OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.09.2014 - 13 U 84/13
Fundstelle
openJur 2016, 11430
  • Rkr:
Tenor

Die Parteien werden auf die Absicht des Senats hingewiesen, die Berufung des Klägers gegen das am 02.07.2013 verkündete Urteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Gründe

Der Senat ist im Rahmen seiner heutigen Beratung zu der Überzeugung gelangt, dass die Berufung des Klägers nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, weshalb das Rechtsmittel im Beschlusswege nach § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen sein wird.

Ebenso liegen die weiteren Zurückweisungsvoraussetzungen gemäß § 522 Abs. 2 Ziffer 2 - 4 ZPO vor, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordern. Darüber hinaus ist mangels existenzieller Bedeutung des vorliegenden Rechtsstreits, der sich in der Würdigung eines Einzelfalles erschöpft, die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entbehrlich.

Die angefochtene Entscheidung ist berufungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO), noch liegen konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen erstinstanzlichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten würden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage mit zutreffender Begründung zu Recht abgewiesen.

Der Senat tritt der Bewertung des Streitfalles durch das Landgericht in vollem Umfang bei.

Die mit der Berufung gegen die angefochtene Entscheidung vorgetragenen Angriffe rechtfertigen ebenfalls keine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung.

Insbesondere beruht das angefochtene Urteil weder auf einer landgerichtlichen Verkennung der für den vorliegenden Streitgegenstand geltenden Darlegungs- und Beweislastregeln, noch verletzt die Entscheidung den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör (Artikel 103 Abs. 1 GG).

Dem Kläger steht der geltend gemachte Schadensersatzanspruch weder unter deliktischen Gesichtspunkten (§ 823 Abs. 1 BGB), noch aus Gefährdungshaftung (§ 7 Abs. 1 StVG; § 115 Abs. 1 Nr. 1 VVG) zu.

Nach dem Ergebnis der im ersten Rechtszug durchgeführten Beweisaufnahme (Einholung eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens; Vernehmung der Zeugin Z; informatorische Anhörung des Klägers) hat der Kläger nach der eigenen tatrichterlichen Überzeugungsbildung des Senats den ihm obliegenden Beweis für das behauptete äußere Unfallgeschehen nicht erbracht.

Der Senat sieht auch keine Veranlassung, die Beweisaufnahme zu wiederholen, da der Kläger diesbezüglich weder erstinstanzliche Verfahrensfehler aufgezeigt hat, noch Gesichtspunkte dargetan sind, die aus Sicht des Senats eine Abweichung von der landgerichtlichen Beweiswürdigung rechtfertigen könnten.

Die Beklagte hat bereits von Beginn des Prozesses an durchgängig das vom Kläger beschriebene - angebliche - Unfallereignis als solches zulässigerweise mit Nichtwissen bestritten. Ausweislich der Klageerwiderung vom 03.05.2012 (dort Seite 2) bezieht sich das diesbezügliche Bestreiten auf sämtliche Umstände des vom Kläger geschilderten Unfallverlaufs, insbesondere darauf, dass die streitgegenständlichen Fahrzeuge sich überhaupt berührt haben sollen.

Danach steht im vorliegenden Rechtsstreit nicht lediglich der Ablauf des Unfallgeschehens und dessen Einzelheiten, sondern das Unfallereignis als solches bereits grundsätzlich im Streit. Für die Darlegungs- und Beweislast bedeutet dies folgendes:

Ein Schadensersatzanspruch aus Gefährdungshaftung im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG setzt voraus, dass es beim Betrieb eines Kraftfahrzeugs zu einem adäquat kausalen Schadenseintritt gekommen ist. Hierfür ist der Kläger nach dem strengen Beweismaß des § 286 ZPO darlegungs- und beweispflichtig. Der Beweis für das den Anspruch begründende Schadensereignis ist nach der herrschenden Rechtsprechung erst dann als erbracht anzusehen, wenn das Gericht die volle Überzeugung gewonnen hat, dass sich der Unfall in der vom Kläger nach Ort und Zeit beschriebenen Art und Weise tatsächlich zugetragen hat (vgl. Senatsbeschluss vom 17.4.2014 - Az. 13 U 72/12; Saarländisches Oberlandesgericht, 4. Zivilsenat, Urteil vom 30.10.2012, Az. 4 U 259/11, abgedruckt in NJW-RR 2013, 476 - 478 [OLG Saarbrücken 30.10.2012 - 4 U 259/11-82]; OLG Nürnberg, MDR 2012, 909 [OLG Nürnberg 19.12.2011 - 4 U 2659/10]; KG OLGR 2009, 775). Verbleibende Zweifel an der hinreichenden Aufklärbarkeit des behaupteten Unfallgeschehens gehen hierbei stets zu Lasten des Klägers (NJW-RR 2005, 356 - 359 [BGH 28.10.2004 - III ZR 297/03]).

Die den Kläger zunächst mit dem vollen Beweismaß des § 286 ZPO treffende Darlegungs- und Beweislast für das äußere Unfallgeschehen setzt dieser rechtsirrig mit der die in Anspruch genommene Haftpflichtversicherung treffenden Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Unfallmanipulation gleich, also dafür, dass der Geschädigte mit einer Verletzung seiner Rechtsgüter einverstanden war (zur diesbezüglichen Darlegungs- und Beweislast vgl. BGH in ständiger Rechtsprechung, BGHZ 71, 339, 442 ff.). Richtigerweise ist jedoch zwischen der Darlegungs- und Beweislast zum äußeren Unfallgeschehen und derjenigen zur Unfallmanipulation zu unterscheiden, wobei die im materiellen Recht verankerte Verteilung der Darlegungs- und Beweislast auf der prozessualen Ebene nicht durch übersteigerte Anforderungen an das Beweismaß zum Nachweis des äußeren Tatbestandes der Rechtsgutverletzung unterlaufen werden darf (Saarländisches Oberlandesgericht in NJW-RR 2013, 476-478 [OLG Saarbrücken 30.10.2012 - 4 U 259/11-82]).

Es bedarf daher in jedem Einzelfall einer umfassenden Abwägung, ob in der Gesamtschau der beweisrelevanten Faktoren aufgrund der festgestellten Beweisanzeichen Zweifel an der Richtigkeit des geschilderten Lebenssachverhaltes zum Unfallhergang verbleiben (NJW-RR 2012, 909 [BGH 24.01.2012 - VIII ZR 235/11]).

Solche - nachhaltigen - Zweifel hegt der Senat in Übereinstimmung mit dem Landgericht hinsichtlich der vorliegend zur Entscheidung stehenden Haftungsklage.

Die erheblichen Zweifel daran, dass sich der Unfall in der vom Kläger beschriebenen Weise tatsächlich zugetragen hat, resultieren aus dem unüberbrückbaren Widerspruch zwischen dem Ergebnis des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens des Sachverständigen ... zu den vom Kläger im Rahmen seiner informatorischen Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht am 11.12.2012 (Bl. 158, 159 d. A.) gemachten Angaben.

Der Sachverständige hat zwar einerseits in seinem Gutachten vom 21.04.2013 ausgeführt, dass sich die Kollision zwischen den beiden streitgegenständlichen Fahrzeugen zwar grundsätzlich in dem Verkehrskreisel ereignet haben kann; die an den Fahrzeugen eingetretenen Schäden jedoch nur dann hätten eintreten können, wenn das Fahrzeug des Klägers zum Zeitpunkt der Kollision gestanden hätte oder allenfalls mit ganz geringer Schrittgeschwindigkeit von bis zu 3 km/h gefahren wäre. Zweifelsfrei ausschließen konnte der Sachverständige hingegen die Kompatibilität der an den Fahrzeugen festgestellten Schadensbilder unter Zugrundelegung der vom Kläger angegebenen Geschwindigkeit, die zum Unfallzeitpunkt zwischen 30 und 40 km/h gelegen haben soll (vgl. Seite 7 des Gutachtens).

Der nach Vorliegen des Sachverständigengutachtens bereits erstinstanzlich unternommene und mit der Berufungsbegründung vom Kläger wiederholte Versuch, den im Rahmen seiner informatorischen Anhörungen im Termin vor dem Landgericht getätigten eindeutigen und unmissverständlichen Angaben einen hiervon abweichenden Bedeutungsgehalt zu geben, verfängt nicht.

Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht vom 11.12.2012 (Bl. 158 d. A.) hat der Kläger angegeben, "in dem Kreisel" mit ca. 30 bis 40 km/h gefahren zu sein. Die Zeugin Z habe er nicht kommen sehen. Es habe plötzlich einen Schlag gegeben und er habe einen Schmerz im linken Arm verspürt. Erst nach Vorliegen des Gutachtens - ca. sechs Monate nach Durchführung der mündlichen Verhandlung - unternahm der Kläger erstmalig durch seine Prozessbevollmächtigten mit Schriftsatz vom 11.06.2013 den Versuch, seiner eindeutigen Erklärung, "in dem Kreisel mit 30 bis 40 km/h gefahren zu sein", einen anderen Erklärungsinhalt dahingehend beizumessen, dass er "mit 30 bis 40 km/h in den Kreisel eingefahren sei". Einen Protokollberichtigungsantrag oder einen Antrag auf - erneute - Anhörung des Klägers zur Aufklärung des "Missverständnisses" hat der Kläger hingegen nicht gestellt. Die mit dem Wortlaut der protokollierten Erklärungen nicht in Übereinstimmung zu bringende - nachträgliche - Deutung des Klägers sieht der Senat allein im Zusammenhang mit dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens, welches ein Unfallereignis in der vom Kläger beschriebenen Art und Weise unter Zugrundelegung der vom Kläger selbst angegebenen gefahrenen Geschwindigkeit kategorisch ausschließt.

Dies gilt nicht nur für die dem Wortlaut zuwiderlaufende klägerische Interpretation sondern gleichermaßen auch für den darüber noch hinausgehenden Vortrag des Klägers in der Berufungsbegründung dahingehend, dass "erhebliche Bedenken bestehen, ob die in dem Verhandlungsprotokoll vom 11.12.2012 enthaltenen Schilderungen des Klägers auch tatsächlich so von dem Kläger erklärt worden sind".

Die nachträgliche klägerische Interpretation seiner Angaben zur gefahrenen Geschwindigkeit lässt sich auch mit den übrigen Angaben des Klägers, die ansonsten plausibel und in sich stimmig erscheinen, nicht in Übereinstimmung bringen.

Nach der Schilderung zur gefahrenen Geschwindigkeit hat der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Weiteren angegeben, dass er die Zeugin Z nicht habe kommen sehen und es plötzlich einen Schlag gegeben habe. Bei der informatorischen Befragen des Klägers ging es - für ihn erkennbar -, wie dies im Übrigen regelmäßig bei der Befragung von Parteien und Zeugen zum Zwecke der Rekonstruierung von Verkehrsunfällen der Fall ist, um die vom Kläger zum Unfallzeitpunkt gefahrene Geschwindigkeit. Es hätte daher äußerst nahe gelegen, dass der Kläger - unter Zugrundelegung der nachträglichen Interpretation seiner Einlassung - für den Fall, dass er seine Geschwindigkeit im Kreisel erheblich reduziert haben sollte oder sein Fahrzeug sogar fast bis zum Stillstand abgebremst hätte, diese Fahrweise dem Gericht auch dementsprechend zu schildern. Diese Annahme drängt sich dem Senat vor allem auch im Hinblick darauf auf, dass der Kläger auch ansonsten, insbesondere für den weiteren Geschehensablauf nach der behaupteten Kollision, detaillierte Angaben gemacht hat.

Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zum Unfallereignis als solchem ergeben sich im Zusammenhang mit der Frage der vom Kläger zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit zusätzlich auch daraus, dass er einerseits zwar die - eindeutigen - Angaben im Rahmen seiner Anhörung nachträglich in Zweifel zieht und sogar die inhaltliche Richtigkeit des landgerichtlichen Protokolls in Frage stellt, andererseits jedoch keine konkretisierenden Angaben dazu erfolgen, mit welcher Geschwindigkeit er denn nun tatsächlich zum Unfallzeitpunkt gefahren sein will, wenn - wie vorgetragen - die angegebene Geschwindigkeit von 30 bis 40 km/h lediglich auf den Zeitpunkt des Hineinfahrens in den Kreisel bezogen gewesen sein soll. Nach Einschätzung des Senats resultiert das Offenlassen konkreterer Angaben zur Geschwindigkeit daraus, dass der Kläger auch in dem Falle, dass er sich die Feststellungen des Sachverständigen zur Geschwindigkeit zum Unfallzeitpunkt zu eigen machen würde, unter Glaubhaftigkeitsgesichtspunkten in Erklärungsnot geriete, da, worauf der Senat ergänzend hinweist, vom Kläger gleichzeitig auch nur ansatzweise keinerlei Gründe dafür dargetan sind, weshalb er zum konkreten Unfallzeitpunkt sein Fahrzeug im Kreisel zum Stillstand gebracht bzw. mit nur ganz geringer Schrittgeschwindigkeit gefahren sein könnte.

Ergänzend merkt der Senat hierzu an, dass die vom Sachverständigen zur Geschwindigkeit des Klägerfahrzeugs getroffenen Feststellungen auch isoliert betrachtet, völlig unabhängig von der Einlassung des Klägers, gegen das vom Kläger beschriebene Unfallereignis an der streitgegenständlichen Unfallörtlichkeit sprechen. Denn unabhängig von der erheblichen Abweichung zwischen den Angaben des Klägers und den vom Sachverständigen getroffenen Feststellungen, die auch der Kläger nicht in Zweifel zieht, hat der Kläger auch keinen Vortrag dazu gehalten, dass er sein Fahrzeug im Kreisel - fast - zum Stillstand abgebremst habe bzw. die konkreten Verkehrsumstände ein solches Fahrverhalten erforderlich gemacht hätten.

Der vom Landgericht dem unfallanalytischen Sachverständigen erteilte Gutachtenauftrag lässt ebenfalls keine Rechtsfehler zum Nachteil des Klägers erkennen. Es ist bereits nicht ersichtlich, woraus der Kläger glaubt, die Erkenntnis ziehen zu können, das Landgericht sei bei Verkündung des Beweisbeschlusses selbst davon ausgegangen, dass das Fahrzeug des Klägers nur mit einer ganz geringen Geschwindigkeit im Kreisel gefahren sei. Dies ergibt sich weder aus dem Inhalt des Beweisbeschlusses noch aus dem sonstigen Inhalt des Protokolls über die mündliche Verhandlung.

Ebenso wenig erschließt sich dem Senat, weshalb es "genau genommen" nicht - auch - Aufgabe des Gutachters gewesen sein soll, Feststellungen zu den gefahrenen Geschwindigkeiten zu treffen. Der Kläger übersieht, dass das dem Gutachtenauftrag zugrunde liegende Beweisthema zur Feststellung der Schäden am Fahrzeug des Klägers - auch wenn dies sich nicht ausdrücklich aus dem Beweisbeschluss ergibt - im Rahmen eines unfallanalytischen Gutachtens - denknotwendig - die Frage der gefahrenen Geschwindigkeit des bzw. der Fahrzeuge impliziert.

Weiterhin ist nicht erkennbar, welche entscheidungserhebliche Bedeutung dem - bedauerlichen - schweren Schlaganfall des Klägers und den damit einhergehenden Sprachstörungen im vorliegenden Zusammenhang zukommen sollen. Nach dem Inhalt des Protokolls war offensichtlich eine Verständigung zwischen Gericht und Kläger unproblematisch möglich. Insbesondere erscheint es dem Senat wenig einleuchtend, weshalb sich die vom Kläger reklamierten Sprach- bzw. Verständigungsstörungen, falls sie denn tatsächlich vorhanden gewesen sein sollten, nicht auf alle vom Kläger abgegebenen Erklärungen im Rahmen seiner informatorischen Befragung, sondern ausschließlich auf den Aspekt der zum Unfallzeitpunkt gefahrenen Geschwindigkeit ausgewirkt haben sollen. Mangels näherer Darlegung hierzu erfolgt das diesbezügliche klägerische Vorbringen zum Zwecke der Ausforschung "aufs Geratewohl" bzw. "ins Blaue hinein", weshalb es sich insoweit um einen unzulässigen und damit unbeachtlichen Beweisermittlungsantrag handelt (BVerfG WM 2012, 492 [BVerfG 24.01.2012 - 1 BvR 1819/10]; BGH NJW 95, 2111).

Hinsichtlich der gerügten Mehrfachverletzung erstinstanzlicher Hinweispflichten durch das Landgericht im Sinne des § 139 ZPO kann dahinstehen, ob und wenn ja in welcher Hinsicht, entsprechende Hinweise durch das Landgericht hätten erteilt werden müssen. Damit das Rechtsmittelgericht die Kausalität einer Verletzung der Prozessleitungspflichten prüfen kann, muss in der Rechtsmittelbegründung (§ 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO) angegeben werden, was auf einen entsprechenden Hinweis hin vorgetragen worden wäre (BGH GRUR 2008, 1126 [BGH 24.04.2008 - I ZB 72/07]). Den insoweit erforderlichen Vortrag lässt die Berufungsbegründung in vollem Umfang vermissen.

Da der Kläger den Nachweis, dass sich der von ihm behauptete Verkehrsunfall in der beschriebenen Art und Weise zu der angegebenen Zeit an der streitgegenständlichen Unfallörtlichkeit zugetragen hat, nicht erbracht hat, konnte der Senat mangels Entscheidungserheblichkeit dahinstehen lassen, ob das klägerische Vorbringen und die vom Kläger vorgelegten Unterlagen als ausreichend zum Nachweis seiner Aktivlegitimation angesehen werden können.

Die Parteien erhalten Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Berufungszurückweisung bis zum 17.10. 2014 schriftsätzlich zu äußern.

Der Kläger wird zusätzlich auf die Möglichkeit einer kostenprivilegierten Berufungsrücknahme vor einer abschließenden Entscheidung des Senats durch Beschluss hingewiesen (zwei statt vier Gerichtsgebühren).