FG Köln, Urteil vom 06.02.2013 - 14 K 1469/11
Fundstelle
openJur 2016, 4245
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob und in welchem Umfang die Klägerin als Schmuckhändlerin unternehmerisch und gewerblich tätig war.

Die 1978 geborene Klägerin war im Streitjahr alleinstehende und alleinerziehende Mutter ihres 1999 geborenen Sohns. Vater des Sohns ist der Zeuge A. Die Klägerin gibt für das Streitjahr als Berufsbezeichnung „Hausfrau“ an. Im Streitjahr sowie in dessen Vorjahr und Folgejahren wohnte die Klägerin in B in einer Mietwohnung. Dort war die Klägerin melderechtlich nicht registriert. Dort besuchte auch das Kind, dessen Vater der Zeuge A ist, den Kindergarten. Die Klägerin hatte sich 2003 melderechtlich in die USA abgemeldet.

Die Klägerin wurde am ...06.2003 unter der Bezeichnung „D“ beim Auktionshaus „ebay“ als „seller“ registriert. In der Folgezeit erfolgten zunächst bis zum 12.08.2003 und sodann wiederum im Zeitraum zwischen Juli bis einschließlich November 2005 und sodann im April 2006 unter dieser Bezeichnung insgesamt 40 Verkaufsangeboten überwiegend für Schmuckgegenstände und für Uhren, in fünf Fällen für Designer-Kleidungsstücke, in weiteren Einzelfällen für ein Markenfernglas und für einen ...-Kugelschreiber. Im Streitjahr wurden unter dem Namen der Klägerin insgesamt mindestens sechszehn Kleinanzeigen überwiegend in der Süddeutschen Zeitung, ferner in anderen Tageszeitungen in Deutschland und Österreich einzelne oder mehrere Schmuckstücke oder Pfandscheine über Schmuckgegenstände zum Verkauf angeboten. Als Kontakt wurden Telefonnummern angegeben, die auf die damalige Wohnung der Klägerin in B oder unter der Anschrift der Mutter der Klägerin in E registriert waren. Dabei reichten die in den Anzeigen angegebenen Werte der Schmuckstücke von 990,00 € bis 22.500 €. Die ausgewiesenen Kaufpreise bzw. Verhandlungsgrundlagen („VB“) lagen zwischen etwa einem Viertel und der Hälfte der angegebenen Werte. Nur wenige der Gegenstände wurden zweimal in den Anzeigen angeboten. Für die Kosten der Inserate wandte die Klägerin insgesamt 2.194,92 € auf.

Der Zeuge A firmierte in den USA als Schmuckhändler. Er hatte sich bereits 2001 melderechtlich in die USA abgemeldet. Die Polizei ging auf der Grundlage seiner Namensangabe auf dem Klingelschild davon aus, dass er im Streitjahr zusammen mit der Klägerin die Mietwohnung in B bewohnte.

Die Klägerin unterhielt unter der Anschrift ihrer Mutter in E ein Girokonto bei der F?Bank. Auf dieses Konto erfolgten ab dem 03.09.2003 bis zum 23.09.2004 insgesamt etwa 50 Bareinzahlungen mit Einzelbeträgen von 20,00 € bis zu 7.575,00 €. Hiervon entfielen auf das Streitjahr Einzahlungen im Gesamtbetrag von 65.611,80 €. Als Abgänge erfolgten von diesem Konto beginnend mit dem 26.04.2004 Zahlungen auf US-Konten des Zeugen A in Höhe von insgesamt 53.407,50 € im Streitjahr. Dabei wurde eines der Auslandskonten des Zeugen unter der Bezeichnung „... + ...“ mit Sitz in G (USA) geführt.

Im Sommer des Streitjahres wurde die Klägerin von einem Bediensteten der F-Bank auf die Bareinzahlungen angesprochen. Sie teilte daraufhin mit, es handle sich um finanzielle Unterstützungen aus dem familiären Umfeld. Die Auslandsüberweisungen seien zur Begleichung privater Schulden erfolgt. Ausweislich der sodann erfolgten Verdachtsanzeige der Bank nach dem Geldwäschegesetz sei, nachdem die Klägerin angesprochen worden sei, ein Umsatzrückgang erfolgt.

Nachdem eine Prüfung durch die Steuerfahndung mangels personeller Kapazitäten unterblieb, wurde die Klägerin vom Finanzamt B zur Abgabe von Steuererklärungen aufgefordert. Die Klägerin gab daraufhin erstmals für 2004 eine Einkommensteuererklärung und eine Umsatzsteuererklärung ab. Sie erklärte Einkünfte aus Gewerbebetrieb in Höhe von 1.730,00 €. Zur Erläuterung gab sie an, eine Uhr und zwei Schmuckstücke für insgesamt 7.500,00 € verkauft zu haben. Die Anschaffungskosten bezifferte sie mit insgesamt 5.620,00 €. Sonstige Kosten machte sie pauschal mit 150,00 € geltend. In der Umsatzsteuererklärung erklärte sie keine Umsätze und Vorsteuerbeträge in Höhe von 0,00 €. Sodann reichte die Klägerin eine Liste ein, in der sie über den Zeitraum vom 19.02.2004 bis zum 26.11.2004 insgesamt neun Verkäufe von Schmuckstücken bzw. Uhren – einschließlich der drei bei den Einkünften aus Gewerbebetrieben erfassten – zu einem Erlös von insgesamt 26.500,00 € aufführte. Bei den anderen Schmuckstücken habe es sich um privaten Schmuck bzw. um Schmuck der Mutter gehandelt. In einem Fall habe sie von der Mutter eine Provision von 300,00 € erhalten. Nur in diesem einen Fall lässt sich der Verkauf des Schmuckstücks, eines „...-Herz-Anhängers“ am ...07.2004, konkret einer Zeitungsannonce (vom ...06.2004) zuordnen.

Mit der „Bestätigung“ vom 03.08.2007 (Kopie in Betriebsprüfungsakte des Beklagten) erklärte der Zeuge A, dass er der Klägerin ein monatliches Kindergeld von 300 € bezahle und während finanzieller Engpässe bei der Klägerin sporadisch 200 bis 300 € im Monat zu den Lebenshaltungskosten beisteuere. Seit Ende 2004 habe er der Klägerin einige Tausend Euro an Darlehen gewährt, die die Klägerin erst zurückführen müsse, wenn ihre finanzielle Situation dies erlaube. 2004 habe die Klägerin einige Male Gelder an ihn oder seine Firma überwiesen, bei denen es sich um Außenstände Dritter an ihn oder seine Firma gehandelt habe. Die Überschüsse (Einzahlungen abzüglich Überweisungen an ihn) von ca. 5 bis 6.000 € seien Lebenshaltungskosten an die Klägerin als seine ehemalige Lebensgefährtin gewesen. Da weder er noch seine Firma von 2004 bis heute in Deutschland steuerlich veranlagt gewesen seien, sehe er weitere Auskünfte nicht als erforderlich an.

Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin setzte das Finanzamt B mit dem Einkommensteuerbescheid vom 17.10.2007 im Wege der Schätzung ausgehend von Einkünften aus Gewerbebetrieb von 47.658,00 € die Einkommensteuer auf 11.478,00 € fest. Mangels Vorlage von Einkaufs- oder Verkaufsbelegen setzte die Betriebsprüfung die Bareinzahlungen auf dem Konto bei der F-Bank als Betriebseinnahmen ab, von denen sie Betriebsausgaben in Höhe von pauschal 30% abzog. Die Umsatzsteuer setzte der Beklagte mit Bescheid ebenfalls vom 17.10.2007 ausgehend von Umsätzen in Höhe von 58.183,00 € mit 9.309,28 € fest.

Mit dem Einspruch machte die Klägerin geltend, die Schmuckverkäufe seien Herrn A bzw. seiner US-Firma zuzurechnen. Sie habe von Schmuck keine Ahnung, während Herr A Schmuckhändler sei. Dieser verkaufe auf Messen in den USA Schmuck an deutsche Kunden. Die Übergabe erfolge entweder in den USA oder durch Versendung nach Deutschland per Werttransport über die Firmen H oder L. Die meisten Kunden überwiesen das Geld in die USA. Teilweise werde der Kaufpreis jedoch in bar von der Klägerin in Deutschland kassiert im Auftrag des Zeugen A. Die Klägerin habe daraufhin das Geld auf ihr Konto einbezahlt und an Herrn A überwiesen. Außerdem habe sie teilweise Schmuck veräußert, der ihr geschenkt worden sei, um davon leben zu können. Die einbezahlten Beträge seien deshalb keine Betriebseinnahmen der Klägerin. Es handle sich um durchlaufende Posten, die treuhänderisch für Herrn A vereinnahmt worden seien. Die Klägerin habe zu den Überweisungen an den Zeugen A als Text „Rechnungsausgleich“ geschrieben, weil sie ja irgendetwas habe schreiben müssen. Der Zeuge habe der Klägerin lediglich mitgeteilt, welcher Betrag einzukassieren gewesen sei. 15.700,00 € habe die Klägerin für den Zeugen A als Schulden eines langjährigen Bekannten einkassiert und an den Zeugen überwiesen.

Als Einkaufsbelege legte die Klägerin lediglich einen handschriftlich ausgefüllten “Lieferschein“ aus einem Formularblock vom ...04.2004 über eine Rolex-Damenuhr von einem Herrn K aus P sowie eine handschriftlich ausgefüllte Quittung aus einem Formularblock über eine Baranzahlung von 2.500 € für eine solche Uhr vom 30.07.2004 ohne Namensangabe des Empfängers, ferner eine Rechnung der Fa. R KG ..., in N, vom ...09.2004 über die Ersteigerung eines Brillantrings „S“ im Rahmen einer Pfandversteigerung für 700,00 € vor. Die Frage des seinerzeit zuständigen Finanzamts B, woher der Baranzahlungsbetrag von 2.500,00 €, für den eine entsprechende Abhebung vom Konto der Klägerin nicht ersichtlich sei, gestammt habe, blieb unbeantwortet.

Mit der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2011 setzte der Beklagte die Einkommensteuer auf 4.184,00 € herab. Er schätzte einen Gewinn in Höhe von 26.140 €, wobei er zusätzlich zu den erklärten Einnahmen aus Schmuckverkäufen Bareinzahlungen des Kontos der Klägerin in Höhe von 64.413 € als weitere Einnahmen, bei den Ausgaben zusätzlich die an den Zeugen A überwiesenen Beträge in voller Höhe von 53.407 € als Betriebsausgaben ansetzte. Die Umsatzsteuer erhöhte der Beklagte nach vorheriger Androhung der Verböserung im Schreiben des Finanzamts B I vom 27.10.2008 ausgehend von einem Nettoumsatz von 70.468 € (brutto 81.743 €) auf 11.274,80 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Steuerermittlung wird auf die Einspruchsentscheidung Bezug genommen.

Mit der Klage macht die Klägerin geltend, sie habe keine steuerpflichtigen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Sie habe außer drei Verkäufen lediglich ihr geschenkten Familienschmuck veräußert, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Die Geschenke habe sie in einem Fall von ihrer Mutter, im Übrigen vom Zeugen A erhalten. Dies werde der Zeuge A bestätigen. Sie sei alleinerziehende Mutter ohne eigenes Einkommen und ohne finanzielle Mittel für einen Schmuckhandel mit Ausnahme der aus den Schmuckverkäufen erzielten Beträgen gewesen. Die Veräußerung des Familienschmucks sei, da die Spekulationsfrist überschritten gewesen sei, unbeachtlich. Eine Einlage verkauften Schmucks liege nicht vor, da eine Einlagehandlung nicht feststellbar und der Gewerbebetrieb sich auf das Inkasso beschränkt habe. Umsatzsteuerlich sei der Verkauf ebenfalls unbeachtlich, da keine Unternehmereigenschaft gegeben gewesen sei.

Weiter wiederholt die Klägerin ihren Vortrag aus dem Einspruchsverfahren, dass sie Forderungen des Zeugen A aus Schmuckverkäufen für diesen eingezogen habe. Die Inkassotätigkeit werde schon dadurch belegt, dass sie insgesamt 53.407,50 € an den Zeugen A überwiesen habe. Hierfür habe sie keine Vergütung erhalten. Namen von Inkassokunden benannte die Klägerin trotz Aufforderung unter Hinweis darauf, dass die Vorgänge acht Jahre zurücklägen, nicht.

Die Klägerin beantragt,

die Bescheide über Einkommensteuer und Umsatzsteuer vom 17.10.2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.04.2011 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, dass die Klägerin ihre Behauptungen, überwiegend Familienschmuck verkauft und im übrigen lediglich Beträge für den Zeugen A eingezogen zu haben, nicht bewiesen habe. Angesichts der Anzahl der Verkäufe und der ungeklärten Bareinzahlungen fehle es nicht an der Eigenschaft der Klägerin als Unternehmerin und Gewerbetreibende.

Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung zum Sachverhalt gehört und befragt sowie Beweis erhoben zu den Behauptung der Klägerin, sie habe bis auf wenige Ausnahmen lediglich privaten Schmuck veräußert und die Geldeingänge auf ihrem Girokonto stammten aus Geldabholungen für den Zeugen A im Rahmen von dessen Schmuckgeschäft, durch Vernehmung des Herrn A als Zeuge. Wegen der Einzelheiten der Anhörung und Befragung der Klägerin sowie der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift der mündlichen Verhandlung nebst Anlage Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist unbegründet.

1. Der Beklagte hat die Klägerin zu Recht als Gewerbetreibende und Unternehmerin behandelt.

a) Nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG sind Einkünfte aus Gewerbebetrieb Einkünfte aus gewerblichen Unternehmen. Nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift ist eine nachhaltige selbstständige Betätigung, die mit der Absicht, Gewinn zu erzielen, unternommen wird und sich als Beteiligung am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr darstellt, Gewerbebetrieb, wenn die Betätigung weder als Ausübung von Land und Forstwirtschaft noch als Ausübung eines freien Berufs noch als eine andere selbstständige Arbeit anzusehen ist.

aa) Die Klägerin hat im Zeitraum ab Juni 2003 bis Frühjahr 2006, wenn auch mit einigen Unterbrechungen, Schmuckstücke und andere Gegenstände über das Internet bzw. über Zeitungsanzeigen im allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr zum Verkauf angeboten. Dabei wurden zumindest in den Zeitungsanzeigen auch mehrere Schmuckstücke gleichzeitig angeboten. Zwar ist aus den Anzeigen nicht der Name der Klägerin ersichtlich. Vielmehr hat sie in den Zeitungsanzeigen nur ihre Telefonnummer angegeben. Die Klägerin hat jedoch nicht behauptet, dass nicht sie selbst, sondern ein Dritter die Anzeigen aufgegeben und sich als Händler unter ihrem Namen bei eBay angemeldet hätte. Ebenso wenig hat sie behauptet, die von ihr zugestanden Verkäufe nicht selbst ausgeführt zu haben. Demnach ist die Tätigkeit ihr als eigene zuzurechnen.

Der lange Zeitraum und die Anzahl von mindestens 56 Verkaufsanzeigen belegen die Nachhaltigkeit der Tätigkeit. Insoweit ist es ohne Bedeutung, ob die Klägerin bereits in früheren Zeiträumen als Schmuckverkäuferin aufgetreten ist, worauf polizeiliche Ermittlungsverfahren aus den Jahren 1998, 2000 und 2002 hindeuten könnten. Allerdings hat die Klägerin nur einige wenige tatsächliche Verkäufer eingeräumt. Selbst wenn dies zuträfe, würde dies angesichts der umfänglicheren Verkaufsbemühungen nichts an der Nachhaltigkeit der Betätigung der Klägerin ändern.

bb) Die Klägerin war auch selbstständig tätig. Sie hat nicht geltend gemacht, bei den Verkäufen oder den Verkaufsbemühungen für einen Dritten tätig gewesen oder aufgetreten oder einem Dritten gegenüber weisungsgebunden gewesen zu sein. Allerdings vertritt sie die Ansicht, sie könne nicht selbst Schmuckhändlerin gewesen sein, weil sie von Schmuck nichts verstünde. Auch könnte der Umstand, dass der Zeuge A als zumindest früherer Lebensgefährte der Klägerin und Vater ihres Kindes Schmuckhändler war und die Klägerin im Streitjahr erhebliche Zahlungen an ihn leistete, auf eine Betätigung der Klägerin im Interesse des Zeugen hindeuten. Allerdings haben weder die Klägerin selbst behauptet noch der Zeuge ausgesagt, dass die Klägerin bei den Verkäufen und Angeboten lediglich für ihn tätig geworden sei. Dies wurde lediglich für die behauptete Inkassotätigkeit geltend gemacht. Diese wäre indes, wenn sie tatsächlich stattgefunden haben sollte, von der Tätigkeit als Händlerin zu unterscheiden und würde die Selbstständigkeit der Tätigkeit als Händlerin nicht berühren. Der Umstand, dass die Verkaufstätigkeit auch im Interesse des Zeugen erfolgt sein könnte, sei es weil dieser Vorlieferant der Klägerin gewesen sein könnte oder weil ein wirtschaftlicher Erfolg der Klägerin seine Unterhaltsverpflichtungen gemindert hätte, stände der Selbstständigkeit der Klägerin nicht entgegen.

cc) Allerdings wäre die Tätigkeit der Klägerin nicht als gewerblich zu qualifizieren, wenn sie nahezu ausschließlich eigene Vermögensgegenstände verkauft hätte. Zwar hat die Klägerin dies pauschal behauptet. Ihr Vortrag hierzu ist indes nicht hinreichend substantiiert und in sich unschlüssig. Sie hat vorgetragen, außer drei Gegenständen, die von ihrer Mutter bzw. von zwei Bekannten gestammt hätten, habe sie lediglich ihr geschenkte Schmuckstücke verkauft. Geschenkt habe ihr ihr früherer Lebensgefährte, der Zeuge A die Schmuckstücke. Die Schenkungen seien anlässlich verschiedener Anlässe, der Geburt ihres Kindes, Geburtstagen und auch Weihnachten erfolgt. Diesen Angaben zufolge kann es sich nur um wenige Stücke gehandelt haben. Auch der Zeuge A hat angegeben, der Klägerin im Laufe ihrer Beziehung lediglich fünf Schmuckstücke geschenkt zu haben. Die Klägerin hat in ihren zahlreichen Anzeigen indes eine erheblich höhere Anzahl von Schmuckstücken und auch sonstigen Gegenständen zum Verkauf angeboten. Sie hat keinerlei substantiierte Angaben dazu gemacht, woher diese Schmuckstücke und Gegenstände stammten und wo sie verblieben sind. Solche Angaben hätte es indes bedurft, um den behaupteten Verkauf von Gegenständen aus eigenem Vermögen plausibel zu erklären.

dd) Die Handelstätigkeit der Klägerin ist auch in der Absicht Gewinn zu erzielen unternommen worden. Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es sich um eine innere Tatsache, die nur aufgrund objektiver Umstände festgestellt werden kann. Im Streitfall sind die Einzelheiten der Verkaufstätigkeit der Klägerin und auch der erfolgte Ankauf der Waren, abgesehen von den Verkaufsanzeigen und den wenigen von der Klägerin eingeräumten Verkäufen, nicht bekannt. Gleichwohl begründen die Art des Geschäfts der Klägerin als Handelsgeschäft und die Nachhaltigkeit ihrer Verkaufsbemühungen einen Anscheinsbeweis für das Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht. Diesen Anscheinsbeweis hätte die Klägerin durch die substantiierte Darlegung eines abweichenden Geschehensablaufs entkräften können. Eine solche Darlegung ist indes nicht erfolgt.

Überdies konnte der Beklagte angesichts der bekannten Umstände auch unter dem Gesichtspunkt der Verletzung der Mitwirkungspflichten der Klägerin von der Gewinnerzielungsabsicht ausgehen. Die Klägerin ist bereits im Verwaltungsverfahren aufgefordert worden, die Umstände ihrer Verkäufe im Einzelnen dezidiert darzulegen. Dieser Aufforderung ist die Klägerin indes nicht nachgekommen. Auch im Rahmen ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin hierzu trotz wiederholter Aufforderungen und Vorhalte keine näheren Angaben gemacht. Sie hat vielmehr in dem ersichtlichen Bemühen, eine nähere Überprüfung zu vermeiden, jegliche konkrete Darstellung ihrer Verkaufstätigkeit unterlassen und lediglich nicht überprüfbare pauschale Angaben ohne Nennung konkreter Daten und Orte und Personen gemacht.

b) Die Klägerin war auch Unternehmerin im Sinne des §§ 2 Abs. 1 S. 1 UStG. Danach ist Unternehmer, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Gewerblich oder beruflich ist nach § 2 Abs. 1 S. 3 UStG jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt. Nach Abs. 2 Nr. 1 der Vorschrift wird die gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nichtselbstständig ausgeübt, soweit natürliche Personen, einzeln oder zusammengeschlossen, einem Unternehmen so eingegliedert sind, dass sie den Weisungen des Unternehmers zu folgen verpflichtet sind. Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin mit den dargelegten Umständen, aus denen sich die Gewerblichkeit ihrer Tätigkeit ergibt.

2. Der vom Beklagten als Einkünfte aus Gewerbebetrieb der Klägerin angesetzte Gewinn i.H.v. 26.140,58 € ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.

a) Die Klägerin hat keine Aufzeichnungen über ihre Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben vorgelegt und in ihrer Steuererklärung lediglich Angaben gemacht, die ihre Verkaufsaktivitäten nicht plausibel erklären, so dass der Beklagte nach § 162 Abs. 2 S. 1 bzw. S. 2 AO die Besteuerungsgrundlagen zu schätzen hatte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die vom Beklagten angesetzten Betriebseinnahmen i.H.v. 87.063 € und die gegen berechneten Betriebsausgaben i.H.v. 60.922 € im einzelnen zutreffen. Denn unabhängig davon, ob die einzelnen Ermittlungsschritte des Beklagten plausibel sind, war im Streitfall angesichts des Umstands, dass die Klägerin im wesentlichen keine Auskunft über die Herkunft und den Verbleib der von ihr zum Kauf angebotenen Schmuckstücke und anderen Gegenstände erteilt hat, eine weitgehend freie Gewinnschätzung möglich.

Unabhängig davon durfte der Beklagte mangels plausibler abweichender Erklärungen der Klägerin davon ausgehen, dass die Einzahlungen der Klägerin auf ihr Konto im Wesentlichen aus ihrer gewerblichen Betätigung stammten.

b) Das Vorbringen der Klägerin, die Einzahlungen stammten im wesentlichen aus einer Inkassotätigkeit für den Zeugen A bzw. – wie in der mündlichen Verhandlung vorgetragen – einer Tätigkeit als Empfangsbotin für den Zeugen ist weder hinreichend substantiiert noch nachgewiesen. An der hinreichenden Substantiierung fehlt es insoweit, als die Klägerin diese behauptete Betätigung in ihren wesentlichen tatsächlichen Abläufen nicht näher dargelegt hat. Insbesondere hat sie weder die Personen noch die Orte noch die Zeitpunkte der behaupteten Geldabholungen angegeben. Angesichts der bereits 2006 vom Beklagten aufgenommenen Ermittlungen ist es unglaubhaft, dass der Klägerin auch nicht eine einzige diesbezügliche Einzelheit erinnerlich sein soll. Die Weigerung der Klägerin, nähere Angaben zu machen, gerade auch bei ihrer Anhörung in der mündlichen Verhandlung, stellt deshalb eine Verletzung ihrer Mitwirkungspflicht da in dem Bestreben, eine weitere Sachverhaltsermittlung zu verhindern und eine Beweiserhebung auf die ihr genehme Aussage des Zeugen A zu beschränken.

c) Die Aussage des Zeugen A konnte den Senat nicht davon überzeugen, dass die Einzahlungen der Klägerin auf ihr Konto und die nachfolgenden Überweisungen auf Konten des Zeugen bzw. seines Unternehmens in den USA lediglich auf einer Botentätigkeit der Klägerin beruhten.

aa) Zwar hat der Zeuge die Angaben der Klägerin bestätigt. Er hat angegeben, mit unter an Kunden Schmuckstücke auf Zahlungsziel verkauft zu haben. Bei den Kunden habe es sich um Juweliere gehandelt, die ihre Geschäfte in Deutschland gehabt hätten. In den Fällen, in denen er die Klägerin gebeten habe tätig zu werden, habe es sich um solche gehandelt, in denen die Käufer den Geldbetrag nicht sofort gezahlt und dann auch nicht überwiesen hätten. Er habe dann mit den Kunden telefonisch Kontakt aufgenommen und besprochen, dass er das Geld durch die Klägerin abholen lassen wolle. Dies hätten die Kunden jeweils akzeptiert. Er habe dann die Klägerin angerufen und ihr angegeben, wo sie den jeweils von ihm benannten Betrag habe abholen sollen. Sie habe anschließend das Geld über ihr Konto an ihn bzw. seine Firma überwiesen. Damals habe es keine andere Möglichkeit gegeben, das Geld in die USA zu transferieren. Es habe sich vielleicht um 14 Fälle gehandelt. Bei den Geldbeträgen hätten die höchsten Beträge zwischen 6000 € und 7000 € gelegen, es seien aber auch kleinere Beträge dabei gewesen.

Indes hat auch der Zeuge keine Einzelheiten zu den Abnehmern benannt, insbesondere nicht die Namen der Personen und Geschäftssitze. Er hat hierzu auf Nachfrage des Gerichts angegeben, es sei für ihn sehr schwierig, das nach den Jahren noch zuzuordnen. Er habe versucht, das zu recherchieren, verfüge aber, da in den USA die Unterlagen nur fünf Jahre aufbewahrt werden müssten, nicht mehr über die Unterlagen von damals. Er erinnere sich an einen Händler in Q, die Firma W. Er wisse noch heute, dass die Klägerin etwa zwei bis dreimal nach P gefahren sei, und auch in Q und in B bei Kunden Geld abgeholt habe. Er habe aber sehr viele Kunden gehabt, so dass er nicht mehr genau sagen könne, bei wem die Klägerin gewesen sei.

bb) Der Senat hält die Aussage des Zeugen, dass nähere Angaben zu den Abnehmern nicht möglich seien, und damit im Ergebnis die Aussage in ihren wesentlichen Teilen nicht für glaubhaft. Die Aussage des Zeugen ist nämlich insoweit widersprüchlich. Zu Beginn seiner Aussage hat der Zeuge angegeben, dass man sich dort, wenn man einige Zeit tätig sei, untereinander kenne. Es sei mehr oder weniger so, dass die Käufe bar abgewickelt würden. Erst als dann die Zeiten schlechter geworden seien, sei es üblich geworden, Verkäufe auf Zahlungsziel abzuschließen.

Wenn schon der gesamte Kreis der Schmuckhändler, mit denen der Zeuge Geschäfte machte, so überschaubar war, dass man sich untereinander kannte, muss dies erst recht für die deutschen Kunden des Zeugen gelten, die angesichts der Geschäftsorte in den USA vermutlich eine Minderheit unter den Kunden darstellten. Noch kleiner muss der Personenkreis der deutschen Kunden gewesen sein, bei denen der Zeuge abweichend von den üblichen Gepflogenheiten keine Barzahlung verlangte, sondern den Schmuck mit Zahlungsziel verkaufte. Bei solchen Kunden bestand, da sie aus dem weit entfernten Ausland stammten, ein erhöhtes Risiko des Ausfalls der Kaufpreisforderungen. Deshalb kann es sich lediglich um solche Kunden gehandelt haben, die der Zeuge gut genug kannte, um sie als zuverlässig einzustufen. Bei solchen als zuverlässig bekannten oder eingestuften Kunden ist es aber unwahrscheinlich, dass es in vielen Fällen zu Zahlungsrückständen, Anmahnungen und Geldeintreibungen kam. Solche Fälle haften normalerweise schon wegen ihrer Besonderheit lange im Gedächtnis. Es ist deshalb nicht glaubhaft, wenn der Zeuge angibt, sich nicht mehr näher erinnern zu können und auch fruchtlos recherchiert zu haben. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem Zeugen die Bedeutung der behaupteten Geldbotentätigkeit der Klägerin für deren Besteuerungsverfahren seit langem bekannt war, wie seine schriftliche Bestätigung vom 03.08.2007 zeigt. Indes ist auch aus dieser Bestätigung schon ersichtlich, dass der Zeuge zu weiteren Auskünften nicht bereit war.

Die Aussage ist auch deshalb nicht glaubhaft, weil nicht plausibel ist, dass die Klägerin, obgleich es sich nach den vorstehend dargelegten Umständen nur um sehr wenige Fälle gehandelt haben kann, in einer Vielzahl von Fällen Einzahlungen auf ihr Konto vorgenommen hat, die aus Geldabholungen für den Zeugen bestanden haben sollen. Weiter ist nicht plausibel, weshalb auch bei lediglich kleineren Kaufpreisen von lediglich wenigen 100 € anstelle der üblichen Barzahlung Verkäufe auf Ziel ins Ausland erfolgt sein sollen. Nicht glaubhaft ist sodann, dass alle Kunden, die zuvor zur Zahlung nicht bereit gewesen sind, schon deshalb gezahlt haben sollen, weil der Zeuge sie vorher angemahnt und dann die Klägerin bei ihnen vorbei geschickt haben will. Schließlich ist die angegebene reine Geldbotentätigkeit der Klägerin nicht glaubhaft, weil dann die Vielzahl der von der Klägerin aufgegebenen Verkaufsanzeigen nicht plausibel wäre.

d) Im Ergebnis kann es dahingestellt bleiben, ob auch die Erlöse aus dem Verkauf solcher Schmuckgegenstände, die der Klägerin aus besonderen Anlässen geschenkt worden sind, in die Betriebseinnahmen einzubeziehen sind. Denn die Klägerin hat solche Verkäufe weder substantiiert dargelegt noch nachgewiesen. Sie hat keinerlei nähere Angaben zu diesen Verkäufen gemacht. Insbesondere in der mündlichen Verhandlung hat sie trotz wiederholter Nachfrage und wiederholter Vorhalte seitens des Gerichts weder zu den Personen der Käufer noch zu den Einzelheiten der Geschäftsabwicklung, wie Preisvereinbarungen, auch der Verhandlungen, Warenprüfung durch den Kunden, Waren- und Geldübergabe, gemacht. Die behaupteten diesbezüglichen Erinnerungslücken der Klägerin sind nicht glaubhaft. Die angeblich verkauften Schmuckstücke sollen ihr zu besonderen Anlässen geschenkt worden sein. Dies gilt besonders für den ihr anlässlich der Geburt ihres einzigen Kindes geschenkten Schmuck. An die Umstände des Verkaufs eines solchen mit einem besonderen Anlass verbundenen Schmuckstücks erinnert sich nach der Lebenserfahrung ein jüngerer Mensch wie die Klägerin auch nach Jahren noch. Dies gilt für die Klägerin auch deshalb, weil die Umstände der Verkäufe bereits Gegenstand der Erörterungen im Verwaltungsverfahren waren, als sie erst wenige Jahre zurücklagen.

Die Aussage des Zeugen A beweist die Verkäufe geschenkten Schmucks nicht. Zwar hat der Zeuge ausgesagt, er wisse, dass die Klägerin von ihm geschenkten Schmuck verkauft habe. Dieses angegebene Wissen beruht jedoch nicht auf eigener Wahrnehmung des Zeugen. Er hat erklärt, dass er mit den Verkaufsangeboten und den Verkäufern nicht befasst gewesen sei. Da der Zeuge weiter nicht erklärt hat, wo er sein Wissen stammen soll, ist seine Aussage nicht geeignet, die – ohnehin unsubstantiierte – Behauptung der Klägerin zu beweisen.

e) Weiter durfte der Beklagte davon ausgehen, dass die Klägerin außer den auf das Konto eingezahlten Beträgen weitere Betriebseinnahmen erzielt hat, die mit etwa einem Drittel der auf das Konto eingezahlten Beträge nicht zu hoch angesetzt sind. Denn die Art der Geschäfte der Klägerin als Bargeschäfte, die nicht durch Aufzeichnungen festgehalten sind und nicht über ein Geschäftslokal erfolgten, lässt es als unwahrscheinlich erscheinen, dass die Klägerin alle Einnahmen auf ihr Konto eingezahlt hat. Vielmehr ist es wahrscheinlich, dass die Klägerin hauptsächlich lediglich anteilig die Beträge auf das Konto eingezahlt hat, die sie zur Begleichung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Zeugen A benötigte.

f) Höhere als die angesetzten Betriebsausgaben brauchte der Beklagte nicht zu berücksichtigen. Weder hat die Klägerin höhere Betriebsausgaben geltend gemachten noch wären solche angesichts des Umstands, dass der Beklagte die gesamten an den Zeugen A berücksichtigten Zahlungen als Betriebsausgaben angesetzt hat, plausibel gewesen. Es bedurfte deshalb keiner weiteren Erörterung darüber, ob die Zahlungen nicht zumindest teilweise aus privaten Gründen, insbesondere zur Rückgewähr von Darlehen, erfolgt sind.

3. Auch die festgesetzte Umsatzsteuer ist der Höhe nach nicht zu beanstanden.

a) Der Einwand der Klägerin, die von ihr an den Zeugen A geleisteten Zahlungen seien ihr nicht als Umsatzerlöse zuzurechnen, da sie insoweit lediglich als Botin für den Zeugen tätig geworden sei, greifen aus den unter 2. b) und c) dargelegten Gründen nicht durch. Aus den gleichen Gründen handelt es sich auch nicht um durchlaufende Posten im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 6 UStG in der für das Streitjahr maßgeblichen Fassung.

b) Da der Umsatz der Klägerin mithin im Streitjahr 50.000 € überstieg, war sie entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht als Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 S. 1 UStG von der Umsatzsteuererhebung entbunden.

4. Eine weitere Sachaufklärung war nicht geboten. Insbesondere bedurfte es nicht der Beiziehung der Gerichtsakten zum Steuerstrafverfahren der Klägerin. Die Klägerin hat die Beiziehung nicht beantragt und auch das Aktenzeichen nicht benannt. Die Beiziehung drängte sich dem Gericht auch nicht auf, da nicht ersichtlich ist, dass aus der Akte wesentliche Erkenntnisse zu gewinnen gewesen wären. Dies folgt daraus, dass das Verfahren nach Angaben der Klägerin nach § 153 StPO eingestellt worden ist; in diesem Fall erfolgt erfahrungsgemäß allenfalls eine sehr kurze Begründung der Einstellung und keine eingehende Würdigung, an die der Senat überdies nicht gebunden wäre. Auch werden Zeugenvernehmung in gerichtlichen Strafverhandlungen in der Regel nicht in ihren Einzelheiten protokolliert. Überdies hat die Klägerin angegeben, dass der Zeuge in dem Verfahren nichts anderes als vor dem erkennenden Senat ausgesagt habe.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung.

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