Wird in einem iranischen Ehevertrag die Ehefrau durch den Ehemann bevollmächtigt, sich scheiden zu lassen, wenn der Ehemann ihr, gleich aus welchem Grund, sechs Monate lang kein Unterhaltsgeld bezahlt und keine Möglichkeit besteht, ihn dazu zu zwingen, kommt es nicht darauf an, ob der Ehemann leistungsfähig ist.
Der zusätzlich vereinbarte Scheidungsgrund, dass der Ehemann sich der Ehefrau gegenüber so schlecht verhält oder benimmt, dass das Weiterführen des Ehelebens für sie nicht aus haltbar wird, ist gegeben, wenn er ihr gegenüber gewalttätig wird, ein gerichtliches Kontaktund Näherungsverbot missachtet, sie in einer Vielzahl von außergerichtlichen Schriftstücken und mündlichen Äußerungen sowie sie in den vorangegangenen und dem vorliegenden Verfahren immer wieder schwer und massiv beleidigt und herab würdigt.
Die am 14.04.2009 vor dem Eheschließungs-Notariat Nr. 58 in X (Seriennummer der Heiratsurkunde ...#, Eintragungsnummer ***) geschlossene Ehe der Beteiligten wird geschieden.
Der Versorgungsausgleich findet nicht statt.
Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Die deutschen Gerichte sind für das Scheidungsverfahren nach Art. 3 a erster Spiegelstrich der Verordnung (EG) Nr. 2202/2003 zuständig, weil beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben.
Ehescheidung
1.
Die Eheleute haben die iranische Staatsangehörigkeit und wie oben angegeben die Ehe geschlossen. In der Heiratsurkunde bevollmächtigt der Ehemann die Ehefrau unwiderruflich sich in bestimmten Fällen scheiden zu lassen. Wegen der Einzelheiten wird auf die Urkunde (Bl. 4 d. A.) Bezug genommen. Der Ehemann ist im April 2011 nach Deutschland eingereist.
Die Ehefrau behauptet, er habe nach seiner Einreise wiederholt erklärt, er habe sie nur geheiratet, um nach Deutschland kommen und hier leben zu können. Seit Juni 2011 lebten sie zunächst in ihrer Wohnung getrennt. Er habe schon vor seiner Einreise aus dem Iran heraus damit gedroht, das gemeinsame Kind durch seinen in C lebenden Bruder entführen zu lassen, wenn sie nicht dafür sorge, dass er einreisen könne. Aus Angst vor ihm habe sie die meiste Zeit bei ihren Eltern verbracht. Mit diesen Drohungen habe er sie unter Ausnutzung ihrer Unsicherheit und Angst um das Kind auch gezwungen mehrere Testamente und eine Liste mit Verhaltenspflichten des Ehemannes zu unterschreiben. Schließlich sei es zu Vergewaltigungen gekommen. Auch nach Erlass der gerichtlichen Gewaltschutzanordnung vom 18.10.2011 habe sie noch im November 2011 einen Drohanruf seines Bruders erhalten.
Die Ehefrau hat in der mündlichen Verhandlung die Scheidung erklärt.
Mit der Begründung, dass die Ehe gescheitert ist, der Ehemann keinen Unterhalt gezahlt hat und dazu nicht gezwungen werden kann sowie für sie ein Weiterführen der Ehe nicht auszuhalten ist, beantragt die Antragstellerin,
die Ehe der Beteiligten zu scheiden.
Der Antragsgegner beantragt,
diesen Antrag abzuweisen.
Er behauptet, die Eheleute hätten sich nur 2 oder 3 Tage in der Ehewohnung und die übrige Zeit bei den Eltern der Ehefrau aufgehalten. Die Ehefrau sei nicht in der Lage alleine zu leben, geschweige denn für das Kind der Eheleute zu sorgen, labil, unreif, habe den Entwicklungszustand einer 14-Jährigen, sei geisteskrank und suizidgefährdet. Sie werde nur durch den Willen ihrer Mutter bestimmt. Er wolle ein Zusammenleben mit der Ehefrau erst einmal versuchen. Eine gemeinsame Bekannte habe ihm gesagt, auch die Ehefrau wolle das. Anfangs habe er eine Zeit lang monatlich eine goldene Münze oder Ähnliches für die Ehefrau gekauft.
Das Familiengericht hat die Eheleute persönlich gehört. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.
2.
Nach der lex fori ist gemäß dem deutschen Verfahrensrecht durch Gestaltungsurteil zu entscheiden. Die Beschlussformel kann dahin gefasst werden, dass die Scheidung der Ehe ausgesprochen wird (BGH FamRZ 2004, 1952, 1955 f).
Der Scheidungsantrag ist begründet.
Nach den Art. 17 Abs. 1, 14 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 EGBGB ist iranisches Recht anzuwenden, weil die Ehegatten beide die iranische Staatsangehörigkeit haben. Die Ehefrau hat nämlich weder auf diese verzichtet noch wurde sie ihr entzogen.
Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Niederlassungsabkommen zwischen dem Deutschen Reich und dem Kaiserreich Persien, weil dieses in Art. 8 Abs. 3 bestimmt, dass die Angehörigen jedes Staates im Gebiet des anderen Staates den Vorschriften ihrer heimischen Gesetze unterworfen blieben.
Nach Art. 1133 des iranischen ZGB kann ein Mann sich, wann immer er will, von seiner Frau scheiden lassen. Dazu muss die Scheidung durch die Scheidungsformel und in Anwesenheit mindestens zweier gerechter Männer , welche die Scheidung hören, durchgeführt werden. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.
Die Antragstellerin hat gemäß Art. 1138 iran. ZGB als Vertreterin des Ehemannes die Scheidung in der mündlichen Verhandlung in Anwesenheit des Vorsitzenden und von Rechtsanwalt Diekjobst erklärt. Das arabische Wort für die Scheidung (Talag) muss nicht mehr verwendet werden (Bergmann/Ferid, Iran, S. 64). Die nötige Vollmacht wurde vom Ehemann auf Seite 1 der Heiratsurkunde Abschnitt B für mehrere Fälle erteilt. Hier liegen die unter 1 und 2 genannten Fälle vor. Nach Ziffer 1 kann sich die Ehefrau die Scheidung erklären, wenn der Ehemann ihr, gleich aus welchem Grund, sechs Monate lang kein Unterhaltsgeld bezahlt und keine Möglichkeit besteht, ihn dazu zu zwingen. Dies ist der Fall, weil der Ehemann auch selbst nur behauptet, nur eine Zeitlang monatlich eine goldene Münze oder Ähnliches für die Ehefrau gekauft zu haben. Unterhaltsgeld hat er nie gezahlt, beide Ehegatten waren vielmehr auf staatliche Unterstützungsleistungen durch das JobCenter angewiesen. Es besteht auch keine Möglichkeit, ihn dazu zu zwingen. Der Ehemann konnte bei seiner Einreise zunächst kein Deutsch, weshalb er intensive Sprachkurse besucht hat und daher zunächst keiner oder allenfalls einer geringfügigen Erwerbstätigkeit hätte nachgehen, also noch nicht einmal seinen eigenen Selbstbehalt hätte aufbringen können. Seit Abschluss des Fortgeschrittenenkurses im Frühjahr 2012 spricht er zwar gut deutsch, in einem Unterhaltsprozess hätten ihm als ungelernte Kraft mit Migrationshintergrund aber fiktiv erzielbare Einkünfte allenfalls knapp über dem Selbstbehalt von 1050,00 Euro zugerechnet werden können. Damit wäre er selbst bei Anlegung strenger unterhaltsrechtlicher Maßstäbe nicht in der Lage gewesen, das Existenzminimum der Ehefrau von 770,00 Euro zu zahlen. Selbst wenn dem Ehemann durch Beschluss des Familiengerichts aufgegeben worden wäre, einen monatlichen Unterhalt von z. B. 150,00 Euro zu zahlen, wäre es nicht möglich gewesen, diesen zu Zahlung zu zwingen, weil angesichts seiner schlechten Einkommens- und Vermögensverhältnisse eine zwangsweise Beitreibung auch nur eines Teils des monatlichen Unterhaltsbedarfs von 770,00 Euro tatsächlich nicht möglich war.
Nichts anderes folgt daraus, dass der Ehemann nicht leistungsfähig war. Unter B 1 der Heiratsurkunde wird das Scheidungsrecht ausdrücklich bei Nichtzahlung über 6 Monate "gleich aus welchem Grund" eingeräumt. Auch ist nicht Voraussetzung, dass der Ehemann zur Zahlung aufgefordert worden wäre, was aus den oben genannten Gründen im Übrigen sinnloser Formalismus gewesen wäre.
Auch der Fall der Regelung B 2 liegt vor. Danach kann die Scheidung ausgesprochen werden, wenn sich der Ehemann der Ehefrau gegenüber so schlecht verhält oder benimmt, dass das Weiterführen des Ehelebens für sie nicht aushaltbar wird. Im Verfahren AG Essen X1 mussten gegen den Antragsgegner wegen seines Verhaltens Verbote der Annäherung an die Ehefrau und der Kontaktaufnahme mit ihr verhängt und in den Verfahren AG Essen X2 und X3 das Sorgerecht zunächst vorläufig und später endgültig auf sie übertragen werden. Im Verfahren AG Essen X4 konnte ihm ein Kontakt mit der gemeinsamen Tochter nur in Begleitung einer Vertrauensperson der Ehefrau gewährt werden. Der Ehemann hat in diesen und dem vorliegenden Verfahren immer wieder schwere Beleidigungen gegen die Ehefrau ausgesprochen. So erklärt er im Schriftsatz vom 03.08.2012, sie sei nicht in der Lage alleine zu leben, geschweige denn für das Kind der Eheleute zu sorgen, labil, unreif, habe den Entwicklungszustand einer 14-Jährigen, sei geisteskrank und suizidgefährdet. Sie werde nur durch den Willen ihrer Mutter bestimmt. Gegen diese hat er eine Anklage wegen schwerer Körperverletzung herbeigeführt, die Ehefrau behauptet, er habe sie bedroht, erpresst und vergewaltigt und wolle das gemeinsame Kind entführen.
Der Anwendung iranischen Rechts steht nicht der Ordre public entgegen. Dies ist nach Art. 6 EGBGB nur dann der Fall, wenn das Ergebnis der Anwendung dieser Rechtsordnung mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist. Der Scheidungsantrag wäre aber auch bei Anwendung deutschen Rechts inzwischen nach § 1565 BGB begründet, denn die Ehe der Parteien ist gescheitert, weil die Lebensgemeinschaft der Ehegatten - auch nach Angaben des Ehemannes - spätestens seit dem 16.10.2011 nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass diese sie wiederherstellen. Der Ehemann hat keinerlei Anhaltspunkte dafür benennen können, dass es zu einer Annäherung kommen könnte, es wird gerade umgekehrt unverändert eine Vielzahl von Streitigkeiten vor Gericht ausgetragen.
Versorgungsausgleich
Ein Versorgungsausgleich findet gemäß § 3 Abs. 3 VersAusglG nicht statt, weil er im iranischen Recht nicht vorgesehen und von keinem der Ehegatten beantragt worden ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 FamFG.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben. Die Beschwerde kann sowohl gegen den Beschluss insgesamt, als auch gegen den Scheidungsausspruch oder jede Entscheidung in einzelnen Folgesachen eingelegt werden. Wird jedoch eine Folgesache vermögensrechtlicher Art isoliert angefochten, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt; dieser Wert gilt nicht für die Entscheidung zum Versorgungsausgleich.
Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen, Zweigertstr. 52, 45130 Essen schriftlich in deutscher Sprache durch einen Rechtsanwalt einzulegen.
Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Essen eingegangen sein. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.
Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen.
Darüber hinaus muss der Beschwerdeführer einen bestimmten Sachantrag stellen und diesen begründen. Die Frist hierfür beträgt zwei Monate und beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Innerhalb dieser Frist müssen der Sachantrag sowie die Begründung unmittelbar bei dem Beschwerdegericht - Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm - eingegangen sein.