LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 08.07.2015 - L 2 AS 4686/13
Fundstelle
openJur 2016, 2899
  • Rkr:

Kein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende, wenn die Erziehungsanteile des anderen Elternteils den Elternteil, der den Mehrbedarf geltend macht, nachhaltig entlastet haben.

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2013 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten für die Zeit vom 13.04.2010 bis 31.05.2010 um höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) für die Klägerin Ziff. 2 unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende sowie für den Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach (Sozialgeld und Kosten der Unterkunft - KdU).

Der Kläger Ziff. 1 bezog seit langem allein und nach ihrem Zuzug im Mai 2009 mit seiner am geborenen und aus M. stammenden Ehefrau, der Klägerin Ziff. 2, Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zunächst von der ARGE-Jobcenter Stadt P.. Zum 1.12.2009 zogen die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 nach B. in den Zuständigkeitsbereich des Beklagten (vormals Arbeitsgemeinschaft zur Beschäftigungsförderung im O.) in das im Eigentum der Schwester des Klägers Ziff. 1, J., stehende Haus in der um. Diese ist durch die Erbausschlagung des Klägers Ziff. 1 Alleineigentümerin des Hauses geworden (Bl. 82 LSG-Akte bei L 2 AS 4527/13). Bis zum 12.04.2010 bewohnten sie dort die 58 qm große 2-Zimmer-Wohnung zur Miete. Die Kaltmiete belief sich auf 294 EUR zuzüglich einer Betriebskostenpauschale von 222 EUR (Gesamtkosten: 516 EUR; Bl. 6, 13, 27 VA).

Am 12.11.2009 beantragte der Kläger Ziff. 1 für sich und die Klägerin Ziff. 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts bei dem Beklagten.

Mit Bescheid vom 07.12.2009 bewilligte der Beklagte den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 1.149,78 EUR (je 323,00 EUR Regelbedarf und 251,89 EUR anteilige Kosten der Unterkunft und Heizung (KdU) unter Berücksichtigung eines Abzugs der Warmwasserpauschalen von je 6,11 EUR; Bl. 55 VA).

Am 2.3.2010 teilte die Klägerin Ziff. 2 dem Beklagten mit, dass ihr Sohn, der aus erster Ehe mit einem Marokkaner stammende, am 18.7.2000 geborene und in M. lebende Kläger Ziff. 3 demnächst auch nach Deutschland kommen werde.

Mit Änderungsbescheid vom 06.04.2010 berücksichtigte der Beklagte zunächst entsprechend den Angaben der Kläger sowohl die im Bewilligungsabschnitt fälligen Müllgebühren als auch ab 1.5.2010 Erwerbseinkommen der Klägerin Ziff. 2 aus der am 15.03.2010 aufgenommenen geringfügigen Beschäftigung in Höhe von 400,00 EUR monatlich. Der monatliche Gesamtbetrag für den restlichen Bewilligungsabschnitt (Monat Mai 2010) reduzierte sich auf 909,78 EUR. Dagegen legte der Kläger Ziff. 1 Widerspruch ein und trug vor, der Monatslohn belaufe sich nur auf 303,36 EUR. Zusätzlich bemängelte er die Müllgebühren (Bl. 110 VA).

Am 13.4.2010 zog der Kläger Ziff. 3 zu den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2. Den Zuzug hatten die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 gemeinsam organisiert. In der Verpflichtungserklärung vom 18.3.2010 hatte sich zuvor der in Salzgitter lebende Onkel des Klägers Ziff. 3, O., verpflichtet, für die Dauer des Aufenthalts nach § 68 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) die Kosten für dessen Lebensunterhalt zu tragen. Hiervon erlangte der Beklagte durch das Schreiben der Ausländerbehörde des Landratsamts O. vom 20.04.2010 Kenntnis (Bl. 81 VA).

Der Änderung trug der Beklagte mit dem Änderungsbescheid vom 27.4.2010 Rechnung und berücksichtigte den Kläger Ziff. 3 jedoch lediglich als Mitglied der Haushaltsgemeinschaft. Der Bescheid enthielt den Hinweis: “...sind folgende Änderungen eingetreten: Der Sohn von Frau H. G., ist zum 13.4.2010 in Ihren gemeinsamen Haushalt gezogen. Da durch seinen Onkel eine Verpflichtungserklärung zwecks Sicherung des Lebensunterhaltes unterschrieben wurde, kann G.keine Alg II-Leistungen erhalten. Er wurde deshalb in die Haushaltsgemeinschaft aufgenommen, da er für seinen Anteil an den Kosten der Unterkunft selbst aufkommen muss bzw. der Onkel." Die dadurch für die Monate April und Mai 2010 hinsichtlich der Kosten der Unterkunft und Heizung entstandene Überzahlung für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 wurde entsprechend bei der geänderten Leistungsbewilligung ab 13.4.2010 berücksichtigt (Reduzierung der Leistungsbewilligung z.B. für den Monat Mai 2010 auf 741,85 EUR; Bl. 89 VA).

Mit je an die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 gerichteten Aufhebungs- und Erstattungsbescheiden vom 27.4.2010 hob der Beklagte infolge dessen entsprechend die bewilligten Leistungen für die Zeit vom 13.04.2010 bis 31.05.2010 teilweise auf (Bl. 95, 99 VA).

Gegen die 3 Bescheide vom 27.4.2010 legte der Kläger Ziff. 1 am 03.05.2010 jeweils - zum Teil als Vertreter seiner Ehefrau - Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, dass für den Kläger Ziff. 3 keine Leistungen beantragt worden seien. Wie der Beklagte ausdrücklich mitteile, sei es ausgeschlossen, dass für den Kläger Ziff. 3 ein Antrag auf Alg II-Leistungen und auf Übernahme von Unterkunftskosten gestellt werden könne. Eine Überzahlung sei trotz Aufnahme des nicht leistungsberechtigten Klägers Ziff. 3 in die Haushaltsgemeinschaft nicht entstanden. Wegen des durch den Zuzug des Sohnes erforderlich gewordenen Umzugs in eine größere und teurere Wohnung im selben Haus ergebe sich vielmehr ein Nachzahlungsbetrag. Dem vom Kläger vorgelegten neuen Mietvertrag vom 05.04.2010 bzw. der Mietbescheinigung nach ist für die 88 qm große 3-Zimmer-Wohnung eine Kaltmiete von 441 EUR, Kosten für die Zentralheizung von 88 EUR, Kosten für Warmwasser von 16 EUR, eine Betriebskostenpauschale von 169 EUR sowie eine weitere Pauschale von 60 EUR für Schönheitsreparaturen an die Schwester des Klägers Ziff. 1 zu zahlen (gesamt 774 EUR). Außerdem wurde auf die Auszahlungsmodalitäten des Lohnes hingewiesen.

Mit Schreiben vom 06.05.2010 ergänzte der Kläger Ziff. 1 seinen Vortrag und machte nun auch einen Mehrbedarf für Alleinerziehende für die Klägerin Ziff. 2 geltend. Die Klägerin Ziff. 2 erziehe den Kläger Ziff. 3 allein. Der leibliche Vater lebe in M.. Der Kläger Ziff. 1 sei als Stiefvater dem leiblichen Vater nicht gleichzusetzen. Darüber hinaus sei die Erziehung des Klägers Ziff. 3 islamisch geprägt und werde nur von der Klägerin Ziff. 2 vorgenommen (Bl. 138 VA).

Mit Bescheiden vom 12.08.2010 nahm der Beklagte die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.04.2010 im Hinblick auf die Neuberechnung der KdU nach Vorlage des geänderten Mietvertrags zurück (Bl. 177, 178 VA).

Mit Änderungsbescheid vom 13.08.2010 berechnete der Beklagte die Ansprüche der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 für die Zeit vom 01.12.2009 bis 31.05.2010 unter Berücksichtigung korrigierter Warmwasserpauschalen sowie der nachgewiesenen Einkommensverhältnisse und -zuflüsse der Klägerin Ziff. 2 neu. Die bewilligten Leistungen beliefen sich nunmehr in der Zeit vom 01.12.2009 bis 31.03.2010 auf 1.150,36 EUR monatlich, für die Zeit vom 01.04.2010 bis 12.04.2010 auf 460,14 EUR, für die Zeit vom 13.04.2010 bis 30.04.2010 auf 666,73 EUR und für Mai 2010 auf 953,39 EUR (Nachzahlbeträge gesamt 2,40 EUR; Bl. 181 VA). Mit Widerspruch vom 20.8.2010 hielt der Kläger den Änderungsbescheid ebenfalls für falsch.

Durch einen Datenabgleich erhielt der Beklagte Kenntnis von der weiteren geringfügigen Tätigkeit der Klägerin Ziff. 2 in der Zeit vom 01.05.2010 bis 30.06.2010 im Ristorante (Bl. 219 VA). Unter Berücksichtigung des weiteren Einkommens in Höhe von 160 EUR verringerte sich die Leistungsgewährung im Mai 2010 auf 825,39 EUR (Änderungsbescheid vom 22.09.2010, Bl. 231). Die Überzahlung für den Monat Mai in Höhe von je 64 EUR rechnete der Beklagte anteilig gegen die Leistungen der Kläger Ziff. 1 und 2 auf (Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.9.2010, Bl. 243, 246 VA). Auch die Bescheide vom 22.9.2010 hielt der Kläger für falsch und forderte die anteilige Berücksichtigung der Schönheitsreparaturenpauschale und einen Mehrbedarfszuschlag für Alleinerziehende für die Klägerin Ziff. 2. Sein Erziehungsanteil belaufe sich bei der islamisch geprägten Erziehung des Stiefsohnes auf 5 bis 10% (Widersprüche vom 3.10.2010, Bl. 266 ff VA).

Mit dem weiteren Änderungsbescheid vom 12.01.2011 erkannte der Beklagte die bislang nicht berücksichtigte Pauschale für Schönheitsreparaturen anteilig in Höhe von 40,00 EUR monatlich als Kosten der Unterkunft ab dem 13.04.2010 an. Weiter gewährte er dem Kläger Ziff. 1 Fahrtkosten zur Ausübung des Umgangsrechts mit seinen Kindern aus erster Ehe u.a. im April in Höhe von 40,00 EUR. Die bewilligten Leistungen beliefen sich nunmehr auf 714,73 EUR vom 13.4. bis 30.4.2010 und auf 865,39 EUR für Mai 2010 (Bl. 382 VA).

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.01.2011 wies der Beklagte den Widerspruch gegen den Bescheid vom 27.05.2010 (richtig: 27.4.2010) in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.1.2011 im Übrigen als unbegründet zurück. Mit Änderungsbescheid vom 12.01.2011 seien die Pauschale wegen Schönheitsreparaturen und die Kosten des Umgangsrechts anerkannt worden. Ein Anspruch auf Mehrbedarf für Alleinerziehende bestehe nicht. Eine Alleinerziehung liege nicht vor, auch wenn der Kläger Ziff. 1 nicht der leibliche Vater des Kindes sei. Dies ergebe sich bereits daraus, dass die Kindergeldgewährung für den Kläger Ziff. 3 nur wegen der deutschen Staatsangehörigkeit des Klägers Ziff. 1 möglich gewesen sei.

Am 18.02.2011 haben der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 Klage gegen den Bescheid vom 27.4.2010 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 12.1.2011 sowie den Widerspruchsbescheid vom 26.1.2011 - W 6/11 - „wegen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (Gewährung eines Alleinerziehendenzuschlags für den Leistungszeitraum 13.4.2010 bis 31.5.2010)“ zunächst fristwahrend zum Sozialgericht Ulm erhoben (SG, Az.: S 6 AS 559/11). Erst mit Fax vom 31.08.2011 haben sie ihren Vortrag wegen Alleinerziehung ergänzt und erstmals - nachdem der Beklagte zwischenzeitlich seit 1.5.2011 ihn in die Bedarfsgemeinschaft aufgenommen hatte (Bl. 456 VA) - dem Grunde nach auch für den Kläger Ziff. 3 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II rückwirkend im Zeitraum vom 13.04.2010 bis 31.05.2010 geltend gemacht. Der Kläger Ziff. 3 habe weder von dem Onkel noch von anderen Drittpersonen Unterhaltszahlungen erhalten, sondern vom Kindergeld und dem Einkommen seiner Mutter gelebt. Die Rechtsauffassung des Jobcenters sei falsch gewesen. Das SG hat später - im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 05.09.2013 - das Rubrum um den Kläger Ziff. 3 ergänzt.

Mit Beschluss vom 18.04.2012 hat das SG im Hinblick auf das bei dem Bundessozialgericht (BSG) anhängige Verfahren B 4 AS 167/11 R den Rechtsstreit zum Ruhen gebracht und nach Anrufung mit Schriftsatz vom 09.11.2012 das Verfahren unter dem Az. S 6 AS 3552/12 fortgeführt.

Die Kläger hielten das vom BSG positiv im Sinne eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende entschiedene Verfahren B 4 AS 167/11 R auf den vorliegenden Fall für übertragbar und auf Grund der tatsächlichen Verhältnisse bei der geringen Unterstützungsleistung durch den Kläger Ziff. 1 einen Mehrbedarf für die Klägerin Ziff. 2 für gerechtfertigt.

Der Beklagte hat den Fall auf die in einer Ehe lebenden Kläger nicht für übertragbar gehalten und darauf hingewiesen, dass der Kläger Ziff. 1 am 23.12.2009 selbst ebenfalls eine Verpflichtungserklärung gemäß § 68 AufenthG für den Kläger Ziff. 3 abgegeben habe und im Fortzahlungsantrag für den Zeitraum ab 1.6.2011 darauf verwiesen habe, dass der Kläger Ziff. 3 zukünftig keine Drittmittel mehr erhalten werde, was auf Unterstützung in der Vergangenheit schließen lasse.

Das SG hat die Klage mit Urteil vom 5.9.2013 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass für die Zeit vom 13.04.2010 bis 31.05.2010 Streitgegenstand zum einen die höhere Gewährung der Leistungen als solche unter Berücksichtigung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende - der kein abtrennbarer Streitgegenstand sei - sei. Zum Anderen stehe die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für den Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach im Streit.

Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 erfüllten in der streitigen Zeit die Voraussetzungen für den Bezug von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 bis 4 SGB II. Insbesondere die Klägerin Ziff. 2 sei auch nicht von Leistungen nach § 7 Abs. 1 Satz 2 SGB II ausgeschlossen und beide seien hilfebedürftig gewesen. Der Beklagte habe das zu berücksichtigende Einkommen der Klägerin Ziff. 2 ebenso zutreffend bestimmt wie die anzusetzenden Regelsätze. Entsprechendes gelte für die Höhe der zu berücksichtigenden Kosten der Unterkunft und Heizung, nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 12.1.2011 auch die Schönheitsreparaturenpauschale in Ansatz gebracht habe.

Der monatliche Bedarf sei nicht um einen Mehrbedarf für Alleinerziehende nach § 21 Abs. 3 SGB II (a.F.) - als Individualanspruch nur der Klägerin Ziff. 2 in Höhe von monatlich 38,76 EUR (12 % von 323,00 EUR) - zu erhöhen. Das Gesetz nenne keine Definition dafür, wann die Sorge für die Pflege und Erziehung „allein“ im Sinne des § 21 Abs. 3 SGB II getragen werde. Es herrsche in der Rechtsprechung jedoch Einigkeit, dass bezüglich der alleinigen Sorge ausschließlich auf die tatsächlichen Umstände abzustellen sei und nicht auf rechtliche Verhältnisse wie zum Beispiel ein geteiltes Sorgerecht (Hinweis auf Bundessozialgericht - BSG-, Urteil vom 23.08.2012 – B 4 AS 167/11 R). Die Begriffe „Pflege“ und „Erziehung“ umschrieben die umfassende Verantwortung für die Lebens- und Entwicklungsbedingungen des Kindes. Pflege konkretisiere die Sorge für das körperliche Wohl, Erziehung die Sorge für die seelische und geistige Entwicklung, die Bildung und Ausbildung der minderjährigen Kinder. Es gehe um die gesamte Sorge für das Kind, mithin die Ernährung, Bekleidung, Gestaltung des Tagesablaufs und die emotionale Zuwendung (vgl. BSG, Urteil vom 03.03.2009 - B 4 AS 50/07 R). Entscheidend sei daher, ob der hilfebedürftige Elternteil von einer anderen Person (beispielsweise seinem Partner) in einem Umfang unterstützt werde, der es rechtfertige, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Diese Entlastungen könnten auch finanzieller Art sein, müssten dann aber in einem Umfang bestehen, dass die Zuerkennung eines Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt wäre.

Eine solche nachhaltige Entlastung der Klägerin Ziff. 2 durch den Kläger Ziff. 1 hat das SG darin gesehen, dass sich beide gemeinsam um den Zuzug des Klägers Ziff. 3 aus Marokko sowie um die hierdurch notwendig gewordene Beschaffung einer größeren Wohnung gekümmert haben. Der Kläger Ziff. 1 habe zudem finanzielle Verantwortung für den Kläger Ziff. 3 übernommen, indem er zu dessen Gunsten eine Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG abgegeben habe. Ferner habe sich der Kläger Ziff. 1 nach seinem eigenen Vortrag um den Einkauf für die gesamte Familie sowie die Finanzen gekümmert, an der schulischen Entwicklung des Klägers Ziff. 3 teilgenommen, indem er sich Schulnoten habe zeigen lassen, mit ihm gemeinsam Mahlzeiten eingenommen, sei mit ihm ins Kino gegangen und habe die Klägerin Ziff. 2 bei Elternsprechstunden in der Schule sowie bei Arztbesuchen des Klägers Ziff. 3 begleitet. Der Umstand, dass der Kläger Ziff. 1 diese Dinge möglicherweise nur deshalb gemacht habe, weil die Klägerin Ziff. 2 die deutsche Sprache - nach dem klägerischen Vortrag - nur unzulänglich beherrscht habe, rechtfertige keine andere Wertung, weil es allein auf die tatsächlichen Umstände ankomme und nicht die Motive hierfür. Keine andere Bewertung ergebe sich aus der islamischen Prägung der Erziehung des Klägers Ziff. 3, da die Erziehung und Pflege auch bei anderen Ehepaaren in unterschiedlichster Weise aufgeteilt sei. Hierdurch sei von einer erheblichen Entlastung der Klägerin Ziff. 2 auszugehen, was sich auch durch das vielfache Prozessieren mit Nachdruck zugunsten der Klägerin Ziff. 2 und des Klägers Ziff. 3 zeige. Auch die geltend gemachte gesundheitliche Beeinträchtigung des Klägers Ziff. 1 - nur noch unter drei Stunden täglich leistungsfähig - stehe nicht entgegen, da ihn dies nicht daran gehindert habe, die Klägerin Ziff. 2 in dem genannten Umfang zu unterstützen, sodass die tatsächlichen Umstände seinen Vortrag widerlegten.

In der nachträglichen Erhebung der Klage für den Kläger Ziff. 3 hat das SG eine sachdienliche Klageänderung im Sinne des § 99 Abs. 1 SGG gesehen, da die Ansprüche mehrerer Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft für denselben Zeitraum im Streit stünden und der Sachverhalt umfassend ermittelt sei.

Für die geänderte Klage müssten sämtliche Sachurteilsvoraussetzungen vorliegen. Die Klage des Klägers Ziff. 3 gegen den angegriffenen Bescheid sei jedoch unzulässig, da mit dem angegriffenen Bescheid über Ansprüche des Klägers Ziff. schon mangels Antrags nach § 37 SGB II nicht entschieden worden sei. Die grundsätzlich mögliche Fingierung des Antrags im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs sei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben vorliegend nicht geboten. Der Kläger Ziff. 1, der trotz langjährigen Leistungsbezugs nach dem SGB II in der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG zugunsten des Klägers Ziff. 3 angegeben habe, dass seine Einkommensverhältnisse gesichert seien und er für alle im Zusammenhang mit dem dauerhaften Aufenthalt des Klägers Ziff. 3 im Bundesgebiet entstehenden Kosten aufkommen werde, verhalte sich treuwidrig, wenn er nun Leistungen nach dem SGB II für den Kläger Ziff. 3 ab dem ersten Tag seiner Einreise ins Bundesgebiet rückwirkend einklage. Das treuwidrige Verhalten des Klägers Ziff. 1 müssten sich die Kläger Ziff. 2 und Ziff. 3 zurechnen lassen.

Gegen das dem damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers gegen Empfangsbekenntnis am 30.9.2013 zugestellte Urteil hat der neue Prozessbevollmächtigte am 29.10.2013 schriftlich beim Landessozialgericht Baden-Württemberg Berufung für die Kläger Ziff. 1 bis 3 eingelegt.

Der Kläger Ziff. 1 hat hinsichtlich der für den Kläger Ziff. 3 begehrten Leistungen (Bl. 28 LSG) zur Sicherung des Lebensunterhalts vorgetragen, der Beklagte habe falsch belehrt, indem er mitgeteilt habe, dass der Kläger Ziff. 3 durch die Verpflichtungserklärung seines Onkels keine Alg II-Leistungen erhalten könne und so die Antragstellung verhindert. Der Onkel habe tatsächlich keine Unterhaltszahlungen erbracht. Nachdem der Beklagte seit 1.5.2011 nun dem Kläger Ziff. 3 Leistungen nach dem SGB II gewähre, habe er seine ursprüngliche falsche Rechtsauffassung korrigiert. Unverständlich sei, dass dies nicht auch für den streitigen Zeitraum erfolge. Es bleibe dem Beklagten unbenommen, sich anschließend bezüglich der Verpflichtungserklärung an den Onkel zu wenden. Der Kläger Ziff. 3 habe vom Kindergeld und vom Einkommen seiner Mutter gelebt, einmalig habe ihm seine Tante gebrauchte Kleidung zugesandt. Dementsprechend sei auch die Formulierung im Fortzahlungsantrag zu verstehen. Die Hilfe des Klägers Ziff. 3 wäre nur dann entfallen, wenn er die Leistungen auch tatsächlich erhalten hätte bzw. Ansprüche realisierbar seien. Das SG habe sich zu Unrecht auf die von ihm, dem Kläger Ziff. 1 abgegebene Verpflichtungserklärung berufen, da diese mangels Leistungsfähigkeit unwirksam gewesen sei. Ausschließlich aufgrund der anschließend vom Onkel abgegebenen Verpflichtungserklärung habe der Kläger Ziff. 3 sein Visum erhalten, das im Übrigen rechtswidrig davon abhängig gemacht worden sei. Auf Treu und Glauben komme es nicht an, sondern nur auf den tatsächlichen Sachverhalt. Fakt sei, dass beide Verpflichtungserklärenden nicht geleistet hätten und dem Beklagten die Leistungsunfähigkeit des Klägers Ziff. 1 bekannt gewesen sei. Im Übrigen seien Leistungen für den Kläger Ziff. 3 nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz mit beantragt gewesen. Es sei offensichtlich rechtswidrig, wenn der Beklagte schuldhaft eine Falschberatung vornehme, somit die Antragstellung verhindere und sich dann im Nachhinein darauf berufen möchte, dass der Kläger Ziff. 3 keinen Antrag gestellt habe.

Sofern dem Kläger Ziff. 3 keine Leistungen zugesprochen würden, hätten der Kläger Ziff. 1 und die Klägerin Ziff. 2 nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 23.5.2013 - B4 AS 67/12 R) Anspruch auf die tatsächlichen KdU i.H.v. 774 EUR (Bl. 35 LSG).

Hinsichtlich des Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung (Bl. 38 LSG) hat der Kläger Ziff. 1 den Vortrag wiederholt und vertieft. Gemäß Art. 6 Abs. 2 GG sei die Pflege und Erziehung eines Kindes das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Ein Stiefvater, der in keiner Weise die Funktion eines Elternteils übernehme, sei damit nicht gemeint. Er habe während des Bestehens der Bedarfsgemeinschaft vom 13.4.2010 bis 14.11.2012 (Trennung der Eheleute) keine erheblichen Betreuungsleistungen erbracht und sei nur unwesentlich an der islamisch geprägten Erziehung und Pflege des Klägers Ziff. 3 mit maximal 3 - 5 % beteiligt gewesen. Das SG habe für seine Argumentation nur völlig belanglose Punkte aus dem Fragenkatalog herausgezogen. Entscheidend sei die Summe. Der Gesetzgeber gehe hinsichtlich der alleinverantwortlichen Erziehung von einem "weit überwiegendem Anteil" aus. Im Übrigen lasse auch sein Gesundheitszustand einen beachtlichen Erziehungsanteil nicht zu.

Die Kläger beantragen,

das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 5. September 2013 sowie den Änderungsbescheid vom 27. April 2010 in der Form der Änderungsbescheide vom 13. August 2010, 22. September 2010 und 12. Januar 2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26. Januar 2011 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 13. April 2010 bis 31. Mai 2010 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II der Klägerin Ziff. 2 unter Berücksichtigung eine Mehrbedarfs wegen Alleinerziehung um 38,76 EUR erhöht und dem Kläger Ziff. 3 dem Grunde nach (Sozialgeld in Höhe von 251,00 EUR, Kosten der Unterkunft und Heizung in Höhe von 258,00 EUR monatlich) zu gewähren.

Der Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten (6 Bände) sowie die Prozessakten beider Rechtszüge und die beigezogenen Akten in den Rechtsstreitigkeiten des Senats L 2 AS 4446/13 NZB, L 2 AS 4447/13 NZB, L 2 AS 4448/13 NZB, L 2 AS 4468/13 NZB, L 2 AS 4469/13 NZB, L 2 AS 4527/13, L 2 AS 4682/13 Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung der Kläger hat keinen Erfolg.

Die gem. §§ 143, 144 Abs. 1 SGG statthafte Berufung ist zulässig; sie ist unter Beachtung der maßgeblichen Form- und Fristvorschriften (§ 151 Abs. 1 SGG) eingelegt worden. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das SG hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Die Kläger haben im streitigen Zeitraum vom 13.4. bis 31.5.2010 keinen Anspruch auf höhere bzw. - den Kläger Ziff. 3 betreffend - überhaupt auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.

Im Bewilligungszeitraum vom 1.12.2009 bis 31.5.2010 haben die Kläger die Klage auf den Leistungszeitraum 13.4. bis 31.5.2010 beschränkt, nachdem die für die hier zu beurteilenden Rechtsfragen - hinsichtlich Mehrbedarf für Alleinerziehende, Leistungen für den Kläger Ziff. 3, höhere KdU für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 - maßgebliche Änderung durch den Zuzug des Klägers Ziff. 3 in die Bedarfsgemeinschaft der Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 am 13.4.2010 eingetreten ist.

Streitgegenständlich ist vorliegend der diesem Umstand Rechnung tragende Änderungsbescheid des Beklagten vom 27.04.2010 in der nach § 86 SGG zum Gegenstand des Widerspruchsverfahrens gewordenen und die Leistungshöhe beeinflussenden Fassung der Änderungsbescheide vom 13.08.2010 und 22.09.2010, der Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 22.9.2010 sowie des Änderungsbescheids vom 12.01.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.01.2011. Dagegen gehen die Kläger mit der kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage vor (§ 54 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 SGG in Verbindung mit § 54 Abs. 4 SGG). Nicht Streitgegenstand sind - anders als vom SG angenommen - die Bescheide vom 12.8.2010, mit denen die Aufhebungs- und Erstattungsbescheide vom 27.4.2010 gegenüber dem Kläger Ziff. 1 und gegenüber der Klägerin Ziff. 2 wieder zurückgenommen worden sind, weil sie insoweit dem Widerspruch abgeholfen haben und die Kläger nicht beschweren.

1. Leistungen für den Kläger Ziff. 3

Hinsichtlich der für den Kläger Ziff. 3 geltend gemachten Leistungen ist die Berufung zulässig. Zwar ist mit der Erhebung der Klage durch die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 und dem geltend gemachten Begehren auf Gewährung eines Mehrbedarfs für Alleinerziehende zunächst keine Klage für den Kläger Ziff. 3 erhoben worden. Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 haben jedoch mit dem Fax vom 31.8.2011 die Klage nachträglich auf Sozialgeld und KdU für den Kläger Ziff. 3 erweitert. Dies stellt eine Klageänderung nach § 99 SGG dar (vgl. Hk-SGG/Roller, 3. Aufl. § 99 Rn. 18). Das SG hat die Klageänderung als sachdienlich erachtet, zudem hat sich der Beklagte ohne der Änderung zu widersprechen in einem Schriftsatz und in der mündlichen Verhandlung auf die für den Kläger Ziff. 3 geltend gemachten Ansprüche eingelassen, so dass die Voraussetzungen für die Zulässigkeit der Klageänderung (vgl. § 99 Abs. 1 und Abs. 2 SGG) gegeben sind. Die Zulassung der Klageänderung ist für den Senat verbindlich (Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. § 99 Rn. 15). Für den Kläger Ziff. 3 werden auch Leistungen von mehr als 750 EUR (§§ 143, 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG) geltend gemacht, nämlich für einen Monat und 19 Tage Sozialgeld in Höhe von 251 EUR und anteilige KdU in Höhe von 258 EUR pro Monat, mithin 831,37 EUR.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Zu Recht ist das SG davon ausgegangen, dass bei der Klageänderung die allgemeinen Prozessvoraussetzungen erfüllt sein müssen (Hk-SGG/Roller, 3. Aufl. § 99 Rn. 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG, 11. Aufl. § 99 Rn. 13a mwNw.). Abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Klageänderung. Daher kann der erst infolge der Klageänderung angefochtene Verwaltungsakt mittlerweile bestandskräftig geworden sein. Entsprechendes gilt bei einem anfänglich nur teilweise angefochtenen Verwaltungsakt (Roller aaO. Rn. 16). So verhält es sich vorliegend. Die durch die Klageänderung am 31.8.2011 erhobene Klage des Klägers Ziff. 3 war zu diesem Zeitpunkt unzulässig, weil bereits verfristet.

Entgegen der Ansicht des SG hat der Beklagte mit dem angegriffenen Bescheid vom 27.4.2010 gerade in erster Linie über den Individualanspruch des Klägers Ziff. 3 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II entschieden. Er hat einen solchen nämlich abgelehnt. Der Bescheid vom 27.4.2010 erging gerade im Hinblick auf die durch den Zuzug des Klägers Ziff. 3 eingetretene Änderung und nach Prüfung der Leistungsansprüche der eventuell auch erweiterten Bedarfsgemeinschaft, wie im Bescheid ausdrücklich zu Anfang ausgeführt wird. Die Ablehnung der Leistung beruhte darauf, dass der Beklagte davon ausging, der Bedarf des Klägers Ziff. 3 werde durch seinen Onkel im Rahmen der Verpflichtungserklärung nach § 68 AufenthG gedeckt oder sei zu decken. Der Beklagte hat mit dem Bescheid vom 27.4.2010 entschieden, dass der Kläger Ziff. 3 nicht in die Bedarfsgemeinschaft aufzunehmen war, sondern nur mit den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 eine Haushaltsgemeinschaft bildete, weil er von Leistungen nach dem SGB II mangels Hilfebedürftigkeit ausgeschlossen sei. Dies ist eine Ablehnung von Leistungen gegenüber dem Kläger Ziff. 3. Die daraus resultierende Änderung der Leistungshöhe bezüglich der KdU für die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 ist lediglich ein Ausfluss der Leistungsablehnung für den Kläger Ziff. 3, weil die KdU nach dem Kopfteilsprinzip (ständige Rspr. des BSG, vgl. z.B. Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R, juris Rn. 18) unabhängig von der Zugehörigkeit zur Bedarfsgemeinschaft auf die gemeinsamen Nutzer einer Unterkunft aufzuteilen sind und sich durch die anderweitige - möglicherweise nur vermeintliche - Bedarfsdeckung des Klägers Ziff. 3 der Bedarf hinsichtlich der KdU für die Alg II-Bezieher in dieser Wohnung reduziert hat. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Kläger Ziff. 1 in der Widerspruchsbegründung vom 3.5.2010 vorgetragen hat, für den Kläger Ziff. 3 keinen Antrag gestellt zu haben. Denn entweder hat der Beklagte nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung über Leistungsansprüche für den Kläger Ziff. 3 entschieden oder der Antrag ist nach § 41 Abs. 1 Nr. 1 SGB X mit der Klageerhebung nachgeholt worden. Nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz (vgl. BSG, Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R – und Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R -) ist, sofern eine ausdrückliche Beschränkung auf eine bestimmte Leistung nicht vorliegt, davon auszugehen, dass der Antragsteller die nach der Lage des Falles ernsthaft in Betracht kommenden Leistungen begehrt, unabhängig davon welchen Antragsvordruck er hierfür benutzt oder welchen Ausdruck er gewählt hat (BSG, Urteil vom 2.4.2014 – B 4 AS 29/13 R –, BSGE 115, 225-235, SozR 4-4200 § 37 Nr. 6, SozR 4-1300 § 28 Nr. 2, Rn. 16). Ausgehend davon war der Beklagte dazu gehalten, über Leistungsansprüche des Klägers Ziff. 3 zu entscheiden. Hierauf hebt nun auch der Kläger im Berufungsverfahren ab. Der Beklagte war nämlich zum einen durch die Mitteilung der Klägerin Ziff. 2 über den bevorstehenden Zuzug informiert und hatte durch die Ausländerbehörde am 20.4.2010 Kenntnis vom erfolgten Zuzug des Klägers Ziff. 3 erfahren. Der Konstruktion eines vermeintlich fehlenden Antrags auf Leistungen für den Kläger Ziff. 3 als Grundlage für eine Entscheidung des Beklagten im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs bedarf es daher nicht, weil der Beklagte mit dem Bescheid vom 27.4.2010 bereits materiell-rechtlich über den geltend gemachten Anspruch entschieden hat.

Hinsichtlich der Leistungsablehnung für den Kläger Ziff. 3 im Bescheid vom 27.4.2010 ist gegen diesen insoweit kein Widerspruch und folglich zunächst am 18.2.2011 auch keine Klage erhoben worden. Unbeachtlich ist, warum dies nicht erfolgt ist, auch wenn dies nach der Widerspruchsbegründung darauf beruhte, dass die Kläger auf Grund der Auskunft des Beklagten davon ausgegangen sein wollen, dass für den Kläger Ziff. 3 kein Antrag auf Alg II gestellt werden könne. Im Zeitpunkt der Klageänderung am 31.8.2011 war der Bescheid vom 27.4.2010 in Bezug auf den Kläger Ziff. 3 jedenfalls bestandskräftig geworden. Der Kläger Ziff. 3 konnte daher eine zulässige Klage durch die Klageänderung nicht mehr erheben. Die Berufung ist bezüglich der für ihn geltend gemachten Leistungen daher unbegründet.

Im Übrigen werden die für den Kläger geltend gemachten KdU nicht geschuldet. Im Zeitraum vom 13.4. bis 31.5.2010 ist nicht von höheren als von den Klägern Ziff. 1 und Ziff. 2 gezahlten und vom Beklagten übernommenen KdU in Höhe von 476 EUR bzw. mit anteiliger Schönheitsreparaturpauschale von 516 EUR auszugehen, mithin für den Kläger Ziff. 3 kein weiterer Mietanteil geschuldet. Bei der Anwendung des § 22 Abs. 1 Halbsatz eins SGB II sind als Mietzinsen die tatsächlichen Aufwendungen des Hilfebedürftigen berücksichtigungsfähig, soweit sie auf der Grundlage einer mit dem Vermieter getroffenen Vereinbarung beruhen und vom erwerbsfähigen Hilfebedürftigen tatsächlich gezahlt werden. Ausreichend ist also, dass der erwerbsfähige Hilfebedürftige einer ernsthaften Mietzinsforderung ausgesetzt ist. Abzustellen ist auf die tatsächlichen Zahlungen (BSGE Urteil vom 22.9.2009 - B 4 AS 8/09 R -, juris Rn. 16 f). Nachdem die Schwester des Klägers als Vermieterin den auf den Kläger Ziff. 3 entfallenden Anteil von 1/3 an den Mietkosten, den die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 bis zur Übernahme der Kosten durch den Beklagten ab 1.5.2011 nicht gezahlt haben, nie schriftlich eingefordert oder sonst nachhaltig geltend gemacht hat, ist bei von über einen längeren Zeitraum gestundeten Mietforderungen davon auszugehen, dass sie nicht ernstlich geschuldet wurden, solange der Beklagte nicht zahlte.

Die Kläger Ziff. 1 und Ziff. 2 haben auch im nachfolgenden Zeitraum ausweislich der Kontoauszüge vom 21.7.2010, 30.3.2011 und 1.4.2011 (Bl. 322, 4 106. 30,450 VA) nur den auf sie entfallenden Mietanteil in Höhe von 476 EUR bzw. mit anteiliger Schönheitsreparaturpauschale von 516 EUR an die Vermieterin überwiesen. Weitere Überweisungen an die Vermieterin wurden am selben Tag dem Konto des Klägers Ziff. 1 wieder gutgeschrieben. Im Verfahren S 6 AS 11/13 hat J. schriftlich als Zeugin befragt mit Fax vom 11.7.2013 bestätigt, dass die Mietzahlungen bis Juni 2011 durch Überweisung der Kläger erfolgt seien. Anhaltspunkte dafür, dass die Schwester des Klägers die Außenstände durch den Mietanteil des Klägers Ziff. 3 jemals ernsthaft eingefordert hat, ergeben sich aus den 6 Band Verwaltungsakten sowie den übrigen beigezogenen Akten nicht. Im Übrigen hat J. in der Mietbescheinigung am 23.4.2011 bestätigt, dass zwar Mietschulden jedoch in Form der Mietkaution bestehen. Die entsprechende Rubrik für Zeiträume wurde nicht ausgefüllt.

2. Leistungen für die Klägerin Ziff. 2

Hinsichtlich der Höhe der Leistungen für die Klägerin Ziff. 2 ist die Berufung zulässig. Auch wenn der geltend gemachte Anspruch für die Klägerin Ziff. 2 im streitigen Zeitraum von einem Monat und 19 Tagen für sich den Beschwerdewert von 750 EUR nicht übersteigt, ist die Berufung dennoch statthaft, da zusammen mit dem geltend gemachten Anspruch des Klägers Ziff. 3 die Beschwerdesumme überschritten wird. Mehrere gemeinsam geltend gemachte Ansprüche sind nach § 202 SGG iVm § 5 ZPO zusammenzurechnen (Breitkreuz-Fichte, SGG § 144 Rn. 20).

Die Klägerin Ziff. 2 hat jedoch keinen Anspruch auf höhere Leistungen. Der Beklagte hat den Anspruch der Klägerin Ziff. 2, die die Voraussetzungen für eine Leistungsgewährung nach § 19 S. 1 SGB II in Verbindung mit § 7 Abs. 1 S. 1 SGB II (Alter zwischen 15 und 65 Jahre, erwerbsfähig, hilfebedürftig, gewöhnlicher Aufenthalt in der Bundesrepublik) erfüllt - im Zeitraum vom 13.4.2010 bis 31.5.2010 zutreffend berechnet. Auch hat der Beklagte das Erwerbseinkommen der Klägerin durch Minijobs entsprechend seinem Zufluss - Eingang auf dem Konto - im jeweiligen Monat zutreffend angerechnet (Änderungsbescheid vom 13.8.2010: keine Anrechnung der 92,90 EUR im April 2010, da unter Freigrenze von 100 EUR; 297,29 EUR im Mai 2010). Einwände sind hiergegen auch nicht erhoben worden. Auf die Ausführungen des SG hierzu wird ergänzend Bezug genommen.

Auch ein Mehrbedarf für Alleinerziehende gemäß § 21 Abs. 3 SGB II steht der Klägerin Ziff. 2 nicht zu. Zutreffend ist das SG davon ausgegangen, dass Leistungen für einen Mehrbedarf Bestandteil der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind. Der Streit um einen Anspruch auf eine Leistung nach § 21 SGB II stellt keinen eigenständigen und von der Höhe der Regelleistung abtrennbaren Streitgegenstand dar (vgl. BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R, juris Rn. 10). Es handelt sich dabei um einen Bestandteil des Alg II, der unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfs gewährt wird, wenn bei einem Leistungsberechtigten die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehung vorliegt. Das Gesetz geht insofern von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist (BSG, Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R -, juris Rn. 11). Diese liegen jedoch nicht vor.

Nach § 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II (in der im Bewilligungszeitraum geltenden Fassung) ist für Personen, die mit einem oder mehreren Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, gemäß § 21 Abs. 3 SGB II ein Mehrbedarf in Höhe von 36 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung anzuerkennen, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter sechzehn Jahren zusammenleben (Nr. 1), oder in Höhe von 12 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Vomhundertsatz als nach der Nr. 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 v.H. der nach § 20 Abs. 2 SGB II maßgebenden Regelleistung (Nr. 2) anerkannt. Ein „Zusammenleben" erfordert nicht das Vorliegen einer Bedarfsgemeinschaft mit dem minderjährigen Kind. Ausreichend ist das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft (BSG, Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7B AS 8/07 R; S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II 3. Aufl. § 21 Rn. 29; Krauß in Hauck/Noftz, SGB, 05/11, § 21 SGB II Rn. 40). Demnach hat die Klägerin Ziff. 2 mit dem neun Jahre alten Kläger Ziff. 3 in der streitigen Zeit zusammen gelebt, sodass sich vorliegend ein Mehrbedarf von monatlich 38,76 EUR (12 % von 323,00 EUR) errechnen würde. Die Klägerin Ziff. 2 hat jedoch nicht allein für dessen Pflege und Erziehung gesorgt.

Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 3.3.2009 – B 4 AS 50/07 R -, juris Rn. 19; Urteil vom 2.7.2009 - B 14 AS 54/08 R -, juris Rn. 15; Urteil vom 23.8.2012 – B 4 AS 167/11 R -; juris Rn. 14; Urteil vom 11.2.2015 - B 4 AS 26/14 R - juris Rn. 12) liegt Alleinerziehung i.S. der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" nach § 21 Abs. 3 SGB II vor, wenn der hilfebedürftige Elternteil während der Betreuungszeit von dem anderen Elternteil, Partner oder einer anderen Person nicht in einem Umfang unterstützt wird, der es rechtfertigt, von einer nachhaltigen Entlastung auszugehen. Entscheidend ist, ob eine andere Person in erheblichem Umfang bei der Pflege und Erziehung mitwirkt. Abzustellen ist dabei allein auf die tatsächlichen Verhältnisse. Geprägt wird die Auslegung des Begriffs der "alleinigen Sorge für deren Pflege und Erziehung" durch die besondere Bedarfssituation der Alleinerziehenden, die dadurch geprägt ist, dass bei diesem Personenkreis - in gleicher Weise wie bei den weiteren von § 21 SGB II erfassten Hilfebedürftigen (werdende Mütter, erwerbsfähige behinderte Leistungsberechtigte) - besondere Lebensumstände vorliegen, bei denen typischerweise ein zusätzlicher Bedarf zu bejahen ist. Solche besonderen Lebensumstände hat das BSG exemplarisch darin gesehen, dass Alleinerziehende wegen der Sorge für ihre Kinder typischerweise weniger Zeit hätten, preisbewusst einzukaufen sowie zugleich höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen tragen müssten bzw. externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen benötigten. Auch der Zweck des in § 21 Abs. 3 SGB II geregelten Mehrbedarfs liege darin, den höheren Aufwand von Alleinerziehenden für die Versorgung und Pflege bzw. Erziehung der Kinder etwa wegen geringerer Beweglichkeit und zusätzlicher Aufwendungen für die Kontaktpflege oder Inanspruchnahme von Dienstleistungen Dritter in pauschalierter Form auszugleichen (BSG, Urteil vom 23.8.2012 – B 4 AS 167/11 R –, juris, Rn. 14 m.w.N.). Der Gesetzgeber habe den Anspruch auf einen Mehrbedarf für Alleinerziehende bereits nach dem Wortlaut der Norm mit einer besonderen Familienkonstellation ("allein für deren Pflege und Erziehung sorgen") verknüpft und damit zugleich regelhaft die Annahme verbunden, dass das Schwergewicht der Betreuung und Erziehung nur bei einem Elternteil liege (BSG, Urteil vom 11.2.2015 – B 4 AS 26/14 R –, juris Rn. 14)

Ausgehend von diesen Grundsätzen stellt der Senat fest, dass die Klägerin Ziff. 2 durch den Kläger Ziff. 1 so nachhaltig in der Erziehung und Pflege des Klägers Ziff. 3 entlastet wurde, dass auf Grund der tatsächlichen Umstände die Zubilligung eines Mehrbedarfs nicht gerechtfertigt wäre.

Die Klägerin Ziff. 2 war im streitigen Zeitraum mit dem Kläger Ziff. 1 verheiratet und hat mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft zusammen gelebt. Leben Partner in einer Bedarfsgemeinschaft, kann Alleinerziehung nur ausnahmsweise vorliegen (Krauß in Hauck/Noftz, SGB, 05/11, § 21 SGB II Rn. 44). Wird vorgebracht, ein im Haushalt lebender Partner beteilige sich nicht an Erziehung und Pflege der nicht leiblichen Kinder, so ist dieses zwar auch heute noch denkbar, es bedarf dann jedoch einer Verifizierung der Behauptung. Die Äußerlichkeiten sprechen in einem solchen Fall zunächst einmal für eine Wahrscheinlichkeit der Beteiligung (S. Knickrehm/Hahn in Eicher, SGB II, 3. Aufl. § 21 Rn. 32).

Zur Beurteilung der hier anstehenden Frage geht der Kläger Ziff. 1 mit seiner Argumentation von einem falschen Blickwinkel aus, indem er isoliert seinen Erziehungsanteil betrachtet. Entgegen der Ansicht des Klägers des Ziff. 1 kommt es jedoch nicht auf die Summe der in einem Fragenkatalog abgefragten einzelnen Handlungen hinsichtlich der Beteiligung an der Erziehung an. Ausgehend vom Blickwinkel der Person, für die der Mehrbedarf geltend gemacht wird - hier die Klägerin Ziff. 2 - ist vielmehr zu beurteilen, ob die Erziehungsanteile des Klägers Ziff. 1 diese nachhaltig entlastet haben, was vorliegend zu bejahen ist. Das SG hat dies zutreffend und ausführlich in seinem Urteil dargestellt. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat zunächst hierauf Bezug.

Auch wenn die vom SG angeführte Verpflichtungserklärung des Klägers Ziff. 1 wegen mangelnder Leistungsfähigkeit zur Sicherstellung des Lebensunterhalts während des Aufenthalts (vgl. § 5 AufenthG) nicht ausreichend war, so ist die Abgabe der Erklärung dennoch nicht bedeutungslos. Durch sie hat der Kläger Ziff. 1 jedenfalls zum Ausdruck gebracht, dass er grundsätzlich bereit ist, für den Kläger Ziff. 3 finanziell einzustehen.

Bei der gegebenen Konstellation lagen die einen Mehrbedarf rechtfertigenden Gründe, nämlich weniger Zeit preisbewusst einzukaufen, höhere Aufwendungen zur Kontaktpflege und zur Unterrichtung in Erziehungsfragen bzw. für externen Rat in Betreuungs-, Gesundheits- und Erziehungsfragen nicht vor. Gerade hierin hat der nicht erwerbstätige und damit zur Verfügung stehende, mit den hiesigen Verhältnissen vertraute, deutsche Ehemann die marokkanische, mit den hiesigen Verhältnissen nicht vertraute und ungenügend deutsch sprechende und berufstätige Klägerin Ziff. 2 bei der Erziehung des Klägers Ziff. 3 unterstützt.

3. Leistungen für den Kläger Ziff. 1

Der Kläger Ziff. 1 hat zwar ebenfalls Klage erhoben und Berufung eingelegt. Höhere Leistungen seinen Individualanspruch betreffend sind jedoch nicht (mehr) geltend gemacht worden.

Die Berufungen waren daher insgesamt zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe für die Zulassung der Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG liegen nicht vor.