VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19.12.2011 - 13 K 798/08
Fundstelle
openJur 2016, 4225
  • Rkr:

Die bei einer Beauftragung von Dritten von den kommunalen Körperschaften an private Verwaltungshelfer zu zahlenden Leistungsentgelte sind nicht ungeprüft, sondern nur im Rahmen der Erforderlichkeit in die Gebührenkalkulation einzustellen.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Kläger sind Eigentümer des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks T.--------straße 31 in E. .

Wegen der Heranziehung zu Abfallentsorgungsgebühren durch die Beklagte hatten sie in der Vergangenheit u.a. das Klageverfahren 13 K 4234/03 für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 und das Verfahren 13 K 382/07 für das Veranlagungsjahr 2006 vor der Kammer betrieben. Nach einem im Verfahren 13 K 4234/03 durchgeführten Erörterungstermin vom 6. April 2006 hat die Beklagte durch Änderungsbescheid vom 3. Juli 2006 die Festsetzung der Abfallentsorgungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2005 aufgehoben. Die Klage wegen der Veranlagung 2006 wurde durch Urteil des erkennenden Gerichts vom 31. März 2010 - 13 K 382/07 - abgewiesen. Den Antrag auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) mit Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 9 A 1126/10 - abgelehnt.

Mit der Durchführung der Abfallentsorgung hat die Stadt E. für ihr Stadtgebiet ab 1. April 1991 vertraglich die F1°°°°° E. °°°°° (F°°) beauftragt. Gesellschafter der F°° sind die Stadt E. zu 51 % und die Stadtwerke E. zu 49 %. Für ihre Leistungen erhält die F°° von der Stadt im Voraus kalkulierte feste Entgelte, die nach den Bestimmungen des öffentlichen Preisrechts kalkuliert worden sind. Die der Abfallentsorgung dienenden städtischen Deponien werden seit dem 1. Januar 1992 als eigenbetriebsähnliche Einrichtung und damit als Sondervermögen - und bei der F°° als Besitzgesellschaft - geführt. Die Verwaltung des Sondervermögens ist vertraglich auf die F°° übertragen worden.

Im Rahmen der Vorbereitungen für die zu erlassende Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Abfallentsorgung in der Stadt E. (Abfallgebührensatzung ? AbfGS -) 2008 hat die Verwaltung mit der Drucksache Nr. °°°°° vom 24. September 2007 dem Rat der Stadt E. den Wirtschaftsplan 2008 der F°° und den Finanzplan 2008 - 2012 für das Deponie-Sondervermögen zur Kenntnisnahme, den Wirtschaftsplan 2008 für das Deponie-Sondervermögen zur Feststellung sowie das Investitionsprogramm 2008 - 2012 für das Deponie-Sondervermögen und den Entwurf der Abfallgebührensatzung 2008 zur Beschlussfassung vorgelegt. In der in dieser Vorlage auch enthaltenen Gebührenbedarfsberechnung 2008 für die Abfallwirtschaft war u.a. einleitend ausgeführt worden, dass die Betriebsabrechnungen der Jahre 2005 und 2006 Überdeckungen ergeben hätten, die in der Kalkulation für das Jahr 2008 gemäß § 6 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) gebührensenkend berücksichtigt worden seien.

Für 60 l bis 1.100 l - Abfallgefäße ergebe sich nach der Kalkulation eine Gebührensenkung von rd. 3,1 %, im Wechselbehälterbereich mit 4 bis 40 cbm erhöhten sich die Gebühren für die Gestellung und den Transport im Durchschnitt um ca. 1,6 %. Die Gebühren für die Biotonne blieben unverändert.

Entsprechend dem Inhalt der Verwaltungsvorlage beschloss der Rat der Stadt E. in seiner Sitzung am 8. November 2007 u.a. die Abfallgebührensatzung 2008. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 a, c und d der Satzung beträgt die Jahresgebühr bei zweiwöchentlicher Leerung eines Restabfallbehälters mit 60 l Volumen 104,05 €, mit 120 l Fassungsvermögen 197,70 € und für einen 240 l-Restabfallbehälter 353,80 €. Die Jahresgebühr für einen 80 l-Biobehälter wird nach § 2 Abs. 4 a AbfGS unverändert mit 74,00 € erhoben.

Durch Bescheid vom 21. Januar 2008, der an den Kläger "und weitere Abgabepflichtige" adressiert ist und in dem Textteil auch die Klägerin namentlich und mit Anschrift als Abgabepflichtige bezeichnet, zog die Beklagte die Kläger für das Jahr 2008 u.a. zu Abfallentsorgungsgebühren für einen 240 l-Behälter bei vierwöchentlicher Leerung i.H.v. 176,90 €, für einen 60 l-Abfallbehälter bei vierwöchentlicher Leerung i.H.v. 52,03 € sowie für einen 80 l-Biobehälter i.H.v. 74,00 € heran.

Die Kläger haben am 13. Februar 2008 wegen der Erhebung der Abfallgebühren 2008 Klage erhoben.

Zur Begründung beziehen sie sich zunächst auf ihr Vorbringen in den Klageverfahren wegen der Erhebung der Abfallentsorgungsgebühren für die Veranlagungsjahre 2003 bis 2006 und tragen Folgendes vor:

Die in die Gebührenkalkulation 2008 eingestellten Gebührenüberschüsse aus den Jahren 2005 und 2006 würden in keiner Weise erläutert, seien nicht nachvollziehbar und willkürlich. Dass das gesamte Zahlenwerk der Beklagten nicht nachvollziehbar sei, werde z.B. auch dadurch belegt, dass auf Seite ° der Verwaltungsvorlage unter 2.3 für die Kosten der Beseitigung des Abfalls als "Ergebnis F°°" ein Betrag von 36.493.228,00 € ausgeworfen sei, in keiner Weise aber erläutert sei, wie sich diese Zahl zusammensetze. Man könne nur vermuten, dass damit die Verbrennungskosten in den jeweiligen Müllverbrennungsanlagen in I. , I1. und J. gemeint seien. Diese Zahl könne nicht einfach hingenommen werden. Die F°° sei nämlich an den Betriebsgesellschaften beteiligt, an den Betriebsführungsgesellschaften und den Eigentümergesellschaften der jeweiligen Müllverbrennungsanlagen. Es gebe hier komplizierte gesellschaftsrechtliche Verschachtelungen und entsprechende Gewinnabführungsverträge mit der F°° oder den Eigentümern der F°°, nämlich der Stadt E. bzw. den E1. Stadtwerken. Ein Vergleich der in dem Wirtschaftsplan der F°° für das Jahr 2008 angegebenen Abfall-Pflichtanlieferungsmengen mit den entsprechenden Zahlen für das Jahr 2006 lasse vermuten, dass die F°° die früheren höheren Kontingente selbst nur zu einem Teil genutzt habe und andere Firmen diese Kontingente teilweise übernommen hätten, wodurch die F°° Einnahmen erzielt habe, die sie aber nicht ausweise. Auffällig sei, dass die ursprünglich für die Deponie O. -P. geplante Zwischenlagerung von 22.000 t Abfall auf 50.000 t erweitert worden sei, was in etwa der reduzierten geplanten Pflichtanlieferung für die Müllverbrennungsanlage J. entspreche.

Während in der Gebührenkalkulation der Beklagten (S. ° der Verwaltungsvorlage) für "sonstige betriebliche Erträge DSV" lediglich ein Betrag von 2.264.588,00 € ausgewiesen sei, lasse sich der offiziellen Internetseite über die Beteiligungserlöse der F°° entnehmen, dass für die Ergebnisausschüttungen der Beteiligungsgesellschaften der F°° Beträge von insgesamt weit über 20.000.000,00 € anfielen, die sich in den Zahlen der Kalkulation in keiner Weise wiederfänden. Ob diese Erlöse an den elf Beteiligungsgesellschaften nicht im direkten Zusammenhang mit dem entsprechenden Gebührengeschäft stünden, sei in keiner Weise dargelegt. Das Zahlenwerk des Wirtschaftsplans Deponie-Sondervermögen enthalte verschiedene - im Einzelnen näher bezeichnete - Abweichungen und sei teilweise nicht nachzuvollziehen.

Die Ansätze für den rasante Sprünge aufweisenden Personalaufwand seitens der F°° seien erläuterungsbedürftig. Es falle auf, dass diese Sozialleistungen im Plan für 2006 bei 27.000,00 € gelegen hätten, das Ist-Ergebnis für 2006 241.000,00 € betragen habe, die Projektierung 2007 auf 200.000,00 € bemessen worden sei, während diese Sozialleistungen für das Jahr 2008 mit 82.000,00 € geplant worden seien.

Der Ansatz für die Zuführung von Pensionsrückstellungen im Wirtschaftsplan 2008 der F°° i.H.v. 700.000,00 € könne aufgrund eines Vergleichs mit den - im Einzelnen aufgeführten - Zahlen der Jahre 2006 und 2007 nicht stimmen. Die durch die Beklagte beauftragte F°° beschäftige nicht derartig viele Mitarbeiter, dass solche Änderungen nachvollziehbar oder plausibel seien. Es reiche auch nicht aus, dass diese sich auf ein von der F°° in Auftrag gegebenes Gutachten der Firma N. E2. GmbH, in dem diese Pensionsrückstellungen berechnet worden seien, berufe. Insbesondere könne der Istbestand zum 31. Dezember 2006 von 7.950.00,00 € nicht stimmen.

Es sei erstaunlich, dass die Abschreibungen der F°° für das Wirtschaftsjahr 2008 sich in den Jahren 2004 bis 2008 kaum verändert hätten, obwohl von der F°° im Jahre 2008 jedenfalls das Grundstück und das Gebäude T1.-----weg gekauft worden seien.

Die in der Gebührenkalkulation (S. ° und ° der Verwaltungsvorlage) enthaltene Summe von 1.627.858,00 € für "Zusetzungen", in der die Kosten städtischer Ämter für "Leistungen anderer Stellen" im Rahmen der Abfallwirtschaft aufgelistet seien, sei unzutreffend. Die Gesamtaddition dieser Zusetzungspositionen ergebe lediglich 1.609.858,00 €.

Weiterhin werde beanstandet, dass gemäß der Betriebsergebnisrechnung ein Unternehmerwagnis der F°° von 1,63 % i.H.v. 1.550.655,00 € eingestellt worden sei. Eine solche Zahl habe in der Betriebsergebnisrechnung einer städtischen Tochter nichts zu suchen. Die Beklage gebe jetzt zu, dass sie trotz entsprechender Kenntnis von der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen nicht nur 1 % Unternehmerwagnis in die Kalkulation, sondern 1,95 % eingebracht habe. Mithin seien auf jeden Fall schon 0,95 % zu viel in die Gebührenkalkulation eingestellt worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Kläger wird auf den Inhalt der Schriftsätze ihrer Prozessbevollmächtigten vom 5. Februar 2009, 14. Februar 2011 und 12. Mai 2011 Bezug genommen.

Die Kläger beantragen - sinngemäß -,

den Grundsteuer- und Gebührenbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 insoweit aufzuheben, als Abfallentsorgungsgebühren festgesetzt worden sind.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte bezieht sich zunächst auf ihr Vorbringen in dem früheren, das Veranlagungsjahr 2006 betreffenden Verfahren gleichen Rubrums vor der erkennenden Kammer - 13 K 382/07 - und in dem Verfahren der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil vor dem OVG NRW - 9 A 1126/10 -.

Zur Begründung führt sie weiter im Wesentlichen aus: Die Ermittlung der Pensionsrückstellungen, zu deren Bildung die F°° gesetzlich verpflichtet sei, erfolge jährlich durch einen externen Gutachter, die Firma N. E2. GmbH. Die anzusetzenden Kosten würden unter Einbeziehung gesetzlicher Vorgaben durch finanzmathematische Berechnungen unter Berücksichtigung verschiedenster Parameter, wie der statistischen Lebenserwartung des betroffenen Personenkreises, ermittelt. Für den Planungsansatz 2008 sei mit der Zuführung i.H.v. 0,7 Mio. Euro ein geringerer Ansatz als in der Hochrechnung für 2007 (1,0 Mio. Euro) und in der Ist-Abrechnung für 2006 (0,8 Mio. Euro) gewählt worden. Die im Rahmen der Erläuterungen auf Seite 5 der Gebührenbedarfsberechnung angegebene Zahl 9.253.767 € sei auf Grund eines Schreibfehlers nicht korrekt. Dies sei jedoch ohne Auswirkung, da in der konkreten Gebührenbedarfsberechnung (S. 8) die korrekten Daten (2.842.909,00 € + 6.228.525,00 € = 9.071.434,00 €) eingestellt worden seien, die aus dem Wirtschaftsplan des Deponie-Sondervermögens übernommen worden seien. Der Umstand, dass die Beklagte über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen im Entsorgungsbereich Erträge erziele, sei kein Beleg für die Fehlerhaftigkeit der Gebührenkalkulation. Die Tochtergesellschaften der F°° operierten selbstständig und gehörten nicht zum preisrechtlich betriebsnotwendigen Kapital der F°°. Kosten dieser Beteiligungen würden daher auch nicht in die preisrechtlich ansatzfähigen Kosten einbezogen. Die von Seiten der Kläger erwähnte Summe von 2.264.588,00 € betreffe nur Erträge des Deponie-Sondervermögens, die bei dem Pflichtgeschäft gebührenmindernd anzusetzen gewesen seien. Die Mengenplanungen "Boden und Steine" für 2006 seien im Frühjahr 2005 erstellt worden. Seinerzeit habe die Umsetzung des Verbotes der Ablagerung von organischen Abfällen auf Deponien zum 1. Juni 2005 bevorgestanden. Bei der Planung in 2005 sei angenommen worden, dass durch dieses Verbot ganze Deponien im Umfeld, also auch andere Ablagerungsbereiche, geschlossen würden und damit größere Mengen zur Deponie E. -O. -P. angeliefert werden würden. Dies sei in dieser Form zunächst nicht eingetreten. Deshalb seien die Planwerte für 2007 und 2008 den im Jahr 2006 gewonnenen Erkenntnissen angepasst worden. Die Zunahme im Inertbereich im Jahr 2008 (Planwert 30.000 t, Ist-Wert 106.200 t) sei bedingt durch Änderungen bei der Ausschreibung von Bodenbaumaßnahmen. Seit 2008 seien bei derartigen Ausschreibungen die Vorgaben für die Entsorgung des entstehenden Bodenaushubs in den Ausschreibungsunterlagen enger gefasst bzw. genauer vorgegeben worden. "Verwertungen" des Bodenaushubs außerhalb von Deponien seien ab diesem Zeitpunkt nur noch in Einzelfällen auf Nachweis zugelassen worden. Anlieferungsmengen von Boden, Steinen, Ziegeln, Keramik und sonstigen anorganischen Materialien seien nicht exakt planbar, weil sie in unregelmäßigen Abständen und in unterschiedlicher Menge, wie z.B. bei Großbaumaßnahmen des U-Bahn-Baus, anfielen. Die Darstellung auf S. 9 der Gebührenbedarfsberechnung betreffe das erwartete Gesamtmengenaufkommen an Abfällen. Auf S. 13 der Gebührenbedarfsberechnung würden hingegen Erträge aus zu deponierenden Abfällen dargestellt, die unter den Anschluss- und Benutzungszwang fielen. Die zu erwartenden Einnahmen aus der Entsorgung von Abfällen außerhalb des Anschluss- und Benutzungszwangs seien auf S. 8 der Gebührenbedarfsberechnung gebührenmindernd eingestellt worden. Die von Seiten der Kläger hinterfragten Kosten "Verbrennung/Straßenreinigung" unter Ziffer 3.2.3 der Gebührenbedarfsberechnung i.H.v. 1.034.231,52 € beinhalteten die Entsorgungskosten für die Entsorgung unerlaubter Abfallablagerungen im Stadtgebiet. Die Ansatzfähigkeit dieser Kosten ergebe sich aus § 9 Abs. 2 des Landesabfallgesetzes Nordrhein-Westfalen (LAbfG NRW). Die Verbrennungskosten der Beseitigung im Hausmüllbereich i.H.v. 28.394.276,00 € (S. 15 der Gebührenkalkulation) setzten sich aus den auf S. 14 dargestellten Kosten für die Entsorgung der gemischten Siedlungsabfälle, des Sperrmülls und der Straßenreinigungsabfälle zusammen.

Bei der im Wirtschaftsplan der F°° für Investitionen in 2008 ausgewiesenen Summe von 20.122.000,00 € handele es sich um Kosten, die auf Grund des Erwerbs der Betriebs- und Verwaltungsgebäude der F°° am T1.-----weg entstanden seien. Diese Gebäude seien von der F°° zunächst geleast und sodann vertragsgemäß als Eigentum erworben worden. Hierdurch hätten die Aufwendungen der F°° reduziert werden können, da die Abschreibungen auf das vorhandene Anlagevermögen und die Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises niedriger gewesen seien als die vorherigen Leasingraten.

Die im Zusammenhang mit dem Personalaufwand stehenden Sozialleistungen beinhalteten vor allem Kosten, die durch Altersteilzeitregelungen entstanden seien, welche die F°° allen betroffenen Mitarbeitern unter Bezugnahme auf damalige gesetzliche Regelungen angeboten habe. Die Höhe der Aufwendungen sei auf die unterschiedliche Anzahl der geschlossenen Verträge zur Altersteilzeit in den jeweiligen Jahren zurückzuführen.

Hinsichtlich einer von den Klägern kritisierten vermeintlichen Ausweitung von Pensionsrückstellungen sei darauf hinzuweisen, dass die Kläger Pensionsrückstellungen mit Rückstellungen für Altersteilzeit vermischten. Zwischen diesen beiden Ansätzen bestünde jedoch kein Zusammenhang.

Bei der Kalkulation der Abfallgebühren für 2008 sei die Rechtsprechung des OVG NRW zum Ansatz des Unternehmerwagnisses noch nicht bekannt gewesen. Auf Grund der nunmehr seit Juli 2008 eindeutigen Rechtsprechung sei bei der Ist-Abrechnung der Abfallgebühren 2008 nur noch ein Unternehmerwagnis i.H.v. 1 % abgerechnet worden.

Die für 2008 prognostizierten höheren Kosten des Steueramtes für die Gebührenveranlagung i.H.v. 1.031.850,00 € (S. 7 der Gebührenkalkulation) gegenüber 860.804,00 € im Jahr 2006 begründeten sich durch gestiegene Arbeitsplatzkosten auf Grund der Eingruppierung der Mitarbeiter in den neuen Tarif des öffentlichen Dienstes gegenüber dem vorherigen Bundesangestellten-Tarifvertrag, die anteiligen Kosten für sieben zusätzlich zu besetzende Stellen im Steueramt und die Kosten der Informationstechnologie auf Grund der Einführung und des Aufbaus einer neuen Hard- und Software für Steuer- und Abgabenfestsetzungen (sog. KA-Toolset) im Rahmen der gesetzlich vorgegebenen Umstellung von der bisherigen kameralen Buchführung auf die betriebswirtschaftliche Buchführung im Rahmen der Einführung des Neuen Kommunalen Finanzmanagements. Diese Anschaffungs- und Betriebskosten seien erstmalig im Haushaltsjahr 2008 anteilig in die Gebührenkalkulation eingeflossen. Sie hätten allein rd. 222.000,00 € betragen. Unter Berücksichtigung der deutlichen Verringerung der bis dahin erforderlichen ADV-Bereitstellungskosten hätten sich die ADV-Kosten um rd. 51.000,00 € erhöht.

Die Abweichung zwischen der im Wirtschaftsplan 2006 dargestellten Planzahl der Pensionsrückstellung (9.191.000,00 €) und der für 2006 im Wirtschaftsplan 2008 wiedergegebenen Ist-Zahl (7.950.000,00 €) i.H.v. 1.241.000,00 € ergebe sich vor allem aus einer im Oktober 2006 erfolgten Überleitung von Pensionsrückstellungen i.H.v. 1.505.000,00 € an die Stadt E. . Hierfür habe die Stadt E. eine entsprechende Ausgleichszahlung der F°° erhalten, so dass die gebührenwirksame Leistungsabrechnung zwischen der F°° und der Stadt hierdurch nicht betroffen werde. Die Überleitung der Pensionsrückstellung sei insbesondere im Rahmen einer kaufmännisch zutreffenderen Zuordnung der Pensionsverpflichtungen zwischen der F°° und der Stadt E. erfolgt. Unter Berücksichtigung der in 2006 und 2007 aufgrund der sich verändernden Lage auf dem Kapitalmarkt und der im Jahr 2008 einsetzenden Konjunkturkrise vorzunehmenden Reduzierung der Zinssätze sei die Pensionsrückstellung im Jahresabschluss 2008 mit einem niedrigeren Kapitalisierungszinssatz berechnet worden. Allein aus diesem Umstand habe ein Mehraufwand von ca. 700.000,00 € resultiert. Diese Entwicklung sei jedoch bei Aufstellung der Planung im August/September 2007 nicht erkennbar gewesen. Unter Berücksichtigung des Effektes aus der Änderung der Kapitalmarkt-Zinssätze von 701.000,00 € und der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen laut dem Wirtschaftsplan 2008 i.H.v. 700.000,00 € sowie des üblichen Aufwandes aus der Zuführung zu den Pensionsrückstellungen in Höhe von 816.000,00 € verbleibe ein Unterschied zwischen dem (aus dem Wirtschaftsplan der F°° für das Jahr 2010 zu entnehmenden) Ist-Aufwand 2008 i.H.v. 1.518.000,00 € und dem Plan 2008 ein Unterschied i.H.v. 117.000,00 €, der sich im Rahmen üblicher Prognoseunsicherheiten bewege.

Die in dem Bericht der Preisprüfungsstelle der Bezirksregierung B°°°°° erwähnten Laufzeiten zum Deponie-Betriebsvertrag (31.12.2022) bezögen sich nicht auf die Laufzeit der Deponie E. O. -P. . Vielmehr werde hier nur der Vertrag der F°° mit der Stadt E. benannt, in dem die F°° die Betriebsführung der Deponie als Dienstleister übernommen habe. Die Laufzeit dieses Vertrages bis zum 31. Dezember 2022 sei unabhängig von der Verfüllung der Deponie. Die Betriebsführung der Deponie sei auch nach Schließung der Deponie für Ablagerungen der Deponie durchzuführen, da eine Betriebsführung auch in der Stilllegungs- und Nachsorgephase erforderlich sei.

In der mündlichen Verhandlung vom 26. Mai 2011 haben die Verfahrensbeteiligten weitere Detailfragen der Gebührenkalkulation 2008 - auch im Hinblick auf die 3 %-Fehler-Toleranzgrenze - im Einzelnen erörtert. Insoweit wird auf die Verhandlungsniederschrift (Bl. °°° - °°° der Gerichtsakte) Bezug genommen.

Außerdem haben sich die Verfahrensbeteiligten in dieser Verhandlung für den Fall der Fortführung des Verfahrens mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.

Durch Beschluss vom 1. April 2011 ist der Rechtsstreit zuvor dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten - einschließlich der Verfahrensakten 13 K 382/07 - und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Das Passivrubrum ist nach Aufhebung des § 5 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zur Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung und Bereinigung von Justizgesetzen im Land Nordrhein-Westfalen vom 26. Januar 2010 (VG NRW S. 30) zum 1. Januar 2011 von Amts wegen auf die Stadt E. als Rechtsträger (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) umgestellt worden.

Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter ohne eine weitere mündliche Verhandlung über den vorliegenden Rechtsstreit (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 der VwGO).

Die als Anfechtungsklage erhobene und im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Abgabenbescheid der Beklagten vom 21. Januar 2008 ist hinsichtlich der festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren i.H.v. insgesamt 302,93 € rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Die dem Heranziehungsbescheid zu Grunde liegende Abfallgebührensatzung vom 23. November 2007 für das Veranlagungsjahr 2008 stellt eine formell und materiell wirksame Rechtsgrundlage für die Festsetzung dieser Abfallentsorgungsgebühren dar.

Nach § 1 AbfGS werden für die Inanspruchnahme der Abfallentsorgung der Stadt E. Gebühren erhoben. Gemäß § 5 Abs. 1 Buchstabe a der Satzung ist Gebührenschuldner für die in § 2 Abs. 1 bis 11 im Einzelnen bezeichneten Gebühren u.a. der Eigentümer des an die Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstücks. Die Kläger sind als Eigentümer des Wohnhauses auf dem Grundstück T2.-------straße 31 in E. , auf dem sich die beiden o.g. jeweils einmal in vier Wochen zu leerenden Restmülltonnen sowie ein 80 l-Behälter für Bioabfall befinden, Gebührenpflichtige im Sinne der Abfallgebührensatzung.

Soweit die Kläger die in der Abfallgebührensatzung enthaltenen Gebührensätze jedenfalls hinsichtlich ihrer Höhe angreifen, sind diese nicht zu beanstanden.

Da bei der Aufstellung der Gebührenkalkulation in dem jeweiligen Erhebungszeitraum die anfallenden Kosten noch nicht definitiv feststehen, ist durch die Gemeinde eine Prognoseentscheidung zu treffen, die entsprechend § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. August 1999 - 9 A 3133/07 - und vom 31. Juli 2003 - 9 A 2954/03 -, in: Kommunale Steuerzeitschrift (KStZ) 2004, S. 15 sowie Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, in: KStZ 2009, S. 12 ff.

Die Gebührensätze sind hiernach insbesondere nicht unter Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot i.S.v. § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW zu hoch festgesetzt worden. Nach § 9 Abs. 2 Satz 1 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesabfallgesetz - LAbfG -) erfolgt die Erhebung von Benutzungsgebühren durch die öffentlichrechtlichen Entsorgungsträger auf der Grundlage des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen mit der Maßgabe, dass zu den ansatzfähigen Kosten alle Aufwendungen gehören, die den öffentlichrechtlichen Entsorgungsträgern dadurch entstehen, dass diese abfallwirtschaftliche Aufgaben unter Beachtung von § 1 Abs. 3 Satz 2 LAbfG wahrnehmen. Nach dieser Vorschrift ist bei allen Maßnahmen der Abfallentsorgung unter Beachtung der gesetzlich normierten Ziele der Förderung einer möglichst abfallarmen Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen und der Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen eine möglichst kostengünstige Lösung anzustreben.

Unter Beachtung dieser Vorgaben sind gegen das Kostenüberschreitungsverbot verstoßende fehlerhafte Kostenansätze weder dem aus dem Erfolgsplan und dem Wirtschaftsplan bestehenden Wirtschaftsplan 2008 der F°° für die von dieser übernommenen Entsorgungsaufgaben noch dem Wirtschaftsplan der F°° 2008 für das Deponie-Sondervermögen oder den unter "Zusetzungen" aufgeführten Kostenpositionen für der Abfallwirtschaft dienende Leistungen der städtischen Verwaltungsstellen zu entnehmen.

Insbesondere sind die in der Gebührenbedarfsberechnung für die Leerung der Restmülltonne und Entsorgung dieses Abfalls enthaltenen F°°-Kosten der Beklagten insgesamt in Erfüllung der Stadt E. durch Gesetz übertragener abfallwirtschaftlicher Aufgaben als betriebsnotwendige Kosten entstanden. Hierbei sind die von der F°° gemäß dem Wirtschaftsplan 2008 dem Beklagten in Rechnung gestellten Kosten dieser Entsorgungsleistung, die in dem von der F°° geforderten und in der Gebührenkalkulation aufgeführten Entgelt i.H.v 82.737.556,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) sowie für den Betrieb der Abfalldeponien i.H.v. 4.895.061,00 € durch die F°° im Auftrag der Stadt E. enthalten sind, als sog. Fremdkosten zu beurteilen. Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW gehören zu den nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ansatzfähigen und durch Gebühren zu deckenden Kosten auch Entgelte für in Anspruch genommene Fremdleistungen Dritter.

Soweit die Kläger mit ihrem umfangreichen Vorbringen letztlich geltend machen wollen, die durch die Inanspruchnahme der F°° für die Abfallentsorgung entstehenden Kosten seien überhöht und die Einrichtung der Abfallentsorgung könne durch die Stadt E. selbst oder andere private Anbieter zu einem niedrigeren Preis erfüllt bzw. angeboten werden, greift dieser Einwand nicht durch. Denn es liegt grundsätzlich im weiten, durch das verfassungsrechtlich gewährleistete Selbstverwaltungsrecht begründeten Organisationsermessen der Gemeinde, ob sie Aufgaben wie die Abfallentsorgung ganz oder teilweise selbst betreibt oder sie sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben eines und ggf. welchen Fremdunternehmens sie sich bedient,

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. November 1998 - 8 B 173/98 -, in: Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1999, S. 405; Urteil der Kammer vom 31. Mai 2001 - 13 K 780/97 -.

Die bei einer Beauftragung von Dritten von den kommunalen Körperschaften an private Verwaltungshelfer zu zahlenden Leistungsentgelte, die nicht bereits wegen gesetzlicher Beschränkungen bei der Privatisierung entfallen, sind allerdings nicht ungeprüft in die Gebührenkalkulation zu übernehmen. Kontrollmaßstab ist das Prinzip der Erforderlichkeit

Vgl. Brüning in: Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Loseblattkommentar, Stand: September 2011, § 6 Rdnr. 194.

Grundsätzlich ist eine Gebührenkalkulation hinsichtlich eines darin eingestellten Entgelts für Fremdleistungen nur dann fehlerhaft, wenn bei der im Zeitpunkt einer Prognoseentscheidung gebotenen Prüfung eine Reduzierung der Entgeltforderung absehbar und insofern nur ein bestimmter niedrigerer Kostenansatz vertretbar war. Im Rahmen des der jeweiligen Körperschaft eröffneten, wegen der Einschätzung einer erst künftigen Entwicklung erforderlichen Prognosespielraums kann es unter Rechtmäßigkeitsgesichtspunkten allein darauf ankommen, ob die Prognose in sachgerechter Weise erfolgt ist. Für die maßgebliche Sachgerechtigkeit der von der jeweiligen Körperschaft getroffenen Prognoseentscheidung ist es letztlich ohne Belang, auf welchen Ursachen unzulässige Überhöhungen des Fremdentgelts beruhen. Entscheidend ist insofern - unabhängig von der Art der Überhöhung - vielmehr, ob die Körperschaft im Rahmen der ihr obliegenden Prüfungspflichten evtl. unzulässige Überhöhungen des Fremdleistungsentgelts hätte erkennen müssen und sie deshalb das Entgelt nur in reduzierter Form in die Kalkulation einstellen durfte.

OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003 - 9 A 2953/03 -, in: KStZ 2004, S. 15 und vom 17. August 2007 - 9 A 2238/03 - sowie Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, in: KStZ 2009, S. 12 ff.

Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, die die Kammer teilt, ist ein kalkulationsmäßiger Ansatz von Entgelten für Fremdleistungen Dritter gemäß § 6 Abs. 2 Satz 4 KAG NRW nur dann zulässig, wenn es sich um betriebsnotwendige Kosten handelt, deren Bemessung nicht dem Äquivalenzprinzip widerspricht; dabei muss der von dem Fremdleister geforderte Preis aufgrund der vertraglichen Vereinbarung und des hiernach etwa zur Anwendung gelangenden öffentlichen Preisrechts gerechtfertigt sein.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. März 1998 - 9 B 144/98 - unter Zusammenfassung seiner bisherigen Rechtsprechung und Urteil vom 24. November 1999 ? 9 A 6065/96 -, in: Nordrhein-Westfälische Verwaltungsblätter (NWVBl.) 2000, Seite 373; Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 9 A 1126/10 -.

Die durch die F°° dem Beklagten entsprechend den mit diesem geschlossenen und den Klägern bekannten Verträgen in Rechnung zu stellenden und in der Gebührenkalkulation für das bevorstehende Veranlagungsjahr 2008 zu prognostizierenden Kosten sind als in Erfüllung abfallrechtlicher Aufgaben entstehende und damit betriebsbedingte Kosten, die dem Grunde und der Höhe nach ansetzbar sind, zu beurteilen.

Zu den von den Klägern in dem vorliegenden und dem vorausgegangenen Klageverfahren aufgeworfenen Fragen nach den Datengrundlagen und deren Veränderungen hat die Beklagte schriftsätzlich und in dem Verhandlungstermin vom 26. Mai 2011 - jeweils unter Beteiligung von Mitarbeitern der F°° - im Einzelnen Stellung genommen. Dabei darf nicht verkannt werden, dass es zum Wesen einer Gebühr gehört, dass diese im V o r a u s auf der Grundlage einer ordnungsgemäßen Kalkulation, der prognostische Werte zu Grunde liegen, ermittelt wird und einer vor der Gebührenperiode erfolgenden Kalkulation nicht die realen Daten zur Verfügung stehen.

Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. September 2009 - 17 A 2609/03 -, in: Der Gemeindehaushalt (GHH) 2010, S. 70, 72.

Bei Zugrundelegung des hiernach allein maßgeblichen gebührenrechtlichen Prüfungsprogramms führen auch die nach dem Ergebnis des Verhandlungstermins vom 26. Mai 2011 und den hiernach gewechselten Schriftsätzen der Beteiligten noch zur gerichtlichen Beurteilung stehenden Einwendungen gegen die Abfallgebührensatzung 2008 nicht zur Nichtigkeit der dem Bescheid vom 21. Januar 2008 zu Grunde liegenden Gebührensätze.

Der in der Kalkulation enthaltene größte Kostenblock Sparte "Abfallwirtschaft" gemäß dem Wirtschaftsplan der F°° für das Jahr 2008 (S. 6.0) enthält keine entscheidungsrelevanten fehlerhaften Kostenansätze.

Dieser gegenüber dem Vorjahr um 59.544,00 € (einschließlich Umsatzsteuer) auf 82.737.556,00 € gestiegene Kostenblock setzt sich aus den Teilbeträgen i.H.v. 38.860.780,00 € für den Teilbereich Sammlung und 30.666.578,00 € - jeweils zuzüglich der Umsatzsteuer - zusammen. In dem ohne Umsatzsteuer 69.527.358,00 € betragenden Kostenblock sind 16.864.856,00 € Personalkosten der Abfallwirtschaft enthalten (Wirtschaftsplan S. 6.0).

Rückstellungen für Altersteilzeit als Bestandteil der Sozialleistungen haben im Wirtschaftsplan für das Jahr 2008 - anders als in dem den Gegenstand des Verfahrens 13 K 382/07 bildenden Veranlagungsjahr 2006 - keinen Eingang gefunden, weil die F°° in jenem Jahr die nach ihrer Auffassung damals in voller Höhe einmalig anzusetzenden Rückstellungen in dem Wirtschaftsplan 2006 berücksichtigt hatte und dies somit auch Bestandteil der Abfallgebührenkalkulation 2006 geworden war. Aufgrund einer abweichenden, eine Verteilung auf vier Jahre fordernden Rechtsauffassung der Bezirksregierung B°°°°° im Rahmen des öffentlichen Preisprüfungsrechts wurde lediglich bei der Ergebnisrechnung für das Jahr 2006 ein Viertel der Gesamt-Rückstellungssumme von 2.280.000,00 € i.H.v. 570.000,00 € anerkannt und entsprechend auch in dem Grundsatz- und Kostenprüfungsbericht der Bezirksregierung B°°°°° vom 3. Juli 2009 für das Geschäftsjahr 2008 verfahren.

In dem gebührenrelevanten Personalkostenansatz von 16,8 Mio. € sind allerdings u.a. Rückstellungen für Pensionen enthalten. Ausweislich des Wirtschaftsplans der F°° für das Jahr 2008 hatte die F°° hierfür für ihre gesamte Betriebstätigkeit einen Betrag von insgesamt 700.000,00 € eingeplant. Nach den detaillierten Erläuterungen der Vertreter der Beklagten und der F°° entfielen hiervon etwa 80 - 90 % auf die Sparte Abfallwirtschaft. Diese anteiligen Rückstellungen betrafen etwa 25 ehemalige, zur F°° gewechselte Beamte der Stadt E. . Auch wenn - worauf die Kläger mit Recht hinweisen - auffällt, dass für diese Rückstellungen bereits für Ende des Jahres 2006 ein Gesamt-Istbestand von 9.191.000,00 € eingeplant worden war und demgegenüber in dem Wirtschaftsplan 2008 (S. 4.3) lediglich ein Istbestand zum 31. Dezember 2006 i.H.v. 7.950.000,00 € wiedergegeben wird, folgt hieraus nicht, dass der aufgrund dieser Reduzierung der Rückstellungsansätze in den vorausgegangenen Veranlagungsjahren nunmehr für 2008 erforderlich gewordene Ansatz einer Zuführung von 700.000,00 € mit dem hiervon auf die Abfallwirtschaft der F°° entfallenden (gebührenrelevanten) Anteil dem Prinzip der Erforderlichkeit widerspräche und überhöhte Fremdkosten beinhaltete. Denn diese sich gebührenerhöhend auswirkende Neubewertung der in der Vergangenheit durch die F°° getätigten Pensions-Rückstellungen infolge der Zugrundelegung eines geringeren Zinssatzes beruhte nicht auf einer Gewinnerzielungsabsicht oder sachfremden Erwägungen. Vielmehr haben die Vertreter der Beklagten und der F°° insoweit zur Überzeugung des Gerichts eingehend und nachvollziehbar dargelegt, dass bei Aufstellung des Wirtschaftsplans für das Jahr 2006 im August und Sommer 2005 das bereits im Jahr 2006 allgemein festgestellte deutliche Absinken des Zinsniveaus am Kapitalmarkt nicht erkennbar war und deshalb die Pensionsrückstellungen bei Erstellung des Jahresabschlusses zum Bilanzstichtag 31. Dezember 2006 im Januar/Februar des Folgejahres 2007 mit 7.950.000,00 € deutlich niedriger hätten bewertet werden müssen. So seien auch bereits in jenen Veranlagungsjahren bei Wirtschaftsprüfungen häufig zu hoch angesetzte Kapitalmarktzinsen beanstandet worden. Unter Berücksichtigung dieser Begründung bei Wahrung der Einschätzungsprärogative der Kommune ist eine Überschreitung des durch das Erforderlichkeitsprinzip gesteckten Rahmens nicht festzustellen, weil der auf die Abfallwirtschaft entfallende Anteil von dem 700.000,00 €-Pensionsrückstellungs-Zuführungsposten nicht als unangemessen oder sachlich nicht vertretbar anzusehen ist. Dieser Kostenansatz folgt vielmehr betriebs- und finanzwirtschaftlichen Grundsätzen zur aktuellen Bewertung von Kapitalmarktzinsen. Hierfür spricht auch, dass diese Wirtschaftsplanung der F°° nach Abschluss des Leistungszeitraumes 2008 durch die Bezirksregierung B°°°°° bei der Preisprüfung des öffentlichen Auftrages der Beklagten mit der F°° in dem Grundsatz- und Kostenprüfungsbericht vom 3. Juli 2009 nicht beanstandet worden ist.

Die Höhe der "sonstigen Rückstellungen" für den gesamten Tätigkeitsbereich der F°° mit einem Planbestand zum 31. Dezember 2008 i.H.v. 12.400.000,00 €, die nach Darlegung der Beklagten zu einem großen Teil den Abfallgebührenbereich nicht betreffen oder nicht in der Gebührenbedarfsberechnung berücksichtigt worden sind, rechtfertigt allein ebensowenig wie die Gesamtsumme der Rückstellungen i.H.v. 22.281.000,00 € Bedenken gegen die Betriebsbedingtheit dieser Kostenansätze.

Weiterhin scheiden von den Klägern vermutete kalkulationsmäßig nicht veranschlagte Beteiligungserlöse bzw. Überschüsse aus Ergebnisabführungsverträgen der F°° als von den gebührenrelevanten Kosten des Pflichtaufgabenbereiches aus dem Entsorgungsvertrag abzusetzende Positionen aus. Denn die von dem Unternehmensverbund der F°° getätigten gewinnorientierten Fremdgeschäfte werden getrennt von den für die Stadt E. durchgeführten Abfallentsorgungsleistungen geführt. Auch durch die Preisprüfung der F°° und die hierüber erstellten Berichte der Bezirksregierung B°°°°° wird die Kostentrennung zwischen den für die Gebührenkalkulation relevanten F°°-Leistungen und ihren sonstigen Tätigkeiten im Wege der in die Bereiche Sammlung, Deponierung, Straßenreinigung und Fremdgeschäft unterteilten Spartenrechnung bestätigt.

Die nach ihren Planungen der F°° in 2008 zufließenden Erlöse in Form der "Beteiligungserträge" sind in deren Wirtschaftsplan auf Seite 5.6 mit 7.583.000,00 € veranschlagt worden. Die Ermittlung dieser prognostischen Ertragsposition bedarf jedoch in dem vorliegenden Gebührenrechtsstreit keiner näheren Überprüfung, weil diese über gesellschaftsrechtliche Beteiligungen der Stadt E. im Entsorgungsbereich der Ertragserzielung durch selbstständig operierende und nicht zum preisrechtlich betriebsnotwendigen Kapital der F°° gehört.

Soweit die Gebührenkalkulation 2008 entsprechend der Vereinbarung zwischen der Stadt E. und der F°° vom 16./22. Dezember 2005 zu dem Entsorgungsvertrag auch einen in der Forderung der F°° enthaltenen vereinbarten kalkulatorischen Gewinnzuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis i.H.v. rund 1,9 % (= 1.329.851,00 €) auf die ermittelten Selbstkosten für die Sammlung und Beseitigung des Abfalls i.H.v. 68.197.507,00 € enthält, ist ein solcher nach Nr. 51 a LSP grundsätzlich bei nicht festzustellenden verkehrsüblichen Preisen zulässig. Er darf aufgrund der Vorgaben der Nr. 52 LSP berechnet werden und wird herkömmlich zwischen 2,5 % und 5 % von dem Umsatz oder dem betriebsnotwendigen Vermögen angesetzt.

Vgl. Ebisch/Goddschalk/Hoffjan/Müller/Waldmann, Preise und Preisprüfungen bei öffentlichen Aufträgen, 8. Aufl. 2010, S. 511 f., 516.

Bei den von Dritten erbrachten Leistungen, auf die die Verordnung PR 30/53 sowie die LSP anzuwenden sind, erstreckt sich die vorzunehmende Prüfung des Kostenansatzes für in Rechnung gestellte bzw. angekündigte Fremdentgelte zudem auf die Einhaltung der darin betroffenen Bestimmungen.

OVG NRW, Beschluss vom 31. Juli 2003- 9 A 2954/03 ?, a.a.O.

Nach der früheren - zu Selbstkostenerstattungsansprüchen entwickelten - Rechtsprechung der Kammer wären wegen der 51 %-Beteiligung der Stadt E. an der F°° neben der mittelbaren 100 %-Beteiligung an den Stadtwerken E. Gewinnzuschläge zumindest entsprechend dem Gesellschaftsanteil bei der Gebührenkalkulation abzuziehen.

Vgl. Urteile der Kammer vom 1. Dezember 2005 - 13 K 2561/04 ? und 7. Dezember 2006 - 13 K 1516/05 -; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 7. November 1996 - 4 K 11/96 -, in: DVBl. 1997, S. 1072 und Urteil vom 25. Februar 1998 - 4 K 8/97 -, in: Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 1999, S. 144.

Nach der neueren obergerichtlichen Rechtsprechung

OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 2008 - 9 A 373/06 -, in: KStZ 2009, S. 12 ff. = NWVBl. 2008, S. 394 ff. = GHH 2009, S. 2007,

die sich die Kammer zueigen macht, darf im Falle der Vereinbarung eines Selbstkostenpreises als Betriebsführungsentgelt in diesem allenfalls ein Zuschlag für das allgemeine Unternehmerwagnis enthalten sein, der den im Einzelfall bestehenden gesamtwirtschaftlichen Wagnissen entspricht. Bei der Beurteilung des Wagnisses ist nicht entscheidend, in welchem Umfang die Kommune an dem beauftragten Unternehmen beteiligt ist und welcher Anteil seiner wirtschaftlichen Tätigkeit mittelbar gebührenfinanziert ist. Das allgemeine Unternehmerwagnis für die Betriebsführungsgesellschaft F°° erscheint gering und mit maximal 1 % der Nettoselbstkosten angemessen bewertet, wenn ein Selbstkostenerstattungspreis vereinbart ist und eine verlässliche sowie langfristige Vertragsbindung der auftraggebenden Gemeinde besteht.

Die Frage, ob und in welcher Höhe der kalkulierte Gewinnzuschlag aus der Entgeltvereinbarung mit der F°° ansatzfähig ist,

vgl. zu den unterschiedlichen Bezugsgrößen (Nettoselbstkosten oder jährlicher Nettogesamtfestpreis): OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2010 - 9 A 94/09 -

kann vorliegend letztlich offen bleiben, weil selbst bei insoweit fehlerhaftem Ansatz die Kalkulation 2008 im Ergebnis nicht gegen das Kostenüberschreitungsverbot des § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW verstößt.

Auf der Grundlage der in der Gebührenkalkulation (S. 6, Ziff. 1.3) ausgewiesenen Kosten der F°° in der Sparte "Abfallwirtschaft/gesamt" i.H.v. 69.527.358,00 € netto für Sammlung und Beseitigung des Abfalls und des in diesem Betrag auch ausweislich der Betriebsergebnisrechnung/Gesamtbetrachtung (Wirtschaftsplan 2008 S. 6.0) enthaltenen "U-Wagnis"-Ansatzes von 1.329.851,00 € errechnet sich das den kalkulatorischen Gewinn einschließende Unternehmerwagnis mit rund 1,9 %. Das von den Klägern mit 1.550.655,00 € bezifferte Unternehmerwagnis beinhaltet demgegenüber auch die Ansätze für die - hier nicht entscheidungsrelevanten - Bereiche der Straßenreinigung, Fremdgeschäfte und den gemeinsamen Bereich. Begrenzt man den für die Abfallgebühren maßgeblichen Kostenansatz - der vorerwähnten Rechtsprechung des OVG NRW folgend - auf 1 % der F°°-Nettoselbstkosten, d.h. auf einen Betrag von 695.273,58 €, resultiert aus dieser Korrektur ein gebührenrechtlich nicht ansatzfähiger Kosten-Teilbetrag von 634.577,40 €.

Die nach ständiger Rechtsprechung bestehende Toleranzgrenze von 3 %, innerhalb dessen die Gebührenbedarfsbemessung bei nicht bewussten oder nicht willkürlichen fehlerhaften Ansätzen im Ergebnis nicht zu beanstanden ist,

Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 23. November 2006 - 9 A 1029/04 -, in: KStZ 2007, S. 194 ff. und vom 20. Januar 2010 - 9 A 1469/08 -, a.a.O., sowie Beschluss vom 15. Dezember 2010 - 9 A 1126/10 -

wäre auf der Grundlage des Ansatzes der Selbstkosten III i.H.v. 68.197.507,00 € die Erheblichkeitsgrenze für fehlerhafte Kostenansätze erst 2.045.925,00 € überschritten. Ein solches Ausmaß erreichende fehlerhafte Kostenansätze in der Wirtschaftsplanung der F°° für die Sparte Abfallwirtschaft oder sonstigen Kostenansätzen in der Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten haben die Kläger insbesondere auch nach der Erörterung in der mündlichen Verhandlung im Mai dieses Jahres nicht geltend zu machen vermocht. Diese Größenordnung erreichende unzutreffende Kostenansätze in einem Umfang von weiteren 1.411.348,00 € sind auch für das Gericht in keiner Weise ersichtlich. Im Verhältnis zu dem reduzierten Gesamt-Nettokostenansatz von 74.720.426,00 € beträgt der dreiprozentige Toleranzbereich sogar 2.241.612,70 € ohne jeglichen Kostenansatz für ein Unternehmerwagnis.

Auch die letztlich von den Klägern weiterhin noch beanstandete Kostenposition für Pensions-Rückstellungen unterliegt wegen der von den Vertretern der Beklagten und der F°° insbesondere in dem Verhandlungstermin vom 26. Mai 2011 angeführten Argumente mit einem Abfallwirtschaftsanteil von unter 700.000,00 € mit Blick auf den bei Aufstellung des Wirtschaftsplanes 2008 im Herbst 2007 bestehenden Prognosespielraum keinen durchgreifenden Bedenken. Selbst wenn man auch diesen Kostenansatz mit dem Gesamtbetrag von 700.000,00 € als fehlerhaft qualifizieren würde, würde auch dies die Rechtswidrigkeit der Gebührensatzung selbst nicht zu begründen vermögen. Denn auch bei dem vollständigen Nichtansatz beider Positionen i.H.v. 634.577,40 € und 700.000,00 € ergäbe sich ein um rund 1.334.577,00 € zu verringerndes Entgelt der F°° gemäß dem Entsorgungsvertrag. Die Differenz zwischen dem allenfalls in diesem Umfang auf rund 68.192.781,00 € zu berichtigenden Fremdleistungsentgelt der F°° und dem insoweit in die Gebührenkalkulation eingestellten Nettobetrag von 69.527.358,00 € rechtfertigten im günstigsten Falle für die Klägerin nach deren eigenem Vorbringen die Feststellung fehlerhafter Kostenansätze in der Kalkulation in einem Ausmaß von rund 1,9 %. Mithin wäre auch bei der von den Klägern geforderten Ausscheidung der Kosten für Pensionsrückstellungen, für die das Gericht allerdings keine rechtliche Notwendigkeit sieht, die 3 %-Unerheblichkeitsgrenze für fehlerhafte Kostenansätze auch unter Berücksichtigung des einkalkulierten Gewinnzuschlages noch deutlich unterschritten.

Auch bei einer Gesamtschau ihres Klagevorbringens lassen sich diesem hinreichende konkrete Anhaltspunkte für weitere Kalkulationsfehler nicht entnehmen, die nach der Ergebnis-Rechtsprechung des OVG NRW sich selbst bei Zugrundelegung der von ihnen konkret als fehlerhaft bezeichneten Kostenansätze auf mindestens weitere ca. 711.000,00 € summieren müssten, um die Unerheblichkeitsgrenze bei Kalkulationsfehlern zu überschreiten. Bezogen auf die gesamten ansatzfähigen Kosten blieben sogar über 900.000,00 € sich belaufende weitere fehlerhafte Kostenansätze ohne rechtliche Auswirkungen.

Des weiteren stellt sich der Ansatz von 1,94 % Gewinnzuschlag auch nicht als ein offensichtlich fehlerhafter oder willkürlicher Kostenansatz dar, so dass letztlich für das vorliegend zu beurteilende Veranlagungsjahr 2008 offen bleiben kann, ob und in welcher Höhe der kalkulierte Gewinnzuschlag nach der geltenden Entgeltvereinbarung ein unzulässiger Kostenansatz ist. Der dargestellte teilweise überhöhte Kostenansatz wegen des Unternehmerwagnisses und selbst der von den Klägern darüber hinaus beanstandete Kostenansatz für Pensions-Rückstellungen bewegen sich im Rahmen des vom OVG NRW in ständiger Rechtsprechung für unerheblich angesehenen Fehler-Toleranzbereiches von 3 % der ansatzfähigen Gesamtkosten, weil zum einen die Anpassung der Rückstellungen für Pensionen wegen veränderter niedriger Kapitalmarktzinsen jedenfalls nicht willkürlich gewesen. Zum anderen kann auch der überhöhte Ansatz des Wagniszuschlages nicht als bewusst fehlerhaft bzw. willkürlich beurteilt werden, da es nach dem Kenntnisstand der Beklagten in dem maßgeblichen Kalkulationszeitpunkt im Herbst des Jahres 2007 nicht unvertretbar war, einen Wagniszuschlag in einer Höhe anzusetzen, wie sie grundsätzlich in der steuerrechtlichen Praxis nach dem Maßstab eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters als angemessen angesehen wurde und bis zum Bekanntwerden der oben genannten Entscheidung des OVG NRW vom 24. Juni 2008 keine gefestigte Rechtsprechung bestand, aus der sich die Verpflichtung ergeben hätte, angemessene Wagniszuschläge in Höhe der gemeindlichen Beteiligung am beauftragten Fremdleister als zu erwartende Einnahmen in den Gebührenhaushalt einzustellen bzw. den Wagniszuschlag für gesamtwirtschaftliche Risiken des Dritten auf 1 % zu begrenzen.

Soweit die Kläger auch Stellung zu dem Geschäftsgebaren der F°° anhand der von dieser zur Verfügung gestellten Unterlagen bzw. zu verschiedenen Veröffentlichungen im Internet genommen haben, das aber nicht kostenmäßig in der Abfallgebührenkalkulation 2008 seinen Niederschlag gefunden hat, ist darauf hinzuweisen, dass in dem vorliegenden Verfahren sich die gerichtliche Überprüfung darauf zu beschränken hat, ob (nur) das einen Bestandteil der Gebührenkalkulation darstellende Fremdentgelt der F°° vertragsgemäße, betriebsnotwendige Kosten beinhaltet, deren Bemessung dem Äqivalenzprinzip entspricht und dessen Entgelt sich in dem vom kostenbezogenen Erforderlichkeitsprinzip vorausgesetzten Rahmen bewegt.

Weiterhin vermögen auch die von den Klägern aufgeworfenen weiteren Fragen und Bedenken im Hinblick auf Kostenansätze, Erträge und Absetzungen in der Abfallgebührenkalkulation für das Veranlagungsjahr 2008 durchgreifende Zweifel in Bezug auf die Rechtmäßigkeit dieser Kalkulation nicht zu begründen. Diesem Vorbringen lassen sich hinreichende Anhaltspunkte für völlig unplausible oder gar nicht sachgerechte kalkulierte Gebührensätze nicht entnehmen. So ist beispielsweise der möglicherweise zu gering bemessene Ansatz der Gewerbeertragssteuer in der Planung für 2006 für die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation für das Veranlagungsjahr 2008 grundsätzliche ohne rechtliche Bedeutung. Eine plausible Gebührenkalkulation wird nicht grundsätzlich dadurch in Zweifel gezogen, dass sich in Nachhinein die ihr zugrunde liegenden prognostischen Annahmen nicht bestätigen.

OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2008 - 9 A 2179/07 -.

Entsprechendes gilt für in nachfolgenden Perioden eintretende Veränderungen oder für erforderlich gehaltene abweichende Beurteilungen einzelner Kostenansätze.

Gebührenrechtlicher Prüfungsgegenstand können auch nicht die Einzelpositionen aus dem Investitionsplan, der Gewinn- und Verlustrechnung der F°° oder handelsrechtliche bzw. gesellschaftsrechtliche Jahresabschlüsse sowie der mehrjährigen Finanzplanung entnommene Beträge sein, weil diese Zahlenwerke nach anderen rechtlichen Vorgaben erstellt werden.

Auch die weitgehend unveränderte Höhe der Abschreibungen der F°° für Investitionen im Jahr 2008 beinhaltet keine Anhaltspunkte für sachwidrige Bewertungen. Die Beklagte hat insoweit plausibel erläutert, dass die im Wirtschaftsplan der F°° enthaltenen Kostenansätze auch wegen des vertragsgemäßen Erwerbs der zunächst geleasten Betriebs- und Verwaltungsgebäude der F°° am T1.-----weg zu Eigentum nicht nachhaltig erhöht hätten werden müssen, weil die Abschreibungen auf das Anlagevermögen und die Zinsen für die Finanzierung des Kaufpreises niedriger gewesen seien als die früheren Leasingraten.

Bezüglich des zweiten, aus dem Wirtschaftsplan der F°° 2008 für das Deponiesondervermögen resultierenden Kostenblocks der Gebührenkalkulation i.H.v. 4.895.061,00 € sind auf der Grundlage der bereits dargelegten eingeschränkten gerichtlichen Überprüfungsmaßstäbe die 3%-Toleranzgrenze im Ergebnis überschreitende Kalkulationsfehler weder konkret geltend gemacht noch sonst ersichtlich. Zunächst ist klarstellend anzumerken, dass von den sachgerecht geschätzten Kosten des Deponiesondervermögens nicht, wie auf Seite 5 der Gebührenbedarfsberechnung der Beklagten angegeben, Erträge durch Entgelte für Wertstoffannahmen und andere Leistungen i.H.v. 9.253.767,00 € in Abzug gebracht worden sind, sondern ausweislich der unter "Absetzungen" auf Seite 8 aufgeführten Einzelpositionen von 2.842,909,00 € und 6.228,525,00 €, insgesamt (nur) 9.071,434,00 €. Die Beklagte hat eingeräumt, dass die unzutreffende Betragsangabe auf Seite 5 die Ergebniszahl des Jahres 2007 darstellt, die nur an dieser Stelle nicht korrigiert worden war, ohne dass dieser Fehler Eingang in die Gebührenbedarfsberechnung gefunden hat.

Die Höhe der Summe der Absetzungen in Gestalt von Erträgen aus Gebühren von den Gesamtkosten der Abfallwirtschaft von 7.774,400,00 € (Seite 7 der Gebührenbedarfsberechnung) hat die Beklagte nachvollziehbar mit den Einzelansätzen für Erträge aus Wegezuschlägen i.H.v. 700.000,00 € und Erträgen aus Sperrmüllabfuhr auf Anforderungen, Anlieferungen auf Deponien und Recyclinghöfen durch Private und Gewerbetreibende etc. i.H.v. 7.074,400,00 € erläutert. Die auf Seite 8 der Kalkulation aufgeführten Einzelbeträge von 2.200.000,00 € für Erträge aus Anorganik-Abfallannahmen ohne Anschluss- und Benutzungszwang und 500.000,00 € für "sonstige Erträge", die nach Erläuterung der Beklagten in engem Zusammenhang mit den Erträgen aus der Abfallannahme ohne Anschluss und Benutzungszwang stehen, ergeben in der Addition den in den allgemeinen Erläuterungen zur Kalkulation auf Seite 5 bezeichneten Gesamtbetrag von 2.700.000,00 €.

Gegen den für 2008 gebührenmindernden weiteren Absetzungsposten "Überdeckung" i.H.v. 2.755.728,00 € besteht kein Anlass zu weiterer Überprüfung. Die Beklagte hat nämlich auf Seite 6 der Gebührenbedarfsberechnung bereits zutreffend dargelegt, dass die Betriebsabrechnung für das Jahr 2005 eine Überdeckung von 2.005.728,00 € und die Betriebsabrechnung 2006 einen Überschuss i.H.v. 750.000,00 € ergeben hat. Dieser zu einer Reduzierung bei der Ermittlung der Gebühren für 2008 führende Ansatz beruht auf der gesetzlichen Neuregelung des § 6 Abs. 2 Satz 3, 2. Halb. KAG NRW. Nach dieser Vorschrift sollen Kostenunterdeckungen am Ende eines Kalkulationszeitraumes innerhalb der nächsten drei Jahre ausgeglichen werden. Der Kostenunterdeckungsausgleich soll ebenso wie der Kostenüberdeckungsausgleich der Unwägbarkeit von Prognoseentscheidungen der Vergangenheit Rechnung tragen. Kostenunter- oder ?überdeckungen können entstehen, wenn sich nachträglich herausstellt, dass entweder die im Bemessungszeitraum kalkulierten Kosten oder aber die tatsächliche Inanspruchnahme der öffentlichen Einrichtung, d.h. die Maßstabseinheiten höher oder niedriger ausgefallen sind, als dies geplant war.

OVG NRW, Urteil vom 20. Januar 2010 - 9 A 1469/08 -,in: Abfallrecht 2010, S. 111 (Auszug).

Bei der Beurteilung der Anlieferungsmengen und Abfallarten sind zunächst nur die dem Anschluss- und Benutzungszwang unterfallenden Materialien und die diese betreffenden Kostenansätze vorliegend zu berücksichtigen. Insoweit teilt das Gericht die von der Beklagten für die Abweichungen in jährlichen Mengenprognosen gegebenen Erklärungen, nämlich die fehlende Kontinuität von Großbaumaßnahmen, wie des U-Bahn-Baus, Schwankungen auf Grund gesetzlicher Vorschriften sowie sich verändernde Kriterien für die Abgrenzung zwischen der Verwertung und der Beseitigung von Abfällen. Die hieraus ersichtlich resultierenden nicht geringen Prognosenunsicherheiten hat die F°° und ihr folgend die Beklagte in vertretbarer Weise bewältigt, indem sie den allein gebührenrelevanten Abfallanteil "graue Tonne" mit insgesamt 170.700 t - bei einer Gesamt-Abfallmenge von 344.150 t -, davon 132.000 t für gemischten Siedlungsabfall (Hausmüll), 13.500 t gemischte Siedlungsabfälle (Sperrmüll) sowie 5.500 t "Straßenreinigungsabfälle" ermittelte. Die letztgenannte Abfallart beinhaltet die unerlaubte Abfallablagerung im E1. Stadtgebiet, deren Entsorgungskosten gem. § 9 Abs. 2 LAbfG im Rahmen der Abfallgebühren ansatzfähig sind.

Hinsichtlich der gebührenrelevanten Deponie-Nachsorgekosten fehlt es an der Darlegung objektiver Anhaltspunkte für eine Kostenüberschreitung und einen insoweit bewusst fehlerhaften oder willkürlichen Kostenansatz. Nach § 9 Abs. 2 Satz 2 LAbfG gehören auch Aufwendungen für Vorkehrungen i.S.d. § 36 Abs. 2 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes zu den ansatzfähigen Kosten. Der für die Absicherung der Stilllegungs- und Nachsorgekosten einer Abfalldeponie zu prognostizierende Zeitraum bemisst sich nicht nach dem jeweils abgeschlossenen Vertrag, sondern den gesetzlichen Vorgaben, die bei der Rücklagenbildung zu beachten sind.

Auch der dritte gebührenrelevante Kostenblock, der sich aus den verwaltungsinternen Leistungsverrechnungen der Dienststellen der Beklagten und den Leistungen anderer Stellen für die Abfallwirtschaft zusammensetzt, ist in Höhe des auf Seite 8 unter "Zusetzungen" aufgeführten prognostischen Betrages von 1.627.858,00 € nicht zu beanstanden. Allerdings haben die Kläger zutreffend festgestellt, dass der auf Seite 7 der Gebührenbedarfsberechnung identisch ausgewiesene Betrag sich nicht aus der Addition der zugehörigen acht Einzelpositionen ergibt, diese vielmehr lediglich zu einem Gesamtzusetzungsbetrag i.H.v. 1.609.858,00 € führt. Den tatsächlich höheren Kostenansatz für die städtischen Dienststellen hat die Beklagte dahingehend aufgeklärt, dass erstmalig für das Veranlagungsjahr 2008 in die Abfallgebührenkalkulation ein Beitrag an den Altlasten- Sanierungsverband in I. i.H.v. 18.000,00 € eingestellt worden sei. Versehentlich sei dieser Betrag in der Einzeldarstellung für die einzelnen Stadtämter auf Seite 6 und 7 der Kalkulation nicht mit aufgeführt worden. Addiere man zu den in der Kalkulation ausgeworfenen Einzel- Positionen, die die Summe von 1.609,858,00 € ergeben, den Altlasten-Sanierungsverbandsbeitrag mit 18.000,00 € hinzu, ergebe dies die in der Kalkulation unter "Zusetzungen insgesamt" ausgewiesene Summe von 1.627.858,00 €. Entsprechend dieser Darstellung ist auch ein Kostenansatz i.H.v. 18.000,00 € als Beitrag an den Altlastensanierungsverband von der Beklagten in die nachfolgende Gebührenkalkulation für das Veranlagungsjahr 2009 eingestellt worden. Das Gericht erachtet deshalb auch den in die Kalkulation 2008 eingeflossenen Gesamtbetrag der Zusetzungen i.H.v. 1.627.858,00 € einschließlich des nicht ausdrücklich erwähnten, aber eingerechneten Altlastensanierungsverbandsbeitrages als erforderlich und betriebsbedingt.

Schließlich begegnet der Ansatz der Kosten für die Tätigkeit der städtischen Dienststellen selbst - u.a. des Rechnungsprüfungsamtes, des Steueramtes und der Kämmerei sowie des Rechtsamtes - für die gebührenrechnende Einrichtung Abfallentsorgung i.H.v. insgesamt 1.609.858,00 € keinen durchgreifenden Bedenken. Diese sogenannten inneren Verrechnungen sind - mit Ausnahme der dem Steueramt zugeordneten Kosten - von den Klägern nicht in eine weitere Aufklärungsmaßnahmen erfordernden Weise gerügt worden. Die in dieser Summe enthaltene höchste Einzelposition von 1.031.850,00 € für die durch das Steueramt der Stadt E. durchzuführende Gebührenveranlagung stellt sich angesichts der in dieser Großstadt zu bearbeitenden Veranlagungsfälle nicht als die anteiligen Kosten dieses Querschnittsamtes überschreitend dar. Die nicht unbeträchtliche Steigerung gegenüber dem Kostenansatz von 860.804,00 € in der Kalkulation für das Veranlagungsjahr 2006 ist nach dem Vorbringen der Beklagten maßgeblich auf die für sieben zusätzlich einzustellenden IT-Fachkräfte, die Einführung einer neuen Abgaben- Hard- und Software sowie die Eingruppierung von Mitarbeitern des Steueramtes nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes zurückzuführen. An der Angemessenheit und sachgerechten Prognose dieses erhöhten Kostenansatzes zu zweifeln besteht bei derart geänderten tatsächlichen Verhältnissen ohne weitere Anhaltspunkte jedoch keine Veranlassung.

Letztlich lassen sich sonstige Anhaltspunkte für einen etwaigen Verstoß gegen das Kostenüberschreitungsverbot auch nicht dem auf den nach Ablauf des Haushaltsjahres 2008 ermittelten Ist-Zahlen beruhenden Grundsatz - und Kostenprüfungsbericht über den zwischen der Beklagten und der F°° geschlossenen öffentlichen Auftrag durch die Bezirksregierung B°°°°° vom 3. Juli 2009 entnehmen. Denn nach dem Ergebnis dieser preisrechtlichen Prüfung u.a. der Entsorgungsleistung der F°° gegenüber der Stadt E. sowie der Prüfung der Kostenrechnung in Form einer Grundsatzprüfung wurde auf der Grundlage u.a. der bereits erwähnten, eine Aufteilung auf vier Jahre beinhaltenden Korrektur der Zuführung zur Rückstellung für Altersteilzeit der F°°-Mitarbeiter und des Ansatzes eines kalkulatorischen Gewinns von (nur noch) 1,0% der Netto-Selbstkosten sowie eines kalkulatorischen Zinssatzes von 6,5% gem. Nr. 43 Abs. 1 u. 2 der Leitsätze für die Preisermittlung auf Grund von Selbstkosten und der Anlage zur Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen (LSP) i.V.m. der VO PR Nr. 4/75 als Entgelt für die Bereitstellung des betriebsnotwendigen Kapitals allerdings eine Überschreitung der i.H.v. 80.293.192,93 € attestierten Firmenforderung der F°° im Pflichtgeschäftsbereich Abfallwirtschaft auf Grund des vertraglich vereinbarten höchstzulässigen Selbstkostenerstattungspreises von 80.207.273,56 € um 85.922,37 € als Rechnungsergebnis ermittelt. Aus diesem Ergebnis folgt allerdings nicht, dass die Entgeltvereinbarung der Beklagten mit der F°° im maßgeblichen Prognosezeitpunkt überhöht gewesen sind. Denn es kommt nicht darauf an, ob der vereinbarte Preis im Nachhinein gesehen tatsächlich ein Selbstkostenpreis i.S.d. LSP ist. Maßgebend ist vielmehr, ob die Körperschaft bei der Prognose, die sie anlässlich ihrer Kalkulation anstellen musste, davon ausgehen durfte, dass es sich bei dem vereinbarten Preis um einen Selbstkostenpreis handelt. Dies trifft namentlich für den in der Kalkulation mit 1.94% gegenüber 1,0% in der Ergebnisrechnung angesetzten kalkulatorischen Gewinn ? wie bereits ausgeführt - zu. Etwaige tatsächlich eingetretene Überdeckungen besagen für sich genommen nichts über die Rechtmäßigkeit der Gebührensätze. Für deren rechtliche Beurteilung ist allein die jeweilige Kalkulation maßgeblich, die - unter Berücksichtigung des zustehenden Prognosespielraums - nach Art. Und Höhe keine unzulässigen Kostenansätze enthalten darf.

OVG NRW, Beschluss vom 5. August 2010- 9 A 449/09 -.

Diese Anforderungen hat die Beklagte - wie dargelegt - beachtet.

Soweit die Kläger sich schließlich auf ihr Vorbringen in den vorausgegangenen Verwaltungsstreitverfahren gleichen Rubrums beziehen, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidungsgründe in dem rechtskräftigen klageabweisenden Urteil der Kammer vom 31. März 2010 - 13 K 382/07 - und den Beschluss des OVG NRW vom 15. Dezember 2010 - 9 A 1126/10 - verwiesen.

Nach alledem bietet die Abfallgebührensatzung für das Veranlagungsjahr 2008 eine wirksame Rechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zu den streitigen satzungsgemäß festgesetzten Abfallentsorgungsgebühren.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §§ 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

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