VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26.01.2016 - 14 K 529/14
Fundstelle
openJur 2016, 3587
  • Rkr:

1. Durch den ARD, ZDF, Deutschlandradio erlassene Rundfunkbeitrags- und Widerspruchsbescheide sind formell und materiell rechtmäßig.

2. Der Begriff der Wohnung wird in § 3 RBeitrStV hinreichend bestimmt definiert.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Gründe

Die Entscheidung ergeht nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) durch den Einzelrichter, da diesem der Rechtsstreit durch Beschluss der Kammer vom 7.Mai 2015 übertragen worden ist.

Das Gericht konnte trotz Ausbleibens des Beklagten verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen und bei der Ladung hierauf hingewiesen wurde (§ 102 Abs. 2 VwGO).

Die zulässige Klage ist unbegründet, denn die angefochtenen Bescheide und der Widerspruchsbescheid sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung und Festsetzung des Rundfunkbeitrags von monatlich 17,98 € sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1, S. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) i.V.m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV) in der bis zum 31. März 2015 gültigen Fassung, der durch Zustimmungsgesetz des nordrheinwestfälischen Landtags nach Art. 66 Satz 2 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 13. Dezember 2011 (GV.NRW.2011 S. 675) mit Wirkung ab 1. Januar 2013 formell nordrheinwestfälisches Landesrecht geworden ist.

Diese Rechtsgrundlagen, insbesondere der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, sind verfassungskonform und wirksam.

Die hier im Streit stehende, im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag festgelegte, an die Wohnung und nicht mehr an das Bereithalten eines Empfangsgeräts anknüpfende Beitragspflicht für private Haushalte ist grundsätzlich mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben des Grundgesetzes und des Europarechts vereinbar. Insoweit wird zur Begründung auf die Urteile der Kammer vom 10. Dezember 2014 und die Urteile des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. März 2015 Bezug genommen.

OVG NRW, Urteile vom 12. März 2015, - 2 A 2311/14 -, - 2 A 2422/14 - und - 2 A 2423/14 -; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 10. Dezember 2014 - 14 K 322/14 -; - 14 K 395/14 - und - 14 K 3068/14 -, jeweils m.w.N., sämtlich veröffentlicht unter www.nrwe.de.

In den vorgenannten Entscheidungen hat sich die Kammer der Auffassung mehrerer erstinstanzlicher Verwaltungsgerichte in Nordrhein-Westfalen angeschlossen und den Rundfunkbeitrag für Privathaushalte als rechtmäßig angesehen. Diese Auffassung wurde durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen durch die vorzitierten Urteile vom 12. März 2015, denen sich die Kammer in ihrer Rechtsprechung ebenfalls angeschlossen hat, bestätigt.

Die umfangreiche Klagebegründung im vorliegenden Verfahren vermag diese grundsätzlichen Erwägungen nicht zu entkräften. Die Argumentation stützt sich im Wesentlichen auf Grundrechtsverletzungen durch die Einführung des Rundfunkbeitrags, sowie die nach Auffassung des Klägers gegebene Verletzung der inhaltlichen und programmatischen Grundsätze aus §§ 10 und 11 Rundfunkstaatsvertrag. Mit diesen Argumenten haben sich die Kammer und auch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in den oben genannten und allgemein zugänglichen Entscheidungen bereits ausführlich auseinandergesetzt, so dass an dieser Stelle zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Begründungen der oben zitierten Entscheidungen Bezug genommen wird.

Ergänzend ist auszuführen, dass die rechtliche Argumentation des Klägers weitgehend - etwa beim Wohnungsbegriff, worauf noch einzugehen ist - auf einer selektiven Wiedergabe der jeweiligen Norminhalte aufbaut und deshalb juristisch nicht überzeugt. Auch ist anzumerken, dass das Rechtssystem der Verwaltungsgerichtsordnung auf subjektiven Rechtsschutz abstellt. Dies bedeutet, dass der Kläger nur die Verletzung eigener Rechte geltend machen kann, so dass es vorliegend nicht darauf ankommt, wie sich die Regelungen des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags möglicherweise auf Gewerbetreibende, wie etwa Drogeriemärkte oder Autovermietungen auswirken. Klagegegenstand ist allein der Rundfunkbeitrag für die privat genutzte Wohnung des Klägers.Das vom Kläger ebenfalls als verletzt angesehenen Grundrecht aus Art. 9 GG (Vereinigungsfreiheit) ist bereits nicht in seinem Schutzbereich betroffen. Zwar ist neben der Freiheit, sich zu Vereinen/Vereinigungen zusammenzuschließen auch die Freiheit geschützt, sich nicht zu einem Verein zusammenschließen zu müssen. Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Kläger jedoch nicht zwangsweise Mitglied einer Vereinigung im Sinne des Art. 9 GG. Die Rechtsbeziehung zwischen dem Bürger und der jeweiligen Landesrundfunkanstalt erschöpft sich alleine in der, wie in den oben zitierten Entscheidungen der Kammer und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen näher dargelegt, verfassungskonformen Pflicht den Rundfunkbeitrag zu zahlen.

Sowohl die auf dieser Ermächtigungsgrundlage erlassenen Beitragsbescheide, als auch der Widerspruchsbescheid sind formell nicht zu beanstanden.

Insbesondere führt die Bezeichnung des ARD, ZDF, Deutschlandradio-Beitragsservices im Briefkopf des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000, sowie die Benennung des Beitragsservices neben dem Westdeutschen Rundfunk im Briefkopf der "Gebühren-/Beitragsbescheide" nicht zu deren Rechtswidrigkeit.

Zunächst ist anzumerken, dass die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land NRW (VwVfG) gemäß dessen § 2 Abs. 1 nicht für den Beklagten gelten. Diese Beschränkung des Geltungsbereichs folgt aus dem Selbstverwaltungsrecht und der gebotenen Staatsferne des öffentlichrechtlichen Rundfunks.Dies schließt es jedoch nicht aus, neben den rundfunkspezifischen Verfahrensregeln für das Verwaltungsverfahren des Beitragseinzugs auf die Grundsätze des allgemeinen Verwaltungsverfahrensrechts zuzugreifen. Andernfalls würde sich die Rundfunkanstalt bei ihrer geringen Verwaltungstätigkeit außerhalb des dafür geschaffenen Rahmens stellen können. Die allgemeinen Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, wie sie in den weitgehend gleichlautenden Verwaltungsverfahrensgesetzen des Bundes und der Länder zum Ausdruck gekommen sind, finden daher insbesondere bei dem Verfahren der Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge entsprechende Anwendung.

Vgl. Tucholke in: Hahn Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV § 10 Rdnr. 33, m.w.N.

Daher gelten die Anforderungen an die Bestimmtheit und die Form des Verwaltungsaktes, wie sie in § 37 VwVfG ihren Niederschlag gefunden haben, auch für Bescheide und Widerspruchsbescheide im Bereich des Rundfunk(beitrags)rechts.

Die hier streitgegenständlichen Beitragsbescheide sowie der Widerspruchsbescheid sind insoweit nicht zu beanstanden, denn sie lassen, entgegen der Ansicht des Klägers, sämtlich den Beklagten als die erlassende Behörde erkennen und sind auch inhaltlich hinreichend bestimmt und begründet. Vorliegend handelte der Beklagte - durch den Beitragsservice - auch als zuständige Behörde für die Festsetzung rückständiger Rundfunkbeiträge.

Nach § 10 Abs. 7 Satz RBStV nimmt jede Landesrundfunkanstalt die ihr nach diesem Staatsvertrag zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise durch die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten selbst wahr.

Da diese gemeinsame Stelle nicht rechtsfähig ist und deshalb nur im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt handeln kann, bleibt jede einzelne Landesrundfunkanstalt - vorliegend der Beklagte - für die Aufgabe des Beitragseinzugs rechtlich zuständig und verantwortlich. Bei der Tätigkeit der gemeinsam Stelle handelt es sich somit weiterhin um die originären Aufgaben der jeweiligen Landesrundfunkanstalt, die diese nunmehr durch die gemeinsame Stelle für ihren Bereich selbst durchführt. Die gemeinsame Stelle ist dabei eine Verwaltungsstelle, die jeweils für die Landesrundfunkanstalt tätig wird, an welche die Beiträge nach § 10 Abs. 1 und 2 RBStV zu entrichten sind. Es handelt sich bei der gemeinsamen Stelle daher um einen Teil jeder Rundfunkanstalt, der lediglich aus Zweckmäßigkeitsgründen aus dem normalen Betrieb am Sitz jeder Anstalt örtlich ausgelagert wurde.

Vgl. Tucholke in: Hahn / Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV § 10 Rdnr. 57ff, m.w.N.

Nach § 9 Abs. 2 RBStV wird die zuständige Landesrundfunkanstalt dazu ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags, zur Kontrolle der Beitragspflicht und zur Erhebung von Zinsen, Kosten und Säumniszuschlägen durch Satzung zu regeln. Auf dieser Ermächtigungsgrundlage beruht die Satzung des Westdeutschen Rundfunks Köln über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge (Beitragssatzung) vom 10. Dezember 2012 (GV NRW 2012, S. 662).

In § 2 Beitragssatzung ist geregelt, dass die im Rahmen einer nichtrechtsfähigen öffentlichrechtlichen Verwaltungsgemeinschaft betriebene gemeinsame Stelle der öffentlichrechtlichen Landesrundfunkanstalten die der Rundfunkanstalt zugewiesenen Aufgaben und die damit verbundenen Rechte und Pflichten nach § 10 Abs. 7 S. 1 RBStV ganz oder teilweise für diese wahrnimmt und dabei auch für das ZDF und das Deutschlandradio tätig wird.

Bei dieser "gemeinsamen Stelle" handelt es sich um den "ARD, ZDF, Deutschlandradio Beitragsservice". Da dieser aufgrund der o.g. gesetzlichen Bestimmungen den rundfunkeigenen Beitragseinzug für den Beklagten betreibt, werden die Beitrags- und Widerspruchsbescheide, ebenso wie Vollstreckungsersuchen und Ordnungswidrigkeitenanträge, von dem Beitragsservice als gemeinsamer Stelle ausdrücklich im Namen der jeweils zuständigen Landesrundfunkanstalt erstellt.

Vgl. Tucholke in: Hahn / Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV § 10 Rdnr. 61.

So ist es auch hier.

Für die streitgegenständlichen Beitragsbescheide folgt die Tätigkeit des Beitragsservices für den Beklagten aus der ausdrücklichen Erwähnung des Beklagten als zuständiger Landesrundfunkanstalt sowohl an erster Stelle im Briefkopf als auch in der Grußformel als "Verfasser" des im automatisierten Verfahren erstellten Beitragsbescheides. Im Widerspruchsbescheid wird der Beklagte zwar nicht im Briefkopf aufgeführt, aber in der Überschrift ("Widerspruchsbescheid des Westdeutschen Rundfunks") und ebenfalls in der Unterschriftszeile.

Soweit der Kläger die Legitimation der "im Auftrag" tätigen Unterzeichner des Widerspruchsbescheides anzweifelt, ist dieser Einwand weder substantiiert noch beachtlich. Es spricht schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung nichts dafür, dass Bedienstete einer öffentlichrechtlichen Körperschaft, die einen Verwaltungsakt "im Auftrag" oder gar "in Vertretung" unterschreiben, hierzu nicht befugt wären. Das Gericht braucht der Legitimation der beiden Unterzeichner des Widerspruchsbescheides im Übrigen nicht nachzugehen, da der Beklagte sowohl die Beitragsbescheide als auch den Widerspruchsbescheid in seine Klageerwiderung einbezogen hat. Etwaige Mängel in der Delegation der Befugnis, für den Beklagten Widerspruchsbescheide zu unterzeichnen, wären dadurch jedenfalls geheilt.

Die Bescheide werden auch nicht dadurch rechtswidrig, dass die Festsetzungsbescheide mit "Gebühren-/Beitragsbescheid" überschrieben sind. Bei dieser Überschrift handelt es sich offensichtlich um eine, im Rahmen der Massenverwaltung, welche die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen nach ständiger - auch obergerichtlicher - Rechtsprechung darstellt, zulässige Verallgemeinerung, denn wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, wurden jedenfalls 2013 regelmäßig auch noch rückständige Rundfunkgebühren festgesetzt.Vorliegend ist aus dem Wortlaut der in den streitgegenständlichen Bescheiden getroffenen Einzelfallregelungen eindeutig und unschwer zu erkennen, dass hier Rundfunkbeiträge und nicht -gebühren festgesetzt werden. Dem diesbezüglichen Einwand des Klägers fehlt somit schon jedwede tatsächliche Grundlage, so dass es auf die Frage, ob der vom Kläger unterstellten Falschbezeichnung überhaupt rechtliche Relevanz zukäme, vorliegend nicht ankommt.

Die angefochtenen Bescheide sind auch materiell rechtmäßig.

Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum unstreitig Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV, nämlich der Wohnung in der T...straße °° in F. .

Der Begriff der Wohnung ist in § 3 RBStV hinreichend bestimmt definiert. Allein die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe führt nicht dazu, dass ein Verstoß gegen die Normenklarheit oder Bestimmtheit vorliegt, wie der Kläger meint. Dass ein Gesetz unbestimmte, der Auslegung und Konkretisierung bedürftige Begriffe verwendet, verstößt allein noch nicht gegen den rechtsstaatlichen Grundsatz der Normklarheit und Justitiabilität. Erforderlich ist allerdings, dass die von der Norm Betroffenen die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach einrichten können. Sie müssen in zumutbarer Weise feststellen können, ob die tatsächlichen Voraussetzungen für die Rechtsfolge vorliegen.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Nichtannahmebeschluss des 1. Senats, 3. Kammer vom 3. September 2014 - 1 BvR 3353/13- m.w.N., NVwZ 2014, 1571f.

Zu diesen zumutbaren Anstrengungen gehört gegebenenfalls auch, rechtskundigen Rat einzuholen. Dabei dürfte es dem verständigen Bürger bei Anwendung der im Umgang mit Medien allgemein gebotenen Sorgfalt bewusst sein, dass Informationen aus Publikationen im Internet, insbesondere einschlägigen Internetforen von Interessengruppen, einer kritischen Überprüfung bedürfen, da die Qualifikation der jeweiligen Autoren bei objektiver Betrachtung nicht immer über jeden Zweifel erhaben sein dürfte.

Die oben dargestellten Anforderungen an die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe sind vorliegend erfüllt. Soweit der Kläger, wie auch zahlreiche andere, im Zusammenhang mit dem Wohnungsbegriff des § 3 RBStV darauf abstellt, dass "er sich Örtlichkeiten vorstellen könne, die allgemein nicht als Wohnung bezeichnet würden, aber zum Wohnen und Schlafen geeignet seien", um die Unbestimmtheit der Norm zu begründen, verkürzt er in methodisch unzulässiger Weise deren Regelungsinhalt.Unabhängig davon ist es vorliegend unzweifelhaft und vom Kläger auch nicht bestritten, dass er eine "Wohnung" bewohnt, die sowohl nach dem allgemeinen Sprachgebrauch als auch der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 RBStV eine Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts ist.

Auch durfte der Kläger als Inhaber der Wohnung in Anspruch genommen werden. Nach § 2 Abs. 2 RBStV ist Inhaber einer Wohnung jede volljährige Person, die die Wohnung selbst bewohnt. Als Inhaber wird jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist oder im Mietvertrag für die Wohnung als Mieter genannt ist. Der Kläger hat bislang nicht substantiiert vorgetragen, dass diese Voraussetzungen auf ihn nicht zutreffen. Im Gegenteil tritt er im Rechtsverkehr unter der hier streitgegenständlichen Wohnanschrift auf und beruft sich im Übrigen auf das wohnungsspezifische Grundrecht aus Art .13 GG, welches ihm nur als Wohnungsinhaber zustehen kann. Es sind auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger unter der Anschrift T straße °° nicht nach dem Melderecht gemeldet ist.

Der Westdeutsche Rundfunk kann daher auf der Grundlage des wirksamen § 10 Abs. 5 RBStV rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid gegen den Kläger festsetzen.

Unstreitig hat der Kläger die seit Januar 2013 fälligen Rundfunkbeiträge nicht gezahlt, obwohl er nach § 2 RBStV beitragspflichtig ist.

Wie in den oben angeführten Entscheidungen ausführlich dargelegt wird, stellt der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag in rechtlich nicht zu beanstandender Weise nicht darauf ab, ob das Angebot des öffentlich - rechtlichen Rundfunks tatsächlich wahrgenommen wird, sondern allein auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme. Die gesetzliche Regelung unterstellt des weiteren, dass jeder Haushalt über entsprechende Empfangsgeräte verfügt, weil aufgrund statistisch zu belegender Tatsachen anzunehmen ist, dass aufgrund des Vorhandenseins von herkömmlichen Radio- bzw. Fernsehgeräten sowie internetfähigen PCs, stationären und mobilen Geräten in Deutschland in nahezu allen Wohnungen und Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von etwa 2 - 3 % der vom Rundfunkbeitrag betroffenen Haushalte und Kraftfahrzeuge) die Möglichkeit zum Rundfunkempfang besteht.

Vgl. Vgl. Gall/Schneider in: Hahn / Vesting, Beck`scher Kommentar zum Rundfunkrecht, RBStV § 10 Rdnr. 61.

Er bindet deshalb in zulässiger Weise die Erhebung des Rundfunkbeitrags an die Wohnung und nicht mehr an das - in der Regel nur aufwändig zu kontrollierende - Vorhalten eines Empfangsgeräts. Die Tatsache, dass in Einzelfällen durchaus kein Empfangsgerät in einem Haushalt vorhanden sein mag, wurde sowohl von der oben angeführten Rechtsprechung der Kammer, als auch des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen gesehen, aber - auch unter verfassungsrechtlichen Erwägungen - unter dem Gesichtspunkt der Pauschalierung als rechtlich hinzunehmen angesehen.

Auch die festgesetzte Höhe der Beiträge ist nicht zu beanstanden. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 8 des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages, der - wie bereits ausgeführt - formell nordrheinwestfälisches Landesrecht ist und Gesetzesrang hat. Soweit der Kläger die Höhe mit Blick auf die Notwendigkeit der Finanzierung des öffentlichrechtlichen Rundfunks generell beanstandet, wird ebenfalls auf die oben zitierten Entscheidungen der Kammer Bezug genommen, die sich auch mit diesem Einwand auseinandergesetzt haben.

Ebenso ist die Festsetzung der Säumniszuschläge nicht zu beanstanden. Rechtsgrundlage für die Erhebung eines Säumniszuschlags ist seit Einführung des Rundfunkbeitrags ab 1. Januar 2013 § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 1 Beitragssatzung. Danach wird, wenn Rundfunkbeiträge nicht innerhalb von vier Wochen nach Fälligkeit, d.h. in der Mitte eines Dreimonatszeitraums (§ 7 Abs. 3 RBStV), in voller Höhe entrichtet werden, ein Säumniszuschlag in Höhe von einem Prozent der rückständigen Beitragsschuld, mindestens aber ein Betrag von 8,00 € fällig. Der Säumniszuschlag wird zusammen mit der Rundfunkbeitragsschuld durch Bescheid nach § 10 Abs. 5 RBStV festgesetzt.

Vorliegend hat der Kläger für drei Quartale die Rundfunkbeiträge - unstreitig - nicht bei Fälligkeit bezahlt, so dass der Beklagte mit den drei durch den Klageantrag zu 1. angefochtenen Festsetzungsbescheiden jeweils den Säumniszuschlag in Höhe des Mindestbetrages festsetzen durfte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.