LG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 23.11.2015 - 19 T 268/15
Fundstelle
openJur 2016, 3711
  • Rkr:
Tenor

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 13.08.2015 gegen den Beschluss des Amtsgerichts Strausberg vom 07.08.2015 – Az. 11 M 5083/15 – wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Gläubigerin zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 580,50 € festgesetzt.

Gründe

Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 13.08.2015 gegen den ihre Erinnerung vom 20.07.2015 zurückweisenden Beschluss ist gemäß § 793 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere frist- und formgerecht eingelegt worden.

In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg.

Das Amtsgericht hat die Erinnerung vom 20.07.2015 im Ergebnis zu Recht zurückgewiesen.

Zwar geht die Kammer entgegen dem Amtsgericht davon aus, dass die Weigerung des Gerichtsvollziehers, gemäß § 802l ZPO Drittauskünfte einzuholen, nicht bereits dadurch begründet werden kann, weil die zu vollstreckenden Ansprüchen nicht mindestens 500 € betragen (§ 802l Abs. 1 S. 2 ZPO). Denn neben der zu vollstreckenden Hauptforderung sind hierbei mindestens auch die im Vollstreckungstitel titulierten und mit vollstreckten Verfahrenskosten zu berücksichtigen (herrschende Meinung, ausführlich LG Bochum JurBüro 2015, 382 m.w.N.). Damit ist vorliegend die "Bagatellgrenze" überschritten, weil die vollstreckende Hauptforderung (428,64 €) sowie die Verfahrenskosten (97,30 €) über der Grenze von 500,00 € liegen.

Dennoch kann die Gläubigerin die mit dem Antrag vom 17.06.2015 begehrte Einholung der Drittauskünfte gemäß § 802l ZPO nicht im Wege der Erinnerung gemäß § 766 ZPO gegenüber dem Obergerichtsvollzieher beanspruchen. Denn es kann nicht davon ausgegangen werden, dass bei der gegenständlichen Vollstreckung der Gläubigerin die in der Vermögensauskunft vom 15.04.2014 genannten Gegenstände für eine Befriedigung nicht ausreichend sein werden.

Maßgeblich ist, dass die Vermögensauskunft vom 15.04.2015 für einen anderen Gläubiger geleistet wurde, so dass es sich mithin um eine "isolierte" Antragstellung handelt. In einem solchem Fall muss der betreibende Gläubiger dann aber glaubhaft machen, dass die im Vermögensverzeichnis aufgeführten Vermögenswerte eine vollständige Befriedigung seiner konkreten Forderung voraussichtlich nicht erwarten lassen (LG Koblenz DGVZ 2015, 111; LG Oldenburg JurBüro 2014, 664; AG Euskirchen DGVZ 2015, 94). Insofern müsste im Einzelnen dargetan sein, welche Vermögenswerte beim Schuldner ausweislich der erteilten Vermögensauskunft vorliegen, ohne dass ein pauschaler Verweis, dass die Gläubigerbefriedigung im vorherigen Verfahren ausweislich der Eintragungen im Vollstreckungsportal nicht möglich gewesen ist, ausreichend sein kann (LG Koblenz a.a.O.).

Vorliegend hat die Gläubigerin aber - was der Obergerichtsvollzieher zu Recht beanstandet hat - eben lediglich pauschal darauf verwiesen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft im von einem anderen Gläubiger veranlassten Verfahren bereits ausreichend die Befriedigungsaussichten in Frage stelle. Es ergibt sich aber gerade nicht, dass die Vermögensauskunft vom 15.04.2015 konkret keine Gegenstände aufzeigen würde, welche eine Befriedigung erwarten lassen könnten. Insofern ist nämlich auch beachtlich, dass gerade die Höhe der zu vollstreckenden Forderung zu differierenden Ergebnissen bei der Beurteilung der Frage, ob Befriedigungsaussichten bestehen, führen kann. So ist es denkbar, dass die hier verfolgte relativ überschaubare Forderung auf Grundlage der Angaben im Vermögensverzeichnis gegenüber Forderungen anderer Gläubiger durchaus Aussicht auf Befriedigung haben kann (vgl. jeweils ausführlich LG Koblenz a.a.O.; AG Euskirchen a.a.O.). Hierauf hat der Obergerichtsvollzieher die Gläubigerin bereits zutreffend und ausführlich in seinem Schreiben vom 21.06.2015 hingewiesen.

In § 802 l Abs. 1 Satz 2 ZPO ist jedenfalls besonders hervorgehoben, dass die Auskünfte nur eingeholt werden können, wenn sie tatsächlich erforderlich sind. Insofern muss vom antragstellenden Gläubiger erwartet werden, dass er eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vorliegenden Vermögensauskunft veranlasst, so dass spezifisch begründet werden kann, warum die Einholung der weiteren Auskünfte geboten erscheint.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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