Die Anträge werden abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Dem Antragsteller wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Antragsgegner zuvor nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit der Vorschriften der Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung – ZweigStVO M-V) vom 15. Januar 2014 (GVOBl. M-V 2014, S. 29 ff.).
Gemäß § 4 des Gerichtsstrukturgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 07. April 1998 (GVOBl. M-V 1998, S. 444) – GerStrG – umfasst nach dessen Absatz 4 der Bezirk des Amtsgerichts Bergen auf Rügen das Gebiet des (ehemaligen) Landkreises Rügen. Das Amtsgericht Bergen ist das einzige Amtsgericht auf der ca. 926 km2 großen Insel Rügen. Das nächstgelegene Amtsgericht befindet sich in dem ca. 30 km entfernten Stralsund. Das Präsidium des Amtsgerichts Stralsund hat gegen Vorschriften der Zweigstellenverordnung ebenfalls einen Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht anhängig gemacht (Az: 2 K 13/15). Auf diesen Normenkontrollantrag hat der Senat mit Urteil vom 02. Juni 2015 die §§ 1 und 2 der Zweigstellenverordnung für unwirksam erklärt.
Im Oktober 2013 verabschiedete der Landtag Mecklenburg-Vorpommern das Gesetz zur Änderung des Gerichtsstrukturgesetzes und weiterer Rechtsvorschriften (Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz vom 11. November 2013, GVOBl. M-V 2013, S. 609) - GerStrNeuG -. Art. 1 Ziff. 4 GerStrNeuG lautet wie folgt:
„§ 4 wird wie folgt neu gefasst:
….
(5) Folgende Amtsgerichte sowie deren Bezirke werden aufgehoben:
1. das Amtsgericht Anklam zum 06. Oktober 2014,2. das Amtsgericht Ueckermünde zum 01. Dezember 2014,3. das Amtsgericht Neustrelitz zum 02. Februar 2015,4. das Amtsgericht Hagenow zum 16. März 2015,5. die Amtsgerichte Bad Doberan und Parchim zum 11. Mai 2015,6. das Amtsgericht Grevesmühlen zum 13. Juli 2015,7. das Amtsgericht Wolgast zum 31. August 2015,8. das Amtsgericht Demmin zum 28. September 2015,9. das Amtsgericht Bergen auf Rügen zum 23. November 2015 und 10. das Amtsgericht Ribnitz-Damgarten mit Wirkung zum 27. Februar 2017.
(6) Mit der Aufhebung der Amtsgerichte nach Abs. 5 Nr. 3, 5, 6, 8 und 9 werden folgende Zweigstellen errichtet:
1. eine Zweigstelle des Amtsgericht Waren (Müritz) in Neustrelitz,2. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Ludwigslust in Parchim,3. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Wismar in Grevesmühlen,4. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Neubrandenburg in Demmin,5. eine Zweigstelle des Amtsgerichts Stralsund in Bergen auf Rügen.
…“
Die Gesetzesbegründung zum Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz (LT-Drs. 6/1620) führt u.a. aus, dass mit dem Gesetz die Anpassung der Gerichtsstruktur des Landes Mecklenburg-Vorpommern an die mit dem demografischen Wandel verbundenen Bevölkerungsbewegungen und insbesondere den in den meisten Landesteilen zu verzeichnenden Bevölkerungsrückgang als Ziel verfolgt werde. Konkreter Anlass des Gesetzes sei es, die Gerichtsstruktur der zwischenzeitlich formierten Struktur der Landkreise und kreisfreien Städte anzupassen, wobei das Gesetz keine volle Übereinstimmung der Gerichtsstruktur mit den Gebieten der Landkreise und kreisfreien Städte anstrebe, sondern Abweichungen von den Kreisgrenzen beispielsweise dann als hinzunehmen erachte, wenn dies die Erreichbarkeit des Gerichts für die Rechtsuchenden deutlich verbessere.
Das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz trat gemäß dessen Art. 6 mit Ausnahme des Art. 1 Nr. 6 am 06. Oktober 2014 in Kraft.
Das gegen das Gerichtsstrukturneuordnungsgesetz initiierte Volksbegehren war insofern erfolgreich, als dass die nach § 14 Abs. 2 Ziff. 1 Volksabstimmungsgesetz – VaG M-V – erforderliche Zahl von 120.000 gültigen Unterschriften erreicht ist. Auf der Grundlage der §§ 18 VaG M-V findet am 06. September 2015 ein Volksentscheid statt.
Am 15. Januar 2014 erließ die Justizministerin des Antragsgegners auf der Grundlage des § 9 a GerStrNeuG die Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (GVOBl. M-V, S. 29 ff.) - GerStrNeuGVO -. Der dortige Art. 1 beinhaltet die hier streitgegenständliche Zweigstellenverordnung, dessen § 2 Abs. 6 lautet:
„Die Zweigstelle Bergen auf Rügen des Amtsgerichtes Stralsund ist für folgende Geschäfte ausschließlich zuständig:
a) Zivilsachenb) Familiensachenc) Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit im Sinne des § 23 a Abs. 2 Nr. 1, 2, 4 bis 7 und 11 des Gerichtsverfassungsgesetzes,d) Güterrechtsregistersachen,e) Strafsachen,f) Bußgeldsachen,g) Mobiliarvollstreckungssachen einschließlich der Verteilungssachen,h) Pachtkreditsachen,i) Beurkundungssachen,j) Angelegenheiten nach § 30 a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz,k) Angelegenheiten der Beratungshilfe,l) Rechtsantragsstelle für die Aufnahme von Erklärungen.“
Die aufgezählten Zuständigkeiten erstrecken sich gemäß der Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 1 ZweigStVO M-V auf die Gemeinden in dem früheren Landkreis Rügen.
Am 15.10.2014 hat der Antragsteller den vorliegenden Normenkontrollantrag beim Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern eingereicht.
Er ist der Auffassung, dass der Normenkontrollantrag zulässig sei. Insbesondere sei das antragstellende Präsidium des Amtsgerichts Bergen antragsberechtigt im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Anders als ein Gericht in seiner rechtsprechenden Tätigkeit sei ein Gerichtspräsidium hinsichtlich seiner Zuständigkeiten und Befugnisse nicht klaglos gestellt. Dies betreffe insbesondere Eingriffe in die ihm aufgrund des § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG obliegenden Zuständigkeiten durch den Verordnungsgeber. Mit dem Erlass der Zweigstellenverordnung maße sich der Verordnungsgeber unberechtigte Eingriffe in die Geschäftsverteilung an. Darüber hinaus sei eine Antragsberechtigung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht davon abhängig, dass eine Verletzung eigener Rechte, Befugnisse oder Zuständigkeiten geltend gemacht werden müsse. Eine antragstellende Behörde im Rahmen eines Normenkontrollantrages müsse (lediglich) ein qualifiziertes Verhältnis zu der zu überprüfenden Norm aufweisen. Hierfür sei ausreichend und hinreichend, dass die antragstellende Behörde von dieser Norm in ihrer Aufgabenerfüllung betroffen werde. So liege der Fall hier. Die Zweigstellenverordnung M-V sei bereits am 06.10.2014 in Kraft getreten und gelte räumlich auch für den Bezirk des Amtsgerichts Bergen auf Rügen. Damit entfalte sie ab diesem Zeitpunkt materielle Wirkung, die das antragstellende Präsidium in seiner Aufgabenerfüllung zwischen Inkrafttreten der Zweigstellenverordnung und der Auflösung des Präsidiums zum 23.11.2015 zu beachten habe. Auch ohne dass das antragstellende Präsidium des Amtsgerichts Bergen auf Rügen unmittelbar die Vorgaben aus § 2 Abs. 6 ZweigStVO M-V umzusetzen habe, würden die Vorgaben bei der Planung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 eine inhaltliche Vorwirkung entfalten. Denn das Präsidium sei gehindert, die Zweigstellenverordnung M-V konterkarierende Maßnahmen zu ergreifen. Damit bestehe die erforderliche qualifizierte Verbindung zwischen dem antragstellenden Präsidium und der zu überprüfenden Norm.
Die Zweigstellenverordnung M-V sei schließlich auch tauglicher Prüfungsgegenstand eines Normenkontrollverfahrens nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 13 AGGerStrG M-V. Es bestehe weder eine aufdrängende Sonderzuweisung zur allgemeinen ordentlichen Gerichtsbarkeit, noch zum Dienstgericht für Richter bei dem Landgericht Schwerin gemäß § 31 RiG M-V. Insbesondere ergebe sich aus § 32 Nr. 4 lit.a) RiG M-V, wonach das Richterdienstgericht sachlich für die Anfechtung einer Maßnahme wegen Veränderung der Gerichtsorganisation zuständig sei, keine aufdrängende Sonderzuweisung an dasselbe. Diese Vorschrift statuiere eine Sonderzuständigkeit des Richterdienstgerichts für individuelle Streitigkeiten.
Der Antragsteller hält seinen Normenkontrollantrag auch für begründet, da die angegriffene Zweigstellenverordnung gegen höherrangiges Recht verstoße und damit unwirksam sei.
Der Antragsteller beantragt,
gemäß § 47 Abs. 1 VwGO festzustellen, dass die als Art. 1 der Verordnung über die Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (GerStrNeuGVO) erlassene Verordnung über die amtsgerichtlichen Zweigstellen und weitere Vorschriften zur Umsetzung des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes (Zweigstellenverordnung – ZweigstVO M-V) vom 15. Januar 2014, GVOBl. M-V 2014, S. 29, unwirksam ist,
im Wege der Zwischenfeststellungsklage festzustellen, dass die in der Antragsschrift genannten Verordnungsermächtigungen für die ZweigstVO M-V namentlich § 9 a AGGerStrG M-V und § 12 a Abs. 2 und Abs. 3 GerStrG nichtig sind.
Der Antragsgegner beantragt,
die Anträge abzulehnen.
Er hält den Normenkontrollantrag des Antragstellers bereits für unzulässig. Es treffe zwar zu, dass Gerichten, die im Rahmen der Gerichtsverwaltung administrative Aufgaben wahrnehmen, eine Antragsberechtigung als Behörde zustehe. Im vorliegenden Fall sei jedoch zu berücksichtigen, dass der Antragsteller nicht „das Amtsgericht Bergen auf Rügen“ sei, auch nicht dessen Direktor, sondern das Präsidium dieses Gerichts. Ob das Präsidium eines Gerichts bei der Geschäftsverteilung nach § 21e GVG als Behörde handele, sei jedoch fraglich.
Jedenfalls fehle dem Antragsteller die erforderliche Antragsbefugnis. Zu einem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 2 Nr. 2 VwGO sei eine Behörde nur dann befugt, wenn sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst sei oder sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu beachten habe. Dafür sei zumindest erforderlich, dass die Norm rechtliche Bindungen für die amtliche Tätigkeit der Behörde entfalte. Dies sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Amtsgericht Bergen auf Rügen werde gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 9 GerStrNeuG zum 23. November 2015 aufgehoben. Mit diesem Datum würden die Aufgaben und die Befugnisse des Antragstellers enden. Auch habe der Antragsteller die Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 nur für die Zeit bis zur Aufhebung des Amtsgerichts zum 23. November 2015 vorzunehmen. Die vom Antragsteller angegriffene Regelung des § 2 Abs. 6 ZweigstVO M-V werde also erst nach der Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen Wirkung entfalten und sodann allein das Amtsgericht Stralsund betreffen, nicht jedoch das Amtsgericht Bergen auf Rügen. Allein das Präsidium des Amtsgerichts Stralsund werde bei der Geschäftsverteilung für dieses Gericht die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 ZweigstVO M-V zu beachten haben. Gleiches gelte für die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Zweigstelle in § 1 Abs. 1 Satz 2 der ZweigstVO M-V. Im Übrigen sei nicht ersichtlich, welche Vorwirkung die angegriffene Zweigstellenverordnung M-V für den Antragsteller habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die übersandten, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Verwaltungsvorgänge, in die der Antragsteller Einsicht genommen hat, Bezug genommen.
Der Normenkontrollantrag hat keinen Erfolg; er ist unzulässig.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit auf Antrag über die Gültigkeit von anderen im Rang unter dem Landesgesetz stehenden Rechtsvorschriften, sofern das Landesrecht dies bestimmt. Nach Absatz 2 kann den Antrag jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt zu werden, sowie jede Behörde innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe der Rechtsverordnung stellen.
Der vorliegende Normenkontrollantrag richtet sich gegen Vorschriften der Zweigstellenverordnung M-V vom 15. Januar 2014, die im Gesetzes- und Verordnungsblatt M-V am 21. Januar 2014 bekannt gemacht wurde, und ist mit seinem Eingang am 15. Oktober 2014 innerhalb der Jahresfrist gestellt.
Die Zweigstellenverordnung M-V ist eine im Rang unter dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO, über deren Gültigkeit das Oberverwaltungsgericht gemäß § 13 AGGerStrG M-V entscheidet.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet zudem "im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit" im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO über den Normenkontrollantrag. Eine Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts im Rahmen der Gerichtsbarkeit liegt vor, wenn die Anwendung der zur Kontrolle gestellten Norm zu öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten führen kann, deren Entscheidung nicht einem anderen Gericht einer anderen Gerichtsbarkeit zugewiesen ist (Ziekow in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, § 47 Rn. 41 m.w.N.). Entscheidend dabei ist nicht, welche Gerichtsbarkeit aus der Anwendung der zur Überprüfung gestellten Norm betroffen ist, mit der Folge, dass ausschließlich solche Rechtsvorschriften der Normenkontrolle nach § 47 VwGO unterliegen, aus deren Vollzug im Verwaltungsrechtsweg anfechtbare oder erzwingbare Verwaltungsakte ergehen oder aus deren Anwendung sonstige öffentlich-rechtliche Streitigkeiten entstehen können, für welche gemäß § 40 VwGO die sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte geboten ist (so aber: VGH Kassel, Beschl. v. 29.06.1977- VI N 3/77- zit. nach juris, Rn. 5). Maßstab für die Frage eines zulässigen Normenkontrollantrages nach § 47 VwGO, über den das Oberverwaltungsgericht zu entscheiden hat, ist vielmehr, ob eine Streitigkeit über die Anwendung der angegriffenen Norm vorliegt, die jedenfalls dann dem öffentlichen Recht zugewiesen ist, wenn es um Organrechte von staatlichen Verwaltungsträgern untereinander und einander gegenüber geht. Dazu zählen auch Streitigkeiten über Akte gerichtlicher Geschäftsverteilung (BVerfG, B. v. 03.12.1990 - 2 BvR 785/90, 2 BvR 1536/90 - zit. nach juris, Rn. 2; OVG Münster, Beschl. v. 23.04.2008 - 1 A 1703/07-, zit. nach juris, Rn. 46; im Ergebnis wohl auch: BVerwG, Urt. v. 28.11.1975 - VII C 47.73 -, zit. nach juris, Rn. 28 ff; Kissel/Mayer, GVG, § 21e, Rn. 22).
Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes entscheidet hier das Oberverwaltungsgericht im Rahmen seiner Gerichtsbarkeit im Sinne des § 47 Abs. 1 Ziff. 2 VwGO, weil maßgeblich um die Frage nach dem zulässigen bzw. unzulässigen Eingriff in Rechte des antragstellenden Gerichtspräsidiums durch die Vorschriften der Zweigstellenverordnung M-V im Lichte höherrangigen Rechts gestritten wird.
Auf- bzw. abdrängende Sonderzuweisungen an Gerichte der ordentlichen Gerichtsbarkeit sind im vorliegenden Verfahren nicht einschlägig, insbesondere nicht die im Richtergesetz M-V genannten. Der dortige § 32 Nr. 4 lit. a) betrifft die sachliche Zuständigkeit für die Anfechtung einer Maßnahme wegen einer Veränderung der Gerichtsorganisation. Dabei handelt es sich um eine Sonderzuständigkeit des Richterdienstgerichts für individuelle Streitigkeiten (vgl. dazu: BVerwG, Urt. v. 28.11.1975, a.a.O., Rn. 31).
Nach Auffassung des Senats ist das antragstellende Präsidium jedenfalls gemäß § 61 Nr. 2 VwGO fähig, am Normenkontrollverfahren beteiligt zu sein. Nach der genannten Vorschrift sind Vereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann, fähig, am Verfahren beteiligt zu sein. Danach sind alle Vereinigungen beteiligtenfähig, die nicht selbst rechtsfähig sind oder sonst juristischen Personen gleichgestellt sind, denen aber nach materiellem Recht ein Recht zustehen kann. Es genügt zudem, dass einer Vereinigung im fremden Interesse Befugnisse eingeräumt sind. Diese Voraussetzungen erfüllt ein Gerichtspräsidium (OVG Weimar, B. v. 30.11.2004 - 2 EO 709/03 -, zit. nach juris, Rn. 42; VGH Kassel, B. v. 29.12.1981 - 1 TG 45/81 -, DRiZ 1984, 62; VG Hannover, B. v. 08.01.1990 - 2 B 70/89 -, NJW 1990, 3228; Kopp/Schenke, Verwaltungsgerichtsordnung, § 61 Rn. 11; a.A.: OVG Hamburg, B. v. 19.09.1986 - Bs V 144/86 -, NJW 1987, 1215, 1216; OVG Münster, B. v. 30.05.1980 - 12 B 427/80 -, DöD 1981, 46 ). Gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG bestimmt das Präsidium die Besetzung der Spruchkörper, bestellt die Ermittlungsrichter, regelt die Vertretung und verteilt die Geschäfte. Damit ist zumindest in erster Linie das Präsidium eines Gerichts als Kollegialorgan der gerichtlichen Selbstverwaltung berechtigt, aber auch verpflichtet, die Zuweisung von Richtern an die Spruchkörper und die Verteilung der sachlichen Rechtsprechungsaufgaben im Geschäftsverteilungsplan vorzunehmen. Demzufolge sind ihm im fremden Interesse Befugnisse im oben dargestellten Sinne eingeräumt.
Der Normenkontrollantrag ist jedoch unzulässig, weil das antragstellende Präsidium des Amtsgerichts Bergen auf Rügen nicht antragsbefugt ist. Dabei kann in diesem Verfahren dahingestellt bleiben, ob ein Gerichtspräsidium als "Behörde" im Sinne des § 47 Abs. 2 Satz 2 VwGO anzusehen ist (vgl. dazu: Senatsurteil vom 02.06.2015 - 2 K 13/15). Bejahendenfalls trifft es zwar zu, dass Behörden einen zulässigen Normenkontrollantrag stellen können, ohne geltend machen zu müssen, durch die angegriffene Rechtsvorschrift oder ihrer Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein. Es ist jedoch in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass eine Behörde zu einem Normenkontrollantrag im Sinne des § 47 Abs. 1 Satz 2 VwGO nur dann befugt ist, wenn sie mit der Ausführung der angegriffenen Norm befasst ist oder sie bei der Wahrnehmung der ihr übertragenen Aufgaben zu beachten hat (schon BVerwG, B. v. 15.03.1989 - 4 NB 10/88 -, zit. nach juris, Rn. 14; OEufach0000000005, Urt. v. 29.03.2010 - 3 K 27/07 -, zit. nach juris, Rn. 69; Gerhard/Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 47 Rn. 78; Redeker, in: Redeker/von Oertzen, VwGO, § 47 Rn. 34; Kopp/Schenke, VwGO, § 47 Rn. 82, 94). Hierfür ist zumindest Voraussetzung, dass die angegriffene Norm rechtliche Bindung für die Tätigkeit der Behörde entfaltet (OEufach0000000005, B. v. 23.02.2006 - 4 M 136/05 -, zit. nach juris, Rn. 20).
Diesen Voraussetzungen genügt der Antragsteller nicht.
Das Amtsgericht Bergen auf Rügen wird gemäß § 4 Abs. 5 Ziff. 9 GerStrNeuG zum 23. November 2015 aufgehoben. Mit der Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen wird gemäß § 4 Abs. 6 Nr. 5 GerStrNeuG eine Zweigstelle des Amtsgerichts Stralsund in Bergen auf Rügen eingerichtet. Die vom Antragsteller im vorliegenden Normenkontrollverfahren angegriffene Zweigstellenverordnung M-V regelt in § 2 Abs. 6 die sachliche Zuständigkeit der genannten Zweigstelle. Diese Regelung entfaltet erst mit der Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen ihre Wirkung, mit der Folge, dass das Präsidium des Amtsgerichts Stralsund sodann bei der Geschäftsverteilung für dieses Gericht (ein-schließlich seiner Zweigstelle in Bergen auf Rügen) die Bestimmungen des § 2 Abs. 6 ZweigstVO M-V zu beachten hat. Entsprechendes gilt für die Regelung der örtlichen Zuständigkeit der Zweigstelle in § 1 Abs. 1 Satz 2 ZweigStVO M-V.
Der Antragsteller hat die ihm zugewiesenen Aufgaben, also insbesondere die Besetzung der Spruchkörper und die richterliche Geschäftsverteilung gemäß § 21e Abs. 1 Satz 1 GVG, bis zur Aufhebung des Amtsgerichts Bergen auf Rügen wahrzunehmen und zu erfüllen. Die Aufgaben und Befugnisse des Antragstellers sind beschränkt auf das Amtsgericht Bergen auf Rügen und enden mit der Aufhebung des Gerichts. Sie erstrecken sich insbesondere nicht auf andere Gerichte, was unmittelbar aus § 21a Abs. 1 GVG folgt, wonach bei jedem Gericht ein Präsidium zu bilden ist.
Soweit der Antragsteller vorträgt, dass er zwar die Vorgaben aus § 2 Abs. 6 ZweigStVO M-V nicht bereits umzusetzen hätte, gleichwohl die dortigen Vorgaben bei der Planung der Geschäftsverteilung für das Jahr 2015 eine inhaltliche Vorwirkung entfalten würden, beruhen diese Vorgaben nicht auf den Regelungen der hier angegriffenen Zweigstellenverordnung M-V, sondern auf den Regelungen des Gerichtsstrukturneuordnungsgesetzes M-V.
Auch der Zwischenfeststellungsantrag des Antragstellers hat keinen Erfolg.
Zwar kann gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 256 Abs. 2 ZPO beantragt werden, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werden. Die begehrte Nichtigkeitsfeststellung des § 9a AGGerStrG M-V und des § 12a Abs. 2 und 3 GerStrG M-V wird hiervon nicht erfasst, zumal der Antrag ausdrücklich nicht auf ein Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses gerichtet ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 707 ff. ZPO.
Die Revision war nicht zuzulassen, da keiner der Gründe des § 132 Abs. 2 VwGO vorliegt.