SG Karlsruhe, Beschluss vom 16.12.2015 - S 1 SF 4121/15 E
Fundstelle
openJur 2016, 2859
  • Rkr:

Kein Anspruch eines Beteiligten auf Ersatz von Fahrtkosten für die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung ohne (vorherige oder nachträgliche) Anordnung seines persönlichen Erscheinens

Tenor

Der Antrag auf Ersatz von Fahrtkosten und Parkentgelt für die Teilnahme des Antragstellers an der mündlichen Verhandlung der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe am 24. November 2015 im Verfahren S 4 SO 2138/15 wird abgelehnt.

Dieser Beschluss ergeht gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung für Fahrtkosten und Parkentgelt aus Anlass seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24.11.2015.

Mit Verfügung vom 11.09.2015 bestimmte der Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe im Verfahren S 4 SO 2138/15 Termin zur mündlichen Verhandlung auf den 24.11.2015. Dabei stellte er dem Antragsteller, dem Kläger des Hauptsacheverfahrens, frei, zu der mündlichen Verhandlung zu erscheinen oder sich durch einen Bevollmächtigten vertreten zu lassen. Die Terminsbestimmung enthielt außerdem den Hinweis, Reisekosten, sonstige Auslagen und Verdienstausfall würden nicht vergütet, es sei denn, das Gericht halte das Erscheinen des Antragstellers nachträglich für geboten. Die Terminsbestimmung wurde dem Antragsteller gegen Postzustellungsurkunde am 14.09.2015 zugestellt. Auf Einwand des Antragstellers (Schriftsatz vom 03.11.2015) wies ihn der Vorsitzende der 4. Kammer erneut darauf hin, er halte sein Erscheinen am 24.11.2015 nicht für erforderlich (Schreiben vom 05.11.2015). Auf diesen Umstand hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle den Antragsteller anlässlich einer telefonischen Unterredung am 09.11.2015 nochmals hingewiesen.

Bei der mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 war der Antragsteller anwesend. Eine nachträgliche Anordnung seines persönlichen Erscheinens fand nach der hierüber angefertigten Niederschrift nicht statt.

Mit Schriftsatz vom 25.11.2015 stellte der Antragsteller den Antrag, ihm aus Anlass seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung entstandene Fahrtkosten in Höhe von 30,00 EUR zzgl. 2,00 EUR Parkkosten zu erstatten. Dies lehnte die Kostenbeamtin mit der Begründung ab, das Gericht habe sein persönliches Erscheinen nicht nachträglich angeordnet. Deshalb sei eine Kostenerstattung nicht möglich (Schreiben vom 26.11.2015).

Deswegen hat der Kläger am 14.12.2015 die richterliche Festsetzung seiner Entschädigung beantragt.

Die Kostenbeamtin hat der Erinnerung nicht abgeholfen (Verfügung vom 15.12.2015) und sie dem erkennenden Gericht zur Entscheidung vorgelegt.

Zur weiteren Darstellung des Sachverhaltes und des Vorbringens des Antragsstellers wird auf den Inhalt der vorliegenden Prozess-, Kosten- und Entschädigungsakten Bezug genommen.II.

Der nicht fristgebundene Antrag auf richterliche Festsetzung der Entschädigung (§ 4 Abs. 1 Satz 1 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes ) ist statthaft und zulässig. Er führt indes zu keiner Entschädigung des Antragstellers.

Einzig in Betracht kommende Rechtsgrundlage für sein Begehren, ihm wegen seiner Teilnahme an der mündlichen Verhandlung am 24.11.2015 im Verfahren S 4 SO 2138/15 eine Entschädigung für Fahrtkosten und Parkentgelt zu gewähren, ist § 191, erster Halbsatz des Sozialgerichtsgesetzes (SGG) i.V.m den Bestimmungen des JVEG. Nach § 191, erster Halbsatz SGG werden einem Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet worden ist, auf Antrag bare Auslagen und Zeitverlust wie einem Zeugen vergütet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Denn weder hatte der Vorsitzende der 4. Kammer des Sozialgerichts Karlsruhe das persönliche Erscheinen des Antragstellers in der Terminsmitteilung vom 11.09.2015 (§ 111 Abs. 1 Satz 1 SGG) noch in der mündlichen Verhandlung nachträglich (§ 191, zweiter Halbsatz SGG) angeordnet. Fehlt es damit an der richterlichen Anordnung des persönlichen Erscheinens, steht dem Antragsteller ungeachtet der tatsächlich erfolgten Teilnahme an der mündlichen Verhandlung ein Entschädigungsanspruch für die mit seinem Erscheinen verbundenen Auslagen nicht zu (vgl. Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 191, Rand-Nr. 2 sowie Krauß in Roos/Wahrendorf, SGG, 1. Auflage 2014, § 191, Rand-Nr. 8). Denn der Antragsteller wurde vom Gericht nicht - wie für einen Entschädigungsanspruch erforderlich (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 JVEG) - „herangezogen“.

Sein Entschädigungsantrag war deshalb abzulehnen.

Die Entscheidung über die Gebühren und Kosten folgt aus § 4 Abs. 8 Sätze 1 und 2 JVEG.

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