OLG Stuttgart, Beschluss vom 04.12.2014 - 16 UF 196/14
Fundstelle
openJur 2016, 2880
  • Rkr:
Tenor

1.

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Ravensburg vom 16.07.2014 (7 F 800/14) wird mit der Maßgabe, dass auf den rückständigen Unterhalt 5.000,00 EUR bezahlt worden sind,zurückgewiesen.2.

Bei der Kostenentscheidung der ersten Instanz verbleibt es.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.

3.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

4.

Der Beschwerdewert wird auf 3.957,80 EUR festgesetzt.

Gründe

I.1.

Der Antragsgegner begehrt von der Antragstellerin Trennungsunterhalt ab dem Monat September 2012.

Antragstellerin und Antragsgegner hatten am 15.04.1996 geheiratet. Aus der Ehe sind die beiden noch minderjährigen Kinder X., geboren am 00.00.1998, und Y., geboren am 00.00.1999, hervorgegangen, die seit der Trennung der Eheleute im Juli 2011 bei der Mutter leben.

Am 02.07.2012 wurde das Scheidungsverfahren rechtshängig.

Die Antragstellerin ist als Beamtin bei der Stadtverwaltung M. mit einer Arbeitszeit von 70 % beschäftigt (Besoldungsstufe A 8, seit April 2014 A 9). Das monatliche Bruttoeinkommen beträgt aktuell ca. 2.390,00 EUR.

Sie ist Alleineigentümerin eines Hauses in M., Straße 22. Das 1. Obergeschoss diente als Ehewohnung, das Dachgeschoss ist vermietet. Die Antragstellerin lebt mit den Töchtern seit der Trennung weiterhin in der Wohnung im Obergeschoss.

Laut Mietvertrag erhält die Antragstellerin einen Mietzins in Höhe von 399,00 EUR zuzüglich Garagenmiete von 25,50 EUR sowie Stellplatzmiete in Höhe von 15,00 EUR. Nur die Heizkosten und die Grundsteuer werden auf die Mieter umgelegt. An ihre Eltern leitet die Antragstellerin die Stellplatzmiete weiter. Jene sind Eigentümer desselben.

Für Kauf und Instandhaltung des Hauses wurden von den Ehegatten zwei gesamtschuldnerische Kredite aufgenommen. Für den Zweck der Tilgung sind Bausparverträge, die auf beide Eheleute lauten, angespart worden. 2013 wurden die Darlehen zuerst teilweise getilgt und dann dergestalt umgeschuldet, dass nunmehr die Antragstellerin alleinige Kreditnehmerin ist.

Der Antragsgegner arbeitet als Stahlbauschlosser bei der Firma Q. in K. zu einem monatlichen Bruttoeinkommen in Höhe von ca. 3.800,00 EUR. Er bezahlt monatlichen Kindesunterhalt von insgesamt 712,00 EUR.

Im Laufe des Verfahrens zog der Antragsgegner von M. nach L.

Seit November 2011 liegt beim Antragsgegner ein GdB von 30 % vor.

Beide Eheleute betreiben darüber hinaus noch Vermögensvorsorge in Form von Bausparverträgen und sonstigen vermögenswirksamen Leistungen.2.

Erstinstanzlich verlangte zunächst die Antragstellerin Trennungsunterhalt ab Juni 2012 in Höhe von 439,00 EUR im Monat. Im Laufe des Verfahrens beantragte auch der Antragsgegner im Wege des Widerantrags die Zahlung von Unterhalt in Höhe von 566,00 EUR.

Mit Schreiben vom 28.09.2012 war die Antragstellerin aufgefordert worden, zur Prüfung eines Unterhaltsanspruchs dem Antragsgegner Auskunft über ihre Einkommensverhältnisse zu erteilen.

Das Amtsgericht hat den Antrag der Ehefrau abgewiesen und diese verpflichtet, an den Antragsteller Trennungsunterhalt ab September 2012 in Höhe von 129,60 EUR monatlich, ab April 2013 in Höhe von 178,15 EUR monatlich und ab September 2013 in Höhe von 308,55 EUR zu bezahlen. Auf den erstinstanzlichen Beschluss vom 16.07.2014 wird Bezug genommen.

Im Wesentlichen hat das Familiengericht bei der Antragstellerin deren Einkommen und einen Wohnwert von 600,00 EUR nebst den Mieteinnahmen angerechnet, außer den Zinsbelastungen aber keine Ausgaben abgezogen. Sparleistungen wurden ebenfalls - mit Ausnahme der VWL - nicht berücksichtigt.

Beim Antragsgegner sind bei der Berechnung seiner Einkünfte das Nettoeinkommen abzüglich des Kindesunterhalts und der Zahlungen für VWL zugrunde gelegt worden.

Weitere zusätzliche Altersvorsorge wurde nicht anerkannt, ebenso wenig der Aufwand für Medikamente.

Gegen die ihr am 25.07.2014 zugestellte Entscheidung hat die Antragstellerin am 06.08.2014 Beschwerde eingelegt und diese am 25.09.2014 begründet.

Die Ehe ist inzwischen durch Beschluss vom 20.08.2014 geschieden worden; allerdings war zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem Senat am 27.11.2014 Rechtskraft noch nicht eingetreten.3.

Die Beschwerdeführerin, die ihren Unterhaltsanspruch nicht mehr verfolgt, macht geltend:

•Dem Ehemann stünde schon deshalb kein Trennungsunterhaltsanspruch in Gestalt eines „Aufstockungsunterhaltsanspruchs“ zu, da der Antragsgegner in Vollzeit arbeite, während die Antragstellerin nur in Teilzeit erwerbstätig sei und die gemeinschaftlichen Kinder betreue, was keiner weiteren Aufstockung bedürfe. Der Trennungsunterhaltsanspruch sei auf den teilerwerbstätigen Ehepartner zugeschnitten.

•Der vom Familiengericht angesetzte Wohnwert der eigengenutzten Wohnung von 600,00 EUR der Antragstellerin sei zu hoch bemessen, dieser müsse sich am Ertragswert orientieren, den die Sachverständige in der Folgesache Güterrecht im gleichzeitig vor dem Familiengericht Ravensburg geführten Scheidungsverbundverfahren im Rahmen der Bestimmung des Verkehrswerts der Immobilie im Zugewinn auf 436,00 EUR im Monat berechnet habe. Ferner seien die Schuldzinsen zu gering bemessen, diese würden sich auf 367,68 EUR belaufen.

•Die Mieteinkünfte der Antragstellerin wären um Werbungskosten zu bereinigen. Das Amtsgericht hätte hier zu niedrige Unkosten angesetzt. Die Mieteinnahmen netto betrügen demnach nur 5,56 EUR im Monat. Ansonsten müsste eine höhere Steuerbelastung der Antragstellerin fiktiv berechnet werden.

•Die Zahlungen auf die Bausparverträge zur Tilgung der Kreditverbindlichkeiten seien auch nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags zu berücksichtigen, da sie die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt hätten; hilfsweise wären sie als zusätzliche Altersvorsoge in Höhe von monatlich 82,76 EUR anzurechnen, wobei als Grundlage einer solchen Altersvorsorge auch die Einnahmen, die nicht auf abhängiger Tätigkeit beruhen würden, Berücksichtigung finden müssten.

•Insgesamt errechne sich das bereinigte Einkommen der Antragstellerin somit auf 1.352,80 EUR, also auf weniger als die vom Amtsgericht für den Antragsgegner festgesetzten Einkünfte; im Übrigen entfalle bereits ab September 2014 aufgrund der ausgesprochenen Scheidung der ehebezogene Familienzuschlag.

•Die Antragstellerin lebe erst seit kurzem mit ihrem neuen Partner, Herrn D., zusammen, habe aber keine finanziellen Vorteile dadurch. Außerdem müsste sich der Antragsgegner, der ebenfalls mit seiner Lebensgefährtin zusammenlebe, auch Einsparungen anrechnen lassen.

•Der Antragsgegner habe weiterhin seinen Hauptwohnsitz über längere Zeit in M. gehabt, so dass er eine längere Wegstrecke vom weiter entfernten L. bis zu seiner Arbeitsstelle nicht für sich reklamieren könne. Überdies müssten erhöhte Fahrtkosten steuerlich geltend gemacht werden.

•Ein Abzug von Bausparraten in Höhe von 120,00 EUR wegen zusätzlicher Altersvorsorge käme beim Antragsgegner nicht in Frage, da insoweit die Höchstgrenze von 4 % seines Bruttoeinkommens überschritten sei.

Die Antragstellerin beantragt in der Beschwerdeinstanz:

- Unter Aufhebung des Beschlusses wird der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht Ravensburg, Familiengericht, zurückverwiesen.

- Im Falle einer eigenen Sachentscheidung des Beschwerdegerichts:.

Der Antrag des Antragsgegners / Widerantragstellers wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen.

Der Beschwerdegegner trägt vor:

•Der objektive Wohnwert betrage bei der eigengenutzten Wohnung mindestens 583,00 EUR (110 qm, qm-Preis 5,80 EUR, Stellplatz und Garage 50,00 EUR). Lediglich die Schuldzinsen seien gegenzurechnen; diese seien mit 367,00 EUR und ab Oktober 2013 mit 216,00 EUR aufgrund geringerer Zinsbelastung anzusetzen.

•Die Nettomieteinnahmen würden sich auf 99,33 EUR belaufen. Aufgrund Umschuldungsmaßnahmen erhöhten sich diese Einkünfte ab Oktober 2013 auf 281,00 EUR im Monat.

•Tilgungen seien nicht mehr abzugsfähig; eine zusätzliche Altersvorsorge beim Einkommen der Antragstellerin sei allerdings zu berücksichtigen aber nur im Rahmen von 4 % des Bruttoeinkommens.

•Durch das Zusammenleben mit dem neuen Lebenspartner, Herrn D., dem die Antragstellerin den Haushalt führe, wären ihr 300,00 EUR im Monat als Einkommen anzurechnen. Jedenfalls müsse der Synergieeffekt beachtet werden.

•Seit Dezember 2013 wohne der Antragsgegner in L. und habe eine Fahrstrecke von 27 km einfach zur Arbeitsstelle zurückzulegen. Es fielen Fahrtkosten von 297,00 EUR monatlich an.

•Weiter müsse von seinem Einkommen ein Bausparbeitrag von 120,00 EUR abgezogen werden.

•Schließlich habe er Aufwendungen in Form von Zuzahlungen für Medikamente und Fitnesstraining aufgrund seiner Behinderung in Höhe von durchschnittlich 51,74 EUR im Monat.

Die Beteiligten sind vom Senat jeweils aufgefordert worden, ihre Verdienstbescheinigungen bis September 2014 sowie die bis dahin ergangenen Steuerbescheide und das im Scheidungsverfahren eingeholte Sachverständigengutachten über die Immobilie der Antragstellerin, auf das sich die Beschwerdeführerin bezieht, vorzulegen. Dem sind die Ehegatten nachgekommen. Hierauf und auf die zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen wird Bezug genommen.

Im Rahmen der Anhörung vor dem Senat am 27.11.2014 wies die Beschwerdeführerin darauf hin, dass sie seit April 2014 nach Stufe 9 besoldet würde, was in der Kommunalverwaltung der Stadt M. eine außergewöhnliche Beförderung darstelle.

Außerdem sei die Dachgeschosswohnung seit August 2014 nicht mehr vermietet. Es müssten vor einer Neuvermietung Sanierungsarbeiten durchgeführt werden.II.1.

Das Rechtsmittel der Antragstellerin ist zulässig (§§ 117 Abs. 2, 58 ff. FamFG); es hat jedoch in der Sache keinen Erfolg, da sich ein höherer Unterhaltsanspruch des Ehemannes errechnet als das Amtsgericht dem Antragsgegner zugesprochen hat.

Eine Aufhebung und Zurückverweisung kommt nicht in Betracht; die Voraussetzungen der §§ 117 Abs. 2 FamFG, 538 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor.2.

Der Trennungsunterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich aus § 1361 BGB.

Mit dem Aufforderungsschreiben vom 28.09.2012 kann er gemäß §§ 1361 Abs. 4 Satz 4, 1360 a Abs. 3, 1613 Abs. 1 BGB rückwirkend ab September 2012 geltend gemacht werden.

Das Maß des Unterhalts bestimmt sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, § 1361 Abs. 1 Satz 1 BGB. Dies ist inhaltsgleich mit § 1578 Abs. 1 BGB (Bömelburg in: Wendl / Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4, Rz 65), die im Wesentlichen von den beiderseitigen Einkommen der Eheleute aus abhängiger Arbeit, dem Aufwand für die Kinder, den Mieteinnahmen und dem mietfreien Wohnen im Haus der Antragstellerin - dazu grundsätzlich korrespondierend die zu bedienenden Verbindlichkeiten - geprägt waren und sind. Der Umfang der Erwerbstätigkeit ist nicht entscheidend dafür, ob ein Unterhaltsberechtigter diesen Bedarf decken kann. Ergibt sich eine Differenz zwischen dem unterhaltsrelevanten Einkommen der Ehegatten, ist diese grundsätzlich im Wege der Halbteilung auszugleichen (vgl. § 1573 Abs. 2 BGB beim Nachscheidungsunterhalt). Hiervon abzuweichen, besteht kein Anlass.a.

Das für Unterhaltszwecke einzusetzende Einkommen der Antragstellerin errechnet sich wie folgt:aa.(1)

Die Antragstellerin war im Unterhaltszeitraum durchgehend als städtische Beamtin mit 70 % in Teilzeit beschäftigt.

Aus den vorgelegten Verdienstbescheinigungen bis September 2014 ergeben sich monatliche Nettoeinkünfte ohne das Kindergeld und ohne den Abzug für vermögenswirksame Leistungen jeweils durchschnittlich für 2012 in Höhe von 1.782,56 EUR, für 2013 in Höhe von 1.831,65 EUR und für 2014 in Höhe von 1.959,46 EUR. Letzteres basiert auf einer Prognose bis Dezember 2014. Die Antragstellerin war im April 2014 befördert worden und hatte im Juli 2014 eine tarifliche Gehaltserhöhung erhalten.

Der Unterhaltsbedarf bestimmt sich wieder grundsätzlich nach den ehelichen Lebensverhältnissen zum Zeitpunkt der Scheidung (BGH FamRZ 2012, 281).

Maßgebend sind allerdings nur die im Zeitpunkt der Scheidung die konkrete Ehe prägenden Verhältnisse, die den Lebensstandard der Ehegatten nachhaltig beeinflusst haben (Graba in: Erman, BGB, 13. Aufl., § 1578 BGB, Rz 10). Es können also lediglich diejenigen Einkünfte sein, deren Wurzeln im gemeinsamen Zusammenleben liegen (BGH FamRZ 2003, 590; Maier in: Gerhardt, Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., Kap. 6, Rz 564; Gerhardt in: Wendl / Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 8. Aufl., § 4, Rz 477).

Dieses Kriterium ist sowohl in Bezug auf die Beförderung als auch hinsichtlich der tariflichen Gehaltserhöhung erfüllt. Es stellt keinen außergewöhnlichen Verlauf der Berufslaufbahn dar, wenn die Besoldungsendstufe des mittleren Dienstes erreicht wird, obgleich dies nach der Darstellung der Beschwerdeführerin in relativ kurzer Zeit erfolgt sein soll. Abgesehen davon, dass die finanziellen Vorteile eher maßvoll sind (rund 160,00 EUR brutto im Monat), müssten noch weitere Umstände hinzukommen, um eine auffällige Abweichung des zu erwartenden „normalen“ beruflichen Werdegangs zu begründen.

Die Beschwerdeführerin trägt weiter vor, dass ab September 2014 der Familienzuschlag für den Ehemann aufgrund der Scheidung wegfiele. Ein entsprechender Beleg wurde vorgelegt. Die Besoldung wird allerdings erst mit Eintritt der Rechtskraft der Scheidung um den ehebezogenen Familienzuschlag gekürzt, was überdies dann nicht der Fall ist, wenn der Beamte unterhaltspflichtig ist, so dass sich der Antragsgegner diesen Umstand nicht entgegenhalten lassen muss.(2)

Der vom Nettogehalt noch abzuziehende Krankenversicherungsbeitrag beträgt bis 31.12.2012 162,18 EUR, danach 168,50 EUR.(3)

Die vermögenswirksamen Leistungen in Höhe von 40,00 EUR halten sich im Rahmen der zusätzlichen Altersvorsorge von 4 %, die sich für 2012 auf 80,44 EUR, für 2013 auf 84,07 EUR und für 2014 auf 92,70 EUR errechnen und deshalb in Abzug zu bringen sind.

Beim Ehegattenunterhalt werden in Anlehnung an den Höchstfördersatz der sogenannten „Riesterrente“ bis zu 4 % des Gesamtbruttoeinkommens als angemessene zusätzliche Altersversorgung angesehen (BGH FamRZ 2013, 616; BGH FamRZ 2011, 1209; BGH FamRZ 2008, 963). Maßgebend ist die Höhe des Erwerbseinkommens, so dass insbesondere ein zugerechneter Wohnwert und Mietzinseinkünfte - wie die Antragstellerin meint - bei unselbstständiger Tätigkeit nicht berücksichtigt werden (Gerhardt in: Wendl / Dose, a.a.O., § 1, Rz 1034).bb.(1)

Die Antragstellerin verfügt über Einnahmen aus Vermietung des Dachgeschosses ihrer Immobilie. Gegenzurechnen sind die Aufwendungen für Kredite und Hausnebenkosten, die nicht von den Mietern getragen werden.

Aus den für die Jahre 2012 und 2013 ergangenen Steuerbescheiden vom 08.11.2013 bzw. 19.09.2014 lassen sich die Nettoeinnahmen aus Vermietung und Verpachtung ablesen. Abzuziehen ist dann lediglich die unverändert gebliebene Abschreibung auf das Gebäude und auf bewegliche Wirtschaftsgüter in Höhe von insgesamt 1.943,00 EUR wie aus der Steuererklärung für das Jahr 2011 ersichtlich, da Abschreibungen keine unterhaltsrechtliche Relevanz besitzen.

In 2012 errechnet sich somit ein Gewinn von (-1.286,00 EUR + 1.943,00 EUR) : 12 = 54,75 EUR und in 2013 ein solcher von (-396,00 EUR + 1.943,00 EUR): 12 = 128,92 EUR. In 2014 sind jedenfalls die Schuldzinsen um mindestens 100,00 EUR geringer geworden (siehe unten II. 2. a. cc. (2)); dass anderweitig höhere Kosten entstanden sind, ist nicht vorgetragen.

Da die Beschwerdeführerin belegt hat, ihren Eltern die Stellplatzmiete von 15,00 EUR weiterzuleiten, da sich der Stellplatz auf deren Grundstück befinde, sind die Einnahmen aus Vermietung noch um diese Summe zu reduzieren.

Die Antragstellerin hat erst in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt, dass sie seit August 2014 keine Mieteinnahmen mehr hätte. Die konkreten Umstände (Kündigung, Nachmieter) wurden jedoch nicht oder nicht substantiiert genug vorgetragen, so dass dies unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden kann.(2)

Allerdings muss die Steuerlast korrigiert werden, wenn die Abschreibung unterhaltsrechtlich nicht akzeptiert wird.

In 2012 werden für 2011 unstreitig 6,00 EUR als Nachzahlung abgezogen. Der Steuerbescheid für 2012 vom 08.11.2013 würde ohne die Abschreibung zu einer Nachzahlung von 182,48 EUR führen, derjenige für 2013 vom 19.09.2014 zu einer Erstattung von 120,87 EUR. Die jeweiligen monatlichen Beträge werden in die Unterhaltsberechnung eingestellt.cc.(1)

Da Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags bereits am 02.07.2012 eingetreten ist und die Eheleute auch seit 18.07.2011 getrennt leben, ist der Antragstellerin jedenfalls ab September 2012 ein Wohnvorteil in Höhe des objektiven Mietwerts anzurechnen (BGH FamRZ 2008, 963).

Aus dem von der Beschwerdeführerin in Bezug genommenen Sachverständigengutachten aus dem Scheidungsverfahren, das die gerichtlich beauftragte Sachverständige Weber am 12.05.2014 erstattet hat, ergibt sich ein festgestellter Rohertrag (= Nettomiete) der Wohnung und der Garage für 2012 in Höhe von insgesamt 597,00 EUR.

Der Wert ist nachvollziehbar berechnet; keiner der beteiligten Ehegatten hat vorliegend gegen das Gutachten etwas vorgebracht. Dieser Betrag ist daher als Wohnwert einzustellen.(2)

Vom Wohnvorteil sind die Schuldzinsen in Abzug zu bringen.

Die aufgenommenen Kredite betreffen die ganze Immobilie, auf die eigengenutzte Wohnung entfällt ein Anteil von 57,29 %.

Im Jahr 2012 wurden auf zwei Darlehen (Volksbank XY mit den Endziffern -000 und -001) Zinsen in Höhe von insgesamt 7.689,00 EUR bezahlt. 57,29 % hiervon ergeben monatlich 367,09 EUR.

2013 wurde teilweise getilgt und umgeschuldet, aber beide Kredite nicht gleichzeitig.

Aus den vorgelegten Bankunterlagen lassen sich die Änderungen entnehmen.

Die anteilige Berechnung der monatlichen Zinsbelastung für das Jahr 2013 bezüglich der eigengenutzten Wohnung ergibt durchschnittlich einen Betrag von 269,75 EUR.

Für 2014 sind Schuldzinsen für das Obergeschoss in Höhe von 118,92 EUR belegt.(3)

Da die Antragstellerin auch Tilgungsleistungen von mehreren hundert Euro im Monat erbringt, diese aber nach Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags als einseitige Vermögensbildung nur noch als zusätzliche Altersvorsorge berücksichtigt werden können (BGH FamRZ 2010, 1633; Gerhardt in: Wendl / Dose a.a.O., § 1, Rz 1034), sind lediglich die Tilgungsraten bis zur oben errechneten (II. 2. a. aa. (3)) Grenze abzuziehen.dd.

Die Antragstellerin hat die Behauptung des Antragsgegners bestritten, dass sie während des gesamten Unterhaltszeitraums mit einem Herrn D. zusammengelebt habe.

Grundsätzlich muss sich der Unterhaltsberechtigte den Wert von Versorgungsleistungen anrechnen lassen, die er für eine neuen Lebenspartner tätigt (BGH FamRZ 2008, 1739; 6. SüdL). Dies kann auf den Unterhaltspflichtigen übertragen werden (Büttner / Niepmann / Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rz 846).

Allerdings hat der Antragsgegner dies nur pauschal behauptet. Es fehlt der Vortrag, welche Tätigkeiten die Antragstellerin, die immerhin zu 70 % berufstätig ist, für ihren neuen Freund erbringt, zumal dieser für eine fiktive Vergütung auch leistungsfähig sein muss.

Was die Ersparnis von Aufwendungen durch das Zusammenleben mit einer weiteren erwachsenen Person betrifft (sog. Synergieeffekt), so spielt dieser nur insoweit eine Rolle, als dass er im Mangelfall den Selbstbehalt herabsetzen und damit die Leistungsfähigkeit erhöhen kann oder unter Umständen beim Unterhaltsberechtigten dessen Bedarf verringert, denn eine gemeinsame Haushaltsführung führt regelmäßig zu einer Kostenersparnis oder zu Synergieeffekten, die jeden Lebenspartner hälftig entlasten (BGH FamRZ 2008, 594; Gerhardt in: Gerhardt u. a., Handbuch des Fachanwalts Familienrecht, 9. Aufl., Kap. 6, Rz 110 ff.).

Allerdings ist eine solche Ersparnis nicht als Einkommen zu bewerten; die Berechnungsmethode des Bundesgerichtshofs bei der „Dreiteilung“ (FamRZ 2012, 281) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar (Gerhardt a.a.O.).ee.

Das monatlich einzusetzende Einkommen der Ehefrau beträgt demzufolge für das Jahr 2012 1.573,51 EUR, für das Jahr 2013 1.770,09 EUR und für das Jahr 2014 2.143,26 EUR:

09/12-12/1201/13-12/13ab 01/14Einkommen Frau netto1.782,56 EUR1.831,65 EUR1.959,46 EURSteuererstattung/-nachzahlung-6,00 EUR-15,21 EUR10,07 EUR./. KV / PV insgesamt-162,18 EUR-168,50 EUR-168,50 EUR./. 5 % Berufsaufwand-80,72 EUR-82,40 EUR-90,05 EUR./. VWL-40,00 EUR-40,00 EUR-40,00 EURZwischenergebnis1.493,66 EUR1.525,54 EUR1.670,98 EUR./. Erwerbsanreiz 10 %-149,37 EUR-152,55 EUR-167,10 EURZwischenergebnis1.344,29 EUR1.372,99 EUR1.503,88 EURzzgl. Wohnvorteil597,00 EUR597,00 EUR597,00 EUR./. ant. Schuldzinsen-367,09 EUR-269,75 EUR-118,92 EUR./. ant. Tilgung als zus. Altersvorsorge-40,44 EUR-44,07 EUR-52,70 EURzzgl. Nettoeinkünfte aus V+V39,75 EUR113,92 EUR214,00 EURHaushaltsführung0,00 EUR0,00 EUR0,00 EUReinzusetzendes Einkommen der Frau1.573,51 EUR1.770,09 EUR2.143,26 EURb.

Für den Beschwerdegegner ergibt sich folgendes Einkommen:aa.

Das durchschnittliche Monatsnettoeinkommen bei der Firma Q. errechnet sich nach den vorliegenden Verdienstbescheinigungen ohne den Abzug der vermögenswirksamen Leistungen für 2012 auf 2.454,13 EUR und für 2013 auf 2.550,54 EUR. Aufgrund der Gehaltsnachweise für die Monate Januar bis September 2014 ist für 2014 grundsätzlich ein gleichbleibender Verdienst zu prognostizieren. Allerdings ist der Zuschuss der Arbeitgeberin zu den Fahrtkosten von L. nach K. nicht miteinzubeziehen, solange nur ein pauschaler Abzug der berufsbedingten Aufwendungen in Höhe von 5 % vorgenommen wird, so dass 2.517,54 EUR einzustellen sind. Für die konkreten Fahrtkosten wäre nach 10.2.2 SüdL 286,00 EUR abzuziehen.bb.

Hinzu kommen die Steuererstattungen für 2012 und 2013 (Steuerbescheide vom 16.07.2013 und vom 12.09.2014). An Kindesunterhalt bezahlt der Antragsgegner insgesamt 712,00 EUR.

Überdies leistet er VWL in Höhe von 34,00 EUR monatlich.

Der Beitrag für den im Oktober 2012 abgeschlossenen Bausparvertrag ist auch noch von den zulässigen 4 % seines Bruttoeinkommens (= ca. 170,00 EUR im Monat) als zusätzliche Altersvorsorge gedeckt. Im Jahr 2012 zahlte er im Unterhaltszeitraum jedoch durchschnittlich nur 60,00 EUR monatlich ein, danach jeweils 120,00 EUR.cc.

Es ergeben sich für den Beschwerdegegner im Unterhaltszeitraum relevante Einkünfte von, 1.417,35 EUR und 1.406,48 EUR.

09/12-12/1201/13-12/13ab 01/14Einkommen Mann netto2.454,13 EUR2.550,54 EUR2.517,54 EURSteuererstattung0,00 EUR18,76 EUR39,04 EUR./. 5 % Berufsaufwand-122,71 EUR-128,47 EUR-127,83 EURbereinigtes Einkommen2.331,42 EUR2.440,84 EUR2.428,75 EUR./. Kindesunterhalt-712,00 EUR-712,00 EUR-712,00 EUR./. VWL-34,00 EUR-34,00 EUR-34,00 EUR./. zus. Altersvorsorge (BauspV)-60,00 EUR-120,00 EUR-120,00 EUR./. Erwerbsanreiz 10 %-152,54 EUR-157,48 EUR-156,28 EUReinzusetzendes Einkommen des Mannes1.372,88 EUR1.417,35 EUR1.406,48 EURc.

Der Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ermittelt sich daher auf:

09/12-12/1201/13-12/13ab 01/14Einkommen insgesamt2.946,40 EUR3.187,44 EUR3.549,74 EURhiervon die Hälfte = Bedarf1.473,20 EUR1.593,72 EUR1.774,87 EUR./. Einkommen des Mannes-1.372,88 EUR-1.417,35 EUR-1.406,48 EURUnterhaltsanspruch 100,32 EUR176,37 EUR368,39 EUR

Der Rückstand beträgt bis einschließlich November 2014 insgesamt 6.570,01 EUR, während sich der Rückstand nach dem angegriffenen Beschluss des Familiengerichts auf 6.426,20 EUR beläuft. Der vom Senat errechnete laufende Unterhaltsanspruch ab Dezember 2014 ist ebenfalls höher als der vom Familiengericht festgesetzte.

Insoweit kann dahinstehen, ob der Antragsgegner die behaupteten zusätzlichen medizinischen Aufwendungen geltend machen kann und ob er einen erhöhten Fahrtkostenaufwand hat.d.

Das Einkommensgefälle und damit ein Unterhaltsanspruch des Antragsgegners ergibt sich praktisch nur dadurch, dass er Kindesunterhalt bezahlt.

Hiergegen lässt sich einwenden, dass der die Kinder betreuende, gleichwohl aber erwerbstätige und auch erwerbsoblegene Ehegatte bei einem Vorwegabzug entgegen § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB den Kindesunterhalt mitfinanziere, obwohl er seinen eigenen Unterhaltsbeitrag durch die Kindesbetreuung erbringe. In diesen Fällen sei deshalb von einem Vorwegabzug des Kindesbarunterhalts abzusehen (OLG Köln NJW-RR 2001, 1371; Thüringer Oberlandesgericht FamRZ 2004, 1207; OLG Hamburg FamRZ 1986, 1001).

Das OLG Stuttgart (MDR 2012, 1417), das OLG Zweibrücken (FamRZ 2002, 1565) und das OLG Schleswig (NJW-RR 2004, 151) vertreten indessen die Auffassung, dass der Hinweis auf § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB, wonach der Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, seine Verpflichtung zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und die Erziehung des Kindes erfüllt, in vorliegendem Zusammenhang fehl gehe. Die Folge der grundsätzlichen Gleichwertigkeit von Barunterhalt und Betreuungsunterhalt bestehe in der Befreiung des das Kind betreuenden Elternteils von der Beteiligung am Barunterhalt, für welchen in der Regel der andere Elternteil aufzukommen habe, hätte aber keine weitergehenden Auswirkungen auf mögliche Ansprüche der Ehegatten untereinander auf Aufstockungsunterhalt nach § 1573 Abs. 2 BGB.

Die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltsverpflichteten im Sinne von § 1578 BGB würden auch durch die Existenz eines ihm gegenüber barunterhaltsberechtigten Kindes bestimmt. Insoweit handele es sich um eine besondere typisierte Form der Berücksichtigung eheprägender Verbindlichkeit. Bei der Bemessung des Unterhalts nach einer Quote vom Einkommen des Unterhaltspflichtigen sei deshalb ein Vorwegabzug des Barkindesunterhalts im Regelfall gängige Praxis. Leiste ein Ehegatte (Bar-)Unterhalt für ein Kind und habe dies die ehelichen Lebensverhältnisse geprägt, so würde sein Einkommen um diesen Kindesunterhalt bereinigt.

Der - tatsächliche - Betreuungsaufwand für das Kind indes sei bei der Bestimmung des Unterhaltsbedarfs des Ehegatten nach den ehelichen Lebensverhältnissen gemäß § 1578 BGB aber nicht etwa zu monetarisieren und in dieser Weise dem Kindesbarunterhalt rechnerisch gleichzusetzen. Soweit der Kindesbarunterhaltspflichtige auch Ehegattenunterhalt schuldet, würde dies - soweit ersichtlich und ausgenommen die Situation bei überobligationsmäßiger Erwerbstätigkeit - weder in Rechtsprechung noch Literatur vertreten. Gründe dafür, bei Auseinanderfallen von Kindes- und Ehegattenunterhaltsverpflichtung anders zu verfahren, wären schlechterdings nicht erkennbar.

Aus Gründen der Gleichbehandlung gelte der Vorwegabzug des bar geleisteten Kindesunterhalts nicht nur beim Ehegattenunterhaltspflichtigen, sondern auch, wenn der Ehegattenunterhaltsberechtigte Barunterhaltsleistungen an Kinder erbringe.

In diesem Zusammenhang zwischen dem Ehegattenunterhaltsverpflichteten und dem Berechtigten zu unterscheiden, bestehe keine Veranlassung. Der kindesbetreuende Ehegatte finanziere damit keineswegs in unangemessener Weise den Kindesunterhalt mit. Dies erhelle die Situation bei Kindes- und Ehegattenunterhaltsverpflichtung ein und desselben Unterhaltsverpflichteten. Der Ehegattenunterhaltsbedarf orientiere sich an den eheprägenden Einkünften und Verbindlichkeiten beider Ehegatten, auch an einer Kindesbarunterhaltsverpflichtung. Soweit ein Elternteil insbesondere wegen des Alters des Kindes tatsächliche Betreuungsleistungen zu erbringen habe, ist diesem Umstand durch eine entsprechend eingeschränkte Erwerbsobliegenheit Rechnung zu tragen. Wenn und soweit diesem Elternteil eine Erwerbstätigkeit mangels Betreuungsbedarfs des Kindes zuzumuten wäre, werde er durch den Vorwegabzug des Kindesbarunterhalts beim anderen Ehegatten und der damit einhergehenden Kürzung des Ehegattenunterhalts nicht in unangemessener Weise benachteiligt.

Dieser Auffassung - auf den Trennungsunterhaltsanspruch übertragbar - schließt sich der Senat an, zumal bei der Antragstellerin lediglich eine Teilerwerbsobliegenheit von 70 % berücksichtigt wurde, obwohl nach Ablauf des Trennungsjahres angesichts des Alters der Kinder (damals 13 Jahre und 14 Jahre, jetzt zwei Jahre älter) durchaus von einer Vollerwerbstätigkeit ausgegangen werden könnte. Eine Differenzierung des Vorwegabzugs von Kindesunterhalt je nach dem, ob Unterhaltsverpflichtung und Barunterhaltspflicht auseinanderfallen, ist nicht nachvollziehbar.3.

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 243 Satz 2 Nr. 1 FamFG.

Die Rechtsbeschwerde ist im Hinblick auf die Frage zuzulassen, ob ein Aufstockungsunterhalt - auch als Trennungsunterhaltsanspruch - allein dadurch entstehen kann, dass sich das Einkommen des Unterhaltsberechtigten durch den Vorwegabzug des Kindesbarunterhalts vermindert (§ 70 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 FamFG).

Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 51 Abs. 1 und 2 FamGKG.