VG Oldenburg, Urteil vom 11.01.2016 - 11 A 892/15
Fundstelle
openJur 2016, 2466
  • Rkr:
Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der am 17. November 19.. geborene Kläger ist Staatsangehöriger der Dominikanischen Republik.

Er reiste am 24. Oktober 1995 unter anderem mit seiner Mutter, welche einen deutschen Staatsangehörigen geheiratet hatte, mit einem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein und erhielt am 13. November 1995 erstmals eine Aufenthaltserlaubnis, welche mehrfach verlängert worden ist. Am 2. November 2007 erteilte die Beklagte dem Kläger eine Niederlassungserlaubnis.

Der Kläger ist mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Am 22. Januar 2007 stellte das Amtsgericht Oldenburg ein Verfahren gegen den Kläger wegen Diebstahls und übler Nachrede gem. § 47 JGG gegen die Erbringung von Arbeitsleistungen ein. Der Kläger hatte einen Ladendiebstahl verübt und eine andere Person unzutreffend als „Junkie“ bezeichnet. Am 23. Januar 2008 verhängte das Amtsgericht Oldenburg wegen eines Diebstahls in einem besonders schweren Fall sowie Sachbeschädigung eine Geldauflage in Höhe von 100,00 €. Der Kläger hatte vergeblich versucht, ein mit einem Schloss gesichertes Fahrrad aufzubrechen und dann aus Wut hierüber das Vorderrad beschädigt. Am 22. September 2009 stellte die Staatsanwaltschaft Oldenburg ein Verfahren wegen Bedrohung nach § 45 JGG ein. Am 1. Juni 2010 verhängte das Amtsgericht Oldenburg wegen Beleidigung erneut eine Geldauflage. Wegen gefährlicher Körperverletzung hat ihn das Amtsgericht Oldenburg am 16. Dezember 2010 zu einer weiteren Geldauflage verurteilt. Der Kläger hatte einem anderen eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen.

Schließlich verurteilte ihn das Landgericht Oldenburg am 18. Juni 2013 wegen versuchten besonders schweren Falles eines Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie eines weiteren besonders schweren Falles des Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten. Der Kläger hatte am 23. September 2012 mit einem anderen eine Pizza bestellt und den Pizzaboten in einem Hinterhalt überfallen. Dem Opfer wurde ein Küchenmesser vor den Hals gehalten und die Geldbörse abgenommen. Hierdurch ist ein Betrag in Höhe von 226,85 € erbeutet worden. Am 24./25. Oktober 2012 bot der Kläger mit anderen in einem Internetportal ein nicht existierendes Auto an. Am vereinbarten Treffpunkt wurden die Geschädigten mit Pfefferspray, einer ungeladenen Gaspistole und einem Messer überfallen. Es kam zu einer körperlichen Auseinandersetzung, welche letztlich zur Flucht der Täter führte. Zwei der Opfer haben mit Prellungen und Schürfwunden jeweils einen Tag im Krankenhaus verbracht. Der dritte Geschädigte wurde wegen einer Fraktur des Orbitabodens und einer Platzwunde an der Augenbraue operiert und eine Woche im Krankenhaus behandelt. Das Landgericht Oldenburg bewertete die Taten im Hinblick auf den vom Kläger zugesagten Täter-Opferausgleich und den bloßen Versuch in einem Fall als minderschwere Fälle. Darüber hinaus wurde zu Gunsten des Klägers berücksichtigt, das er geständig und reuig und die Tatbeute gering war. Andererseits wurde zu seinen Lasten bewertet, dass er strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten ist, das Tatgepräge nachteilig wirkte und er im zweiten Fall auch eine gefährliche Körperverletzung begangen hat.

Der Kläger hat sich vom 20. November 2012 bis zum 9. Juli 2015 in Haft befunden. Aufgrund eines Beschlusses des Landgerichts Oldenburg - Strafvollstreckungskammer  bei dem Amtsgericht Vechta - vom 3. Juli 2015 wurde der Kläger nach Verbüßung von gut 2/3 der Strafe vorzeitig auf Bewährung entlassen.

Nach Anhörung wies die Beklagte den Kläger bereits mit Bescheid vom 13. Januar 2015, zugestellt am 16. Januar 2015, aus der Bundesrepublik Deutschland aus, drohte ihm die Abschiebung in die Dominikanische Republik an und befristete die Wirkungen der Ausweisung auf drei Jahre. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt worden: Der Kläger erfülle einen zwingenden Ausweisungsgrund nach § 53 Nr. 1 AufenthG a.F. Ihm stehe allerdings besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG a.F. zur Verfügung. Schwerwiegende Gründe der öffentlichen Sicherheit lägen bei einer Verurteilung im Sinne des § 53 AufenthG a.F. aber regelmäßig vor. Ein Sonderfall sei nicht ersichtlich. Die zwingende Ausweisung werde allerdings zur Regelausweisung herabgestuft. Insoweit sei ein Ausnahmefall gegeben, weil der Kläger bereits als Minderjähriger eingereist und faktisch sein Leben in Deutschland verbracht habe. Die Ausweisung erfolge daher nach Ermessen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Kläger sich nicht abschließend sozial integriert habe, wie sich aus den zahlreichen und intensiven Straftaten ergebe. Der Kläger sei bereits als Minderjähriger straffällig geworden. Er zeige keine Einsicht, denn vorherige Sanktionen seien ohne erzieherische Wirkung geblieben. Wegen der Vielzahl der Delikte seien auch nach der Haftentlassung weitere Straftaten zu befürchten. Er habe besonders schwerwiegende Rechtsgüter durch Gewalttaten verletzt. Auch wirtschaftlich habe sich der Kläger nicht integriert. Er habe von 2005 bis 2010 sowie ab Februar 2011 bis zu seiner Inhaftierung Leistungen nach den SGB II erhalten, keine Berufsausbildung absolviert und sei hochverschuldet. Dadurch bestehe eine hohe Wiederholungsgefahr. Er werde Schwierigkeiten bei der Eingewöhnung im Heimatland haben, könne dort als junger Mann aber Arbeit und Auskommen finden. Selbst wenn dort keine engeren familiären Bindungen bestünden, habe er dort jedenfalls zahlreiche Halbgeschwister. Der Kläger sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Die Ausweisung sei deshalb auch nicht unverhältnismäßig. Es seien die vielfachen strafrechtlichen Verstöße, die ungesicherte wirtschaftliche Situation und die Wiederholungsgefahr zu beachten. Seine Geschwister und seine Mutter seien auf seine Lebenshilfe nicht angewiesen. Der Kläger habe Schutzgüter von hohem Rang, wie das Recht auf körperliche Unversehrtheit, verletzt und besonders schwere Gewaltdelikte begangen. Die Ausweisung erfolge daher auch aus generalpräventiven Gründen. Trotz der beanstandungsfreien Führung in der Haft und Teilnahme an schulischen Maßnahmen sowie an Behandlungsmaßnahmen bestehe weiter eine konkrete Wiederholungsgefahr. Derzeit stehe der Kläger noch unter hohem Anpassungsdruck. Bei der Befristung der Ausweisung sei wegen der Straftaten im Ansatz von einer Zeit von fünf Jahren auszugehen. Wegen seines langen rechtmäßigen Aufenthalts, den familiären Bindungen und der positiven Entwicklung in der Haft sei eine Reduzierung auf drei Jahre angemessen.

Am 17. Februar 2015 hat der Kläger Klage erhoben. In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte die Sperrwirkung der Ausweisung auf zwei Jahre reduziert. Insoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger trägt zur Begründung seiner Klage im Wesentlichen vor: Ihm sei wegen der Versäumung der Klagefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die langjährige Bürovorsteherin seines Prozessbevollmächtigten habe es trotz ausdrücklicher Anweisung versäumt, die Klageschrift am 16. Februar 2015 fristwahrend per Fax zu übermitteln. Eine Zurechnung des Verschuldens der bis dahin beanstandungsfrei arbeitenden Rechtsanwaltsfachangestellten, die seit 1999 in der Kanzlei tätig und seit 2006 Bürovorsteherin sei, könne daher nicht erfolgen. Zur Glaubhaftmachung wurde auf eine eidesstattliche Versicherung von Frau I. M. vom 4. März 2015 verwiesen. In der Sache sei die Ausweisung ermessensfehlerhaft. Die Beklagte habe sich nicht hinreichend damit auseinandergesetzt, dass er faktischer Inländer sei und die Verbringung in die Dominikanische Republik zu einer Entwurzelung führen würde. Er spreche die dortige Sprache nicht und habe keine engeren familiären oder sonstigen Bindungen. Es sei unklar wie er sich dort integrieren und Arbeit finden solle. Die Lehre als Koch habe er unverschuldet wegen der Insolvenz des Arbeitsgebers beenden müssen. Die Beklagte habe im Ausweisungsbescheid auch Taten aufgezählt hinsichtlich derer die Strafverfahren mangels Tatverdachts eingestellt worden seien. Die Taten seien von der Anzahl her übersichtlich. Sie seien weniger krimineller Energie als Geldmangel geschuldet. Sie seien auch nicht überwiegend gegen die körperliche Unversehrtheit gerichtet gewesen. Die Verletzungen bei dem versuchten Raub seien ihm im Strafverfahren einseitig zugerechnet worden. Die Justizvollzugsanstalt bescheinige ihm gute Führung. Er sei Erstverbüßer. Die Ausweisung sei auch erst eineinhalb Jahre nach Rechtskraft des strafgerichtlichen Urteils erfolgt. Es bestehe keine Wiederholungsgefahr, zumal er an einem Anti-Aggressionstraining teilgenommen habe. Inzwischen sei er vorzeitig aus der Haft entlassen worden und seit dem 17. Juli 2015 in dem Betrieb „…“ beschäftigt. Am 8. Juni 2015 habe er den Realschulabschluss erlangt und sei nach dem Beschluss der Strafvollstreckungskammer nunmehr in der Lage ein straffreies Leben zu führen. Die Ausweisung sei daher auch unverhältnismäßig.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2015/11. Januar 2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie erwidert im Wesentlichen: Die Klage sei wegen Versäumung der Klagefrist bereits unzulässig. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sei nicht möglich, da in der eidesstattlichen Versicherung der Angestellten des Prozessbevollmächtigten keine Angaben dazu gemacht worden seien, dass allgemein oder im Einzelfall eine Anweisung bestehe, dass eine Ausgangskontrolle zu erfolgen habe. Dass der Kläger faktischer Inländer sei und sich in der Haft positiv entwickelt habe, sei bei der Ausweisungsentscheidung berücksichtigt worden. Die Strafverfahren, welche eingestellt worden seien, habe man nicht maßgeblich berücksichtigt.

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Akte 15 StVK 1148/15 des Amtsgerichts Vechta Bezug genommen; sie sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.

Gründe

Das Verfahren war in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Die Klage ist im Übrigen zulässig.

Der Kläger hat zwar die einmonatige Klagefrist nach § 74 VwGO nicht eingehalten. Der angegriffene Bescheid ist ihm am 16. Januar 2015 zugestellt worden, die Klage ist jedoch erst am 17. Februar 2015 bei Gericht eingegangen.

18Hier galt aber die Ausschlussfrist von einem Jahr gem. § 58 Abs. 2 VwGO. In der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides der Beklagten vom 13. Januar 2015 ist nämlich die Möglichkeit der Erhebung der Klage durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments (§ 55a VwGO) nicht erwähnt. Zwar bedarf es grundsätzlich keiner Belehrung über die Art und Weise wie ein Rechtsbehelf anzubringen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1990 - 8 C 70.88 - NJW 1991, 508, juris Rn. 16; BFH, Beschluss vom 12. Dezember 2012 - I B 127/12 - juris, Rn. 17). Wenn aber - wie hier - darüber hinaus Angaben über die Form der Klageerhebung gemacht werden („schriftlich oder zur Niederschrift“) müssen diese vollständig sein. Fehlt in einem solchen Fall der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung ist dies generell geeignet, den Rechtssuchenden in die Irre zu führen (vgl. OVG Magdeburg, Urteil vom 14.Oktober 2014 - 1 L 99/13 - juris, Rn. 32 ff.; OVG Koblenz, Urteil vom 8. März 2012 - 1 A 11258/11 - juris, Rn. 26 ff; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2011- OVG 2 N 10.10 - juris, Rn. 3; Kopp/Schenke, VwGO, Rn. 12 zu § 58). Der Gegenauffassung (vgl. BFH, Urteil vom 18. Juni 2015 - IV R 18/13 - juris, Rn. 21 f.; OVG Bremen, Beschluss vom 25. August 2015 - 2 LB 283/14 - juris, Rn. 32 ff.) kann nicht gefolgt werden. Sie übersieht, dass der fehlende Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung grundsätzlich auch bei Rechtsanwälten, die allein über die erforderliche qualifizierte elektronische Signatur (§ 55a Abs. 1 Satz 3 VwGO) verfügen werden, zu Zweifeln über die Art und Weise der Klageerhebung führen können. Zudem erfolgt die Klageerhebung inzwischen nicht mehr nur in seltenen Ausnahmefällen auf elektronischem Wege.

Darüber hinaus wäre dem Kläger auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 VwGO zu gewähren. Insbesondere hat sein Prozessbevollmächtigter die Versäumung der Klagefrist nicht verschuldet. Dieser hat durch anwaltliche Versicherung und die eidesstattliche Versicherung dessen Bürovorsteherin glaubhaft gemacht, dass die sonst zuverlässige Angestellte trotz ausdrücklicher schriftlicher Anweisung die Klageschrift nicht am Tage des Ablaufs der Klagefrist per Telefax fristwahrend, sondern lediglich mit einfacher Post übermittelt hat. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt nur dann vor, wenn bei einfacheren Arbeiten eine Bürokraft tätig geworden ist, die nicht mit der erforderlichen Sorgfalt ausgewählt, angeleitet oder überwacht worden ist. Insbesondere die Übermittlung fristgebundener Schriftsätze per Telefax darf übertragen werden, wenn eine allgemeine Anweisung oder eine Anweisung im Einzelfall besteht, dass der rechtzeitige Zugang überprüft wird, d.h. im Fristenbuch erst eine Streichung erfolgt, wenn der Sendebericht vorliegt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. April 2008 - 4 B 48.07 - juris, Rn. 2; Beschluss vom 23. Mai 2006 - 7 B 36.06. - juris, Rn. 5). Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat anwaltlich versichert, dass seine langjährige Bürovorsteherin bisher zuverlässig gearbeitet hat und eine Fristenkontrolle erfolgt. Insbesondere Letzteres erscheint nicht zweifelhaft, auch wenn dies in der eidesstattlichen Versicherung der Büroangestellten nicht ausdrücklich angeführt ist. Sie hat zudem in ihrer Erklärung erwähnt, dass der Fristenkalender an diesem Tage von ihr nicht mehr kontrolliert worden sei, weil keine weiteren fristwahrenden Schriftsätze mehr übersandt worden seien. Dies zeigt im Umkehrschluss, dass im Büro des Prozessbevollmächtigten üblicherweise so verfahren wird. Der Wiedereinsetzungsgrund ist auch innerhalb von zwei Wochen (§ 60 Abs. 2 VwGO) glaubhaft gemacht worden. Der Prozessbevollmächtigte hat den Hinweis des Gerichts vom 18. Februar 2015 frühestens am 19. Februar 2015 erhalten. Der Wiedereinsetzungsantrag ist bei Gericht am 5. März 2015 eingegangen.

Die verbliebene Klage ist jedoch unbegründet, weil der Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2015/11. Januar 2016 rechtmäßig ist.

Maßgeblich für die gerichtliche Entscheidung über die Ausweisung und ihre Befristung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 30. Juli 2013 - 1 C 9.12 - InfAuslR 2013, 418, Rn. 8 m.w.N).

22Die Ausweisung des Klägers beurteilt sich daher nach den §§ 53 - 55 AufenthG in der seit dem 1. Januar 2016 geltenden Fassung, welche sie insbesondere durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) erhalten haben.

23Nach § 53 Abs. 1 AufenthG wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitlich demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausweisung überwiegt. Es handelt hierbei nicht um eine Ermessensentscheidung, sondern eine gerichtlich voll überprüfbare Abwägung unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes. Einzubeziehen sind hierbei die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierend aber nicht abschließend angeführten besonders schwerwiegenden und schwerwiegenden Ausweisungs- und Bleibeinteressen. Hat ein danach vertyptes Interesse nach der gesetzgeberischen Wertung stärkeres Gewicht als die gegenläufigen Belange, müssen besondere Umstände vorliegen, die eine abweichende Abwägung rechtfertigen können (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.).

24Bei der Abwägung sind nach der Gesetzesbegründung (a.a.O., S. 50) neben den in § 53 Abs. 2 AufenhtG ausdrücklich aufgeführten Gesichtspunkten (Dauer des Aufenthalts, persönliche, wirtschaftliche und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet und im Herkunftsstaat, Folgen der Ausweisung für Familienangehörige) auch maßgeblich die Kriterien des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (vgl. Entscheidung vom 22. Januar 2013 - 66837/11 - juris, Rn. 29 m.w.N.) für die Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung zu Grunde zu legen. Hierbei ist vor allem die Art und die Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, die Dauer des Aufenthaltes in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit der Begehung der Straftat verstrichene Zeit und das seitherige Verhalten des Ausländers, die Staatsangehörigkeit der betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers, ob zu der Familie Kinder gehören und welches Alter diese haben, sowie die Ernsthaftigkeit der Schwierigkeiten, welche die Familienangehörigen voraussichtlich in dem Staat ausgesetzt wären, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder und die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland zu berücksichtigen.

Im Falle des Klägers besteht einerseits ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse nach § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, da er wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren verurteilt worden ist. Andererseits liegt aber auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse vor, weil der Kläger über eine Niederlassungserlaubnis verfügt und sich seit mehr als fünf Jahren rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland aufgehalten hat (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG).

Die Abwägung ergibt hier dennoch, dass die Ausweisung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Art und Schwere der von ihm begangenen Straften ist erheblich. Der Kläger ist zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Diese Strafe liegt um 75 % über der in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG angeführten Grenze von zwei Jahren ab der ein besonders schwerwiegendes Ausweisungsinteresse besteht. Der Kläger hat zusammen mit anderen zwei Raubüberfälle mit Messern begangen und hierbei erhebliche Gewalt angewendet. Es handelte sich dabei nicht um Spontantaten, sondern die Überfälle erfolgten aufgrund einer genauen Planung, in dem die Opfer jeweils in einen Hinterhalt gelockt wurden. Bei dem Vorfall am 25. Oktober 2012 haben die Mittäter zudem Pfefferspray und eine ungeladene Gaspistole bei sich geführt. Es ist hierbei zu schwerwiegenden körperlichen Auseinandersetzungen mit erheblichen Verletzungen, die auch Krankenhausaufenthalte zur Folge hatten, gekommen.

Es besteht zur Überzeugung des Gerichts die beachtliche Gefahr weiterer strafrechtlicher Verstöße. Seit den angeführten Raubüberfällen sind zwar inzwischen mehr als drei Jahre verstrichen. Es ist aber zu berücksichtigen, dass der Kläger auch schon zuvor in erheblicher Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Zwischen 2007 und 2010 ist er insgesamt fünf Mal jugendgerichtlich sanktioniert worden. Es handelte sich zwar insoweit vorwiegend um reine Eigentumsdelikte. Andererseits hat er aber auch bereits eine gefährliche Körperverletzung begangen, indem er einem anderen eine Bierflasche auf den Kopf geschlagen hat. Auch die Bedrohung und die Beleidigungen lassen auf eine erhebliche Aggressivität schließen.

Der Kläger hat sich allerdings in der Haft weitgehend gut geführt (vgl. die Stellungnahme der JVA Vechta vom 26. März 2015). Er ist nach Verbüßung von etwa 2/3 der Strafe vorzeitig entlassen worden. Diesen Gesichtspunkten vermag das Gericht aber kein ausschlaggebendes Gewicht beizumessen. Ein Wohlverhalten im engen Rahmen des Strafvollzuges ist eine Selbstverständlichkeit und hat deshalb für die ausweisungsrechtliche Prognose weniger Bedeutung. Seit der Haftentlassung, die an Bewährungsauflagen geknüpft ist, ist erst etwa ein halbes Jahr verstrichen. Nach dem Prognosegutachten von Dr. med. M. E. vom 20. Mai 2015 (S. 26 f.) ist der Kläger recht selbstkritisch mit sich umgegangen, hat allerdings vor allem ausgeführt, dass er die Folgen der Taten insbesondere die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe für sich nicht bedacht habe. Es ist mithin nur eine geringe Opferempathie ersichtlich. Bei einem psychologischen Test hat der Kläger nur geringe Offenheitswerte erlangt, so dass er vor allem wohl darauf bedacht war einen guten Eindruck zu machen und nicht auf eine offene Selbstbeschreibung. Der Gutachter kommt zum Ergebnis, dass immer noch ein Risiko von Gewaltdelikten, wenn auch im unteren Bereich, bestehe. Das Risiko sonstiger Straftaten steige mit der Zeit an.

Darüber hinaus hat der Kläger in der Haft seinen Realschulabschluss erlangt und nach der Entlassung eine auf ein Jahr befristete Tätigkeit als Küchenmitarbeiter aufgenommen. Auch dies vermag jedoch die Gefahr weiterer Straftaten nicht entscheidend zu verringern. Nach seinen eigenen Angaben auch im Klageverfahren war Ursache seiner Straftaten vor allem Geldmangel. Er hat nach dem Bericht der Bewährungshelferin vom 23. September 2015 aber weiterhin 18.000,00 Euro Schulden. Er hat viele Jahre von Leistungen nach dem SGB II gelebt. Die Berufsausbildung zum Koch konnte er wegen des zweimaligen Nichtbestehens der praktischen Prüfung nicht beenden. Da die jetzige Arbeitsstelle nur befristet ist und er eine Anlerntätigkeit ausübt, ist der Lebensunterhalt auch jetzt noch nicht dauerhaft gesichert.

Nicht unberücksichtigt bleiben kann schließlich, dass der Kläger - wie er nicht bestreitet - im Zuge einer polizeilichen Kontrolle am 7. Oktober 2015 die tätigen Beamten erheblich beleidigt hat. Auch wenn der Kläger sich nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung bereits kurze Zeit später schriftlich hierfür entschuldigt hat, zeigt der Vorfall während der Bewährungszeit und nach Erlass der Ausweisungsverfügung, dass er nicht über genügend Selbstkontrolle verfügt, um künftig ein straffreies Leben zu führen.

Wegen der somit bestehenden beachtlichen Gefahr weiterer Straftaten kann auch der seit gut 20 Jahren rechtmäßige Aufenthalt und der Umstand, dass er bereits im Alter von knapp fünf Jahren in der Bundesrepublik Deutschland gelangt und hier aufgewachsen ist, eine andere Einschätzung nicht rechtfertigen. Besonders schützenswerte familiäre Bindungen bestehen darüber hinaus nicht. Der Kläger ist nicht verheiratet und hat keine Kinder. Zwar leben seine Mutter und Geschwister hier. Der Kläger ist aber volljährig und es ist nicht erkennbar, dass diese Verwandten besonders auf seine Anwesenheit angewiesen sind. Wie bereits ausgeführt ist eine abschließende wirtschaftliche Integration des Klägers in der Bundesrepublik Deutschland nicht gelungen. Im Heimatland wird er zwar Schwierigkeiten haben sich einzugewöhnen. Andererseits hat er zumindest als Kind bereits einmal Spanisch gelernt und ist von seinem Alter her in der Lage beruflich noch einmal neu zu beginnen. In der Dominikanischen Republik hat er zudem nach seinen Angaben 13 Halbgeschwister, die ihn unterstützen könnten.

Auch die Befristung des nach § 11 Abs. 1 AufenthG durch die Ausweisung entstehende Einreise- und Aufenthaltsverbots auf zwei Jahre lässt Rechtsfehler nicht erkennen.

33Auch insoweit ist die Anfechtungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 2013 - 1 B 17.12 - NVwZ-RR 2013, 574, Rn. 13), wie sich nunmehr auch daraus erschließt, dass nach der Vorstellung des Gesetzgebers im Falle eines Widerspruchs oder einer Klage gegen die Befristungsentscheidung die grundsätzlich eintretende aufschiebenden Wirkung ausdrücklich ausgeschlossen worden ist (§ 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 AufenthG).

Nach § 11 Abs. 3 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Diese darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht. Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten.

Die Frist ist dabei allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzen. In einem ersten Schritt ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles anhand des Gewichts des Ausweisungsgrundes prognostisch einzuschätzen, wie lange die Gefahr besteht, dass der Ausländer weitere Straftaten oder andere Verstöße gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung begehen wird. Im einem zweiten Schritt ist die so ermittelte Frist anhand der verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1 und 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh und Art. 8 EMRK zu überprüfen und gegebenenfalls zu verkürzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. März 2014 – 1 C 2.13 – juris, Rn. 12; Urteil vom 14. Mai 2013 – 1 C 13.12InfAuslR 2013, 334, Rn. 30 ff.; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 14.12InfAuslR 2013, 141, Rn. 14 ff; Urteil vom 13. Dezember 2012 – 1 C 20.11InfAuslR 2013, 169, Rn. 40 ff.; Urteil vom 10. Juli 2012 – 1 C 19.11InfAuslR 2013, 397, Rn. 42 f.)

Der Beklagte hat zwar in Bezug auf die Befristung entsprechend der früheren Rechtsprechung (vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 2012 – 1 C 7.11BVerwGE 142, 29, Rn. 31 ff.) im Bescheid vom 13. Januar 2015 kein Ermessen ausgeübt, sondern eine rechtgebundene Entscheidung getroffen. Da eine Pflicht zur Ermessensausübung erst auf Grund der Änderung des § 11 AufenthG durch das Gesetz vom 27. Juli 2015 (a.a.O.) zum 1. August 2015 eingetreten ist, konnte die Beklagte - wie in der mündlichen Verhandlung erklärt - ihre bisherigen Gründe in entsprechender Anwendung des § 114 Satz 2 VwGO als Ermessenserwägungen fortgelten lassen (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 - InfAuslR 2012, 171).

Die diesbezüglichen im Tatbestand dargestellten Ausführungen der Beklagten im Bescheid vom 13. Januar 2015 berücksichtigen die oben angeführten maßgeblichen Gesichtspunkte hinreichend. Die Beklagte hat zudem die Frist in der mündlichen Verhandlung in Ausübung ihres Ermessens um ein Jahr verkürzt und dabei die seitherigen positiven Entwicklungen angemessen berücksichtigt.

Die Abschiebungsandrohung im Bescheid der Beklagten vom 13. Januar 2015 findet ihre rechtliche Grundlage in § 59 AufenthG.