OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.01.2016 - 14 B 1479/15
Fundstelle
openJur 2016, 3002
  • Rkr:
Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.613,77 Euro festgesetzt.

Gründe

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 2447/15 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 29.4.2015 anzuordnen, soweit er eine Steuer von mehr als 16.548,11 Euro festsetzt,

hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist.

Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen nicht deshalb, weil es überwiegend wahrscheinlich wäre, dass die Steuer einen unzulässigen Eingriff in die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes ? GG ?) darstellte, weil sie erdrosselnd wirkte. Sie führt nämlich nicht dazu, dass die betroffenen Berufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht mehr in der Lage wären, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer Lebensführung zu machen. Dafür trägt die Antragstellerin nichts Relevantes vor. Eine Verringerung der Spielhallenbetriebe macht die Antragstellerin nicht nur nicht geltend, sondern rügt wegen fehlender Verringerung sogar, dass der Gesichtspunkt der Bekämpfung der Spielsucht nicht greife.

Vgl. im Einzelnen zur Bedeutung der Bestandsentwicklung für eine behauptete Erdrosselungswirkung BVerwG, 26.10.2011 ? 9 B 16.11 ?, NVwZ-RR 20102, 38; OVG NRW, Urteil vom 23.6.2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 97 ff.

Der Umstand einer behaupteten deutlichen Erhöhung der Steuerbelastung um 39 % alleine indiziert keine Erdrosselung. Maßgebend ist nur die Höhe der Steuerbelastung insgesamt. Ausgehend von den von der Antragstellerin in der Beschwerde mitgeteilten Zahlen entspricht die Steuerbelastung von 23.003,20 Euro auf der Basis des Spieleinsatzes (Spieleraufwand) einer Steuerbelastung auf der Basis des vorher maßgeblichen Einspielergebnisses bei einem Einspielergebnis von 118.200,80 Euro einem Steuersatz von knapp 19,5 %. Dieser Satz wie auch der Steuersatz von 5 % des Spieleinsatzes geben keine Veranlassung, eine erdrosselnde Wirkung der Steuer anzunehmen. Eine drastische plötzliche Erhöhung der Steuer mag allenfalls Anlass geben, das Erfordernis einer Übergangsregelung zu erwägen, um dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit einer Umstellung des Betriebsablaufs zur Erhöhung der Einnahmen (Einsatz von Geräten mit geringerer durchschnittlicher Ausschüttung) zu geben.

So BVerwG, Urteil vom 14.10.2015 ? 9 C 22.14 ?, Rn. 24 ff., für eine Erhöhung der Steuer um 100 %.

Die Vergnügungssteuersatzung mit ihrer nach Vortrag der Antragstellerin im Ergebnis herbeigeführten Steuererhöhung ist nicht wegen eines Verstoßes gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG nichtig, weil andere steuerpflichtige Vergnügungen nicht in ähnlichem Umfang erhöht worden sein sollen. Der Steuergesetzgeber hat bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Spielraum und ist in der Gestaltung hinsichtlich der Erschließung von Steuerquellen weitgehend frei. Will er eine bestimmte Steuerquelle erschließen, andere hingegen nicht, dann ist der allgemeine Gleichheitssatz solange nicht verletzt, wie die Differenzierung auf sachgerechten Erwägungen, insbesondere finanzpolitischer, volkswirtschaftlicher, sozialpolitischer oder steuertechnischer Natur, beruht. Das gilt erst recht, wenn es um die Höhe der Besteuerung geht.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 15.1.2008 ? 1 BvL 2/04 ?, BVerfGE 120, 1 (29); Beschluss vom 5.2.2002 ? 2 BvR 305, 348/93 ?, BVerfGE 105, 17 (46); BVerwG, Beschluss vom 11.3.2010 ? 9 BN 2.09 ?, Buchholz 401.68 Vergnügungssteuer, Nr. 49 Rn. 19; OVG NRW, Beschluss vom 29.10.2014 ? 14 A 1470/14 ?, NRWE Rn. 13 f.; FG Bremen, Urteil vom 20.2.2014 ? 2 K 84/13 (1) ?, juris Rn. 85 ff.

Angesichts dessen verpflichtet die Erhöhung der Geldspielgerätesteuer nicht zu einer parallelen Erhöhung der Steuer auf anderweitigen Vergnügungsaufwand.

Dass eine Wirkung der Steuer im Interesse der Bekämpfung der Spielsucht in Form des Rückgangs des Spielhallenbestands nicht zu verzeichnen sei, wie die Antragstellerin moniert, ist unerheblich, da sich die Steuererhebung ? unbeschadet eines Lenkungszwecks ? allein schon aus der Absicht rechtfertigt, Einnahmen zu erzielen (vgl. § 12 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen ? KAG ? i. V. m § 3 Abs. 1 der Abgabenordnung ? AO ?). Gleichermaßen rechtlich unerheblich ist die von der Antragstellerin befürchtete Arbeitsplatzgefährdung.

Schließlich gibt es unter dem Gesichtspunkt der Bestimmtheit einer Norm,

zu dem dazu anzulegenden Maßstab vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.2006 ? 2 BvR 578, 796/02 ?, BVerfGE 117, 71 (111),

gegen das Steuertatbestandsmerkmal des Spieleraufwands in § 5 Abs. 1 der Vergnügungssteuersatzung vom 30.9.2014 (VS) nichts zu erinnern. Für alle Abgaben muss der abgabenbegründende Tatbestand so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallenden Abgaben ? in gewissem Umfang ? vorausberechnen kann.

Vgl. BVerfG, Urteil vom 17.7.2003 ? 2 BvL 1/99 ?, NVwZ 2003, 1241 (1247); BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 ? 9 C 7/11 ?, NVwZ 2012, 1413 (1415).

Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 VS ist der Spieleraufwand definiert als die Summe der von den Spielern zur Erlangung des Spielvergnügens aufgewendeten Geldbeträge. Dem ist hinreichend deutlich zu entnehmen, dass das gemeint ist, was § 12 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Spielverordnung als ? notwendig zu dokumentierende ? Einsätze bezeichnet. Der Bezug des Besteuerungsmaßstabs zu den durch das Gerät dokumentierten Angaben ergibt sich namentlich aus § 6 Abs. 5 VS, der aufgibt, diese Aufzeichnungen der Steuererklärung beizufügen. Ob diese Aufzeichnungen den Kasseninhalt als Spieleraufwand bezeichnen, ist unerheblich. Maßgeblich ist die Definition der Satzung, die keinen Zweifel lässt, dass der Einsatz im Sinne der Spielverordnung gemeint ist. Es ist auch schon dem Begriff des Spieleraufwands zu entnehmen, dass es bei diesem Maßstab auf das Ergebnis des Spiels und damit etwaige Gewinne nicht ankommt, da diese den Aufwand zur Erlangung des Spielvergnügens nicht beeinflussen.

St. Rspr. zu solchen Satzungsbestimmungen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6.8.2014 ? 14 B 528/14 ?, NRWE Rn. 20 ff.; Beschluss vom 10.12.2013 ? 14 A 2400/13 ?, NRWE Rn. 8 ff.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.