OLG Köln, Beschluss vom 03.08.2015 - 19 U 75/15
Fundstelle
openJur 2016, 3065
  • Rkr:
Tenor

1. Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 16.04.2015 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 2 O 236/14 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.

Gründe

I.

Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 ZPO). Es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen (§ 513 Abs. 1 ZPO). Die Rechtssache hat auch keine grundsätzliche Bedeutung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 ZPO). Ebenso wenig ist eine Entscheidung des Senats durch Urteil zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 ZPO) oder aus anderen Gründen eine mündliche Verhandlung geboten (§ 522 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 ZPO).

Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere Beurteilung. Das Landgericht hat auf der Grundlage des erstinstanzlichen Vorbringens einen Schadensersatzanspruch des Klägers gegenüber dem Beklagten wegen der in Rede stehenden Beschädigung der Teichfolie durch den Sturz des Beklagten in den Teich verneint. Dabei hat es auch auf der Grundlage des Berufungsvorbringens zu verbleiben.

Ein letztlich allein in Rede stehender Anspruch aus § 823 Abs. 1 BGB scheitert bereits - wie vom Landgericht angenommen - daran, dass der Kläger den Beweis hinsichtlich der Kausalität des Sturzes für eine etwaige Beschädigung der Teichfolie nicht führen kann. Zutreffend ist das Landgericht davon ausgegangen, dass er für die haftungsbegründende Kausalität darlegungs- und beweisbelastet ist und er den Vollbeweis zu erbringen hat (§ 286 Abs. 1 ZPO). Soweit der Kläger mit der Berufung maßgeblich rügt, das Landgericht habe zu Unrecht die Anwendung eines primafacie-Beweises (Beweis des ersten Anscheins) für nicht anwendbar angesehen, rechtfertigt dies auch unter Berücksichtigung des angeführten, vom Kläger so beschriebenen "schleichenden Prozesses" keine andere Sicht. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer feststehenden Pflichtverletzung und einem darauf zurückzuführenden Schaden ist nach der Rechtsprechung dann als erwiesen anzusehen, wenn ein typischer Geschehensablauf vorliegt und der Beklagte nicht die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Ablaufs beweist. Unter Typizität ist dabei zu verstehen, dass das Verhalten allgemein geeignet sein kann, den schädigenden Erfolg herbeizuführen, dieser Erfolg in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit der Vornahme der gefährlichen Handlung eingetreten ist und konkrete Anhaltspunkte für eine andere Ursache nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 2010, 1072 f.; Zöller/Greger, ZPO, 30. Auflage, vor § 284 Rn. 30). Vorliegend scheitert das Greifen bereits - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - daran, dass die Zeitspanne zwischen dem Sturz des Beklagten und der Überlegung des Klägers, dass das Absinken des Wasserspiegels auf einer Beschädigung der Folie und nicht auf der Verdunstung beruhen könne, so groß ist, dass als Ursache anderweitige Möglichkeiten in Betracht zu ziehen sind, und der Kläger im Rahmen seiner Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung vor der Kammer erklärt hat, dass er erst vier bis acht Wochen nach dem Sturz in Erwägung gezogen habe, dass das Absinken des Wasserspiegels auf einer durch den Sturz und die nachfolgende "Trampelei" des Beklagten veranlassten Beschädigung der Folie beruhen könne. Hieran vermag nichts zu ändern, dass er auch ausgeführt hat, dass das Erkennen des Absinkens des Wasserspiegels ein "schleichender Prozess" gewesen sei, da es in dieser Zeit auch geregnet habe und er später zunächst an eine Verdunstung des Wassers zur Sommerzeit gedacht habe. Fakt bleibt, dass auch auf der Grundlage dieser Schilderung der Zeitraum von etwa vier bis acht Wochen im Raum steht und in der Berufungsbegründung insofern zudem ausgeführt wird, dass sich dieser beschriebene Zustand "von Jahr zu Jahr in ähnlicher Weise" abspiele. Vor diesem Hintergrund muss nicht entschieden werden, ob überhaupt ein Sturz in einen Teich typischerweise eine Beschädigung der Teichfolie nach sich zieht - ungeachtet dessen, dass der Senat insoweit durchgreifende Bedenken hat.

Eine dem Kläger günstigere Entscheidung rechtfertigt auch nicht der Umstand, dass er das Bestreiten des Vortrags des Beklagten, er sei mit der Bank in den Teich gefallen, in der Berufungsinstanz nicht weiter aufrecht erhält, sondern sich diesen Vortrag (nunmehr) zu eigen macht. Auch insofern kann dahin gestellt bleiben, ob der Umstand, dass jemand mit einer Bank - in der beschriebenen Ausführung - in einen Teich fällt, typischerweise eine Beschädigung der Teichfolie nach sich ziehen kann. Der jetzige Vortrag ist widersprüchlich und als solcher gemäß § 138 ZPO nicht zu berücksichtigen. Zwar kann eine Partei im Eventualverhältnis widersprüchliche Behauptungen aufstellen, solange sie nicht von der Unwahrheit der einen überzeugt ist (BGH BB 1995, 1761 ff.), und im Lauf des Verfahrens ihr Vorbringen auch ändern (BGH NJW 2002, 1276 f.). Sie darf sich auch hilfsweise das mit ihrem Hauptvorbringen unvereinbare Vorbringen der Gegenpartei zu eigen machen (BGH NJW 1985, 1841; BGH BB 1995, 1761 ff.; jew. m. w. N.). Vorliegend zeigt indes das erstinstanzliche Vorbringen, dass der Kläger von der Unrichtigkeit und Unwahrheit des Vortrags des Beklagten überzeugt war und ist. Dies dokumentiert sich, indem er im Schriftsatz vom 09.09.2014 folgendes ausführt hat: "Der Beklagte trägt selbst vor, mit der Bank in den Teich gefallen zu sein - diese Version wäre zwar eine Erklärung für das Auftreten des Schadens, ist jedoch nicht zutreffend. Der Kläger und die meisten der anderen Gäste befanden sich während des Vorfalles im Gartenhaus, das sich unweit gegenüber der Teichanlage befindet. Als der Kläger aus dem Gartenhaus kam, sah er, dass die Bank umgeschlagen war und "auf dem Rücken" am Rand des Teichs lag. Er sah des Weiteren, dass sich der Beklagte im Wasser befand." Der jetzige Sinneswandel des Klägers erklärt sich offenkundig allein daraus, dass im angefochtenen Urteil abschließend ausgeführt wird, es bedürfe keiner Aufklärung, ob die Teichfolie möglicherweise durch die Bank beschädigt worden sein kann, weil sich der Kläger den Vortrag des Beklagten, wonach er mitsamt der Bank in den Teich gestürzt sei, nicht zu eigen gemacht, sondern diesen vielmehr ausdrücklich in Abrede gestellt habe.

Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, dass der Kläger dafür, dass die Beschädigung der Folie auf der "Trampelei" des Beklagten beruhe, keinen geeigneten Beweis angetreten hat und der Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens ungeeignet (§ 244 Abs. 3 StPO analog) ist. Auf die zutreffenden Erwägungen im landgerichtlichen Urteil wird zur Vermeidung von Wiederholungen verwiesen. Soweit der Kläger nunmehr ausführt, dass ein Sachverständiger durchaus in der Lage gewesen wäre, von einer Person ausgehende Tretbewegungen auf einem Stein mit der Beschädigung der Teichfolie in Zusammenhang zu bringen, zumindest dies nicht hätte ausgeschlossen werden können, zumal vor dem Hintergrund, dass der Beklagte unstreitig auf der Folie gestanden habe, ändert dies nichts. Denn der Nachweis, dass vorliegend unmittelbar durch einen vom Beklagten ausgelösten Stein die Beschädigung entstanden ist, vermag - wie vom Landgericht angenommen - durch den in Rede stehenden Beweis durch Einholung eines Sachverständigengutachtens nicht geführt zu werden.

Dahingestellt bleiben kann nach dem Vorstehenden, ob der Vortrag des Klägers zum schadensverursachenden Verhalten des Beklagten und zu dessen Verschulden überhaupt hinreichend substantiiert ist, insbesondere zum offenkundig ins Blaue hinein vorgetragenen und außer mit der Umschreibung "Wippen mit der Bank", "offensichtlich Verlust des Gleichgewichts infolge starker Alkoholisierung und Sturz in den Teich" und "Trampelei im Teich" nicht näher konkretisierten Verhalten des Beklagten vor dem Sturz in den Teich. Auf die weiteren Streitpunkte - Schadenshöhe und Verjährungseintritt (und in diesem Zusammenhang den Streit um den Zeitpunkt des Vorfalls) - kommt es nach Vorstehendem ebenfalls nicht an.

Es hat demnach bei dem angegriffenen Urteil zu verbleiben.

2. Der Kläger hat Gelegenheit zur Stellungnahme - auch zur Frage der Rücknahme des Rechtsmittels - binnen der ihm gesetzten Frist. Abschließend wird auf die Möglichkeit der Rücknahme der Berufung zum Zwecke der Ersparnis eines Teils der im zweiten Rechtszug angefallenen Gerichtsgebühren hingewiesen.