OLG Rostock, Beschluss vom 15.02.2016 - 2 Ausl 17/15
Fundstelle
openJur 2016, 2574
  • Rkr:
Tenor

Der Senat ist zu einer Entscheidung derzeit nicht berufen.

Gründe

I.

Die rumänischen Justizbehörden betreiben auf der Grundlage des Europäischen Haftbefehls des Landgerichts Arges vom 08.04.2015 - Nr. 20/UP/2015 - Aktenzeichen 1376/109/2015 - die Auslieferung der Verfolgten zur Strafverfolgung wegen der ihr in dem Haftbefehl desselben Landgerichts vom 30.03.2015 zur Last gelegten Straftaten der Bildung einer kriminellen Vereinigung, des Betruges, der Geldwäsche und der Urkundenfälschung. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 28.09.2015 Bezug genommen.

Die Verfolgte hat sich anlässlich ihrer richterlichen Anhörungen gemäß §§ 28, 41 IRG, zuletzt am 20.10.2015 vor dem Amtsgericht Güstrow, nicht mit ihrer vereinfachten Auslieferung einverstanden erklärt. Der Verfolgten und ihrem Beistand wurde mit am 26. bzw. 27.10.2015 abgesandtem Schreiben der Generalstaatsanwaltschaft vom 23.10.2015 unter Darlegung der Gründe mitgeteilt, dass nicht beabsichtigt sei, Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen oder die Auslieferung nur unter der Bedingung der Rücküberstellung der Verfolgten zur Strafvollstreckung zu bewilligen. Daran hat die Generalstaatsanwaltschaft auch nach der mit Schreiben vom 09.11.2015 erfolgten Stellungnahme des Beistands festgehalten, obwohl bereits darin unter anderem geltend gemacht wurde, die Auslieferung der Verfolgten nach Rumänien sei auch deshalb unzulässig, weil die Haftbedingungen im ersuchenden Staat „katastrophal“ und nicht mit den Grundsätzen der Europäischen Menschenrechtskonvention vereinbar seien. Insbesondere habe der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Rumänien in letzter Zeit wiederholt wegen menschenunwürdiger Missstände in den dortigen Gefängnissen verurteilt. Mit Schreiben vom 04.02.2016 hat der Beistand dazu weiter vorgetragen.

Die Generalstaatsanwaltschaft hat nach Durchführung umfangreicher weiterer Ermittlungen zu den Haftbedingungen in den für den Vollzug der Untersuchungshaft und im Falle einer Verurteilung der Verfolgten zu Freiheitsstrafe für deren Vollzug in Betracht kommenden rumänischen Gefängnissen, die größtenteils die Bedenken des Beistands bestätigt haben, am 09.02.2016 die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragt und die Entlassung der Verfolgten aus der Auslieferungshaft angeordnet. Mit Zuschrift vom 12.02.2016 hat die Generalstaatsanwaltschaft beim Senat beantragt, die Auslieferung der Verfolgten aus den genannten Gründen für unzulässig zu erklären. Eine von den früheren - vorläufigen - Erklärungen nach § 79 Abs. 2 IRG, keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen, abweichende Entscheidung hat die Generalstaatsanwaltschaft bislang jedoch nicht getroffen.

II.

Zu einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung ist der Senat jedenfalls derzeit nicht berufen.

Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung nach § 29 IRG ist bei Vorliegen eines Europäischen Haftbefehls nicht nur die Frage, ob eine Auslieferung zulässig ist, sondern auch, ob die hier bereits getroffenen und bislang nicht revidierten - vorläufigen - Entscheidungen der Bewilligungsbehörde vom 23.10. und 09.11.2015, keine Bewilligungshindernisse nach § 83 b IRG geltend zu machen, ermessensfehlerfrei auf der Basis eines umfassend und rechtsfehlerfrei ermittelten Sachverhalts im Rahmen des der Bewilligungsbehörde zustehenden Ermessensspielraums getroffen worden sind. Das ist offensichtlich nicht (mehr) der Fall, weil seither wesentliche neue Erkenntnisse gewonnen werden konnten, die die Auslieferung der Verfolgten zur Strafverfolgung zur Überzeugung der Bewilligungsbehörde nun unzulässig machen, weshalb sie bereits die Aufhebung des Auslieferungshaftbefehls beantragt und ihre sofortige Freilassung gemäß § 24 Abs. 2 Satz 2 IRG angeordnet hat.

Auf diese ihr erst nachträglich bekannt gewordenen Umstände hätte die Generalstaatsanwaltschaft jedoch auch mit einer erneuten (Nicht-) Bewilligungsentscheidung nach § 79 Abs. 3 IRG reagieren müssen. Dass die Bewilligungsbehörde in der Praxis in Zweifelsfällen regelmäßig Wert auf die Herbeiführung einer gerichtlichen Entscheidung legt, um ihre Position gegenüber dem ersuchenden Staat im Fall einer Ablehnung des Ersuchens zu stärken (vgl. Böhm in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfeverkehr in Strafsachen, 3. Aufl., Loseblattsammlung, 37. Erg-Lief., § 29 IRG Rn. 3, 15), genügt aus rechtsstaatlichen Erwägungen nicht, um den eindeutigen Wortlaut des § 79 Abs. 2 IRG („Vor der Zulässigkeitsentscheidung...“) und auch die vom Gesetzgeber gewollte Verfahrensweise (vgl. BT-Drs. 16/1024 S. 13) zu umgehen. Wie im Fall einer bereits abgelehnten Bewilligung (vgl. Schomburg/Lagodny/Gleß/Hackner, Internationale Rechtshilfe in Strafsachen, 5. Aufl., § 12 IRG Rn. 19) besteht regelmäßig für ein gerichtliches Zulässigkeitsverfahren auch dann kein Bedürfnis (mehr), wenn die Bewilligungsbehörde - wie es hier der Fall ist - von sich aus eine Auslieferung des Verfolgten nicht weiter betreiben will, weil sie sie für unzulässig hält. Aus Gründen der Verfahrensökonomie kann der Antrag nach § 29 IRG nur gestellt werden, wenn die Auslieferung anschließend auch bewilligt werden soll (Böse in Grützner/Pötz/Kreß a.a.O. § 79 Rdz. 16 m.w.N.; Lagodny StV 2005, 515, 518). Deshalb ist auch ein bereits eingeleitetes Zulässigkeitsverfahren prozessual erledigt, wenn die Bewilligungsbehörde eine zunächst die Auslieferung befürwortende Entscheidung während des gerichtlichen Verfahrens revidiert (vgl. Lagodny a.a.O. Rn. 11; ders. § 29 Rdz. 4a unter Hinweis auf OLG Celle, Beschl. V. 27.02.2008 - 1 ARs 23/07 [Ausl]). Hierzu ist die Bewilligungsbehörde nicht nur berechtigt (vgl. BT-Drs.a.a.O. S. 14), sondern in den Fällen, in denen eine Auslieferung nach ihrer Auffassung offensichtlich unzulässig ist, etwa weil die Maßnahme gegen § 73 Satz 2 IRG i.V.m. Art. 3 EMRK verstieße, sogar verpflichtet (Hackner a.a.O. § 79 Rdz. 19 f.: „hat ... eine neuerliche Entscheidung ... zu treffen“).

Soweit der Senat kürzlich aus Anlass eines anderen Verfahrens bei ähnlicher Sachlage dennoch über die Unzulässigkeit einer Auslieferung entschieden hat, hält er aus den nun genannten Gründen an dieser Verfahrensweise nicht länger fest.