VG Düsseldorf, Urteil vom 05.10.2001 - 25 K 1184/01
Fundstelle
openJur 2011, 15949
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Die Klägerin ist Halterin von zwei Hunden der Rasse Staffordshire Bullterrier.

Mit Hundesteuerheranziehungsbescheid vom 13. Dezember 2000 zog der Beklagte die Klägerin für das letzte Quartal des Jahres 2000 zur erhöhten Hundesteuer in Höhe von 900,00 DM heran, was zu einer Erhöhung von 732,00 DM führte.

Grundlage für diese Heranziehung war die seit dem 1. Oktober 2000 in Kraft gesetzte geänderte Hundesteuersatzung der Stadt xxxxxx xxxx vom 21. September 2000, die u.a. folgende Regelungen enthielt:

㤠2

Steuermaßstab und Steuersatz

(1) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

ab ab ab

01.01.2000 01.01.2001 01.01.2002

1. ein Hund gehalten wird 276 DM 240 DM 120 Euro

2. zwei Hunde gehalten werden, je Hund 336 DM 300 DM 150 Euro

3. drei oder mehr Hunde gehal- ten werden, je Hund 396 DM 360 DM 180 Euro

(2) Die Steuer beträgt jährlich, wenn von einer Hundehalterin/einem Hundehalter oder von mehreren Personen gemeinsam

ab 01.10.2000 ab 01.01.2002

1. ein Kampfhund gehalten wird 1.200 DM 600 Euro

2. zwei oder mehr Kampfhunde gehalten werden, je Hund 1.800 DM 900 Euro

(3) Kampfhunde sind solche Hunde, bei denen nach ihrer besonderen Veranlagung, Erziehung und/oder Charaktereigenschaft die erhöhte Gefahr einer Verletzung von Personen besteht oder von denen eine Gefahr der öffentlichen Sicherheit ausgehen kann. Kampfhunde im Sinne dieser Vorschrift sind jedenfalls folgende in den Anlagen 1 und 2 zur Landeshundeverordnung -LHV NRW aufgeführten Rassen:

Hunderassen nach Anlage 1 American Staffordshire Kangal Pittbull Terrier Kaukasischer Owtscharka Staffordshire Bullterrier Mittelasiatischer Owtscharka Bulterrier Südrussischer Owscharka Mastino Napoletano Karakatschan Mastino Espanol Karshund Bordeaux Dogge Komondor Dogo Argentino Kraski Ovcar Fila Brasileiro Kuvasz Römischer Kampfhund Liptak (Goralenhund) Chinesischer Kampfhund Maremmaner Hirtenhund Bandog Mastiff Tosa Inu Mastin de los Pirineos Mioritic

Hunderassen nach Anlage 2 Polski Owczarek Podhalanski Akbas Pyrenäenberghund Berger de Brie (Briard) Raffeiro do Alentejo Berger de Beauce (Beauceorn) Rottweiler Bullmastif Slovensky Cuvac Carpatin Sarplaniac Dobermann Tibetanischer Mastiff Estrela-Berghund Tornjak

Kreuzungen dieser Hunde untereinander und mit anderen Hunden gelten als Kampfhunde. Kampfhundhalterinnen/Kampfhundhaltern wird keine Befreiung und Ermäßigung gewährt, auch nicht für Hunde im Sinne des Absatzes 1.

(4.) Sollten Hundehalter von Hunden der in Anlage 2 LHV NRW genannten Rassen, Kreuzungen dieser Hunde untereinander und mit anderen Hunden, nachweisen, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist, so kann auf Antrag ab dem ersten auf die Antragstellung folgenden Monat die Einordnung als Kampfhund für einen solchen Hund mit steuerlicher Wirkung unterbleiben. Der Nachweis ist gegenüber der zuständigen Ordnungsbehörde zu erbringen. Eine Bescheinigung der zuständigen Ordnungsbehörde über den erbrachten Nachweis ist dem Steueramt vorzulegen.

§ 9

Sicherung und Überwachung der Steuer

(1) Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, einen Hund innerhalb von zwei Wochen nach der Aufnahme oder - wenn der Hund ihr/ihm durch Geburt von einer von ihr/ihm gehaltenen Hündin zugewachsen ist - innerhalb von zwei Wochen, nachdem der Hund drei Monate als geworden ist, beim Steueramt anzumelden. In den Fällen des § 1 Abs. 3 Satz 2 muss die Anmeldung innerhalb von zwei Wochen nach dem Tage, an dem der Zeitraum von zwei Monaten überschritten worden ist, und in den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 1 innerhalb der ersten zwei Wochen des auf den Zuzug folgenden Monats erfolgen.

(2) Die Hundehalterin/Der Hundehalter hat den Hund innerhalb von zwei Wochen, nachdem sie/er ihn veräußert oder sonst abgeschafft hat, nachdem der Hund abhanden gekommen oder eingegangen ist oder nachdem die Halterin/der Halter aus der Stadt weggezogen ist, beim Steueramt abzumelden. Im Falle der Abgabe des Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben.

(3) Das Steueramt übersendet mit dem Steuerbescheid oder mit der Bescheinigung über die Steuerbefreiung für jeden Hund eine Hundesteuermarke. Die Hundehalterin/Der Hundehalter darf Hunde außerhalb ihrer/seiner Wohnung oder ihres/seines umfriedeten Grundbesitzes nur mit der sichtbar befestigten gültigen Steuermarke umherlaufen lassen. Die Vorschriften über den Maulkorb- und Leinenzwang der xxxxxxxxxxxx Straßenordnung bleiben unberührt. Die Hundehalterin/Der Hundehalter ist verpflichtet, die Beauftragte/den Beauftragten der Stadt die gültige Steuermarke auf Verlangen vorzuzeigen.

Bis zur Übersendung einer neuen Steuermarke ist die bisherige Steuermarke zu befestigen oder vorzuzeigen. Andere Gegenstände, die der Steuermarke ähnlich sehen, dürfen dem Hund nicht angelegt werden. Bei Verlust der gültigen Steuermarke wird der Hundehalterin/dem Hundehalter auf Antrag eine Steuermarke gegen Ersatz der Kosten ausgehändigt."

Gegen den Hundesteuerheranziehungsbescheid vom 13. Dezember 2000 legte die Klägerin mit Schreiben vom 20. Dezember 2000 Widerspruch ein.

Mit Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2001 wies der Beklagte den Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer sei gerechtfertigt. Diese Regelung solle der Eindämmung der Haltung dieser Hunde dienen, was ein zulässiger Zweck der Steuererhebung sein könne. Bei den in der Satzung genannten Hunden werde die abstrakte Gefährdung auf Grund ihres Gewichtes und ihrer Beißkraft vermutet. Dabei sei eine gewisse Typisierung erforderlich und zulässig. Eine willkürliche Steuerfestsetzung sei daher nicht gegeben. Die konkret festgesetzte Steuer sei schließlich auch nicht zu hoch, sie betrage lediglich das Sechsfache der Normalsteuersätze.

Die Klägerin hat am 1. März 2001 Klage erhoben. Sie ist der Auffassung, die Bescheide seien rechtswidrig, weil ihre Hunde nie auffällig geworden seien. Einer der Hunde habe die Begleithundeprüfung abgelegt. Sie selbst gehe einem ehrbaren Beruf nach und verfüge über einen tadellosen Leumund.

Davon abgesehen seien die Bescheide aber auch deswegen rechtswidrig, weil die ihnen zu Grunde liegende Hundesteuersatzung der Stadt xxxxxxxxxx nichtig sei. Dazu tragen sie und Kläger vergleichbarer Verfahren vor: Die Satzung verstoße gegen das Gebot der Bestimmtheit einer Norm, den Grundsatz der Vollständigkeit einer Norm, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, widerspreche der Landeshundeverordnung, verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG sowie Art. 28, 30 und 90 des EG-Vertrages.

Die Normen der Hundesteuersatzung enthielten keine Rassedefinitionen bzw. verbindliche Rassestandards, weshalb die Satzung unvollständig und eine willkürliche Anwendung nicht ausgeschlossen sei. Ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip liege zudem darin, dass privaten Vereinen originär staatliche Aufgaben, nämlich die Bestimmung der Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse zugewiesen worden seien, ohne dass es dafür eine gesetzliche Grundlage gebe.

Außerdem verstoße die Hundesteuersatzung gegen die Landeshundeverordnung, die langfristig und abgestuft angelegte Regelungen enthalte, während die Hundesteuersatzung sofort und ausnahmslos auf die Abschaffung bestimmter Hunderassen abziele.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege zum einen darin, dass schon die Anknüpfung an bestimmte Rassen für die Frage der Gefährlichkeit eines konkreten Hundes unsachgemäß sei, da diese nahezu ausschließlich durch die Erziehung, die dieser erfahre, bestimmt werde und mit den in den Anlagen aufgeführten Hunden vergleichbare oder sogar gefährlichere Hunde, wie etwa der deutsche Schäferhund, ohne sachlichen Grund nicht in die Regelung einbezogen worden seien. Der von dem BVerwG dafür zugestandene Experimentierzeitraum für den Gesetzgeber sei zwischenzeitlich abgelaufen, weil es mittlerweile ausreichende Erfahrungen dazu gebe, dass nicht die Zugehörigkeit zu einer Rasse, sondern die Erziehung für die Gefährlichkeit eines konkreten Hundes ausschlaggebend sei. Aus diesem Grund verstoße die Regelung ferner gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz, weil die an die Rassezugehörigkeit anknüpfende Differenzierung nicht geeignet sei, die mit der Haltung eines Hundes verbundenen Gefahren zu bekämpfen. Die Gefährlichkeit eines Hundes hänge daher entscheidend von dessen Halter ab. Durch die Besteuerung anknüpfend an Rassen würden aber nur diejenigen von der Regelung betroffen, die ohnehin zuverlässig und geeignet seien, weil alles dafür spreche, dass sich ungeeignete Halter der Besteuerung entziehen werden. Zudem sei die Regelung auch deswegen ungeeignet, weil der alle Beißstatistiken anführende Schäferhund nicht erfasst werde.

Art. 3 Abs. 1 GG werde darüber hinaus deswegen verletzt, weil eine gleichmäßige Besteuerung der betroffenen Hundehalter auch deshalb nicht Gewähr leistet sei, weil die Zugehörigkeit zu einer Rasse unmöglich auf Grund des optischen Eindrucks eines Hundes bestimmt werden könne. Dies gelte insbesondere für Kreuzungen der in der Anlage aufgeführten Hunde untereinander oder mit anderen Hunden. Zudem sei das Ministerium selbst noch nicht einmal in der Lage, anzugeben, wie einzelne in der Anlage aufgeführte Hunde aussähen.

Dass die Auswahl der Rasselisten selbst willkürlich sei, ergebe sich zudem aus einem Vergleich der xxxxxxxxxxxx Straßenordnung einerseits und der LHV sowie der HStS andererseits, in denen unterschiedliche Rassen als Kampfhunde aufgeführt seien.

Weiter sei ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG darin zu sehen, dass eine steuerliche Vergünstigung für die Hunde der Anlage 1 nicht vorgesehen sei und es so zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung der unterschiedlichen Hunderassen der Anlagen 1 und 2 komme. Zudem habe nach dem Zeitpunkt der Anschaffung eines Hundes differenziert werden müssen. Weiter verstießen die Regelungen der Hundesteuersatzung gegen das Tierschutzgesetz, weil sie infolge der überfüllten Tierheime dazu führten, dass den Tieren erhebliche Schmerzen und Leiden zugefügt würden. Der Erhebung der erhöhten Hundesteuer komme zudem erdrosselnde Wirkung zu. Deshalb entspreche sie nicht dem aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleiteten Prinzip der Leistungsfähigkeit. Die Hundesteuersatzung könne auch nicht mehr auf § 3 Abs. 3 KAG gestützt werden, da den Besitzern von Hunden der in der Anlage zur LHV genannten Rassen zahlreiche Auflagen gemacht worden seien, die gebührenpflichtige Amtshandlungen nach sich zögen (Wesenstest, Befreiung vom Leinen- und Maulkorbzwang), sodass die Gemeinden die Deckung ihrer Ausgaben auch durch diese zusätzlichen Gebühreneinnahmen in nicht unbeträchtlicher Höhe herbeiführen könnten.

Außerdem sei die HStS wegen des Erlasses der LHV und dem mit dieser verfolgten gleichen Zweck nicht erforderlich. Darüber hinaus verstießen die Regelungen der Hundesteuersatzung gegen Art. 28 des EG-Vertrages, da diese geeignet seien, den Handel mit den in den Anlagen aufgeführten, überwiegend im europäischen Ausland gezüchteten Hunden zu behindern.

Schließlich verstoße die Hundesteuersatzung gegen Art. 90 EG-Vertrag, weil durch die Herausnahme des deutschen Schäferhundes, der im Gegensatz zu den anderen in der Satzung aufgeführten Hunden nicht überwiegend im europäischen Ausland gezüchtet werde, aber als Ware diesen gleichartig sei, höhere inländische Abgaben auf Waren (nämlich die in der Satzung aufgeführten Hunderassen) aus den anderen Mitgliedstaaten erhoben werde als auf gleichartige inländische Waren (Hunde aus deutscher Produktion).

Die Klägerin beantragt,

den Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 und dessen Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2001 aufzuheben,

sowie den Beklagten zu verurteilen, bereits gezahlte Beträge zurückzuerstatten.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er vertritt die Auffassung, sein Hundesteuerbescheid sei aus den im Widerspruchsbescheid genannten Gründen rechtmäßig.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf den Inhalt der Gerichtsakten und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Klage hat keinen Erfolg. Der angefochtene Hundesteuerbescheid des Beklagten vom 13. Dezember 2000 und sein Widerspruchsbescheid vom 2. Februar 2001 sind rechtmäßig und verletzten die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Die Festsetzung der Hundesteuer für das letzte Quartal des Jahres 2000 beruht auf einer gültigen Rechtsgrundlage.

Die Hundesteuersatzung (HStS) der Stadt xxxxxxxxxx vom 21. September 2000, auf die die Bescheide gestützt sind, ist - soweit es die hier anzuwendenden Vorschriften betrifft - gültiges Ortsrecht.

Formelle Mängel der Satzung werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

Die Hundesteuersatzung ist - jedenfalls soweit es die hier anzuwendenden Vorschriften betrifft - auch materiell gültig, da sie inhaltlich nicht gegen höherrangiges Recht verstößt.

Bei der Hundesteuer handelt es sich um eine örtliche Aufwandsteuer i.S.d. Art. 105 Abs. 2 a GG, deren Erhebung den Gemeinden nach § 3 KAG übertragen ist.

Aufwandsteuern sind Steuern auf die in der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Maßgebend für den Charakter einer Steuer als Aufwandsteuer ist es, dass die in der Einkommensverwendung zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit getroffen werden soll,

vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -, BVerfGE 65, 325 (346); Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, NVwZ 1999, 318 (319).

Gleichwohl durfte die Gemeinde neben der mit der Steuer verbundenen Einnahmeerzielung auch andere Zwecke, nämlich die Eindämmung der Hundehaltung, verfolgen, ohne dass dadurch der Charakter der Steuer grundsätzlich in Frage steht. Für eine steuerliche Regelung, die Lenkungswirkungen in einem nicht steuerlichen Kompetenzbereich entfaltet, ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auch keine zur Steuergesetzgebungskompentenz hinzutretende Sachkompetenz erforderlich. Vielmehr ist der Steuergesetzgeber - hier also die Stadt xxxxxxxxxx als Satzungsgeber - zur Regelung von Lenkungssteuern zuständig, und zwar unabhängig davon, ob die Lenkung Haupt- oder Nebenzweck ist,

vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998 - 2 BvR 1991, 2001/95 -, BVerfGE 98, 106 (118); Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 19. Januar 2000 - 11 C 8.99 -, Buchholz 401.65 Hundesteuer Nr. 6.

Unschädlich ist sogar, wenn die Absicht, Einnahmen für die Bereitstellung allgemeiner Aufgaben zu erzielen, völlig in den Hintergrund tritt,

vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997 - 13 L 521/95 -.

Die Gemeinde darf daher mit der Steuererhebung neben der Einnahmeerzielung darauf abzielen, wenigstens einige Hundehalter wegen der mit der Haltung der Hunde verbundenen Steuer dazu zu bewegen, ihre Hunde abzuschaffen. An diesem seit je her mit der Erhebung der Hundesteuer verbundenen Lenkungszweck ändert auch der Umstand nichts, dass die Gemeinde nunmehr mit der geänderten Hundesteuersatzung die Haltung bestimmter im Einzelnen aufgeführter Hunde, der sog. Kampfhunde, einer fünf- bis sechsfach höheren Steuer unterwirft. Auch insoweit handelt es sich um ein mit der Steuererhebung zulässigerweise verbundenes Ziel der mittelbaren Verhaltenssteuerung. In der Satzung wird nämlich nur das Steuerrechtsverhältnis rechtsverbindlich geregelt. Zu einem bestimmten weiteren Verhalten wird der Halter eines Kampfhundes mit der Satzung nicht rechtsverbindlich verpflichtet, vielmehr bleibt insbesondere die Frage, ob an der Kampfhundehaltung festgehalten werden soll, oder der Hund - wie mit der Hundesteuererhebung bezweckt - abgegeben wird, abhängig von dem Willen des Steuerpflichtigen.

Entgegen der klägerseits vorgetragenen Auffassung liegt auch kein Fall vor, in welchem die Finanzfunktion der Steuer durch eine Verwaltungsfunktion mit Verbotscharakter verdrängt wird, mit der Folge, dass die Besteuerungskompetenz keine ausreichende Rechtsgrundlage für diese Satzungsregelungen mehr wäre,

vgl. dazu BVerfG, 7. Mai 1998, a.a.O.

Die Gemeinde hat ihre Zuständigkeit als Steuergesetzgeber nicht überschritten. Denn diese Satzungsregelungen stellen weder in Steuerbestimmungen gefasste Verbotsnormen dar, noch kommt der erhobenen Steuer erdrosselnde Wirkung zu. Denn der Erhöhung der Hundesteuer für sog. Kampfhunde kommt nicht ein solches Gewicht zu, dass die Halter dieser Hunde praktisch dazu gezwungen sind, ihre Hunde abzuschaffen, weil sie wirtschaftlich nicht in der Lage sind, diese erhöhte Steuer zu tragen. Vielmehr ist der in der Satzung vorgesehene Betrag von jährlich 1.200,00 DM für einen Kampfhund bzw. 1.800,00 DM für zwei Kampfhunde in seiner Höhe für den Hundehalter in der Regel nicht unbezahlbar. Es kommt nämlich in diesem Zusammenhang nicht, wie vorgetragen wurde, auf die wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Steuerzahler an, sondern darauf, ob der „normale" Steuerpflichtige die Steuer tragen kann,

vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 - 6 A 10789/00 -, NVwZ 2001 228(229).

Bei einem monatlichen Steuersatz von 100,00 DM bzw. 150,00 DM ist dies ohne Zweifel zu bejahen, der Unterschied zu Haltern der übrigen Hunde beträgt monatlich lediglich 80,00 DM bzw. 117,00 DM bis 122,00 DM, die Finanzfunktion der Steuer ist daher durchaus noch gegeben,

so bereits Urteil der Kammer vom 22. August 2000 - 25 K 3220/98 -, so auch BVerwG für eine monatliche Steuerbelastung von 60,00 DM, BVerwG; Urteil vom 19. Januar 2000. a.a.O.

Dies ergibt sich schon daraus, dass es sich bei den meisten der in der Satzung aufgeführten Kampfhunde um relativ große Hunde handelt, deren Unterhaltung (Futter) ohnehin mit einem höheren finanziellen Aufwand verbunden ist, als dies bei kleineren Hunden der Fall ist. Bereits darin kommt die besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dieser Hundehalter zum Ausdruck.

Aber auch und gerade unter Berücksichtigung der gesamten Kosten, die für den Tierhalter mit der Haltung dieser Hunde verbunden sind, wie etwa diejenigen für Futter, den Tierarzt, die nach der LHV NRW nunmehr zwingend vorgeschriebene Haftpflichtversicherung sowie die Gebühren für die Erteilung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse nach der LHV NRW, kann nicht davon gesprochen werden, dass gerade die von dem Beklagten geforderte erhöhte Hundesteuer die Haltung dieser Hunde wirtschaftlich unmöglich macht.

Entgegen der vorgetragenen Auffassung kommt der erhöhten Hundesteuer für sog. Kampfhunde nämlich nicht deshalb erdrosselnde Wirkung zu, weil die Halter dieser Hunde infolge der Regelungen in der LHV NRW gezwungen sind, zusätzlich zahlreiche Gebühren für dort vorgeschriebene Amtshandlungen zu bezahlen. Denn diese Gebühren bleiben für die Frage der Erdrosselung durch die Hundesteuer außer Betracht. Im Gegenteil spricht die Tatsache, dass sich diese Hundehalter solche Hunde trotz der mit ihrer Haltung verbundenen höheren finanziellen Aufwendungen (u.a. für Gebühren für die Erteilung ordnungsbehördlicher Erlaubnisse) leisten können, für ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, an die die Steuer anknüpft. Wenn sich im Einzelfall Halter wegen der mit der Haltung dieser Hunde verbundenen erhöhten Kosten zur Abschaffung ihrer Hunde entschließen, entspricht dies gerade dem zulässigen Lenkungszweck der Abgabe. Wenn im Übrigen mit der Erhöhung der Kosten auch erreicht würde, dass lediglich solche Personen diese Hunde halten, die auch über die wirtschaftlichen Mittel verfügen, diese Tiere artgerecht halten zu können, wäre dies ein zusätzlich zu begrüßender Nebeneffekt.

Auch der Umstand, dass den Gemeinden mit den nach der LHV NRW zu entrichtenden Gebühren neue Einnahmen zukommen, ändert nichts an der Berechtigung des Beklagten zur Erhebung der (erhöhten) Hundesteuer, insbesondere ist diese nicht, wie vorgetragen wurde, nach § 3 Abs. 2 Satz 1 KAG ausgeschlossen, wonach Steuern nur erhoben werden sollen, soweit die Deckung der Ausgaben durch andere Einnahmen, insbesondere Gebühren und Beiträge, nicht in Betracht kommt. Zum einen sind nämlich auf die Gemeinden mit der LHV NRW auch neue Aufgaben zugekommen, deren Verwaltungsaufwand mit den vorgesehenen Gebühren abgegolten werden soll, zum anderen nimmt § 3 Abs. 2 Satz 2 KAG die Hundesteuer ausdrücklich aus dem Anwendungsbereich der einschränkenden Vorschrift aus, und lässt die Erhebung der Hundesteuer unabhängig davon zu, ob Einnahmen auch anders erzielt werden könnten.

Bei der erhöhten Steuer für sog. Kampfhunde handelt es sich ferner um eine örtliche Aufwandsteuer. Der klägerseits vorgetragenen Auffassung, bei dem von dem Beklagten verfolgten Lenkungszweck handele es sich nicht um eine Angelegenheit der örtlichen Gemeinschaft, weil es ansonsten der Erhebung einer örtlichen Beißstatistik bedurft hätte, ist nicht zu folgen. Die Steuer knüpft gemäß § 1 Abs. 1 HStS an das Halten von Hunden im Stadtgebiet an und wird damit unzweifelhaft nur örtlich erhoben. Dass die Stadt xxx xxxxxxx in ihre Satzung die Aufzählung der Hunderassen aus der LHV NRW übernommen hat, ändert an der örtlichen Erhebung der Steuer nichts. Auch der Lenkungszweck ist schon deshalb allein auf den örtlichen Bereich der Gemeinde beschränkt, weil nur hier die mit der Steuererhebung verbundene Lenkungswirkung erzielt werden kann. Ziel ist daher nur, die Haltung der in der Satzung aufgeführten Hunde so unattraktiv zu machen, dass diese Hunde letztlich aus dem (örtlichen) Stadtgebiet verdrängt werden.

Soweit vorgetragen worden ist, mit der erhöhten Steuer für sog. Kampfhunde greife der Steuergesetzgeber lenkend in einen anderweitig geregelten Sachbereich ein, nämlich den durch die LHV NRW geregelten Bereich der Gefahrenabwehr, was zur Widersprüchlichkeit der Rechtsordnung führe,

vgl. dazu im Einzelnen BVerfG, Urteil vom 7. Mai 1998, a.a.O.

kann sich die Kammer dieser Auffassung ebenfalls nicht anschließen. Nach der Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber auf Grund einer Steuerkompentenz nur insoweit lenkend in den Kompetenzbereich eines Sachgesetzgebers übergreifen, als die Lenkung weder der Gesamtkonzeption der sachlichen Regelung noch der konkreten Einzelregelung zuwiderläuft. Diesen Vorgaben entspricht die angegriffene Hundesteuersatzung. Sie verstößt mit ihren Regelungen über die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für sog. Kampfhunde nicht gegen die Gesamtkonzeption oder konkrete Einzelregelungen der LHV NRW. Die von dem Verordnungsgeber getroffenen Entscheidungen werden durch die Lenkungsregelungen der Steuersatzung nicht verfälscht, ihre verhaltensbestimmenden Wirkungen laufen dem Regelungskonzept des Verordnungsgebers nicht zuwider. Vielmehr ergänzen sich beide Regelungen. Die Hundesteuersatzung ist mit ihrem erhöhten Steuersatz neben der Einnahmeerzielung darauf ausgerichtet, die Kampfhundehaltung in dem Stadtgebiet einzudämmen. Diesem Ziel dient auf Landesebene letztlich insbesondere auch § 4 LHV NRW. Zudem wird in der LHV NRW, insbesondere bzgl. der dort geregelten Anforderungen an die Zucht und die Erlaubnis zum Halten von Hunden zwischen den Hunden der Anlage 1 und solchen der Anlage 2 unterschieden. Während die Zucht mit Hunden unter anderem der Anlage 1 verboten ist, § 4 Abs. 5 LHV NRW, gilt dieses Verbot nicht für Hunde der Anlage 2. Auch die verschärften Anforderungen an die Erteilung einer Erlaubnis etwa zum Halten von Hunden nach § 4 Abs. 3 LHV NRW gilt nur für die Hunde der Anlage 1. Diese Differenzierung zwischen den unterschiedlich strengen Anforderungen an die Haltung von Hunden der Anlage 1 und solchen der Anlage 2 findet sich in der Steuersatzung insofern wieder, als dort für Hunde der Anlage 2 in § 2 Abs. 4 vorgesehen ist, dass die Einordnung als Kampfhund mit steuerlicher Wirkung unterbleiben kann, wenn nachgewiesen ist, dass eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht zu befürchten ist. Darüber hinaus enthält die primär der Gefahrenabwehr dienende LHV NRW Vorschriften über den Umgang mit gefährlichen Hunden, sodass sich die beiden Regelungen gegenseitig ergänzen,

vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. und VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001 - 16 L 41/01 -.

Ein Widerspruch zwischen den beiden Regelungen besteht darüber hinaus auch nicht deshalb, weil - wie vorgetragen wird - die LHV NRW ein abgestuftes System enthält und unbeanstandete Hundehaltungen nach den Verwaltungsvorschriften zur LHV NRW ohne wesentliche Änderungen fortgeführt werden können sollen, bzw. in der Übergangsregelung des § 12 Abs. 4 LHV NRW für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung bereits gehaltenen Hunde der Anlage 1 eine Ausnahme von dem Erfordernis des Nachweises eines überwiegenden öffentlichen Interesses für die Erteilung einer Erlaubnis für das Halten dieser Hunde gemacht wird. Denn diese Regelungen dienen nicht der Sicherung und Förderung des Bestandes solcher Hunde - wie sich gerade auch aus dem Zuchtverbot ergibt -, sondern nur deren Verschonung von den wesentlichen ordnungsrechtlichen Restriktionen, die die LHV NRW vorsieht,

vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001 - 14 B 472/01 - .

Die angegriffene Hundesteuersatzung widerspricht auch nicht dem aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleiteten Gebot hinreichender Bestimmtheit von Normen. Danach müssen steuerbegründende Tatbestände so bestimmt sein, dass der Steuerpflichtige die auf ihn entfallende Steuerlast erkennen kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Das Gebot hinreichender Bestimmtheit zwingt den Gesetzgeber allerdings nicht dazu, den Tatbestand mit genau erfassbaren Maßstäben zu umschreiben. Er ist jedoch gehalten, seine Vorschriften so bestimmt zu fassen, wie dies nach der Eigenart der zu ordnenden Lebenssachverhalte mit Rücksicht auf dem Normzweck möglich ist,

vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.

Auch die Verwendung von unbestimmten Rechtsbegriffen, die bei der Anwendung der Normen noch der Konkretisierung bedürfen, wird durch das Rechtsstaatsgebot nicht untersagt. Ebenso wenig nimmt die Notwendigkeit der Auslegung einer gesetzlichen Vorschrift ihr die Bestimmtheit, die der Rechtsstaat von einem Gesetz fordert. Insoweit ist es Aufgabe der Rechtsanwendungsorgane, die Zweifelsfragen zu klären, die sich aus einer komplexe Sachverhalte umfassenden Regelung ergeben,

vgl. OVG Frankfurt(Oder), Beschluss vom 20. Oktober 2000 - 4 B 155/00.NE, NVwZ 2001, 223 (225); OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.

Diesen Anforderungen genügt die angegriffene Hundesteuersatzung sowohl hinsichtlich der in § 2 Abs. 3 HStS genannten abstrakten Definition der Kampfhunde als auch hinsichtlich der im Folgenden aufgeführten Listen, in der Hunde mit ihrem handelsüblichen Namen aufgeführt sind, und der Einbeziehung von Mischlingen dieser Hunde untereinander oder mit anderen Hunden.

Die abstrakte Beschreibung mit den Begriffsmerkmalen „besondere Veranlagung, Erziehung, Charaktereigenschaft" entspricht noch den Anforderungen an eine ausreichende Normklarheit,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.,

weil es sich dabei um zulässigerweise verwandte unbestimmte Rechtsbegriffe handelt. Auch wenn damit gewisse Anforderungen an die Steuerehrlichkeit gestellt werden, können die Halter der entsprechenden Hunde unschwer erkennen, dass die Haltung ihres Hundes einer erhöhten Steuer unterliegt.

Es kommt auch nicht darauf an, ob die Bezeichnung als Kampfhund kynologischfachwissenschaftlich korrekt ist. Ebenso wenig steht die inhaltlich hinreichende Bestimmtheit deswegen in Frage, weil die Satzung keine Rassedefinitionen enthält. Dem Gesetzgeber steht die Wahl seiner Terminologie frei, er kann sich den handelsüblichen Bezeichnungen anschließen,

BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000 a.a.O.

Dementsprechend reicht es mit Blick auf das Erfordernis hinreichender Bestimmtheit von Normen aus, wenn der Gesetzgeber handelsübliche Bezeichnungen übernimmt, ohne diese (erneut) zu definieren.

Ob es einen chinesischen Kampfhund tatsächlich gibt, kann aus diesen Gründen offen bleiben, weil auch insoweit für die Betroffenen erkennbar ist, ob sie der erhöhten Steuer unterliegen. Der Satzungsgeber, der wie erwähnt, in der Wahl seiner Terminologie frei ist, hat nämlich die in den Listen der LHV NRW verwandten Bezeichnungen übernommen. Der Verordnungsgeber hat den Shar Pei als chinesischen Kampfhund bezeichnet, was sich aus der Beschriftung der der LHV beigefügten Fotos ergibt. Dort hat der Verordnungsgeber den Begriff des chinesischen Kampfhundes und den des Pei synonym verwandt. Auch die Klägerin des Verfahrens 25 K 3927/01 konnte daher erkennen, dass sie mit ihrem Hund, einem Shar Pei, der erhöhten Hundesteuer unterliegt.

Ob darüber hinaus in den Listen Hunderassen aufgeführt werden, zu denen sich keine Hunde zuordnen lassen, weil auch schon dem Verordnungsgeber bzw. dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen das äußere Erscheinungsbild dieser Tiere nicht bekannt ist und er nicht in der Lage war, ein Foto dieser Tiere der von ihm herausgegebenen Broschüre „Landeshundeverordnung LHV NRW" zuzufügen, kann ebenso dahinstehen, wie die Frage, ob in der Aufzählung auch Bezeichnungen enthalten sind, die keine international anerkannte Hunderassen darstellen, weil dies allenfalls eine Teilnichtigkeit der Satzung zur Folge hätte, auf die sich die Halter von Hunden anderer Rassen nicht berufen können,

vgl. OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O. und OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.

Der Umstand, dass die Zuordnung eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder die Feststellung, ob es sich bei einem Mischling um eine Kreuzung mit einem der aufgelisteten Hunde handelt, oftmals mit Schwierigkeiten verbunden ist, ändert an der inhaltlich hinreichenden Bestimmtheit dieser Normen nichts. Diese Frage muss nötigenfalls mit Hilfe eines Sachverständigen geklärt werden.

ebenso zum Jagdsteuerrecht bei einem auf den Pachtpreis „gleich gearteter" Jagdbezirke abstellenden Maßstab OVG NRW, Urteil vom 17. Mai 1995 - 22 A 2968/93 - und Beweisbeschluss vom 17. Mai 1995 - 22 A 2950/93 -.

Die Hinzuziehung von Sachverständigen stellt entgegen der vorgetragenen Ansicht keine unzulässige Beleihung eines Privaten mit hoheitlichen Aufgaben dar, weil diese lediglich bei der Sachverhaltsaufklärung der Behörde mitwirken, jedoch keine eigenen hoheitlichen Aufgaben wahrnehmen. Die Entscheidung, wie der Sachverhalt letztendlich zu werten ist, ob etwa dem Sachverständigengutachten gefolgt werden kann und welche Schlüsse sich daraus für die Gesetzesanwendung ergeben, verbleibt bei der Behörde,

vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001, a.a.O.

Allein der Beklagte ist berechtigt, die hoheitliche Aufgabe der Steuerfestsetzung vorzunehmen und hat dabei in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob eine für Kampfhunde erhöhte Steuer oder der einfache Hundesteuersatz zu zahlen ist.

Weiter stellt die Satzungsregelung, mit der auch solche Hundehalter einer erhöhten Hundesteuer unterliegen, die ihren Kampfhund schon vor deren Erlass gehalten haben, keine unzulässige Rückwirkung dar. Insoweit handelt es sich nämlich um eine tatbestandliche Rückanknüpfung für zukünftig beabsichtigte Rechtsfolgen, bzw. um einen Fall der sog. unechten Rückwirkung. Diese sind aber grundsätzlich zulässig, weil nicht nachträglich ändernd in abgewickelte, der Vergangenheit angehörende Tatbestände eingegriffen wird. Überwiegende Gesichtspunkte des Vertrauensschutzes, die im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise zur Unzulässigkeit der unechten Rückwirkung führen könnten, sind nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber hat einen weitgehenden Gestaltungsspielraum, bestehende Gesetze zu ändern und neue Pflichten zu begründen. Dementsprechend darf der Bürger nur bei besonderen Vertrauenstatbeständen erwarten, dass die Gesetzeslage unverändert bestehen bleibt. Dies gilt auch für die Schaffung einer zusätzlichen Steuer und die Änderung eines Steuertarifs,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O., m.w.N.

Solche besonderen Vertrauenstatbestände sind nicht ersichtlich. Insbesondere begründete nicht der Erlass der LHV NRW bei den betroffenen Hundehaltern ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass sie von einer erhöhten Hundesteuer verschont bleiben könnten. Wie dargelegt, bestehen die Regelungen der LHV NRW und diejenigen einer erhöhten Hundesteuer für sog. Kampfhunde unabhängig voneinander. Sie ergänzen sich zum Teil und schließen sich jedenfalls nicht aus. Ebenso wenig ist der vorgetragenen Auffassung zu folgen, dass eine erhöhte Hundesteuer für sog. Kampfhunde rechtswidrig ist und die Hundehalter deshalb nicht mehr mit ihrer Einführung zu rechnen brauchten. Die Frage der Rechtmäßigkeit der sog. Kampfhundesteuer wird nämlich nach wie vor kontrovers diskutiert, sodass ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, der örtliche Satzungsgeber werde diese Regelungen für rechtswidrig halten und deshalb von ihrer Einführung absehen, schon nicht entstehen konnte. Auch die Erwartung, der Satzungsgeber werde jedenfalls bereits vorhandene Hundehaltungen von der erhöhten Steuer ausnehmen, ist aus den oben genannten Gründen ebenfalls nicht schutzwürdig. Ebenso wenig wird und muss auch bei der Anhebung anderer Steuern, etwa der Kfz-Steuer danach unterschieden werden, ob der Betroffene vor der Steueranhebung bereits im Besitz eines Fahrzeugs war. Die Schaffung einer Übergangsregelung war daher verfassungsrechtlich nicht geboten. Der Steuersatz erreicht - wie dargelegt - nicht eine solche Höhe, dass die Abschaffung des Hundes erzwungen würde. Im Übrigen enthält die über § 12 Abs. 1 Nr. 5 a KAG anwendbare Abgabenordnung für besondere Einzelfälle Billigkeitsmaßnahmen, wie z.B. die Stundung (§ 222 AO), den Zahlungsaufschub (§ 223 AO) oder den Erlass der Steuerschuld aus Billigkeitsgründen (§ 227 AO). Insbesondere die Möglichkeit des Steuererlasses gibt dem Beklagten, worauf das BVerwG bereits hingewiesen hatte, das Recht und die Pflicht, unter besonderen Umständen sich aus dem Fehlen einer Übergangsregelung ergebende Härten auszugleichen. Folglich bietet das Steuerrecht durchaus eine Handhabe, im besonderen Einzelfall eine Situation zu vermeiden, in der ein seit Jahren sich friedlich verhaltender Kampfhund in ein Tierheim gegeben oder gar getötet werden müsste, weil sein Halter die erhöhte Steuerlast objektiv nicht tragen kann,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die erhöhte Steuer für sog Kampfhunde verstößt weiter nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Der Gleichheitssatz bedeutet für den Gesetzgeber die allgemeine Weisung, Gleiches gleich und Ungleiches nach seiner Eigenart entsprechend verschieden zu behandeln. Dies gilt nicht ausnahmslos, sondern nur, wenn die Gleichheit oder Ungleichheit der Sachverhalte so bedeutsam sind, dass ihre Beachtung unter Gerechtigkeitsgesichtspunkten geboten erscheint. Dabei ist dem Gesetzgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit zuzugestehen. Dies gilt auch für die das Steuerrecht beherrschende Ausprägung des Art. 3 Abs. 1 GG als Grundsatz der Steuergerechtigkeit. Durchbrechungen des Gleichheitssatzes durch Typisierungen und Pauschalierungen können - insbesondere bei der Regelung von Massenerscheinungen - durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung und -praktikabilität gerechtfertigt sein, solange die durch die typisierende Regelung entstehende Ungerechtigkeit noch in einem angemessenen Verhältnis zu den steuerlichen Vorteilen der Typisierung steht. Die mit der Typisierung einhergehende Gestaltungsfreiheit muss der Gesetzgeber allerdings sachgerecht ausüben. Eine vom Gesetz vorgenommene Ungleichbehandlung muss sich im Hinblick auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs auf einen vernünftigen oder sonst wie einleuchtenden Grund zurückführen lassen. Was dabei in Anwendung des Gleichheitssatzes sachlich vertretbar oder sachfremd ist, lässt sich nicht allgemein und abstrakt feststellen, sondern nur in Bezug auf die Eigenart des konkreten Sachbereichs, der geregelt wird,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die Gerichte haben dabei jedoch infolge des dem Gesetzgeber eingeräumten Gestaltungsspielraums nicht zu prüfen, ob die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gewählt worden ist,

BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.; OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997. a.a.O.

In Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Der Satzungsgeber hat durch die Verwendung von Rasselisten und die daran anknüpfende, für die Hunde der Anlage 1 unwiderlegliche Vermutung der Kampfhundeeigenschaft seinen ihm eingeräumten Gestaltungsspielraum nicht überschritten und den Gleichheitssatz nicht verletzt. Der Anknüpfung an Rassen liegen vernünftige Gründe zu Grunde. Dem steht nicht entgegen, dass - wie vorgetragen wird - die Gefährlichkeit eines konkreten Hunde entscheidend von weiteren Faktoren abhängt, wie etwa seiner Erziehung oder seiner Haltung. Der Satzungsgeber hat nämlich zulässigerweise nicht auf die Gefährlichkeit eines konkreten Tieres abgestellt, sondern an die abstrakte Gefahr im Sinne eines durch Züchtung herbeigeführten Potentials des gefährlichen Hundes angeknüpft, weil er mit seiner Satzung nicht in erster Linie oder gar ausschließlich einen im engeren Sinn „polizeilichen" Zweck der aktuellen und konkreten Gefahrenabwehr verfolgt, sondern sein verfolgtes Ziel ist, ganz generell und langfristig in seinem Gebiet solche Hunde zurückzudrängen, die auf Grund ihres Züchtungspotentials in besonderer Weise die Eignung aufweisen, ein gefährliches Verhalten zu entwickeln, sei es auch erst nach dem hinzutreten weiterer Faktoren,

vgl. BVerwG; Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die Differenzierung in der Satzung knüpft daher in Kenntnis der Tatsache, dass dies für die Gefährlichkeit eines Hundes nicht allein aussagefähig ist, an die genetisch vorhandenen Möglichkeiten eines Hundes in charakterlicher und/ oder körperlicher Hinsicht an, die diesen besonders gefährlich werden lassen können.

Es liegen auch keine durchgreifenden zwischenzeitlich neu gewonnenen Erfahrungen und Erkenntnisse vor, die die seinerzeitigen Überlegungen des BVerwG zur Zulässigkeit einer an die Zugehörigkeit zu einer Rasse anknüpfende Differenzierung und die damit verbundene Typisierung und Pauschalierung als völlig überholt erscheinen lassen.

Die an die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Rasse anknüpfende Differenzierung beruht letztlich auf der Überlegung, dass auch genetische Faktoren für die Gefährlichkeit eines Hundes bestimmend sind. Diese Differenzierung wäre daher mit Blick auf den dem Satzungsgeber zustehenden Gestaltungsspielraum nur dann unzulässig, wenn aus heutiger Sicht feststünde, dass Veranlagungen in diesem Zusammenhang überhaupt keine Rolle spielen. Davon kann aber auch unter Berücksichtigung der im Klageverfahren vorgelegten Erkenntnisse nach wie vor nicht gesprochen werden. Vielmehr wird die Tatsache, dass auch die genetischen Anlagen für die Gefährlichkeit eines Hundes eine, wenn auch untergeordnete Rolle spielen, durch die im Klageverfahren vorgelegten Veröffentlichungen nicht in Abrede gestellt (xxxxxxxxxxxxxxxxxx, Gutachten zur Frage der gesteigerten Agressivität und Gefährlichkeit bestimmter Rassen: „Verhalten ist ja stets das Ergebnis einer differenzierten Wechselwirkung zwischen Erbanlagen und Umweltreizen" ; xxxxxxxxxx, Kampfhunde - Gefährliche Hunde: „Bestimmte Hunderassen sind auf Grund ihrer morphologischen Eigenschaften und ihrer angeborenen Talente geeigneter für bestimmte Aufgaben als andere, sie sind aber nicht a priori „gebrauchsfertig"...";ders., Gutachten zur Frage der Gefährlichkeit bestimmter Hunderassen:" ...das Verhalten eines Hundes (ist) eine Kombination aus angeborenen Verhaltensbereitschaften und erlernter Verhaltensweise...". xxxxxxxxxxxxxxxx, Aggression und Gefährlichkeit: „Aggressionsverhalten ist das Ergebnis von Erbgut und Umwelt."). Dementsprechend sollen etwa die Hunde, die sich als besonders aggressiv erwiesen haben, von der Zucht ausgenommen werden (vgl. dazu xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx, Zur Frage der besonderen Gefährlichkeit von Hunden auf Grund der Zugehörigkeit zu bestimmten Rassen), was die Annahme rechtfertigt, dass auch von Seiten der Züchter von einer Vererbbarkeit diese Verhaltens ausgegangen wird, oder dies jedenfalls nicht ausgeschlossen werden kann, mag auch eine gezielte Zucht aggressiven Verhaltens mit einigen Schwierigkeiten verbunden sein. Die Gutachter kommen zwar alle zu dem Schluss, dass nicht nachgewiesen ist, dass bestimmte Rassen gefährlicher sind als andere, weil die dieser Annahme zu Grunde liegenden Experimente nur unzureichend seien. Da sie jedoch andererseits nicht in Abrede stellen, dass auch genetische Faktoren die Gefährlichkeit eines Hundes mit bestimmen, wird die Annahme, dass gewisse Rassen ein größeres Gefahrenpotential aufweisen, nach Auffassung der Kammer nicht zwingend widerlegt. Schon mit Blick auf den dem Gesetzgeber zustehenden Gestaltungsspielraum ist die Differenzierung anhand von Rassen daher auch heute noch nicht als unvernünftig i.S.v. Art. 3 Abs. 1 GG zu bezeichnen, mag es auch durchaus sinnvollere und gerechtere Möglichkeiten geben, anhand derer eine Differenzierung von gefährlicheren und weniger gefährlichen Hunden vorgenommen werden kann und mit denen der Schutz der Bevölkerung erreicht werden könnte.

Die Auswahl der Hunderassen, deren Haltung einer erhöhten Steuer unterliegen soll, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Dies folgt hinsichtlich der Hunde der Anlage 1 daraus, dass sie in der Vergangenheit überwiegend für die Verwendung zu Hundekämpfen gezüchtet worden sind,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O. und im Einzelnen OVG Lüneburg, Urteil vom 19. Februar 1997, a.a.O.

Dementsprechend war ihre Zuchtauswahl darauf gerichtet, besondere Angriffsbereitschaft, Beschädigungswillen ohne Hemmung und herabgesetzte Empfindlichkeit gegen Angriffe des Gegners zu stärken, ohne dass es nach obigen Ausführungen darauf ankommt, ob dies tatsächlich immer nachweislich gelungen ist.

Die abstrakte Gefahr der Hunde der Anlage 2 konnte der Satzungsgeber deshalb annehmen, weil es sich bei den dort aufgeführten Hunden um große und zum Teil massige Hunde handelt und die Gefahr von Verletzungen und sonstigen Schäden nicht nur bei bissigen Hunden im Sinne einer Bösartigkeit, sondern auch bei großen Hunden besteht, wenn sie die Eigenart haben, Menschen anzuspringen, ohne sie verletzen zu wollen,

vgl. dazu auch OVG Koblenz, Urteil vom 19. September 2000, a.a.O.

Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG ist weiter nicht darin zu sehen, dass andere vergleichbar gefährliche Hunde, wie etwa der deutsche Schäferhund, nicht in die Liste der als Kampfhund bezeichneten Hunde aufgenommen worden sind. Zum einen werden diese Hunde von der abstrakten Beschreibung in § 2 Abs. 3 Satz 1 HStS erfasst. Zum anderen hat das BVerwG, dem sich die erkennende Kammer auch insoweit anschließt, dazu bereits ausgeführt, dass diese Privilegierung auf sachlichen Gründen beruht, weil sich zu Gunsten der Halter dieser Hunde eine größere soziale Akzeptanz auswirke, die sog. Wach- und Gebrauchshunde in der Bevölkerung genössen. Die Bevölkerung sei mit diesen Hunden vertraut und billige deren Verwendung bei der Polizei und anderen Ordnungsdiensten sowie als Wach-, Such- und Blindenhunde. Bei Züchtern und Haltern dieser Hunde bestünde zudem eine größere Erfahrung bezüglich der Eigenschaften dieser Hunde, deren Gefährlichkeit dadurch eher beherrschbar erscheine,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die zur Klagebegründung vorgelegten Statistiken belegen schon deshalb nichts Gegenteiliges, weil diese lediglich Aussagen über Fälle machen, in denen sich die Gefahr von einzelnen Tieren konkretisiert hat. Über die abstrakte Gefahr, die von bestimmten Tieren ausgeht, sind sie daher nicht ohne weiteres aussagefähig,

vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001.

Unabhängig von obigen Ausführungen ist die Anknüpfung an Hunderassen selbst und die Aufzählung der in der Satzung genannten Hunderassen unter Gleichheitsgesichtspunkten aber auch deswegen nicht zu beanstanden, weil nicht ohne weitere Prüfung offensichtlich ist, dass die Aufnahme der Hunde in die landesrechtlichen Listen, die die Hundesteuersatzung lediglich übernommen hat, willkürlich ist. Schließt sich der örtliche Steuersatzungsgeber aber, der sich mit Lenkungsabsicht entscheidet, erhöhte Steuersätze für solche Hunde einzuführen, die nach dem Landesrecht wegen ihrer Gefährlichkeit nicht gezüchtet werden dürfen oder anderen ordnungsrechtlichen Restriktionen (wie etwa eine Haltererlaubnis u.ä.) unterliegen, einer vom Landesrecht vorgegebenen Typisierung an, so ist er nicht gehalten, um dem Gleichheitssatz zu genügen, von sich aus weitere, eigene Untersuchungen darüber anzustellen, ob die durch die landesrechtliche Regelung vorgenommene Typisierung sachgerecht ist, sondern kann sich für die Abgrenzung, der Haltung welcher Hunderassen er mit erhöhter Besteuerung entgegenwirken will, dieser rechtlichen Vorgabe anschließen.

so OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2001, 14 B 472/01, für Hunde der Anlage 1.

Lediglich dann, wenn ohne weitere Prüfung offensichtlich wäre, dass die Aufnahme der Hunde in die landesrechtlichen Listen willkürlich ist, könnte der kommunale Satzungsgeber gehalten sein, insoweit eigene Untersuchungen anzustellen. Für eine solche Situation, d.h. dass die Aufnahme in die Listen offensichtlich willkürlich ist, ist schon im Hinblick auf die zahlreichen zur Klagebegründung vorgelegten Gutachten nichts ersichtlich.

vgl. OVG NRW; Beschluss vom 15. Mai 2001, a.a.O.

Eine offensichtliche Willkür der Listen ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass in der xxxxxxxxxxxx Straßenordnung zum Teil andere Hunderassen aufgeführt sind, weil diese insoweit wegen Verstoßes gegen die höherrangige LHV NRW nichtig ist.

Auch der Umstand, dass für die Hunde der Anlage 1 kein Gegenbeweis zugelassen ist, mit der Folge, dass im Einzelfall auch unauffällige Hunde der erhöhten Steuer unterliegen, verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Da es dem Satzungsgeber - wie dargelegt - nicht auf die Verfolgung in erster Linie polizeilicher Zwecke der Gefahrenabwehr, sondern auf die langfristige Verdrängung bestimmter Hunderassen aus dem Stadtgebiet ankommt, ist die unwiderlegliche Vermutung in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel zu erreichen,

BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Das BVerwG hat in dem genannten Urteil zu einer vergleichbaren Satzungsregelung weiter ausgeführt:

„Müssten nämlich in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen von der höheren Besteuerung gewährt werden, so würde das dem steuerlichen Lenkungszweck, den Bestand an potentiell gefährlichen Hunden möglichst gering zu halten, zuwiderlaufen. Da aus der nur potentiellen Gefährlichkeit - wie ausgeführt - bei Hinzutreten anderer Faktoren jederzeit eine akute Gefahr erwachsen kann, ist es sachgerecht, bereits an dem abstrakten Gefahrenpotential anzuknüpfen. Unabhängig davon ist die in § 4 III 2 HStS verankerte unwiderlegliche Vermutung und die darin liegende Typisierung durch Praktikabilitätsgesichtspunkte gedeckt. Eine Untersuchung, ob Kampfhunde im Einzelfall so gehalten werden, dass sich die potentielle Gefährlichkeit nicht auswirkt, stößt wegen der teilweisen Unberechenbarkeit des tierischen Verhaltens (vgl. BGHZ 67, 129 (132 f.)) schon objektiv auf Schwierigkeiten. Zumindest kann es nicht als Überschreitung des bestehenden Gestaltungsspielraums angesehen werden, wenn der Satzungsgeber wegen der erheblichen Anforderungen an die von ihm erwartete Zuverlässigkeit des „Entlastungsnachweises" und wegen des damit verbundenen Aufwands zu dem gesetzestechnisch gebräuchlichen Mittel einer unwiderleglichen Vermutung greift."

Auch der dagegen erhobene Einwand greift nicht durch, der mit der Einzelüberprüfung der Hunde verbundene Verwaltungsaufwand entstehe bereits bei Anwendung der LHV NRW, weshalb der Nachweis der Ungefährlichkeit des einzelnen Tieres gegenüber der Steuerbehörde mit keinem zusätzlichen Aufwand verbunden sei, mit der Folge, dass Gründe der Verwaltungsvereinfachung nicht mehr zur Rechtfertigung der Unwiderleglichkeit der Vermutung betreffend die Hunde der Anlage 1 herangezogen werden könnten. Denn zum einen entsteht auch dann, wenn die Einzelprüfung bereits im Rahmen der Anwendung der LHV NRW vorgenommen wird, für den Beklagten im Rahmen der Steuerfestsetzung bei der Überprüfung, der von den Hundehaltern vorgelegten ordnungsrechtlichen Bescheinigungen über die Ungefährlichkeit ihres Hundes, ein zusätzlicher Verwaltungsaufwand, mag dieser auch wesentlich geringer sein. Zum anderen verkennt diese Auffassung, dass das BVerwG die unwiderlegliche Vermutung bei Hunden der Anlage 1 in erster Linie im Hinblick auf das mit der Satzung verfolgte Lenkungsziel der Verdrängung dieser Hunderassen aus dem Gebiet des Beklagten für zulässig erachtet hat. Dieses Anliegen würde vereitelt oder jedenfalls wesentlich erschwert, ließe man im Einzelfall den Nachweis der Ungefährlichkeit des Tieres zu,

BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Es stellt sich nicht als eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung dar, wenn ein solcher Gegenbeweis im Gegensatz zu den Hunden der Anlage 1 bei Hunden der Anlage 2 zugelassen wird.

Dies folgt schon daraus, dass der Satzungsgeber sich auch insoweit der Typisierung in der LHV NRW angeschlossen hat, in der von einer geringeren Gefährlichkeit der in der Anlage 2 aufgeführten Hunde ausgegangen wird, was sich insbesondere daran zeigt, dass ein Zuchtverbot für Hunde der Anlage 2 nicht existiert.

Die erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde verstößt weiter nicht - wie zur Klagebegründung vorgetragen - deswegen gegen Art. 3 Abs. 1 GG, weil mit ihr nur ehrliche Hundehalter einer höheren Steuer unterworfen werden könnten, nicht jedoch diejenigen, die unzuverlässig sind und von deren Hundehaltung daher eine unvergleichlich viel größere Gefahr ausgeht.

Der Gleichheitssatz wäre nur dann verletzt, wenn die Steuerpflichtigen durch die Steuerbestimmungen rechtlich und tatsächlich nicht gleich belastet würden. Dies kann der Fall sein, wenn die Gleichheit im Belastungserfolg durch die rechtliche Gestaltung des Erhebungsverfahrens prinzipiell verfehlt wäre. So trifft eine Steuerbelastung, die nahezu allein auf der Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen beruht, weil die Erhebungsregelungen Kontrollen der Steuererklärungen weitgehend ausschließen, nicht mehr alle und verfehlt damit die steuerliche Lastengleichheit,

vgl. BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991 - 2 BvR 1493/89 -, BVerfGE 84, 239 ff. (268 ff.).

Davon kann bei der erhöhten Steuer für sog Kampfhunde nicht die Rede sein. So enthält die Hundesteuersatzung der Stadt xxxxxxxxxx in § 9 zunächst die Pflicht des Hundehalters, die Hundehaltung anzumelden. Darüber hinaus sieht die Satzung vor, dass der Hundehalter eine Steuermarke bekommt, ohne die der Hund nicht außerhalb der Wohnung oder des befriedeten Besitztums herumlaufen darf. Diese muss zudem sichtbar befestigt sein und ist auf Verlangen den Beauftragten der Stadt vorzuzeigen, § 9 Abs. 3 HStS. Bereits diese Regelungen sollen sicherstellen, dass die Besteuerung auch gegen den Willen der betroffenen Hundehalter durchgeführt werden kann. Darüber hinaus sehen die über § 12 Abs. 1 Nr. 3 a KAG anwendbaren Vorschriften der AO weitere Möglichkeiten zur Feststellung der Steuerpflicht vor, wie etwa die Einnahme des Augenscheins, § 98 AO, welche das Recht der betrauten Amtsträger umfasst, mit den zugezogenen Sachverständigen Grundstücke, Räume u.s.w. zu betreten. Dies ermöglicht neben der Feststellung, ob überhaupt ein Hund gehalten wird, auch, mit Hilfe eines Sachverständigen in Zweifelsfällen die Zugehörigkeit eines Hundes zu einer bestimmten Rasse oder die Gefährlichkeit des Tieres im Einzelfall zu klären. Allein durch diese Vorschriften ist der tatsächliche Erfolg der Gleichheit der Besteuerung prinzipiell Gewähr leistet. Mit diesen Regelungen wird daher vermieden, dass es nahezu allein auf die Erklärungsbereitschaft des Steuerpflichtigen ankommt. Prinzipielle Schwierigkeiten, wie sie bei der Besteuerung von Kapitaleinkünften gegeben waren, bestehen bei der Erhebung der sog. Kampfhundesteuer dagegen nicht. Dass es auch zu sog. Vollzugsmängeln bei der Erhebung der erhöhten Hundesteuer kommen kann und tatsächlich wohl auch kommt, führt noch nicht zu einer Art. 3 Abs. 1 GG verletzenden Belastungsungleichheit,

vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 27. Juni 1991, a.a.O.

Art. 3 Abs. 1 GG bzw. das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip aus Art. 20 GG verlangt schließlich entgegen der zur Klagebegründung vertretenen Ansicht nicht ein Parlamentsgesetz für die in der Satzung vorgenommenen Differenzierungen. Das für den Erlass von Steuersatzungen nach § 3 KAG zuständige „Parlament" ist der Stadtrat, der die im vorliegenden Verfahren angegriffene Satzung beschlossen hat. Zudem bewegt sich jede Steuersatzung notwendig im Rahmen von Art. 3 GG, weil jede Satzung eine Differenzierung zwischen den von dem Steuertatbestand erfassten Personenkreis, die die Steuer zu zahlen haben, und denjenigen treffen muss, die dem Tatbestand nicht unterfallen, ohne dass deswegen die Rechtssetzungskompetenz des Satzungsgebers in Frage stünde.

Die Regelungen der Steuersatzung sind, soweit es die erhöhte Besteuerung der Kampfhundehaltung betrifft, verhältnismäßig. Soweit zur Klagebegründung die Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit dem Argument gerügt wird, der Schutz der Bevölkerung könne nicht wirksam durch die an die Rassezugehörigkeit anknüpfende erhöhte Besteuerung erreicht werden, wird verkannt, dass der Nebenzweck der Satzung - wie dargelegt - nicht der polizeiliche Zweck der Gefahrenabwehr ist, sondern mit der erhöhten Kampfhundesteuer das Ziel verfolgt wird, bestimmte Rassen aus dem Stadtgebiet zu entfernen. Dass die erhöhte Kampfhundesteuer geeignet ist, dieses Ziel zu erreichen, ergibt sich daraus, dass es nach wie vor nicht ausgeschlossen ist, den Hund etwa in ein anderes Bundesland abzugeben. Sofern dies im Einzelfall ausgeschlossen ist, tritt der Hauptzweck der Steuererhebung, die Einnahmeerzielung wieder in den Vordergrund,

vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2000, a.a.O.

Die erhöhte Steuer für die Haltung bestimmter Hunderassen ist auch erforderlich, insbesondere ist ein milderes Mittel zur Erreichung dieses Ziels nicht ersichtlich. Schließlich ist die erhöhte Kampfhundesteuer auch angemessen. Eventuell im Einzelfall auftretenden Härten kann - wie dargelegt - mit Mitteln des allgemeinen Steuerrechts nach §§ 222, 223, 227 AO begegnet werden.

Die Regelungen verstoßen weiter auch nicht gegen das Tierschutzgesetz, etwa dadurch, dass sie die betroffenen Hundehalter - wie behauptet - dazu zwingen, ihren Hund in überfüllte Tierheime abzugeben, in denen diese nicht mehr artgemäß gehalten und versorgt werden, oder das Tier gar zu töten. Denn zum einen wird den Hundehaltern dieses Verhalten durch die Satzung nicht vorgeschrieben. Die Hundesteuer ist - wie dargelegt - für den durchschnittlichen Hundehalter durchaus noch zahlbar. Im Übrigen bietet das Steuerrecht - worauf bereits mehrfach hingewiesen worden ist - mit den Regelungen etwa über den Steuererlass durchaus eine Handhabe, solche Härten zu vermeiden.

Soweit mit der Klagebegründung auf rechtliche Bedenken gegen neu eingeführte bundesrechtliche Strafvorschriften hingewiesen wird - § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vom 12. April 2001 (BGBl. I, 530) lässt nach seinem Wortlaut die Rückkehr mit bestimmten Hunden aus einem Auslandsurlaub nicht zu, § 143 StGB n.F. begründet bundesgesetzlich eine Strafbarkeit unter Verweis auf 16 verschiedene Landesrechte, was mit Blick auf Art. 103 Abs. 2 GG bedenklich erscheinen mag -, ist dies im Verfahren vor dem Amtsgericht zu klären und hindert die Steuererhebung nicht.

Schließlich verstoßen die Regelungen der Hundesteuersatzung über die erhöhte Steuer für sog. Kampfhunde nicht gegen Vorschriften des EG-Vertrages (EGV).

Ein Verstoß gegen Art. 90 EGV liegt schon deswegen nicht vor, weil dieser lediglich eine Regelung für die sog. indirekten Steuern trifft,

vgl. Voß in „Das Recht der Europäischen Union", Stand Januar 2001, Art. 90 Rdn. 19

bei denen Steuerzahler und derjenige, der die Steuern letztlich zu tragen hat, auseinanderfallen. Bei der Hundesteuer handelt es sich jedoch um eine direkte Steuer, d.h. sie wird bei demjenigen erhoben, bei dem sie letztlich wirtschaftlich auch verbleibt. Im Übrigen ist in der Satzung die gleiche Besteuerung unterschiedslos für eingeführte und inländische Kampfhunde vorgesehen. Auch, wenn es wegen der landesrechtlichen Zuchtverbote dazu kommen sollte, dass es einzelne Rassen in Deutschland nicht mehr gibt, führt dies zu keinem Verstoß gegen Art. 90 EGV, weil dieser im Falle des Fehlens gleichartiger inländischer Waren keine Schranken setzt,

so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. März 2001.

Auch ein Verstoß gegen Art. 28 EGV lässt sich nicht feststellen. Danach sind mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen sowie alle Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Mitgliedstaaten verboten.

Von einer Maßnahme gleicher Wirkung kann vorliegend aber nicht die Rede sein, weil die von der erhöhten Steuer für Kampfhunde ausgehenden Wirkungen zu ungewiss und von zu mittelbarer Bedeutung sind, um den Handel zwischen den Mitgliedstaaten tatsächlich behindern zu können,

vgl. dazu Leible in „Das Recht der Europäischen Union", Stand Januar 2001, Art. 28 Rdn. 15,

zumal die erhöhte Steuer - wie dargelegt - durchaus für den durchschnittlichen Hundehalter bezahlbar ist. Die Regelungen der Hundesteuer haben zudem in Wahrheit überhaupt keine Beziehung zur Einfuhr, weder bezwecken noch bewirken sie, den Handel mit den Mitgliedstaaten zu regeln,

vgl. näher zu diesem Erfordernis Leible, a.a.O., Rdn. 27.

Insbesondere enthält die Hundesteuersatzung des Beklagten weder Regelungen der Verkaufsmodalitäten von sog. Kampfhunden noch Produktvorschriften. Letztlich wären die Vorschriften aber auch über Art. 30 EGV gedeckt, da sie im weitesten Sinne dem Schutz von Leben und Gesundheit dienen sollen.

Dem steht auch nicht entgegen, dass die EU-Kommission nach einer im Termin zur mündlichen Verhandlung überreichten Mitteilung in dem Spiegel von 7/2001 in dem in dem Gesetz zur Bekämpfung gefährlicher Hunde vorgesehenen strengen Importverbot für bestimmte Hunderassen einen Eingriff in den freien Warenverkehr sieht und von der Bundesregierung eine Erklärung verlangt haben soll. Denn bei einem Importverbot handelt es sich im Gegensatz zu den Regelungen der Hundesteuersatzung unzweifelhaft um eine Einfuhrbeschränkung. Davon abgesehen lässt sich aus der überreichten Kopie aus dem Spiegel nicht entnehmen, dass diese Beschränkung von der EU- Kommission für vertragswidrig gehalten wird.

Im Übrigen wird die rechnerische Richtigkeit der angefochtenen Bescheide nicht angegriffen; Fehler sind insoweit auch nicht ersichtlich.

Soweit der Kläger des Verfahrens 25 K 1221/01 vorgetragen hat, die Heranziehung zur erhöhten Hundesteuer für das letzte Quartal des Jahres 2000 sei wegen eines insoweit entgegenstehenden bestandskräftigen Bescheides für diesen Zeitraum, in dem die Hundesteuer auf der Basis der alten Satzung niedriger festgesetzt worden ist, rechtswidrig, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Rücknahme des mit dem Erlass der neuen Hundesteuersatzung rechtswidrig gewordenen bestandskräftigen Bescheides für das letzte Quartal 2000 war gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 b KAG i.V.m. § 130 Abs. 1 AO ohne Einschränkung zulässig, da es sich bei Steuerbescheiden um ausschließlich belastende Verwaltungsakte handelt.

Soweit der Kläger des Verfahrens 25 K 3121/01 der Auffassung ist, er sei zu Unrecht zur Hundesteuer herangezogen worden, weil nicht er, sondern seine Ehefrau Halterin des Hundes sei, kann dies seiner Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Nach § 1 Abs. 2 Satz 2 HStS ist auch der Kläger selbst Halter des Hundes. Nach dieser Bestimmung ist Hundehalter, wer einen Hund im eigenen Interesse oder im Interesse seiner Haushaltsangehörigen für Zwecke der persönlichen Lebensführung in seinem Haushalt aufgenommen hat. Dies ist bei dem Kläger der Fall, insbesondere hat er nicht behauptet, einen von seiner Ehefrau getrennten Haushalt zu führen.

Schließlich ist die Heranziehung zur Hundesteuer entgegen der Ansicht des Klägers des Verfahrens 25 K 1694/01 auch nicht deshalb rechtswidrig, weil der Beklagte nicht mit der Heranziehung zugleich über den Erlass nach § 227 AO entschieden hat, weil es sich insoweit um ein gesondertes Verwaltungsverfahren handelt, das einen Antrag des Klägers voraussetzt.

Die außerdem mit der Anfechtungsklage zugleich erhobene Leistungsklage, mit der die Klägerin die Rückzahlung der von ihr gezahlten Hundesteuer verlangt, ist bereits unzulässig. Zwar ist die Verbindung der Anfechtungsklage mit der allgemeinen Leistungsklage in § 113 Abs. 4 VwGO grundsätzlich vorgesehen. Der Klägerin fehlt jedoch das für die Leistungsklage erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beklagte nach Aufhebung der Bescheide eine Rückzahlung der Beträge verweigern würde.

Im Übrigen hätte die Leistungsklage aber auch in der Sache keinen Erfolg, da der der Zahlung zu Grunde liegende Hundesteuerbescheid rechtmäßig ist und daher nicht aufzuheben war, sodass er weiterhin einen Rechtsgrund für das Behalten des Geldes für den Beklagten darstellt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf §§ 167 Abs. 1 und 2 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.