OLG Köln, Beschluss vom 19.02.2001 - 25 UF 213/00
Fundstelle
openJur 2011, 15974
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 317 F 52/99 EASO
Tenor

I.

Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Köln vom 29. August 2000 - 317 F 52/99 EASO - unter Aufrechterhaltung im Óbrigen dahingehend abgeändert, dass die einstweilige Anordnung der Óbertragung der Befugnis auf Beantragung eines Kinderausweises aufgehoben wird.

II.

Der Antrag des Antragstellers auf Herausgabe des in den Händen der Antragstellerin befindlichen Kinderausweises betreffend das gemeinsame Kind A. wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

IV.

Der Antragsgegnerin wird unter Beiordnung von Frau Rechtsanwältin D. H., H.ring 63, K., Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt. In Hinblick auf die dargelegten und glaubhaft gemachten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragstellerin wird von der Anordnung von Ratenzahlungen abgesehen.

Gründe

I.

Die form- und fristgemäß eingelegte sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin, mit der sie sich gegen die im Wege der einstweiligen Anordnung erfolgte Übertragung der Befugnis zur Beantragung eines Kinderausweises für A. auf den Antragsteller wendet, ist zulässig.

Insbesondere ist das Rechtsmittel der Antragsgegnerin gemäß §§ 620c S.1 1. Alt., 620 Nr.1 ZPO statthaft. Die Antragsgegnerin, der das Sorgerecht über A. gemeinschaftlich mit dem Antragsteller zusteht, wendet sich gegen die besagte einstweiligen Anordnung betreffend die Beantragung eines Kinderausweises, weil sie befürchtet, der Antragsteller wolle A. gegen ihren ausdrücklichen Willen und trotz des diesbezüglich gerichtlich ausgesprochenen Verbots mit in den Irak nehmen. Unter diesen Umständen betrifft das Recht zur Beantragung eines Kinderausweises das Sorgerecht im Sinne des § 620 c S.1 1.Alt. ZPO und nicht das Umgangsrecht, das im Sinne der vorgenannten Norm keinen Teilbereich des Sorgerechts darstellt ( vgl. hierzu Zöller-Philippi, ZPO, 22. Auflage, § 620c Rndr. 4 m.w.N.).

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin ist auch begründet. Es existiert bereits - was zwischen den Parteien jetzt unstreitig ist - ein im Besitz der Antragsgegnerin befindlicher, auf das Kind A. ausgestellter Kinderausweis. Daher bedarf es einer Beantragung eines Kinderausweises für A. - jedenfalls derzeit - nicht. Soweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren dessen ungeachtet weiterhin die Übertragung des Rechts auf Beantragung eines Kinderausweises - noch dazu im Wege der einstweiligen Anordnung - begehrt, was in seinem Antrag auf Zurückweisung der Beschwerde zum Ausdruck kommt, kann er damit schon aus diesem Grund keinen Erfolg haben.

Aber auch sein im Wege der Anschließung an die sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 6. Dezember 2000 "ergänzend" gestellter Antrag auf Herausgabe des Kinderausweises betreffend den Sohn A. durch die Antragsgegnerin an den Antragsteller muss zurückgewiesen werden. Auch wenn A. im Einvernehmen mit der Antragsgegnerin bei Beibehaltung des gemeinschaftlichen Sorgerechts nach Scheidung der Ehe der Parteien beim Antragsteller lebt und von diesem betreut und versorgt wird, hat die Antragstellerin als Mitinhaberin des Sorgerechts ein schützenswertes Interesse daran sicherzustellen, dass der Antragsteller den Sohn nicht ohne ihr Wissen und gegen ihren Willen mit in den Irak nimmt. Dem Antragsteller ist es in dem in Rede stehenden Beschluss des Familiengerichts - und insoweit ist die einstweilige Anordnung nicht angefochten - ausdrücklich untersagt worden, das Kind A. in den Irak mitzunehmen. Es ist nachvollziehbar und stellt ein berechtigtes Anliegen der Antragsgegnerin dar, die Einhaltung dieses Verbotes durch den Antragsteller dadurch zu gewährleisten, dass sie grundsätzlich die Verfügungsgewalt über den Kinderausweis behält. Das bedeutet nicht, dass sie im Einzelfall unter bestimmten konkreten Umständen verpflichtet sein kann, dem Antragsteller für ein berechtigtes Anliegen den Kindesausweis zu überlassen. Dahingehendes ist vorliegend indessen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 13 Abs. 1 FGG.

Gebührenstreitwert

des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 DM.