VG Köln, Beschluss vom 03.04.2001 - 22 L 791/01
Fundstelle
openJur 2011, 15863
  • Rkr:
Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 9647/99 gegen die der Beigela- denen erteilte Lizenz wird insoweit angeordnet, als die Antragsgegnerin der Beigeladenen erlaubt hat, Briefsen- dungen am Tage nach der Abholung oder Bereitstellung (E+1) zuzustellen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigelade- nen, die diese selbst trägt.

2. Der Streitwert wird auf DM 4.000,00 festgesetzt.

Gründe

Das Begehren,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin in dem Verfahren 22 K 9647/99 gegen die Lizenz der Beigeladenen einschließlich späterer Lizenzerweiterungen anzuordnen, soweit darin der Beigeladenen gestattet wurde "overnight" (E+1) zuzustellen; hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der Klage - 22 K 9647/99 - gegen die Lizenz der Beigeladenen insoweit anzuordnen, als dieser damit gestattet wird, ihr zur Be- förderung übergebene oder bereitgestellte postfachbeanschriftete Sendungen am Folgetag (E+1) zu befördern,

hat bereits mit dem zur Entscheidung gestellten Hauptantrag Erfolg.

Nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 44 PostG, § 80 Abs. 2 TKG haben Klagen gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post keine aufschiebende Wirkung. Gemäß §§ 80 Abs. 5, 80 a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2 VwGO ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen Entschei- dungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post an und trifft ge- gebenenfalls einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte von Betroffenen, wenn das Interesse der Antragstellerin, einstweilen zu verhindern, dass von der er- teilten Lizenz Gebrauch gemacht wird, das öffentliche Interesse und das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzbarkeit der Lizenz überwiegt. Dies ist der Fall, wenn nach der gebotenen summarischen Prüfung die erteilte Lizenz offensicht- lich Rechte der Antragstellerin verletzt und bei Ausnutzung der Lizenz auch die Dul- dung des vorübergehenden Zustandes für die Antragstellerin unzumutbar wäre.

Diese Voraussetzungen sind hier - soweit sie zur Entscheidung gestellt sind - gegeben: Die Antragsgegnerin hat der Beigeladenen zu Unrecht die Beförderung von Briefsendungen gem. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG durch Lizenz vom 25. Juni 1999 am Folgetag nach der Abholung (E+1) genehmigt. Eine derartige Briefzustel- lung am Folgetag ist gegenüber der Universaldienstleistung der Antragstellerin nicht i.S.d. § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG höherwertig. Die angefochtene Lizenz verletzt deshalb die Exklusivrechte der Antragstellerin aus § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG,

vgl. hierzu das den Beteiligten bekannte Urteil der Kammer vom 01. Februar 2000 - 22 K 9332/98 -.

Im Hinblick auf das öffentliche Interesse, während der Zeit des Übergangsregimes der Antragstellerin nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG zur Bewältigung des Strukturwandels das Recht vorzubehalten, im reservierten Bereich exklusiv Postdienstleistungen erbringen zu können, ist es der Antragstellerin auch nicht zuzumuten, zunächst den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzu- warten.

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht erstattungsfähig sind, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit keinem Kostenrisiko nach § 154 Abs. 3 VwGO ausgesetzt hat.

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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