VG Arnsberg, Beschluss vom 04.03.2016 - 10 L 1754/15
Fundstelle
openJur 2016, 3583
  • Rkr:
Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Die Antragsteller zu 1. - 4. und die Antragsteller zu 5. - 7. tragen jeweils ihre eigenen außergerichtlichen Kosten sowie jeweils die Hälfte der weiteren Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,

die aufschiebende Wirkung ihrer gegen den Ratsbeschluss der Antragsgegnerin vom 10. September 2015 erhobenen Klage (10 K 3446/15) wiederherzustellen,

hat keinen Erfolg.

Der Antrag ist, soweit er die Antragsteller zu 4. - 7. betrifft, unzulässig jedenfalls aber unbegründet. Im Übrigen, hinsichtlich der Antragsteller zu 1. - 3, ist er zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag der Antragsteller zu 4. - 7. ist unzulässig, weil ihnen die entsprechend § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Antragsbefugnis fehlt. Sie können nicht geltend machen, durch die Auflösung der Q. -H. -Schule und deren Weiterführung als Teilstandort der X. in eigenen Rechten verletzt zu sein.

Unmittelbar aus Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) und § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Landesverfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (LV) folgt lediglich das Recht der Eltern und deren Kinder, eine Schule der gewünschten Schulform - nicht aber der gewünschten Schulart - in zumutbarer Entfernung besuchen zu können. Ein Recht darauf, dass eine bestimmte Schule der gewünschten Schulform erhalten bleibt, kann sich dagegen nur aus den einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (SchulG NRW - SchulG -) ergeben. Auf eine mögliche Verletzung eines solchen Rechts können sich aber nur die Eltern und deren Kinder, die die aufzulösende Schule bereits besuchen oder in naher Zukunft (im folgenden Schuljahr) besuchen wollen, berufen. Nicht hierauf berufen können sich hingegen diejenigen Eltern und Kinder, die die aufzulösende Schule nicht in dem der Schulauflösung unmittelbar folgenden Schuljahr, sondern erst in den diesem nachfolgenden Schuljahren besuchen wollen. Denn die einfachgesetzlichen Regelungen der §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG dienen nur den Interessen derjenigen Eltern und deren Kinder, die die aufzulösende Schule bereits besuchen oder in nächster Zukunft, d.h. vom ersten durch die Auflösung betreffenden Schuljahr an, besuchen wollen.

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, juris, Rdn. 2; Urteil vom 01. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1984, 806; Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 10. Februar 2012 - 10 L 175/11 -, juris, Rdn. 5; Beschluss vom 02. Februar 2010 - 10 L 110/10 -, juris, Rdn. 10; Ostermann, Kommentar für die Schulpraxis - SchulG, 17. Erg.-Lfg. November 2015, § 81 Rdn. 3.1 (Seite. 26).

Hiernach kommt eine mögliche Verletzung der Antragsteller zu 4. - 7. in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 1, 6 Abs. 2 GG und § 8 Abs. 1 Sätze 1 und 2 LV nicht in Betracht. Sie behaupten bereits nicht, dass den insoweit betroffenen Kindern, den Antragstellern zu 4. und 7., nach der Auflösung der Q. -H. -Schule der Besuch einer Grundschule im Gebiet der Antragsgegnerin in zumutbarer Entfernung nicht möglich sei. Hierfür ist mit Blick darauf, dass danach noch weitere 5 Grundschulen im Gebiet der Antragsgegnerin fortgeführt werden, auch sonst nichts ersichtlich.

Die Antragsteller zu 1. - 3. können sich dagegen auf eine mögliche Verletzung ihrer Rechte aus §§ 78 Abs. 4, 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG berufen, weil sie im näheren Umkreis der Q. -H1. -Schule wohnen und beabsichtigen, ihr Kind - die Antragstellerin zu 3. - zum Schuljahr 2015/2016 an dieser Schule anzumelden. Die konkrete Betroffenheit der Antragsteller zu 1. - 3. in eigenen Rechten bezieht sich sowohl auf die Auflösung der Q. -H. -Schule gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG als auch auf deren Fortführung als Teilstandort des Grundschulverbunds mit der als Hauptstandort geführten katholischen X. gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 02. April 1984 - 5 B 403/84 -, NVwZ 1984, 804; Ostermann, a.a.O., § 81 Rdn. 2.1 (Seite 15).

Der Antrag ist, soweit er zulässig ist, jedoch unbegründet. Denn die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 10. September 2015 formell rechtmäßig angeordnet und die vom Gericht im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten der Antragsteller aus.

Die Antragsgegnerin hat die sofortige Vollziehung formell rechtmäßig angeordnet. Die von ihr hierzu gegebene schriftliche Begründung genügt noch den gesetzlichen Anforderungen gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Zu fordern ist eine auf den Einzelfall abstellende, schlüssige, konkrete und substantiierte Darlegung des überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung. Aus ihr muss ersichtlich sein, dass die Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall die sofortige Vollziehung als ausnahmsweise notwendig erachtet hat und warum aus ihrer Sicht das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Verwaltungsaktes gegenüber dem Interesse der Betroffenen, von dessen Vollziehung zunächst verschont zu werden, überwiegt. Eine Überprüfung der inhaltlichen Richtigkeit der Begründung erfolgt nicht.

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris, Rdn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris, Rdn. 4.

Insbesondere stellt es keinen Verstoß gegen das Begründungserfordernis dar, wenn sich die Behörde in speziellen Fallgruppen, zu denen auch die Auflösung von Schulen gehört und die sich in typischen Interessenlagen gleichen, die Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung auf typisierende oder im wesentlichen gleiche Gründe stützt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08. Dezember 2011 - 19 B 872/11 -, juris, Rdn. 8; VG Minden, Beschluss vom 29. Juni 2011 - 8 L 309/11 -, juris, Rdn. 8.

Die in der Beschlussvorlage des Bürgermeisters zum Ratsbeschluss vom 10. September 2015 enthaltene, von Ziffer 5. dieses Beschlusses sinngemäß umfasste und am 30. September / 2. Oktober 2015 öffentlich bekannt gemachte Begründung genügt diesen Anforderungen. Aus ihr wird hinreichend deutlich, welche Gründe für die Antragsgegnerin maßgebend waren, die sofortige Vollziehung anzuordnen. Das insoweit erforderliche besondere öffentliche Interesse hat die Antragsgegnerin mit dem Verweis auf die notwendige Planungssicherheit und die Auswirkungen auf andere Schulen hinreichend benannt. Auf die Frage, ob die Antragsgegnerin die fragliche Begründung mit ihrem Schriftsatz vom 22. Januar 2016 rechtmäßig ergänzt oder nachgeholt hat, kommt es daher nicht an.

Bei der somit vom Gericht gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Ratsbeschlusses vom 10. September 2015 gegenüber dem Interesse der (sämtlicher) Antragsteller an der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage. Denn dieser Beschluss erweist sich bei der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Beurteilung als offensichtlich rechtmäßig, außerdem fällt auch die darüber hinaus vorzunehmende umfassende Interessenabwägung zu Lasten der Antragsteller aus.

Rechtsgrundlage für die Auflösung der evangelischen Q. -H. -Grundschule und deren Weiterführung als auslaufender Teilstandort eines Grundschulverbundes mit der benachbarten X. ist § 81 Abs. 2 Satz 1 i.Vm. § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG. Nach § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG beschließt der Schulträger über die Auflösung einer öffentlichen Schule, für die nicht das Land Schulträger ist, nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung.

Die maßgeblichen formellen Voraussetzungen sind erfüllt. Wie von § 81 Abs. 2 Satz 3 SchulG verlangt, ist der Beschluss schriftlich festgelegt und auf der Grundlage der Schulentwicklungsplanung begründet worden. Die nach § 81 Abs. 3 SchulG erforderliche Genehmigung durch die obere Schulaufsichtsbehörde hat die Bezirksregierung B. mit Verfügung vom 23. September 2015 erteilt.

Der Ratsbeschluss vom 10. September 2015 genügt auch den materiellrechtlichen Vorgaben.

Entgegen der Ansicht der Antragsteller ist er insbesondere hinreichend bestimmt. Nach seiner Ziffer 1. wird die Q. -H. -Schule mit Ablauf des Schuljahres 2015/2016 (31. Juli 2016) aufgelöst und ab dem Schuljahresbeginn 2016/2017 (01. August 2016) als Teilstandort einer anderen Grundschule, der katholischen X. , fortgeführt. Ziffer 2. des Beschlusses regelt in Anknüpfung an Ziffer 1. nur das sukzessive Auslaufen und die Schließung des Teilstandortes mit Ablauf des Schuljahres 2018/2019. Aus dieser Gesamtschau wird hinreichend deutlich, dass eine auslaufende Fortführung der Q. -H. -Schule als Teilstandort ab dem Schuljahr 2016/2017 einsetzt und damit ab diesem Zeitpunkt keine Aufnahme mehr erfolgt. Dieses Verständnis ergibt sich aus der Auflösung der Q. -H. -Schule mit Ablauf des Schuljahres 2015/2016 (Ziffer 1. des Beschlusses) und aus der Wortwahl "auslaufen" sowie aus dem dort zugleich genannten Schuljahr der Schließung in Ziffer 2. des Beschlusses. Mit der Schließung des Teilstandortes mit Ablauf des Schuljahres 2018/2019 ist ein dreijähriger Zeitraum umfasst, der der schulorganisatorischen Abwicklung der nach Ablauf des Schuljahres 2015/2016 noch vorhandenen drei Schuljahrgänge entspricht. Eine Notwendigkeit zur Regelung einer mit Ablauf des Schuljahres 2018/2019 erforderlichen Überführung eines noch vorhandenen Jahrgangs ergibt sich demgemäß nicht und wurde von der Antragsgegnerin auch nicht erwogen. Die Q. -H. -Schule verliert zudem bereits mit ihrer Auflösung mit Ablauf des Schuljahres 2015/2016 ihre rechtliche Selbständigkeit. Schon deshalb wird danach eine Aufnahme in eine (nicht zu bildende) Eingangsklasse dieser Schule nicht mehr möglich sein.

Der Beschluss über die Auflösung der Q. -H. -Schule beruht, wie von § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG verlangt, auf einer rechtlich nicht zu beanstandenden Schulentwicklungsplanung. Der Schulentwicklungsplan für Grundschulen und Förderschulen vom 22. April 2013 und die Teilfortschreibung vom 16. Oktober 2013 sind von der Antragsgegnerin mit ihrem Beschluss vom 10. September 2015 ordnungsgemäß fortgeführt worden. Bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung besteht für die Antragsgegnerin mangels Bedürfnisses keine gesetzliche Verpflichtung zur Fortführung der Q. -H. -Schule. Deren Auflösung unterliegt damit dem Organisationsermessen der Stadt.

Über die Auflösung einer Schule beschließt der Schulträger gemäß § 81 Abs. 2 Satz 1 SchulG nach Maßgabe der Schulentwicklungsplanung. Die Schulentwicklungsplanung dient gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 SchulG nach Maßgabe des Bedürfnisses (§ 78 Abs. 4 SchulG) der Sicherung eines gleichmäßigen, inklusiven und alle Schulformen und Schularten umfassenden Bildungs- und Abschlussangebots in allen Landesteilen. Nach § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG ist der Schulträger verpflichtet, eine Schule fortzuführen, wenn in seinem Gebiet ein Bedürfnis dafür besteht und die Mindestgröße nach § 82 SchulG gewährleistet ist. Eine Verpflichtung zur Fortführung besteht nicht, soweit und solange gemäß § 78 Abs. 4 Satz 5 SchulG bereits vorhandene Schulen anderer öffentlicher und privater Schulträger das Schulbedürfnis durch einen geordneten Schulbetrieb (§ 82 SchulG) erfüllen. In diesem Fall steht die Fortführung einer Schule im Organisationsermessen des Schulträgers.

Der Begriff des Bedürfnisses im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG ist mit dem Wortlaut dieser Vorschrift "Bildungsangebot der Schulform" ausschließlich schulformbezogen zu ermitteln. § 78 Abs. 4 Satz 3 SchulG benennt - anders als die Differenzierung in §§ 10 Abs. 1 Satz 1, 26 Abs. 1, 80 Abs. 5 Nr. 2, 3 SchulG - als Ermittlungskriterium lediglich die Schulform, nicht jedoch die Schulart. Das Schulwahlverhalten der Eltern und die daraus abzuleitenden Schülerzahlen nach Schularten sind nach § 80 Abs. 1 Satz 2, Abs. 5 Nr. 2 SchulG vielmehr erst auf der Stufe der Schulentwicklungsplanung zu berücksichtigen, welche als planerische Entscheidung des Schulträgers an die Bedürfnisermittlung anknüpft.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, juris, Rdn. 10.

Zur Erfüllung der für einen geordneten Schulbetrieb erforderlichen Mindestgröße nach § 82 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 SchulG muss eine fortzuführende Grundschule, vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung nach § 83 Abs. 1 Satz 2 SchulG, mindestens 92 Schüler haben. Ein Unterschreiten der Mindestgröße führt dazu, dass die Schule nach § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG nur als Teilstandort geführt werden kann (Grundschulverbund), wenn der Schulträger deren Fortführung für erforderlich hält.

Ausgehend von diesen rechtlichen Vorgaben ist die Antragsgegnerin in der Lage, mit den verbleibenden fünf Grundschulen sämtliche Kinder in der Zukunft zu beschulen. Sie war nicht gehalten, sämtliche sechs Grundschulen fortzuführen. Vielmehr konnte sie im Rahmen ihres Organisationsermessens darüber entscheiden, welche der in ihrem Bereich belegenen sechs Grundschulen sie auflöst. Denn nach § 82 Abs. 1 Satz 3 SchulG i.V.m. §§ 6 Abs. 1 Satz 2, 6a Abs. 2 Nr. 1 der Verordnung zu § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG ist im Falle einer zweizügig geführten Grundschule von einer Bandbreite von 30 bis 56 Schülern auszugehen. Die dem Ratsbeschluss vom 10. September 2015 zugrunde liegende Beschlussvorlage des Bürgermeisters (Beschlussvorlage Nr. 274) weist für die Schuljahre ab 2014/2015 eine Größenordnung von 229 bis 292 in Zukunft in X1. aufzunehmenden Grundschülern aus. Die Ermittlung dieser Werte ist nicht zu beanstanden. Sie beruhen auf den von den Schulen für das Schuljahr 2014/2015 zum Stichtag 15. Oktober 2014 angemeldeten Schülerzahlen und auf den von der Antragsgegnerin am 16. und 17. Juni 2016 für das Schuljahr 2015/2016 bei den Grundschulen erfragten Anmeldezahlen. Für die nachfolgenden Schuljahre ab 2016/2017 hat die Antragsgegnerin in sachgerechter Weise die Gesamtzahl aller Schulanfänger an Hand der für die Einschulung maßgebenden Geburten in den jeweiligen Geburtszeiträumen ermittelt. Die Zahl der Grundschulanfänger entwickelt sich hiernach zeitlich mit abnehmender Tendenz. In den Schuljahren 2015/2016 bis 2020/2021 ist danach schuljährig von 250, 229, 292, 267, 246, 230 Anmeldungen auszugehen.

Geht man von diesen Anmeldezahlen aus, können unter Berücksichtigung zweizügig geführter Grundschulen mit einer jeweiligen Bandbreite von 30 bis 56 Schülern in den verbleibenden fünf Grundschulen der Antragsgegnerin bis zu 280 Schüler je Schuljahrgang aufgenommen werden. Berücksichtigt man zudem, dass die X. im Schuljahr 2015/2016 sogar dreizügig geführt wurde, erhöht sich die aufzunehmende Schülerzahl sogar noch, da nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 VO zu § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG bei einer dreizügig geführten Grundschule von einer Bandbreite von 57 bis 81 Schülern auszugehen ist. In diesem Zusammenhang ist es nachvollziehbar, dass die Antragsgegnerin, wie von ihr vorgetragen, im gegenwärtigen Schuljahr ohne Berücksichtigung der Q. -H. -Schule noch 222 freie Plätze im Rahmen der Kapazitätsgrenzen vorweisen kann. Dies entspricht im Durchschnitt etwa 54 freien Plätzen je Schuljahr und damit einem Vielfachen im Verhältnis zu den für die Q. -H. -Schule prognostizierten Schulanfängerzahlen von 15 - 23 Schülern.

Die Antragsgegnerin hat auf der Grundlage des fehlerfrei festgestellten fehlenden Bedürfnisses an der Fortführung der Q. -H. -Schule das ihr zukommende schulorganisatorische Planungsermessen fehlerfrei ausgeübt. Das Ermessen stützt sich auf eine ordnungsgemäß fortgeführte Schulentwicklungsplanung und berücksichtigt in nicht zu beanstandender Weise sowohl die Belange der durch die Verfügung betroffenen Grundschulen als auch den Bekenntnisstatus und das besondere Lernkonzept der Q. -H. -Schule.

Über die Beachtung der Vorgaben des Schulgesetzes hinaus trifft der Schulträger mit der jahrgangsweisen Schulauflösung auch eine Planungsentscheidung. Die damit einhergehende planerische Gestaltungsfreiheit beruht auf der Befugnis des Schulträgers zur Organisation des örtlichen Schulwesens. Bei der Ausübung seines Planungsermessens unterliegt der Schulträger rechtlichen Vorgaben, wie sie auch bei jeder anderen rechtsstaatlichen Planung allgemein bestehen. Hierzu gehört die Beachtung des allgemeinen planerischen Abwägungsgebotes, nach dem eine gerechte Abwägung der für und gegen die schulorganisationsrechtliche Planungsentscheidung sprechenden Belange zu erfolgen hat und dessen Verletzung der Betroffene im Hinblick auf seine eigenen Belange rügen kann.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Januar 1992 - 6 B 32.91 -, juris, Rdn. 3; OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, juris, Rdn. 12;Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris, Rdn. 22.

Eine ordnungsgemäße Abwägung setzt insbesondere voraus, dass alles an Belangen eingestellt worden ist, was nach Lage der Dinge eingestellt werden musste, dass das Gewicht der betroffenen öffentlichen und privaten Belange erkannt und der Ausgleich zwischen den Belangen in einer Weise vorgenommen worden ist, der zur objektiven Bedeutung der Belange im Verhältnis steht. Hierzu gehört auch eine Prüfung der Alternativen, d.h. die Berücksichtigung, Ermittlung und Gewichtung aller ernsthaft in Betracht kommenden Alternativlösungen. Grundlage einer ordnungsgemäßen Prognoseentscheidung ist die gebotene Berücksichtigung der erreichbaren Daten und eine dem Sachgebiet angemessene und methodisch einwandfreie Vorgehensweise. Hinsichtlich der Beachtung dieser für die Abwägung relevanten Erwägungen haben die von einer Schulorganisationsmaßnahme Betroffenen zumindest einen Anspruch darauf, dass der Schulträger sein Planungsermessen ordnungsgemäß ausübt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1993 - 19 B 772/93 -; VG Minden, Urteil vom 27. April 2012 - 8 K 974/11 -, juris, Rdn. 33.

Der Beschluss über die auslaufende Fortführung der Q. -H. -Grundschule beruht auf der fortgeführten Schulentwicklungsplanung der Antragsgegnerin. Die dem Beschluss zugrunde liegende, in der genannten Beschlussvorlage enthaltene Fortschreibung der Schulentwicklungsplanung legt in ausreichender Weise dar, auf welcher Grundlage die Veränderung der Schulorganisation beruht. Sie genügt den an sie gestellten gesetzlichen Anforderungen nach §§ 80 Abs. 6, 81 Abs. 2 Sätze 1 und 3 SchulG.

Dem angegriffenen Beschluss liegt die Erwägung zugrunde, dass für die Q. -H. -Grundschule die Voraussetzungen für einen geordneten Schulbetrieb gemäß § 82 Abs. 2 SchulG auf längere Sicht nicht mehr gegeben sind und damit eine Fortführung gemäß § 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG nicht mehr erforderlich ist. Diese Erwägung stützt sich auf die im Schulentwicklungsprogramm fehlerfrei ermittelten bzw. prognostizierten tatsächlichen Gegebenheiten und ist aus gerichtlicher Sicht nicht zu beanstanden.

Auf der Grundlage der von der Antragsgegnerin erhobenen Daten im Schulentwicklungsplan und in der Beschlussvorlage Nr. 274 ergeben sich hinsichtlich der Q. -H. -Schule für die Schuljahre ab 2016/2017 prognostizierte Schülerzahlen, die aufgrund ihrer Rückläufigkeit die gesetzlichen Vorgaben über die Mindestgröße von Schulen gemäß § 82 Abs. 1 SchulG nicht mehr erfüllen. In den Schuljahren ab 2016/2017 wird die Q. -H. -Schule die für die rechtliche Selbständigkeit erforderliche Schülerzahl von 92 auf Dauer nicht mehr erreichen. Die prognostizierten Grundschulanfängerzahlen liegen insoweit mit Ausnahme des Schuljahres 2017/2018 durchgängig unterhalb des Klassenfrequenzwertes gemäß § 6a Abs. 2 VO zu § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG von 23 Schülern pro Klasse. Dieses Nichterreichen der Mindestgrößen gemäß § 82 SchulG stellt im Rahmen der Abwägung einen Belang dar, den die Antragsgegnerin in ihrer Beschlussvorlage mit dem ihm zukommenden Gewicht eingestellt hat.

Der dem zugrunde liegende Schulentwicklungsplan ist von der Antragsgegnerin auch ordnungsgemäß fortentwickelt worden. Die Verteilung der Grundschulanfänger für die Schuljahre ab 2016/2017 basiert auf einem für die Q. -H. -Schule ermittelten Ausgangswert von 8 % der auf die einzelnen Grundschulen entfallenden Schüler. Diesen Wert hat die Antragsgegnerin auf der Grundlage der tatsächlichen Anmeldezahlen der Q. -H. -Schule für das Schuljahr 2015/2016 errechnet. Vor dem Hintergrund der in den Schuljahren vor 2015/2016 auf die Q. -H. -Schule entfallenden relativen Schülerzahlen von 6,4 %, 8,1 % und 5,8 % stellt sich der Ausgangswert als sachgerecht dar. Er ist mit dem in ihm enthaltenen Sicherheitszuschlag geeignet, die zukünftige Entwicklung der Schülerzahlen an der Q. -H. -Schule abzubilden.

Die von den Antragstellern gegen die fortgeführte Schulentwicklungsplanung erhobenen Einwände greifen nicht durch. Im Rahmen der Prognose konnte die Antragsgegnerin von einer aktuellen Gesamtzahl von 107 Schülern an der Q. -H. -Schule ausgehen. Diese in der Prognose ausgewiesene Gesamtschülerzahl trifft zwar gemäß der amtlichen Schülerstatistik nicht (mehr) zu, weil nach gegenwärtigem Stand von 109 Schülern auszugehen ist. Nachträgliche Entwicklungen können insoweit beachtlich sein, als dass der Rat verpflichtet ist, seinen in die Zukunft wirkenden Dauerverwaltungsakt zu kontrollieren und gegebenenfalls anzupassen, solange der Ratsbeschluss - wie vorliegend - noch nicht unanfechtbar ist. Eine entsprechende Verpflichtung ist jedoch nur anzunehmen, wenn es sich bei den veränderten Umständen um entscheidungserhebliche Umstände handelt.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 20. April 1993 - 19 B 772/93 -; VG Minden, Urteil vom 08. Februar 2013 - 8 K 1834/12 -, juris, Rdn. 41; VG Minden, Urteil vom 27. April 2012 - 8 K 974/11 -, juris, Rdn. 50.

Bei der hier gegebenen Veränderung im Schülerbestand handelt es sich nicht um einen derart entscheidungserheblichen Umstand, der die Richtigkeit der Prognose in Zweifel ziehen könnte. Vielmehr hält sich die Veränderung im Schülerbestand in der Bandbreite jederzeit auftretender Fluktuationen, ohne dass dies eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Anpassung begründen könnte.

Entgegen der Auffassung der Antragssteller musste die Verteilung der Schülerzahlen sowie die Zusammensetzung der Klassen und der Klassenstärken nicht gesondert in der Vorlage aufgeführt werden. Bei der Beschlussvorlage handelt es sich um die Fortführung des Schulentwicklungsplans. Die in ihm aufgeführten Daten sind der Beschlussvorlage zugrunde gelegt und damit in die anschließende Abwägung eingegangen. Die bloße Übernahme der bereits in dem Schulentwicklungsplan enthaltenen Daten hätte für die Aussagekraft der fortgeführten Prognose keinen Mehrwert.

Auch eine gesonderte Darstellung der Abweichung der Schülerzahlen von der Schulentwicklungsplanung ist entgegen der Ansicht der Antragsteller nicht zu fordern. Nach dem Schulentwicklungsplan ergaben sich für die Q. -H. -Schule prognostisch für das Schuljahr 2013/2014 24 Schüler, für das Schuljahr 2014/2015 14 Schüler und für das Schuljahr 2015/2016 ebenfalls 24 Schüler. Die Beschlussvorlage hat im Wege der Fortführung die Schülerzahlen gemäß der Statistik bzw. der erfragten Anmeldezahlen aktualisiert. Hiernach ergaben sich für das Schuljahr 2013/2014 25 Schüler, für das Schuljahr 2014/2015 15 Schüler und für das Schuljahr 2015/2016 20 Schüler. Eine im Sinne der Antragsteller positive Abweichung ist damit für diese Schuljahre nicht ersichtlich, vielmehr zeigen die realen Anmeldezahlen der Schuljahre 2013/2014 bis 2015/2016, dass sich die prognostizierten Werte bestätigt haben. Für die Folgejahre ergibt sich - worauf die Antragsgegnerin in ihrer Klageerwiderung ausdrücklich hinweist - eine solche positive Abweichung lediglich aufgrund der von ihr zugrunde gelegten Best-Wert-Annahme.

Dass der Schulentwicklungsplan ab dem Schuljahr 2014/2015 die Q. -H. -Schule lediglich als Teilstandort einstuft, stellt keine Vorfestlegung seitens der Antragsgegnerin dar, sondern beruht darauf, dass nach den zum damaligen Stand prognostizierten Schülerzahlen Eingangsklassen nicht mehr gebildet werden konnten. Hierfür ist gemäß §§ 82 Abs. 1 Satz 3, 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG, § 6a Abs. 1 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG eine Bandbreite von 15 - 29 Schülern vorgegeben. Mit der fehlenden Möglichkeit der Eingangsklassenbildung fällt die Gesamtschülerzahl der Q. -H. -Schule unter den gesetzlichen Richtwert von 92 Schülern, dem zur Folge nach §§ 82, Abs. 2 Satz 1, 83 Abs. 1 Satz 1 SchulG nur noch die Führung als Teilstandort vorgesehen ist.

Auch der Umstand, dass für das Schuljahr 2014/2015 der Richtwert von 92 Schülern noch überschritten wird, stellt die Aussagekraft der Prognose nicht in Frage. Ein Bedürfnis für einen Fortbestand der Q. -H. -Schule gemäß § 78 Abs. 4 Satz 2 SchulG kann nur angenommen werden, wenn die Schul- und Klassengrößen einen ordnungsgemäßen Schulbetrieb gewährleisten. Hiervon kann nicht ausgegangen werden, wenn die prognostizierte Entwicklung die Nichteinhaltung der gesetzlichen Vorgaben aufzeigt. Auch wenn darüber hinaus die Auflösung der Q. -H. -Schule erst mit Ablauf des Schuljahres 2015/2016 verfügt wurde, war die Antragsgegnerin nicht verpflichtet, ihre Schulorganisationsmaßnahmen solange zurückzustellen bis die Q. -H. -Schule die Vorgaben der Mindestgrößen tatsächlich nicht mehr erfüllt und damit eine Fehlentwicklung bereits eingetreten ist,

vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 01. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, a.a.O.

Entgegen der Auffassung der Antragsteller ergeben sich durchgreifende rechtliche Bedenken gegen die Vertretbarkeit der Prognose, die dem Auflösungsbeschluss zugrunde liegt, auch nicht aus der Wortwahl in der Beschlussvorlage: "... sofern sich die Prognose bestätigt, ... sich die Schule ab Sommer 2014 in auslaufender Auflösung befinden könnte und die letzten Schüler sie spätestens mit dem Schuljahresende 2016/2017 verlassen würden". Diese Wortwahl ist dem Charakter der zugrunde liegenden Prognose geschuldet und nicht dahingehend zu verstehen, dass die Antragsgegnerin selbst Zweifel an deren Richtigkeit hegt.

Auch hat die Antragsgegnerin in der Beschlussvorlage für das Schuljahr 2014/2015 die Schülerzahl von 15 Personen und für das Schuljahr 2015/2016 von 20 Personen zutreffend erfasst. Sie war aus diesem Grund auch nicht gehalten, für die Folgejahre von einem höheren als dem zugrunde gelegten, für die Verteilung der Grundschulanfänger ermittelten Prozentsatz von 8 % auszugehen. Die Angaben zu den Schülerzahlen der Q. -H. -Schule beruhen auf den von ihr zum Stichtag 15. Oktober 2014 gemeldeten Schülerzahlen für das Schuljahr 2014/2015 und auf den am 16. und 17. Juni 2015 von der Antragsgegnerin erfragten Anmeldezahlen für das Schuljahr 2015/2016. Die von den Antragstellern für das Schuljahr 2014/2015 vorgetragene Schülerzahl von 18 Personen bezieht sich dagegen auf das Schuljahr 2015/2016. Soweit die Antragsteller weiter einwenden, die Anmeldezahlen für diese Schuljahre seien durch das von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 14. Dezember 2014 vorzeitig beendete Anmeldeverfahren negativ beeinflusst worden, kann dem nicht gefolgt werden. Bereits aus zeitlichen Gründen ist dieser Zusammenhang oder eine Beeinflussung der bereits zuvor abgeschlossenen Anmeldeverfahren für die besagten Schuljahre auszuschließen. Denn nach § 1 Abs. 1 der Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (AO-GS) sind Kinder, deren Schulpflicht am 01. August eines Jahres beginnt, von den Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule anzumelden. Für das am 01. August 2015 beginnende Schuljahr 2015/2016 hatten die Anmeldungen somit bis spätestens zum 15. November 2014 zu erfolgen.

Auch der Ansatz eines zweijährigen Zeitraums zur Ermittlung des Verhältnisses der Anmeldezahlen zu den einzelnen Grundschulen in X1. ist bei summarischer Beurteilung rechtmäßig. Dieser Ansatz ist jedenfalls vertretbar. Der geforderte Ansatz eines 10-Jahreszeitraums erscheint dagegen als zu lang bemessen, da hierdurch die aktuelle Entwicklung der Schülerzahlen verkürzt wiedergegeben würde. Durch die Best-Wert-Annahme und den darauf beruhenden Ansatz eines Prozentsatzes von 8 % ist die Antragsgegnerin bereits zugunsten des Schulerhalts vom gebildeten Mittelwert aus den Schuljahren 2014/2015 und 2015/2016 abgewichen. Die Vertretbarkeit dieses Vorgehens wird dadurch bestätigt, dass gemäß der Abbildung 2 der Beschlussvorlage die prozentuale Verteilung der Grundschulanfänger auf die Q. -H. -Schule in den Vorjahren (Schuljahr 2012/2013: 6,4 %; Schuljahr 2013/2014: 8,1 %) nicht deutlich von dem gewählten Ansatz abweicht.

Die Antragsgegnerin hat auch die mit der Aufnahme und der Einschulung von Flüchtlingskindern verbundenden Gesichtspunkte in vertretbarer Weise in die Prognose eingestellt. Sie war sich der noch nicht abgeschlossenen Entwicklung der Flüchtlingssituation bewusst und hat diesem Umstand durch eine Verdoppelung der bisherigen Zahl der grundschulpflichtigen Flüchtlingskinder Rechnung getragen. In der Beschlussvorlage betont sie ausdrücklich, dass sich ihre Annahme über die Entwicklung in diesem Bereich im spekulativen Bereich bewegt. Sie wäre nur dann verpflichtet gewesen, diesen Zahlenwert zu ändern, wenn sich nachvollziehbare Gründe für den Ansatz eines höheren Wertes aufgedrängt hätten. Eine solche auf Tatsachen beruhende Änderung der Prognosezahlen liegt bisher nicht vor. Auf welchen hinreichend gesicherten Tatsachen der Vortrag der Antragsteller zu dem von ihnen gewählten Ansatz der zu berücksichtigenden Flüchtlingskinder beruht, ist nicht ersichtlich. Der bloße Verweis auf die Zunahme der Flüchtlingszahlen reicht nicht aus. Die Vertretbarkeit der Prognose der Antragsgegnerin wird dadurch bestätigt, dass sich die weitere Entwicklung bislang noch im Rahmen der zugrunde gelegten Annahme von 38 schulpflichtigen Flüchtlingskindern hält. Ein Anpassungsbedarf für diese Prognose besteht gegenwärtig nicht. Er ergibt sich nicht aus dem Vortrag der Antragsteller. Sie gehen von einer kontinuierlich steigenden Zunahme schulpflichtiger Flüchtlingskinder aus, von denen im Schuljahr 2020/2021 insoweit 18 Kinder auf die Q. -H. -Schule entfallen sollen. Für dieses Schuljahr ergäbe sich auf der Grundlage des von den Antragstellern ermittelten Ausgangswertes von 9 % eine Gesamtzahl an schulpflichtigen Flüchtlingskindern von 200. Angesichts des Standes von 26 Flüchtlingskindern zum 30. November 2015 haben die Antragsteller für eine dahingehende Entwicklung jedoch keine ausreichenden Tatsachen vorgetragen.

Vgl. hierzu auch VG Minden, Urteil vom 27. April 2012 - 8 K 974/11 -, juris, Rdn. 53.

Die Abwägung setzt sich auch in vertretbarer Weise mit den weiteren Auswirkungen der Maßnahme auf die unmittelbar betroffenen Schulen, die Q. -H. -Schule und die X. , auseinander. Die im Rahmen der Mitwirkung nach § 76 SchulG abgegebenen Stellungnahmen beider Schulen hat die Antragsgegnerin aufgegriffen und bewertet. Eine Missachtung oder Fehlgewichtung der Bedenken, die in diesen Stellungnahmen geäußert wurden, lässt sich nicht feststellen.

Die Antragsgegnerin hat auch den Status der Q. -H. -Schule als einziger im Gebiet der Antragsgegnerin belegener evangelischer Bekenntnisschule neben ansonsten ausschließlich bestehenden katholischen Bekenntnisschulen in nicht zu beanstandender Weise in die Abwägung aufgenommen und ausreichend gewichtet.

Das verfassungsrechtlich verbürgte Elternrecht, die Erziehung und Bildung der Kinder zu bestimmen, umfasst auch den Aspekt, dieses Recht gemäß der religiösen Anschauung auszuüben.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2013 - 19 B 1191/12 -, juris, Rdn. 16.

Die Eltern- und Schülerrechte aus Art. 6 Abs. 2 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 2 LV und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 Satz 1 LV umfassen jedoch nicht das Recht, dass eine bestehende Schule erhalten bleibt, insbesondere nicht, dass eine bestimmte Schule der gewählten Schulform besucht werden kann und diese für die Dauer der Schulzeit erhalten bleibt sowie Eingangsklassen bildet. Geschützt ist lediglich die Wahl zwischen den staatlicherseits zur Verfügung gestellten Schulformen und Schularten. Der Schulträger hat lediglich eine Schule der gewünschten Form in zumutbarer Entfernung bereitzuhalten. Diese Vorgaben hat der Schulträger auch im Falle der Auflösung einer Schule gemäß § 80 Abs. 3 Satz 2 SchulG zu beachten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris, Rdn. 16; Urteil vom 31. März 1995 - 15 A 900/90 -, juris, Rdn. 38; Urteil vom 01. Juni 1984 - 5 A 736/84 -, a.a.O.

Diese Einschränkung der Wahlmöglichkeit gilt auch in Bezug auf Bekenntnisschulen im Sinne des § 26 Abs. 3 SchulG. Das Erfordernis eines geordneten Schulbetriebs und die Einhaltung der Mindestklassen- und Schulgrößen begrenzt gemäß Art. 12 Abs. 1, 4 LV, §§ 27 Abs. 1 Satz 1, 78 Abs. 4 Satz 2, 81 Abs. 1 Satz 1 SchulG die Wahlmöglichkeiten der Eltern und Schüler zugunsten einer Bekenntnisschule.

Vgl. Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Beschluss vom 17. Dezember 1975 - 1 BvR 548/68 -, juris, Rdn. 62 ff.; BVerwG, Beschluss vom 13. März 1980 - 7 B 86.79 -, juris, Rdn. 3; VG Minden, Urteil vom 08. Februar 2013 - 8 K 1834/12 -, juris, Rdn. 46; Ostermann, a.a.O., § 81 Rdn. 1 (S. 10).

Die Antragsgegnerin hat die besondere Bedeutung des Status der Q. -H. -Schule als evangelischer Bekenntnisschule bei der Entscheidung über das Fortbestehen der Schule erkannt (vgl. Nr. 5.2 der Beschlussvorlage Nr. 274). Dem Rechnung tragend hat sie die Alternative einer Ausnahmegenehmigung in den Blick genommen, zumal weitere evangelische Bekenntnisschulen in zumutbarer Weise nicht erreichbar sind und Gemeinschaftsgrundschulen im Bereich der Antragsgegnerin nicht vorhanden sind. Die Antragsgegnerin war sich des Umstandes bewusst, dass sie als Schulträgerin nach Auflösung der Q. -H. -Schule nur noch katholische Bekenntnisschulen vorhält. Das damit angesprochene Interesse der bekenntnisgebundenen Eltern und Schüler an einem ungehinderten Fortbestand der jeweiligen Bekenntnisschule und dessen Berücksichtigung im Rahmen der Abwägung kommt dabei hinreichend zur Geltung. Die Alternative der Schließung einer anderen Schule wurde in der Beschlussvorlage Nr. 274 unter Punkt 6. ausdrücklich erörtert. Dass diese Alternative im Abwägungsergebnis keinen Niederschlag gefunden hat, ist nicht zu beanstanden. Es war sachgerecht, dass die Antragsgegnerin dem Umstand der Schülerstärke maßgebliches Gewicht zugemessen hat. Nach der prognostizierten Verteilung der Grundschulanfänger gemäß Abbildung 1. der Beschlussvorlage liegen die Aufnahmequoten der anderen fünf Bekenntnisschulen zwischen 14 % (St. K. Schule) und fast 27 % (X. ). Hierbei ist zugleich noch zu berücksichtigen, dass sich aufgrund der Best-Wert-Annahme von 8 % zu Gunsten der Q. -H. -Schule die Prozentwerte der weiteren Grundschulen noch geringfügig erhöhen.

Die Antragsgegnerin durfte im Wege der Gewichtung daher auch das bisherige Anmeldeverfahren für die Q. -H. -Schule berücksichtigen. Wie sich aus der Zusammensetzung der Bekenntniszugehörigkeit der Schulanfänger im Schuljahr 2015/2016 ergibt, lässt sich nicht erkennen, dass das evangelische Bekenntnis eine besondere Bedeutung für das Schulangebot im Bereich der Antragsgegnerin hat. Die Verteilung evangelischer Grundschulanfänger auf die Grundschulen hält sich in einer konstanten Bandbreite von 15 % bis 25 %. Die Q. -H. -Schule weist hierbei den höchsten relativen Wert von 25 % auf. Bezogen auf die Gesamtzahl der evangelischen Grundschulanfänger von 46 Schülern entfallen auf die Q. -H. -Schule dagegen nur 5 evangelische Schüler (= 11 %). Die unmittelbar an die Q. -H. -Schule angrenzende X. besuchen dagegen 12 evangelische Schüler Dies entspricht einem Anteil von 26 % an der Gesamtzahl evangelischer Grundschüler. Diese Zahlen legen es nahe, dass in der Mehrzahl der Fälle andere Gründe, wie Wohnortnähe und Lernsystem, für das Schulwahlverhalten der evangelischen Schüler ausschlaggebend gewesen sind.

Das besondere Lernkonzept der Q. -H. -Schule ist ebenfalls in die von der Antragsgegnerin vorgenommene Abwägung eingeflossen. Diesem Abwägungsbelang hat die Antragsgegnerin unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 4 SchulG ausreichend Rechnung getragen. Hiernach haben sämtliche Schulen zur Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrages im Sinne der Art. 7 LV, § 2 Abs. 1, 4 SchulG die dafür erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten, Fertigkeiten und Werthaltungen zu vermitteln. Die Möglichkeit des jahrgangsübergreifenden Unterrichts nach § 11 Abs. 4 SchulG stellt hierbei eine besondere Form der Schulstruktur dar, lässt aber den Bildungs- und Erziehungsauftrag unberührt. Vor diesem Hintergrund weist das Schulprogramm der Q. -H. -Schule keine Besonderheiten auf, die die Antragsgegnerin hätten veranlassen müssen, dies im Rahmen der Abwägung besonders zu gewichten und ihm ausschlaggebende Bedeutung beizumessen.

Auch die über die Rechtmäßigkeitskontrolle hinausreichende umfassende Abwägung der für und gegen die sofortige Vollziehung der angefochtenen Verfügung sprechenden öffentlichen und privaten Belange fällt zu Lasten der Antragstellerin aus. Als Organisationsakte sind die Auflösung der Q. -H. -Schule und die zeitweilige Fortführung als Teilstandort der X. in besonderer Weise auf alsbaldige Durchsetzung ausgerichtet und angewiesen. Eine durch ein Klageverfahren eintretende, auf ungewisse Dauer bestehende aufschiebende Wirkung bis zur rechtskräftigen Entscheidung in der Sache ließe sich hiermit kaum vereinbaren.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Dabei hat das Gericht für jede Familie für das vorliegende vorläufige Rechtsschutzverfahren den halben Auffangwert von 2.500,00 EUR zugrunde gelegt.

vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2009 - 19 B 1129/08 -, juris, Rdn. 30; VG Köln, Beschluss vom 02. Februar 2010 - 10 L 110/10 -, juris, Rdn. 31.

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