OLG Hamm, Urteil vom 16.07.2015 - 10 U 38 / 14
Fundstelle
openJur 2016, 2948
  • Rkr:

1. Eine zulässige gewillkürte Prozesstandschaft setzt voraus, dass der Rechtsinhaber mit der gerichtlichen Geltendmachung des Prozessstandschafters im eigenen Namen einverstanden ist und dass er diesen rechtswirksam ermächtigen kann.

2. Erforderlich ist außerdem ein schutzwürdiges Interesse des Prozessstandschafters, das im Einzelfall darzulegen ist und nur dann angenommen werden kann, wenn die Entscheidung die eigene Rechtslage berührt. Ein lediglich wirtschaftliches Interesse genügt in der Regel nicht, insbesondere dann nicht, wenn es erst nachträglich dadurch geschaffen wird, dass eigens für die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche Vereinbarungen über eine spätere Gewinnbeteiligung getroffen werden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 27.03. 2014 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufung trägt der Kläger.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird in Abänderung des Senatsbeschlusses vom 26.06.2014 endgültig auf 43.559.001,03 € festgesetzt (Streitwert erster Instanz von 44.862.213,54 € abzüglich des auf den früheren Beklagten zu 5. entfallenen Betrages von 1.303.212,51 €).

Gründe

I.

Der Kläger macht in Prozessstandschaft für seine Mutter L erbrechtliche Ansprüche nach deren Vater, dem Erblasser F Y (geboren am ...1911, verstorben am ...1961 ), und deren Stiefmutter, der Erblasserin Y (geboren am ...1915, verstorben am ...2002 ), geltend. Dabei nimmt er die Beklagte zu 1. als Erbin der Erblasserin Y, den Beklagten zu 2. als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Y und als Beklagten zu 3. persönlich sowie den Beklagten zu 4. als ehemaligen Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers F Y in der Zeit von 1976 - 2000 in Anspruch. Die Klage gegen den Beklagten zu 5., C1 N2, als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des F Y in der Zeit von 2000 - 2004 ist rechtskräftig abgewiesen und nicht mehr Gegenstand des Berufungsverfahrens.

Der Erblasser F Y war der Sohn eines der Mitbegründer der N1-Werke, in denen er selbst unternehmerisch tätig war. Der Gesellschaftsvertrag der N1 & D-KG enthielt in der Fassung vom ...1959 unter § 2 eine qualifizierte Nachfolgeklausel, nach der andere Personen als direkte Abkömmlinge eines Gesellschafters nicht Gesellschafter werden können und die Gesellschafter dafür zu sorgen haben, dass die Übertragung oder Vererbung der Anteile nur an Gesellschafter oder direkte Abkömmlinge der Gesellschafter erfolgt (Anlage K 6).

F Y war in erster Ehe mit Frau Y verheiratet. Aus dieser Ehe sind zwei Töchter hervorgegangen, die Mutter des Klägers L und die weitere Tochter, J von F. Nach der Scheidung der ersten Ehe heiratete F Y im Jahr 1946 seine zweite Ehefrau Y; ab dem ...1958 lebten die Eheleute F und Y im Güterstand der Gütertrennung. Die zweite Ehe des Erblassers blieb kinderlos.

Der am ...1962 geborene Kläger ist das einzige leibliche Kind der L; deren drei Adoptivkinder haben auf ihren Erb- und Pflichtteil nach ihrer Adoptivmutter mit notarieller Erklärung vom ...1992 verzichtet. Der Kläger selbst hat eine Tochter, die am ...2015 geborene T-D-F L. Die weitere Tochter des Erblassers F Y, J von F, hat eine leibliche Tochter, die am ...1971 geborene N1 von F1, sowie ein Enkelkind, den im Jahr 2000 geborenen O von F1.

Bereits am ...1949 verfasste der Erblasser ein Testament, das er am ...1953 durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung widerrufen hat (vgl. dazu Anlage K 203).

Unter dem ...1953 errichtete der Erblasser F Y ein neues notarielles Testament. In diesem Testament heißt es unter Ziff. 1.) :

"Zu meiner alleinigen Erbin setzte ich meine Ehefrau L3, geborene M, ein. Ersatzerben sollen meine ehelichen Kinder stammweise zu gleichen Teilen sein. Sind bei meinem Ableben keine solchen Kinder oder Kindeskinder vorhanden, sind Ersatzerben stammweise nach der gesetzlichen Rangfolge zu gleichen Teilen mein Bruder (...), meine Schwester (...) und meine Schwägerin (...).

Nacherben meiner Ehefrau auf den Überrest sind meine ehelichen Kinder stammweise zu gleichen Teilen. Stirbt ein Stamm nach meinem Ableben, jedoch vor Eintritt der Nacherbfolge, aus, so ist der andere Stamm Ersatznacherbe. Sind vor Eintritt der Nacherbfolge alle Stämme ausgestorben, so sind Nacherben auf den Überrest mein Bruder L4 D Y, meine Schwester I I1 geb. Y, und meine Schwägerin N3 Q geb. M, L5, stammweise auf den Überrest.

Alle von mir eingesetzten Erben und / oder Nacherben können nicht letztwillig über ihren Erbteil (Nacherbteil) verfügen. Vielmehr geht dieser stets beim Ableben des einzelnen Erben (Nacherben) ohne weiteres auf dessen gesetzlichen Erben über (unter Ausschluss der Ehegatten), und zwar nach der gesetzlichen Erbrangfolge stammweise zu gleichen Teilen. Wenn ein Stamm meiner ehelichen Abkömmlinge ausstirbt, ist der andere Ersatzerbe (Ersatznacherbe). Sterben alle Stämme meiner ehelichen Abkömmlinge aus, dann geht der Nachlass auf meinen Bruder L4 D Y, meine Schwester I I1 geb. Y und meine Schwägerin N3 Q geb. M stammweise zu gleichen Teilen über und vererbt sich nacherbschaftlich in gesetzlicher Rangfolge immer weiter bei diesen, wobei wiederum die Geschwisterstämme einander als Ersatznacherben bestellt sind".

(... )

Keiner meiner Erben bzw. Nacherben ist im Sinne von §§ 2136, 2137 BGB befreit, mit Ausnahme meiner Ehefrau. (...)

Besonders bestimme ich, dass meine Ehefrau wie eine leibliche Mutter meinen Kindern gegenüber verpflichtet ist, die für deren standesgemäße Ausbildung erforderlichen Beträge aus ihren Aufkünften zur Verfügung zu stellen und ebenso ihnen aus ihren Aufkünften bzw. Vermögen im Heiratsfall eine Aussteuer zu gewähren und sie überhaupt standesgemäß fortlaufend auszustatten mit der Maßgabe, dass über die Art und die Höhe der Verpflichtung ein Testamentsvollstrecker unter Ausschluss jeglichen Rechtsweges bestimmt."

Unter Ziff. 2.) des Testaments war folgendes bestimmt:

"Der Teil des Vermögens, der aus den Beteiligungen an der N1 & D., N1-werke A.G. oder deren Tochtergesellschaften besteht, soll sofort auf meine Kinder stammweise zu gleichen Teilen als Erben bzw. Vermächtnisnehmer mit folgender Einschränkung bzw. Beschränkung übergehen, wobei ich betone, dass meine Anordnungen unter Ziff. 1 Abs.3 auch hier gelten.

(...). Dieser Erwerb meiner Kinder (Kindeskinder) ist damit beschwert, dass sie unverzüglich auf Aufforderung des Testamentsvollstreckers ihre Rechte auf die Aufkünfte aus den erwähnten Beteiligungen, sowie ihre Ansprüche auf Auszahlung eines Auseinandersetzungsguthabens (für den Fall, dass solche entstehen) abtreten an meine Ehefrau (...).

Unter Ziff. 5.) des Testaments vom ...1953 heißt es weiter:

" Zum Testamentsvollstrecker bestimme ich den jeweiligen Leiter der Steuerabteilung der Firmen bei N1 & D., N1-werke A.G. oder deren Tochtergesellschaften. Falls ein solcher nicht vorhanden ist, bestelle ich den Wirtschaftsprüfer, Herrn Dr. T in C4, zum Testamentsvollstrecker. Wenn keiner von diesen mehr vorhanden ist oder wenn sie das Amt nicht annehmen oder später niederlegen, bitte ich das Nachlassgericht, einen geeigneten Testamentsvollstrecker zu ernennen.

(...) Der Testamentsvollstreckung unterliegt der gesamte Nachlass - mit Ausnahme meiner geschäftlichen Beteiligungen, die in Ziff 2) aufgeführt sind, wohl jedoch die Aufkünfte aus diesen Beteiligungen und etwaiges Auseinandersetzungs-Guthaben, die - wie in Ziff 2) vorgesehen - von meinen Kindern an meine Ehefrau in gehöriger Form abzutreten sind, (...).

Der Testamentsvollstrecker ist verpflichtet, die gesamten Aufkünfte aus dem Nachlass - einschließlich derjenigen aus den unter Ziffer 2). vorgesehenen Abtretungen - zu verwenden

a) in erster Linie zur Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards meiner Ehefrau;

b) zur Ausbildung und Ausstattung meiner leiblichen Kinder (...), ferner selbstverständlich zur Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards für sie.

(...)

Die Testamentsvollstreckung besteht, solange meine Ehefrau und meine leiblichen Kinder leben, ferner, solange ein zum Zuge gekommener Nacherbe minderjährig ist. Die Testamentsvollstreckung fällt fort, wenn L4 Y und /oder I I1 geb. Y und / oder Frau Q geb. M Erben sind (werden), oder wenn nach diesen gesetzliche Erfolge eintritt."

Wegen der weiteren Bestimmungen und des genauen Wortlauts wird ergänzend auf die Testamentsurkunde vom ...1953 (Anlage K 7) Bezug genommen.

Nach dem Tod des Erblassers F Y (...1961) eröffnete das Nachlassgericht - Amtsgericht Bremen - am ...1961 das Testament vom ...1953. Als Testamentsvollstrecker wurden in der Folgezeit jeweils die Leiter der Steuerabteilung bei N1 ernannt. Dies waren für die Zeit von 1976 bis 2000 der Beklagte zu 4. und für die Zeit 2000 bis 2004 der frühere Beklagte zu 5. (vgl. hierzu Anlagen K 28, 29).

Am ...1963 erteilte das Nachlassgericht einen Erbschein, der Y als Erbin zu einem Anteil von 14/37 und die beiden Töchter des Erblassers, die Mutter des Klägers und J von F, zu einem Anteil von je 11,5/37 ausweist und einen Vermerk zur Nacherbfolge sowie zur einer als Dauervollstreckung angeordneten Testamentsvollstreckung enthält (Anlage K 19 ).

Am ...1963 wurde ein notarieller Teilauseinandersetzungsvertrag zwischen dem damaligen Testamentsvollstrecker und der Witwe Y geschlossen, in dem verschiedene Grundstücke auf Y übertragen wurden (Anlage K 30). Unter dem ...1965 soll ein weiterer Erbauseinandersetzungsvertrag beurkundet worden sein, der vom Kläger allerdings nicht vorgelegt werden konnte.

Am ...1965 schloss Y mit ihren beiden Stieftöchtern, der Mutter des Klägers und J von F, einen notariellen Erbvertrag. Darin vermachte sie unter § 1

"zu gleichen Teilen untereinander dasjenige, was bei ihrem Tod aus den Auskehrungen noch vorhanden ist, welche sie aus den N1-Beteiligungen und aus den Aufkünften aus dem übrigen von ihrem Ehemann F Y ererbten Vermögenswerten erhalten hat."

Nachfolgend wird im Einzelnen aufgeführt, welche Vermögensgegenstände dabei nicht berücksichtigt werden sollten. Im Übrigen sollte

"alles, was die Erschienene zu 1) (= Y) aus den Auskehrungen über die Sicherstellung ihres angemessenen Lebensstandards nicht verbraucht hat, der Vererbung an die Erscheinen zu 2) und 3) (= die Stieftöchter) zu gleichen Teilen"

unterliegen. Wegen der Einzelheiten zum Inhalt des Erbvertrages wird auf die Vertragsurkunde vom ...1965 (= Anlage K 66) Bezug genommen.

Unter dem ...1967 schloss Y mit ihren beiden Stieftöchtern eine Aufteilungsvereinbarung, wonach die Aufkünfte der N1-Beteiligungen zu 50 % zu ihren Gunsten und zu je 25 % zu Gunsten der Stieftöchter ausgeschüttet werden sollten. Das ist in der Folgezeit dann so gehandhabt worden. Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung vom ...1967 wird auf die Anlage K 40 verwiesen.

Im Jahr 1985 gründete die Erblasserin Y die "F und Y-Stiftung" (=Beklagte zu 1.). Am ...1985 errichtete sie ein Testament, in dem sie die neu gegründete Beklagte zu 1. zu ihrer Alleinerbin einsetzte, verschiedene Vermächtnisse aussetzte und Testamentsvollstreckung anordnete. Auf die Testamentsurkunde vom ...1985 (Anlage K 70) wird Bezug genommen.

Die Erblasserin Y verstarb am ...2002 und wurde aufgrund des vorgenannten Testaments von der Beklagten zu 1. allein beerbt. Ein entsprechender Erbschein wurde am ...2004 vom Nachlassgericht ausgestellt (Anlage K 73). Als Testamentsvollstrecker ihres Nachlasses wurde der Beklagte zu 2./3. ernannt (vgl. Testamentsvollstreckerzeugnis vom ...2003, Anlage K 75).

Am ...2003 hat das Nachlassgericht gem. § 2361 I BGB den Erbschein nach dem Erblasser F Y wegen des Versterbens der Vorerbin Y als unrichtig eingezogen (vgl. Anlage K 20).

Unter dem ...2004 trafen der Kläger und seine Mutter eine notariell beurkundete "Verzichtsvereinbarung über ein Nacherbenanwartschaftsrecht". Hierin erklärte der Kläger:

"Ich verzichte hiermit unwiderruflich und vorbehaltslos auf mein Nacherbenanwartschaftsrecht hinsichtlich des Nachlasses meines am ...1961 verstorbenen Großvaters F Friedrich Wilhelm Y zu Gunsten meiner Mutter Christine L (...). Ich erkläre mich damit einverstanden, dass zu ihren Gunsten ein Erbschein erteilt wird, der sie als uneingeschränkte Miterbin zu ½ ausweist."

L nahm den vorstehenden Verzicht an. Wegen des genauen Wortlauts wird auf die notarielle Vereinbarung vom ...2004 verwiesen (Bl. 668- 670 d.A.). Auch die weitere Tochter des Erblassers, J von F, schloss mit ihrer Tochter N1 von F1 am ...2004 eine gleichlautende Vereinbarung. Auf die notarielle Urkunde vom ...2004 (Beiakte AG Bielefeld 115 VI 125/04; Bl. 188 -190) wird Bezug genommen.

Am ...2004 erließ das Nachlassgericht einen gemeinschaftlichen Erbschein, der die Mutter des Klägers und ihre Schwester J von F als Miterbinnen zu einem Anteil von je ½ nach dem Erblasser F Y ausweist. Dieser Erbschein enthält keinen Nacherbenvermerk, aber einen Vermerk zu der weiter angeordneten Testamentsvollstreckung (vgl. Beiakte AG Bielefeld 115 VI 125/04, Bl. 220 ).Der frühere Beklagte zu 5. als damaliger Testamentsvollstrecker des Nachlasses nach F Y teilte den Nachlassgericht unter dem ...2004 mit, er habe den Nachlass an die beiden Erbinnen per ...2004 zur freien Verfügung übergeben, weil der nun erteilte Erbschein keinen Nacherbenvermerk mehr enthalte. Damit sei sein Amt als Testamentsvollstrecker beendet. Er reiche sein Testamentsvollstreckerzeugnis hiermit zurück und beantrage die Erteilung eines neuen Erbscheins ohne Testamentsvollstreckungsvermerk (vgl. Anlage K 22). Auch die Mutter des Klägers sowie ihre Schwester stellten einen entsprechenden Antrag gegenüber dem Nachlassgericht. Dieses zog mit Beschluss vom ...2004 den Erbschein vom ...2004 als unrichtig ein und erteilte unter dem ...2004 einen neuen Erbschein ohne einen Vermerk zur Testamentsvollstreckung (vgl. Beiakte AG Bielefeld 115 VI 125/04, Bl. 227 und Bl. 243 = Anlage K 23).

Unter dem Datum des ...2010 erklärte der Kläger gegenüber seiner Mutter L die Anfechtung des Verzichts auf sein Nacherbenanwartschaftsrecht vom ...2004. Die Anfechtungserklärung wird im Wesentlichen darauf gestützt, dass er sich darüber geirrt habe, dass sich sein Verzicht auch auf die N1-Beteiligungen des Erblassers und die daraus resultierenden Erträge bezogen habe. Er habe vielmehr seine damalige Erklärung nur in Bezug auf den nichtunternehmerischen Teil des Nachlasses nach F Y abgeben wollen. Die Verzichtserklärung habe "den alleinigen Zweck" verfolgt, "nach dem Tod der Y die von F Y verfügte Testamentsvollstreckung zu beenden"

Eine weitere , am ...2010 notariell beurkundete Anfechtungserklärung des Klägers vom ...2010 stützt sich daneben noch auf die -" erst durch Recherchen gewonnene "- Erkenntnis, dass seiner Mutter und damit auch ihm als "Nach-Nacherbe oder Nach-Vermächtnisnehmer auch Ansprüche im Hinblick auf die an Y zugewiesenen 50 % der Erträge" zustehen könnten.

Die Mutter des Klägers, L erklärte ihrerseits am ...2011 die Anfechtung der Verzichtserklärung vom ...2004. Sie begründete dies damit, dass es ihr nach dem Tod der Vorerbin Y bei der Annahme der Verzichtserklärung ihres Sohnes allein um ihren Vorerbteil mit einer Quote von 7/37 gegangen sei. Der Verzicht habe sich nicht auf den weiteren Anteil von 11,5/37 bezogen, der die Geschäftsbeteiligungen betreffe und den sie originär aus dem Nachlass des F Y als Vorerbin erhalten habe. Sie habe damals geglaubt, dass "der Verzicht im Ergebnis zum Wegfall sämtlicher Beschränkungen aus der Vor- und Nacherbschaft führen würde, sodass ich unbeschränkte Erbin würde." Damit habe sie sich über eine verkehrswesentliche Eigenschaft des übertragenen Gegenstandes geirrt.

Wegen des genauen Wortlauts und des weiteren Inhalts der Anfechtungserklärungen wird auf die Anlagen K 189- 191(Bl. 739 -747 d.A.) verwiesen.

Am ...2013 - nach Klageerhebung im vorliegenden Rechtsstreit - ließen der Kläger und seine Mutter eine gemeinsame Anfechtungserklärung bezogen auf ihren Vertrag vom ...2004 notariell beurkunden. Die Anfechtung wird nun neben den N1-Beteiligungen auf den gesamten Y-Privatnachlass erstreckt und damit begründet, dass man auch insoweit subjektiv keinen Verzicht gewollt und über eine verkehrswesentliche Eigenschaft geirrt habe. Außerdem erklärten der Kläger und seine Mutter vorsorglich den Rücktritt gem. § 313 BGB von ihrer Vereinbarung vom ...2004. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anlage K 192 (Bl. 748 -752 d.A.) Bezug genommen.

Am ...2012 vereinbarten der Kläger und seine Mutter privatschriftlich eine "Ermächtigung zur Einziehung und Prozessführung", in der Frau L ihren Sohn unwiderruflich ermächtigt,

"alle Rechte und Ansprüche, die ihr im Zusammenhang mit den Nachlässen ihres verstorbenen Vaters F Y und ihrer verstorbenen Stiefmutter Y gegen die F und Y-Stiftung, die jeweiligen Testamentsvollstrecker über die Nachlässe des Erblassers und/oder der Frau Y sowie sonstige Dritte zustehen, geltend zu machen und Forderungen einzuziehen".

Der Kläger sollte berechtigt sein, alle Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und darüber uneingeschränkt zu verfügen (vgl. Ziff.2.1.). Weiter wurde er "ausdrücklich auch zur Prozessführung im Hinblick auf die vorbeschriebenen Ansprüche" ermächtigt" (vgl. Ziff.3.1.). Wegen der Einzelheiten und des genauen Wortlauts wird ergänzend auf die Anlage K 78 verwiesen.

Mit seiner am ...2012 beim Landgericht eingegangenen Klage vom ...2012 - den Beklagten zugestellt am ...2013 - hat der Kläger im eigenen Namen "wegen Vermächtniserfüllung, Wertersatz, u.a." Klage erhoben. Diese ist darauf gestützt worden, dass die Mutter des Klägers L nach dem Erblasser F Y "sowohl Vorerbin als auch (nach dem Tod der Witwe Y) Nacherbin" geworden sei. Auch stehe ihr nach dem Tod der Witwe eine Vielzahl von Vermächtnissen zu (s. dazu Klageschrift S. 26 = Bl. 14 d.A.). Die Klageansprüche richten sich gegen die Beklagte zu 1.) als Erbin der Y. Der Kläger macht außerdem gegen den Beklagten zu 2.) als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Y sowie gegen ihn persönlich als Beklagter zu 3.) Schadensersatzansprüche seiner Mutter wegen Pflichtverletzung gemäß § 2219 BGB geltend (vergl. dazu Klageschrift S. 215 ff = Bl. 107 ff R d.A.). Darüber hinaus nimmt er die Beklagten zu 4.) und 5.) wegen Pflichtverletzungen während ihrer Tätigkeit als Testamentsvollstrecker über den Nachlass des F Y wegen Schadensersatz gemäß § 2219 BGB (vergl. dazu Klageschrift S. 339 ff = Bl. 160 ff d.A. und S. 329 = Bl. 164 R ff) in Anspruch. Der Kläger hat Leistung an sich und hilfsweise an seine Mutter L beantragt. Mit Schriftsatz vom ...2013 hat er seine Anträge um zwei Hilfsanträge ergänzt. Mit weiterem Schriftsatz vom ...2013 hat der Kläger seine Klage nochmals um mehrere Hilfsanträge erweitert und seine Klageanträge insgesamt neu zusammengefasst. Die neuen Hilfsanträge betreffen Leistungen an den Kläger und seine Mutter gemeinschaftlich und weiter hilfsweise an seine Mutter und deren Schwester J von F gemeinschaftlich. Wegen des genauen Inhalts der gestellten Sachanträge sowie ihrer Begründung wird auf die o.g. Schriftsätze - wegen der Klageanträge auf Bl. 2- 13 Rs, Bl. 712/713 sowie Bl. 753 -780 d.A. - Bezug genommen.

In erster Instanz hat der Kläger zu seiner Prozessführungsbefugnis und Aktivlegitimation vorgetragen, dass unabhängig von der rein prozessual wirkenden Ermächtigung zur Führung des Rechtsstreits bereits im Jahr 2010 eine als Teilabtretung an ihn auszulegende Vereinbarung getroffen worden sei, wonach ihm von dem Nettoerlös aus der erbrechtlichen Auseinandersetzung (nach Abzug aller Kosten), die Hälfte verbleiben sollte (s. Bl. 519 d.A.).

Nachdem von Seiten der Beklagten die Aktivlegitimation gerügt worden war, hat der Kläger eine unter dem ...2013 mit seiner Mutter vereinbarte "Klarstellung zu den getroffenen Vereinbarungen über die Ermächtigung zur Einziehung und Prozessführung und Abtretung von Ansprüchen" vorgelegt. Darin konkretisieren der Kläger und seine Mutter unter Ziff. 1.6 die in der Vereinbarung liegende Teilabtretung von erbrechtlichen Ansprüchen. Unter Ziff. 2.1 wiederholt L ihre unwiderrufliche Ermächtigung entsprechend der Vereinbarung vom ...2012. Weiter ermächtigt sie ihren Sohn unter Ziff. 3 zur Prozessführung im Hinblick auf die vorbeschriebenen Ansprüche, wobei sich die gewillkürte Prozessstandschaft auch auf die gesetzliche Prozessstandschaft beziehen sollte. Wegen der genauen Einzelheiten dieser privatschriftlichen Vereinbarung wird auf die Anlage K 188 (Bl. 586 -591d.A.) verwiesen.

Im weiteren Verlauf des Verfahrens hat der Kläger eine von dem Notar Dr. C in C5 beurkundete Vereinbarung vom ...2014 vorgelegt. Hierin bestätigt L nochmals die vorangegangenen Vereinbarungen zu der Prozessführungsbefugnis des Klägers. Wegen des genauen Inhalts wird auf die Anlage K 210 (Bl. 836 -839 d.A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass er aufgrund der mit seiner Mutter getroffenen Vereinbarungen rechtswirksam ermächtigt sei, die in diesem Rechtsstreit eingeklagten Ansprüche geltend zu machen; auch könne er wählen, ob er eine Leistung an sich, seine Mutter oder auch deren Schwester J von F gemeinschaftlich verlangen könne. Sein schutzwürdiges Eigeninteresse folge aus seiner Stellung als Nacherbe bzw. Nachvermächtnisnehmer, im Übrigen daraus, dass er als einziger leiblicher Abkömmling seine Mutter beerben werde bzw. nach ihr pflichtteilsberechtigt sei und damit in jedem Fall an ihrem Vermögen teilhaben werde. Auch sei seine Mutter aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters von 72 Jahren bei Klageerhebung wegen des gewaltigen Rechercheaufwandes und der damit verbundenen technisch gebotenen Kommunikation mit der vorliegenden Prozessführung psychisch wie physisch überfordert.

Die Beklagten haben die Prozessführungsbefugnis und die Aktivlegitimation des Klägers und insbesondere sein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung bestritten.

Der Beklagte zu 1.) hat hierzu die Auffassung vertreten, dass dem Kläger von seiner Mutter keine weiterführenden Rechte eingeräumt werden könnten als ihr selbst zustünden. Wegen der noch andauernden Testamentsvollstreckung nach dem Erblasser F Y könne nur ein Testamentsvollstrecker gem. § 2212 BGB solche Rechte gerichtlich geltend machen. Auch wegen der Ansprüche nach der Erblasserin Y sei der Kläger nicht aktivlegitimiert, weil Auskehrungen aus dem Erbvertrag vom ...1965 nur an seine Mutter zusammen mit ihrer Schwester gehen sollten, mithin ein gemeinschaftliches Vermächtnis gegeben sei. Insoweit fehle es an einer Ermächtigung durch die weitere Vermächtnisnehmerin J von F.

Auch der Beklagte zu 2.) / 3.) hat sich darauf berufen, dass die Testamentsvollstreckung nach F Y noch nicht beendet sei. Zu seiner eigenen Testamentsvollstreckertätigkeit nach der Erblasserin Y hat er vorgetragen, dass sich diese nach Auskehrung der Kontoguthaben an die Stieftöchter im Wesentlichen erledigt habe.

Der Beklagte zu 4.) hat bereits bestritten, dass eine wirksame Prozessstandschafts-Vereinbarung mit der Mutter des Klägers zustande gekommen sei. Er hat dazu behauptet, dass diese eine gerichtliche Auseinandersetzung nicht wünsche und bei den vom Kläger hierzu vorgelegten Vereinbarungen kein dahingehendes Erklärungsbewusstsein gehabt habe.

Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes - auch wegen der gestellten Anträge - wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 23.01.2014 angeordnet, dass über die Zulässigkeit der Klage gem. § 280 I ZPO abgesondert verhandelt wird (Bl. 862 d.A.).

Mit Urteil vom 27.03.2014 - berichtigt durch Beschluss vom 03.06.2014 (Bl. 363 d.A.) - hat das Landgericht die Klage als unzulässig abgewiesen.

Zur Begründung hat es ausgeführt: Der Kläger sei nicht prozessführungsbefugt, weil er die Ansprüche seiner Mutter nicht im Rahmen einer gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen geltend machen könne. Er habe kein schutzwürdiges Interesse an der Geltendmachung der Rechte seiner Mutter und habe kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung im eigenen Namen. Hierfür reiche nicht aus, dass er als einziger leiblicher Abkömmling seiner Mutter früher oder später selbst an deren Vermögen teilhaben werde. Die bloße Erwerbsaussicht hinsichtlich einer möglichen Erbschaft oder einer möglichen vorweggenommenen Erbfolge genüge nicht, zumal der Kläger eine erbrechtliche Bindung seiner Mutter schon nicht vorgetragen habe. Auch eine Pflichtteilsberechtigung reiche hierfür nicht aus.

Weiter habe der Kläger kein rechtliches Interesse aufgrund eines Nacherbenanwartschaftsrechtes. Ungeachtet dessen, dass schon unklar sei, ob dieser Nacherbenfall überhaupt eintrete, habe der Kläger durch notariellen Vertrag vom ...2004 auf sein Nacherbenanwartschaftsrecht zu Gunsten seiner Mutter verzichtet. Diese Vereinbarung sei rechtlich als rechtswirksame Übertragung seines Nacherbenanwartschaftsrechts auf die Mutter als Vorerbin zu werten. Die späteren von dem Kläger und seiner Mutter erklärten Anfechtungen der Erklärung vom ...2004 seien mangels eines bestehenden Anfechtungsrechts wirkungslos. Ein Irrtum sei nicht erkennbar.

Eine Prozessführungsbefugnis des Klägers folge auch nicht aus der Teilabtretung aus dem Jahr 2010, weil diese mangels Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der abgetretenen Ansprüche unwirksam sei. Auch die spätere Klarstellung der Abtretung vom ...2013 sei nicht hinreichend deutlich. Dem stehe auch nicht entgegen, dass der Kläger zur Einziehung der Forderungen ermächtigt worden sei.

Schließlich sei - ohne dass es für die Frage der Zulässigkeit der Klage noch darauf ankomme - die Ermächtigung der Mutter des Klägers zur Prozessführung unwirksam. Diese sei nicht dazu berechtigt gewesen, den Kläger zur Geltendmachung von Rechten zu ermächtigen, die der noch fortdauernden Testamentsvollstreckung nach dem Erblasser F Y unterlägen. Nach der Auslegung des Testaments vom ...1953 sei davon auszugehen, dass der Erblasser gewollt habe, dass die von ihm angeordnete Testamentsvollstreckung solange fortbestehe, als eine der dort genannten Personen (Y, leibliches Kind des Erblassers) noch lebten. Dies habe vorliegend zwar eine ungewöhnlich lange Dauer der Testamentsvollstreckung zur Folge. Das sei aber wegen der Vorschrift des § 2210 S.2 BGB nicht ausgeschlossen.

Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die angefochtene Entscheidung (Bl. 934-942 d.A.) Bezug genommen.

Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten Berufung verfolgt der Kläger sein Anliegen - die Zulässigkeit seiner Klage festzustellen - weiter; er beschränkt seine Berufung indes auf eine Rechtsverfolgung gegenüber den Beklagten zu 1. bis 4.

Der Kläger rügt zunächst, dass der für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Sachverhalt im Tatbestand des angefochtenen Urteils zum Teil verkürzt und unzutreffend dargestellt worden sei. So sei die notarielle Vereinbarung vom ...2014 übergangen worden, ebenso wie der Umstand, dass er sich mit seiner Mutter schon im Jahr 2010 dahingehend geeinigt habe, dass er am Prozesserfolg beteiligt und alle anfallenden Kosten zwischen ihnen hälftig geteilt werden sollten. Gleiches gelte unter anderem für die von ihm überreichte notarielle Stellungnahme des Notars T vom ...2010 zu den Anfechtungserklärungen des Klägers (Anlage K 204) sowie für weitere - vom Landgericht nicht zitierte - Passagen des Erbvertrages vom ...1965.

Darüber hinaus rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er trägt vor, er habe erstinstanzlich nicht behauptet, dass es im Jahr 2010 zu einer Teilabtretung gekommen sei. Er habe damals mit seiner Mutter vereinbart, dass ihm nach Abzug aller Kosten von dem Nettoerlös der erbrechtlichen Auseinandersetzung die Hälfte verbleiben sollte. Das sei hinsichtlich der bisher angefallenen Prozesskosten von den Beteiligten auch so gehandhabt worden. Die Auslegung der zwischen ihm und seiner Mutter getroffenen Vereinbarung als Teilabtretung sei eine juristische Bewertung, die nicht von ihm stamme.

Der Kläger meint, sein wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung ergebe sich schon aus der Teilhabe am künftigen Nachlass seiner Mutter. Dass es zu einer solchen Erbfolge komme, sei äußerst wahrscheinlich; insoweit sei auch nach herrschender Auffassung noch keine gesicherte Rechtsposition erforderlich.

Zusätzlich beruft sich der Kläger auf die mit seiner Mutter im Jahr 2010 getroffene Vereinbarung zu seiner Teilhabe am Prozesserfolg. Rechtlich sei diese als Vereinbarung einer atypisch stillen Beteiligung als Teilhaber im Rahmen einer Innengesellschaft zu bewerten und zwar ohne dingliche Mitberechtigung. Insoweit müssten sich die Beteiligten nicht über die Gründung einer solchen Gesellschaft bewusst gewesen sein. Wenn bisher von einer bereits erfolgten Teilabtretung die Rede gewesen sei, liege darin eine rechtlich unbeachtliche "falsa demonstratio", denn eine Abtretung der Ansprüche sei in Wirklichkeit nicht erfolgt. Seine Mutter habe sich lediglich schuldrechtlich verpflichtet.

Weiter meint der Kläger, sein im Jahr 2004 erklärter Verzicht auf die Rechte des Nacherbenanwartschaftsrechts habe sich allenfalls auf Teilbereiche bezogen, nämlich nur auf den nichtunternehmerischen Teil des Nachlasses nach F Y, mithin nicht auf die N1-Beteiligungen und die hieraus resultierenden Erträge. Im Übrigen sei dieser Verzicht durch die mehrfach erklärten Anfechtungen sowie durch den erklärten Rücktritt sowie einer Anpassung des Vertrages wegen fehlerhafter Geschäftsgrundlage nachträglich unwirksam geworden. Dabei hätten sich seine ersten beiden Anfechtungserklärungen auf einen möglichen Irrtum über die Reichweite des erklärten Verzichts bezogen. Bei der Anfechtungserklärung seiner Mutter sei es um den mit dem Verzicht verfolgten Hauptzweck gegangen. Schließlich sei mit der gemeinsam erklärten Anfechtung der Verzichtsvertrag durch eine neue vertragliche Vereinbarung beseitigt worden. Wegen des gegebenen Doppelirrtums sei nunmehr der Anwendungsbereich des § 313 II BGB eröffnet. Die gebotene Anpassung des Verzichtsvertrages führe zu dessen Unwirksamkeit. Nach alledem sei er weiterhin Inhaber des Anwartschaftsrechts als Nacherbe. Auch hieraus folge sein wirtschaftliches und rechtliches Interesse an der vorliegenden Prozessführung.

Schließlich ist der Kläger der Auffassung, dass die Testamentsvollstreckung nach F Y mit dem Tod der Ehefrau Y beendet sei. Insoweit rügt er eine fehlerhafte Testamentsauslegung des erstinstanzlichen Gerichts. Er meint, es fehle jeglicher sachliche Grund dafür, dass der Erblasser gewollt habe, dass seine volljährigen Töchter noch nach dem Tod seiner Ehefrau mit einer noch fortdauernden Testamentsvollstreckung beschränkt werden. Dies belege ein Vergleich zu dem vorangegangenen Testament aus dem Jahr 1949 sowie der Umstand, dass der Erblasser durch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung seiner Ehefrau Ärgernisse bei der Verteilung der Aufkünfte habe ersparen wollte. Da gegenwärtig kein Testamentsvollstrecker amtiere, sei diese Frage für die Zulässigkeit der erhobenen Klage rechtlich nicht von Relevanz. Denn in einem solchen "Interregnum" könne auch der Erbe selbst seine Ansprüche gerichtlich verfolgen. Im Übrigen betreffe dies nur die mit den Klageanträgen zu A 23, 24,25 verfolgten Ansprüche. Alle übrigen seien von einer fortdauernden Testamentsvollstreckung nicht betroffen, weil sie entweder als Nachvermächtnisansprüche mangels testamentarischer Anordnung nicht erfasst seien oder sich zusätzlich auf den Erbvertrag vom ...1965 stützten. Zuletzt beruft sich der Kläger noch auf eine frühere innerfamiliäre Grundstücks-GbR, bei der schon damals seine noch minderjährige Mutter Mitgesellschafterin gewesen sei. Auch das belege, dass der Erblasser seine Töchter nicht mit einer dauerhaften Testamentsvollstreckung habe beschränken wollen.

Der Kläger legt in der Berufungsinstanz einen am ...2014 - nach Verkündung des erstinstanzlichen Urteils - mit seiner Mutter abgeschlossenen notariell beurkundeten Erbvertrag (Anlage K 205, Bl. 1064 ff d.A.) vor. Danach hat L ihrem Sohn bindend ohne Rücktrittsvorbehalt ein Vermächtnis bezüglich all ihrer Rechtspositionen zugewandt, die in Zusammenhang mit den Erbfällen F und Y entstanden sind. Der Kläger meint, aufgrund dieser Zuwendung, die dem hiesigen Streitgegenstand entspreche, sei sein gegebenes rechtliches und wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung zusätzlich gestärkt worden.

Schließlich beruft sich der Kläger noch auf die Geburt seines ersten Kindes, der am ...2015 geborene T L. Er ist der Auffassung, hierdurch perpetuiere sich sein schon heute bestehendes Interesse an der Prozessführung.

Ergänzend wird zu dem Vortrag des Berufungsführers auf die eingereichten Schriftsätze vom 28.05.2014 (Bl. 1034-1066 d.A.), vom 17.11.2014 (Bl. 1102 -1113 d.A.), vom 30.03.2015 (Bl. 1203-1213 d.A.), vom 07.05.2015 (Bl. 1226-1230 d.A.) und vom 01.06.2015 (Bl. 1254-1269 d.A.) nebst Anlagen Bezug genommen.

Der Kläger beantragt,

1. das am 27.03.2014 verkündete Urteil des Landgerichts Bielefeld abzuändern,

2. die Zulässigkeit der Klage vom 20.12.2012 einschließlich der Klageerweiterung vom 19.11.2013 und 12.12.2013 festzustellen,

3. die Sache zur weiteren Verhandlung über die Begründetheit der Klage an das Landgericht zurückzuverweisen;

hilfsweise :

"Vom Abdruck der umfangreichen Hilfsanträge wurde abgesehen"

hilfsweise werden die gestellten Klageanträge im Wege der Klageänderung ausdrücklich auf den 30.06.2000 anstatt auf den 29.08.2000 umgestellt (Bl. 712 d.A.);

weiter hilfsweise wird die Ablegung der Rechenschaft allein gegenüber dem Kläger,

weiter hilfsweise gegenüber Frau L2 beantragt (Bl. 713 d. A.);

weiter hilfsweise wird beantragt,

"Vom Abdruck der umfangreichen Hilfsanträge wurde abgesehen"

Die Beklagten zu 1. bis 4. beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte zu 1. beantragt darüber hinaus,

ihr die Beschränkung ihrer Haftung auf den Nachlass nach dem am ...1961 verstorbenen Erblasser F Y und nach der am ...2002 verstorbenen Erblasserin Y vorzubehalten.

Der Beklagte zu 1. ist der Ansicht, das Landgericht habe in der angefochtenen Entscheidung den Sachverhalt ausreichend und zutreffend wiedergegeben. Wenn der Kläger das anders sehe, hätte er rechtzeitig einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung stellen müssen, was nicht geschehen sei. Damit sei der Tatbestand beweiskräftig und die hiergegen gerichteten Einwendungen seien rechtlich irrelevant.

In erster Instanz habe der Kläger wiederholt zu einer erfolgten "Teilabtretung der Ansprüche seiner Mutter im Jahr 2010" vorgetragen. Auch in der vom Kläger überreichten Klarstellung vom ...2013 sei ausdrücklich von einer "Teilabtretung" die Rede. Hierzu stehe der jetzige Vortrag des Klägers zu einer bereits damals vereinbarten Innengesellschaft in krassem Widerspruch. Es werde versucht, eine fehlende Prozessführungsbefugnis durch einen bewusst falschen Vortrag nachträglich zu heilen. Die vorgelegte Urkunde vom ...2014 sei für die zu treffende Entscheidung ohne Bedeutung, insbesondere habe es sich hierbei nicht um eine Abtretung gehandelt, die wegen des in erster Instanz erhobenen Verjährungseinwandes ohnehin zu spät gewesen sei.

Auch die weiter gerügten Rechtsverletzungen seien nicht gegeben. Zutreffend habe das Landgericht die Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft verneint. Hierfür reiche eine künftige mögliche Erwerbsaussicht des Klägers wegen der Erbschaft nach der Mutter nicht aus. Auch könne der Kläger keine größere Sachnähe als seine Mutter zum vorliegenden Prozessgegenstand vorweisen, zumal diese den Erblasser noch erlebt und am Abschluss der Verträge mit der Vorerbin selbst beteiligt gewesen sei.

Eine wirksame Abtretung der Ansprüche der Mutter auf den Kläger habe es nicht gegeben. Auch sei es im Jahr 2010 nicht zu der Begründung einer Innengesellschaft über eine Teilhabe an der Hälfte des Nettoerlöses an den in diesem Rechtsstreit geltend gemachten Ansprüchen gekommen.

Im Übrigen scheitere ein rechtliches Interesse an dem von dem Kläger im Jahr 2004 erklärten Verzicht auf sein Nacherbenanwartschaftsrecht, der inhaltlich unbeschränkt gewesen sei. Damit habe er die Rechte rechtswirksam auf seine Mutter übertragen. Die nachfolgend erklärten Anfechtungen seien mangels gegebener Anfechtungsgründe wirkungslos und im Übrigen auch nicht fristgerecht erfolgt. Die Vorschrift des § 313 II BGB sei hier nicht einschlägig.

Die Testamentsvollstreckung nach dem Erblasser F Y sei noch nicht beendet. Der Erblasser habe eine langfristige Testamentsvollstreckung gewollt. Insoweit könne nicht auf ein widerrufenes früheres Testament abgestellt werden, auf spätere Vorstellungen seiner Witwe oder frühere Gesellschaften innerhalb der Familie Y komme es nicht an. Nach alledem sei die Mutter des Klägers nicht zu einer Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung berechtigt gewesen. Da sämtliche eventuellen Ansprüche bereits mit Ablauf des ...2012 verjährt gewesen seien, entfalte auch der nun vorgelegte Erbvertrag vom ...2014 keine Wirkung mehr.

Der Beklagte zu 2./3. hält die von dem Kläger geäußerten Zweifel an der Richtigkeit der Tatsachenfeststellungen des erstinstanzlichen Gerichts ebenfalls für unerheblich. Im Übrigen verweist er darauf, dass der Kläger insoweit keinen Berichtigungsantrag gegenüber dem Landgericht gestellt habe.

Weiter verweist der Beklagte zu 2./3. auf die seiner Meinung nach höchst widersprüchliche Prozessführung des Berufungsführers und seinen wechselnden Vortrag, insbesondere zu der im Jahr 2010 erfolgen Teilabtretung, die in der von den Anwälten des Klägers entworfenen Konkretisierung vom ...2013 ausdrücklich bestätigt worden sei. Vor diesem Hintergrund sei eine "falsa demonstratio" auszuschließen. Da schon der Umfang der vom Kläger in erster Instanz vorgetragenen Teilabtretung völlig unbestimmt gewesen sei, sei die Klage insoweit unzulässig gewesen.

Daneben sei der Kläger nicht berechtigt, Ansprüche seiner Mutter in Prozessstandschaft geltend zu machen. Ein berechtigtes Eigeninteresse folge nicht aus der Tatsache, dass er als Abkömmling erb- oder pflichtteilsberechtigt sei. Auch habe der Kläger keine größere Sachnähe als seine Mutter zu den streitgegenständlichen Vorfällen, zumal er an keinem dieser Vorfälle persönlich beteiligt gewesen sei. Auf seine Stellung als Nacherbe oder auf eine Anwartschaft könne der Kläger sich nicht berufen, weil er darauf im Jahr 2004 wirksam verzichtet habe. Sämtliche diesbezüglichen Anfechtungserklärungen seien unwirksam, da ihnen kein beachtlicher Inhaltsirrtum zugrunde liege, insbesondere habe sich die Vereinbarung von 2004 nach ihrem eindeutigen Wortlaut nicht nur auf Teilbereiche bezogen, zumal der Kläger die im Testament von F Y geregelten Einzelheiten damals noch nicht gekannt habe. Auch könne keine Innengesellschaft angenommen werden. Die von der Mutter erklärte Einzugsermächtigung sei unwirksam, weil sie wegen der noch andauernden Testamentsvollstreckung nach F Y hierzu nicht berechtigt gewesen sei. Die angeordnete Testamentsvollstreckung habe ersichtlich dem Willen des Erblassers entsprochen, die Interessen der Nacherben (Enkel) und Nach-Nacherben sicherzustellen. Sie habe erst mit dem Tod der Ehefrau und seiner leiblichen Kinder enden sollen.

Schließlich sei auch der neue Sachvortrag des Klägers nicht geeignet, eine Zulässigkeit seiner Klage zu begründen. Die nun angeführte innerfamiliäre GbR habe zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung schon nicht mehr bestanden.

Auch der Beklagte zu 4. verteidigt das ergangene Urteil und die Sachbehandlung durch das Landgericht. Es seien keine unrichtigen oder unvollständigen Tatsachenfeststellungen getroffen worden. Rechtsanwendungsfehler lägen nicht vor. Hinsichtlich der Ermächtigung des Klägers zur Prozessführung werde weiterhin das Erklärungsbewusstsein und der Rechtsbindungswille seiner Mutter bei den hierzu getroffenen Vereinbarungen bestritten. Der Erklärung vom ...2014 könne man keine besondere Bedeutung beimessen, zumal sie nicht vor einem deutschen Notar abgeben worden sei.

Der Beklagte zu 4. hält die Testamentsvollstreckung nach dem Erblasser F Y ebenfalls für nicht beendet. Hierzu trägt er vor, dass es unerheblich sei, wenn der frühere Beklagte zu 5. derzeit - womöglich pflichtwidrig - sein Amt nicht mehr ausübe. Das führe nicht dazu, dass die Erbinnen nunmehr befugt seien, die gesamten Ansprüche an einen Dritten zur gerichtlichen Geltendmachung zu übertragen. Schließlich scheitere ein rechtliches Interesse des Klägers an der Prozessführung auch an dessen umfassendem und vorbehaltslosem Verzicht auf das Nacherbenanwartschaftsrecht aus dem Jahr 2004, den er in der Folgezeit nicht wirksam angefochten habe. Damit habe der Kläger kein anzuerkennendes Eigeninteresse an einer Prozessführung im eigenen Namen.

Wegen des weiteren Vortrags der Berufungsbeklagten wird ergänzend auf die von ihnen eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Der Senat hat die Akten des Amtsgerichts Bielefeld 11a VI 549-550/00 und 115 VI 125/04 beigezogen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.

Die Parteien sind im Senatstermin am 09.06.2015 angehört worden. Auf den Berichterstattervermerk vom 09.06.2015 (Bl. 1286,1287 d.A.) wird Bezug genommen.

II.

Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg und führte zur Zurückweisung des Rechtsmittels.

1.

Die von dem Berufungsführer erhobene formelle Rüge ist unbegründet. Es ist rechtlich ohne Belang, falls der für die Zulässigkeit der Klage erforderliche Sachverhalt im Tatbestand des angefochtenen Urteils zum Teil verkürzt und unzutreffend dargestellt worden ist.

Zwar liefert der Tatbestand eines Urteils gem. § 314 ZPO Beweiskraft für das mündliche Parteivorbringen. Indes hindert diese Vorschrift das Berufungsgericht nicht, den gesamten erstinstanzlichen Streitstoff in den Grenzen der §§ 529 bis 531 ZPO zu berücksichtigen. Es ist anerkannt, dass ein erstinstanzliches Parteivorbringen auch dann nicht "neu" i.S.d. § 529 I Nr. 2 ZPO und damit in vollem Umfang vom Berufungsgericht zu berücksichtigen ist, wenn es vom erstinstanzlichen Gericht übersehen oder für unerheblich erachtet wurde und aus dem Tatbestand nicht ersichtlich ist (vgl. BGH MDR 2010,1458; Zöller-Vollkommer, 30. Aufl., § 314 ZPO Rz. 2 und 4 m.w.N.).

Deshalb ist es für das vorliegende Verfahren ohne Belang, wenn die vom Kläger in erster Instanz überreichten Anlagen, die nach seiner Auffassung für die rechtliche Bewertung von entscheidender Bedeutung sind, verkürzt dargestellt oder auch weggelassen worden sind. Auch kommt es nicht darauf an, welche Passagen der von ihm überreichten Urkunden wörtlich zitiert wurden und welche Schwerpunktsetzung dem erstinstanzlichen Tatbestand zu entnehmen ist. Dieser hat die erhoben Ansprüche nebst Angriffsmitteln nur nach ihrem wesentlichen Inhalt darzustellen, § 313 II ZPO. Der Kläger war aus diesem Grund auch nicht gehalten, einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung gem. § 320 I ZPO zu stellen.

Soweit sich der Kläger schließlich darauf beruft, dass die Ermächtigung seiner Mutter zu der vorliegenden Prozessführung nicht als Teilabtretung der Ansprüche, sondern als Begründung einer Innengesellschaft anzusehen sei, handelt es sich um eine rechtliche Wertung der vorgelegten Vereinbarungen, bei der der Senat nicht an erstinstanzliche Wertungen und Feststellungen gebunden ist. Gleiches gilt für die Ausführungen zu den weiter anstehenden Rechtsfragen, wie etwa die Bewertung der Anfechtungserklärungen des Klägers und seiner Mutter zu der im Jahr 2004 getroffenen Verzichtsvereinbarung.

2.

Die im vorliegenden Rechtsstreit erhobene Klage ist insgesamt unzulässig.

Der Kläger ist nicht befugt, die eingeklagten Ansprüche seiner Mutter im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Es fehlt die unabdingbare und von Amts wegen zu überprüfende Prozessvoraussetzung einer bestehenden Prozessführungsbefugnis.

Der Kläger klagt im vorliegenden Verfahren in Prozessstandschaft für seine Mutter L erbrechtliche Ansprüche nach deren Vater, dem Erblasser F Y, und deren Stiefmutter, der Erblasserin Y, ein. Hierzu befragt, hat der Klägervertreter im Senatstermin ausdrücklich erklärt, dass im vorliegenden Prozess unterschiedliche Ansprüche gegen verschiedene Schuldner betreffend zweier Nachlässe geltend gemacht werden (vgl. dazu Berichterstattervermerk Bl. 1286 d.A.).

Hinsichtlich der Ansprüche nach dem Erblasser F Y beruft sich der Kläger auf das Testament vom ...1953 und dabei unter anderem auf die Anordnungen, nach denen die Töchter Anspruch auf Auszahlung von "Aufkünften" aus seinem Nachlass haben und Nacherbinnen nach seiner Ehefrau auf den Überrest sein sollen. Insoweit macht er kein eigenes Recht als künftiger Nacherbe oder Nachvermächtnisnehmer, sondern die Rechte seiner Mutter als Miterbin beziehungsweise Nacherbin oder Nachvermächtnisnehmerin nach ihrem Vater geltend (vgl. hierzu Klageschrift vom 20.12.2012, Bl. 14 d.A.). Die Ansprüche nach der Erblasserin Y leitet der Kläger insbesondere aus dem Erbvertrag vom ...1965 her. Hier hat die Erblasserin ihren beiden Stieftöchtern, der Mutter des Klägers und J von F, zu gleichen Teilen dasjenige vermacht, was bei ihrem Tod aus den Auskehrungen aus den N1-Beteiligungen und aus den Aufkünften aus den übrigen von ihrem Ehemann geerbten Vermögenswerten noch vorhanden ist. Auch insoweit handelt es sich um erbrechtliche Ansprüche der L und nicht um solche des Klägers. Gleiches gilt hinsichtlich der eingeklagten Schadensersatzansprüche gegen die Testamentsvollstrecker beider Nachlässe.

a)

Der Kläger ist nicht aufgrund einer erfolgten Abtretung oder Teilabtretung Rechtsinhaber der eingeklagten Ansprüche geworden und aufgrund dessen selbst prozessführungsbefugt.

Unabhängig davon, ob sich der tatsächliche Vortrag des Berufungsführers zu einer Teilabtretung oder nur seine rechtliche Interpretation im Verlaufe des Verfahrens geändert haben, ist eine Teilabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche schon mangels Bestimmtheit unwirksam.

Die Bestimmtheit und Bestimmbarkeit der abgetretenen Forderungen ist unabdingbare Voraussetzung für eine rechtswirksame Abtretung gem. § 398 BGB (vgl. BGH NJW 2000, 276; 2011, 2713). Dem genügen die Vereinbarungen des Klägers mit seiner Mutter nicht. Der genaue Inhalt der im Jahr 2010 getroffenen mündlichen Abreden ist unklar. Die in der "Klarstellung zu den getroffenen Vereinbarungen zur Ermächtigung zur Einziehung und Prozessführung und Abtretung von Ansprüchen" vom ...2013 (vgl. Anlage K 188 = Bl. 586 ff d.A. sowie Vortrag des Klägers auf Bl. 556 oben d.A) unter Ziff. 1. 6 vorgenommene Konkretisierung ist nicht ausreichend. Danach sollen zwar die erbrechtlichen Ansprüche in bestimmten Wertverhältnissen, bemessen nach dem Wert am wirtschaftlichen Gesamterfolg zum einen der Mutter des Klägers und zum anderen ihm selbst zustehen. Es bleibt aber offen, welche Kosten zur Ermittlung des "wirtschaftlichen Gesamterfolges" zu berücksichtigen sind. Darüber hinaus entspricht die Aufteilung unter Ziff. 1.6. der Vereinbarung vom ...2013 nach Ansprüchen gem. § 2174 BGB, § 2288 BGB, Nebenforderungen und aufgrund der Nacherbfolge nach F Y (dort a) bis e)) nicht der Reihenfolge der gestellten Sachanträge (vgl. dazu Bl. 1 -13 Rs , Bl. 712 und 713 d.A. sowie Bl. 753 -780 d.A.). Es ist deshalb nicht hinreichend bestimmbar, welcher Teil eines Anspruchs, der mit den gestellten Klageanträgen geltend gemacht wird, wem zustehen soll. Hinzukommt, dass sich der "wirtschaftliche Gesamterfolg" erst nach rechtskräftigem Abschluss des Rechtsstreits nebst Zwangsvollstreckung konkret berechnen lässt. Im Übrigen wird auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil (dort S. 15/16) verwiesen, die von der Berufung nicht weiter angegriffen werden und denen sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen anschließt.

b)

Für die Zulässigkeit der erhobenen Klage kommt es damit allein darauf an, ob der Kläger die Ansprüche seiner Mutter L im eigenen Namen einklagen kann. Das wiederum setzt eine zulässige gewillkürte Prozessstandschaft voraus, deren Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben sind.

aa)

Dabei kann es im Ergebnis dahingestellt bleiben, ob eine gewillkürte Prozessstandschaft schon an der Voraussetzung einer rechtswirksamen Ermächtigung zur aktiven Prozessführung durch den Anspruchsinhaber, die auch konkludent erfolgen kann, (vgl. dazu MünchKomm-Lindacher, 4.Auflage,vor §§ 50 ff ZPO Rz. 56) scheitert.

(1)

Es kann in diesem Zusammenhang davon ausgegangen werden - ohne dass dies endgültig entschieden werden muss -, dass L mit der Prozessführung durch ihren Sohn, den Kläger, einverstanden ist.

Das ergibt sich zum einen schon aus der bei Klageerhebung Ende Dezember 2012 von dem Kläger vorgelegten Vereinbarung vom ...2012, überschrieben mit "Ermächtigung zur Einziehung und Prozessführung" (Anlage A 78). Bereits hier wird der Kläger von seiner Mutter unwiderruflich ermächtigt, alle Rechte und Ansprüche, die ihr im Zusammenhang mit den Nachlässen ihres verstorbenen Vaters F Y und ihrer verstorbene Stiefmutter Y gegen die F und Y-Stiftung, die jeweiligen Testamentsvollstrecker über die Nachlässe des Erblassers und / oder der Frau Y sowie sonstige Dritte zustehen, geltend zu machen und Forderungen einzuziehen. Er darf alle Ansprüche im eigenen Namen geltend machen und darüber uneingeschränkt verfügen (Ziff. 2.1) und wird "ausdrücklich auch zur Prozessführung im Hinblick auf die vorbeschriebenen Ansprüche" ermächtigt (Ziff.3.1.).

Zusätzlich haben der Kläger und seine Mutter L nach Rechtshängigkeit der Klage und Vorlage der Klageerwiderungen durch die Beklagten unter dem ...2013 eine "Klarstellung zu den getroffenen Vereinbarungen über die Ermächtigung zur Einziehung und Prozessführung und Abtretung von Ansprüchen" vereinbart, in der die Mutter unter Ziff. 2.1. ihre unwiderrufliche Ermächtigung wiederholt und den Kläger unter Ziff. 3 nochmals "ausdrücklich zur Prozessführung im Hinblick auf die zuvor beschriebenen Ansprüche ermächtigt (Anlage K 188 - Bl. 586 - 591 d.A.). Schließlich haben der Kläger und seine Mutter am ...2014 eine weitere notarielle Urkunde errichtet, in der L nochmals ausdrücklich die vorangegangenen Vereinbarungen zu der Prozessführung durch den Kläger bestätigt hat (Anlage K 210 - Bl. 836 ff d.A.).

Die Formulierungen sind eindeutig. Alle Vereinbarungen sind von der Rechtsinhaberin persönlich unterschrieben worden. Selbst wenn sie manche Einzelheiten - etwa betreffend die komplizierten Gewinnbeteiligungen des Klägers- nicht verstanden haben sollte, enthalten doch sämtliche Vereinbarungen eine unmissverständliche Ermächtigung zu der vorliegenden Prozessführung. Hinzukommt, dass die letzte Vereinbarung vom ...2014 von einem Schweizer Notar beurkundet worden ist. Anlass dazu soll gewesen sein, dass die Mutter des Klägers im Anschluss an den Termin am ...2013 erfahren habe, dass man ihre Ermächtigung in diesem Prozess angezweifelt habe (vgl. dazu Vorbemerkung Bl. 837 d.A.). Wenn die Mutter des Klägers dann vor einem Notar ihre Ermächtigung nochmals ausdrücklich bekräftigt, erscheint es fernliegend, ihr Erklärungsbewusstsein weiter anzuzweifeln, selbst wenn die Belehrungspflichten eines Schweizer Notars nicht denen eines deutschen Notars entsprechen sollten.

Soweit der Beklagte zu 4. weiterhin behauptet, L wünsche keine gerichtliche Auseinandersetzung, und ein entsprechendes Erklärungsbewusstsein bzw. Rechtsbindungswillen bestreitet (vgl. dazu Bl. 382, 1176 d.A. sowie Berichterstattervermerk vom 09.06.2015 Bl. 1286 d.A.), kommt es auf den aufrecht erhaltenen Beweisantritt - Zeugenvernehmung der Mutter des Klägers (vgl. dazu Bl. 1177 d.A.) - nicht an.

Die Frage des Einverständnisses der Rechtsinhaberin bedarf letztendlich keiner Entscheidung, weil die gewillkürte Prozessführungsbefugnis an den weiteren Voraussetzungen scheitert.

(2)

Problematisch ist - auch wenn dies ebenfalls offenbleiben kann - , ob die Mutter des Klägers diesen zur gerichtlichen Geltendmachung ihrer Ansprüche ermächtigen konnte.

Eine gewillkürte Prozessstandschaft scheidet dann aus, wenn es um die Geltendmachung höchstpersönlicher Rechtsgüter oder unübertragbarer Rechte geht (vgl. dazu MünchKomm-Lindacher, 4. Aufl., vor §§ 50 ff ZPO; Rz. 70 m.w.N.). Ein solcher Fall liegt hier zwar nicht vor. Bei den eingeklagten Ansprüchen handelt es sich um vermögensrechtliche Ansprüche aus dem Erbrecht, die nicht höchstpersönlicher Natur und damit grundsätzlich übertragbar sind. Zumindest hinsichtlich einzelner Anspruchsgruppen könnten jedoch Zweifel bestehen - ohne dass dies abschließend entschieden werden muss - , ob die Rechtsinhaberin L berechtigt ist, selbst über ihre Ansprüche zu verfügen und den Kläger als Dritten zu deren gerichtlicher Geltendmachung zu ermächtigen. Insoweit ist zu differenzieren:

(a)

Ein Teil der gegen die Beklagte zu 1. und den Beklagten zu 4. gerichteten Ansprüche betrifft den Nachlass nach F Y. Dabei handelt es sich insbesondere um die Ansprüche, die sich auf § 2138 II 1.Alt. BGB wegen unentgeltlicher Verfügungen der Vorerbin über einzelne Nachlassgegenstände stützen sowie solche Ansprüche, die der Kläger mit der Herausgabepflicht des Überrestes sowie der Auskehr von Nutzungen und Früchten gemäß § 2138 I S.1 BGB begründet. Außerdem gehören dazu die Ansprüche gemäß §§ 2177, 2179 BGB wegen des behaupteten "Hortungsvermächtnisses" einschließlich der mit der Klage beanspruchten Auskehr der sog. "Hortungen" und die Schadensersatzansprüche nach § 2219 BGB gegen den Beklagten zu 4. als ehemaligen Testamentsvollstrecker über den Nachlass des Erblassers F Y. Hinsichtlich dieser Ansprüche kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie entsprechend der Anordnung in dem Testament des Erblassers vom ...1953 unter Ziffer 5 der Testamentsvollstreckung unterliegen mit der Folge, dass gemäß § 2212 BGB nur der Testamentsvollstrecker zur gerichtlichen Geltendmachung befugt ist, nicht jedoch der Erbe selbst.

Es spricht viel dafür, kann im Ergebnis aber offen bleiben, dass die Testamentsvollstreckung nach F Y - entgegen der Auffassung des Klägers - noch nicht beendet ist.

So dürfte sich schon aus der Anordnung in Ziffer 5 des Testaments, dass der Testamentsvollstreckung der gesamte Nachlass - mit Ausnahme der geschäftlichen Beteiligungen - jedoch unter Einschluss der daraus erzielten Aufkünfte und etwaiger Auseinandersetzungsguthaben unterliegen sollte, und dem Wortlaut zur Bestimmung der Dauer "solange meine Ehefrau und meine leiblichen Kinder leben, ferner solange ein zum Zuge gekommener Nacherbe minderjährig ist" ergeben, dass der Erblasser eine umfassende und langandauernde Testamentsvollstreckung gewollt hat. Diese sollte nicht schon mit dem Tod der Ehefrau Y enden, sondern erst dann, wenn auch die leiblichen Kinder nicht mehr leben und ein etwaiger Nacherbe volljährig war.

Die von dem Kläger dazu vorgetragene Wortanalyse, wonach die Verknüpfung "und" nur so verstanden werden könne, dass die o.g. Personen allesamt noch leben müssen, überzeugt nicht. Hätte der Erblasser gemeint, dass die Testamentsvollstreckung schon mit dem Tod seiner Ehefrau enden oder einer seiner Töchter enden sollte, wäre es naheliegend gewesen, dies anders zu formulieren. Das gilt hier insbesondere deshalb, weil das Testament ansonsten gut durchdacht sowie klar und verständlich formuliert worden ist. Es handelt sich um ein notarielles Testament, bei dem eine gewisse Vermutung dafür streitet, dass der Wille des Erblassers mit dem objektiv niedergelegten Erklärungsinhalt übereinstimmt, weil davon auszugehen ist, dass die Anordnungen vor ihrer Beurkundung mit dem Notar besprochen und beraten worden sind, § 17 I BeurkG (vgl. dazu BayObLG FamRZ 1996, 1037).

Aus der weiteren - wohl auch gestaffelten - Anordnung der Vor- und Nacherbschaft in Ziffer 1 des Testaments sowie daraus, dass der Erblasser nicht eine bestimmte Person, sondern den jeweiligen Leiter der Steuerabteilung der N1-Firmen für das Amt als Testamentsvollstrecker bestimmt hat, dürfte sich im Übrigen auch ergeben, dass er selbst von einer langen Dauer der Testamentsvollstreckung ausgegangen ist.

Dagegen lassen die Bestimmungen des früheren Testaments des Erblassers vom ...1949 keine Rückschlüsse auf die Bedeutung seines späteren - hier maßgeblichen - Testaments zu. Dieses frühere Testament hat der Erblasser noch am Tag der Errichtung des notariellen Testaments vom ...1953 durch Rücknahme aus der amtlichen Verwahrung des Nachlassgerichts gem. § 2256 I BGB widerrufen (vgl. dazu Anlage K 203). Dieser Widerruf verbunden mit der Errichtung eines neuen Testament macht deutlich, dass er - nach erneuter notarieller Beratung - an den früheren Bestimmungen gerade nicht mehr festhalten wollte.

Auch frühere innerfamiliäre Grundstücksgesellschaften der Familie Y vermögen nicht zu belegen, dass der Erblasser keine nach dem Tod seiner Ehefrau und Volljährigkeit seiner Kinder fortdauernde Testamentsvollstreckung gewollt hat. Zum einen handelt es sich bei den jetzt dazu eingereichten Vorgängen um Verträge, die lange vor der Errichtung des Testaments lagen (vgl. dazu Gesellschaftsvertrag vom ...1939 und vom ...1946, Bl. 1257 ff d.A.). Zum anderen sind diese innerfamiliären Verflechtungen nicht auf den Erblasser, sondern auf seinen Vater S Y zurückzuführen, den andere - damals maßgebliche - Motive bewogen haben können. Sie vermögen keinen Schluss auf eine beibehaltene andersartige Familientradition zuzulassen.

Eine noch nach dem Tod der Y weiter andauernde Testamentsvollstreckung dürfte auch noch nicht erledigt sein. Zwar sind die Töchter des Erblassers nach dem von ihren Kindern jeweils erklärten Verzicht auf ihr Nacherbenanwartschaftsrecht am ...2004 vom Nachlassgericht als uneingeschränkte Vollerben ausgewiesen worden (vgl. Erbschein in der Beiakte 115 VI 125/04, Bl. 220 ). Wenn aber davon auszugehen ist, dass der Erblasser eine gestaffelte Nacherbfolge auch zu Gunsten seiner Urenkel angeordnet hat, dann wäre die Tätigkeit eines Testamentsvollstreckers noch nicht erledigt, falls diese Nach-/Nacherbfolge noch nicht abschließend eingetreten ist. Auch wäre noch ein vom Testamentsvollstecker zu verwaltender Nachlass vorhanden. Dem steht nicht entgegen, dass der zuletzt tätige Testamentsvollstrecker - der frühere Beklagte zu 5.- den nach seiner Auffassung auszukehrenden Nachlass den Töchter des Erblassers im Frühjahr 2004 übergeben haben soll (vgl. dazu Beiakte AG Bielefeld 115 VI 125/04, Bl. 221) mit der Folge, dass hinsichtlich dieser Vermögensgegenstände sein Verwaltungsrecht gem. § 2217 I 2 BGB endete. Denn unstreitig soll zum Nachlass des Erblassers zumindest noch eine - an die Erben nicht herausgegebene - Geige im Wert von 800.000,-€ (Stradivari) gehören.

Schließlich dürfte sich eine fortdauernde Testamentsvollstreckung nicht durch die Rückgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses durch den zuletzt tätigten Testamentsvollstrecker, den früheren Beklagten zu 5., am ...2004 erledigt haben (vgl. dazu Anlage A 22). Eine in der Rückgabe des Testamentsvollstreckerzeugnisses liegende Kündigung des Amtes gem. § 2226 BGB bewirkt lediglich, dass das Amt des damals tätigen Testamentsvollstreckers erloschen ist, nicht jedoch eine Beendigung der im Testament angeordneten Testamentsvollstreckung als solche (vgl. Palandt-Weidlich, 74. Aufl., § 2226 BGB Rz. 2). Für diesen Fall hatte der Erblasser im Übrigen Vorkehrungen getroffen, indem er unter Ziffer 5 seines Testaments die als Testamentsvollstrecker zu berufenden Personen und deren Reihenfolge bestimmt hat. Dass bisher kein neuer Testamentsvollstrecker ernannt worden ist, ist unerheblich.

Da insgesamt die Wirksamkeit der Ermächtigung zur Prozessführung durch die Mutter des Klägers offen bleiben kann, kommt es auch nicht darauf an, ob ein sog. "Interregnum" vorliegt, in dem ein Erbe anstelle des Testamentsvollstreckers seine Ansprüche selbst geltend machen kann.

(b)

Auch hinsichtlich der Ansprüche, die sich auf den Erbvertrag vom ...1965 stützen - soweit es um die Erfüllung der zu Gunsten der Stieftöchter der Erblasserin Y angeordneten Vermächtnisse gemäß § 2174 BGB geht - könnte es an einer rechtswirksamen Ermächtigung fehlen. Denn die gerichtliche Geltendmachung der vorgenannten Ansprüche durch den Kläger setzt insoweit voraus, dass die Mutter des Klägers als Vermächtnisnehmerin allein und nicht nur zusammen mit ihrer Schwester J von F anspruchsberechtigt ist. Das könnte zweifelhaft sein.

In dem Erbvertrag vom ...1965, den die Erblasserin Y mit ihren beiden Stieftöchtern, der Mutter des Klägers und J von F, abgeschlossen hat, vermachte sie diesen unter § 1 "zu gleichen Teilen untereinander dasjenige, was bei ihrem Tod aus den Auskehrungen noch vorhanden ist, welche sie aus den N1-Beteiligungen und aus den Aufkünften aus dem übrigen von ihrem Ehemann F Y ererbten Vermögenswerten erhalten hat" (vgl. Anlage K 66). Der Wortlaut dieser Anordnung legt die Annahme eines gemeinschaftlichen Vermächtnisses gem. § 2157 BGB nahe, das beiden Stieftöchtern im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zustehen sollte. Das hätte zur Folge, dass es nur eine Vermächtnisforderung gibt, die den einzelnen Vermächtnisnehmerinnen - hier: der Mutter des Klägers und ihrer Schwester - gem. § 432 BGB gemeinschaftlich als Mitgläubigern zusteht. Im Innenverhältnis der Schwestern wäre dann von einer Berechtigung im Rahmen einer Bruchteilsgemeinschaft gem. §§ 741 ff BGB zu gleichen Teilen auszugehen. Insoweit könnte die Mutter des Klägers als Mitglied einer solchen Bruchteilsgemeinschaft auch nur Leistung an sich und ihre Schwester gemeinschaftlich verlangen (vgl. dazu Palandt-Grüneberg, a.a.O., § 432 BGB Rz. 8).

Dem hat der Kläger zwar mit seiner im Schriftsatz vom 12.12.2013 erfolgten klageerweiternden Antragsumstellung insoweit Rechnung getragen, als weiter hilfsweise auch Leistungen an seine Mutter und deren Schwester J von F gemeinschaftlich beantragt werden (vgl. dazu die vom Klägervertreter unterstrichenen Klageanträge auf Bl. 754-780 d.A.). Allerdings bleibt problematisch, ob die Mutter des Klägers als einzelnes Mitglied einer Bruchteilsgemeinschaft nicht nur ihren ideellen Anteil an der Vermächtnisforderung, sondern auch die gesamte Forderung geltend machen kann. Ebenso ist fraglich, ob bei einer gerichtlichen Geltendmachung der Vermächtnisansprüche durch den Kläger in Prozessstandschaft nicht die Zustimmung aller an dem Vermächtnis Berechtigten zu fordern ist (vgl. dazu Ausführungen des Privatgutachters des Klägers, Prof. Dr. N in seinem Gutachten zur Zulässigkeit der Klage vom 28.02.2014, Anlage K 202, S. 30). Eine Zustimmung der weiteren Vermächtnisberechtigten J von F zur Prozessführung des Klägers liegt indes nicht vor, so dass auch insoweit eine rechtswirksame Ermächtigung zweifelhaft ist.

(c)

Ob darüber hinaus wirksame Ermächtigungen der Rechtsinhaberin hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu 1. gemäß § 2288 BGB wegen unentgeltlicher Verfügungen über erbvertraglich bindende Vermächtnisse und hinsichtlich von Schadensersatzansprüchen gegen den Beklagten zu 2./3. als Testamentsvollstrecker über den Nachlass der Y - was nicht auszuschließen ist - sowie weiterer geltend gemachter und von diesen Ausführungen nicht erfasster Ansprüche, bestehen, bedarf keiner abschließenden Entscheidung durch den Senat.

bb)

Letztendlich scheitert die Prozessführungsbefugnis des Klägers an dem für alle Klageanträge fehlenden schutzwürdigen Eigeninteresse.

Voraussetzung für eine zulässige gewillkürte Prozessführungsbefugnis ist, dass der Kläger ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Klageerhebung im eigenen Namen hat. Das setzt voraus, dass die Entscheidung Einfluss auf die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten hat, wofür unter Umständen auch ein wirtschaftliches Interesse genügen kann (vgl. dazu BGHZ 96,151 (154); 108, 52 (56); 119, 237 (242), 179, 329 ff- Juris-Rz.21 ; GRUR 2008, 1108 (1112); NJW 2009, 1213 (1215) ; MünchKomm-Lindacher, vor §§ 50 ff ZPO Rz. 55 ; Musielak-Voit, 12.Aufl., § 51 ZPO Rz. 27; Prütting/Gehrlein, a.a.O., § 50 ZPO Rz. 42; Zöller, a.a.O. , vor § 50 ZPO Rz. 44). Ein solches anzuerkennendes Eigeninteresse an der vorliegenden Prozessführung kann für den Kläger nicht festgestellt werden.

(1)

Soweit sich der Kläger darauf beruft, dass er als einziger leiblicher Sohn am künftigen Nachlass seiner Mutter teilhaben wird, ergibt sich daraus lediglich ein wirtschaftliches Interesse an der Prozessführung, das noch nicht einmal sicher erscheint und das als schutzwürdiges Eigeninteresse für die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft nicht ausreicht.

Zwar hat der Kläger zum Nachweis seines Interesses einen mittlerweile mit seiner Mutter am ...2014 geschlossenen Erbvertrag vorgelegt, in dem diese ihm verbindlich ein Vermächtnis betreffend die in diesem Rechtsstreit eingeklagten Rechtspositionen zuwendet (vgl. dazu Anlage K 205, Bl. 1064 ff). Insoweit handelt es sich aber nur um eine künftige Erwerbsaussicht und nicht um eine schon jetzt abgesicherte Rechtsposition. Der durch einen Erbvertrag bedachte Begünstigte erwirbt - ebenso wie bei einer Erbeinsetzung oder Vermächtnisanordnung durch Testament - vor dem Tod des Erblassers weder einen künftigen Anspruch noch eine rechtlich gesicherte Anwartschaft, sondern nur eine rein tatsächliche Erwerbsaussicht. Seine Situation ist vor dem Erbfall eine andere als die eines Nacherben, der eine rechtlich gesicherte Anwartschaft erwirbt, über die er frei verfügen kann. Erbrechtliche Ansprüche aus einer letztwilligen Verfügung entstehen dagegen erst mit dem Tod des Erblassers. (vgl. BGH, Urteil vom 19.01.1954, V ZB 28/53 - Juris-Rz. 15; Frieser-Zimmer, 4.Auflage, § 2286 BGB Rz.4; Staudinger-Kanzleiter, 2014, § 2286 BGB Rz.6).

Die durch einen Erbvertrag eingegangene Bindung des Erblassers betrifft lediglich die Einschränkung seiner weiteren Testiermöglichkeit. Im Übrigen kann er zu seinen Lebzeiten gemäß § 2286 BGB weiter frei über die mit dem Erbvertrag vermachten Rechtspositionen verfügen. Für den vorliegenden Fall bedeutet das, dass das in dem Erbvertrag vom ...2014 angeordnete Vermächtnis auch gemäß § 2169 BGB noch unwirksam werden kann. Der Kläger hätte nach dem Tod seiner Mutter auch keinen Anspruch auf ein Surrogat, falls sie zu Lebzeiten über die dem Kläger zugedachten Ansprüche entgeltlich verfügt und den erlangten Erlös verbraucht. Der durch einen Erbvertrag oder ein gemeinschaftliches Testament Begünstigte ist lediglich in dem Fall, in dem der Erblasser zu seinen Lebzeiten eine unentgeltliche Verfügung trifft, unter den besonderen und strengen Voraussetzungen der §§ 2287. 2288 BGB abgesichert

Auch ein künftiger Pflichtteilsanspruch des Klägers nach seiner Mutter vermag kein schutzwürdiges Eigeninteresse an einer eigenen Prozessführung zu begründen. Denn ein solcher Pflichtteilsanspruch setzt seinerseits voraus, dass der Kläger seine Mutter überlebt, weil ein Anspruch gem. § 2303 I BGB erst mit dem Erbfall und nicht schon vorher entsteht, vgl. § 2317 I BGB. Das von dem Kläger zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 02.10.1987 (AZ : V ZR 182/86 - abgedruckt in NJW-RR 1988, 126 f) ist hier nicht einschlägig. Bei der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Fallkonstellation war im Gegensatz zum vorliegenden Fall der Pflichtteilsanspruch bereits entstanden, was vorliegend gerade nicht der Fall ist.

Im Übrigen wird dazu auf die Ausführungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen. Der Senat schließt sich der schon vom erstinstanzlichen Gericht vertretenen Auffassung an, dass durch eine erst künftig eintretende - wenn auch wahrscheinliche - Erbfolge ebenso wie durch einen erst mit dem Erbfall entstehenden Vermächtnis- oder Pflichtteilsanspruch noch keine gesicherte Rechtsposition begründet wird, die ein berechtigtes Eigeninteresse an einer gewillkürten Prozessstandschaft rechtfertigt.

(2)

Der Kläger kann sich zur Begründung seines eigenen schutzwürdigen Interesses nicht auf ein Anwartschaftsrecht als Nacherbe berufen.

In seinem Testament vom ...1953 hat der Erblasser F Y zwar unter Ziff.1. die leiblichen Abkömmlinge seiner eigenen ehelichen Kinder als Nacherben vorgesehen. Die Anordnung des Erblassers wird vom Kläger zum Teil auch als Anordnung eines (Nach-)Nachvermächtnisses zu seinen Gunsten aufgefasst. Unabhängig davon hat der Kläger seine Rechtsposition als Nacherbe durch die am ...2004 mit seiner Mutter getroffene Vereinbarung rechtswirksam aufgegeben.

(a)

Unter dem ...2004 haben der Kläger und seine Mutter eine notariell beurkundete "Verzichtsvereinbarung über ein Nacherbenanwartschaftsrecht" geschlossen. Hierin erklärte der Kläger, er "verzichte unwiderruflich und vorbehaltslos" auf sein "Nacherbenanwartschaftsrecht hinsichtlich des Nachlasses meines am ...1961 verstorbenen Großvaters F Y zu Gunsten meiner Mutter D2 L". Weiter hat er sich damit einverstanden erklärt, dass zu ihren Gunsten ein Erbschein erteilt wird, der sie als uneingeschränkte Miterbin zu ½ ausweist. Seine Mutter L hat diesen Verzicht angenommen (vgl. dazu Bl. 668- 670 d.A.).

Der Verzicht auf ein Nacherbenanwartschaftsrecht ist - wie bereits das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat - als zulässige Übertragung dieses Rechts auf die Vorerbin zu bewerten, die in der Form des § 2033 I 2 BGB rechtswirksam erklärt worden ist (vgl. dazu Palandt-Weidlich, a.a.O., § 2100 BGB Rz. 14 m.w.N.). Ob nun durch diese Übertragung bewirkt worden ist, dass die Mutter des Klägers als bisherige Vorerbin nach ihrem Vater unbeschränkte Vollerbin geworden ist oder ob ihr Erbrecht noch mit einem Nacherbenrecht ihrer Enkel - etwa der am ...2015 geborenen T L - beschwert ist, kann dahin stehen. Jedenfalls ist durch die Übertragung bewirkt worden, dass der Kläger sich seines bis dahin bestehenden Anwartschaftsrechts begeben hat, er also nicht mehr Nacherbe nach seinem Großvater F Y werden kann.

(b)

Die Rechtswirkungen der Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts sind nicht durch die nachfolgenden Erklärungen des Klägers und seiner Mutter beseitigt worden.

(aa)

Die Erklärungen des Klägers vom ...2010, vom ...2010 und vom ... 2013 sowie die Erklärungen der D-D L vom ...2011 und vom ...2013 (vgl. dazu Anlagen K 189-192, Bl. 739-752 d.A.) erfüllen nicht die Voraussetzungen für eine Anfechtung gemäß § 119 BGB. Ein Anfechtungsgrund besteht nicht, so dass es auf sich beruhen kann, ob sie innerhalb der Frist des § 121 BGB erklärt worden sind.

Ein zur Anfechtung berechtigender Inhaltsirrtum gemäß § 119 I 1. Fall BGB ist nur dann gegeben, wenn das vorgenommene Rechtsgeschäft nicht die damit erstrebten, sondern davon wesentlich verschiedene Rechtsfolgen erzeugt hätte. Nicht ausreichend hierfür ist, wenn das Geschäft außer der damit erstrebten Wirkung damals noch nicht erkannte und nicht gewollte Nebenwirkungen hatte (vgl. BGH, Urteil vom 29.11.1996, Blw 16/96 - Juris-Rz.9; Palandt-Ellenberger § 119 BGB Rz. 15 jeweils m.w.N.). So verhält es sich hier.

Die Vertragsbeteiligten wollten mit ihrer "Verzichtsvereinbarung über ein Nacherbenanwartschaftsrecht" erreichen, dass die Mutter des Klägers uneingeschränkte Vollerbin nach ihrem Vater wurde. Das ist der oben zitierten Anfechtungserklärung zu entnehmen und entspricht dem Vortrag des Klägervertreters in diesem Prozess (vgl. dazu Berichterstattervermerk, Bl. 1286 d.A.). Zudem wird diese Zielrichtung durch die Korrespondenz des damaligen Verfahrensbevollmächtigten der L im Erbscheinverfahren, Notar T, belegt. Dieser hat nach dem Hinweis des Nachlassgerichts auf eine auch nach dem Tod der Y noch fortbestehende Nacherbfolge mit Schreiben vom ...2004 angekündigt, dass ein Verzicht der Enkel auf ihr Nacherbenanwartschaftsrecht beabsichtigt sei, damit ein neuer Erbscheinsantrag beurkundet werden könne, " der die Töchter des Erblassers als unbeschränkte Vollerben ausweist" (vgl. Beiakte 115 VI 125/04, Bl. 180 und 183).

Die beiden Töchter des Erblassers haben ihr Ziel durch Abschluss von gleichlautenden notariellen Verzichtsvereinbarungen vom ...2004 und ...2004 mit jeweils ihren Abkömmlingen erreicht. Nach Vorlage dieser Vereinbarungen, mit denen die jeweiligen Enkelkinder des Erblassers ihr Nacherbenanwartschaftsrecht auf ihre Mütter übertragen haben, hat das Nachlassgericht unter dem ...2004 einen gemeinschaftlichen Erbschein erlassen, der die Mutter des Klägers und ihre Schwester als uneingeschränkte Miterben zu je ½ ausweist (vgl. o.g. Beiakte 115 VI 125/04,Bl. 220). Soweit dieser Erbschein später - wegen eines möglichen Nacherbenanwartschaftsrechts der am ...2015 geborenen Tochter des Klägers, T L, - unrichtig geworden sein sollte, ist es bis heute nicht zu einer Einziehung gemäß

§ 2361 BGB gekommen. Es ist kein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass ein solcher - erst Jahre später eintretender - Umstand von den Vertragsbeteiligten bei Abgabe ihrer Erklärungen am ...2004 in ihre Vorstellungen mit einbezogen worden ist.

Soweit der Kläger und seine Mutter mit ihrer Vereinbarung vom ...2004 darüber hinaus erreichen wollten, die bestehende Testamentsvollstreckung zu beenden (vgl. dazu Erklärung des Klägervertreters, Berichterstattervermerk, Bl. 1286 d.A.), kann dies weder den damals beurkundeten Erklärungen noch der eben zitierten Vorkorrespondenz im Erbscheinverfahren entnommen werden. Gegen eine solche Zielsetzung spricht, dass nach Vorlage der Vereinbarungen vom ... und ...2004 das Nachlassgericht noch einen Erbschein mit Testamentsvollstreckervermerk erteilt hat (vgl. dazu den gemeinschaftlichen Erbschein vom 04.03.2004 in der Beiakte 115 VI 125/04 Bl. 220). Erst nach Auskehr der Nachlassgegenstände an die beiden Miterbinnen und einer entsprechenden Anzeige des damals tätigen Testamentsvollstreckers ist am ...2004 ein Erbschein ohne Testamentsvollstreckervermerk erlassen worden (vgl. o.g. Beiakte, Bl. 221 ff ).

Doch selbst wenn die Beteiligten damals dem Irrtum unterlegen gewesen sein sollten, dass sie mit ihrer Verzichtsvereinbarung die vom Erblasser angeordnete Testamentsvollstreckung beenden konnten, beträfe ein solcher Irrtum nur den Umfang der Rechtsfolgen ihrer Vereinbarung vom ...2004 und wäre nach den obigen Ausführungen rechtlich unbeachtlich.

Ein Irrtum über eine verkehrswesentliche Eigenschaft gem. § 119 II BGB wird auch nicht dadurch begründet, dass Kläger und seine Mutter sich darauf berufen, sie hätten mit ihrer Vereinbarung vom ...2004 nicht die unternehmerischen Anteile des Nachlasses erfassen wollen. Gleiches gilt für die ergänzenden Ausführungen in der Erklärung vom ...2013, wonach nicht nur die N1-Beteiligungen, sondern der gesamte Privatnachlass von dem Verzicht nicht erfasst werden sollte.

Zunächst können den klaren und vorbehaltslosen Erklärungen vom ...2004 derartige Einschränkungen schon nicht entnommen werden. Hieran ändert auch die später verfasste Stellungnahme des Notars T vom ...2010 nichts (vgl. Anlage K 204). Soweit dort auf den zugrunde gelegten Geschäftswert verwiesen wird, ist das kein zwingendes Indiz, zumal dieser - wohl zu niedrige - Wert im reinen Kosteninteresse veranschlagt worden sein kann. Der Notar räumt auch in seiner Stellungnahme ein, den Geschäftswert ungeprüft von dem damaligen Testamentsvollstrecker übernommen zu haben. Mit einer ungeprüften Angabe lässt sich indes nicht belegen, weshalb er - ebenso wie die Vertragsbeteiligten - damals der Auffassung gewesen sein soll, der beurkundete Verzicht erfasse - entgegen seinem Wortlaut - nicht den gesamten Y -Nachlass. Im Übrigen wäre mit einer solchen Einschränkung auch nicht der oben aufgezeigte Zweck der Vereinbarung erreicht worden, nämlich die Erteilung eines Erbscheins, der die Mutter des Klägers und ihre Schwester als uneingeschränkte Vollerben nach dem Erblasser F Y ausweist.

Die Beteiligten haben auch nicht über den Geschäftsgegenstand ihrer am ...2004 getroffenen Vereinbarung geirrt. Vielmehr haben sie damals lediglich die Rechtsfolgen aus dem Erbfall F Y anders als aus ihrer heutigen Sicht eingeordnet. Erst Jahre nach dem Vertragsschluss - nach seiner Heirat im Jahr 2009 - sah sich der Kläger veranlasst, über die Erbfälle nach F und Y umfangreiche Recherchen anzustellen sowie Rechtsbegutachtungen in Auftrag zu geben (vgl. dazu Vormerkung zum Hintergrund der Klage Bl. 14 Rs d.A.). Nach dem Ergebnis dieser Gutachten ist er nunmehr der Meinung, dass seiner Mutter L neben den bislang ausgekehrten Vermögenswerten noch weitere Ansprüche zustehen müssten, die er jetzt im eigenen Namen für seine Mutter einklagt. Das rechtfertigt indes nicht die Annahme eines schon im Zeitpunkt der Vereinbarung im Jahr 2004 gegebenen Anfechtungsgrundes.

(bb)

Der notarielle Vertrag vom ...2004 ist auch nicht gemäß § 313 III BGB aufgrund eines Rücktritts unwirksam oder durch eine anderslautende Vereinbarung ersetzt worden.

Zunächst lässt sich nicht feststellen, dass der Kläger und seine Mutter am ...2004 etwas anderes erklärt als sie tatsächlich übereinstimmend gemeint haben mit der Folge, dass nur das übereinstimmend Gewollte Geltung hat (sog. "falsa demonstratio non nocet", vgl. dazu Palandt-Ellenberger, a.a.O. § 133 BGB Rz. 8). Wie bereits ausgeführt, wollten die damaligen Vertragsbeteiligten mit ihrer "Verzichtsvereinbarung über ein Nacherbenanwartschaftsrecht" erreichen, dass der Mutter des Klägers ein Erbschein als uneingeschränkte Vollerbin nach ihrem Vater erteilt wurde. Dieser Zweck konnte nach dem Hinweis des Nachlassgerichts vom ...2003 auf die auch nach dem Tod der Y weiter bestehende Nacherbfolge (vgl. dazu Beiakte 115 VI 125/04, Bl. 180) nur durch eine umfassende und vorbehaltslose Übertragung der Nacherbenanwartschaftsrechte auf die Vorerbinnen erreicht werden. Ihr Ziel haben die Töchter des Erblassers auch erreicht. Denn nach Vorlage der Verzichtsvereinbarungen vom ...2004 und ...2004 hat das Nachlassgericht - wie oben ausgeführt - am ...2004 einen gemeinschaftlichen Erbschein mit dem gewünschten Inhalt (vgl. o.g. Beiakte Bl. 220) erlassen. Vor dem Hintergrund einer gerade an die Rechtsauffassung des Nachlassgerichts angepassten Vertragsgestaltung lässt sich ein anderer als der am ...2004 objektiv erklärte Wille der Vertragsparteien nicht feststellen.

Ebenso wenig kann davon ausgegangen werden, dass sich wesentliche Vorstellungen des Klägers und seiner Mutter bei Abgabe ihrer Erklärungen vom ...2004, die Grundlage des Vertrages geworden sind, als falsch herausgestellt haben, § 313 II BGB. Hierfür reicht es nicht aus, wenn der Kläger - ebenso wie inzwischen nun wohl auch seine Mutter - aufgrund umfangreicher nachträglicher Recherchearbeiten meint, es stünden noch weitergehende Ansprüche aus dem Nachlass Y aus. Denn zum Zeitpunkt der Erklärungen vom ...2004 ging es den Beteiligten weder um den Umfang des der L noch zustehenden Y-Nachlasses noch um die Fortdauer einer noch ausgeübten Testamentsvollstreckung, sondern lediglich um die Erbenstellung der Mutter des Klägers nach ihrem Vater F Y.

Die von dem zu dem Zeitpunkt noch tätigen Testamentsvollstrecker N2, dem früheren Beklagten zu 5., verwalteten Kontoguthaben wurden der Mutter des Klägers - ebenso wie ihrer Schwester J von F - erst Monate nach der Beurkundung der Verzichtsvereinbarung vom ...2004, nämlich am ...2004, ausgekehrt (vgl. o.g. Beiakte Bl. 221). Zu der Zeit gab es noch keinen Streit darüber, ob ihr neben diesen Kontoguthaben noch weiteres Vermögen aus dem Nachlass nach ihrem Vater oder ihrer Stiefmutter oder auch weitere Auskünfte über den Verbleib von Vermögensgegenständen zustanden. Vielmehr bestätigte L am ...2004 ausdrücklich, dass der Testamentsvollstrecker ihr "den Nachlass mit Wirkung zum ...2004, 24.00 Uhr zur freien Verfügung übergeben" habe und erklärte - ebenso wie ihre Schwester J von F - " die vollzogene Übergabe des Nachlasses sowie weiterhin die ordnungsgemäß durchgeführte Testamentsvollstreckung durch Herrn N2 in allen Punkten nach Maßgabe des Testaments vom ...1953" und erteilte ihm "uneingeschränkt und unwiderruflich Entlastung für seine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker" (vgl. o.g. Beiakte 115 VI 125/04, Bl. 224). Damit standen die Auskehrung des Nachlasses ebenso wie die noch bis Ende Mai 2004 von Herrn N2 ausgeübte Testamentsvollstreckung in keinem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang zu den am ... und ...2004 getroffenen Vereinbarungen, so dass sich hieraus keine übereinstimmende Fehlvorstellung der Beteiligten über die damaligen Vertragsgrundlagen herleiten lässt.

Ungeachtet dessen kommt nach der Vorschrift des § 313 III BGB eine Auflösung bzw. ein Rücktritt vom Vertrag auch nur ausnahmsweise dann in Betracht, wenn eine Vertragsanpassung nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar ist. Auch diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Es ist nicht erkennbar, weshalb die am ...2004 vereinbarte Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf die Vorerbin wegen der weiteren Fortdauer der Testamentsvollstreckung oder des Fortbestehens einer vom Erblasser angeordneten Nacherbschaft für einen der Vertragsbeteiligten in der Weise unzumutbar sein soll, dass er an dem Vertrag nicht weiter festgehalten werden kann. Insoweit kann es auf den Umfang des der Mutter des Klägers zustehenden Nachlasses nicht ankommen. Denn die am ...2004 vereinbarte Übertragung des Nacherbenanwartschaftsrechts auf die Vorerbin führt nur dazu, dass dem Kläger künftig keine Rechte als Nacherbe nach dem Erblasser F Y zustehen und er damit im vorliegenden Verfahren kein eigenes Interesse an der Verfolgung der eingeklagten Ansprüche hat. Demgegenüber ist seine Mutter als Anspruchsinhaberin weiter berechtigt, im eigenen Namen ihre erbrechtlichen Ansprüche in vollem Umfang selbst gerichtlich geltend zu machen.

(3)

Auch ein vom Kläger in Anspruch genommenes Recht als künftiger Nachvermächtnisnehmer, § 2191 BGB, vermag kein schutzwürdiges Eigeninteresse zu rechtfertigen.

Ein Nachvermächtnisrecht zugunsten des Klägers kann sich aus dem Testament des Erblassers F Y vom ...1957 (Anlage K 7) allenfalls aus der Zuwendung der N1-Beteiligungen unter Ziffer 2 ergeben. Ob das tatsächlich der Fall ist und die N1-Beteiligungen an die Abkömmlinge des Erblassers im Rahmen eines Vorund Nachvermächtnisses fallen oder ob hier auch - wie vom Nachlassgericht bei der Erteilung des Erbscheins vom ...1963 (Anlage K 19) angenommen - von einer Vorund Nacherbschaft auszugehen ist, kann jedoch offen bleiben. Auf diesen Teil des Nachlasses, d.h. auf die N1-Beteiligungen als solche, werden im vorliegenden Verfahren keine Ansprüche gestützt. Auf insoweit möglicherweise bestehende eigene Rechte und Anwartschaften kann sich der Kläger zur Begründung seiner Prozessführungsbefugnis nicht berufen.

Ein sonstiges Nachvermächtnis zu Gunsten des Klägers ist den Anordnungen des Erblassers F Y in dem Testament vom ...1957 (Anlage K 7) nicht zu entnehmen. Das gilt insbesondere für die unter Ziffer 5. genannten - erst nach seinem Tod entstehenden - "Aufkünfte", die vom Testamentsvollstrecker - "a) in erster Linie" an seine Ehefrau Y "zur Erhaltung eines angemessenen Lebensstandards" und "b) zur Ausbildung und Ausstattung meiner leiblichen Kinder" und "selbstverständlich zur Erhaltung eines angemessen Lebensstandards für sie" zu verwenden waren. Mit der Regelung unter Ziff. 5b) sind ersichtlich nur die beiden leiblichen Kinder des Erblassers - L und J von F - und nicht darüber hinaus auch deren Nachkommen gemeint. Insoweit lässt sich schon dem klaren Wortlaut der testamentarischen Anordnung kein zu Gunsten des Klägers angeordnetes Nachvermächtnis entnehmen. Zusätzlich wird dies durch den Sinn und Zweck der getroffenen Regelung bestätigt, die ersichtlich der Sicherstellung der weiteren standesmäßigen Versorgung der Ehefrau des Erblassers und des Unterhalts sowie der Ausbildung der beiden Töchter dienen sollte. Dementsprechend ist diese Bestimmung auch in den Jahrzehnten nach dem Tod des Erblassers F Y von den Testamentsvollstreckern aufgefasst und erfüllt worden.

Der Kläger ist auch nicht aufgrund des Erbvertrages vom ...1965 Nachvermächtnisnehmer. Diesen Erbvertrag hat die Ehefrau Y mit den Nacherbinnen, ihren Stieftöchtern, abgeschlossen. Es ist nicht ersichtlich und wird auch nicht vorgetragen, dass deren Abkömmlinge hinsichtlich des angeordneten Vermächtnisses als Nachvermächtnisnehmer bedacht worden sind.

(4)

Auch der Umstand, dass dem Kläger mittlerweile am ...2015 die Tochter T L geboren ist, die als mögliche Inhaberin eines Nacherbenanwartschaftsrechts in Betracht kommt, vermag kein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers an seiner Prozessführung zu begründen. Er tritt im vorliegenden Rechtsstreit nicht für seine Tochter als deren gesetzlicher Vertreter auf, sondern in gewillkürter Prozessstandschaft für seine Mutter L.

(5)

Ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Prozessführung im eigenen Namen folgt auch nicht aus einer zwischen dem Kläger und seiner Mutter getroffenen Innengesellschaft, die den Kläger schuldrechtlich zur Teilhabe am Prozesserfolg berechtigt.

(a)

Es ist fraglich, ob zwischen dem Kläger und seiner Mutter eine entsprechende Vereinbarung über die Gründung einer Innengesellschaft überhaupt zustande gekommen ist.

Dagegen spricht schon die "Entwicklung" des Vortrags des Klägers zu den Vereinbarungen über eine Teilhabe am Prozesserfolg. Wie bereits oben ausgeführt, hat sich der Kläger in erster Instanz zur Darlegung seines Eigeninteresses an der Prozessführung auf eine im Jahr 2010 erfolgte Teilabtretung der streitgegenständlichen Ansprüche berufen. Dies folgt unmissverständlich aus dem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 02.10.2013 seines Prozessbevollmächtigten, in dem unter Ziff. 64.1 zur Begründung der Prozessführungsbefugnis "eine als Teilabtretung an den Kläger auszulegende Vereinbarung" angeführt wird (Bl. 519 d.A.). Zum Nachweis dieser "bereits Anfang des Jahres 2010" erfolgten formlosen Abtretung von Ansprüchen "in Höhe von ½ des wirtschaftlichen Gesamterfolges" hat der Klägervertreter mit weiterem Schriftsatz vom ...2013 eine "Klarstellung zu den getroffenen Vereinbarungen über die Ermächtigung und Prozessführung und Abtretung von Ansprüchen" vom ...2013 vorgelegt, in der die erfolgte Abtretung "schriftlich fixiert und präzisiert" worden sei (vgl. dazu Vortrag auf Bl. 556 d.A.). In dieser "Klarstellung" ist schon in der Vorbemerkung ausdrücklich von einer "Abtretung" die Rede, die dann unter Ziff. 1.6. weiter konkretisiert wird (vgl. dazu Anlage K 188 - Bl. 586 ff d.A.). Zusätzlich hat der Kläger in erster Instanz noch eine am ...2014 notariell beurkundete Vereinbarung mit seiner Mutter vorgelegt, in der die vorangegangenen Vereinbarungen zu der "Abtretung", "Teilabtretung" oder "internen Erfolgsbeteiligung" unter Ziff. 2.4 bestätigt werden (vgl. dazu Anlage K 210- Bl. 837 d.A.). Auch im klägerischen Schriftsatz vom 12.12.2013, in dem die Klageanträge nochmals erweitert und insgesamt neu gefasst wurden, wird die Prozessführungsbefugnis unter Ziff. B.1.2. darauf gestützt, dass "die Mutter ... ihren hälftigen Anteil an allen Rechten qua Abtretung ... auf den Kläger übertragen" habe (vgl. dazu Vortrag Bl. 784 d.A.). Von einer nur schuldrechtlichen Berechtigung im Rahmen einer Innengesellschaft ist nicht die Rede. Erst nach Einholung einer weiteren Rechtsbegutachtung durch Prof. Dr. N vom ...2014 zur Frage der Zulässigkeit der Klage (Anlage K 202) hat der Kläger sein Interesse an der Prozessführung unter Verweis auf das o.g. Gutachten alternativ mit "seiner Stellung als Zessionar bzw. Innengesellschafter" begründet.

Die oben zitierten, von den Vertragsbeteiligten unterschriebenen Formulierungen lassen sich kaum als rechtlich unbeachtliche "falsa demonstratio" auffassen. Zum einen ist der verwendete Begriff " Abtretung" auch unter Rechtslaien unmissverständlich und gebräuchlich. Deshalb ist es schwer vorstellbar, dass der Kläger und seine Mutter diesen Begriff über einen längeren Zeitraum übereinstimmend falsch verstanden haben sollen. Zum anderen hat sich der Kläger schon vor Klageerhebung eingehend rechtlich beraten lassen. So ist das erste Rechtsgutachten des Prof. Dr. N, auf das die Klage in vielen Teilen gestützt wird, bereits am ...2012 erstellt worden. Der Kläger ist zumindest seit Klageerhebung im Dezember 2012 durchgängig von derselben Rechtsanwaltskanzlei vertreten worden, ohne dass es zu einer Korrektur der an sich unmissverständlichen Formulierungen zur "Teilabtretung" gekommen ist. Vielmehr wurde diese während des laufenden Verfahrens nochmals mit der "Klarstellung" vom ...2013 eingehend präzisiert, nachdem die Beklagten auf die Klage erwidert und die Prozessführungsbefungnis des Klägers in Zweifel gezogen hatten.

Überdies erscheint es zweifelhaft, ob es zur "unbewussten" Begründung einer Innengesellschaft (vgl. dazu Vortrag auf Bl. 1050 unten d.A.) ausreicht, wenn der Kläger mit seiner Mutter vereinbart hat, deren erbrechtliche Ansprüche unter Kosten- und Gewinnbeteiligung im eigenen Namen vor Gericht geltend zu machen (vgl. dazu Palandt-Sprau a.a.O., § 705 BGB Rz. 20-22).

(b)

Die Beantwortung der vorgenannten Fragen kann jedoch dahingestellt bleiben, weil auch die von dem Kläger vorgetragene stille Teilhaberschaft im Rahmen einer Innengesellschaft kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der vorliegenden Prozessführung begründet.

Durch eine stille Teilhaberschaft im Rahmen einer Innengesellschaft hätte der Kläger keine dingliche Mitberechtigung an den erbrechtlichen Ansprüchen seiner Mutter erlangt, sondern lediglich einen schuldrechtlichen Anspruch auf eine hälftige Teilhabe am wirtschaftlichen Prozesserfolg. Damit wäre er nicht dinglich an den hier verfolgten Ansprüchen berechtigt, vielmehr hätte er - wegen der vereinbarten Gewinnbeteiligung - nur ein rein wirtschaftliches Interesse am Ausgang des vorliegenden Prozesses. Das vermag aber eine zulässige Prozessstandschaft nicht zu begründen.

Grundsätzlich wird ein schutzwürdiges Interesse an einer Klageerhebung im eigenen Namen nur angenommen, wenn die Entscheidung auch die eigene Rechtslage des Prozessführungsbefugten berührt. Ein rein wirtschaftliches Interesse ist von der Rechtsprechung nur in Einzelfällen bejaht worden, in denen der Prozessstandschafter wegen wirtschaftlicher Verflechtung von Konzernen oder Mitgliedschaft in einem Landesverband in nahezu gleichem Maße an der Durchsetzung der von ihm geltend gemachten Rechte interessiert war wie der eigentliche Rechtsinhaber selbst (vgl. dazu BGH, Urteil vom 13.10.1994, I ZR 99/92 - Juris-Rz 43,44 - sowie Urteil vom 31.07.2008; I ZR 21/06 - Juris-Rz 54, 55). Gleiches gilt in einem Fall, in dem Wohnungseigentümer wegen Mängeln an Gemeinschafts- und Sondereigentum Klage erhoben hatten und ihnen eine Prozessführungsbefugnis auch insoweit zugestanden wurde, als es um Mängel ging, die nicht ihr eigenes Sondereigentum betrafen (BGH, Urteil vom 07.05.1987, VII ZR 366/85 - Juris-Rz.9). In diesen Fällen waren jedoch die wirtschaftlichen Abhängigkeiten bzw. Verflechtungen schon vor der Geltendmachung der Ansprüche gegeben. Sie wurden nicht - wie hier - erst nachträglich dadurch geschaffen, dass eigens für die gerichtliche Verfolgung der Ansprüche entsprechende Vereinbarungen über eine spätere Gewinnbeteiligung getroffen wurden.

Soweit von der obergerichtlichen Rechtsprechung ein Provisionsinteresse als ausreichend erachtet wurde, handelt es sich um eine Fallkonstellation, in der ein Konkursverwalter als Prozessstandschafter mit Pfändung und Überweisung ein eigenes Einziehungsrecht erwarb und eine einem absonderungsberechtigten Gläubiger zustehende Forderung teilweise auch zu Gunsten der Konkursmasse einzog (BGH, Urteil vom 03.12.1987, VII ZR 374/86 abgedruckt in NJW 1988, 1210 f). Dieser Fall ist nur insoweit vergleichbar, als auch der Kläger seine Einziehungsberechtigung auf eine Ermächtigung der Anspruchsinhaberin stützt. Indes ist er nicht - wie in dem zitierten Fall - aufgrund einer zuvor getroffenen Vereinbarung Teilgläubiger der Forderungen geworden. Im Übrigen sollen auch in einem solchen Fall das bloße Kosteninteresse und die Erleichterung bei der Teilung noch nicht ausreichen, um ein eigenes Interesse an der Prozessführung zu bejahen (vgl. BGH, a.a.O., Juris-Rz. 12)

Etwas anderes könnte nur dann gelten, wenn der Prozessstandschafter auch eine größere Sachnähe zum Streitstoff vorweisen könnte als der Rechtsinhaber (vgl. dazu BGH, Urteil vom 22.03.2006, IV ZR 6/04- Juris-Rz.55- und Urteil vom 27.06.1985, I ZR 136/83 - Juris.Rz.14). Das ist vorliegend aber nicht der Fall.

Es erscheint in diesem Zusammenhang schon fraglich, ob rein prozessökonomische Gründe, die keine Auswirkungen auf die Rechtsstellung des Prozessstandschafters haben, als schutzwürdiges Eigeninteresse an einer eigenen Prozessführung anzuerkennen sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.02.2009, III ZR 164/08 - juris-Rz. 21). Ungeachtet dessen ist hier eine größere Sachnähe des Klägers zum Prozessstoff nicht gegeben und deshalb der vorliegende Fall mit den oben zitierten Entscheidungen auch nicht vergleichbar.

Im Gegensatz zu seiner Mutter hat der Kläger an den hier maßgeblichen Vertragsschlüssen - wie dem Erbvertrag vom ...1965 und der Aufteilungsvereinbarung vom ...1967 - nicht mitgewirkt. Auch hat der erst am ...1962 geborene Kläger die frühere Verteilung der Aufkünfte aus dem Nachlass seines Großvaters F Y nicht bewusst miterlebt und keinen Kontakt zu den damals tätigen Testamentsvollstreckern gehabt. Erst aufgrund späterer umfangreicher Nachforschungen, mit denen er erst mehrere Jahre nach dem Tod der Vorerbin Y nach seiner Heirat im Jahr 2009 begonnen hat (vgl. dazu Vorbemerkung zum Hintergrund der Klage, Bl. 14 Rs d.A.), hat sich der Kläger in die Nachlassangelegenheiten der Erblasser F und Y eingearbeitet, wobei er zur Klärung der damit verbundenen Rechtsproblematiken die Hilfe von Rechtsanwälten und des Rechtsgutachters Prof. Dr. N in Anspruch genommen hat. Eine solche - erst nachträglich erworbene - Sachkunde hätte indes auch jeder andere - nicht mit der Familie verwandte - Dritte erlangen können und vermag nach Auffassung des Senats kein anerkennenswertes Eigeninteresse an einer Prozessführung im eigenen Namen zu begründen. Das gilt auch unter weiterer Berücksichtigung der oben angeführten rein wirtschaftlichen Interessen des Klägers, die auch in ihrer Kumulation nicht die Anerkennung eines schutzwürdigen Eigeninteresses des Klägers rechtfertigen.

cc)

Schließlich ist auch ein schutzwürdiges Interesse der Ermächtigenden, der Rechtsinhaberin L, an der vorliegenden Prozessführung nicht gegeben.

Insoweit ist bereits streitig, ob diese Voraussetzung neben dem vorrangig zu prüfenden Interesse des Klägers an der Prozessführung zusätzlich vorliegen muss, da sie meist aus dem Vorliegen des Eigeninteresses des Ermächtigten stillschweigend gefolgert wird, so dass diesem Erfordernis keine eigenständige Bedeutung mehr zukommt (vgl. dazu MünchKomm-Lindacher, a.a.O., Rz. 55 sowie Zöller, a.a.O. , Rz. 44 ). Da nach den obigen Ausführungen ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Kläger schon nicht gegeben ist, kann die Prüfung eines Interesses seiner Mutter dahinstehen, weil ein solches Interesse des Ermächtigenden für sich genommen noch nicht die Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessführung begründen kann.

Unabhängig davon besteht Einigkeit, dass für ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Ermächtigenden Interessen der Prozesswirtschaftlichkeit oder der technischen Erleichterung nicht genügen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 05.02.2009, III ZR 164/08 - Juris-Rz.21; Prütting /Gehrlein, a.a.O., § 50 ZPO Rz. 42). Das heißt hier, dass allein der Umstand, dass im Vorfeld dieses Prozesses aufwändige Recherchearbeiten notwendig waren und die Kommunikation fast ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgt ist, nicht ausreicht, um ein schutzwürdiges Interesse der Mutter des Klägers zu rechtfertigen. Derartige Arbeiten lassen sich auch bei komplexen Rechtsstreitigkeiten auf in der Sache spezialisierte Anwaltskanzleien mit eigens hierfür ausgebildeten Mitarbeitern delegieren.

Schließlich vermag auch das - nach dem Klägervortrag fortgeschrittene - Alter der am ...1940 geborenen Anspruchsinhaberin noch kein eigenes schutzwürdiges Interesse der Mutter an der Prozessführung durch den Kläger zu begründen. Frau L ist auch nach dem eigenen Vortrag des Klägers nicht derart gebrechlich, dass sie sich an einem Rechtsstreit überhaupt nicht mehr beteiligen könnte. Eine verminderte körperliche und nervliche Belastbarkeit genügen insoweit nicht. Immerhin war die Mutter des Klägers imstande, die verschiedenen mit dem Kläger vor und während dieses Prozesses getroffenen Vereinbarungen zu treffen und zum Teil - wie die Vereinbarung vom ...2014 (Anlage K 210, Bl. 836 ff d.A.) und den Erbvertrag vom ...2014 (Anlage K 205, Bl. 1064 ff d.A.) - vor einem Notar beurkunden zu lassen. Der vorliegende Fall ist auch nicht mit der von dem Thüringer Oberlandesgericht am 20.04.1994 (AZ: 4 U 452/93- abgedruckt in OLG-NL 1994, 135 ff) entschiedenen Fallkonstellation vergleichbar, bei welcher der Anspruchsinhaber zu einer eigenen Rechtsverfolgung überhaupt nicht mehr in der Lage war. Im Übrigen ist nicht zu verkennen, dass auch der Beklagte zu 4. mit seinen über 80 Lebensjahren hoch betagt ist und durch den vorliegenden Prozess noch Jahre nach Beendigung seiner eigenen Tätigkeit als Testamentsvollstrecker arg "strapaziert" wird (vgl. Vortrag auf Bl. 1182 d.A.).

3.

Der erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene - nicht gem. § 283 ZPO nachgelassene - Schriftsatz des Klägers vom 25.06.2015 vertieft nochmals seine bereits schriftsätzlich und im Senatstermin am 09.06.2015 ausgeführten Rechtsansichten und bot keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.

III.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.

Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil es sich hier um eine Einzelfallentscheidung handelt und der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zudem erfordern weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgericht, § 543 II 1 ZPO.