VerfGH für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 02.11.2015 - 1 VB 28/15
Fundstelle
openJur 2016, 2640
  • Rkr:

1. Der Staatsgerichtshof ist grundsätzlich befugt, die Anwendung von Bundesrecht durch die Gerichte des Landes Baden-Württemberg am Maßstab der mit den Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleichen Landesgrundrechte zu überprüfen.

2. Zur verfassungsrechtlichen Prüfung einer zivilgerichtlichen Entscheidung über ein Stadionverbot.

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird hinsichtlich der Rüge der Verletzung von Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Dezember 2014 als unzulässig, im Übrigen als unbegründet zurückgewiesen.

Gründe

A.

Der Beschwerdeführer wendet sich mit der Verfassungsbeschwerde gegen Entscheidungen des Amts- und des Landgerichts Mannheim, mit denen seine Klage auf Aufhebung eines gegen ihn verhängten örtlichen Stadionverbots abgewiesen wurde. Er ist der Auffassung, das klagabweisende Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Dezember 2014 und der die Berufung zurückweisende Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. April 2015 verletzten ihn in seinen Grundrechten.

I.

1. Der Beklagte des Ausgangsverfahrens, der ..., ist ein eingetragener Verein, der am Fußballspielbetrieb der Regionalliga Südwest teilnimmt. Die Heimspiele des Vereins finden im Carl-Benz-Stadion in Mannheim statt. Dort übt der Beklagte das Hausrecht aus. Der Beschwerdeführer ist seit Mai 2014 für die NPD Mitglied des Mannheimer Stadtrats. Er besuchte in der Vergangenheit die Heimspiele des Beklagten. Bereits im Jahr 2008 war gegen den Beschwerdeführer ein dreijähriges bundesweit wirksames Stadionverbot verhängt worden, das aufgrund eines gegen ihn eingeleiteten Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs anlässlich eines Heimspiels des Beklagten des Ausgangsverfahrens ergangen war.

Im September 2013 präsentierte der beklagte Verein für ein Heimspiel am 29. September 2013 im Rahmen einer Aktion gegen die zunehmende Gewalt im Zusammenhang mit Fußballspielen ein T-Shirt mit der Aufschrift

„WALDHOFFANSgegenGEWALT“.

Schon im Vorfeld dieses Heimspiels veröffentlichte der Beschwerdeführer am 27. September 2013 auf seinem Facebook-Auftritt folgenden Beitrag:

„Ok Leute eigentlich war es nur als Scherz gedacht aber wegen der großen Nachfrage biete ich einen besonderen Service an! Aus scherz habe ich aus den „Waldhoffans gegen Gewalt“ - „Waldhoffans gegen Polizei Gewalt" Shirts gemacht! Plötzlich will jeder so ein Shirt! Deshalb wer will kauft sich so ein Anti Gewalt Shirt (Damit unterstützt ihr den Verein) und für nen 5er änder ich euch das in ein Anti Polizeigewalt Shirt. Einfach nach dem Spiel beim Walter auf mich zukommen.“ [Rechtschreibung und Interpunktion wie im Original]

Der Beschwerdeführer änderte das vom Verein produzierte T-Shirt in der Weise ab, dass er über dem Wort „Gewalt" in roten Großbuchstaben „POLIZEI" und danach in grünen Großbuchstaben den in der Szene verständlichen Schriftzug „A.C.A.B" („All Cops Are Bastards") einfügte:

„WALDHOFFANSgegenPOLIZEIGEWALTA.C.A.B.“

Nach Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Mannheim veränderte er auf diese Weise bis zu zehn Shirts, die im Stadion auch getragen wurden.

Mit Schreiben vom 28. März 2014 erteilte der Verein dem Beschwerdeführer ein Stadionverbot, das diesem am 9. Juli 2014 - bestrittenen Angaben des Vereins zufolge nach vorangegangenen vergeblichen Zustellversuchen - von einem Polizeibeamten übergeben wurde. Das Schreiben hatte folgenden hier interessierenden Inhalt:

„Sehr geehrter Herr ...durch die Polizei Mannheim wurden wir darüber informiert, dass Sie die Regionalligabegegnungen des ... im Carl-Benz-Stadion besuchen. Die Polizei Mannheim setzte uns ferner davon in Kenntnis, dass Sie polizeibekannt und eindeutig der rechtsextremen Szene zuzuordnen sind.Deswegen erteilen wir Ihnen ein örtliches Stadionverbot für das Carl-Benz-Stadion in Mannheim sowie für sämtliche Veranstaltungen, bei denen der ... Hausrechtsinhaber ist. Desweiteren gilt das Betretungsverbot für alle Veranstaltungsörtlichkeiten, bei denen der ... durch den rechtmäßigen Hausrechtsinhaber das Hausrecht übertragen wurde. Das Verbot gilt mit Zustellung dieses Schreibens und endet am 30. Juni 2016. [...]“ (Hervorhebungen wie im Original)

Der Beschwerdeführer ließ das Stadionverbot durch seinen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 21. Juli 2014 unter Verweis auf § 174 Satz 1 BGB zurückweisen, weil es nicht von einem satzungsmäßigen Vertreter des Vereins unterzeichnet sei. Mit Schreiben vom 28. Juli 2014, das dem Prozessbevollmächtigten des Beschwerdeführers am 30. Juli 2014 per Fax zuging, sprach der Verein erneut ein im Wortlaut identisches, diesmal jedoch vom Präsidenten und Vizepräsidenten des Vereins unterzeichnetes Stadionverbot gegen den Beschwerdeführer aus.

2. Unter dem 5. August 2014 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Klage gegen das Stadionverbot. Nachdem ihm das Amtsgericht Mannheim mit Beschluss vom 24. September 2014 Prozesskostenhilfe bewilligt hatte, erhob der Beschwerdeführer unter dem 2. Oktober 2014 Klage auf Aufhebung des Stadionverbots.

Er trug vor, dieses sei rechtswidrig und verletze ihn in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht. Das Stadionverbot sei bereits wegen seiner Erstreckung auf Veranstaltungen, bei denen der Beklagte Hausrechtsinhaber sei, nicht hinreichend bestimmt. Zum anderen stehe dem Beklagten kein Unterlassungsanspruch gegen den Beschwerdeführer zu, da von ihm keine Störungen zu erwarten seien. Die Begründung, der Beschwerdeführer sei polizeibekannt und der rechtsextremen Szene zuzuordnen, sei nicht geeignet, ein Stadionverbot zu begründen, und verstoße gegen das verfassungsrechtliche Diskriminierungsverbot wegen der politischen Anschauung.

Der beklagte Verein beantragte Klagabweisung und trug vor, die Verhängung des Stadionverbots sei aus mehreren Gründen erfolgt:

Neben der Veränderung des T-Shirts habe der Beschwerdeführer im Vorfeld der Mannheimer Kommunalwahlen bei Fußballspielen Unterschriften für seine Kandidatur gesammelt. Er habe das Grab des NS-Kriegsverbrechers Rudolf Hess besucht und sei gemeinsam mit dem NPD-Vorsitzenden Holger Apfel bei einem Fußballspiel im Mai 2013 als Mitglied der Waldhof-Hooligantruppe „The Firm" aufgetreten. Da der Beschwerdeführer die Sportveranstaltungen des Beklagten als Plattform für neonazistische Aktivitäten nutze, gehe von ihm die Gefahr künftiger Störungen aus.

3. Das Amtsgericht Mannheim hielt das Stadionverbot für rechtmäßig und wies die Klage mit Urteil vom 3. Dezember 2014 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Besorgnis des Beklagten, dass vom Beschwerdeführer künftig Störungen ausgingen, sei gerechtfertigt, und zwar insbesondere wegen der von ihm vorgenommenen Veränderung des vom Beklagten im Rahmen einer Anti-Gewalt-Aktion präsentierten T-Shirts. Der Beschwerdeführer habe die Botschaft dieses Shirts ins Gegenteil verkehrt. Sie wende sich nun gegen die für die Sicherheit im Stadion zuständigen Polizeibeamten und greife sie durch den Aufdruck „A.C.A.B." persönlich an. Dabei habe der Beschwerdeführer nicht nur sein eigenes T-Shirt verändert, sondern über Facebook angeboten, auch die Shirts anderer Fans entsprechend zu gestalten. Insbesondere der Aufdruck „A.C.A.B." wiege schwer und begründe die Gefahr künftiger Störungen durch den Beschwerdeführer. Die Änderung der Shirts und die mit ihrem Tragen im Stadion verbundene Provokation der diensthabenden Polizeibeamten bildeten eine mögliche Basis für - gewalttätige - Auseinandersetzungen im Stadion, in die auch unbeteiligte Besucher hineingezogen werden könnten. Dies stelle einen für die Verhängung eines Hausverbots ausreichenden sachlichen Grund dar.

Der Vorwurf der Unverhältnismäßigkeit greife nicht, weil der Beklagte einen zivilrechtlichen Anspruch geltend gemacht habe und dabei kein gerichtsförmiges oder verwaltungsinternes Verfahren zu beachten habe. Er habe den Beschwerdeführer auch nicht abmahnen müssen. Das Stadionverbot sei auch hinreichend bestimmt, weil es für den Beschwerdeführer ohne Weiteres erkennbar sei, bei welchen Veranstaltungen der Beklagte Hausrechtsinhaber sei. Schließlich sei ein hinreichender zeitlicher Zusammenhang zwischen der Änderung der Shirts Ende September 2013 und der ersten Aussprache des Verbots am 28. März 2014 gewahrt.

4. Gegen dieses Urteil legte der Beschwerdeführer unter dem 15. Dezember 2014 Berufung ein. Er beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten auch für das Berufungsverfahren.

In Ergänzung zu seinem Vortrag in erster Instanz brachte er im Wesentlichen vor, das Stadionverbot sei formell rechtswidrig, weil es nicht den vom Amtsgericht unbeachtet gelassenen DFB-Richtlinien zur einheitlichen Behandlung von StadionVerboten (im Folgenden: DFB-RL) entspreche, die insbesondere eine vorherige Anhörung oder die Möglichkeit einer nachträglichen Stellungnahme vorsähen, worauf der Betroffene hinzuweisen sei; beides sei im Fall des Beschwerdeführers nicht geschehen. Zudem sei das Stadionverbot im Prozess auf andere Gründe gestützt worden als im eigentlichen Verbotsschreiben. Der Beklagte müsse sich jedoch an der im Schreiben vom 28. Juli 2014 mitgeteilten Begründung festhalten lassen und dürfe nicht im laufenden Prozess beliebig Gründe nachschieben. Das Stadionverbot entspreche auch materiellrechtlich nicht den DFB-RL. Zwar sei die Veränderung der Shirts eine „Schnapsidee" gewesen, erfülle aber nicht die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 2 der DFB-RL zur Verhängung eines örtlichen Stadionverbots.

Von den veränderten T-Shirts gehe kein nennenswertes Gefährdungspotential aus. Denn der Beschwerdeführer habe den Anti-Gewalt-Charakter der Shirts nicht verändert, sondern lediglich die aus seiner Sicht existierende Polizeigewalt anprangern wollen. Dabei sei der Schriftzug „A.C.A.B." deutlich kleiner als die übrige Schrift, auf die Entfernung im Stadion nicht zu erkennen und trete daher deutlich in den Hintergrund. Der Beschwerdeführer habe ein solches Shirt im Stadion nicht selbst getragen und daher auch niemanden beleidigt. Die Gesamtzahl der veränderten Shirts liege bei maximal zehn. Anders als bei Beleidigungen gegenüber gegnerischen Fans gehe von Beleidigungen gegenüber Polizeibeamten keine vergleichbare Eskalationsgefahr aus, da davon auszugehen sei, dass Polizeibeamte sich von wenigen Shirts im Stadion nicht zu Tätlichkeiten provozieren lassen würden.

Das Stadionverbot sei unverhältnismäßig. Anders als das Amtsgericht meine, sei wegen der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte auch im Zivilrechtsverkehr der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu beachten. Das Stadionverbot sei bereits ungeeignet, eine vom Kläger ausgehende Gefahr für den geordneten Spielbetrieb zu verringern, da die bereits veränderten Shirts dennoch im Umlauf blieben und das Stadionverbot den Kläger nicht daran hindern könne, weitere Shirts zu produzieren.

Das Stadionverbot sei auch nicht erforderlich. Aus dem vom Beklagten vorgelegten Screenshot sei ersichtlich, dass er diesen bereits fünf Stunden nach Einstellen des Eintrags erstellt habe. Der Beklagte habe also seither die angebliche Gefahr durch die Shirts sehenden Auges hingenommen und monatelang nicht darauf reagiert. Daher könne er sich nicht mehr auf die Notwendigkeit eines Stadionverbots zur Bekämpfung dieser vorgeblichen Gefahr berufen. Auch die Stadionrichtlinien sähen eine „zeitnahe" Festsetzung des Stadionverbots vor. In der Zeit zwischen dem Eintrag auf Facebook und der Festsetzung des Stadionverbots seien vom Beschwerdeführer keinerlei Störungen ausgegangen, weshalb das Stadionverbot nicht erforderlich gewesen sei, um einen ungestörten Spielbetrieb zu gewährleisten.

Das Stadionverbot sei schließlich nicht angemessen, weil es in keinem Verhältnis mehr zu dem eigentlichen Anlass stehe. In Wahrheit seien die politischen Anschauungen des Beschwerdeführers Grund für das Stadionverbot. Allem Anschein nach habe der - daher als Zeuge zu vernehmende - Mannheimer Oberbürgermeister Druck auf den Beklagten ausgeübt, das Stadionverbot auszusprechen. Jedenfalls seien Umfang und Dauer des Stadionverbots völlig überzogen und widersprächen den Vorgaben der DFB-RL.

5. Mit Beschluss vom 2. Februar 2015 wies das Landgericht Mannheim den Antrag des Beschwerdeführers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wegen mangelnder Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverfolgung zurück. Gleichzeitig wies das Gericht auf seine Absicht hin, die Berufung des Beschwerdeführers nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, und räumte ihm eine Frist zur Stellungnahme und gegebenenfalls Zurücknahme der Berufung bis zum 24. Februar 2015 ein.

Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Aufhebung des rechtmäßigen Stadionverbots zustehe. Das Amtsgericht Mannheim habe die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Befugnis des Beklagten zur Aussprache eines Stadionverbots folge aus seinem Hausrecht, das auf dem Grundstückseigentum oder -besitz beruhe. Es ermögliche seinem Inhaber, grundsätzlich frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt gewähre und wem nicht. Durch das Stadionverbot sollten potentielle Störer ausgeschlossen werden, die die Sicherheit und den reibungslosen Ablauf etwa eines Fußballspiels gefährden könnten. Dies entspreche dem schützenswerten Interesse des Veranstalters, da diesen wiederum Schutzpflichten gegenüber allen Besuchern vor gewaltsamen Übergriffen anderer Fans träfen. Wegen der oftmals besonders aufgeheizten Stimmung bei Fußballspielen, die häufig Ausgangspunkt von Ausschreitungen seien, seien an die Annahme der Gefahr von zukünftigen Störungen keine überhöhten Anforderungen zu stellen.

Die der Aussprache eines Hausverbots durch die mittelbare Drittwirkung der Grundrechte gesetzten Grenzen habe der Beklagte eingehalten. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers und das Gleichbehandlungsgebot seien nicht unverhältnismäßig eingeschränkt worden, das Verbot sei auch nicht willkürlich erfolgt. Insbesondere habe ein sachlicher Grund für die Verhängung des Stadionverbots bestanden.

Auf der Grundlage der Feststellungen des Amtsgerichts sei die Annahme, dass vom Beschwerdeführer die Gefahr zukünftiger Störungen ausgehe, insbesondere wegen der Modifikation des explizit gegen Gewalt gerichteten T-Shirts des Beklagten gerechtfertigt. Der Aufdruck „A.C.A.B" stelle eine nicht mehr durch das Grundrecht der Meinungsfreiheit gedeckte Beleidigung der die Sicherheit im Stadion gewährleistenden Polizisten dar. Der Beschwerdeführer habe durch die Veränderung der Shirts, die er ausweislich seines Eintrags bei Facebook gegen Zahlung von fünf Euro für eine unbestimmte Anzahl von Personen habe herstellen wollen, die entscheidende Grundlage für mögliche strafbare Beleidigungen und gewalttätige Auseinandersetzungen gelegt. Dass der Schriftzug vergleichsweise klein ausgefallen sei, ändere hieran nichts, da die Aufschrift aus kurzer Entfernung gut zu erkennen sei und angesichts der Anzahl der geänderten Shirts für die Polizisten auch aus der Ferne sichtbar werde, dass es sich um Shirts mit beleidigendem Aufdruck handle. Es sei offensichtlich, dass gerade in der aufgeheizten Stimmung bei einem Fußballspiel und bei einer Mehrzahl von Personen, die ein solches Shirt trügen, eine mögliche Personalienfeststellung nicht immer reibungslos ablaufen werde, sondern weitere Provokationen der Fans nach sich ziehen könne, die schließlich in gewalttätige Auseinandersetzungen münden könnten. Dabei bestehe auch die Gefahr, dass Unbeteiligte in die Auseinandersetzung hineingezogen werden könnten. Es komme dabei nicht darauf an, dass mit den Shirts nicht die gegnerischen Fans provoziert würden; auch die Beleidigung anwesender Polizeibeamter stelle eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung der Sicherheitslage dar.

Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse auch weitere Störungen erwarten. Diese Besorgnis sei nicht dadurch ausgeräumt, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten als „Schnapsidee" angeblich bedauere. Vielmehr deute bereits diese Bezeichnung darauf hin, dass der Beschwerdeführer sein Verhalten verharmlose und seine Sicherheitsrelevanz nicht anerkenne, sondern weiter bestreite. Das Stadionverbot sei auch geeignet, die Gefahr zukünftigen sicherheitsbeeinträchtigenden Verhaltens des Beschwerdeführers dieser oder anderer Art zu verringern. Insgesamt sei daher davon auszugehen, dass ein sachlicher Grund für das Stadionverbot vorliege und dieses nicht willkürlich ergangen sei.

Soweit der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit des Stadionverbots wegen Verstoßes gegen die DFB-RL rüge, dringe er auch damit nicht durch. Zum einen erlangten die DFB-RL im Verhältnis der Parteien zueinander als reines Verbandsinnenrecht ohnehin keine unmittelbare Geltung. Ein den DFB-RL entsprechendes Stadionverbot sei zwar im Regelfall nicht willkürlich, ein nicht den DFB-RL entsprechendes Stadionverbot indes nicht automatisch rechtswidrig. Entscheidend seien die konkreten Umstände des Einzelfalls. Das gegen den Beschwerdeführer verhängte Stadionverbot entspreche indes auch den DFB-RL.

Angesichts der Schwere des Falles und der Erkenntnisse über vorherige Verfehlungen des Beschwerdeführers, insbesondere der Tatsache, dass gegen diesen bereits im Jahr 2008 ein bundesweites Stadionverbot wegen eines Ermittlungsverfahrens wegen gefährlicher Körperverletzung und Landfriedensbruchs ausgesprochen worden sei, sei auch die festgelegte Dauer des Stadionverbots nicht zu beanstanden. Das Stadionverbot stehe auch - noch - in einem hinreichenden zeitlichen Zusammenhang zu der Veröffentlichung des Eintrags des Beschwerdeführers bei Facebook.

Es sei im Ergebnis auch nicht zu beanstanden, dass die konkrete Begründung des Stadionverbots erst im Rahmen des Prozesses erfolgt sei. Auch die fehlende vorherige Anhörung mache das Stadionverbot nicht rechtswidrig. Ein etwaiger Verstoß gegen die ohnehin lediglich als „Sollvorschrift" formulierte Regelung in § 6 der DFB-RL sei jedenfalls geheilt, da der Beschwerdeführer vor der erneuten Aussprache des Verbots am 28. Juli 2014 durch seinen Prozessbevollmächtigten am 21. Juli 2014 Stellung genommen und auch während des Rechtsstreits Gelegenheit gehabt habe, zu den neu vorgebrachten Gründen für das Stadionverbot Stellung zu nehmen.

Das Stadionverbot sei auch - noch - hinreichend bestimmt. Grundsätzlich sei auf Plakaten oder Eintrittskarten offen ausgewiesen, ob es sich um eine Veranstaltung des Beklagten handle. Es sei dem Beklagten auch zuzumuten, sich im Zweifelsfall nach dem Veranstalter zu erkundigen.

6. Unter dem 12. Februar 2015 stellte der Beschwerdeführer ein Ablehnungsgesuch gegen die an dem Beschluss vom 2. Februar 2015 beteiligten Richter, welches die Kammer mit Beschluss vom 18. März 2015 mit eingehender Begründung als unbegründet zurückwies.

7. Mit dem mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss vom 14. April 2015 wies das Landgericht die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Dezember 2014 durch einstimmigen Beschluss zurück. Dabei nahm es auf die vorstehend wiedergegebenen Gründe des Hinweisbeschlusses vom 2. Februar 2015 Bezug und führte ergänzend aus, dass der Beschwerdeführer unabhängig von einer möglichen Strafbarkeit seines Verhaltens jedenfalls eine entscheidende Grundlage dafür gelegt habe, dass andere Personen im Stadion beleidigende Shirts trügen. Dies stelle nach Auffassung der Kammer einen hinreichenden sachlichen Grund für ein Stadionverbot dar und sei als „schwerer Fall" im Sinne der DFB-RL einzustufen. Die vergleichsweise späte Ahndung sei im Wege der Abwägung zu berücksichtigen, führe wegen des gravierenden Verstoßes und des bereits in der Vergangenheit verhängten Verbotes jedoch nicht zu einer anderen Einschätzung. Das Verhalten des Beschwerdeführers lasse insgesamt befürchten, dass von ihm weitere sicherheitsrelevante Beeinträchtigungen auch in anderer Form zu erwarten seien. Die Ausführungen des Beschwerdeführers seien vollständig zur Kenntnis genommen und bei der Entscheidung berücksichtigt worden. Einer ausdrücklichen Erörterung bedürfe es zur Wahrung des Rechts auf rechtliches Gehör nicht.

8. Unter dem 28. April 2015 erhob der Beschwerdeführer Anhörungsrüge gegen den Beschluss vom 14. April 2015.

Er trug vor, das Landgericht habe wesentliche Teile seines Vorbringens nicht berücksichtigt. So habe das Landgericht im Hinweisbeschluss tragend auf die angebliche Strafbarkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers abgestellt, wozu er umfangreich Stellung genommen habe. Die Kammer habe hierzu keine Stellung genommen. Das Gericht gehe auch nicht auf sein zentrales Argument treuwidrigen Verhaltens des Beklagten ein. Die Forderung der Kammer, der Beschwerdeführer habe sich öffentlich von seinem Verhalten distanzieren müssen, beruhe offenbar darauf, dass das Gericht nicht zur Kenntnis genommen habe, dass der Beschwerdeführer sich mehrfach von seinem Verhalten distanziert habe. Schließlich habe das Gericht den Beweisantrag des Beschwerdeführers auf Vernehmung des Mannheimer Oberbürgermeisters ohne Begründung übergangen.

9. Mit Beschluss vom 5. Mai 2015 wies das Landgericht Mannheim die Anhörungsrüge zurück. Das Gericht habe bei seiner Entscheidung nur Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Beschwerdeführer zuvor gehört worden sei, und auch kein zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen oder einen erforderlichen Hinweis unterlassen. Auch unter Berücksichtigung des erneuten Vorbringens des Beschwerdeführers sei das Stadionverbot gerechtfertigt.

II.

Mit seiner am 26. Mai 2015 eingegangenen Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts, des Willkürverbots, des Rechts auf ein faires Verfahren, des Verbots der Diskriminierung wegen der politischen Anschauung, des Rechts auf den gesetzlichen Richter und des Anspruchs auf rechtliches Gehör.

Er macht geltend, die angegriffenen Entscheidungen verletzten sein allgemeines Persönlichkeitsrecht, da sie ein rechtswidriges, objektiv willkürliches und gegen sein Persönlichkeitsrecht verstoßendes Stadionverbot als rechtmäßig bestätigten. Das Stadionverbot sei bereits deshalb rechtswidrig, weil es im Prozess auf völlig andere Gründe gestützt worden sei als im ursprünglichen Verbotsschreiben. Zudem verstoße es gegen die DFB-RL und sei unverhältnismäßig. Die angegriffenen Entscheidungen gingen zu Unrecht und unter Missachtung der mittelbaren Drittwirkung der Grundrechte davon aus, dass der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz hier nicht zur Anwendung komme. Vom Beschwerdeführer gehe, anders als vom Landgericht angenommen, keine Gefahr für einen geordneten Spielbetrieb aus. Das Stadionverbot sei zur Gefahrenabwehr ungeeignet und diene allein als Strafe. Es sei nicht erforderlich gewesen, weil der Beklagte frühzeitig und anders auf den Aufruf des Beschwerdeführers bei Facebook habe reagieren können. Das Stadionverbot stehe in keinem Verhältnis zu seinem Anlass und sei auch von Dauer und Umfang unangemessen.

Wie aus der ursprünglichen Begründung des Stadionverbots und einem Eintrag im „Rhein-Neckar-Blog" hervorgehe, sei das Stadionverbot wegen der politischen Gesinnung des Beschwerdeführers ausgesprochen worden, was einen eklatanten Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG darstelle.

Die angegriffenen Entscheidungen verstießen zudem gegen sein Recht auf rechtliches Gehör. Das Berufungsgericht ignoriere zentrale Argumente des Beschwerdeführers hartnäckig. Nach den Ausführungen des Beschwerdeführers zur fehlenden Strafbarkeit habe das Landgericht eine neue Güterabwägung durchführen müssen, woran es fehle. Wenn das Landgericht in seinem Beschluss vom 5. Mai 2015 darauf abstelle, es komme auf eine Strafbarkeit letztlich nicht an, weil jedenfalls ein Verstoß gegen die Stadionordnung vorliege, begehe es einen weiteren Gehörsverstoß, da die Stadionordnung zu keinem Zeitpunkt Gegenstand des Verfahrens gewesen sei. Auf das zentrale Argument des Beschwerdeführers, der Beklagte habe sich bei der Verhängung des Stadionverbots treuwidrig verhalten, gehe die Kammer auch im Beschluss über die Anhörungsrüge nur mit unzureichenden Erwägungen ein. Die Erwägung des Gerichts, es fehle an einer Distanzierung des Beschwerdeführers von seinem Verhalten, lasse Zweifel daran aufkommen, dass das Gericht das Vorbringen des Beschwerdeführers, der sich mehrfach von seiner Aktion distanziert habe, zur Kenntnis genommen habe. Mit keinem Wort habe das Gericht den Vortrag des Beschwerdeführers erwähnt, dass das Stadionverbot auf politisch diskriminierenden Erwägungen beruhe, weil der Mannheimer Oberbürgermeister Druck auf den Beklagten ausgeübt habe. Den angebotenen Beweis habe das Gericht ohne Begründung nicht erhoben, worin auch ein Verstoß gegen das Willkürverbot und das Recht auf ein faires Verfahren liege. Die Behauptung des Gerichts, ein möglicher Einfluss des Oberbürgermeisters stehe der Rechtmäßigkeit des Verbots nicht entgegen, sei abstrus.

Da das Landgericht Mannheim das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers unter Verstoß gegen spezifisches Verfassungsrecht zurückgewiesen habe, verstoße der berufungszurückweisende Beschluss des Landgerichts gegen das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG.

III.

Der Staatsgerichtshof hat gemäß § 57 Abs. 2 StGHG dem Justizministerium BadenWürttemberg und gemäß § 57 Abs. 3 StGHG dem Beklagten des Ausgangsverfahrens Gelegenheit zur Äußerung gegeben.

Mit Schreiben vom 3. August 2015 hat das Justizministerium erklärt, dass es von einer Stellungnahme absehe.

Der Beklagte des Ausgangsverfahrens hat in seiner Stellungnahme vom 17. September 2015 ausgeführt, die Verfassungsbeschwerde sei wegen fehlender Beschwerdebefugnis des Beschwerdeführers bereits unzulässig, weil nicht ansatzweise dargetan sei, dass die angegriffenen Entscheidungen die Drittwirkung der Grundrechte nicht hinreichend beachtet und damit Grundrechte des Beschwerdeführers verletzt hätten. Die Verfassungsbeschwerde sei darüber hinaus auch unbegründet, weil es an einer Verletzung spezifischen Verfassungsrechts fehle. Inwieweit die angegriffenen Entscheidungen gegen Verfahrensgrundrechte des Beschwerdeführers verstoßen sollten, sei nicht ansatzweise dargetan.

B.

I.

Die Verfassungsbeschwerde ist nur teilweise zulässig.

1. Soweit sie sich gegen das Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 3. Dezember 2014 richtet und die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG rügt, ist sie unzulässig. Denn der Beschwerdeführer hat nicht hinreichend im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 2 und § 56 Abs. 1 StGHG darlegt, wodurch das Amtsgericht gegen sein Gehörsrecht verstoßen haben sollte. Sämtliche insoweit erhobenen Rügen beziehen sich allein auf die Verfahrensweise und die Entscheidung des Landgerichts Mannheim.

2. Im Übrigen ist die Verfassungsbeschwerde zulässig. Ihrer Zulässigkeit steht insbesondere nicht entgegen, dass die angegriffenen Entscheidungen auf der Anwendung des Bürgerlichen Gesetzbuches und damit von Bundesrecht beruhen. Der Staatsgerichtshof ist grundsätzlich befugt, die Anwendung von Bundesrecht durch die Gerichte des Landes Baden-Württemberg am Maßstab der mit den Gewährleistungen des Grundgesetzes inhaltsgleichen Landesgrundrechte zu überprüfen (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 6.10.1998 - 32/98 -, Juris Rn. 11; VerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.12.2010 - 18/10 -, Juris Rn. 33 ff.; VerfGH Sachsen, Beschluss vom 26.2.2015 -, Juris Rn. 12; einschränkend BayVerfGH, Entscheidung vom 23.8.2007 - Vf. 110-VI-05 -, Juris Rn. 12; VerfGH Thüringen, Beschluss vom 26.3.2007 - 49/06 EA, 52/06 -, unter III.1 .b; vgl. zur Prüfungskompetenz der Landesverfassungsgerichte bei Anwendung gerichtlichen Verfahrensrechts des Bundes BVerfGE 96, 345).

II.

Die Verfassungsbeschwerde ist indessen nicht begründet.

1. Der Staatsgerichtshof prüft lediglich, ob eine Entscheidung Verfassungsrecht verletzt. Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen zivilgerichtliche Entscheidungen, hat er bei deren Überprüfung nicht die Auslegung und Anwendung des einfachen Rechts als solche nachzuprüfen. Ihm obliegt es lediglich, die Beachtung der in das Zivilrecht einwirkenden grundrechtlichen Normen und Maßstäbe durch die ordentlichen Gerichte sicherzustellen (vgl. BVerfGE 42, 143 - Juris Rn. 12). Auslegung und Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind Aufgaben der ordentlichen Gerichte, die allerdings bei ihrer Entscheidung dem Einfluss der Grundrechte auf die Vorschriften des bürgerlichen Rechts Rechnung tragen müssen (vgl. BVerfGE 7, 198 - Juris Rn. 29; stRspr). Es ist mithin nicht Aufgabe des Staatsgerichtshofs, nach Art einer Superrevisionsinstanz seine Vorstellung von der zutreffenden Entscheidung an die Stelle derjenigen der ordentlichen Gerichte zu setzen, selbst wenn er bei der Beurteilung der widerstreitenden Grundrechtspositionen die Akzente möglicherweise anders gesetzt und anders entschieden hätte. Die Schwelle eines Verstoßes gegen objektives Verfassungsrecht, den der Staatsgerichtshof zu korrigieren hat, ist erst dann erreicht, wenn die Entscheidung der Zivilgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Auffassung von der Bedeutung eines Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 42, 143 - Juris Rn. 13).

2. Ausgehend von diesen Maßstäben lässt sich eine Verletzung des Beschwerdeführers in grundrechtlich geschützten Positionen durch die angegriffenen Entscheidungen nicht feststellen.

a) Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. April 2015 verletzt den Beschwerdeführer insbesondere nicht in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 und Art. 1 Abs. 1 GG.

aa) Obwohl den angegriffenen Entscheidungen ein privatrechtliches Hausverbot zugrunde lag, das seinem Inhaber in aller Regel ermöglicht, frei darüber zu entscheiden, wem er Zutritt zu der Örtlichkeit gewährt und wem nicht (vgl. BGH, Urteil vom 8.11.2005 - KZR 37/03 -, Juris Rn. 24 f.), kann ein Stadionverbot das allgemeine Persönlichkeitsrecht des davon Betroffenen unter Umständen verletzen. Denn anders als etwa der Eigentümer eines Privathauses gibt ein Fußballverein mit der Veranstaltung von Fußballspielen zu erkennen, dass er das Stadion ohne weitere Prüfung im Einzelfall jedem öffnet, der im Besitz einer Eintrittskarte ist und gegen den kein Stadionverbot besteht. Er eröffnet damit eine zu den dort abgehaltenen Veranstaltungen im Wesentlichen frei zugängliche Örtlichkeit. Für viele Fußballanhänger sind die Teilnahme an den Spielen und die Unterstützung „ihres" Vereins wichtige soziale Belange. Dem Betreiber eines Fußballstadions ist es daher verwehrt, sein Hausrecht völlig frei auszuüben und Personen willkürlich vom Zutritt zum Stadion auszuschließen. Er muss vielmehr aufgrund der Ausstrahlungswirkung der Grundrechte ihre mittelbar in das Zivilrecht einwirkenden Grundrechte beachten (vgl. BGH, Urteil vom 30.10.2009 - V ZR 253/08 -, Juris Rn. 13; BGH, Urteil vom 09.3.2012 - V ZR 115/11 -, Juris Rn. 22).

bb) Das allgemeine Persönlichkeitsrecht umfasst insbesondere das Recht auf Respektierung der Privat- und der Sozialsphäre sowie des sozialen Geltungsanspruchs.

(1) Das durch die angegriffene Entscheidung des Landgerichts bestätigte Stadionverbot verwehrt es dem Beschwerdeführer für die nicht unerhebliche Dauer von zwei Jahren, die Heimspiele des Beklagten zu besuchen, und tangiert daher seine Sozialsphäre. Es berührt zudem seinen sozialen Geltungsanspruch, da das Stadionverbot ihn auch nach außen hin als potentiell gewaltbereite, jedenfalls die Sicherheit im Stadion beeinträchtigende und damit „gefährliche" Person kennzeichnet und damit geeignet sein kann, sein soziales Ansehen zu beeinträchtigen.

(2) Nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 GG gilt das allgemeine Persönlichkeitsrecht aber nicht vorbehaltlos, sondern wird durch die verfassungsmäßige Ordnung und die Rechte anderer beschränkt. Das Landgericht Mannheim hat dem insoweit zu beachtenden Besitzrecht und der Privatautonomie des Beklagten sowie seinem aus seinen vertraglichen und gesetzlichen Schutzpflichten gegenüber anderen Zuschauern folgenden Interesse an einer gewaltfreien Durchführung von Fußballspielen in seinem Stadion bei seiner Abwägung gegenüber dem Persönlichkeitsrecht des Beschwerdeführers den Vorrang eingeräumt. Es hat hierbei insbesondere auf die Veränderung der T-Shirts und ihre Weiterverbreitung durch den Beschwerdeführer abgestellt und hat darin ein die Sicherheit im Stadion beeinträchtigendes Verhalten und damit einen Grund gesehen, der das Stadionverbot rechtfertigt.

Dagegen ist aus verfassungsrechtlicher Sicht nichts einzuwenden. Dass das Landgericht auch die erst im Prozess vorgetragene weitere Begründung des Beklagten für das Stadionverbot berücksichtigt und seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, ist verfassungsrechtlich unbedenklich. Das Landgericht hat sich intensiv mit den betroffenen Rechtspositionen auseinandergesetzt und auf Seiten des Beschwerdeführers verfassungsrechtlich unbedenklich in Rechnung gestellt, dass das Stadionverbot keinen schwerwiegenden Grundrechtseingriff darstellt, weil es allein die Freizeitgestaltung und damit die Sozialsphäre und den sozialen Geltungsanspruch des Beschwerdeführers berührt und daher keinen der Intim- oder Privatsphäre zuzuordnenden oder existentiellen Lebensbereich betrifft. Das Landgericht hat berücksichtigt, dass das Stadionverbot auf das Stadion und auf Veranstaltungen des Beklagten beschränkt ist und nicht bundesweit gilt, weshalb die Beeinträchtigung des Beschwerdeführers in seinem Freizeitverhalten wegen der Möglichkeit der Teilnahme an allen Auswärtsspielen des Beklagten und an den Spielen anderer Fußballvereine an anderen Austragungsorten gering ausfällt.

Unter Berücksichtigung dieser grundrechtlich geschützten Position des Beschwerdeführers hat das Landgericht ferner in seine Abwägung einbezogen, dass der Beschwerdeführer durch die Veränderung des T-Shirts gerade eine Initiative des Beklagten, die sich gegen die zunehmende Gewalt im Fußballsport richtete, konterkariert und ins Lächerliche gezogen hat. Denn der Beschwerdeführer hat dafür das eigens zur Positionierung gegen die zunehmende Gewalt in und um Fußballstadien gestaltete Shirt konträr zu den Interessen des Beklagten mit einem kränkenden Aufdruck gerade gegenüber denjenigen Personen versehen, die für die Sicherheit aller Stadionbesucher verantwortlich und verpflichtet sind, Gewaltausbrüche unter den Zuschauern zu verhindern. Die Überzeugung des Landgerichts, in diesem Verhalten komme eine Haltung des Beschwerdeführers zur Frage der Gewalt in Fußballstadien und zur Akzeptanz der staatlichen Ordnungskräfte zum Ausdruck, die die Sorge rechtfertigten, er werde in dieser oder ähnlicher Weise auch in Zukunft für sicherheitsrelevante Provokationen sorgen, ist ebenso nachvollziehbar wie die Annahme, das Hausverbot sei geeignet, vom Beschwerdeführer ausgehende Sicherheitsbeeinträchtigungen, ob nun durch weitere Verwendung des Schriftzugs „A.C.A.B." oder andere sicherheitsrelevante Verhaltensweisen, zu verhindern. Die Schlussfolgerung des Gerichts, das Verhalten des Beschwerdeführers stelle auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsposition einen hinreichenden sachlichen Grund dar, der es dem Beklagten erlaube, in Ausübung seiner eigenen grundrechtlich geschützten Positionen ein Stadionverbot auszusprechen, ist daher aus verfassungsrechtlicher Sicht nicht zu beanstanden. Auch die Ausführungen des Landgerichts zu Dauer, Bestimmtheit und Umfang des Stadionverbots begegnen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Die Abwägung des Landgerichts lässt an keiner Stelle erkennen, dass es Reichweite oder Schutzgehalt des allgemeinen Persönlichkeitsrechts verkannt hätte.

(3) Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers folgt eine Verfassungswidrigkeit der das Stadionverbot bestätigenden Entscheidung des Landgerichts auch nicht aus einem behaupteten Verstoß gegen die Richtlinien des Deutschen Fußballbundes zur einheitlichen Behandlung von Stadionverboten (DFB-RL). Wie vom Landgericht Mannheim ausgeführt, stellen die DFB-RL reines Verbandsinnenrecht dar, das im Verhältnis der Parteien keine unmittelbare Geltung gewinnt.

b) Aus den genannten Gründen verstößt die angegriffene Entscheidung des Landgerichts Mannheim auch nicht gegen das Willkürverbot.

c) Der Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. April 2015 verstößt ferner nicht gegen das Verbot der Benachteiligung wegen der politischen Anschauung nach Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG. Denn er hat das Stadionverbot allein wegen der vom Beschwerdeführer aufgrund seines Verhaltens, seiner fragwürdigen Haltung zur Gewalt in Fußballstadien und seiner abwertenden Einstellung gegenüber Polizeibeamten ausgehenden Gefahr für die Sicherheit im Stadion für gerechtfertigt erachtet. Ob und gegebenenfalls inwieweit die dem Verhalten des Beschwerdeführers zugrunde liegenden Einstellungen in seinen politischen Überzeugungen wurzeln, hat dabei keine Rolle gespielt. Seine Vermutung, die im Beschluss gegebene Begründung sei nur vorgeschoben, findet in den angegriffenen Entscheidungen keine Stütze.

d) Die vorstehend ausgeführten Erwägungen gelten in gleicher Weise für das Urteil des Amtsgerichts Mannheim, das aus im Wesentlichen gleichen Erwägungen und mit im Ergebnis gleichlautender Begründung wie das Landgericht das Stadionverbot für rechtmäßig erachtet hat.

e) Der die Berufung zurückweisende Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 14. April 2015 verletzt auch nicht das Recht auf den gesetzlichen Richter aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 101 Abs. 2 GG. Das Landgericht Mannheim hat zuvor das Ablehnungsgesuch des Beschwerdeführers in seinem Beschluss vom 18. März 2015 mit einer sachlichen und nachvollziehbaren Begründung zurückgewiesen. Seine Auffassung, Inhalt und Form des Hinweisbeschlusses seien nicht geeignet, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit der beteiligten Richter zu rechtfertigen, ist verfassungsrechtlich ebenso unbedenklich wie seine Begründung, dass auch die Ablehnung der Prozesskostenhilfe keine Besorgnis der Befangenheit rechtfertige.

f) Der Beschluss des Landgerichts Mannheim verstößt auch nicht gegen das Recht des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör aus Art. 2 Abs. 1 LV in Verbindung mit Art. 103 Abs. 1 GG. Insbesondere geht die Rüge fehl, das Landgericht habe dadurch gegen das Gehörsrecht verstoßen, dass es in der Begründung des Beschlusses auf die Stadionordnung Bezug genommen habe, die zuvor niemals Verfahrensgegenstand gewesen sei. Das Landgericht hat bereits im Hinweisbeschluss vom 2. Februar 2015 auf seine Auffassung, es liege ein Verstoß gegen die Stadionordnung vor, hingewiesen und deren Fundstelle im Internet zitiert. Auch die übrigen Rügen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sind ohne Substanz und bedürfen hier keiner näheren Erörterung.

D.

Das Verfahren vor dem Staatsgerichtshof ist kostenfrei (§ 60 Abs. 1 S. 1 StGHG). Eine Anordnung der vollen oder teilweisen Erstattung der Auslagen nach § 60 Abs. 4 StGHG kommt nicht in Betracht.