfinden muss. Nichts anderes kann gelten, falls dem Kläger von Seiten der spanischen Ärzte unrichtige Auskünfte über seinen Gesundheitszustand und seine Behandlungsmöglichkeiten erteilt bzw. bestätigt wurden. Es wäre dem unbestritten schwer erkrankten Kläger nicht zuzumuten gewesen, in fremdem Land und in fremder Sprache weitere Meinungen zur Frage eines Lungenversagens und seiner Behandlungsmöglichkeiten einzuholen (ähnl. zur Frage der Vertretbarkeit bei z.T. abweichenden Versicherungsbedingungen Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, VersR 1978, 814; Oberlandesgericht Düsseldorf, r+s 1996, 281, 282; ferner bei fehlerhafter Behandlung Landgericht Saarbrücken, NJW-RR 1992, 226).

b)

Der Rücktransport des Klägers war auch aus medizinischen Gründen erforderlich, da es zur Zeit der Entscheidung über den Rücktransport bereits nach den objektiven medizinischen Befunden und Erkenntnissen zumindest vertretbar war, ihn für erforderlich zu halten (vgl. Bundesgerichtshof, NJW 1979, 1250, 1251; 1987, 703, 704; Oberlandesgericht Hamm, VersR 1972, 777, 778; Oberlandesgericht Düsseldorf, a.a.O.; für eine stärker subjektive Beurteilung Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg und Landgericht Saarbrücken, jeweils a.a.O.).

Sofern die medizinische Erforderlichkeit des Rücktransports nicht bereits aus dem Fehlen einer ausreichenden medizinischen Behandlung folgte (so wohl Oberlandesgericht Düsseldorf, a.a.O., zum Zusammenhang von "Notwendigkeit" und "Krankheitsbild"), steht sie jedenfalls nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wiederum zur Überzeugung der Kammer fest. Nach den überzeugenden Bekundungen des sachverständigen Zeugen Dr. B ergaben die radiologischen, klinischen und chemischen Werte sowie die Krankengeschichte des Klägers, dass die erhöhte Gefahr eines Lungenversagens einerseits und die noch bestehende Transportfähigkeit des Klägers andererseits es vertretbar machten, einen Rücktransport für erforderlich zu halten. Ob der Kläger auch auf G hätte behandelt werden können, ist dabei nach dem Wortlaut der Nr. 5 Abs. 1 S. 1 TB 2009 nicht erneut zu erörtern.

c)

Die Kosten des Rücktransports waren neben denen des gebuchten Rückflugs des Klägers Reisemehrkosten. Dass das Universitätsklinikum F das nächstgelegene aus medizinischer Sicht geeignete Krankenhaus in E gewesen sei -ein Transport auf das spanische Festland schied aus den dargelegten Gründen aus-, hat die Beklagte nicht angezweifelt. Im übrigen wäre sie anderenfalls auch lediglich zur Kürzung ihrer Leistungen entspr. Nr. 5 Abs. 1 S. 3 TB 2009 berechtigt, §§. 133, 157 BGB.

2.

Für die Kosten der Taxifahrt vom Hotel ins Krankenhaus i.H.v € 102,35 bestand Versicherungsschutz gem. §. 1 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 3 MB/KK 2009 i.V.m. Teil III Buchst. A Ziff. 2 a.E. Tarif ... Da der Kläger unbestritten im Krankenhaus behandelt werden musste, war auch seine Fahrt dorthin medizinisch notwendig. Die Entstehung der Kosten ist bewiesen durch die Zahlungsbestätigung Bl. 66 d.A..

3.

Für alle übrigen Flug-, Taxi- und Telefonkosten bestand kein Versicherungsschutz, da sie weder die medizinisch notwendige Heilbehandlung des Klägers noch dessen medizinisch notwendigen Transport betrafen, §. 1 Abs. 1 Buchst. a), Abs. 3 MB/KK 2009 i.V.m. Teil III Buchst. A Ziff. 2 a.E. Tarif ...

4.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Ersatz der Kosten des Gutachtens Dr. B vom 31.01.2012 und der vorgerichtlichen Tätigkeit der Klägervertreter folgt dem Grunde nach aus §§. 280 Abs. 1 S. 1; Abs. 2 i.V.m. 286 Abs. 2 Ziff. 3 BGB. Durch die Leistungsverweigerung vom 27.09.2011 wurden nicht nur die oben 1. und 2. erörterten Leistungsansprüche des Klägers fällig, §. 14 Abs. 1 VVG, sondern die Beklagte geriet auch in Verzug. Sowohl das Gutachten Dr. B als auch die Schreiben der Klägervertreter u.a. vom 13.04.2012 dienten dabei einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung durch den Kläger.

Die Zahlung des Klägers für das Gutachten Dr. B i.H.v. € 275,12 ist bewiesen durch die Liquidation vom 22.10.2012 sowie den Kontoauszug des Klägers vom 02.11.2012 (Bl. 114, 115 d.A.). Die geltend gemachte vorgerichtliche Rechtsanwaltsvergütung i.H.v. 0,65 Gebühren ist schlüssig nach einem begründeten Gegenstandswert i.H.v. bis zu € 19.000,00 zzgl. einer Fernmeldepauschale i.H.v. € 20,00 sowie Umsatzsteuer i.H.v. neunzehn v.H. -jedoch nicht mehr als € 78,79-, insgesamt i.H.v. € 492,54, Ziff. 2300, 7002, 7008 VV RVG. Die Selbstbeteiligung des Klägers i.H.v. € 250,00 ist bewiesen durch den Kontoauszug der Klägervertreter vom 21.06.2012 (Bl. 117 d.A.), die Rückabtretung der weitergehenden Ersatzansprüche durch die Rechtsschutzversicherung gem. §. 86 Abs. 1 S. 1 VVG, §. 398 S. 2 BGB durch deren Abtretungserklärung vom 21.11.2012 (Bl. 116 d.A.).

5.

Der Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Zahlung von Rechtshängigkeitszinsen in erkannter Höhe folgt aus §§. 291; 288 Abs. 1 BGB, §§. 261 Abs. 1, 253 Abs. 1 ZPO.

III.

Die Entscheidungen über Kostenlast, Vollstreckbarkeit und Gebührenstreitwert folgen aus §§. 92 Abs. 2 Ziff. 1, 91a Abs. 1 S. 1; 709 S. 1 und 2 ZPO, §. 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. §§. 3, 4 Abs. 1 ZPO. Soweit die Parteien übereinstimmend Erledigung erklärt haben, erschien es nach dem bisherigen Sach- und Streitstand billig und gerecht, die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen, weil der Kläger die Kosten des Hotelarztes gem. §. 1 Abs. 1 Buchst. a) MB/KK 2009 ebenfalls ersetzt verlangen konnte.

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