OLG Hamm, Urteil vom 21.02.2001 - 20 U 114/00
Fundstelle
openJur 2011, 15772
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 2 O 22/00
Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 23. März 2000 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 22.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Weise Sicherheit leistet.

Die Sicherheitsleistung kann auch durch Bankbürgschaft erbracht werden.

Tatbestand

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (im folgenden BUZ) auf Gewährung von Beitragsfreiheit für eine Lebensversicherung ab 01.07.1999 in Anspruch.

Zwischen den Parteien ist unter dem 29.11.1993 eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Versicherungssumme: 162.655,00 DM) nebst BUZ (vereinbarte Leistung: Beitragsbefreiung für die Lebensversicherung) zustandegekommen.

Nachdem der Kläger im Juni 1999 geltend gemacht hatte, seit Anfang des Monats wegen einer "schweren Herzkrankheit mit schlechter Prognose" in seinem Beruf als niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin bedingungsgemäß zu mindestens 50 % berufsunfähig geworden zu sein, erhielt die Beklagte im Rahmen ihrer Leistungsprüfung eine Epikrise des Internisten/Kardiologen T (Krankenhaus G) vom 11.11.1991 (Bl. 8 f. d.A.). Darin wird berichtet, daß bei einer kardiologischen Untersuchung des Klägers vom 06.11.1991 ein paroxysmales Vorhofflimmern sowie ein Zustand nach respiratorischem Infekt diagnostiziert worden ist.

Da ein Vorhofflimmern vom Kläger bei Antragstellung am 09.11.1993 nicht angegeben worden war (vgl. Antragsformular Bl. 27 d.A.), erklärte die Beklagte in ihrem Ablehnungsschreiben vom 15.07.1999 den Rücktritt vom Versicherungsvertrag und die Vertragsanfechtung wegen arglistiger Täuschung.

Der Kläger hat behauptet:

Es sei zwar richtig, daß er sich am 06.11.1991 zu einer Untersuchung ins Krankenhaus G begeben habe, um dort ein - fünf Tage zuvor - bei einem Spaziergang (bergan) aufgetretenes körperliches Unwohlsein und Schwächegefühl (plötzliche Herzunruhe, Pulsbeschleunigung, Herzunregelmäßigkeiten, Schwindel, Kurzatmigkeit, mangelnde Belastbarkeit etc.), das er im Wege der "Eigendiagnose" als Vorhofflimmern gedeutet habe, kardiologisch abklären zu lassen. Die von T durchgeführten Untersuchungen hätten jedoch keinen krankhaften Befund ergeben. Deshalb sei auch keine therapeutische Behandlung erfolgt. Nach Absetzen eines BETA-Blockers, den er aufgrund eigener Entscheidung wegen nervöser Unruhe für wenige Tage eingenommen habe, sei rasch eine völlige Normalisierung seines Allgemeinbefindens eingetreten. In den folgenden zwei Jahren bis zur Antragstellung sei auch kein vergleichbarer Vorfall mehr erfolgt; sporadische Attacken mit Vorhofflimmern seien vielmehr erst seit 1995 aufgetreten, seit 1997 chronisch. Deshalb sei er bei Antragstellung davon ausgegangen, der kardiologisch abgeklärte Vorfall aus November 1991, der keinerlei behandlungsbedürftige Krankheit oder Gesundheitsstörung dargestellt habe, müsse - weil nicht gefahrerheblich - im Antragsformular nicht angegeben werden.

Der Kläger hat beantragt,

1.

festzustellen, daß der mit der Beklagten geschlossene Vertrag über eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Versicherungsschein-Nr. #) durch die mit Schreiben vom 15.07.1999 erklärte Anfechtung nicht aufgelöst worden ist;

2.

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm im Hinblick auf die vorbezeichnete Versicherung ab dem 01.07.1999 für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit, längstens bis zum Fälligkeitszeitpunkt der Versicherungsleistung aus dem Vertrag nach vorstehend Ziff. 1., beitragsfrei zu stellen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie geht von einer Beendigung des Versicherungsvertrages durch Rücktritt und Arglistanfechtung aus. Leistungsfreiheit sei bereits wegen des Rücktritts eingetreten, weil die Voraussetzungen des § 21 VVG nicht gegeben seien.

Der Kläger habe bei Antragstellung schuldhaft das im November 1991 aufgetretene und diagnostizierte Vorhofflimmern verschwiegen, obwohl er nicht nur nach Krankheiten, sondern auch nach Gesundheitsstörungen gefragt worden sei. Selbstverständlich sei ein solches Vorhofflimmern für einen Lebens- und BUZ-Versicherer offenkundig gefahrerheblich. Deshalb sei nach ihren Risikoprüfungsgrundsätzen ein derartiges Risiko nicht annahmefähig gewesen. Die Gefahr eines Rezidivs oder einer Chronifizierung sei für den Kläger als Mediziner vollkommen klar gewesen.

Schließlich hat die Beklagte mit näherer Begründung den Eintritt von Berufsunfähigkeit bestritten.

Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird (Bl. 48 ff. d.A.), hat das Landgericht die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Arglistanfechtung sei wirksam, so daß ein Leistungsanspruch des Klägers nicht gegeben sei.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der der Feststellungsantrag zu 1. dahingehend erweitert wird, daß der Versicherungsvertrag auch durch den Rücktritt der Beklagten vom 15.07.1999 nicht aufgelöst worden sei.

Der Kläger wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen, indem er nachdrücklich darauf hinweist, die in der Epikrise T vom 11.11.1991 aufgeführte Diagnose eines paroxysmalen Vorhofflimmerns sei mißverständlich. Tatsächlich habe T nur die eigene Verdachtsdiagnose des Klägers wiedergegeben. Diese Vermutung habe sich aufgrund der kardiologischen Untersuchung vom 06.11.1991 jedoch nicht bestätigt; vielmehr sei ein enger Bezug zu dem vorangegangenen respiratorischen Infekt hergestellt worden. T habe keine krankhaften Veränderungen am Herzen feststellen können.

Im übrigen sei ihm aufgrund der Fragestellung im Antragsformular, die nur auf - nicht weiter präzisierte - Krankheiten und Gesundheitsstörungen gerichtet gewesen sei, nicht klar gewesen, daß selbst ein einmaliger, lediglich verdächtiger Vorfall anzugeben sei. Die ärztliche Untersuchung als solche sei nicht offenbarungspflichtig gewesen, weil die Beklagte nur nach ärztlichen Behandlungen in den letzten fünf Jahren gefragt habe. Auch eine regelmäßige Medikamenteneinnahme sei nicht erfolgt.

Berufsunfähigkeit sei gegeben, weil er wegen des seit etwa 1997 chronisch gewordenen Vorhofflimmerns seinen ärztlichen Pflichten nur noch in sehr eingeschränktem Maße nachkommen könne.

Der Kläger beantragt,

festzustellen, daß der mit der Beklagten geschlossene Versicherungsvertrag über eine Kapitalversicherung auf den Todes- und Erlebensfall (Versicherungsschein-Nr. #) weder durch die mit Schreiben vom 15.07.1999 erklärte Anfechtung noch durch den in diesem Schreiben erklärten Rücktritt aufgelöst worden ist und weiter festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger im Hinblick auf die vorbezeichnete Versicherung ab dem 01.07.1999 für die Dauer seiner Berufsunfähigkeit beitragsfrei zu stellen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Auch sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen. Anzeigepflichtig sei nicht nur das im November 1991 aufgetretene und von T diagnostizierte Vorhofflimmern gewesen, sondern auch am 06.11.1991 im EKG erkennbar gewordene weitere Symptome für eine Beeinträchtigung der ordnungsgemäßen Funktion des Herzens in Form eines flachen T in V 5 und V 6 sowie eines flachen negativen T in V 4.

Zudem habe der Kläger auch die Antragsfrage, ob für ihn bereits eine Versicherung u.a. für den Fall der Berufsunfähigkeit bestehe, zu Unrecht verneint, da - was unstreitig ist - bei der I bereits eine Vorversicherung (Lebensversicherung mit BUZ) bestanden habe.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen T und L. Außerdem ist der Kläger nach § 141 ZPO gehört worden. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme und der Anhörungen wird auf die Berichterstattervermerke vom 08.11.2000 (Bl. 130 ff. d.A.) und 21.02.2001 (Bl. 178 ff. d.A.) verwiesen.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist unbegründet. Zumindest der von der Beklagten mit Schreiben vom 15.07.1999 erklärte Rücktritt vom Versicherungsvertrag (Lebensversicherung nebst BUZ) war wirksam (§§ 16 ff. VVG), so daß der Vertrag insgesamt aufgelöst worden ist. Selbst wenn entsprechend der Behauptung des Klägers im Juni 1999 Berufsunfähigkeit für seine Tätigkeit als niedergelassener praktischer Arzt eingetreten sein sollte, ist die Beklagte aufgrund des Rücktritts leistungsfrei, weil die Voraussetzungen des § 21 VVG für einen Fortbestand der Leistungspflicht unstreitig nicht gegeben sind.

1.

Allerdings ist die Auffassung der Beklagten, der Rücktritt und die dadurch bedingte Beendigung des Versicherungsvertrags sei schon nach § 12 III VVG rechtswirksam geworden, unzutreffend.

Die dem Kläger im Ablehnungsschreiben vom 15.07.1999 gesetzte Sechsmonatsfrist zur gerichtlichen Geltendmachung seines Anspruchs ist durch die rechtzeitige Klageerhebung (erstinstanzlicher Feststellungsantrag zu 2.) gewahrt.

Dass der Feststellungsantrag zu 1., der auf den Fortbestand des Versicherungsvertrages bezogen ist, zunächst nur die Arglistanfechtung der Beklagten und nicht (auch) den Rücktritt erwähnte, ist schon deshalb unschädlich, weil für diesen Feststellungsantrag - insoweit geht es nicht um "den Anspruch auf die Leistung" im Sinne des § 12 III S. 1 VVG - die Sechsmonatsfrist nicht gilt (vgl. Prölss in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl. Rdn. 23 m.w.N.; Römer in Römer/Langheid, VVG, § 12 Rdn. 37).

2.

Die Beklagte war zum Rücktritt berechtigt.

a)

Im Antragsformular vom 09.11.1993 hat der Kläger die Gesundheitsfrage zu 1. ("Bestehen oder bestanden Krankheiten, Gesundheitsstörungen, körperliche oder geistige Schäden, chronische Leiden oder Unfallfolgen?") zu unrecht verneint. Die Anfang November 1991 aufgetretene Gesundheitsstörung, die für den Kläger Anlaß zur Konsultation des Kardiologen T im Krankenhaus G am 06.11.1991 war, war objektiv anzeigepflichtig (§ 16 I VVG).

Soweit die Beklagte nach Krankeiten, Gesundheitsstörungen etc. im Plural fragt, darf ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer dies bei verständiger Würdigung nicht dahin (miß-)verstehen, dass - wie von der Berufung geltend gemacht - einmalige Ereignisse von der Frage nicht umfaßt sein sollen. Ersichtlich geht es darum, sämtliche Krankheiten, Gesundheitsstörungen etc. eines Antragstellers zu erfragen, ganz gleich, ob es sich tatsächlich um einen oder mehrere gesundheitliche Beeinträchtigungen handelt.

Zwar ist - wie der sachverständige Zeuge T bei seiner Vernehmung bestätigt hat - seine Epikrise vom 11.11.1991 insoweit mißverständlich, als darin ein paroxysmales Vorhofflimmern als gesicherte Diagnose dargestellt worden ist. Tatsächlich war dies lediglich eine vom Kläger selbst geäußerte Verdachtsdiagnose, die sich nach der klinischen Abklärung vom 06.11.1991 weder sicher bestätigen noch ausschließen ließ. Das Ergebnis der kardiologischen Untersuchung bestand darin, daß sowohl eine frische Herzmuskelentzündung als auch ein Infarkt als Ursache der vom Kläger Anfang November 1991 empfundenen Gesundheitsstörungen ausschieden. Ob ein Vorhofflimmern stattgefunden hatte, ließ sich - wie der sachverständige Zeuge dem Senat erklärt hat - schon deshalb nicht sicher bestätigen, weil zum Zeitpunkt seiner ärztlichen Untersuchung die Herzauffälligkeiten abgeklungen waren und deshalb ein aktueller Nachweis im EKG nicht möglich war. Ein dem Vorfall zeitnäheres EKG, aus dem man Eindeutiges hätte erkennen können, gab es nicht. Immerhin hat T aber neben den vom Kläger beklagten Auffälligkeiten weitere Besonderheiten (Erregungsrückbildungsstörungen in Form flacher T-Wellen; geringfügige Vergrößerung des linken Vorhofs) festgestellt, die als Hinweise für ein tatsächlich aufgetretenes Vorhofflimmern in Betracht kommen.

T hat es bei diesem Befund aber nicht bewenden lassen, sondern mit dem Kläger eine weitergehende Abklärung besprochen und vereinbart: Nach dem Abklingen des Infekts sollte ein Belastungs-EKG gemacht werden, das - wie T bekundet hat - eine ergänzende Untersuchung zur sicheren Abklärung gewesen wäre. Diese Folgeuntersuchung hat allerdings unstreitig nicht stattgefunden, da der Kläger die Vereinbarung - angeblich deshalb, weil es ihm gesundheitlich gut gegangen sei - nicht eingehalten hat.

Die danach gegebene Diagnoseunsicherheit berührt die Anzeigepflichtigkeit der Gesundheitsstörung objektiv nicht, weil die Beklagte nicht nur nach Krankheiten, sondern auch nach unterhalb der Krankheitsschwelle anzusiedelnden Gesundheitsstörungen gefragt hat.

b)

Die Gefahrerheblichkeit dieser Gesundheitsströrung (§ 16 I 2 und 3 VVG) liegt - sowohl für die Lebensversicherung als auch für die BUZ - auf der Hand. Sie war keineswegs als so leicht einzuordnen, dass sie von vornherein als für die Risikoeinschätzung der Beklagten bedeutungslos angesehen werden könnte (vgl. BGH VersR 2000, 1486 f.).

Abgesehen davon hat der Zeuge L in seiner Eigenschaft als Risikoprüfer der Beklagten bestätigt, daß bei Kenntnis des in Rede stehenden Vorfalls aus November 1991 die BUZ überhaupt nicht und die Lebensversicherung allenfalls gegen Prämienzuschlag von 10 % abgeschlossen worden wäre. Auf jeden Fall hätte die Beklagte bei T Rückfrage gehalten und auf der dem Kläger vorgeschlagenen Durchführung eines Belastungs-EKG zur Gewinnung weitergehender Erkenntnisse bestanden.

c)

Der Kläger hat sich auch nicht vom gesetzlich vermuteten Verschulden (§ 16 III VVG) entlasten können.

Dass er irrig geglaubt hat, aufgrund der Plural-Fassung der Gesundheitsfrage zu 2. nach einer einmalig aufgetretenen Gesundheitsstörung objektiv nicht gefragt zu werden, hat er bei seiner Anhörung nicht geltend gemacht. Ein solcher Verständnisirrtum wäre im übrigen fahrlässig.

Schuldlos war auch nicht die vom Kläger behauptete Fehleinschätzung der Gefahrerheblichkeit der verschwiegenen Gesundheitsstörung. Er selbst hat den Vorfall ernst genommen, was schon die von ihm initiierte Abklärung durch T verdeutlicht. Er wußte auch, daß die zunächst von ihm selbst gestellte Verdachtsdiagnose durch das Ergebnis der kardiologischen Untersuchung keineswegs widerlegt war und dass die von T zur besonderen Abklärung vorgeschlagene und vereinbarte Durchführung eines Belastungs-EKG nicht erfolgt war. Schließlich war ihm als Arzt auch bekannt, daß ein Vorhofflimmern ein ernstzunehmender gesundheitlicher Risikofaktor ist und so auch von Lebens- und Berufsunfähigkeitsversicherern gesehen und behandelt wird.

d)

Die Rücktrittserklärung der Beklagten war rechtzeitig. Die gesetzliche Ausschlußfrist von 10 Jahren zur Ausübung des Rücktrittsrechts gem. § 163 S. 1 VVG ist gewahrt.

Wenn - was zugunsten des VN zulässig ist (§ 178 I S. 1 VVG) - diese Frist bedingungsgemäß gekürzt worden sein sollte, ist dies vom Gericht zwar auch von Amts wegen zu beachten (BGH r+s 1994, 401). Dies setzt jedoch voraus, daß zumindest die maßgeblichen AVB, aus denen sich eine Verkürzung der Ausschlußfrist ergibt, in den Rechtsstreit eingeführt worden sind. Daran fehlt es hier. Die Parteien sind in der Ladungsverfügung vom 29.01.2001 vergeblich zur Vorlage der im Versicherungsschein als "Allgemeine Bedingungen für die Kapitalversicherung" und "Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung" bezeichneten AVB aufgefordert worden. Eine vorab bereits an den Kläger unter dem 11.10.2000 ergangene gerichtliche Aufforderung hat lediglich zur Vorlage der vorgedruckten Schlußerklärung des Antragstellers (Bl. 112 d.A.) geführt. Bereits im Senatstermin vom 08.11.2000 ist der Prozeßbevollmächtigte des Klägers darauf aufmerksam gemacht worden, daß die gerichtliche Auflage zur Vorlage der maßgeblichen AVB auch nicht erfüllt sei. Deshalb war dem Senat die Prüfung, ob in Abweichung von § 163 S. 1 VVG für die Lebensversicherung und/oder BUZ eine längere Ausschlußfrist vereinbart worden ist, verwehrt.

3.

Der wirksame Rücktritt hat auch die Leistungsfreiheit der Beklagten bewirkt. Den Kausalitätsgegenbeweis nach § 21 VVG kann der Kläger nicht führen, weil er selbst seine Berufsunfähigkeit mit einem inzwischen chronisch gewordenen Vorhofflimmern begründet. Deshalb läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Vorfall aus November 1991 und dem Eintritt des Versicherungsfalles gegeben ist.

4.

Bei dieser Sach- und Rechtslage kommt es entscheidungserheblich nicht mehr darauf an, ob - was das Landgericht bejaht hat auch die Arglistanfechtung der Beklagten durchgreift.

Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Die Beschwer des Klägers übersteigt 60.000,00 DM.