Der Normenkontrollantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Antragsteller wendet sich mit seinem Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nr. ... "E... Straße/B...straße" der Antragsgegnerin. Er ist Miteigentümer des Grundstücks Flurstück .../... (E... Straße ...), welches im Plangebiet gelegen ist.
Nachdem der Aufstellungsbeschluss bereits am 16.12.1999 gefasst und in den Folgejahren eine Veränderungssperre in Kraft gesetzt worden war, wurde das Bebauungsplanverfahren im Jahr 2010 wieder aufgenommen. Nach der Offenlage vom 22.03. bis 23.04.2010 wurde der Bebauungsplan Nr. ... am 04.11.2010 als Satzung beschlossen und am 12.02.2011 öffentlich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest. Die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Nutzungen werden ausgeschlossen, soweit es sich um Gartenbaubetriebe, Tankstellen und sonstige nicht störende Gewerbebetriebe im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handelt. Für die überbaubaren Flächen sieht der Bebauungsplan eine Grundflächenzahl von 0,4 und eine Geschossflächenzahl von 0,8 bis 1,2 - differenziert nach Gebietsteilen - vor. Kern der Planung ist die Festsetzung der rückwärtigen Hausgärten der E... Straße von der Parzelle .../... im Norden bis zu den Parzellen .../... und .../... im Süden des Plangebietes als private Grünflächen, für die künftig eine Bebauung ausgeschlossen ist. Ausnahmen gelten nur für Nebenanlagen, die dem Nutzungszweck der festgesetzten privaten Grünfläche entsprechen, wie etwa Gartenlauben, Geräteschuppen und Gartenwege. Im Hinblick auf die bestehende Lärmvorbelastung durch die Bahnlinien und den Verkehrslärm sieht der Bebauungsplan verschiedene Lärmpegelbereiche vor, für die entsprechend DIN 4109 bestimmte Schalldämmmaße zu beachten sind. Unter Ziffer 6 der Textfestsetzungen sind Erhaltungsmaßnahmen für Bäume und Sträucher sowie sonstige Bepflanzungen und Flächen sowie Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft geregelt. Insbesondere ist unter Ziffer 6.2 eine Neupflanzungspflicht für bestimmte raumprägende Einzelbäume vorgesehen und unter Ziffer 6.1 die Erhaltung von Bäumen und Gehölzen mit Stämmen über 15 cm Stammdurchmesser angeordnet.
Der Antragsteller hat am 20.10.2011 einen Normenkontrollantrag gestellt. Er trägt zur Begründung seines Antrages vor:
Dem Bebauungsplan fehle bereits die städtebauliche Rechtfertigung, sodass ihm die Erforderlichkeit gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB abzusprechen sei. In der Begründung zum Bebauungsplan (Ziffer 1) werde die Zielsetzung darin beschrieben, dass in den vergangenen Jahren eine beginnende Bautätigkeit im nördlichen und südlichen Randbereich der zu sichernden Flächen festgestellt worden und damit eine Tendenz hin zu einer weiteren Bebauung der rückwärtigen Gartenbereiche erkennbar geworden sei. Diese Flächen stellten jedoch zwischen dem Landschaftsschutzgebiet (LSG) am Angelberg im Osten und dem Rhein im Westen einen bedeutenden Trittstein der Biotopvernetzung dar; darüber hinaus sei das Landschaftsbild besonders empfindlich gegenüber einer Beseitigung des Gehölzbestandes. Vorliegend fehle es schon an der Erforderlichkeit der Planung, weil in einem Zeithorizont von über 10 Jahren - in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts - nicht mit einer Bebauung zu rechnen gewesen wäre. Wie einzelne Beispiele und der Rechtsstreit vor dem Verwaltungsgericht Koblenz (Urteil vom 03.08.2000, 1 K 766/00) verdeutlichten, könne nicht davon ausgegangen werden, dass beabsichtigt sei, im Plangebiet eine weitere Bautätigkeit zu entfalten. Aus der genannten Entscheidung ergebe sich auch, dass eine weitere Planung zur Vermeidung von bodenrechtlichen Spannungen gerade nicht erforderlich sei.
Vor diesem Hintergrund handele es sich bei der Planung der Antragsgegnerin im Hinblick auf die "Biotopvernetzung" um eine unzulässige Negativ- oder Verhinderungsplanung. Denn die Festsetzungen entsprächen nicht dem planerischen Willen der Gemeinde, sondern seien nur vorgeschoben, um eine andere Nutzung zu verhindern bzw. einen Bauwunsch zu durchkreuzen. Dass die Zielsetzung der Antragsgegnerin nur vorgeschoben sei, ergebe sich insbesondere aus der Chronologie des Planaufstellungsverfahrens und dem bereits zitierten Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 03.08.2000. Nach der Bauvoranfrage für die Errichtung eines Doppelhauses an der B...straße (Parzelle .../...) am 05.10.1998, der mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 07.12.1998 und Widerspruchsbescheid vom 23.02.2000 negativ beschieden worden sei, habe sich eine Bürgerinitiative gegründet, die eine erhebliche Minderung der Lebensqualität für die Familien mit Kindern und eine schwierige verkehrliche Anbindung geltend gemacht habe. Gegenstand der Bürgerinitiative und der Planinitiative sei demnach die Bauvoranfrage der Planbau M... GmbH gewesen und nicht naturschutzrechtliche Belange wie etwa der Schutz des Grünspechts oder anderer Arten. Es sei allein darum gegangen, den Eigentümern der östlich an die B...straße angrenzenden Grundstücke die schöne Aussicht ins Grüne zu sichern und möglichst ruhig wohnen zu können und nicht mit Kosten für Versorgungseinrichtungen belastet zu werden. Die Antragsgegnerin sei demnach allein aufgrund des Drucks der Bürgerinitiative dazu übergegangen, das Bebauungsplanverfahren einzuleiten. Dabei gebe sie jedoch nicht ihre wahre Zielsetzung an, sondern gebe vor, dass es ihr um die Erhaltung der Biotopvernetzung gehe. Die Antragsgegnerin schiebe damit ein Scheinziel vor und betreibe eine unzulässige Negativ- bzw. Verhinderungsplanung, sodass der Plan bereits aus diesem Grund aufzuheben sei.
Der Bebauungsplan verstoße auch gegen das Entwicklungsgebot des § 8 Abs. 2 BauGB. Der Plan stehe dem Flächennutzungsplan der Antragsgegnerin aus dem Jahre 1983 entgegen, da dieser für das Plangebiet eine Siedlungsfläche Wohnen darstelle. Damit seien die Grenzen der Gestaltungsfreiheit überschritten, da durch die umfassende Ausweisung privater Grünflächen die Grundkonzeption des Flächennutzungsplanes angetastet werde.
Der Bebauungsplan verstoße jedenfalls gegen das bauplanungsrechtliche Abwägungsgebot des § 1 Abs. 7 BauGB. Dies ergebe sich schon daraus, dass der Bebauungsplan dazu führe, dass ein bislang dem Bauland gemäß § 34 BauGB zuzuordnender Bereich künftig nicht mehr bebaubar sei und dies vor dem Hintergrund des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes und den Anforderungen an eine ordnungsgemäße Abwägung gemäß § 1 Abs. 7 BauGB nicht gerechtfertigt werden könne (vgl. Urteil des Senats vom 20.01.2011, 1 C 10801/10.OVG). Der unbeplante Innenbereich gemäß § 34 BauGB sei dem in der Entscheidung genannten privilegierten Außenbereich für die Landwirtschaft nach § 35 BauGB gleichzustellen. Wegen der eigentumsbeschränkenden Wirkung des § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB müssten auch die öffentlichen Interessen ein erhebliches Gewicht aufweisen. Vorliegend sei schon durch die Entziehung oder Beschränkung der Nutzung eine erhebliche Minderung des Verkehrswertes zu verzeichnen, welcher durch die vorgegebenen öffentlichen Belange nicht gerechtfertigt werden könne. Insgesamt liege daher eine Abwägungsdisproportionalität vor. In den Jahren 1993 bis 2009 hätten auch keine Bestrebungen der Eigentümer bestanden, eine Bebauung herbeizuführen. Der Eigentümer werde in seinem Recht beschränkt, künftig mit seinen vier Kindern als Miteigentümer des Grundstücks Flur ..., Flurstücke .../... und .../... eine Bebauung auf Grundlage einer neuen Parzellierung herbeizuführen.
Die von der Antragsgegnerin hierfür vorgebrachten Abwägungsargumente seien nicht tragfähig. Insbesondere sei der angeblich "bedeutende Trittstein" der Biotopvernetzung nur vorgeschoben und das Nahrungshabitat für Vogelarten nicht näher geprüft worden. An sieben Tagen zwischen April und Juli 2009 seien verschiedene Zufallsfunde dokumentiert worden, zu denen angeblich auch der Grünspecht zähle, da dieser mehrmals als Nahrungsgast beobachtet worden sei. Für eine dauerhafte Ansässigkeit dieser Vogelarten bestünden jedoch keine hinreichenden Anhaltspunkte. Im Übrigen wäre selbst bei einem relevanten Vorkommen des Grünspechts im Hinblick auf die vereinzelte Bebauung zwischen E... Straße und B...straße kein Schaden zu erwarten, sodass der vollständige Ausschluss der Bebauung auch insofern nicht erforderlich sei. Insgesamt habe die Antragsgegnerin damit den Belang, den Grünspecht zu schützen, überbewertet, was zu einem einschneidenden Eingriff in das Eigentumsrecht der Grundstückseigentümer führe. Zudem sei die gesamte Planung auch ungeeignet zum Erreichen der vorgebrachten Ziele, denn entsprechend dem Umweltbericht (S. 16) habe der Grünspecht einen Habitatanspruch von etwa 50 ha, das mit dem Plangebiet (8 ha) bei weitem nicht erreicht werde. Es stelle sich daher die Frage, ob der Grünspecht überhaupt vor Ort ansässig sein könne, wenn der Habitatanspruch in so hohem Maße verfehlt werde. Im Rahmen der Abwägung sei auch zu berücksichtigen, dass das Landschaftsschutzgebiet am Angelberg den Grünspecht und anderen geschützten Tierarten eine angemessene Lebensgrundlage bieten könne. Dieses werde jedoch heute nicht hinreichend bewirtschaftet, sodass ein etwa mangelhaftes Vorliegen von hinreichenden Nahrungsräumen auch der Antragsgegnerin zuzuschreiben sei. Die ebenfalls in den Erläuterungen zum Bebauungsplan vorhandene Argumentation, dass es sich um einen besonders schützenwerten Landschaftsteil handele, sei zu widersprechen. Vielmehr seien die gegenwärtig als Hausgärten genutzten Flächen von außen durch die zur E... Straße orientierte Bebauung nicht einsehbar und wiesen keine Besonderheiten auf.
Schließlich seien auch die landespflegerischen Festsetzungen in Ziffer 6 des Bebauungsplanes nicht zu rechtfertigen, da sie unverhältnismäßig und abwägungsfehlerhaft seien. Die Antragsgegnerin versuche die Maßnahme (S. 8/9 der Begründung zum Bebauungsplan) damit zu rechtfertigen, dass der Erhalt der bestehenden Gehölzstrukturen von übergeordneter Bedeutung sei, da die Grünstruktur weiträumig durch Kurzrasenflächen gekennzeichnet seien und die Baumstrukturen flugfähigen Tierarten, Insekten und Vögeln als Nahrungshabitat dienten. Ein Anpflanzungs- und Erhaltungsgebot gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB könne mit dieser Argumentation nicht gerechtfertigt werden. Die Antragsgegnerin habe keine konkreten Untersuchungen vorgenommen und dokumentiert, aus denen sich ergebe, welche Tiere im Plangebiet wie stark repräsentiert sind und dort tatsächlich auf Dauer ansässig seien und regelmäßig Nahrung aufnähmen. Überdies fehle es für die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 Nr. 25 BauGB an der Erforderlichkeit, da nicht dargelegt sei, dass die Grundstückseigentümer die Gärten und Bäume nicht ordentlich unterhielten, sodass kein öffentliches Interesse an einer solchen Planung bestehe. Unverhältnismäßig sei es zudem, wenn unter 6.1 der Textfestsetzungen Neupflanzungen grundsätzlich festgesetzt würden, die für die Grundstückseigentümer mit nicht unerheblichen Kosten und Aufwand verbunden seien. Auch dies erweise sich als abwägungsfehlerhaft.
Der Antragsteller beantragt,
den Bebauungsplan Nr. ... "E... Straße/B...straße" der Antragsgegnerin, in Kraft getreten durch öffentliche Bekanntmachung am 06.01.2012, für unwirksam zu erklären.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Die Ausführungen zur Erforderlichkeit der Planung seien nicht nachzuvollziehen. Im Jahre 2010 sei erneut eine Baugenehmigung zur Bebauung des Flurstücks Nr. .../... (B...straße Nr. ...) erteilt worden. Dieses Bauvorhaben sei mittlerweile auch umgesetzt worden. Die bereits im Jahre 2008 erteilte Baugenehmigung für eine Bebauung der Parzelle .../... wurde im Zuge der Planung mit entsprechenden Festsetzungen gewürdigt, sodass das Vorhaben dem Inhalt des Bebauungsplanes nicht entgegenstehe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, weshalb die fehlende Bebauung in den Jahren 1993 und 2009 ein nunmehr nicht vorhandenes Planungserfordernis indizieren solle. Im Falle einer nach § 34 BauGB zu beurteilenden Fläche sei grundsätzlich jederzeit davon auszugehen, dass kurzfristig Bestrebungen zu baulichen Nutzungen auftreten könnten. Es sei berücksichtigt worden, dass mit der Festsetzung "private Grünfläche, Zweckbestimmung Hausgärten" eine Verkehrswertminderung der Grundstücke einhergehe. Die mögliche Teilveräußerung des Antragstellers zu Bauzwecken habe dabei nicht ausdrücklich berücksichtigt werden müssen.
Eine Verhinderungs- bzw. Negativplanung liege nicht vor. Die naturschutzfachliche Bedeutung der Gartenflächen seien im Gutachten des Büros Reitz und Partner vom August 2009, welches Grundlage der Begründung sowie des Umweltberichtes sei, ermittelt und bewertet worden. Die Aktivitäten der Bürgerinitiative stünden nicht im direkten Zusammenhang mit dem Planverfahren. Die Überprüfung eines Sachverhaltes, der von externer Seite an die Verwaltung herangetragen werde, sei auch nichts Außergewöhnliches. Im Übrigen seien mit der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts negative Zielvorstellungen nicht von vorneherein illegitim.
Der Bebauungsplan Nr. ... sei auch aus dem Flächennutzungsplan gemäß § 8 Abs. 2 BauGB entwickelt worden, da die Festsetzung privater Grünflächen typischerweise im Zusammenhang mit einer Wohnbebauung stünden. Eine Differenzierung zwischen bebaubaren Grundstücksteilen in privaten Gartenflächen sei auf der Ebene des nicht parzellenscharfen Flächennutzungsplanes indessen entbehrlich.
Fehler in der Abwägung bestünden nicht. Von einem automatischen Vorrang der öffentlichen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes gegenüber den privaten Belangen der Grundstückseigentümer sei zu keinem Zeitpunkt ausgegangen worden. Es seien vielmehr die privaten Belange der Eigentümer in Anlehnung an die gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf das Planschadensrecht (Frist von 7 Jahren) in ihrem Gewicht gemindert in die Abwägung eingestellt worden. Die Minderung des Gewichts der Eigentümerbelange ergäbe sich daraus, dass sie die sich bietenden Nutzungen der Bebaubarkeit nach § 34 BauGB innerhalb der 7 Jahresfrist nicht genutzt hätten. Diese Bebaubarkeit sei durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Koblenz vom 03.08.2000 jedoch definiert gewesen.
Auf der Grundlage der im Planverfahren eingeholten Gutachten sei das Planungsziel auch gerechtfertigt. Entgegen der Auffassung des Antragstellers sei nicht der Schutz von Bruthabitaten von Höhlenbewohnern Gegenstand der Planung. Vielmehr sei festgestellt worden, dass der im nahen Landschaftsschutzgebiet (LSG) heimische Grünspecht als Nahrungsgast im Plangebiet vorkomme, welches mit seiner zusammenhängenden Freifläche von etwa 1,2 ha dem Habitatanspruch dieser Vogelart entgegen komme. Insgesamt diene damit die Festsetzung im Plangebiet der Bestandssicherung dieses Brutvogels durch Zurverfügungstellung eines existenziellen Nahrungshabitats.
Es werde nicht verkannt, dass die Festsetzungen restriktiven Charakter hätten; jedoch seien die Aspekte Landschaftsbild und Trittsteinbiotop/Nahrungshabitat geeignet, die getroffenen Festsetzungen zu rechtfertigen. Dies gelte auch in der Gegenüberstellung der privaten mit den öffentlichen Belangen. Auch liege eine Unverhältnismäßigkeit der vorgesehenen Ersatzbepflanzung nicht vor. Die Zahl der im Plangebiet vorhandenen Gehölze sei im Verhältnis zu den Rasenflächen relativ gering. Die als Ersatzpflanzung zu wählenden Pflanzenqualität der Bäume führe bei Betrachtung der Einkaufspreise nicht zu untragbaren finanziellen Belastungen der Eigentümer. Zudem könne auch auf Ersatzpflanzungen verzichtet werden, wenn der Bedeckungsgrad des Grundstücks durch Bäume gleicher Größe 70 % oder mehr der nicht überbaubaren Grundstücksfläche betrage. Die Festsetzungen zum Erhalt und zum Ersatz abgängiger Gehölze seien aufgrund der Bedeutung des Baumbestandes im Plangebiet für das Landschaftsbild in den Bebauungsplan integriert worden. Das verfolgte Ziel sei es, die derzeit bestehende Durchgrünung und die Kombination aus weiträumigen Rasenflächen und Bäumen zu erhalten und langfristig zu sichern. Nach alledem sei es auch unerheblich, aus welchen Gründen ein Baum entfernt werden solle. Die getroffenen Festsetzungen erwiesen sich als insgesamt verhältnismäßig und gerechtfertigt, sodass der Normenkontrollantrag keinen Erfolg haben könne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte einschließlich der Schriftsätze der Beteiligten sowie auf die beigezogenen Planungsakten der Antragsgegnerin (1 Ordner und Planurkunde). Diese Unterlagen waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
A.
Der gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthafte sowie unter Einhaltung der Jahresfrist des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO gestellte Normenkontrollantrag ist auch ansonsten zulässig. Die Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers wegen möglicher Eigentumsverletzung ist regelmäßig dann gegeben, wenn er sich - wie vorliegend - als Eigentümer eines im Plangebiet gelegenen Grundstücks gegen eine bauplanerische Festsetzung wendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.08.2000, NVwZ 2000, 1413 m.w.N.).
B.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
I.
Die Unwirksamkeit des Bebauungsplans folgt entgegen der Auffassung des Antragstellers nicht aus einer fehlenden städtebaulichen Erforderlichkeit im Sinne von § 1 Abs. 3 BauGB. Ob ein Bauleitplan erforderlich ist, richtet sich nach der planerischen Konzeption der Gemeinde, der insoweit ein weites Planungsermessen zukommt, innerhalb dessen sie ermächtigt ist, eine "Städtebaupolitik" entsprechend ihren städtebaulichen Vorstellungen zu betreiben (BVerwG, Beschluss vom 11.05.1999, NVwZ 1999, 1338). Die Gemeinde ist demnach planungsbefugt, wenn sie hierfür hinreichend gewichtige städtebauliche allgemeine Belange ins Feld führen kann. Was die städtebauliche Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erfordert, ist nicht allein aus räumlichen Vorgegebenheiten sowie nach allgemeinen Grundsätzen oder sonstigen abstrakten Vorgaben zu bestimmen. Vielmehr liegt die Gemeinde kraft ihrer Planungshoheit und planerischen Gestaltungsfreiheit fest, welche städtebauliche Konzeption mit der Planung verfolgt wird; der Begriff der städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird durch die politische Willensentscheidung der Gemeinde ausgefüllt (BVerwG, Urteil vom 25.11.1999, NVwZ 2000, 813). Insoweit besitzt die Gemeinde im Bereich der städtebaulichen Erforderlichkeit ein weites planerisches Ermessen. (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 14.08.1995, Buchholz 406.11, § 1 BauGB Nr. 86; vom 20.11.1995, NVwZ 1996, 888).
a. Mit der Festsetzung privater Grünflächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB bringt der Plangeber zum Ausdruck, dass lediglich die Anlage und Unterhaltung einer begrünten Fläche gestattet ist (BVerwG, Urteil vom 16.02.1973, BVerwGE 42, 5 <6 f.>). Über die Ausweisung "privat" oder "öffentlich" hinaus muss der Plangeber die Festsetzung nur in dem Maße hinaus konkretisieren, als es für die städtebauliche Entwicklung erforderlich ist (BVerwG, Beschluss vom 21.07.2011, ZfBR 2011, 776; Beschluss vom 27.07.1989, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 3 S. 2) Von Bedeutung können dabei insbesondere die Schutzzwecke sein, die mit der Festsetzung einer Grünfläche verbunden sind. Diese Anforderungen erfüllt die streitgegenständliche Bebauungsplanung. In der Planurkunde sind die grün markierten Flächen im Osten des Plangebiets als private Grünflächen bezeichnet. In den Textfestsetzungen werden hierzu Vorschriften zur Erhaltung von Bäumen und Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Flächen und Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a, 25b BauGB benannt. Es besteht demnach eine hinreichende Konkretisierung der Flächen gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB.
b. Die Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB erweisen sich nicht als Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit.
Zutreffend ist, dass die Gemeinde bei der Festsetzung von Flächen, die von Bebauung freizuhalten sind, die damit verfolgten Belange des Gemeinwohls und die schützenswerten Interessen der Eigentümer unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des Gleichheitssatzes im Rahmen der Abwägung in ein ausgewogenes Verhältnis bringen muss (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 727; HessVGH, Urteil vom 17.06.2010, 4 C 713/09). Die Gemeinde hat dabei zu beachten, dass Festsetzungen privater Grünflächen nach § 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB regelmäßig eine besonders einschneidende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums an den überplanten Grundstücken darstellen und dass sie die Eigentümerbefugnisse weitgehend einschränken. Der Ausschluss jeglicher Bebauung ist nur dann verhältnismäßig, wenn gewichtige öffentliche Belange dafür sprechen und diese die entgegenstehenden Eigentumsbelange überwiegen; in die Abwägung ist insbesondere einzustellen, dass sich der Entzug der baulichen Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann (BVerfG, Beschluss vom 19.12.2002, NVwZ 2003, 727; BVerwG, Beschluss vom 17.12.1998, NVwZ 1999, 984).
Bei der Beurteilung der Verhältnismäßigkeit der streitgegenständlichen Regelungen ist jedoch zu sehen, dass es sich nicht um einen vollständigen Ausschluss der Bebaubarkeit handelt. Vielmehr schreibt der Bebauungsplan Nr. ... eine Bebauung im westlichen Teil des Plangebiets mit einer Grundflächenzahl von 0,4 und einer Geschoßflächenzahl von 0,8 bzw. 1,2 vor. Damit ist grundsätzlich eine Bebaubarkeit der Flurstücke im westlichen Teil des Plangebiets gewährleistet. Nur der östliche Teil des Plangebiets soll aus Naturschutzgründen und Gründen des Stadt- und Landschaftsbildes grundsätzlich unbebaut bleiben, wobei Ausnahmen für untergeordnete Gebäude in nicht unerheblichen Umfang zugelassen worden sind. Diese Einschränkung der Bebaubarkeit belastet Grundstückseigentümer nicht unverhältnismäßig in ihrem Eigentumsrecht, sondern ist Ausfluss der Schrankenbestimmung des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Dabei ist eine etwaige merkantile Wertminderung der Flächen von der Antragsgegnerin gesehen und zutreffend bewertet worden. Einen allgemeinen Rechtssatz des Inhalts, dass der Einzelne einen Anspruch darauf hat, vor jeglicher Wertminderung bewahrt zu werden, ist dagegen nicht anzuerkennen (BVerwG, Beschluss vom 13.11.1997, Buchholz 406.11 § 34 BauGB Nr. 189). Vor diesem Hintergrund ist die städtebauliche und naturschutzfachliche Motivation der Antragsgegnerin, die Bebaubarkeit gegenüber den Belangen des Naturschutzes einzuschränken, vorliegend in nicht zu beanstandender Weise Gegenstand der Abwägung geworden. Die Antragsgegnerin hat hierzu im weiteren Verfahren unter Bezugnahme auf die Planungsunterlage ausgeführt, dass Planungsalternativen im Zuge des Verfahrens ebenfalls geprüft worden seien. Das Heranziehen alternativer Flächen sei zum Erreichen des Planungsziels jedoch nicht praktikabel gewesen. Es seien vielmehr noch darüber hinausgehende Flächen zum Erreichen des übergeordneten Ziels im Sinne des Natur- und Landschaftsschutzes notwendig. Von Bedeutung sei dabei die Verknüpfung mit dem nahegelegenen Landschaftsschutzgebiet "... ...berg", der die Abwägungsentscheidung maßgeblich zugunsten der Sicherung der ökologischen Strukturen mitbedingt habe.
5. Wie bereits ausgeführt, gibt es auch keinen stichhaltigen Anhaltspunkt dafür, dass die im Wesentlichen in naturschutzfachlicher und städtebaulicher Hinsicht gegebene Begründung nur vorgeschoben worden ist. Ein etwaiger innerer Vorbehalt der Ratsmitglieder wäre bereits mangels Offensichtlichkeit im Sinne von § 214 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 S. 2 Hs 2. BauGB unbeachtlich. Denn für die Bejahung eines solchen "offensichtlichen" Mangels müssen konkrete Umstände sprechen, die positiv und klar die Schlussfolgerung zulassen, dass entscheidungsrelevante Umstände wirklich keinen Eingang in die Abwägung gefunden haben (BVerwG, Beschluss vom 29.01.1992, Buchholz 406.11 § 214 BauGB Nr. 6; Beschluss vom 20.01.1992, ZfBR 1992, 138). Dabei soll nach Sinn und Zweck der Regelung die Überprüfung des Abwägungsvorgangs durch den Begriff "offensichtlich" auf die Fälle beschränkt werden, in denen unsachliche Erwägungen der Gemeindevertretung "erklärtermaßen und offen erkennbar" in die Abwägung eingeflossen sind. Das Tatbestandsmerkmal wird daher restriktiv so ausgelegt, dass die Vorschrift die Überprüfung auf die äußere, objektiv fassbare Seite des Abwägungsvorgangs lenken und jede Ausforschung der Motive einzelner Entscheidungsträger ausschließen soll (vgl. schon BVerwG, Urteil vom 21.08.1981, BVerwGE 64, 33 <36ff> zu § 155 b Abs. 2 BBauG 1979). Der Sache nach enthalten § 214 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Abs. 3 S. 2 Hs 2. BauGB insoweit auch ein Beweisermittlungsverbot (BVerwG, Beschluss vom 23.10.2002, NVwZ-RR 2003, 171 <172>).
Die äußere Seite des Abwägungsvorgangs erschließt sich z. B. aus Vorgängen, die in Akten, Protokollen, Entwurfs- oder Planbegründung oder in sonstigen Unterlagen dokumentiert sind. Nach den erläuternden Ausführungen der Antragsgegnerin im Planverfahren hätten zwar die Hinweise der Bürgerinitiative den Anstoß dafür gegeben, die Bedeutung der Flächen zu untersuchen. Die Festsetzungen des als Satzung beschlossenen Bebauungsplans sei aber das Ergebnis eines Abwägungsprozesses der öffentlichen und privaten Belange auf Grundlage der gutachterlichen Erfassung und Bewertung der Flächen im Hinblick auf ihre naturschutzfachliche Bedeutung.
6. Auch die weiteren Maßnahmen zur Erhaltung von Bäumen und anderen Bepflanzungen sowie zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung des Geländes nach § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und 25b BauGB erweisen sich als rechtmäßig.
a. Die getroffenen Regelungen entsprechen zunächst im Hinblick auf Ihre verfassungsrechtliche Wertigkeit im Wesentlichen den Möglichkeiten, die auch im Rahmen einer Baumschutzsatzung (vgl. § 23 Abs. 4 LNatSchG RP) möglich wären. Auch wenn Festsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 25a und 25b BauGB Baumschutzsatzungen nicht ersetzen, die generell für das Gemeindegebiet gelten, lässt umgekehrt die Möglichkeit, solche Satzungen nach dem Naturschutzrecht zu erlassen, das Bedürfnis für städtebaulich begründete Festsetzungen für einzelne Plangebiete nicht entfallen (Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB 103. EL, § 9 Rn. 225). Festsetzungen nach 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB können nicht allein aus Gründen des Naturschutzes oder des Landschaftsschutzes getroffen werden, sondern grundsätzlich nur aus städtebaulichen Gründen (hierzu vgl. ausführlich Steinberg, NJW 1981, 550 ff.), zu denen allerdings auch der Umweltschutz zählt (BVerwG, Beschluss vom 24.04.1991, NVwZ 1991, 877).
b. Diese Regelung stellen keine unverhältnismäßigen Eingriffe in das Eigentum der Planbetroffenen dar, sie sind vielmehr aus Gründen des Natur- und Landschaftsschutzes gerechtfertigt und mit Art. 14 GG zu vereinbaren (vgl. OVG RP, Urteil vom 16.01.2008, 8 A 10976/07, AS RP-SL 35, 369; HessVGH, Urteil vom 06.08.1992, 3 UE 2486/91; VGHBW, Urteil vom 26.06.1984, NVwZ 1985, 63; Otto, NVwZ 1986, 900; Schink, DÖV 1991, 7). Verbote der § 9 Abs. 1 Nr. 20, 25a und 25b BauGB fallen regelmäßig ebenso wie Baumschutzsatzungen nicht unter den Tatbestand der Enteignung im Sinne von Art. 14 Abs. 3 GG, sondern stellen Bestimmungen über Inhalt und Schranken des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG dar. Dem liegt die Vorstellung zugrunde, dass jedes Grundstück durch seine Lage und Beschaffenheit sowie die Einbettung in seine Umwelt, also durch seine jeweilige Situation, geprägt wird, was der Satzungsgeber bei seinen Festsetzungen zu berücksichtigen hat (Dreßler/Magnus/Rabbe, Praxis der Kommunalverwaltung G10a Bund 2 m.w.N.).
c. Die Beschränkungen der Eigentümerbefugnisse resultieren hier insbesondere aus der besonderen Eigenart des Gebietes, seiner naturschutzfachlichen Bedeutung und in besonderem Maße dem nahe angrenzenden Schutzgebiet, für das Teile des Plangebiets eine besondere Funktion ausfüllen können, was gutachterlich unwiderlegt festgestellt worden ist. Da den Eigentümern der Grundstücke nicht die Bebaubarkeit schlechthin untersagt, sondern nur räumlich eingeschränkt wird, bestehen keine durchgreifenden Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung. Die Festsetzungen sollen zugleich dem Wohl der Allgemeinheit dienen (Art. 14 Abs. 2 GG) und die privaten Interessen in ein ausgewogenes Verhältnis zu den öffentlichen Interessen - hier des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Stadtbildes - bringen sollen. Denn die Gestaltungsfreiheit nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist umso größer, je stärker der soziale Bezug des Eigentumsobjekts ist; hierfür sind dessen Eigenart und Funktion von entscheidender Bedeutung. Dies hat die Antragsgegnerin vorliegend hinreichend beachtet. Dabei hat sie auch gesehen, dass zur Wahrung der Verfassungsmäßigkeit der Bestimmungen entsprechend Ausnahmen von den Pflanzungsgeboten vorzusehen sind.
Nach 6.1 der Textfestsetzungen des Bebauungsplans kann in begründeten Fällen die Fällung eines Baumes zulässig sein, was allerdings - bis zu einem bestimmten Grad der Bedeckung des Grundstücks - zu einer Ersatzpflanzungspflicht führt. Nach 6.2. ist die Beseitigung von in der Planurkunde standörtlich genau bezeichneten Bäumen nur aus Gründen der Erhaltung der Verkehrssicherheit zulässig. Die vorgenannten Regelungen erweisen sich im Hinblick darauf, dass Ausnahmen möglich sind und die Verkehrssicherheit als Eigentümerpflicht Vorrang genießt, als mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar. Zudem können Eigentümer für Aufwendungen oder Wertminderungen infolge einer Festsetzung nach Nr. 25 nach § 41 Abs. 2 BauGB von der Gemeinde eine Entschädigung verlangen.
Nach alledem konnte der Normenkontrollantrag daher keinen Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, da Gründe der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Art nicht vorliegen.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,00 € festgesetzt (§§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG).