LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 01.03.2016 - 9 TaBV 1519/15
Fundstelle
openJur 2016, 6420
  • Rkr:

1. Ein durch Spruch der Einigungsstelle beschlossener Transfersozialplan zum Übertritt in eine externe Transfergesellschaft muss hinreichend konkrete Regelungen zum Ausgleich und der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der betroffenen Beschäftigen enthalten. Dem genügt ein vorgesehenes Gesamtbudget der Weiterbildungsmittel für den Träger ohne Vorgaben oder Einfluss der Einigungsstelle zur Verteilung dieser Mittel auf die übergehenden Beschäftigten regelmäßig nicht.

2. Sieht der für den Übertritt in die Transfergesellschaft vorgesehene Aufhebungsvertrag mit dem bisherigen Arbeitgeber ohne spezifischen Grund nachteilige Regelungen wie allgemeine Ausgleichsklauseln vor, liegt hierin selbst bei angenommener Regelungsmacht jedenfalls eine Überschreitung des Ermessens der Einigungsstelle.

Tenor

I. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Juli 2015, 13 BV 1848/15 wird zurückgewiesen.

II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

A.

Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines von der Einigungsstelle beschlossenen Sozialplans.

Die Arbeitgeberin und Beteiligte zu 2) (im Folgenden: Arbeitgeberin) erbrachte mit zuletzt ca. 190 Beschäftigten Passagierabfertigungsdienstleistungen. Komplementärin der Arbeitgeberin ist die A. P. S. Berlin GmbH & Co KG, einzige Kommanditistin die G. Berlin GmbH & Co KG (im Folgenden: GGB), deren Kommanditanteile von einem Unternehmen der W.-Gruppe gehalten werden. Die 2008 von der Lufthansa und dem Flughafenbetreiber veräußerte GGB wurde zum Mai 2012 in einen Betrieb Vorfelddienstleistungen, einen Betrieb Verwaltung und einen Betrieb Passagedienstleistungen - die Arbeitgeberin - aufgeteilt. Die GGB beauftragte nunmehr die Arbeitgeberin im Rahmen eines Unterauftragsverhältnisses mit der Erbringung von Passagierabfertigungsdienstleistungen. Im Februar 2013 wurde ein Mantel- und Vergütungstarifvertrag für Bodenverkehrsdienste unterzeichnet, die zum 1. September 2013 für allgemeinverbindlich erklärt wurden. Weiter wurde mit der Arbeitgeberin ein Firmentarifvertrag (Überleitungstarifvertrag) vereinbart, der erhebliche Besitzstandszulagen vorsieht. Zu einer später arbeitgeberseitig angestrebten Reduzierung derselben kam es nicht. Im Rahmen von Tarifverhandlungen bot die Arbeitgeberseite im Juni 2014 den Abschluss eines tarifvertraglichen Sozialplans mit einer Abfindungsformel von 0,5 Monatsentgelten pro Beschäftigungsjahr an. Dies lehnte die Tarifkommission der Arbeitnehmerseite am 25. Juni 2014 unter Hinweis auf ihre Forderung nach höheren Abfindungen ab. Am 3. September 2014 beschloss eine aus Anlass des Wegfalls u.a. der Aufträge in Schönefeld im Betrieb der Arbeitgeberin gebildete Einigungsstelle nach entsprechender Finanzierungszusage der GGB einen Sozialplan mit Abfindungen in Höhe von ca. 0,3 Bruttomonatsgehältern pro Beschäftigungsjahr (s. Bl. 163-167 d.A.).

Im September 2014 kündigte die GGB als einzige Auftraggeberin der Arbeitgeberin sämtliche noch vorhandenen Aufträge, teilweise zu Anfang November 2014, im Übrigen zum 31. März 2015. Nach Mitteilung einer infolgedessen beabsichtigten Betriebsstilllegung kam es zu Verhandlungen zwischen der Arbeitgeberin und dem Betriebsrat und antragstellenden Beteiligten zu 1) (im Folgenden: Betriebsrat) über einen Interessenausgleich. Diese zuletzt in einer Einigungsstelle zu den Regelungsgegenständen Interessenausgleich und Sozialplan geführten Verhandlungen (s. hierzu die Protokolle der Einigungsstellensitzungen vom 28. November 2014, 2. Dezember 2014, 4. Dezember 2014, 18. Dezember 2014, Bl. 178-203 d.A.) wurden von Arbeitgeberseite am 18. Dezember 2014 für gescheitert erklärt. Nach weiteren Verhandlungen (s. die Protokolle der Einigungsstellensitzungen vom 13. Januar 2015 und 16. Januar 2015), einer Kostenübernahmezusage der GGB für einen Sozialplan mit der Bildung einer Transfergesellschaft und äußerst niedrigen Abfindungen vom 20. Januar 2015 (s. Bl. 243 d.A.) sowie einer demgegenüber geringfügig erweiterten Kostenübernahmezusage vom 21. Januar 2015 unter Hinweis auf Empfehlungen des Einigungsstellenvorsitzenden (s. Bl. 245, 246 d.A.) beschloss die Einigungsstelle am 21. Januar 2015 durch Spruch gegen die Stimmen der Betriebsratsseite einen Sozialplan mit einer als „Muster eines dreiseitigen Vertrages“ beigefügten Anlage, der unter anderem folgende Regelungen enthält (s. im Einzelnen Bl. 16-36 d.A. sowie das Protokoll der Einigungsstellensitzung Bl. 216-222 d.A.):

„Präambel:

Die APSB hat aufgrund der Kündigung aller verbleibenden Dienstleistungsaufträge beschlossen, ihren Geschäftsbetrieb zu schließen. Die Interessenausgleichsverhandlung wurden von der APSB im Einigungsstellenverfahren für gescheitert erklärt. Der APSB beabsichtigt daher, die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer noch im Januar 2015 betriebsbedingt zu kündigen. Ein Teil der Belegschaft wird bereits ab dem 01. Februar 2015 nicht mehr benötigt. Der verbleibende Teil der Belegschaft der aktuell noch für die Erfüllung der noch laufenden Aufträge benötigt wird, wird ab dem 01. April 2015 ebenfalls nicht mehr benötigt.

Um den betroffenen Arbeitnehmern, die nicht davon ausgehen, unverzüglich eine geeignete Anschlussbeschäftigung zu finden, eine angepasste berufliche Qualifizierung zu ermöglichen und die Aufnahme n den ersten Arbeitsmarkt zu erleichtern, vereinbaren die Parteien im Folgenden die Einrichtung von Transportgesellschaften gemäß den gesetzlichen und den nachfolgenden Bestimmungen.

§ 1 Geltungsbereich

Der Transfersozialplan gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der APSB mit Ausnahme der leitenden Angestellten i.S.d. § 5 Abs. 3 BetrVG, soweit sie bei Abschluss dieser Betriebsvereinbarung in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis zur APSB stehen und ihr Ausscheiden auch nicht aufgrund des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages bereits feststeht (nachfolgende „Arbeitnehmer“).

Teil A: Transfergesellschaft

§ 2 Einrichtung einer Transfergesellschaft

Für die Arbeitnehmer gemäß § 1 dieser Vereinbarung werden zwei Transfergesellschaften i.S.d. § 111 SGB III eingerichtet, deren Trägerin die Fa. W.-P. GmbH (im Folgenden „Trägerin“) ist. Die Transfergesellschaften werden hierbei zum 1. März 2015 sowie zum 1. April 2015 eingerichtet.

§ 3 Wechsel in die Transfergesellschaft

1.

Den Arbeitnehmern, die in der Anlage aufgeführt sind, wird ein Wechsel in die zum 1. März 2015 errichtete Transfergesellschaft angeboten. Allen übrigen Arbeitnehmern wird ein Wechsel in die zum 1. April 2015 errichtete Transfergesellschaft angeboten.

2.

Ein Wechsel in die Transfergesellschaft gemäß vorstehendem Ansatz ist nur möglich, wenn der betreffende Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für den Bezug von Transferkurzarbeitergeld gemäß § 111 Abs. 4 SGB III erfüllt. Dies bedeutet insbesondere, dass der Arbeitnehmer verpflichtet ist, sich vor dem Wechsel in die Transfergesellschaft arbeitssuchend zu melden und an einer arbeitsmarktlich zweckmäßigen Maßnahme zur Feststellung der Eingliederungsaussichten (sog. Profiling-Maßnahme) teilzunehmen. Können in berechtigten Ausnahmefällen trotz Mithilfe der Agentur für Arbeit die notwendigen Feststellungsmaßnahmen nicht rechtzeitig durchgeführt werden, sind diese im unmittelbaren Anschluss an die Überleitung innerhalb eines Monats nachzuholen.

3.

Der Wechsel in die Transfergesellschaft erfolgt mittels eines dreiseitigen zwischen der APSB, dem jeweiligen Arbeitnehmer und dem Träger geschlossenen Vertrages. Dieser Vertrag sieht Aufnahme eines befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft zum jeweils maßgeblichen Wechseldatum unter gleichzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der APSB zum Wechseldatum vor. Ein Muster der dreiseitigen Verträge ist dieser Betriebsvereinbarung als Anlage beigefügt.

§ 4 Laufzeit der befristeten Verträge mit der Transfergesellschaft

1.

Treten Arbeitnehmer zum 01. März 2015 in die Transfergesellschaft ein, bestimmt sich die Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft nach folgender Formel:

Doppelte Kündigungsfrist gemäß § 26 Manteltarifvertrag für die Bodenverkehrsdienste in Berlin und Brandenburg (Stand Januar 2015) abzüglich einen Monat, mindestens aber 5 Monate, höchstens 11 Monate.

2.

Treten Arbeitnehmer zum 01. April 2015 in die Transfergesellschaft ein, bestimmt sich die Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft nach folgender Formel:

Doppelte Kündigungsfrist gemäß § 26 Manteltarifvertrag für die Bodenverkehrsdienste in Berlin und Brandenburg (Stand Januar 2015) abzüglich zwei Monate, mindestens aber 5 Monate, höchstens 10 Monate.

3.

Bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Eintritts in die Transfergesellschaft das 55. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Laufzeit des befristeten Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft stets 12 Monate, sofern die Arbeitnehmer nicht während dieser Zeit Anspruch auf Alters- oder Erwerbsunfähigkeitsrente ggf. mit Rentenabschlägen haben. Besteht während der 12 Monate Anspruch auf Altersrente ggf. mit Rentenabschlägen, so endet die Befristung mit dem Beginn des Monats, an dem der Anspruch erstmals entsteht.

§ 5 Vergütung in der Transfergesellschaft, Urlaub

2. Die Arbeitnehmer erhalten während des Vertragsverhältnisses mit der Transfergesellschaft zusätzlich einen Aufstockungsbetrag, durch den das Transferkurzarbeitergeld auf 80 Prozent des zuletzt vom Arbeitnehmer bezogenen Nettoentgelts gemäß Satz 2 aufgestockt wird …

§ 7 Sprinterprämie

1.

Für jeden vollen Monat der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit der Transfergesellschaft vor Ablauf der vereinbarten Befristung erhält der Arbeitnehmer eine Sprinterprämie. Diese beträgt 1/3 der für den Arbeitnehmer ohne sein vorzeitiges Ausscheiden aus der Transfergesellschaft zur Verfügung stehenden Remanenzkosten, die angefallen wären, wenn der Arbeitnehmer bis zum Ablauf der vereinbarten Befristung in der Transfergesellschaft verblieben wäre („eingesparte Remanenzkosten“). …

§ 8 Qualifizierung

1.

Die APSB stellt für jeden Arbeitnehmer, der in die Transfergesellschaft wechselt, ein Budget in Höhe von 2.000,- EUR für Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen zur Verfügung. Das Qualifizierungsbudget steht den Arbeitnehmern, die in die Transfergesellschaft wechseln, gemeinsam zur Verfügung und wird je nach individuellem Weiterbildungs- und Qualifizierungsbedarf eingesetzt. Soweit das Qualifizierungsbudget nicht verbraucht wird, stehen die Mittel der APSB zu.

2.

Scheiden Arbeitnehmer gemäß § 7 Abs. 1 vorzeitig aus der Transfergesellschaft aus, erhöht sich das Qualifizierungsbudget um 1/3 der eingesparten Remanenzkosten für diesen Arbeitnehmer gemäß § 7 Abs. 1 S. 2, S. 3.

§ 9 Beirat

Für die Transfergesellschaft wird ein Beirat eingerichtet, der aus einem Betriebsratsmitglied und einem Vertreter der Arbeitgeberin besteht. Für die Beiratstätigkeit werden keine Vergütung und kein Aufwendungsersatz gezahlt. Zur Beiratssitzung wird von der Transfergesellschaft eingeladen. Der Beirat hat die Aufgabe, die Tätigkeit der Transfergesellschaft zu begleiten und in Zweifelsfällen über die Freigabe von Qualifizierungsmitteln zu beraten.

§ 10 Kostenübernahme durch Arbeitgeber

Teil B: Abfindungsleistungen, Sozialzuschläge

§ 11 Abfindungspauschale, Alterszuschlag

1.

Arbeitnehmer, die nicht in die Transfergesellschaft wechseln, haben Anspruch auf eine Abfindungspauschale in Höhe von EUR 2.000,-.

2.

Die Abfindungspauschale gemäß Abs. 1 erhöht sich bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Sozialplans das 45. Lebensjahr, nicht aber das 55. Lebensjahr vollendet haben, um EUR 750,-, bei Arbeitnehmern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Sozialplans das 55., nicht aber das 61. Lebensjahr vollendet haben, um EUR 1.500,-.

3.

Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Sozialplans das 55., nicht aber das 61. Lebensjahr vollendet haben und in die Transfergesellschaft wechseln, erhalten einen Alterszuschlag in Höhe von EUR 1.500,-.

§ 12 Sozialzuschläge

…“

In der beigefügten, ebenfalls mit der Kopfzeile „APSB-Spruch der Einigungsstelle vom 21.01.2015“ versehenen „Anlage: Muster eines dreiseitigen Vertrages“ heißt es u.a.:

„§ 1 Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1) Das Arbeitsverhältnis zwischen dem/der Beschäftigten und der APSB endet aus betrieblichen Gründen einvernehmlich zum [28.02.2015 / 31.03.2015].

3) Alle sich im Besitz des/der Beschäftigten befindlichen Gegenstände, die Eigentum der APSB (hierzu gehören u. a. XXXXX) sind, händigt der/die Beschäftigte spätestens zum Beendigungstermin an den jeweiligen Vorgesetzten im Betrieb der APSB aus. Alle Gegenstände werden in ordnungsgemäßen Zustand übergeben. Ein Zurückbehaltungsrecht hat der/die Beschäftigte nicht.

4) Der/die Beschäftigte verpflichtet sich, auch nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses gemäß Ziffer I. dieses Vertrages, über alle ihm/ihr während seiner Geschäftstätigkeit bei der APSB anvertrauten oder sonst zur Kenntnis gelangten Geschäftsvorfälle und Informationen, wie z. B. Produktionsgeheimnisse, Vertriebs- und Servicestrategien und –aktivitäten und sonstige Informationen, absolute Verschwiegenheit zu bewahren und diese nicht unbefugt zu verwerten.

6) Der/die Beschäftigte verzichtet hiermit ausdrücklich auf weitere Bedenk- und Widerrufsmöglichkeiten sowie auf das Recht, diese Aufhebungsvereinbarung anzufechten.

10) Die APSB und der/die Beschäftigte sind sich darüber einig, dass mit Erfüllung der oben genannten Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und dessen Beendigung, gleich aus welchem Rechtsgrund, ob bekannt oder unbekannt, abgegolten und erledigt sind.“

Vorangegangene Anträge der Betriebsratsseite in der Einigungsstelle, die dieselben dann beschlossenen Regelungen zu Transfergesellschaften, aber deutlich höhere Abfindungszahlungen vorsahen, fanden keine Mehrheit.

Nach der Entscheidung der Einigungsstelle erklärte die Arbeitgeberin die betriebsbedingte Kündigung sämtlicher Arbeitsverhältnisse.

Die Zustellung dieses Spruchs der Einigungsstelle an den Betriebsrat erfolgte am 26. Januar 2015.

Mit seinem am 9. Februar 2015 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag hat der Betriebsrat die Unwirksamkeit dieses Spruchs geltend gemacht.

Die Präambel mit unzutreffenden Aussagen sei nicht spruchfähig. Auch ausgehend von der Spruchfähigkeit einer Transfergesellschaft lägen hier vom Zuständigkeitsbereich einer Einigungsstelle zum Sozialplan bzw. deren Ermessen nicht gedeckte Regelungen vor. Durch die Verweisung auf das Muster eines beigefügten dreiseitigen Vertrages werde der Inhalt des abzuschließenden Aufhebungsvertrages vorgegeben, wofür keine Veranlassung bestehe, erst Recht nicht für die vorgesehene allgemeine Ausgleichsklausel und weitere Verpflichtungen. Bei der Frage, wann wer in die Transfergesellschaft wechseln könne, handle es sich um einem Interessenausgleich vorbehaltene Regelungen. Die Annahmeverzugsansprüche, die die Beschäftigten mit ihrer Kündigungsfrist einzubringen hätten, seien nicht spruchfähig, zumal Beschäftigte im Falle einer Annahme des Angebots und einem Ausscheiden vor Ende der ursprünglichen Kündigungsfrist nach § 7 nur einen Teil der verlorenen Ansprüche ersetzt erhielten. Mangels finanzieller Ausstattung könne auch keine Qualifizierung für eine andere Berufstätigkeit stattfinden. Unter groben Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz erhielten diejenigen, die in die Transfergesellschaft wechselten, erheblich höhere Leistungen als die anderen Beschäftigten.

Weiter habe die Einigungsstelle mit den alternativ vorgesehenen Abfindungsregelungen ihr Ermessen überschritten. Die vorgesehenen Beträge für die durchschnittlich über 50-jährigen Beschäftigten, von denen fast die Hälfte eine Betriebszugehörigkeit von mehr als 20 Jahren aufweise und deren überwiegende Qualifikation als Reiseverkehrskauffrau/mann nicht mehr gefragt sei, stellten keine ansatzweise substantielle Milderung entstehender Nachteile dar. Die Einigungsstelle habe unzutreffend angenommen, höhere Beträge seien wirtschaftlich nicht vertretbar und hierbei die Einbindung der Arbeitgeberin in das Unternehmensgeflecht der W. und die vorhergehenden Entwicklungen und Entscheidungen unberücksichtigt gelassen. Trotz der von Anfang an bestehenden Überschuldung sowohl der Arbeitgeberin als auch der GGB sei stets die benötigte Liquidität zur Verfügung gestellt worden, noch im September 2014 sei ein tariflicher Sozialplan mit 0,5 Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr angeboten worden. Die Arbeitgeberseite habe in der Einigungsstelle die erforderlichen Auskünfte verweigert, die Finanzlage sei vor dem Hintergrund der wirtschaftlichen Lage vor 2012 nicht nachvollziehbar.

Der Betriebsrat hat beantragt,

festzustellen, dass der Spruch der Einigungsstelle über einen Sozialplan zur Betriebsstilllegung der Beteiligten zu 2) und dem Vorsitz des Richters am Arbeitsgericht Berlin a. D. Herr V. R. vom 21.01.2015 unwirksam ist.

Die Arbeitgeberin hat beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

Der streitgegenständliche Sozialplan sei wirksam.

Auf die Präambel komme es nicht entscheidend an. Auch ein Sozialplan, der Transferleistungen vorsehe, sei spruchfähig, soweit die Transfermaßnahmen von einem dritten Maßnahmeträger erbracht würden und die Betriebsänderung unberührt ließen. Dies sei hier der Fall. Die Unterteilung in zwei Gruppen von Beschäftigten mit unterschiedlichen möglichen Eintrittsdaten sei erfolgt, weil die eine Gruppe bereits seit Anfang November, spätestens aber seit 1. Februar mangels entsprechender Aufträge nicht mehr benötigt und freigestellt gewesen sei, während die zweite Gruppe der bis 31. März 2015 benötigten Beschäftigten ab 1. April 2015 freigestellt werden sollte. Damit werde die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsänderung zugrunde gelegt und nicht in diese eingegriffen. Im Übrigen könne sie nicht in ihrer unternehmerischen Entscheidung unzulässig beeinträchtigt sein, da sie dieses Angebot selbst unterbreitet habe. Dass Beschäftigte im Falle eines freistehenden Wechsels in die Transfergesellschaft teilweise Kündigungsfristen mit einbrächten, sei möglich und üblich. Der vorliegende Verweis auf den dreiseitigen Vertrag sei möglich. Nach Antrag der Arbeitgeberseite sei das Angebot, in eine Transfergesellschaft zu wechseln, damit verbunden gewesen, zu diesem Zweck die beigefügte dreiseitige Vereinbarung abzuschließen. Da der Wechsel den Beschäftigten freistehe, könnten die Bedingungen für den Übertritt fest vorgegeben werden. Im Übrigen habe sie den Beschäftigten im Nachgang im Hinblick auf § 1 Abs. 10 des Aufhebungsvertrages mitgeteilt, etwa noch offene Ansprüche sollten mitgeteilt werden, damit diese vor der Beendigung geregelt oder ausgenommen werden könnten. Bei dem vorliegenden Qualifizierungsbudget von 2.000,00 Euro pro Mitarbeiter handle es sich um einen durchaus üblichen Betrag.

Zutreffend sehe der Spruch keine über die von der GGB angebotenen Mittel hinausgehenden Leistungen vor. Ohne diese Finanzierungszusage hätte kein Sozialplan aufgestellt werden können, da ein Sozialplan nicht zur Illiquidität oder bilanziellen Überschuldung führen dürfe. Auch der Betriebsrat gehe davon aus, dass sie angesichts von mehr als 8 Mio. Euro aufgelaufenen Verlusten in der Zeit von Mai 2012 bis Ende 2014 über keine Mittel zur Finanzierung eines Sozialplans verfüge. Aus dem Vortrag des Betriebsrats ergebe sich weder, aufgrund welcher Anspruchsgrundlage, noch welcher Dritte für weitere Zahlungen haften solle. Im Übrigen lägen - wie im Einzelnen ausgeführt wird - weder die Voraussetzungen eines Bemessungsdurchgriffs aufgrund eines Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrages, eines Bemessungsdurchgriffs gemäß oder analog § 134 UmwG noch aufgrund eines sog. existenzvernichtenden Eingriffs vor. Eine Patronatserklärung in Bezug auf Ansprüche aus einem künftigen Sozialplan bestehe nicht. Sie habe die erforderlichen Informationen erteilt.

Zugeständnisse in Tarifverhandlungen seien infolge massiver Streikdrohungen erfolgt. Im September 2014 sei kein erneutes Angebot eines Tarifsozialplans unterbreitet worden. Vielmehr habe sie als Voraussetzung für mögliche Verhandlungen - ergebnislos - angefragt, ob im Falle des zuletzt abgelehnten Angebots nunmehr Einverständnis bestehen würde. In Anerkennung der wirtschaftlichen Lage sehe bereits der Spruch der vorherigen Einigungsstelle vom 3. September 2014 geringere als marktübliche Abfindungen vor, die zudem aufgrund eines gegebenen Betriebsübergangs kaum relevant geworden seien.

Das Arbeitsgericht Berlin hat durch Beschluss vom 7. Juli 2015 die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs festgestellt und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der zulässige Antrag des Betriebsrats sei begründet, die zur Aufstellung eines Sozialplans gem. § 111 S. 3 Nr. 1 BetrVG zuständige Einigungsstelle habe mit ihrer Entscheidung das gem. § 112 Abs. 5 BetrVG eingeräumte Ermessen überschritten. Die Präambel sei unwirksam, weil eine „Vereinbarung“ nicht vorliege. Die Regelungen betreffend die Transfergesellschaft in Teil A des Sozialplans seien unwirksam. Zwar seien Regelungen zur Bildung von Transfergesellschaften grundsätzlich spruchfähig, soweit eine klare Abgrenzung zu nicht der Mitbestimmung unterliegenden Sachverhalten, insbesondere einem Interessenausgleich vorbehaltenen Regelungen erfolge. Soweit eine Regelung möglich sei, müsse die Einigungsstelle aber die regelungsbedürftige Angelegenheit im Rahmen der gestellten Anträge vollständig lösen. Nur dann liege eine unter angemessener Berücksichtigung der jeweiligen Belange getroffene Ermessensentscheidung der Einigungsstelle selbst und nicht eines Dritten, beispielsweise der Transfergesellschaft vor. Diesen Anforderungen genügten die getroffenen Regelungen nicht, da sich die Einigungsstelle nicht mit den Belangen einzelner Beschäftigter, vorliegenden Qualifikationen und der Frage, welche Weiterbildungsmaßnahmen hier vermittelt werden sollten, beschäftigt habe. Die allein getroffene Regelung in § 8 Nr. 1 regele inhaltlich nichts, erst recht nicht in Bezug auf individuelle Maßnahmen, vielmehr werde die inhaltliche Ausgestaltung der Weiterbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen der Transfergesellschaft überlassen. Mangels verbleibender in sich geschlossener sinnvoller Regelung sei der Teil A insgesamt unwirksam. Die in Teil B getroffenen Regelungen seien unwirksam, weil die Einigungsstelle mit Festlegung von Leistungen, die nicht als spürbare Milderung wirtschaftlicher Nachteile angesehen werden könnten, ihrem Ermessensspielraum überschritten habe. Auch wenn die wirtschaftlichen Verhältnisse der Arbeitgeberin keine höheren Abfindungsbeträge rechtfertigten und die Einigungsstelle einen ausnahmsweise möglichen Berechnungsdurchgriff auf andere Konzernunternehmen geprüft und nachvollziehbar verneint habe, habe sie die Finanzierungszusagen der GGB auch unter Berücksichtigung zuvor als möglich und finanzierbar erachteter tarifvertraglicher Regelungen und vereinbarter Sozialpläne sowie des praktizierten cash poolings unzureichend und damit ermessensfehlerhaft gewürdigt und sich in Umsetzung allein der diesbezüglichen Vorgaben Dritter ihrer eigenen Entscheidungskompetenz begeben. Auf die Gründe im Einzelnen wird Bezug genommen (s. Bl. 467-491 d.A.).

Gegen diesen ihr am 27. August 2015 zugestellten Beschluss richtet sich die am 31. August 2015 eingelegte, nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 27. November 2015 begründete Beschwerde der Arbeitgeberin.

Selbst eine etwaige Unwirksamkeit der Präambel führe nur zur Unwirksamkeit derselben und nicht des weiteren Einigungsstellenspruchs.

Bezüglich des Teil A liege auch betreffend die Regelung zur Nutzung des Weiterbildungs- und Qualifizierungsbudgets eine vom Gestaltungsspielraum der Einigungsstelle gedeckte Regelung vor. Eine pauschalierende und typisierende Betrachtung sei möglich. Soweit hier eine unterschiedliche mögliche Verweildauer der Beschäftigten vorgesehen sei, habe das Arbeitsgericht keine Bedenken geäußert. Bei dem vorgesehenen Qualifizierungsbudget handle es sich nicht um einen festen Betrag, sondern ausdrücklich um ein Gesamtbudget, das je nach individuellem Qualifizierungsbedarf eingesetzt werden könne. Entsprechend werde der Transfergesellschaft die Vorgabe gemacht, die konkreten Qualifizierungsmaßnahmen orientiert am Bedarf des Einzelfalls vorzunehmen. Im Übrigen sei mit dem in § 9 vorgesehenen Beirat ein Mechanismus vorgesehen, über den die Betriebsparteien Einfluss auf die Verteilung und den Abstimmungsprozess nehmen könnten. Zudem werde im Rahmen der Transfermaßnahmen gem. §§ 110 ff SGB III im Rahmen eines vorgeschriebenen sogenannten Profilings das individuelle Leistungs- und Entwicklungsvermögen ermittelt, um dann über geeignete Qualifizierungsmaßnahmen zu entscheiden. Hierdurch sei eine Ermittlung und Berücksichtigung individueller Probleme gewährleistet. Die Frage der Höhe des erforderlichen Qualifizierungsbudgets sei in der Einigungsstelle ausführlich erörtert worden. Die zuletzt gefundene Lösung eines pauschalen Betrages von 2.000,00 Euro in einen Topf zwecks Einsatz nach individuellem Weiterbildungs- und Qualifizierungsbedarf entspreche der praktisch üblichen Vorgehensweise und im Übrigen insoweit auch der Antragsformulierung des Betriebsrats. Aus diesem Grund sei auch das Rechtsschutzinteresse fraglich, es erscheine vielmehr rechtsmissbräuchlich, sich nunmehr auf die Unwirksamkeit dieser Regelungen zu berufen. Von Seiten des Betriebsrats erstinstanzlich vorgetragene weitere Bedenken hinsichtlich des Teil A seien aus den bereits erstinstanzlich ausgeführten Gründen nicht durchgreifend.

Die Einigungsstelle habe sich nicht unzulässig von Vorgaben Dritter abhängig gemacht, sondern einem von Arbeitgeberseite nach intensiven Gesprächen mit dem Vorsitzenden unterbreiteten modifizierten Vorschlag zugestimmt. Wie das Arbeitsgericht zutreffend feststelle, seien aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage keine höheren Abfindungszahlungen vertretbar als durch die vorliegende Finanzierungszusage der GGB abgedeckt. Soweit das Arbeitsgericht annehme, aufgrund früherer höhere Angebote in anderem Zusammenhang sei sie eine Selbstbindung eingegangen, gebe es hierfür keine Rechtsgrundlage. Im Übrigen unterliege weder die GGB als Gesellschafterin dem betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz noch bestehe hiernach eine Verpflichtung, die Sozialpläne für unterschiedliche Betriebsänderungen - zumal mit einer unterschiedlichen Anzahl betroffener Beschäftigter - so auszustatten, dass Abfindungen nach demselben Berechnungsfaktor gezahlt werden könnten. An dem erwähnten „cash pooling“ habe sie zu keiner Zeit teilgenommen. Auf die GGB komme es nur bei einem hier nicht möglichen Durchgriff auf diese an, unabhängig hiervon habe die GGB nur bis 24. Dezember 2014 hieran teilgenommen. Auf abgelehnte Angebote eines Tarifsozialplans komme es nicht an, im Übrigen habe sich die wirtschaftliche Lage seither aufgrund Auftragsverlustes und zu finanzierender Kündigungsfristen deutlich verschlechtert.

Die Arbeitgeberin beantragt,

den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 7. Juli 2015, Az 13 BV 1848/15 abzuändern und den Antrag zurückzuweisen.

Der Betriebsrat beantragt,

die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Betriebsrat verteidigt die erstinstanzliche Entscheidung unter Bezugnahme seines erstinstanzlichen Vortrags.

Dass dem Verhandlungsverlauf geschuldet seitens des Betriebsrats keine eigenständig überarbeiteten Regelungen betreffend eine Transfergesellschaft in Verbindung mit allen Beschäftigten zustehenden höheren Abfindungsleistungen als Gesamtpaket zur Abstimmung gestellt worden seien, stehe der Berufung auf die Unwirksamkeit des nunmehr vorliegenden Einigungsstellenspruchs nicht entgegen.

Gehe man von der Spruchfähigkeit eines Transfersozialplans aus, müsse damit eine Durchführungspflicht des Arbeitgebers einhergehen. Auch ausgehend von der Spruchfähigkeit stelle das Arbeitsgericht zutreffend fest, dass die Einigungsstelle keine auf den konkreten Bedarf der Beschäftigten bezogenen Regelungen getroffen habe, zumal der größte Teil der Belegschaft eine berufliche Neuorientierung benötigt hätte. Der vorgesehene Beirat ersetze nicht die notwendigen inhaltlichen Vorgaben der Betriebsparteien zur Art und Weise und Zielrichtung des Mitteleinsatzes und könne nur noch nachsteuern.

Wie ausgeführt, seien so viele Bestimmungen des Teil A unwirksam, das dies zur Unwirksamkeit des gesamten Teils A führe. Die Unwirksamkeit des Teils A habe die Unwirksamkeit des gesamten Sozialplans zur Folge, auf Ermessensfehler im Teil B komme es nicht an.

Hier habe das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt, dass die Einigungsstelle lediglich die Vorgaben der GGB umgesetzt habe und von einem zu niedrigen Sozialplanvolumen ausgegangen sei. Soweit die Einigungsstelle höhere Abfindungen für wirtschaftlich nicht vertretbar gehalten habe, habe sie es versäumt, die von Betriebsratsseite geforderten Auskünfte einzuholen. Da die Arbeitgeberin bzw. die GGB ersichtlich Mittel von dritter Stelle erhielten, sei ohne nähere Auskünfte hierzu anzunehmen, dass diese auch für einen Sozialplan einzusetzen seien.

Hinsichtlich des weiteren Sach- und Rechtsvortrages wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst Anlagen Bezug genommen.

B.

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

I.

Zutreffend geht das Arbeitsgericht von einem zulässigen Feststellungsantrag des Betriebsrats aus (vgl. nur BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 ABR 85/11 –, Rn. 11, juris m.w.N.).

Das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis besteht, weil der Betriebsrat mit der gem. § 76 Abs. 5 BetrVG gesetzlich eröffneten Möglichkeit der Anfechtung eines Spruchs der Einigungsstelle geltend macht, die von der Einigungsstelle durch Spruch getroffene Regelung beruhe auf Rechtsfehlern sowie einer Überschreitung des eingeräumten Ermessens. Dieses entfällt nicht, weil die Betriebsratsseite in den Verhandlungen der Einigungsstelle einen Teil der Regelungen, den in Teil A geregelten Transfersozialplan, in Verbindung mit höheren Abfindungszahlungen selbst zur Grundlage eines dann von der Einigungsstelle abgelehnten Antrags gemacht hat. Aus diesem Antrag der vom Betriebsrat entsandten Beisitzer folgt kein Einverständnis und kein Verzicht des Betriebsrats auf Rechtsmittel gegen eine dann von der Einigungsstelle getroffene abweichende Regelung.

II.

Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Unwirksamkeit des Einigungsstellenspruchs vom 21. Januar 2015 bei gegebener Zuständigkeit der Einigungsstelle zur Entscheidung über einen Sozialplan festgestellt.

Auch wenn man davon ausgeht, dass die Errichtung einer Transfergesellschaft durch Spruch einer Einigungsstelle möglich ist, liegt hier mangels näherer Regelungen betreffend die Mittel zur Qualifizierung sowie den vorgesehenen Regelungen im Rahmen des abzuschließenden dreiseitigen Vertrages eine jedenfalls nicht vom Ermessen der Einigungsstelle gedeckte Regelung vor. Dies führt zur Unwirksamkeit des gesamten Spruchs der Einigungsstelle.

1. Die Errichtung Transfergesellschaft durch einen Sozialplan dürfte auch durch Spruch einer zum Abschluss eines Sozialplans zuständigen Einigungsstelle möglich sein. Die vorliegende Regelung in § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG, wonach die Einigungsstelle „insbesondere die im Dritten Buch des Sozialgesetzbuches vorgesehenen Förderungsmöglichkeiten zur Vermeidung von Arbeitslosigkeit berücksichtigen“ soll, d.h. die Bildung von Transfergesellschaften nebst Qualifizierungsmöglichkeiten unter Inanspruchnahme hierfür vorgesehener Mittel spricht für eine mögliche Berücksichtigung im Ergebnis auch ohne das Einverständnis beider Seiten. Sämtliche Vorgaben gem. § 112 Abs. 5 BetrVG richten sich an die Einigungsstelle, die hierüber in dem vorgesehenen Verfahren nach § 76 Abs. 5 BetrVG und damit ggf. durch Spruch zu entscheiden hat. Bedenken hiergegen werden im Hinblick auf die unternehmerische Freiheit erhoben, es wird auf insoweit einem nicht erzwingbaren Interessenausgleich vorbehaltenen Regelungen verwiesen. Dies allerdings betrifft die Ausgestaltung im Einzelfall und dürfte Regelungen zu einer sog. externen Transfergesellschaft, die sich im Wesentlichen auf die Finanzierung derselben beschränken, nicht entgegenstehen. Dies entspricht auch der – mit unterschiedlichen Akzenten im Einzelnen – überwiegend vertretenen Auffassung in der Literatur (s. Bepler in Gagel/Bepler SGB III § 110, 59. EL September 2015, Rn. 78-81, unter Hinweis auch auf die Neuregelungen der förderfähigen Maßnahmen; Fitting, BetrVG, 27. Aufl., §§ 112,112a Rn. 279; Schweibert in WHSS Umstrukturierung, Rn. 252a, unter Hinweis auf die Abgrenzung zum einem Interessenausgleich vorbehaltene Regelungen; s. auch Annuß in Richardi BetrVG/Annuß BetrVG § 112, 15. Aufl., Rn. 163, der sich gegen innerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahmen wendet, aber eine Regelung durch Spruch die sich im Wesentlichen auf die finanzielle Ausstattung eines Trägers beschränkt, jedenfalls nicht ausschließt, und dem folgend ErfK/Kania BetrVG § 112, § 112a Rn. 37a-37d, 16. Aufl. Rn. 37d; weitergehend, aber ebenfalls unter Hinweis auf die im Einzelfall vorzunehmenden Abgrenzung zu einem Interessenausgleich vorbehaltenen Regelungen Wenning-Morgenthaler, Die Einigungsstelle, 6. Aufl. Köln 2013, Rn. 1207f; ausführlich unter Hinweis auf zu vermeidende Eingriffe in die unternehmerische Entscheidung zur Betriebsänderung Grünewald, Interessenausgleich und Sozialplan, Hamburg 2012, S. 165; s. auch sowie Schütte, NZA 2013, 249ff m.w.N.). Soweit es um geringfügige, mit den vorgesehenen Fördermöglichkeiten verbundene Beeinträchtigungen wie etwaige kurzzeitige Freistellungen von Beschäftigten für Profiling-Maßnahmen geht, spricht aufgrund der gesetzlichen Regelung in § 112 Abs. 5 Nr. 2a BetrVG viel für eine entsprechende Kompetenz der Einigungsstelle (s. Bepler a.a.O. Rn. 80).

Maßgeblich sind hiernach die Verhältnisse und Vereinbarungen im Einzelfall. So dürfte im vorliegenden Fall der vorgesehene Übertritt in die Transfergesellschaft bereits während der noch laufenden Kündigungsfrist keine einem Interessenausgleich vorbehaltene Regelung zur Durchführung der Betriebsänderung enthalten, weil die vorliegende unternehmerische Entscheidung, bestimmte Arbeitnehmer ab bestimmten Zeitpunkten nicht mehr zu beschäftigen, als solche zugrunde gelegt und nicht von der Einigungsstelle gestaltend geregelt wurde. Umgekehrt dürfte in dem hier nur während der laufenden Kündigungsfrist möglichen freiwilligen Wechsel in die Transfergesellschaft kein unzulässiger Eingriff der Einigungsstelle in Annahmeverzugsansprüche der Beschäftigten liegen, da es sich nicht um bestehende individuelle Ansprüche handelt, sondern um solche, die nur im Falle eines weiteren Fortbestehens des Arbeitsverhältnisses entstehen könnten.

2. Gleichwohl liegt mit den hier durch Spruch der Einigungsstelle getroffenen Regelungen keine einerseits vom Regelungsauftrag der Einigungsstelle gedeckte und andererseits diesem Regelungsauftrag genügende Regelung im Rahmen der Ermessensgrenzen vor. Dies ist aufgrund der innerhalb der Frist gem. § 76 Abs. 5 S. 4 BetrVG erfolgten Anfechtung nebst entsprechender Begründung innerhalb dieser Frist zu prüfen.

a) Es wurde keine hinreichende Regelung betreffend die vorgesehene Qualifizierung der Beschäftigten in der Transfergesellschaft getroffen.

(1) Aufgabe der Einigungsstelle ist es, durch ihren Spruch die Belange des Betriebs und der betroffenen Arbeitnehmer angemessen zu berücksichtigen und zu einem billigen Ausgleich zu bringen (§ 76 Abs. 5 Satz 3 BetrVG). Dabei ist der Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechts zu beachten. Die getroffene Regelung muss denjenigen Interessen Rechnung tragen, um deren Willen dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht. Dem wird ein Spruch der Einigungsstelle, der nicht selbst eine Regelung der mitbestimmungspflichtigen Angelegenheiten trifft, sondern die der Einigungsstelle zustehenden Regelungsbefugnis auf den Arbeitgeber überträgt, nicht gerecht (BAG 8. Juni 2004 - 1 ABR 4/03 - zu B III 4 a der Gründe, BAGE 111, 48; BAG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 1 ABR 45/10 -, BAGE 140, 223-230, Rn. 25).

Regelungsauftrag einer Einigungsstelle zur Entscheidung über einen Sozialplan ist die Entscheidung über den Ausgleich oder die Milderung der wirtschaftlichen Nachteile der Arbeitnehmer. Dies setzt voraus, dass sich dem Spruch der Einigungsstelle - und sei es nach entsprechender Auslegung - eindeutig entnehmen lässt, welchen genauen Umfang der beschlossene Ausgleich oder die Milderung der Nachteile hat. Sollen die Regelungen wirtschaftliche Nachteile von Arbeitnehmern nach § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG ausgleichen oder mildern, muss es möglich sein, auf ihrer Grundlage die Höhe von Ausgleich oder Milderung durch Auslegung exakt zu bestimmen (BAG, Beschluss vom 26. Mai 2009 - 1 ABR 12/08 -, Rn. 17, juris; vgl. zu einem demgegenüber wohl etwas größeren Spielraum bei zusätzlichen Bonusleistungen BAG, Urteil vom 11. Dezember 2013 – 10 AZR 364/13 –, juris).

(2) Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Regelung nicht.

(2.1.) Zwar verweist die Arbeitgeberin zu Recht auf zulässige Pauschalierungen der Einigungsstelle bei der Bewertung entstehender Nachteile und einem möglichen Ausgleich derselben (s. auch BAG, Beschluss vom 24. August 2004 – 1 ABR 23/03 –, BAGE 111, 335-349, Rn. 38; ErfK/Kania BetrVG § 112, 112a Rn. 32 m.w.N.). Im Hinblick hierauf dürften auch die vorliegenden Regelungen zur Verweildauer in der Transfergesellschaft nicht zu beanstanden sein.

(2.2.) Eine solche Pauschalierung ist mit der Regelung in § 8 Qualifizierung jedoch nicht erfolgt. Vielmehr steht weder die für einen Arbeitnehmer verwendbare Summe noch die im Ergebnis insgesamt aufzuwendende Summe fest.

aa) Zunächst liegt keine Festlegung einer bestimmten pro Beschäftigten zu verwendenden Summe vor. Eine pauschale Regelung, wonach nicht nur für jeden wechselnden Arbeitnehmer ein Budget in Höhe einer bestimmten Summe zur Verfügung gestellt, sondern auch für Qualifizierungsmaßnahmen für diesen Arbeitnehmer zu verwenden ist, wurde hier nicht vorgenommen; auch eine solche Regelung würde Maßnahmen für mehrere Teilnehmer gemeinsam nicht ausschließen, hier kann ggf. ein Kostenanteil auf das dann persönliche Budget angerechnet werden. Vielmehr wird ausdrücklich ein Gesamtbudget zur Verfügung gestellt und die Verteilung einem Dritten - hier der Transfergesellschaft - überlassen.

Zu der dann wesentlichen Frage, welcher Anteil der Summe für den einzelnen Beschäftigten aufzuwenden ist heißt es, dies solle „je nach individuellem Weiterbildungs- und Qualifizierungsbedarf“ geschehen. Damit ist keine ausreichende Regelung getroffen. Zwar weist die Arbeitgeberin zutreffend auf das zunächst erforderliche und vorgesehene Profiling zur Feststellung des individuellen Bedarfs hin. Aber auch wenn man einen auf dieser Grundlage hinreichend konkret feststellbaren Weiterbildungsbedarf annimmt, so dass weitere Regelungen nicht zwingend wären, bleibt die Frage der Verteilung offen. Es ist ohne weiteres denkbar, dass ausgehend von dem festgestellten Weiterbildungsbedarf für einzelne Beschäftigte ein Betrag von mehr oder weniger als 2.000,00 Euro erforderlich ist. Der hier gewählte Träger hat im Rahmen seiner Vorstellung in der Einigungsstelle ein wünschenswertes Weiterbildungsbudget von 3.000,00 Euro pro Beschäftigten genannt, der Betriebsrat hält ersichtlich einen deutlich höheren Betrag für erforderlich, um die Voraussetzungen einer Vermittlung auf einen neuen Arbeitsplatz zu schaffen. Wie dieses Gesamtbudget dann zu verteilen ist, d.h. ob ggf. einzelnen Beschäftigten eine sinnvolle, aber teurere Qualifizierung zu Lasten der für die weiteren Beschäftigten verbleibenden Mittel zugestanden werden soll oder nicht, bleibt offen. Eine von der Einigungsstelle hierzu ggf. zu einem späteren Zeitpunkt zu treffende Regelung ist nicht vorgesehen. Der hier vorgesehene Beirat ersetzt weder die Einigungsstelle noch ist mit der vorgesehenen Beratung in Zweifelsfällen eine maßgebliche Entscheidungskompetenz verbunden. Da es sich angesichts der wesentlichen Bedeutung der Qualifizierung und der hierfür aufzuwendenden und ggf. für einen Beschäftigten zur Verfügung stehenden Mittel um eine zentrale Regelung handelt, ist Ausgestaltung durch die Einigungsstelle erforderlich.

bb)Darüber hinaus steht nach der vorliegenden Regelung auch die insgesamt pro Beschäftigten für Qualifizierung aufzuwendende Summe nicht fest. § 8 Nr. 1 S. 2 des Sozialplans sieht vor: „Soweit das Qualifizierungsbudget nicht verbraucht wird, stehen die Mittel der APSB zu“. D.h. soweit Mittel, auf deren Verteilung weder die Einigungsstelle noch betroffene Beschäftigte Einfluss haben, nicht verteilt werden, fallen diese an die Arbeitgeberin zurück. Auch wenn es regelmäßig das Bestreben einer Transfergesellschaft sein dürfte, Qualifizierungsmittel umfänglich und zweckdienlich einzusetzen, schließt dies Abweichungen im Einzelfall, ggf. auch abhängig vom Weiterbildungsinteresse der Beschäftigten, nicht aus. Ansprüche der Beschäftigten, Mittel in bestimmter Höhe für sie zu verwenden, bestehen nicht. Unter diesen Umständen überschreitet ein Rückfall der Mittel die Grenzen des Ermessens. Für eine solche mögliche nachträgliche Reduzierung der insgesamt für einen Sozialplan zur Verfügung stehenden Mittel ist kein Grund feststellbar. Soweit die Arbeitgeberin in der mündlichen Verhandlung erklärt hat, man habe diese Regelung gewählt, um anders als bei einem Verbleib nicht verbrauchter Mittel bei der Transfergesellschaft einen Anreiz zur tatsächlichen Verwendung der Mittel für Qualifizierungen zu schaffen, rechtfertigt dies keine nachträgliche Reduzierung der Sozialplanmittel. Diesem – sinnvollen – Ziel wird durch jede Regelung, nach der keine Qualifizierungsmittel bei der Transfergesellschaft verbleiben, Rechnung getragen. Auch soweit beispielsweise nicht verbrauchte Mittel einem Härtefallfonds zugeführt und nach bestimmten Kriterien verteilt würden, würde dies Fehlanreize für die Transfergesellschaft vermeiden. Insbesondere angesichts der sehr begrenzten Mittel im vorliegenden Fall handelt es sich auch anders als möglicherweise in anderen Fällen um keine im Verhältnis zur Gesamtsumme zu vernachlässigenden Beträge, für die ein größerer Ermessensspielraum der Einigungsstelle angenommen werden könnte.

(3) Dies führt angesichts der wesentlichen Bedeutung der Frage der Qualifizierung und der hierfür zur Verfügung stehenden Mittel, wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, zur Unwirksamkeit der gesamten Regelungen in Teil A. Es handelt sich nicht um eine nur lückenhafte Regelung, die im Rahmen der Vorgaben gem. § 15 des Sozialplans durch ergänzende Auslegung geschlossen werden könnte.

b) Unabhängig hiervon sind die Regelungen des vorgesehenen dreiseitigen Vertrages zum Übergang in die Transfergesellschaft nicht vom Regelungsspielraum der Einigungsstelle gedeckt. Mit diesem sind für den Fall eines Übertritts Nachteile für die Beschäftigten verbunden, für die es keine Rechtfertigung gibt.

(1) Durch den Spruch der Einigungsstelle wird mit der beigefügten Anlage vorgegeben, welcher Vertrag hier abzuschließen ist, § 3 Nr. 3 des Sozialplans verweist auf das beigefügte Muster. Dass es sich nicht lediglich um ein unverbindliches Beispiel handelt, ergibt sich aus dem Begriff des Musters als einer verbindlichen Vorgabe und entspricht im Übrigen dem erkennbaren Zweck, wesentliche Regelungen in der Einigungsstelle zu treffen. Bestätigt wird dies durch die Kopfzeile der Anlage „APSB-Spruch der Einigungsstelle vom 21.01.2015“, die ebenfalls verdeutlicht, dass die Einigungsstelle diese zu treffenden vertraglichen Vereinbarungen als maßgeblich ansieht.

(2) Da mit diesem Vertragsmuster vorgegeben wird, auf welche Bedingungen sich Beschäftigte einlassen müssen, wenn sie von dem Angebot eines Wechsels in die Transfergesellschaft als der zentralen Leistung dieses Sozialplans Gebrauch machen wollen, sind diese Regelungen zu überprüfen, auch wenn der Abschluss dieser Vereinbarung freiwillig ist.

(3) Auch wenn man annimmt, dass eine Einigungsstelle mit dem Regelungsauftrag des Ausgleichs und der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile die freiwillige Inanspruchnahme von Leistungen an einen Verzicht auf etwa bestehende individuelle Ansprüche oder sonst nachteilige Regelungen knüpfen kann (vgl. zur Frage der Grenzen der Regelungsmacht BAG, Urteil vom 31. Mai 2005 – 1 AZR 254/04 –, BAGE 115, 68-82, Rn. 18), genügt eine Regelung nur dann billigen Ermessen, wenn es hierfür einen rechtfertigenden Grund gibt, d.h. die Inkaufnahme der Nachteile als erforderlich angesehen werden kann. Ansonsten ist jedenfalls der bestehende Regelungsspielraum überschritten. Dies gilt insbesondere, wenn es um die Inanspruchnahme der wesentlichen in diesem Sozialplan vorgesehenen Leistung geht. Generell bedarf der Ausschluss von Leistungen – hier derjenigen, die nicht zur Vereinbarung u.a. einer allgemeinen Ausgleichs bereit sind - einer sachlichen Rechtfertigung (vgl. BAG, Urteil vom 06. November 2007 – 1 AZR 960/06 –, BAGE 124, 335-344, Rn. 15).

(4) Vorliegend sind nachteilige Regelungen vorgesehen, ohne dass ein solcher Grund feststellbar ist.

Mit der allgemeinen Ausgleichsklausel in § 1 Ziffer 10) des vorgesehenen Vertrags verzichten die Unterzeichner dieser Vereinbarung auf sämtliche nicht ausgenommenen Ansprüche. Ausgenommen sind jedoch nach § 1 Ziffer 2 nur die nach tariflichen und vertraglichen Bestimmungen zustehende Vergütung sowie die im Weiteren aufgeführte Erteilung eines Zeugnisses, nicht dagegen etwaige Schadensersatz- oder Urlaubsabgeltungsansprüche. Ein mögliches Interesse, das Arbeitsverhältnis zu beenden und sich nicht mehr mit etwaigen offenen Fragen beschäftigen zu müssen, stellt keinen hinreichenden Grund dar, ein Einverständnis hiermit zur Bedingung für die zentrale Leistung des Sozialplans zu machen. Auch sonstige Gründe sind nicht feststellbar. Dass die Arbeitgeberin in ihren Informationen zu einem Übertritt in die Transfergesellschaft ihrerseits im Hinblick auf diese Ausgleichsklausel auf eine erforderliche Geltendmachung etwaiger Ansprüche und ihre Bereitschaft zur Klärung derselben verwiesen hat, ändert hieran nichts. Maßgeblich ist die getroffene rechtlich verbindliche Regelung und nicht eine im Nachgang freiwillig praktizierte Kulanz.

Auch bezüglich weiterer Regelungen stellt sich die Frage, weshalb diese zur Voraussetzung eines Übertritts in die Transfergesellschaft gemacht werden. Falls durch die Regelung in § 1 Abs. 3 eine von der Gesetzeslage abweichende Regelung eines Zurückbehaltungsrechts getroffen werden soll, gäbe es hierfür keinen Grund. Die Verpflichtung zur ausnahmslosen absoluten Verschwiegenheit auch betreffend sonstige Informationen dürfte über eine Wiedergabe ohnehin bestehender vertraglicher Vereinbarungen hinausgehen. Weshalb ein Verzicht auf eine Anfechtung dieser Aufhebungsvereinbarung vorgesehen ist, erschließt sich nicht ohne weiteres.

(4) Dass dieser Vertrag nach den Angaben der Arbeitgeberin in der mündlichen Verhandlung auf einem von dem Träger gefertigten Vertragsentwurf beruht, rechtfertigt diese Vereinbarungen nicht. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass der Träger nur diesen und sonst keinen Vertrag abzuschließen bereit wäre, zumal es bei diesen Punkten sämtlich um mögliche Ansprüche im Verhältnis zwischen den Beschäftigten und der – im Falle einer Aufhebung des Arbeitsverhältnisses ehemaligen – Arbeitgeberin geht und der Träger hiervon nicht betroffen ist. Insoweit dürfte es sich bei den vorgeschlagenen Regelungen eher um einen Service für Interessenten handeln, der anderweitige Regelungen bzw. insbesondere ein Streichen dieser Regelungsvorschläge nicht ausschließt. Hierfür spricht auch die seitens des Betriebsrats in der mündlichen Verhandlung erwähnte wohl zwischenzeitlich erfolgte Überarbeitung.

3. Unter welchen Umständen die Berufung auf Ermessensfehler der Einigungsstelle rechtsmissbräuchlich sein kein, wenn eine selbst in der Einigungsstelle vertretene Position angegriffen wird, kann dahingestellt bleiben.

a) Weder die vom Betriebsrat entsandten Beisitzer in der Einigungsstelle noch der Betriebsrat selbst haben zu irgendeinem Zeitpunkt ihr Einverständnis mit der durch Spruch der Einigungsstelle getroffenen Regelung erklärt.

b) Soweit die Betriebsratsseite in der Einigungsstelle ausweislich ihrer Anträge mit den vorgeschlagenen Regelungen zu einer Transfergesellschaft in Verbindung mit erheblich höheren Abfindungen einverstanden gewesen wäre, ergibt sich hieraus kein Einverständnis mit den vorliegenden Regelungen. Die Akzeptanz bestimmter Regelungen in Verbindung mit höheren Abfindungen ist nicht mit der Akzeptanz dieser Regelungen ohne diese Abfindungen gleichzusetzen. Unabhängig hiervon hat die Betriebsratsseite ausweislich der Verhandlungsprotokolle in der Einigungsstelle die gesonderte einvernehmliche Vereinbarung nur der Regelungen der Transfergesellschaft ausdrücklich abgelehnt und damit zu erkennen gegeben, dass sie diese als isolierte Regelung nicht für akzeptabel halten.

4. Die Unwirksamkeit der in Teil A getroffenen Regelungen zur Errichtung sowie der in der Anlage vorgesehenen Bedingungen für einen Übertritt in die Transfergesellschaft führen zu einer Unwirksamkeit der des Spruchs der Einigungsstelle insgesamt.

Entsprechend der heranzuziehenden Regelung in § 139 BGB hat die Teilnichtigkeit eines Rechtsgeschäfts dessen Gesamtnichtigkeit zur Folge, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen worden wäre (BAG, Beschluss vom 24. August 2004 - 1 ABR 23/03 -, BAGE 111, 335-349, Rn. 57; s. auch BAG, Beschluss vom 09. November 2010 - 1 ABR 75/09 -, Rn. 51, juris) und der verbleibende Teil ohne die unwirksamen Bestimmungen keine sinnvolle und in sich geschlossene Regelung enthält (BAG, Beschluss vom 11. Januar 2011 – 1 ABR 104/09 –, BAGE 136, 353-358, Rn. 23).

a) Da die Regelungen betreffend eine Transfergesellschaft den wesentlichen Teil des ausdrücklich als „Transfersozialplan“ bezeichneten Sozialplans (s. § 1 des Sozialplans) ausmachen, kann nicht angenommen werden dass die verbleibende Regelung auch ohne den Teil A vereinbart worden wäre. Die Regelungen zu einer Transfergesellschaft nebst den damit verbundenen Möglichkeiten einer beruflichen Qualifizierung waren, wie in der Präambel festgehalten wurde, maßgebliches Regelungsziel, hierin sah die Einigungsstelle die wesentliche Möglichkeit einer zumindest teilweisen Milderung wirtschaftlicher Nachteile aufgrund der Betriebsänderung.

b) Auch enthält der verbleibende Teil keine sinnvolle in sich geschlossene Regelung.

Im Rahmen der Entscheidung über einen Sozialplan hat die Einigungsstelle über den Ausgleich und die Milderung entstehender Nachteile zu entscheiden und, soweit der für angemessen erachtete Ausgleich von Nachteilen der Arbeitnehmer für das Unternehmen wirtschaftlich nicht vertretbar ist, das Sozialplanvolumen bis zum Erreichen der Grenze der wirtschaftlichen Vertretbarkeit zu mindern (s. nur BAG, Beschluss vom 22. Januar 2013 – 1 ABR 85/11 –, Rn. 16, juris), d.h. über das Sozialplanvolumen und die Verteilung zu entscheiden. Aufgrund der Unwirksamkeit der Regelungen zur Transfergesellschaft entfallen sowohl diese von der Einigungsstelle vorgesehene Milderungsmöglichkeit als auch die hierfür eingeplanten finanziellen Mittel. Über die gebotene Neuregelung hat die Einigungsstelle im Rahmen ihres Ermessensspielraums zu entscheiden.

5. Da der verfahrensgegenständliche Spruch der Einigungsstelle hiernach unwirksam ist, bedarf es keiner Entscheidung, ob die Einigungsstelle zu Recht Abfindungsbeträge, die als eine substanzielle Milderung der Nachteile anzusehen wären, im Hinblick auf die wirtschaftliche Lage der Arbeitgeberin und dem erforderlichen „Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung“ als Voraussetzung für einen Bemessungsdurchgriff (vgl. Ahrendt, RdA 2012, 340ff m.w.N.) zu Recht als wirtschaftlich unvertretbar angesehen oder ob hier angesichts der Finanzierung in der Vergangenheit und etwa hieraus folgender Ansprüche auch betreffend einen Sozialplan zumindest noch Auskunftsansprüche offen sind (vgl. zur Einsetzung einer Einigungsstelle wegen möglicher Unterrichtungsrechte des Wirtschaftsausschusses LArbG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Juli 2015 – 26 TaBV 857/15 –, juris; vgl. zu teilweise angenommenen weitergehenden Auskunftsansprüchen nach § 17 Ab. 3a KSchG im Rahmen des Konsultationsverfahrens LArbG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 26. November 2015 – 10 Sa 1604/15, 10 Sa 1920/15 –, juris).

III.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, die Entscheidung ergeht nach § 2 Abs. 2 GKG in Verbindung mit § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG gerichtskostenfrei.

IV.

Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.

Die Voraussetzungen einer Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 92 Abs.1 Satz 2 ArbGG in Verbindung mit § 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor. Hinsichtlich der entscheidungserheblichen Fragen handelt es sich um eine am Einzelfall orientierte Entscheidung ohne grundsätzliche Bedeutung.