AG Aachen, Beschluss vom 05.09.2012 - 221 F 175/09
Fundstelle
openJur 2016, 4494
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Urteil vom 18.08.2010 wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Verfahrenswert: 1.000 €.

Gründe

I.

Die Antragstellerin hat die Abänderung des in dem Scheidungsurteil vom 18.08.2010 geregelten öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs beantragt. Zur Begründung führt die Antragtellerin aus, das Deckungskapital der X-Lebensversicherungs AG sei unzutreffend ermittelt und damit ein falscher Wert bei der Entscheidung berücksichtigt worden.

II.

Die beantragte Abänderung der Entscheidung über den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich ist nicht zulässig. Gemäß § 51 VersAusglG können nur noch nachträgliche Wertänderungen eine Abänderung einer Entscheidung rechtfertigen, nicht jedoch eine ursprünglich in der Entscheidung enthaltene Fehlbewertung eines Anrechts wie nach dem früheren § 10 a Abs. 1 VAHRG (Gutdeutsch, BeckOK VersAuslgG § 51 Rn. 3). Nach dem ausdrücklichen Wortlaut von § 51 Abs. 1 S. 1 VersAusglG ist diese Vorschrift auf Entscheidungen, die nach dem bis zum 31.08.2009 geltenden Recht getroffen worden sind, anzuwenden. Es gilt mithin nicht das alte VAHRG, sondern die neue Regelung des § 51 VersAusglG.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 81 FamFG.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder wenn das Gericht des ersten Rechtszugs die Beschwerde zugelassen hat. Beschwerdeberechtigt ist derjenige, dessen Rechte durch den Beschluss beeinträchtigt sind. Die Beschwerde ist bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen, Adalbertsteinweg 92, 52070 Aachen schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden.

Die Beschwerde muss spätestens innerhalb eines Monats nach der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses bei dem Amtsgericht - Familiengericht - Aachen eingegangen sein. Dies gilt auch dann, wenn die Beschwerde zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines anderen Amtsgerichtes abgegeben wurde. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses, spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses. Fällt das Ende der Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diesen Beschluss eingelegt wird. Sie ist zu unterzeichnen und soll begründet werden.

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