VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.11.2015 - 2 S 1075/14
Fundstelle
openJur 2016, 2663
  • Rkr:

1. Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für die Anschaffung von Hörgeräten auf einen Höchstbetrag ist sowohl mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG als auch mit der Fürsorgepflicht des Dienstherrn vereinbar (wie BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40/12 -).

2. Bei Vorliegen eines Härtefalls sind in analoger Anwendung von § 25 Abs. 4 Satz 1 BBhV getätigte Aufwendungen für Hörhilfen über den Höchstbetrag hinaus beihilfefähig, wenn dies zur Gewährleistung einer ausreichenden Versorgung im Hinblick auf § 78 BBG notwendig ist.

3. Zur Beurteilung, ob ein ausreichender Ausgleich des Hörverlustes erreicht wird, kann als Orientierungshilfe auf die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Verordnung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung (in der für den Bezugszeitraum maßgeblichen Fassung vom 16.10.2008, BAnZ 2009, S. 462) zurückgegriffen werden.

4. Ein Härtefall kann bei Vorliegen besonderer medizinischer und/oder finanzieller Umstände anzunehmen sein und setzt den Nachweis ihrer Unvermeidbarkeit voraus.

5. Der Nachweis einer unvermeidbaren Härte obliegt dem Beihilfeberechtigten als Mitwirkungshandlung. Für einen solchen Nachweis bedarf es regelmäßig nicht nur der Vorlage einer (fach-)ärztlichen Stellungnahme, sondern auch der Vorlage einer Stellungnahme des Hörgeräteakustikers.

6. Eine ausreichende Mitwirkungshandlung erfordert die Vorlage von Belegen dazu, dass der Auswahlentscheidung der Hörhilfe(n) eine angemessene Zahl technisch bzw. der Art nach Geräte verschiedener Preiskategorien zugrunde gelegt wurde und dass die Vor- und Nachteile sowie die Hörergebnisse der getesteten Geräte den jeweiligen Preisen der getesteten Geräte gegenübergestellt wurden.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2012 - 6 K 1081/10 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Gewährung weiterer Beihilfe für die Anschaffung der ihm ärztlich verordneten zwei Hörgeräte nebst Zubehör.

Er ist Bundesbeamter im Ruhestand und Versorgungsempfänger der Beklagten mit einem Beihilfebemessungssatz von 70 v. H. Unter dem 10.04.2009 beantragte er die Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung zweier Hörgeräte (Phoniak Naida V SP) zum Preis von jeweils 1.990,00 EUR, zweier Otoplastiken in Höhe von jeweils 92,00 EUR sowie von Hörgerätebatterien in Höhe von 36,00 EUR. Der Rechnungsbetrag belief sich insgesamt auf 4.200,00 EUR (Rechnung der Firma F. Nr. 890401 vom 08.04.2009). Dem Antrag war eine Hörgerätedokumentation der Firma F. vom 08.04.2009 beigefügt, worin mit Störgeräusch bei der einohrigen Anpassungsmessung rechts eine Verbesserung von 35 Prozent und bei der beidohrigen Anpassungsmessung mit Hörgerät rechts eine Verbesserung von 55 Prozent sowie ohne Störgeräusch bei der beidohrigen Anpassungsmessung mit Hörgerät eine Verbesserung von 60 Prozent bescheinigt wurde.

Mit Bescheid vom 08.05.2009 erkannte die Beklagte einen Betrag von 1.025,00 EUR pro Hörgerät als beihilfefähig an und setzte die Beihilfe für beide Hörgeräte unter Zugrundelegung eines Beihilfebemessungssatzes von 70 Prozent auf insgesamt 1.435,00 EUR fest. Der dagegen gerichtete Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 26.05.2010): Der für die Gewährung von Beihilfen geltende Rahmen sei in § 25 der Bundesbeihilfeverordnung (BBhV) festgelegt. Hier werde auf die Anlage 5 der BBhV hingewiesen, aus welcher hervorgehe, dass Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten bis zu einem Höchstbetrag von 1.025,00 EUR je Ohr beihilfefähig seien.

Am 22.06.2010 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Freiburg erhoben und beantragt, die Aufwendungen für seine Hörgeräte in Höhe von insgesamt 4.200,- EUR als beihilfefähig anzuerkennen und ihm hieraus unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 Prozent eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.505,- EUR zu bewilligen. Zur Begründung hat der Kläger vorgetragen, dass unter Berücksichtigung des Urteils des LSG Niedersachsen-Bremen vom 15.06.2005 - L 4 KR 147/03 -, des Urteils des BVerfG vom 17.12.2002 - 1 BvL 28/95 -, des Urteils des BSG vom 23.01.2003 - B 2 KR 7/02 R - und des Urteils des SG Neubrandenburg vom 10.06.2008 - S 4 KR 39/04 - festzustellen sei, dass die Festbetragsregelungen zwar grundsätzlich mit dem Verfassungsrecht in Einklang stünden, der für ein Hilfsmittel festgesetzte Festbetrag die Leistungspflicht aber dann nicht begrenze, wenn er - wie hier - für den Ausgleich der konkret vorliegenden Behinderung nicht ausreiche. Er habe beim Hörgeräteakustiker eine umfassende Erprobung vieler Hörgeräte vorgenommen. Die zum Festbetrag zu erhaltenden Geräte hätten in keiner Weise ausgereicht, um seinen Hörverlust auch nur annähernd auszugleichen. Er leide an einer nahezu an Taubheit grenzenden Hörminderung. Bei den streitgegenständlichen Hörgeräten handele es sich - was sein Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Dr. W. bestätigen könne - um die ausschließlich konkret erforderlichen Hörgeräte, um eine akzeptable Verstehensquote zu erreichen. Mit sämtlichen sonstigen Hörgeräten sei dies nicht der Fall gewesen. Einen Alternativvorschlag seitens der Krankenkasse oder der Beihilfestelle bezüglich Hörgeräten mit einer auch nur annähernd wirksamen Verstehensquote sei nicht erfolgt.

Im Übrigen verweise er auf das Urteil des VG Koblenz vom 02.02.2011 - 2 K 729/10 -, wonach die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen in Krankheitsfällen nicht generell auf einen durch die Beihilfeverordnung festgeschriebenen Höchstbetrag beschränkt werden dürfe, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Fürsorgepflicht dafür Sorge zu tragen, einen angemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicher zu stellen. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet blieben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten können. Er sei nicht mehr in der Lage, den ihm zustehenden amtsangemessenen Lebensunterhalt in dem Monat zu realisieren, in welchem er den ihm auferlegten Eigenanteil zu bezahlen habe. Entgegen dem Vortrag der Beklagten sei für ein Hörgerät nicht von einer angenommenen Lebensdauer von sechs Jahren auszugehen, sondern vielmehr sei eine Lebensdauer von drei bis vier Jahren realistisch. Die finanzielle Belastung sei für ihn somit wesentlich höher als von der Beklagten angenommen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10.09.2012 ohne mündliche Verhandlung abgewiesen und ausgeführt, die zulässige Klage sei nicht begründet. Nach § 25 Abs. 1 BBhV seien Aufwendungen für ärztlich verordnete Hilfsmittel beihilfefähig, wenn sie im Einzelfall erforderlich sind, um einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen. Beihilfefähig seien vorbehaltlich von § 25 Abs. 4 BBhV Aufwendungen für die Anschaffung der in Anlage 5 genannten Hilfsmittel unter den dort genannten Voraussetzungen. Nach Anlage 5 Nr. 1 seien Hörgeräte einschließlich der Nebenkosten bis zu 1.025,- EUR je Ohr beihilfefähig. Die dem Kläger danach zustehende Beihilfe sei ihm bewilligt worden. Die eher knapp bemessene Höchstbetragsregelung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der Höchstbetrag solle die Beihilfestelle von einer aufwändigen Überprüfung im Einzelfall zur medizinischen Notwendigkeit einer besonderes teuren Ausführung entlasten. Da die Angemessenheit eines bestimmten Hörgeräts wesentlich vom Empfinden des Nutzers abhänge, wäre nur sehr schwer und mit hohem Aufwand nachprüfbar, ob mit einem preiswerteren Gerät der gleiche oder ein annähernd gleicher Erfolg zu erzielen wäre. Mehr als der Höchstbetrag sei nach den Beihilfevorschriften für Hörgeräte deshalb nicht beihilfefähig. Wegen der Systemverschiedenheit von beamtenrechtlicher Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung könne sich der Kläger nicht mit Erfolg auf die von ihm angeführten Entscheidungen der Sozialgerichte und des Bundesverfassungsgerichts berufen.

Einen weitergehenden Anspruch könne der Kläger auch nicht aus der verfassungsrechtlichen Fürsorgepflicht ableiten. Diese fordere, dass der Dienstherr den amtsangemessenen Lebensunterhalt der Beamten und ihrer Familien auch in besonderen Belastungssituationen wie Krankheit oder Pflegebedürftigkeit sicherstelle. Der Dienstherr müsse dafür Sorge tragen, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet blieben, die sie nicht mehr mit zumutbarer Alimentation bestreiten können. Dies sei auf der Grundlage des gegenwärtig praktizierten Mischsystems zu beurteilen, in dem zur Eigenvorsorge der Beamten durch Abschluss einer auf die Beihilfevorschriften abgestimmten Versicherung die ergänzende Beihilfegewährung trete.

Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht verlange weder, dass Aufwendungen der Beamten in Krankheitsfällen durch Leistungen einer beihilfekonformen Krankenversicherung und ergänzende Beihilfe vollständig abgedeckt werden, noch, dass die von der Beihilfe nicht erfassten Kosten in vollem Umfang versicherbar sind. Die verfassungsrechtliche Fürsorgepflicht halte den Dienstherrn jedoch dazu an, Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen im Krankheitsfall nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen für den Beamten auszuschließen. Er müsse im Blick behalten, dass der amtsangemessene Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie nicht gefährdet werden dürfe. Deshalb dürften Beamte und Versorgungsempfänger bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge nicht auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden.

Zu Gunsten des Klägers könne unterstellt werden, dass es sich, wie dieser vortrage, bei den streitgegenständlichen Hörgeräten um die ausschließlich konkret erforderlichen handele, um eine akzeptable Verstehensquote zu erreichen. Auf die Frage, ob allein mit den vom Kläger angeschafften Hörgeräten ein akzeptabler Erfolg zu erzielen ist, komme es nicht an. Die Fürsorgepflicht gebiete jedenfalls schon deswegen keine weitere Beihilfe, weil der Kläger nicht ansatzweise dargelegt habe, dass er nicht in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts den Differenzbetrag in Höhe von 1.505,- EUR aus eigenen Mitteln zu begleichen. Selbst wenn man nur eine vierjährige Verwendungsdauer der Hörgeräte ansetze, müsse der Kläger jährlich nur ca. 375,- EUR bzw. monatlich ca. 31,- EUR für die Anschaffung von Hörgeräten zurücklegen. Fehl gehe jedenfalls die Auffassung des Klägers, es komme nur darauf an, ob er den ihm zustehenden amtsangemessenen Lebensunterhalt auch in dem Monat realisieren könne, in welchem er den ihm auferlegten Eigenanteil zu bezahlen habe. Erheblich sein könne allein, wenn ihm die Bildung von Rücklagen nicht möglich wäre. Was der Kläger unter amtsangemessenem Lebensunterhalt verstehe, bleibe völlig im Dunkeln.

Der Beweisantrag des Klägers, den Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Dr. W. als Zeugen zu vernehmen für die Tatsachen, dass der Kläger an einer nahezu an Taubheit grenzenden Hörminderung leide und somit auf die Anschaffung eines digitalen Hörgeräts angewiesen ist, sei abzulehnen, da es hierauf, wie ausgeführt, nicht ankomme. Unerheblich sei auch, ob der Kläger überhaupt auf ein digitales Hörgerät angewiesen sei, entscheidend sei, ob er das konkret beschaffte Gerät oder jedenfalls ein Gerät in dieser Preisklasse benötige.

Gegen das ihm am 12.09.2012 zugestellte Urteil hat der Kläger am 09.10.2012 die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt und die Berufung am 12.12.2012 wie folgt begründet: Die von der Beklagten zu Grunde gelegte Beihilfe hinsichtlich der ihm entstandenen Kostenrechnung für erforderliche Hörgeräte sei als zu gering anzusehen. Die Aufwendungen für die Hörgeräte seien erforderlich. Ausweislich des Attests von Dr. W. vom 10.09.2012 liege eine hochgradige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit vor. Ferner ergebe sich aus dem Attest vom 10.09.2012, dass er bei der Firma F. eine vergleichende Hörgeräteanpassung vorgenommen habe und nur mit dem Gerät „Phonak Naida V SP“ eine ausreichende Versorgung habe gewährleistet werden können. Mit anderen Geräten sei eine adäquate Versorgung nicht möglich. Im Einzelnen habe er die Geräte „Phonak Exelia P“, „Unitron Unison 3 Power“ sowie „Phonak Naida V SP“ in der Zeit vom 04.11.2008 bis 08.04.2009 mit folgenden Ergebnissen getestet (Anpassungsprotokoll der Firma F.):

1. Hörgerät „Phonak Exelia P“

- Sprachverständnis in FF 65 dB ohne Störgeräusch: 55,- Beurteilung: Störgeräuschunterdrückung nimmt zu viel Information weg,

2. Hörgerät „Unitron Unison 3 Power“

- Sprachverständnis in FF 65 dB ohne Störgeräusch: 55,- Beurteilung: klingt blechern und undeutlich,

3. Hörgerät „Phonak Naida V SP“

- Sprachverständnis in FF 65 dB ohne Störgeräusch: 60,- Beurteilung: gutes Sprachverstehen bei angenehmem Klang.

Ein fester Höchstbetrag sei - in Übereinstimmung mit der bereits angeführten Entscheidung des VG Koblenz - als Verstoß gegen höherrangiges Recht zu werten, da eine entsprechende Begrenzung gegen die durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleistete Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstoße. Die Beklagte habe dafür Sorge zu tragen, dass ein amtsangemessener Lebensunterhalt des Beamten und seiner Familie auch in besonderen Belastungssituationen sicherzustellen sei. Dies erfordere, dass Beamte in diesen Lebenslagen nicht mit erheblichen finanziellen Aufwendungen belastet blieben, die sie nicht mehr in zumutbarer Weise aus ihrer Alimentation bestreiten könnten. Vor diesem Hintergrund könne sich die Beklagte nicht auf festgelegte Höchstbeträge zurückziehen. Für solche Fälle sei eine abstrakt-generelle Härtefallregelung erforderlich, die die Beihilfeverordnung jedoch nicht enthalte und die auch nicht im Wege einer entsprechenden Anwendung in diese hineingelesen werden könne.

Soweit das Verwaltungsgericht ihm vorhalte, er habe nicht ansatzweise dargelegt, dass er nicht in der Lage sei, ohne Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts den Differenzbetrag in Höhe von 1.505,- EUR aus eigenen Mitteln zu begleichen, habe das Verwaltungsgericht insoweit keinen rechtlichen Hinweis erteilt und die richterliche Hinweispflicht verletzt. Die ihm auferlegte Kostenposition beeinträchtige den Lebensunterhalt erheblich. Er sei Pensionär und beziehe eine monatliche Pension in Höhe von 2.000,-EUR monatlich. Die Aufwendungen für die Hörgeräte beliefen sich insgesamt auf 4.200,- EUR. Unter Berücksichtigung seiner Tarifklasse 30 von 100 entfielen auf den Selbstbehalt von 2.150,- EUR letztlich 645,- EUR auf die Kassenleistung. Die weiteren 1.505,- EUR verbrauchten mithin die Regelalimentation im Monat der Realisierung vollends. Damit bleibe ihm nur die Möglichkeit, auf Vermögen oder sonstige Rücklagen Zugriff zu nehmen. Seiner Verpflichtung zur Eigenvorsorge sei er durch Abschluss einer privaten Krankenversicherung nachgekommen. Das Verwaltungsgericht habe verkannt, dass er monatlich eine Versicherungsprämie in Höhe von 330,- EUR zuzüglich der Beiträge für die Pflegeversicherung aufbringe. Hinzu kämen auf Grund orthopädischer Funktionsbeeinträchtigungen und Erkrankungen weitere Aufwendungen in Höhe von 1.000,- EUR jährlich. Bei chronisch Kranken werde nach einer Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.09.2005 - 10 A 10534/05 -) eine Belastung der Alimentation von einem Prozent als zulässig angesehen. Im Übrigen sei zu berücksichtigen, dass der Verordnungsgeber in die am 20.09.2012 in Kraft getretene Dritte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 08.09.2012 eine ausdrückliche Härtefallregelung für Hörgeräte aufgenommen habe, wonach der Höchstbetrag für Hörgeräte überschritten werden könne, soweit dies erforderlich sei, um eine ausreichende Versorgung bei beidseitiger, an Taubheit grenzender Schwerhörigkeit zu gewährleisten (Nr. 8.8. der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV n. F.). Eine solche beidseitige, an Taubheit grenzende Schwerhörigkeit liege bei ihm vor, was sich aus dem bereits vorgelegten Attest vom 10.09.2012 sowie dem Bericht des Universitätsklinikums F. vom 08.10.2013 ergebe. Allein dies stelle bereits einen Härtefall dar.

Schließlich trägt der Kläger vor, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht einen Unterschied zwischen der gesetzlichen Krankenversicherung und der freiwilligen Krankenversicherung der Beklagten angenommen. Das VG Ansbach (Urteil vom 11.06.2008 - AN 15 K 07.02658 -) habe entschieden, dass im Beihilferecht die Hörgeräte in voller Höhe zu erstatten seien. Nichts anderes könne bei der freiwilligen Krankenversicherung der Beklagten gelten.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Freiburg vom 10.09.2012 - 6 K 1081/10 - zu ändern, den Beihilfebescheid der Beklagten vom 08.05.2009 und deren Widerspruchbescheid vom 26.05.2010 aufzuheben sowie die Beklagte zu verpflichten, die Aufwendungen für seine Hörgeräte in Höhe von insgesamt 4.200,- EUR als beihilfefähig anzuerkennen und ihm hieraus unter Zugrundelegung eines Bemessungssatzes von 70 Prozent eine weitere Beihilfe in Höhe von 1.505,-EUR zu bewilligen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt im Einzelnen aus: Eine medizinische Notwendigkeit sei durch die erstinstanzliche Schilderung der persönlichen Umstände des Klägers nicht belegt. Auch die nunmehr vorgelegten Unterlagen seien nicht ausreichend. Unabhängig davon, ob die im Vergleich getesteten Hörgeräte Geräte seien, die nicht mehr als 1.025,- EUR pro Ohr kosten, hätten zumindest die beiden getesteten Vergleichsgeräte den Hörverlust ausreichend ausgeglichen. In den Richtlinien des gemeinsamen Bundesausschusses über die Versorgung von Hilfsmitteln in der vertragsärztlichen Versorgung würden allgemeine Aussagen zum Erfordernis einer Versorgung mit Hörhilfen getroffen. Danach solle bei einem Einsilbentest bei einer Lautstärke von 65 dB der Gewinn mit Hörgeräten im freien Schallfeld mindestens 20 Prozentpunkte betragen. Bei beidohriger Versorgung solle bei einem Einsilbentest bei einer Lautstärke von 65 dB mit Störschall das Sprachverstehen mit Hörgerät um mindestens 10 Prozentpunkte steigen. Diese Vorgaben würden jeweils durch alle getesteten Hörgeräte erfüllt. Im Beihilferecht bestehe kein Anspruch auf die medizinisch beste, sondern auf eine ausreichende Versorgung.

Die Begrenzung der Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte sei unter Berücksichtigung des weiten Ermessens- und Gestaltungsspielraums des Verordnungsgebers rechtlich nicht zu beanstanden. Sie sei durch sachliche Gründe gerechtfertigt, da sie daran anknüpfe, dass es sich bei Hörgeräten um hochpreisige Hilfsmittel handele, die jedoch im allgemeinen eine Lebensdauer aufwiesen, welche ausschließe, dass sie in kürzeren Abständen angeschafft werden müssten. Die finanzielle Belastung für die Anschaffung von Hörgeräten verteile sich rechnerisch auf mehrere Jahre, in welchen der Beamte grundsätzlich in der Lage sei, entsprechende Eigenvorsorge zu treffen. Bei der Frage der Beeinträchtigung des amtsangemessenen Lebensunterhalts sei nicht darauf abzustellen, wie hoch die Aufwendungen in dem Monat seien, in dem der Kläger das Hörgerät erwerbe, sondern wie sich die Aufwendungen über einen üblichen Tragezeitraum verteilten.

Die Beihilfe für notwendige und angemessene Aufwendungen dürfe jedoch nicht ohne Rücksicht auf die wirtschaftlichen Folgen ausgeschlossen werden. Für bestimmte Fallgestaltungen müsse der Dienstherr normative Vorkehrungen treffen, damit dem Beamten nicht erhebliche Aufwendungen verbleiben, die im Hinblick auf die Höhe nicht mehr zumutbar sind, weswegen eine Härtefallregelung erforderlich sei. Diese sei entgegen der Auffassung des OVG Rheinland-Pfalz (Urteil vom 23.11.2012 - 10 A 10808/12 -) nicht in § 50 BBhV zu finden, sondern es sei auf § 6 Abs. 7 BBhV abzustellen, wonach die oberste Dienstbehörde mit Zustimmung des Bundesministeriums des Innern eine Beihilfe gewähren könne, sofern im Einzelfall die Ablehnung der Beihilfe eine besondere Härte bedeuten würde. Das Urteil des BVerwG vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - bestätige im Ergebnis diese Rechtsauffassung.

Entgegen der Auffassung des Klägers sei vorliegend nicht die Härtefallregelung nach Nr. 8.8 der Anlage 11 zu § 25 Abs. 1 und 4 BBhV in der ab 20.09.2012 geltenden Fassung heranzuziehen. Für die vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen gemäß der Rechnung vom 08.04.2009 sei die Bundesbeihilfeverordnung in der Fassung vom 13.02.2009 maßgeblich. Auf die Frage, ob der Kläger tatsächlich an einer beidseitigen an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit leide, was sich aus dem Attest vom 08.01.2013 nicht zwingend ergebe, komme es deshalb nicht an.

Einen Härtefall habe der Kläger nicht dargelegt. Die Voraussetzungen für die Annahme einer unzumutbaren Härte, insbesondere eine Gefährdung des amtsangemessenen Unterhalts, habe der Kläger nicht dargelegt. Er hätte hierzu sämtliche Einkünfte und Auslagen nebst Nachweisen und Belegen auflisten müssen, um belegen zu können, dass unter Berücksichtigung des Familieneinkommens und der laufenden Belastungen durch die Anschaffung der Hörgeräte eine wirtschaftliche Notlage zu verzeichnen ist.

Schließlich sei das Verwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen, dass sich der Kläger wegen der Verschiedenheit beamtenrechtlicher Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung nicht mit Erfolg auf die Entscheidungen der von ihm genannten Sozialgerichte und des Bundesverfassungsgerichts berufen könne. Beide Systeme seien nicht gleich, sondern nur gleichwertig, weswegen Unterschiede in der Leistungsgewährung grundsätzlich hinzunehmen seien.

Die Akten der Beklagten und die Gerichtsakten des Verwaltungsgerichts Freiburg waren Gegenstand des Verfahrens. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf sowie auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig.

Die Einlegung der Berufung sowie die Berufungsbegründung sind fristgemäß erfolgt. Die Berufungsbegründungsfrist gemäß § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO ist gewahrt und das angefochtene Urteil in der Berufungsschrift hinreichend im Sinne von § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO bezeichnet. Auch die Anforderungen des § 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO sind erfüllt. Die Begründung muss danach einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Die von dem Kläger übermittelte Berufungsbegründung genügt diesen Anforderungen, enthält insbesondere den erforderlichen Antrag.

Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Es hat zutreffend erkannt, dass der Kläger keinen Anspruch auf die Gewährung weiterer Beihilfe zu den Aufwendungen für zwei Hörgeräte gemäß der Rechnung der Firma F. vom 08.04.2009 hat und der angegriffene Bescheid vom 08.05.2009 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 26.05.2009 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die Beklagte hat unter Beachtung der maßgeblichen Rechtsgrundlagen (dazu I.) - unbesehen der Notwendigkeit und Angemessenheit der dem Kläger verordneten Hörhilfe (dazu II.) -die Erstattung der ihm für die Anschaffung von Hörhilfen entstandenen Aufwendungen in zulässiger Weise auf einen Festbetrag von 1.025,- EUR begrenzt (dazu III.). Die Voraussetzungen für die Gewährung einer weitergehenden Beihilfe (Vorliegen einer medizinischen und/oder finanziellen Härte) hat der insoweit darlegungs- und beweisbelastete Kläger weder dargetan noch belegt (dazu IV.). Ermittlungen von Amts wegen sind unter solchen Voraussetzungen nicht angezeigt (dazu V.).

I.

Die Voraussetzungen für die geltend gemachte weitere Beihilfe ergeben sich - wie das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen hat - aus § 2 Abs. 1 Nr. 2, § 6 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Abs. 1 Satz 1 und 2 i. V. m. Nr. 1 Anlage 5 der Bundesbeihilfeverordnung - BBhV - vom 13.02.2009 (BGBl I, S. 326) in der hier anzuwendenden Fassung der Ersten Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung vom 17.12.2009 (BGBl I, S. 3922). Denn für die rechtliche Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen maßgeblich, für die Beihilfe verlangt wird (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - BVerwG 5 C 4.12 - Buchholz 270.1 § 22 BBhV Nr. 1 Rn. 12 m. w. N.; Senatsurteile vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - sowie vom 07.01.2015 - 2 S 1205/13 - jeweils juris). Danach ist vorliegend der Tag der Rechnungsstellung des Hörgeräteakustikers am 08.04.2009 als maßgeblicher Zeitpunkt anzusehen.

II.

Nach den genannten Bestimmungen haben - wie vorliegend der Kläger -Versorgungsempfänger (§ 2 Abs. 1 Nr. 2 BBhV) einen Anspruch auf Beihilfe zu den notwendigen (dazu 1.) und wirtschaftlich angemessenen (dazu 2.) Aufwendungen (§ 6 Abs. 1 Satz 1 BBhV) für ein ärztlich verordnetes Hilfsmittel, das im Einzelfall erforderlich ist, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen (§ 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV). Beihilfefähig sind gemäß § 25 Abs. 1 Satz 2 BBhV hierbei die im Einzelnen in Anlage 5 BBhV aufgeführten Hilfsmittel. § 25 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Nr. 1 der Anlage 5 BBhV bestimmt zudem, dass die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für die Anschaffung ärztlich verordneter Hörgeräte (HdO, Taschengeräte, Hörbrillen, C.R.O.S.-Geräte, drahtlosen Hörhilfe, Otoplastik; IdO-Geräte, schallaufnehmendes Gerät bei teilimplantiertem Knochenleitungs-Hörsystem) einschließlich der Nebenkosten bis zu 1.025,- EUR je Ohr gegebenenfalls zuzüglich der Aufwendungen einer medizinisch notwendigen Fernbedienung beihilfefähig sind.

Die in der Rechnung vom 08.04.2009 mit 36,- EUR enthaltenen Hörgerätebatterien sind - dies ergibt bereits der Wortlaut des § 25 Abs. 5 Satz 2 BBhV -nicht beihilfefähig. Unter Berücksichtigung dessen ist von vornherein nicht (mehr) die Berücksichtigungsfähigkeit eines Rechnungsbetrages von 4.200,-EUR, sondern lediglich in Höhe von 4.164,- EUR zu prüfen. Abzüglich des bereits als beihilfefähig anerkannten Betrags von 2.050,- EUR ergibt sich eine Differenz von 2.114,- EUR. Der Kläger hat jedoch unter Zugrundelegung eines Beihilfesatzes von 70 Prozent keinen Anspruch auf die sich hiernach ergebende weitere Beihilfe von 1.479,80 EUR (70 Prozent von 2.114,- EUR).

1. Die Notwendigkeit (§§ 6 Abs. 1 Satz 1, 25 Abs. 1 Satz 2 i. V. m. Anlage 5 BBhV) der dem Kläger von dem Facharzt für Hals-, Nasen-, Ohrenheilkunde Dr. W. schriftlich mit Folgeverordnung vom 27.11.2008 verordnete(n) Hörhilfe(n) zum Ausgleich seiner Schwerhörigkeit kann als gegeben unterstellt werden. Denn Aufwendungen in Krankheitsfällen sind u. a. dem Grunde nach notwendig, wenn sie dem Ausgleich physischer Beeinträchtigungen - wie vorliegend der Schwerhörigkeit des Klägers - dienen (BVerwG, Urteil vom 08.11.2012 - 5 C 4.12 - juris Rn. 15). Dies ist zumindest in der angefochtenen Verwaltungsentscheidung nicht in Frage gestellt und im Übrigen zwischen den Beteiligten nicht streitig. Ob dies angesichts der fehlenden Angaben zu Diagnose(n) sowie zum Umfang der Notwendigkeit der Hörhilfe(n) unter dem Punkt „rechts/links/beiderseits“ in der Verordnung vom 27.11.2008 (uneingeschränkt) als gegeben angesehen werden kann, kann in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts dahinstehen, da der Kläger jedenfalls auch bei angenommener Notwendigkeit einer beidseitigen Versorgung hinsichtlich der verordneten Hörhilfe(n) keinen über den Höchstbetrag hinausgehenden Anspruch auf weitere Beihilfeleistungen hinsichtlich der Aufwendungen für die (konkret) angeschafften Hörgeräte besitzt (s. dazu unten IV. und V.).

2. Der Höhe nach wirtschaftlich angemessen sind Aufwendungen, wenn und soweit keine gleich wirksame preisgünstigere Behandlung zur Verfügung steht (BVerwG, Urteil vom 08.11.2012, aaO; Urteil vom 17.10.2011, BVerwGE 141, 69; Urteil vom 18.2.2009, IÖD 2009, 174). Der Dienstherr hat grundsätzlich eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.5.2008 - 2 C 24/07 - juris Rn. 23). Hierbei bedarf es aus den Gründen der bereits dahingestellten Notwendigkeit (s.o.) keiner Entscheidung zum Vorliegen der Angemessenheit der dem Kläger verordneten Hörhilfe(n).

III.

Unbesehen davon, ob die Aufwendungen für die dem Kläger verordnete(n) Hörhilfe(n) dem Grunde nach als notwendig, wirtschaftlich angemessen sowie als erforderlich im Sinne der §§ 6 Abs. 1, 25 Abs. 1 BBhV angesehen werden können, hat der Kläger (jedenfalls) keinen Anspruch auf die begehrte weitere Beihilfe für die von ihm angeschafften Hörgeräte. Denn die Beklagte hat die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hörgeräte (einschließlich Nebenkosten) durch § 25 Abs. 1 Satz 1 BBhV in Verbindung mit Nr. 1 der Anlage 5 in rechtlich zulässiger Weise auf 1.025,- EUR je Ohr begrenzt. Diese Höchstbetragsregelung findet ihre Ermächtigungsgrundlage in § 80 Abs. 4 Bundesbeamtengesetz - BBG -. Danach regelt das Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Beihilfegewährung, insbesondere der Höchstbeträge, des völligen oder teilweisen Ausschlusses von Arznei-, Heil-und Hilfsmitteln in Anlehnung an das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - SGB V -.

Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass die hier in Rede stehende Regelung weder gegen Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz - GG - noch gegen die verfassungsrechtlich in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Fürsorgepflicht des Dienstherrn verstößt (BVerwG, Urteil vom 02.04.2014 - 5 C 40.12 - juris). Dieser Rechtsprechung schließt sich der Senat an.

b) Die Gewährung einer weiteren Beihilfe wegen einer unzumutbaren finanziellen Belastung setzt neben dem Überschreiten einer Belastungsgrenze voraus, dass diese Belastungen für den Beihilfeberechtigten unausweichlich sind und er sich ihnen nicht entziehen kann (vgl. NdsOVG, Beschluss vom 07.08.2013 - 5 LA 95/13 - juris Rn. 9 m. w. N.). An einer solchen Unvermeidbarkeit fehlt es vorliegend (s. dazu bereits oben unter IV.1.).

V.

Dem Gericht drängt sich bei dem gegebenen Verfahrensstand eine weitere Sachaufklärung, etwa durch Vernehmung des behandelnden Facharztes Dr. W. und/oder des Hörgeräteakustikers als Zeugen oder durch Einholung eines Sachverständigengutachtens, nicht auf. Denn im Hinblick darauf, dass der Kläger schon seiner Obliegenheit zu einer substantiierten und näher belegten Darlegung der Gründe für die getroffene Auswahl nicht nachgekommen ist, fehlt es dem Gericht an hinreichenden Ansatzpunkten für eine solche weitere Aufklärung des Sachverhalts, dies insbesondere auch vor dem Hintergrund des Zeitablaufs und vom Kläger selbst vorgetragener Veränderungen gegenüber dem Gesundheitszustand zum maßgeblichen Zeitpunkt.

Zu einer näheren Darlegung der Gründe hätte für den Kläger Anlass bestanden: Das Gericht hat in dem parallel wegen Kassenleistungen geführten Zulassungsverfahren auf die dem Kläger obliegende Darlegungspflicht hingewiesen und ausgeführt, dass dieser nicht dargelegt habe, dass die Versorgung mit einem zum Festbetrag beschaffenen Hörgerät hinter den Möglichkeiten zurückgeblieben wäre, die nach dem Stand der Hörgerätetechnik zum Zeitpunkt der Beschaffung bestanden hätten (Senatsbeschluss vom 19.04.2011 - 2 S 2648/10 - Ziffer 3, von der Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegt mit Schreiben vom 12.05.2011). Ebenso hat die Beklagte mehrfach ausgeführt (im erstinstanzlichen Verfahren Schreiben vom 16.08.2011 und 21.02.2012; ebenso im Berufungsverfahren Schreiben vom 11.01.2013), dass der Kläger weder der ihm obliegenden Darlegung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgekommen sei noch eine eindeutige ärztliche Stellungnahme vorliege, aus welchen Gründen im Einzelnen der Kläger die angeschafften Hörgeräte benötige und nicht auf preiswertere Varianten habe zugreifen können. Ferner hat der Senat mit Verfügung vom 05.06.2014 im Nachgang und Zusammenschau zu der Verfügung vom 28.01.2013 zum Ausdruck gebracht, dass keine weiteren Ermittlungen beabsichtigt sind.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.

Beschluss vom 26. November 2015

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 1.505,- EUR festgesetzt (§§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 3 GKG).

Der Beschluss ist unanfechtbar.