LG Essen, Urteil vom 28.09.2011 - 11 O 363/10
Fundstelle
openJur 2016, 4160
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Es wird festgestellt, dass der Klägerin über den mit der Klage begehrten Betrag von 5.000,00 € hinaus aus dem Darlehensvertrag Nr. ... vom 12.05.1999 keine Ansprüche gegen den Beklagten zustehen.

Die Klägerin wird verurteilt, an den Beklagten 10.398,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des vom Beklagten unter der Gesellschafter Nummer ... gehaltenen Anteils an der C GmbH, K-Str. ..., ... N.

Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Klägerin macht im Wege der Teilklage einen Anspruch auf Rückzahlung eines gewährten Darlehens geltend. Der Beklagte begehrt mit der Widerklage die Feststellung, dass der Klägerin darüber hinaus keine Ansprüche aus dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag gegen ihn zustehen, Rückzahlung der im Zusammenhang mit dem Erwerb seiner Beteiligung und dessen Finanzierung getätigten Aufwendungen gegen Übertragung seines Anteils, die Feststellung, dass die Klägerin dem Beklagten alle weiteren Schäden, die ihm im Zusammenhang mit dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen hat sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren.

Unter dem 12.05.1999 gewährte die Klägerin dem Beklagten ein Darlehen über 162.000,00 DM (Bl. 10 d.A.). Die monatliche Kreditrate belief sich auf 945,00 DM (483,17 €) bei einem Zinssatz von 7 % pro Jahr. Der Darlehensbetrag wurde weisungsgemäß direkt an die D GmbH (D1) ausgezahlt, da der Kredit der Finanzierung einer Beteiligung an dieser Gesellschaft diente.

Der Beklagte beteiligte sich mit einem Betrag in Höhe von nominal 150.000,00 DM als atypisch stiller Gesellschafter an der D1, die seinerzeit in S firmierte, später ihren Namen in C GmbH (C1) änderte und heute in N geschäftsansässig ist. Dem Kläger ist vor Zeichnung der Beteiligung ein Verkaufsprospekt (Bl. 195 ff. d.A.), der von der D1 herausgegeben wurde, ausgehändigt worden. Ihm wurden vor Abschluss des Darlehensvertrages zwei Widerrufsbelehrungen vom 12.05.1999 (Bl. 13 und 228 d. A.) vorgelegt, die dieser unterzeichnete. Eine der beiden Belehrungen (Bl. 228 d. A.) enthält den Zusatz: "Wurde der Kredit ausgezahlt, so gilt ein Widerruf als nicht erfolgt, wenn der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung beziehungsweise Erklärung des Widerrufs zurückzahlt."

Geschäftsgegenstand der D1 war die Errichtung und der Betrieb eines Wohn- und Gewerbeimmobilienparks in N in der Nähe von C2. Gesellschafter der D1 war zu 100 % Herr M. Die D1 gehört zur P-Gruppe. Konzernmutter der P-Gruppe und Mitinitiatorin des D1-Projektes ist die P1 AG. Alleinvorstand und Aktionär der P1 AG ist ebenfalls Herr M, der unter dem 15.12.2000 seinen Gesellschaftsanteil an der D1 an die P1 AG abgetreten hat. Die P1 AG war per Umwandlung am 27.01.1999 aus der von Herrn M gegründeten Q GmbH hervorgegangen, deren Geschäftsführer ebenfalls Herr M war. Aufsichtsratsmitglied der P1 AG war seit deren Gründung Herr N1. Den Vertrieb der Beteiligungen an der D1 führte die E AG durch, die Untervermittler einsetzte. Alleinvorstand der E AG war er M, Alleinaktionärin der E AG war die P1 AG.

Die Klägerin finanzierte über Darlehen den durch Vertrieb organisierten Erwerb von mehr als 2.000 Beteiligungen an der D1 mit einer durchschnittlichen Beteiligung von rund 50.000 DM und einem Gesamtvolumen von mehr als 100.000.000 DM. Die D1 warb damit, dass die Klägerin den Initiator der D1 seit 1993 finanziere, die Finanzierung weiterer Beteiligungen anbiete und sie bezeichnete die Klägerin auf einem Werbeflyer neben der Q GmbH und der P1 AG ausdrücklich als ihre Partnerin (Bl. 128 d.A.). Auf der Rückseite dieses Flyers befindet sich der Hinweis, dass die Angaben unverbindlich sind (Bl. 361 d.A.).

Jedenfalls während der Bauphase kontrollierte die Klägerin die Mittelverwendung für die zu investierenden Gelder.

Die P1 AG unterhielt bei der Klägerin ein Konto, auf welches das Stammkapital der P1 AG in Höhe von 2,5 Mio. DM eingezahlt war. Außerdem unterhielt die P1 AG bei der Klägerin ein Bausonderkonto, welches unter anderem auch der Abwicklung der Immobilienkäufe der D1 diente. Auch das Stammkapitalkonto der E AG über 250.000 DM wurde bei der Klägerin geführt. Die D1 schließlich unterhielt bei der Klägerin ein Konto, über welches die Auszahlungen von Darlehen der Klägerin für die Finanzierung von Beteiligungen an der D1 abgewickelt wurden. Die D1 erwarb die Objekte in N von der Q GmbH. Die Abwicklung erfolgte jeweils über ein Konto bei der Klägerin, welche für einen der Kaufverträge als Sicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft abgab und zu deren Gunsten eine Grundschuld an einem Kaufobjekt bestellt wurde, die allerdings nicht valutiert.

Die Baugrundstücke liegen 13,1 km vom Flughafen C3 entfernt. Das Planfeststellungsverfahren für das Flughafengelände wurde im Jahr 2006 abgeschlossen. Erst danach kam es zum Baubeginn. Das Hotel, ein Teil des Bauprojekts, wurde an die I GmbH, deren alleiniger Gesellschafter Herr N1 war, der gleichzeitig auch im Aufsichtsrat der P1 AG saß, vermietet.

Im April 2001 ist dem Beklagten ausweislich seines Schreibens vom 10.04.2001 (Bl. 362 d.A.) eine Neufassung des Verkaufsprospekts der D1 zugegangen.

In der Zeit von 1999 bis 2005 leistete der Beklagte Zinszahlungen in Höhe von insgesamt 19.601,40 € an die Klägerin. Von 2001 bis 2003 zahlte die C1 9.203,25 € an den Beklagten. Ab 2004 wurden die Ausschüttungen von der C1 auf das Darlehenskonto bei der Klägerin überwiesen.

Im Jahr 2005 wurden die Ausschüttungen der C1 auf 2 Prozentpunkte p.a. reduziert, was den Anlegern mit Schreiben vom 24.06.2005 mitgeteilt wurde (Bl. 219 d.A.). Zudem wurde den Anlegern von der C1 ein Formular zugeleitet, mit dem sie bei der Klägerin eine Herabsetzung der Zinsen beantragen konnte (Bl. 227 d.A.).

Seit März 2006 nahm der Beklagte keine Zahlungen mehr auf das Darlehen vor. Auch die Monatsraten für September, Oktober und November 2005 wurden nicht beglichen.

Mit Schreiben vom 04.12.2007 forderte die Klägerin den Beklagten zum Ausgleich des Rückstands in Höhe von 5.623,98 € bis zum 04.01.2008 auf und drohte für den Fall der Nichtzahlung die Kündigung des Kredits an (Bl. 14 d.A.). Nach erfolglosem Fristablauf kündigte die Klägerin den Kreditvertrag unter Berufung auf Ziff. 26 ihrer Allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 259 d.A.) zum 18.02.2008 und stellte einen Saldo in Höhe von 88.705,20 € zur Rückzahlung spätestens bis zum 18.02. 2008 fällig (Bl. 15 d. A.).

Der Beklagte hat seine auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung mit der Klageerwiderung vom 28.09.2010, zugestellt am 11.10.2010, widerrufen.

Die Klägerin behauptet,

der Beklagte habe die Beteiligung erst mehrere Wochen nach dem Abschluss des Kreditvertrages am 22.06.1999 gezeichnet.

Der von ihr vorgenommenen Mittelverwendungskontrolle während der Bauphase liege ein eigenständiger Dienstleistungsvertrag zugrunde, nach dem sie auch eine Vergütung erhielt. Der Auftrag sei seit Fertigstellung der Bauarbeiten im Frühjahr 2002 beendet, was sich auch aus Seite 21 des Prospekts ergebe, und habe mit den Beteiligungen, die die C1 zum Verkauf anbot, nichts zu tun.

Sie behauptet, weder Vermittlern noch einem Vertrieb und auch nicht der Beteiligungsgesellschaft Darlehensformulare zur Verfügung gestellt zu haben. Bei dem Allzweckkreditvertrag handele es sich um einen allgemeinen, leicht zugänglichen und nicht individualisierten T-Vordruck, der an jedem beliebigen Computer erstellt, ausgefüllt und ausgedruckt werden könne und der erst durch eine spätere Stempelung im unteren Bereich die Klägerin als Vertragspartnerin ausweise.

Die Zinssenkung um 2 % im Jahre 2005 habe nichts mit der Senkung der Ausschüttung der Beteiligungsgesellschaft zu tun. Vielmehr sei die Klägerin im Hinblick auf die allgemeine Entwicklung des Basiszinssatzes der Bitte des Beklagten auf Reduzierung der vertraglichen Zinsen nachgekommen. Während dieser sich zum Zeitpunkt der Kreditgewährung in einer Hochzinsphase befunden habe und bis ins Jahr 2008 noch auf 4,26 % weiter gestiegen sei, sei er über die nächsten Jahre deutlich abgesunken. Bei der Reduzierung handele es sich nicht um die Summe, die der Ausschüttungssenkung bei der C1 entsprach, da 2 % je nach Bezugssumme einen unterschiedlichen Betrag ausmachen.

Der streitgegenständliche Prospekt enthalte insgesamt richtige Angaben, weise insbesondere auf die mit der Anlage einhergehenden Risiken hin und habe in Bezug auf präzise Ergebnisse und in der Zukunft liegende Ereignisse nur prognostischen Charakter.

Dass und wo es Gespräche mit den Zeugen Q1 und M1 gegeben haben soll, aufgrund derer es zu der Beteiligung des Beklagten kam, bestreitet die Klägerin mit Nichtwissen. Insbesondere bestreitet sie mit Nichtwissen, der Zeuge Q1 habe den Beklagten unangekündigt zuhause aufgesucht. Sie "vermutet", dass es sich um einen zuvor telefonisch oder persönlich abgestimmten Termin zwecks Beratung gehandelt habe. Außerdem erklärt sie sich mit Nichtwissen zu der tatsächlichen Quadratmeterzahl der Gewerbefläche des Objekts und dazu, ob der Grundstückskaufpreis nicht weit unterhalb dem marktüblichen Preis lag.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.000,00 € zuzüglich 5

Prozentpunkte Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 19.02.2008 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Widerklagend beantragt er,

1. festzustellen, dass der Klägerin über den mit der Klage begehrten Betrag von 5.000,00 € hinaus aus dem Darlehensvertrag Nr. ... vom 12.05.1999 keine Ansprüche gegen ihn zustehen.

2. die Klägerin zu verurteilen, an ihn 10.398,15 € zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen und zwar Zug um Zug gegen Abtretung des vom Beklagten unter der Gesellschafter Nummer ... gehaltenen Anteils an der C GmbH, K-Str. ..., ... N.

3. festzustellen, dass die Klägerin ihm alle weiteren Schäden, die ihm im Zusammenhang mit den durch den Darlehensvertrag Nummer ... vom 12.05.1999 kreditfinanzierten Erwerb seiner Beteiligung an der C GmbH, K-Str. ..., ... N mit der Gesellschafter Nummer ... entstanden sind oder noch entstehen, zu ersetzen hat.

4. die Klägerin zu verurteilen, an ihn weitere 2.440,69 € an Nebenforderungen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 12.10.2010 zu zahlen.

Die Klägerin beantragt,

die Widerklage abzuweisen.

Der Beklagte behauptet,

im Regelfall werden Beteiligung und Darlehensvertrag am gleichen Tag gezeichnet, was vorliegend ausnahmsweise anders sei.

Die Klägerin habe mit der D1 institutionalisiert zusammengewirkt. Sie sei tief in das D1-Projekt in N eingebunden gewesen und habe sowohl mit der P-Gruppe im Allgemeinen als auch mit der D1 im speziellen arbeitsteilig zusammengewirkt. Seit 1993 habe die Klägerin den Initiator der D1, Herrn M finanziert und sei Partnerin der D1. Jedenfalls ab 1999 habe sie die komplette Mittelverwendungskontrolle für die D1 und auch für die P1 AG und die Q GmbH übernommen. Dies habe die D1 den Anlegern unter dem 10.07.2000 so mitgeteilt (Bl. 194 d.A.). Die Klägerin habe sich zudem des gleichen Vertriebs bedient wie die D1. Den Vermittlern habe der Darlehensvertrag in elektronischer Form zur Verfügung gestanden.

Der Grund für die Senkung der Kreditzinsen im Jahr 2005 um 2 % sei die Reduzierung der Ausschüttungen der C1 von 4 auf 2 Prozentpunkte pro Jahr.

Er behauptet weiter, Darlehensvertrag und Gesellschaftsbeteiligung seien auf Vermittlung durch die Zeugen Q1 und M1 gekommen. Zunächst habe der Zeuge Q1 Anfang Mai 1999 unangekündigt an der Haustür seiner Privatwohnung in H geklingelt und nachgefragt, ob der Beklagte Interesse an einer steuerbegünstigten Kapitalbeteiligung habe. Der Zeuge habe ihm erklärt, er erhalte Ausschüttungen im Verhältnis zu seiner Anteilshöhe und durch die zusätzlichen Steuervorteile hätte er trotz Kreditfinanzierung kaum monatliche Kosten. Den Kredit erhalte er von der Klägerin in S. Dafür sei gesorgt und darum müsse er sich nicht kümmern. Der Zeuge habe ihm sodann angeboten, seinen Personalausweis mitzunehmen, alle für den Vertragsschluss relevanten Unterlagen für einen weiteren Termin in wenigen Tagen fertigzustellen und mit einem Kollegen, der noch weitere Fragen beantworten könne, mit den fertigen Unterlagen wiederzukommen. Dann erst müsse er sich abschließend entscheiden, bis dahin sei alles unverbindlich. Etwa fünf bis sechs Tage später sei der Zeuge Q1 dann mit dem Zeugen M1 und den relevanten Vertragsunterlagen (Beitrittserklärung zur D1 und Darlehensantrag) sowie seinem Personalausweis bei ihm zuhause erschienen. In dem Darlehensantragsformular der Klägerin, das die Zeugen zum zweiten Termin mitbrachten, seien bereits seine persönlichen Angaben, Darlehenssumme, Zins und Laufzeit maschinenschriftlich eingetragen gewesen. Nur die Angaben zu den Lebensversicherungen, die an die Klägerin abgetreten werden sollten, seien nachträglich handschriftlich eingetragen worden.

Der Beklagte behauptet weiter, die Zeugen haben ihn im Verkaufsgespräch getäuscht, was sich die Klägerin wegen des Verbundcharakters von Anteilserwerb und Finanzierung zurechnen lassen müsse. Die beiden Vermittler haben ihm die Beteiligung als Steuersparmodell vermittelt und dabei in Aussicht gestellt, dass er durch die Beteiligung zukünftig ganz erhebliche steuerliche Vorteile haben werde. Sie hätten ihn jedoch darüber aufklären müssen, dass im Rahmen der prognostizierten Schlussausschüttung bei Abverkauf der Immobilien und Auflösung der Gesellschaft im Jahre 2013, die Prospektangaben zugrundegelegt, der Anteil des von ihm erzielten Veräußerungsgewinns zu versteuern wäre mit der Folge, dass die über die Laufzeit erzielten Steuervorteile durch die einmalige Steuerbelastung am Laufzeitende aufgefressen würden. Er macht geltend, er hätte die Verträge nicht geschlossen, wäre er über diesen Umstand aufgeklärt worden.

Der Beklagte behauptet des Weiteren, der Beteiligungsprospekt der D1 enthalte objektiv evidente Falschangaben, von denen die Klägerin positive Kenntnis gehabt habe, da sie eng mit der D1 verflochten gewesen sei und Kenntnis von allen relevanten Geschäftsvorgängen auf Seiten der D1 gehabt habe. Er selbst habe erst im Jahr 2008 von den fehlerhaften Prospektangaben Kenntnis erlangt.

Die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren hat die Rechtsschutzversicherung des Beklagten bereits ausgeglichen, ihn jedoch zur Geltendmachung gegenüber der Klägerin ermächtigt.

Die Klägerin beruft sich hinsichtlich der von dem Beklagten geltend gemachtenAnsprüche auf Verjährung. Sie hält die geltend gemachten Rechtsanwaltsgebühren nach Gebührensatz und Streitwert für übersetzt.

Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Q1 und M1. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 03.08.2011, Bl. 436 ff. d.A., Bezug genommen.

Gründe

I.

Die Klage ist zulässig, hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

Gegen die Zulässigkeit der Teilklage bestehen keine Bedenken, insbesondere ist sie hinreichend bestimmt.

Der Klägerin steht kein Anspruch gegen den Beklagten auf Rückzahlung des Darlehensbetrages aus § 488 Abs. 1 S. 2, Alt. 2, Abs. 3 S. 1 BGB zu. Denn der Beklagte hat den Darlehensvertrag, der mit der Gesellschaftsbeteiligung ein verbundenes Geschäft i.S.d. § 9 VerbrKrG darstellt, wirksam widerrufen, §§ 1 HWiG, 9 VerbrKrG, Art. 229 § 9 EGBGB.

1.

Der Darlehensvertrag und dessen Widerruf richten sich nach den Vorschriften des VerbrKrG und HWiG a.F.

Gemäß Art. 229, § 5 Satz 1 EGBGB sind auf Schuldverhältnisse, die vor dem 01.01.2002 entstanden sind, grundsätzlich die Vorschriften des BGB und des VerbrKrG (u.a. Gesetze) in der bis zu diesem Tage geltenden Fassung anzuwenden. Nach S. 2 der Vorschrift gilt dies für Dauerschuldverhältnisse jedoch mit der Maßgabe, dass anstelle der in Satz 1 bezeichneten Gesetze vom 01.01.2003 an nur das BGB in der zu dem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden ist. Bei dem Darlehensvertrag handelt es sich um ein Dauerschuldverhältnis (vgl. Palandt, Art. 229 EGBGB, Rn. 7; § 314 BGB, Rn. 2 und 4 m.w.N.). Auf das Schuldverhältnis wäre daher ab dem 01.01.2003 insgesamt das BGB in der zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden (vgl. BGH, Urt. v. 24.11.2009, XI ZR 260/08; Krüger in MüKo, Art. 229 § 5 Rn. 9, 12 bei juris).

Nach Art. 229 § 9 EGBGB sind die §§ 312, 355 BGB n.F. jedoch nur auf Haustürgeschäfte (einschließlich ihrer Rückabwicklung) anzuwenden, die nach dem 01.08.2002 abgeschlossen worden sind bzw. § 355 Abs. 3 BGB in dieser Fassung auch auf Haustürgeschäfte, die nach dem 31.12.2001 abgeschlossen worden sind. Danach würde sich der Widerruf vorliegend entgegen Art. 229 § 5 S. 2 EGBGB nicht nach "neuem Schuldrecht", sondern nach HWiG und VerbrKrG a.F. richten. Insofern besteht ein Konkurrenzverhältnis zwischen den Vorschriften. Entgegen Löwisch (in Staudinger, Art. 229 § 9 EGBGB, Rn. 7) stellt Art. 229 § 5 EGBGB keine Spezialvorschrift dar, hinter der Art. 229 § 9 EGBGB zurücktritt. Vielmehr besteht nach BGH, Urt. v. 13.06.2006, XI ZR 94/05, ein Vorrang des später eingeführten Art. 229 § 9 EGBGB. Dem ist schon deshalb zu folgen, weil Art. 229 § 9 EGBGB zeitlich nach Art. 229 § 5 EGBGB eingeführt wurde, ohne dass geregelt wurde, dass die frühere Regelung diesem vorgehen solle. Nach allgemeinen Grundsätzen gilt daher das später erlassene Recht.

2.

Zwischen den Parteien ist unter dem 12.05.1999 ein wirksamer Darlehensvertrag zustande gekommen. Der Darlehensbetrag wurde vereinbarungsgemäß valutiert und an die D1 ausgezahlt.

Die Anforderungen an die Form des Vertrages sind sowohl gemäß § 4 VerbrKrG als auch gemäß § 492 BGB eingehalten, sodass es an dieser Stelle nicht darauf ankommt, ob hinsichtlich der Entstehung des Kreditvertrages das VerbrKrG a.F. oder das BGB i.d.F. vom 01.01.2003 anzuwenden ist.

Es kann dahinstehen, ob die mit Schreiben vom 14.01.2008 erklärte Kündigung des Kreditvertrages wirksam ist. So kommt es auch nicht darauf an, ob die Klägerin ihrer Darlegungslast hinsichtlich des konkreten Darlehensrückstandes entsprechend dem diesbezüglichen Hinweis des Gerichts in der Terminsladung vom 29.10.2010 genügt hat und die Voraussetzungen des § 498 BGB n.F. bzw. § 12 VerbrKrG a.F. vorlagen.

3.

Der Beklagte hat mit der Klageerwiderung wirksam von seinem Widerrufsrecht aus § 1 HWiG Gebrauch gemacht.

Der streitgegenständliche Darlehensvertrag ist im Rahmen einer Haustürsituation i.S.d. HWiG geschlossen worden, da der Beklagte als Verbraucher mit der Klägerin als Unternehmerin den Darlehensvertrag gezeichnet hat.

a)

Gemäß § 5 Abs. 2 HWiG wäre jedoch vorrangig das VerbrKrG anwendbar.

Dem Beklagten steht auch nach §§ 1, 7 VerbrKrG ein Widerrufsrecht zu.

Jedoch kann er dieses Widerrufsrecht gemäß § 7 Abs. 2 VerbrKrG nicht ausüben, da es ein Jahr nach Abschluss des Vertrages erloschen ist. § 7 Abs. 2 VerbrKrG ist indes dahingehend richtlinienkonform auszulegen, dass er auf Haustürgeschäfte nicht anwendbar ist (Palandt, Art. 229 § 9 EGBGB, Rn. 2; BGH, Urt. v. 09.04.2002, XI ZR 91/99, NJW 2002, 1881).

Vorliegend handelt es sich um ein widerrufliches Haustürgeschäft i.S.v. § 1 HWiG.

Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass der Darlehensvertrag am 12.05.1999 von dem Beklagten in seiner Privatwohnung in H geschlossen worden ist.

Dies ergibt sich nicht nur aus der persönlichen Anhörung des Beklagten, sondern auch aus den übereinstimmenden, plausiblen und insgesamt glaubhaften Aussagen der Zeugen Q1 und M1. Diese haben widerspruchsfrei und nachvollziehbar geschildert, dass sie den Beklagten in seiner Privatwohnung aufgesucht haben und dieser dort nach einem Gespräch den Darlehensvertrag unterzeichnet hat.

Voraussetzung ist weiter, dass der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen zu seiner Vertragserklärung bestimmt worden ist. Dazu ist erforderlich, dass er durch die Kontaktaufnahme in einer Privatwohnung in eine Lage gebracht worden ist, in der er in seiner Entschließungsfreiheit, den ihm angebotenen Vertrag zu schließen oder davon Abstand zu nehmen, beeinträchtigt war, also eine "Überrumpelungssituation" bestand (BGH, Urt. v. 10.07.2007, XI ZR 243/05, NJW 2007, 3272 m.w.N.). Ob die Haustürsituation für den Abschluss des Vertrags jedenfalls mitursächlich war, ist eine Frage der Würdigung des konkreten Einzelfalls (BGH, Urt. v. 10.07.2007, a.a.O.).

Dass der eigentliche Vertragsschluss erst sechs Tage nach dem ersten Erscheinen der Vermittler stattfand, steht der erforderlichen Mitursächlichkeit nicht entgegen. Ein enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Vertragsverhandlung und Abgabe der zum Vertragsschluss führenden Willenserklärung ist nicht zwingend erforderlich. Zwar entfaltet ein enger zeitlicher Zusammenhang eine Indizwirkung betreffend der Kausalität, die mit zunehmendem zeitlichem Abstand abnehmen oder sogar ganz entfallen kann. Eine solche Wirkung wird jedoch je nach Einzelfall erst nach einem Zeitraum von ein bis sechs Wochen angenommen (Palandt, § 312 BGB, Rn. 13 m.w.N.).

Unter Umständen kann eine enge persönliche Verbindung zwischen Vermittler und Darlehensnehmer die Mitursächlichkeit entfallen lassen. Hierzu fehlt es bereits an substantiiertem Vortrag der Klägerin, die lediglich vorträgt, es sei anzunehmen dass Herr Q1 den Beklagten bereits gekannt habe. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme ist die Kammer zudem zu der Überzeugung gelangt, dass der Beklagte weder den Zeugen Q1 noch den Zeugen M1 vor deren Besuch im Mai 1999 gekannt hat. Vielmehr hat der Zeuge Q1 glaubhaft geschildert, dass er unangekündigt bei ihm bis dahin unbekannten Privatpersonen an der Haustür geklingelt hat, da er seine eigene zuvor erworbene Beteiligung veräußern wollte. Die Aussage des Zeugen Q1 ist insbesondere deshalb glaubhaft, weil er bei seiner Aussage besondere Gefühlsregungen zeigte, als er angab, er bereue sein Verhalten, zu dem er aufgrund eigener schlechten Erfahrungen mit einer Geldanlage in eine sog. Schrottimmobilie motiviert worden ist. Auch der Zeuge M1 kannte den Beklagten zuvor nicht, sondern ist den übereinstimmenden Zeugenaussagen zufolge allein durch den Zeugen Q1 zu der Privatanschrift des Beklagten gekommen.

Das Widerrufsrecht des Beklagten ist nicht gemäß § 1 Abs. 2 Ziff. 1 HWiG ausgeschlossen. Denn dem Vertragsschluss lag keine "Bestellsituation" i.S.d. Vorschrift zugrunde.

Die Klägerin bestreitet ein unangekündigtes Auftreten des Herrn Q1 und "vermutet", dass es sich mit Blick auf die damalige Selbstständigkeit des Beklagten um einen zuvor telefonisch oder persönlich abgestimmten Termin zwecks Beratung gehandelt habe. Dieses Vorbringen der insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerin ist bereits unsubstantiiert und damit unbeachtlich.

Indes ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme zudem zu der Überzeugung gelangt, dass der zweite Beratungstermin mit dem Beklagten zwar abgestimmt war, dem Beklagten jedoch aufgrund des ersten Gesprächs noch nicht hinreichend bekannt war, dass und welche konkrete Art von Geldanlage gezeichnet werden soll, sodass der Beklagte bei dem zweiten Gespräch nicht unbedingt mit dem Vertragsschluss rechnen musste. So hat der Zeuge Q1 glaubhaft geschildert, dass bei dem ersten Gespräch mit dem Beklagten nur über die Möglichkeit einer Steuerersparnis gesprochen worden ist, dieser jedoch am Ende des Gesprächs noch nicht konkret wusste, worum es konkret ging. Dies deckt sich mit den Ausführungen des Beklagten, der im Rahmen seiner persönlichen Anhörung angab, beim ersten Gespräch sei nichts Konkretes zum Kapitalanlagegeschäft gesagt worden. Die Schilderungen des Beklagten hält die Kammer insbesondere deshalb für glaubhaft, weil er von sich selbst sagte, es sei blauäugig gewesen, dem Zeugen Q1 seinen Personalausweis zu übergeben und damit eine eigene Schwäche eingeräumt hat. Dem steht auch nicht die Aussage des Zeugen M1 entgegen, der erklärte, er denke, in dem ersten Gespräch sei mit dem Beklagten bereits über die Bedeutung der D1 gesprochen worden. Dabei kann es sich nämlich allenfalls um eine Vermutung des Zeugen handeln, da er selbst bei diesem ersten Gespräch nicht dabei war. Zudem hat der Zeuge angegeben, er habe dem Beklagten die Firma D1 in dem zweiten Gespräch vorgestellt, sodass der Beklagte jedenfalls noch nicht ausreichend über die konkrete Form der Geldanlage über die D1 informiert gewesen zu sein schien.

Für eine Bestellung i.S.d. Vorschrift muss jedoch vor dem vereinbarten Gespräch feststehen, über welche bestimmte Art von Leistung verhandelt werden soll. Ein allgemeines Interesse des Verbrauchers, im Rahmen eines Hausbesuchs informiert zu werden, genügt nicht (vgl. dazu insgesamt: Palandt, § 312 BGB Rn. 24). Darüber hinaus würde es sich, nähme man eine Bestellung an, um eine provozierte Bestellung handeln, welche das Widerrufsrecht nicht ausschließt (vgl. dazu: Palandt, § 312 BGB Rn. 25). Um einen solchen Fall handelt es sich insbesondere bei einem Besuch, der bei einem vorangegangenen unangekündigten Besuch vereinbart wurde (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1998, VII ZR 424/97, NJW 1999, 575).

b)

Der Beklagte konnte den Darlehensvertrag noch im Zeitpunkt der Klageerwiderung im Jahr 2010 erklären. Das Widerrufsrecht des Beklagten aus § 7 VerbrKrG ist nicht wegen Zeitablaufs erloschen, da der Beklagte nicht ordnungsgemäß über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. § 7 Abs. 2 VerbrKrG ist nicht anzuwenden (s.o.). Bei Haustürgeschäften, die vor 2001 geschlossen worden sind, besteht im Fall der fehlerhaften Widerrufsbelehrung ein unbefristetes Widerrufsrecht (vgl. Palandt, Art. 229 § 9 EGBGB Rn. 2).

Der Ordnungsgemäßheit der Widerrufsbelehrung steht jedenfalls ein Verstoß gegen das Deutlichkeitsgebot entgegen. Dem Beklagten wurden zwei Widerrufsbelehrungen ausgehändigt, deren Inhalt nicht übereinstimmt. Werden mehrere Belehrungen erteilt, die widersprüchlich sind, fehlt es an einer unmissverständlichen Belehrung (Palandt, § 355 BGB, Rn. 16; BGH, NJW-RR 2005, 180).

Darüber hinaus ist die Widerrufsbelehrung, die den Zusatz enthält, der Widerruf gelte als nicht erfolgt, wenn der Kredit ausgezahlt wurde und der Kreditnehmer den Kredit nicht innerhalb von zwei Wochen nach Auszahlung bzw. Erklärung des Widerrufs zurückzahlt, gegen § 2 Abs. 1 Satz 3 HWiG verstoßen und damit unwirksam (vgl. BGH, Urt. v. 21.11.2006, XI ZR 347/05, NJW 2007,1127, bei juris Rn. 25 m.w.N.).

c)

Der Darlehensvertrag mit der Klägerin und die Beteiligung des Beklagten an der D1 stellen miteinander verbundene Verträge i.S.v. § 9 VerbrKrG a.F. dar.

Nach der Rechtsprechung gelten für den durch einen Kredit finanzierten Erwerb eines Geschäftsanteils an einer Anlagegesellschaft in der Rechtsform einer (Personen-) Gesellschaft die Regeln des verbundenen Geschäfts (vgl. BGH, Urt. v. 01.03.2011, II ZR 299/08 m.w.N.; Urt. v. 21.07.2003, II ZR 387/02).

Die Verträge bilden eine wirtschaftliche Einheit i.S.v. § 9 Abs. 1 VerbrKrG.

Eine wirtschaftliche Einheit i.S.d. Vorschrift wird unwiderleglich vermutet, wenn der Kreditvertrag nicht aufgrund eigener Initiative des Kreditnehmers zustande kommt sondern deshalb, weil der Vertriebsbeauftragte des Anlagevertreibers dem Interessenten zugleich mit den Anlageunterlagen einen Kreditantrag des Finanzierungsinstituts vorgelegt hat, das sich zuvor dem Anlagevertreiber gegenüber zur Finanzierung bereit erklärt hatte (BGH, Urt. v. 25.04.2006, XI ZR 193/04).

Bereits aufgrund dieser Vermutung handelt es sich vorliegend um eine wirtschaftliche Einheit. Der Kreditvertrag kam nämlich allein auf Initiative des Zeugen M1 zustande, der dem Beklagten zugleich mit den Beteiligungsunterlagen ein Darlehensantragsformular der T zur Unterschrift vorlegte. Die Kammer ist aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme auch davon überzeugt, dass sich die Klägerin zuvor zur Finanzierung bereit erklärt hatte. Zwar hat diese bestritten, die Formulare zur Verfügung gestellt zu haben. Indes hat die Klägerin unstreitig tatsächlich einen Großteil der Beteiligungen finanziert und wurde von der D1 als Partner beworben. Davon hatte sie nach eigenen Angaben auch Kenntnis, hat jedoch aktiv nichts gegen diese Werbung unternommen.

Auch wenn eine konkrete Finanzierungszusage bzw. ein Rahmenvertrag vorliegend nicht bestanden haben sollte, hat die Klägerin zumindest faktisch arbeitsteilig mit dem vom Unternehmer eingeschalteten Vermittler zusammengearbeitet. Dies reicht für eine wirtschaftliche Einheit aus. Zwar hatte der Zeuge M1 über seinen Arbeitgeber, die Firma B, keinen Zugriff auf Darlehensvertragsformulare der Klägerin, sondern lediglich der T. Jedoch ergibt sich z.B. aus der beigefügten Widerrufsbelehrung (Bl. 13 d.A.), dass es einzig ein Kreditvertrag mit der Klägerin zustande kommen kann.

Zudem ist die Kammer aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme und den sich aus dem Sachvortrag der Parteien ergebenden Umständen zu der Überzeugung gelangt, dass zwischen den Verträgen eine wirtschaftliche Einheit besteht. Zu den Indizien für diese Annahme gehört unter anderem die Zweckbindung des Darlehens zur Finanzierung eines bestimmten Geschäfts, durch die dem Darlehensnehmer die freie Verfügbarkeit über die Darlehensvaluta genommen wird, der zeitgleiche Abschluss beider Verträge, das Verwenden einheitlicher Formulare mit konkreten wechselseitigen Hinweisen auf den jeweils anderen Vertrag und die Einschaltung derselben Vertriebsorganisation (OLG Hamm, Urt. v. 23.04.2010, I-7 U 99/09).

Die Verträge bedingen einander insofern, als der eine nicht ohne den anderen abgeschlossen worden wäre. Der Beklagte hat den Kredit unstreitig ausschließlich zur Finanzierung der Beteiligung aufgenommen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beklagte die Beteiligung über 150.000,00 DM auch ohne das Darlehen hätte finanzieren können. Aufgrund der glaubhaften Aussage des Zeugen M1 ist die Kammer des Weiteren davon überzeugt, dass die Klägerin in den Vertrieb der D1 eingebunden war. Demnach hat sie nämlich grundsätzlich die Finanzierungen durchgeführt, ein eigenes Statement zu den D1-Beteiligungen abgegeben, hat jedenfalls zeitweise die Mittelverwendungskontrolle des Projekts übernommen, wurde im Verkaufsprospekt mehrfach erwähnt (Bl. 215 ff. d.A.) und war maßgeblich in die Finanzierung eingebunden. Vor diesem Hintergrund ist ein wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Verträgen anzunehmen.

Dem steht auch nicht entgegen, wenn die Beteiligung tatsächlich erst sechs Wochen nach dem Abschluss des Kreditvertrages gezeichnet wurde. Zwar liegt der zeitgleiche Vertragsschluss nach den Aussagen der Zeugen Q1 und M1 nahe. Der Beklagte hat sich das Vorbringen der Zeugen jedoch nicht zu Eigen gemacht, sondern ist der diesbezüglichen Behauptung der Klägerin, die Beteiligung sei erst am 22.06.1999 gezeichnet worden, nicht entgegengetreten. Der zeitgleiche Vertragsschluss bedeutet hingegen lediglich ein Indiz für die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit. Dem Beklagten war entgegen der Auffassung der Klägerin nicht aufzugeben, die Beitrittserklärung zur Akte zu reichen. Da er unstreitig die atypische stille Beteiligung gezeichnet hat, kam es auf die Vertragsurkunde nicht an.

Auch könnte es ein Indiz darstellen, wenn die Beteiligung zur Sicherheit für das gewährte Darlehen abgetreten wird. Der Umstand, dass dies vorliegend nicht erfolgte, spricht jedoch auch nicht gegen die Annahme einer wirtschaftlichen Einheit, da der Beklagte über anderweitige Sicherungsmittel in Form der Lebensversicherungen verfügte.

Weitere Indizien, die sich aus den Anlagen des nach §§ 279, 285 ZPO nachgelassenem Schriftsatz des Beklagten vom 30.08.2011 ergeben könnten, wurden hierbei nicht berücksichtigt, sodass die mündliche Verhandlung nicht nach § 156 ZPO wiederzueröffnen war.

Infolge des wirksamen Widerrufs des mit der Beteiligung verbundenen Darlehensvertrag kann die Klägerin nicht Rückzahlung des gewährten Darlehens verlangen. Denn bei einem verbundenen Geschäft hat der Darlehensgeber im Fall des wirksamen Widerrufs des Kreditvertrages keinen Anspruch gegen den Darlehensnehmer auf Rückzahlung der Valuta (vgl. BGH, Urt. v. 24.04.2007, XI ZR 17/06; Urt. v. 17.09.1996, XI ZR 164/95; OLG Hamm, Urt. v. 23.04.2010, I-7 U 99/09, NZG 2010, 1228).

II.

Die Widerklage ist in Bezug auf den Antrag zu 3) unzulässig, im Übrigen zulässig. Sie hat in der Sache nur im tenorierten Umfang Erfolg und ist im Übrigen unbegründet.

1.

Der negative Feststellungsantrag zu 1) ist zulässig. Der Beklagte hat ein berechtigtes Interesse i.S.v. § 256 ZPO an der Feststellung, dass der Klägerin über den mit der Teilklage verfolgten Betrag hinaus kein Anspruchs zusteht.

Der Feststellungsantrag zu 3) ist unzulässig.

Im Hinblick auf etwaig bereits entstandene Schäden ist der Feststellungsantrag wegen Vorrangs der Leistungsklage unzulässig. Insoweit obliegt es dem Beklagten, etwaig bereits entstandene Schäden zu beziffern und im Wege einer Leistungsklage geltend machen.

Dass dem Beklagten durch den Erwerb der Beteiligung künftig ein Schaden entstehen kann, ist nicht ersichtlich und von dem Beklagten auch nicht substantiiert dargelegt. Auch auf den diesbezüglichen Hinweises der Kammer im Termin am 23.02.2011 hat der Beklagte nicht weiter vorgetragen. Erforderlich wäre jedoch jedenfalls eine Darlegung, inwiefern weiterer Schaden eintreten kann (vgl. dazu z.B.: BGH, NJW 2006, 830). Zu berücksichtigen ist hier zudem, dass nach einer Rückabwicklung des Vertrages, auf die der Beklagte den Klageabweisungsantrag sowie den Widerklageantrag zu 1) stützt, Zukunftsschäden anlässlich der Beteiligung auch nicht in Betracht kommen.

2.

Der Widerklageantrag zu 1) ist begründet, da der Klägerin aufgrund des wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages (s.o. unter I.) keine Ansprüche gegen den Beklagten auf Darlehensrückzahlung zustehen.

Der Anspruch ist auch durchsetzbar und nicht verjährt.

Die Verjährungsvorschriften des § 46 BörsG, § 127 Abs. 5 InvG a.F. sind vorliegend schon deshalb nicht entsprechend anwendbar, weil es nicht um Ansprüche im Zusammenhang mit einer etwaigen Fehlerhaftigkeit des Prospekts geht, sondern um die Rückabwicklung des Kreditvertrages infolge Widerrufs.

Da der Anspruch des Beklagten erst mit der Ausübung seines Widerrufsrechts in der Klageerwiderung entstanden ist, ist auch nach §§ 195 ff. BGB keine Verjährung des Anspruchs eingetreten.

3.

Der Widerklageantrag zu 2) ist ebenfalls begründet.

Dem Beklagten steht infolge des wirksamen Widerrufs ein Anspruch gegen die Klägerin auf Rückzahlung der geleisteten Zinszahlungen (19.601,40 €) analog § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG (vgl. dazu: BGH, Urt. v. 21.07.2003, II ZR 387/02) zu. Diese mindern sich jedoch um die erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 9.203,25 €, sodass sich der Anspruch auf 10.398,15 € beläuft.

Die Klägerin tritt gemäß § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG in den verbundenen Vertrag ein, sodass ihr Zug um Zug die Gesellschaftsanteile des Beklagten zu übertragen sind (vgl. BGH, Urt. v. 21.07.03, aaO.).

Darauf, ob sich ein Anspruch des Beklagten, wie dieser geltend macht, auch wegen der fehlerhaften Prospektangaben aus §§ 280 Abs. 1, 249 BGB (c.i.c.) bzw. Prospekthaftung ergibt, kommt es aufgrund der Folgen des Widerrufs nicht an.

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 BGB.

Aus oben unter II. 2. genannten Erwägungen ist der Anspruch nicht verjährt und durchsetzbar.

4.

Der Beklagte hat keinen Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwaltsgebühren.

Der Beklagte ist insofern nämlich nicht aktivlegitimiert. Nachdem die Rechtsschutzversicherung des Beklagten den Betrag bereits ausgeglichen hat, hat ihn diese zwar "zur Geltendmachung gegenüber der Klägerin ermächtigt". Darin liegt grundsätzlich eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft. Indes hat der Beklagte nicht dargelegt, inwiefern er Zahlung an sich selbst begehren kann. Der Beklagte ist jedoch selbst nicht Forderungsinhaber, da der Anspruch infolge der Zahlung gemäß § 86 Abs. 1 S. 1 VVG auf die Versicherung übergegangen ist. Insofern kann er die Klägerin allenfalls auf Zahlung an die Versicherung, nicht jedoch auf Zahlung an sich selbst in Anspruch nehmen.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die mit dem Widerklageantrag zu 3) erfolgte Zuvielforderung des Beklagten in Form des unzulässigen Feststellungsantrages ist im Verhältnis zu dem Gesamtstreitwert mit 0,09 % (1.000 € / 110.500,54 €) nur geringfügig und hat auch nur geringfügig höhere Kosten veranlasst. Zwar ist ein Gebührensprung eingetreten, indes sind die entstandenen Mehrkosten im Verhältnis zu den angefallenen Gesamtkosten als geringfügig anzusehen und der Feststellungsantrag hat nicht etwa weitere Kosten durch eine Beweisaufnahme o.ä. verursacht.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 709 ZPO.

Der Streitwert wird auf 110.500,54 € festgesetzt (5.000,00 € für die Klage und 105.500,54 € für die Widerklage, davon 10.398,15 € für den Widerklageantrag zu 1), 94.102,39 € für den Widerklageantrag zu 2) und 1.000,00 € für den Widerklageantrag zu 3). Die mit der Klage und Widerklage geltend gemachten Ansprüche sind gemäß § 45 Abs. 1 S. 1 GKG zusammenzurechnen. Sie betreffen nicht denselben Gegenstand i.S.v. § 45 Abs. 1 S. 3 GKG, da die mit der Widerklage verfolgten Ansprüche über den mit der Teilklage geltend gemachten Betrag hinausgehen (vgl. Dorndörfer in Binz u.a., GKG § 45 Rz. 15).