VerfGH für das Land Baden-Württemberg, Beschluss vom 18.05.2015 - 1 VB 10/15
Fundstelle
openJur 2016, 2648
  • Rkr:
Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerde wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

I.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Landesverfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2015. Durch diesen Beschluss war sein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Bescheid der Stadt Stuttgart vom 18. Dezember 2014 als unbegründet zurückgewiesen worden. Mit diesem Bescheid hatte die Stadt Stuttgart den Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gegen ihren Bußgeldbescheid vom 21. November 2014 verworfen.

Der Beschwerdeführer hielt sich am 4. Oktober 2014 gegen 16 Uhr am Cannstatter Wasen in Stuttgart auf, obwohl er kurz zuvor von der Polizei von diesem Ort verwiesen worden war (Platzverweis gemäß § 27a Abs. 1 PolG). Nach Anhörung des Beschwerdeführers erließ die Stadt Stuttgart am 21. November 2014 einen Bußgeldbescheid in Höhe von 200 Euro zuzüglich Verfahrenskosten wegen Zuwiderhandlung gegen den erteilten Platzverweis. Der Bußgeldbescheid wurde dem Beschwerdeführer am 26. November 2014 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellt, so dass die zweiwöchige Frist zur Einlegung des Einspruchs mit Ablauf des 10. Dezember 2014 endete. Am 11. Dezember 2014 stellte er einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und legte gleichzeitig Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein. Er trug vor, wegen eines Krankenhausaufenthalts vom 25. November bis zum 9. Dezember 2014 erst am 9. Dezember 2014 von dem Bußgeldbescheid Kenntnis erlangt zu haben, weshalb ihm eine fristgerechte Einspruchseinlegung nicht möglich gewesen sei. Mit Bescheid vom 18. Dezember 2014 verwarf die Stadt Stuttgart Einspruch und Wiedereinsetzungsantrag, da der Beschwerdeführer noch innerhalb der bis zum 10. Dezember 2014 laufenden Einspruchsfrist Kenntnis vom Bußgeldbescheid erhalten habe, weshalb er noch am 9. oder 10. Dezember 2014 Einspruch hätte einlegen können; seine Angaben genügten nicht zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversäumung. Gegen diesen ihm am 23. Dezember 2014 zugestellten Bescheid stellte der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2014 nach § 69 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 62 OWiG Antrag auf gerichtliche Entscheidung und gab an, von einem früheren Fristablauf ausgegangen zu sein. Zudem habe er nur per Post Einspruch einlegen können; im Übrigen seien Fristen von vier und nicht solche von zwei Wochen "geschäftsüblich". Mit dem angegriffenen, nach § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG nicht anfechtbaren Beschluss vom 24. Februar 2015 wies das Amtsgericht Stuttgart den Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unbegründet zurück, da der Beschwerdeführer rechtzeitig vor Ablauf der Einspruchsfrist Kenntnis vom Bußgeldbescheid und damit Gelegenheit zur Einlegung des Einspruchs gehabt habe.

II.

Mit der am 4. März 2014 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Behinderung aus Art. 2a LV und Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG, die Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG.

Er bringt vor, dass er sich vom 25. November 2014 bis zum 9. Dezember 2014 ohne Unterbrechung in stationärer Behandlung in der Universitätsklinik Tübingen befunden habe, weshalb er den Bußgeldbescheid erst am 9. Dezember 2014, dem Tag seiner Entlassung, zur Kenntnis genommen habe. In der irrigen Annahme, die Frist zur Einlegung des Einspruchs habe bereits am 21. November 2014 zu laufen begonnen und sei daher am 9. Dezember 2014 bereits abgelaufen gewesen, habe er am 11. Dezember 2014 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt, verbunden mit dem Einspruch gegen den Bußgeldbescheid. Er sei der Auffassung, dass während seines Krankenhausaufenthalts die Frist zur Einspruchseinlegung gehemmt sein müsse oder jedenfalls aufgrund von Gewohnheitsrecht auch für ihn eine Frist von zwei Wochen ab Kenntnisnahme vom Bußgeldbescheid gelten müsse. Andernfalls werde er durch seine vorübergehende Behinderung nach seiner Operation benachteiligt, was gegen Art. 2a LV und gegen Art. 3 Abs. 3 Satz GG verstoße. Zudem werde ihm sein Grundrecht auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG in Form einer Verhandlung über den Sachverhalt versagt.

III.

Die Verfassungsbeschwerde ist jedenfalls offensichtlich unbegründet. Der Staatsgerichtshof hat daher keine Veranlassung gesehen, näher auf Zweifel an ihrer Zulässigkeit einzugehen.

Eine Verfassungsbeschwerde ist "offensichtlich unbegründet" im Sinne von § 58 Abs. 2, 3 und 5 StGHG, wenn der Staatsgerichtshof zum Zeitpunkt der Entscheidung der Auffassung ist, dass kein Gesichtspunkt erkennbar ist, der dem gestellten Antrag zum Erfolg verhelfen könnte. Die Beurteilung, ein Antrag sei offensichtlich unbegründet, setzt dabei nicht voraus, dass seine Unbegründetheit auf der Hand liegt; sie kann auch das Ergebnis einer vorgängigen gründlichen Prüfung unter allen rechtlichen Gesichtspunkten sein (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 4).

Nach diesem Maßstab ist die Verfassungsbeschwerde offensichtlich unbegründet, denn sie hat unter keinem Gesichtspunkt Erfolg. Soweit der Beschwerdeführer eine Verfassungswidrigkeit der in § 67 OWiG vorgesehenen zweiwöchigen Einspruchsfrist geltend macht, fehlt es bereits an der Entscheidungskompetenz des Staatsgerichtshofs, da es sich insoweit um Bundesrecht handelt.

Auslegung und Anwendung des einfachen Gesetzesrechts sind grundsätzlich Aufgabe der Fachgerichte. Sie unterliegen der verfassungsgerichtlichen Kontrolle nur daraufhin, ob sie die Grenze zur Willkür überschreiten oder die Bedeutung eines Grundrechts grundsätzlich verkennen (vgl. StGH, Beschluss vom 6.8.2014 - 1 VB 37/14 -, Juris Rn. 5; BVerfGE 18, 85 - Juris Rn. 22; st.Rspr.). Der fachgerichtliche Spielraum ist überschritten, wenn das Gericht bei der Gesetzesauslegung und -anwendung in offensichtlich nicht zu rechtfertigender Weise den Sinn des Gesetzes verfehlt oder das betroffene Grundrecht völlig außer Acht lässt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10.7.2013 - 2 BvR 2815/11 -, Juris Rn. 13). Beides ist nicht der Fall. Der Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24. Februar 2015 verletzt den Beschwerdeführer nicht in seinen Grundrechten.

1. Das Amtsgericht Stuttgart hat entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers nicht gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verstoßen.

a) Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG sichert den am Verfahren Beteiligten das Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung und gewährleistet insbesondere, dass sie mit Ausführungen und Anträgen gehört werden (vgl. BVerfGE 107, 395 - Juris Rn. 42). Dabei sind gesetzliche Bestimmungen über - der Verfahrensbeschleunigung und Rechtssicherheit dienende - Fristen zur Äußerung ebenso zulässig wie die Sanktionierung ihrer Nichteinhaltung, wenn gleichzeitig ein Institut der nachträglichen Sanktionsmilderung in Form einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vorgesehen ist (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig <Hrsg.> GG, Art. 103 Rn. 122 ff. <Bearb.-Stand: 72. Erg.Lfg. 2014>). Eine bestimmte Verfahrensart oder Form des rechtlichen Gehörs garantiert Art. 103 Abs. 1 GG nicht und verleiht insbesondere keinen Anspruch auf eine mündliche Verhandlung (vgl. BVerfGE 36, 85 - Juris Rn. 10; stRspr.). Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs wäre nur verletzt, wenn das Gericht seiner Entscheidung Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt hätte, zu welchen sich der Beschwerdeführer nicht hatte äußern können.

b) Dass dies der Fall sein könnte, ist weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch sonst ersichtlich. Der Beschwerdeführer hatte noch während der laufenden Einspruchsfrist Kenntnis vom Bußgeldbescheid erlangt. Mit ihm möglichem und zumutbarem Handeln, etwa einer Erkundigung bei der zuständigen Bußgeldbehörde, hätte er die Frist, die mit Ablauf des 10. Dezember 2014 endete, wahren können, zumal er den Einspruch auch telefonisch (vgl. BGHSt 29, 173 - Juris Rn. 10; Ellbogen, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage 2014, § 67 Rn. 66) zur Niederschrift der Verwaltungsbehörde hätte einlegen können. Sein selbst verschuldeter Irrtum über den Ablauf der Frist hat dazu geführt, dass er sie versäumt hat. Es ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass das Amtsgericht Stuttgart diese Angaben des Beschwerdeführers nicht als Vortrag oder gar Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Versäumung der zweiwöchigen Frist zur Einspruchseinlegung (§ 67 Abs. 1 OWiG) hat ausreichen lassen. Es bestehen daher aus verfassungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen seine Entscheidung, den Antrag auf gerichtliche Entscheidung wie in § 62 Abs. 2 OWiG in Verbindung mit § 309 Abs. 1 StPO vorgesehen ohne mündliche Verhandlung zu verwerfen und damit die Entscheidung der Verwaltungsbehörde, keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren und den Einspruch zu verwerfen, zu bestätigen.

2. Die Verfassungsbeschwerde ist auch insoweit unbegründet, als der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen das Verbot der Benachteiligung Behinderter aus Art. 2a LV geltend macht.

a) Was unter einer Behinderung im Sinne von Art. 2a LV zu verstehen ist, ist verfassungsrechtlich nicht abschließend geklärt. Das Bundesverfassungsgericht knüpft bei der Auslegung des wortgleichen Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG an die Definition in § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB IX an, die den entstehungsgeschichtlich relevanten Begriff des 3 Abs. 1 Satz 1 Schwerbehindertengesetz modifiziert (vgl. BVerfGE 128, 138 - Juris Rn. 55; Osterloh/Nußberger, in: Sachs, GG, 7. Auflage 2014, Art. 3 Rn. 309) und wie folgt lautet:

"Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen und daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist."

Es besteht keine Veranlassung, von dieser Definition bei der Auslegung von Art. 2a LV abzuweichen (vgl. StGH, Urteil vom 2.2.2014 - 1 VB 45/14 -, Juris Rn. 74).

b) Da die vom Beschwerdeführer geltend gemachten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen nach dem Krankenhausaufenthalt nach seinem eigenen Bekunden vorübergehend und kurzfristig waren, stellen sie keine Behinderung im Sinne von Art. 2a LV oder Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG dar, weshalb der Beschwerdeführer bereits nicht zu dem von diesen Vorschriften geschützten Personenkreis gehört.

3. Inwiefern die Entscheidung des Amtsgerichts Stuttgart gegen das Willkürverbot aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen sollte, ist nach den obigen Ausführungen nicht erkennbar.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.