OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - OVG 7 B 27.14
Fundstelle
openJur 2016, 2267
  • Rkr:

1. Die Regelungen über die Rückerstattung des Ausbildungsgeldes der Sanitätsoffiziere und der Kosten der Fachausbildung für Zeitsoldaten in § 56 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SG und für Berufssoldaten in § 46 Abs. 4 Satz 1 bis 3 SG unterliegen keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies hat das Bundesverfassungsgericht mit Bindungswirkung gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG zu der früheren Regelung in § 46 Absatz 4 Satz 1 SG 1968 entschieden (Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 - BVerfGE 39, 128-147).

2. Die Kriegsdienstverweigerung als Reserveoffizier nach Erhebung der Anfechtungsklage gegen den Rückerstattungsbescheid ist für den Rückerstattungsanspruch unerheblich, wenn das Ausscheiden aus der Bundeswehr nicht von erkennbaren und im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG relevanten Gewissensgründen getragen ist, weil maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung abzustellen ist.

3. Bei der Stundung des Rückerstattungsanspruch zur Vermeidung eines wirtschaftlichen Härtefalls gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG bzw. § 46 Abs. 4 Satz 3 SG ist das Ermessen der Behörde nicht dahin beschränkt, dass im Regelfall ein starrer Endzeitpunkt für die Ratenzahlung festgelegt werden muss (a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2015 - 1 A 1242/12 - juris Rn. 109 ff., Rn. 118).

Tenor

Das Berufungsverfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Berufung zurückgenommen hat. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger erstrebt mit der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin die teilweise Aufhebung eines Rückforderungsbescheids der Beklagten, mit dem diese von ihm Kosten seiner Ausbildung zum Sanitätsoffizier zurückfordert.

Die Beklagte stellte den am geborenen Kläger zum 1. Januar 2000 als Anwärter für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdiensts der Bundeswehr ein und berief ihn am 5. Januar 2000 in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit. Zugleich belehrte sie ihn über die gesetzliche Regelung zur Erstattung der Ausbildungskosten in bestimmten Fällen vorzeitiger Entlassung. Sie beurlaubte den Kläger ab dem 5. Oktober 2000 zum Studium der Humanmedizin, das der Kläger mit der Approbation als Arzt am 28. November 2006 abschloss. Während der Zeit der Beurlaubung zahlte sie ihm Ausbildungsgeld. Die Beklagte ernannte den Kläger mit Wirkung vom 12. Dezember 2006 zum Stabsarzt mit einer Dienstverpflichtung bis zum 31. Dezember 2016. Entsprechend der mit ihm abgesprochenen Verwendungsplanung wurde er anschließend zur Weiterbildung Innere Medizin und zur Weiterbildung Mikrobiologie in Berlin und München verwendet. In Unterbrechung der Weiterbildung sollte er dann als Truppenarzt eingesetzt werden.

Die Philipps-Universität Marburg ernannte den Kläger mit Wirkung vom 24. Juli 2008 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Akademischen Rat. Anschließend war der Kläger ab dem 1. August 2009 in Berlin im DRK-Klinikum Westend tätig und später in einem weiteren Klinikum.

Die Beklagte wies den Kläger mit Schreiben des Personalamts der Bundeswehr vom 12. August 2008 darauf hin, dass er in Folge der Berufung in das Beamtenverhältnis kraft Gesetzes mit Wirkung zum 23. Juli 2008 aus dem Dienst-verhältnis eines Soldaten auf Zeit entlassen sei und mit der Rückforderung von Ausbildungskosten rechnen müsse. Diese Kosten bezifferte die Beklagte im Schreiben derselben Stelle vom 27. Mai 2010 mit Fachausbildungskosten in Höhe von 122,00 Euro nebst 130.852,78 Euro ausgezahltem Ausbildungsgeld und forderte den Kläger zur Auskunft über seine finanzielle Situation auf.

Der Kläger erteilte die Auskunft und führte mit Schreiben vom 6. Juli 2010 aus, bei der Einplanung auf eine Truppenarztstelle seien seine Fragen nach seinem weiteren beruflichen Werdegang und seine Leistungen im Studium ignoriert worden. Er habe sich verpflichtet, als die Bundeswehr eine reine Verteidigungsarmee gewesen sei, und habe moralische Bedenken in Bezug auf Einsätze der Bundeswehr in Afghanistan ohne Mandat der Vereinten Nationen. Er befinde sich gegenwärtig in der Ausbildung zum Facharzt für Innere Medizin und betrachte eine verzinste Rückzahlung des Brutto-Ausbildungsgeldes als finanzielle Überlastung, die ihn auch im Vergleich zu Kollegen mit ähnlicher Ausbildung übermäßig belaste, weil er im Falle einer Niederlassung als Arzt weniger kreditwürdig wäre.

Mit Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 18. Oktober 2010 forderte die Beklagte den Kläger zur Erstattung von Ausbildungsgeld und Fachaus-bildungskosten auf und setzte den zu erstattenden Betrag auf 130 974,78 Euro fest. Sie gewährte dem Kläger eine mit 4 % p.a. verzinsliche Stundung durch Ratenzahlung in Höhe von 690,00 Euro monatlich, wobei die Verzinsung spätestens am 1. Dezember 2010 beginnen sollte. Zur Begründung führte die Beklagte aus, der Kläger sei nach seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis zur Erstattung der Kosten seiner Fachausbildung und des Ausbildungsgelds verpflichtet. Eine besondere Härte liege nicht vor. Insbesondere sei die Höhe der Rückforderung nicht aufgrund von abgeleisteten Dienstzeiten zu reduzieren. Denn der Kläger habe nach dem Abschluss seines Studiums im gesamten Zeitraum bis zu seiner Entlassung aus dem Dienstverhältnis Fachausbildungen absolviert und somit seinem Dienstherrn zu keiner Zeit uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Bei der Festsetzung der Höhe der Ratenzahlung seien von dem pfändungsfreien Betrag zu Gunsten des Klägers nochmals 30 % abgezogen worden. Der Zinssatz bewege sich im Verhältnis zu den auf dem Kapitalmarkt üblichen Zinsen auf einem sehr niedrigen Niveau.

Gegen den am 20. November 2010 zugestellten Bescheid legte der Kläger am 19. November 2010 Widerspruch ein. Zur Begründung gab er an, es sei ermessensfehlerhaft, wenn die Beklagte die geleistete Dienstzeit von über 20 Monaten, d.h. 16,6 % der gesamten Verpflichtungszeit, nicht im Rahmen einer Kürzung der Rückforderungsansprüche berücksichtige. Dies gelte insbesondere für die Zeit vom 11. Dezember 2006 bis zum 31. Dezember 2007 und vom 15. Februar 2008 bis zum 23. Juli 2008, in der er im Bundeswehrkrankenhaus in Berlin gearbeitet habe. Auch sei die Länge der Zahlungsverpflichtung mit insgesamt 15 ¾ Jahren unverhältnismäßig. Zudem sei es ermessensfehlerhaft, das gesamte Ausbildungsgeld und nicht lediglich einen Betrag in Höhe der durch die Ausbildung erlangten Vorteile zurückzuverlangen. Die ersparten Lebenshaltungskosten für ein sechsjähriges Studium würden allenfalls 60.000 Euro betragen. Schließlich sei die Verpflichtungserklärung ohnehin sittenwidrig.

Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers mit Widerspruchsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 23. Januar 2013, zugestellt am 28. Januar 2013, zurück. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die sog. Abdienquote sei zutreffend ermittelt worden. Denn in der Zeit, die der Kläger am Bundeswehrkrankenhaus verbracht habe, habe er seinem Dienstherrn aufgrund der klinischen Weiterbildung im Fach Innere Medizin nicht uneingeschränkt zur Verfügung gestanden. Alleine der Umstand, dass sich die Rückzahlung über einen langen Zeitraum erstrecken wird, mache die Forderung nicht unverhältnismäßig. Eine Reduzierung komme nur bei einem Ausscheiden aus Gewissensgründen in Betracht. Die Rückforderung verstoße auch nicht gegen Treu und Glauben. Es sei insbesondere nicht ersichtlich, dass der Kläger sich bei Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht über deren Tragweite bewusst gewesen wäre.

Der Kläger hat am 26. Februar 2013 beim Verwaltungsgericht Berlin Anfechtungsklage erhoben. Er hat geltend gemacht, er sei vor Erlass des Bescheides nicht ausreichend angehört worden, da sich die Anhörung nur auf seine wirtschaftlichen Verhältnisse bezogen habe. Zudem verstoße die Forderung gegen die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums in Verbindung mit der Eigentumsgarantie und gegen den Gleichheitsgrundsatz, da etwa Piloten im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens nur die Kosten ihrer Ausbildung und nicht auch ihre Dienstbezüge erstatten müssten. Jedenfalls müsse die Regelung über die Rückerstattung grundrechtskonform auf die Erstattung von real und nachprüfbar zugekommenen geldwerten Vorteilen beschränkt werden. Weiter fehle es ohnehin an einer gesetzlichen Grundlage für die Rückforderung, da diese erst nach seiner Verpflichtungserklärung in der heutigen Form erlassen worden sei. Schließlich habe die Beklagte nicht die Bruttobezüge, sondern die Nettobezüge zu Grunde legen müssen. Weiter sei die Weiterbildung zum Facharzt keine Fachausbildung. Die geltend gemachten Kosten der Weiterbildung seien zudem Fahrtkosten gewesen, die sich aus der Verwendungsplanung der Beklagten ergeben hätten. Jedenfalls müsse die Dauer der Rückzahlung zeitlich begrenzt werden. An einer Rechtsgrundlage für die Zinsforderungen fehle es und die Höhe der Raten sei unverhältnismäßig. Schließlich seien die individuellen Umstände seines Ausscheidens nicht ausreichend im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt worden.

Der Kläger hatte beantragt,

1. den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 18. Oktober 2010 sowie den Widerspruchsbescheid vom 23. Januar 2013 aufzuheben,

2. die Hinzuziehung der Bevollmächtigten im Vorverfahren für not-wendig zu erklären.

Die Beklagte hatte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Kläger sei ordnungsgemäß angehört worden. Verfassungsrechtliche Bedenken bestünden nicht. Weiter habe zum Zeitpunkt der Abgabe der Verpflichtungserklärung schon eine Rechtsgrundlage für eine Rückforderung bestanden. Die spätere Änderung sei lediglich klarstellender Natur gewesen.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 27. Januar 2014 abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Klage sei als Anfechtungsklage statthaft und auch sonst zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid sei zunächst formell rechtmäßig; insbesondere sei der Kläger vor dem Erlass des Bescheides angehört worden.

Der angefochtene Bescheid sei auch materiell rechtmäßig. Entgegen der Ansicht des Klägers liege kein Verstoß gegen das Grundgesetz vor.

Die dem Kläger erstatteten Reisekosten in Höhe von 122,00 Euro, die angefallen seien, weil der Kläger vom 1. Januar 2008 bis zum 14. Februar 2008 in München eine Weiterbildung in Mikrobiologie absolviert habe, zählten zu den Kosten der Fachausbildung. Der Kläger habe insgesamt 130 852,78 Euro Ausbildungsgeld erhalten. Es sei dabei nicht zu beanstanden, dass die Beklagte hierbei die Bruttobeträge angesetzt hat, denn die Beklagte habe den Bruttobetrag aufgewendet, indem sie die Lohnsteuer unmittelbar an das zuständige Finanzamt abgeführt habe. Diese rechtliche Bewertung sei für den Kläger nicht unbillig, denn er habe die Möglichkeit, den zurückgezahlten Bruttobetrag im Kalenderjahr der Zahlung gegenüber den Finanzbehörden als sogenannte Negativeinkünfte geltend zu machen, um damit eine Verringerung der Steuerschuld zu erreichen.

Schließlich sei auch die Ermessensausübung der Beklagten nicht zu beanstanden. Die Beklagte habe sich in der Ausübung ihres Ermessens durch den Erlass einer Verwaltungsvorschrift (Bemessungsgrundsätze des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Juli 2002) gebunden. Diese habe die Beklagte im Falle des Klägers zutreffend angewandt. Die Beklagte sei zu Recht davon ausgegangen, dass der Kläger seine Verpflichtungszeit noch nicht, auch nicht teilweise, abgedient habe, denn die Abdienzeit sei durch die weiteren Fachausbildungen des Klägers gehemmt gewesen. Auch die Höhe der Rückforderung als solche erfordere keine Reduzierung oder Beschränkung der Dauer der Rückzahlung. Die Beklagte habe entsprechend den Bemessungsgrundsätzen Ratenzahlungen festgesetzt. Auch der Umstand, dass der Kläger, sofern er keine höheren Tilgungen vornehme, alleine durch die Hauptforderung fast 16 Jahre lang zu Zahlungen verpflichtet sei, mache die Rückforderung nicht ermessensfehlerhaft, zumal einiges dafür spreche, dass der Kläger die Rückzahlung in kürzerer Zeit leisten könne.

Eine Reduzierung sei auch nicht deswegen geboten, weil der Kläger nach eigenem Bekunden moralische Bedenken gegenüber dem Einsatz der Bundeswehr in Afghanistan ohne ein Mandat der Vereinten Nationen habe. Denn eine Reduzierung der Rückforderung sei zwar für Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Der Kläger habe den Kriegsdienst jedoch nicht verweigert.

Das der Beklagten durch diese Vorschrift eingeräumte Ermessen berechtige sie auch zur Erhebung von Stundungszinsen als Ausgleich für den Zinsverlust der aufgeschobenen Tilgung der Hauptforderung.

Das Verwaltungsgericht hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, denn die Rechtssache habe im Hinblick auf die Frage der Vereinbarkeit der Rückerstattungsregelung mit Art. 33 Abs. 5 i.V.m. Art. 14 GG grundsätzliche Bedeutung.

Gegen das am 12. Februar 2014 zugestellte Urteil haben die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers am 12. März 2014 Berufung eingelegt, die sie am 14. Mai 2014 unter teilweiser Rücknahme der Berufung innerhalb der vom Vorsitzenden verlängerten Frist begründet haben.

Der Kläger macht geltend, der Rückerstattungsanspruch erweise sich im Lichte des grundrechtlich geschützten Alimentationsgrundsatzes als verfassungswidrig. Das Verwaltungsgericht gehe fehl, wenn es meine, das Ausbildungsgeld werde nicht in Erfüllung der Alimentationspflicht des Dienstherrn gezahlt. Der Grundsatz, dass der Dienstherr mit der Alimentation die Voraussetzung dafür schaffe, dass sich ein Beamter dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf widmen und in wirtschaftlicher Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum vom Grundgesetz zugewiesenen Aufgaben, im politischen Kräftespiel eine stabile und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, beitrage, sei auf den beurlaubten, studierenden Sanitätsoffiziersanwärter übertragbar, denn das trotz Beurlaubung bestehende Verhältnis zwischen Soldat und Dienstherr sei weiterhin ein öffentliches Dienst- und Treueverhältnis mit zahlreichen sich daraus ergebenden Verpflichtungen für den beurlaubten Soldaten (vgl. Runderlass des Bundesministeriums der Verteidigung, InSan II 3, Az. 35-30-31/32-88-02, vom 3. August 1998).

Ferner liege ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor, wenn Piloten bei vorzeitigem Ausscheiden zwar die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten müssten, ihnen jedoch die regulären Dienstbezüge entsprechend dem Dienstgrad verblieben. Die Situation sei insofern vergleichbar, als Piloten und Sanitätsoffiziersanwärter während ihrer Ausbildung ihrem Dienstherrn nicht uneingeschränkt zur Verfügung stehen könnten. Die Pflicht, dem beurlaubten Soldaten auf Zeit auch bei vorzeitigem Ausscheiden eine angemessene Alimentierung für die Zeit seines Studiums zu belassen, folge nicht zuletzt aus der Tatsache, dass der aus dem Dienst Entlassene weiterhin als Stabsarzt der Reserve zu Wehrübungen herangezogen werden könne.

Die Rückforderung umfasse einen Betrag, der den gesamten an den Kläger gezahlten Bezügen während seiner Beurlaubung entspreche. Nach Abzug dieses Betrages verbleibe ihm für den Zeitraum seines Studiums der Humanmedizin nicht einmal das Existenzminimum. Er werde so gestellt, als habe er in der Zeit seines Studiums keinerlei Einnahmen erzielt. Auch wenn er die in seiner Verpflichtungserklärung vorgesehene Dienstzeit nicht erfüllt habe, sei die vollständige Rückzahlung der erhaltenen Bezüge unverhältnismäßig.

Er stelle nicht in Abrede, dass ein Teilbetrag des gezahlten Ausbildungsgeldes zurückzuzahlen sei. Bei verfassungskonformer Auslegung sei die Rückforderung angemessen zu beschränken. Als Maßstab für die Berechnung der ihm verbleibenden Alimentation sei die Pfändungsfreigrenze gemäß der Pfändungstabelle zu § 850 c ZPO heranzuziehen. Alternativ könne auf das Existenzminimum als Bemessungsgrundlage abgestellt werden. Jedenfalls müssten die von ihm bzw. seinen Eltern wegen der Zahlung des Ausbildungsgeldes entgangenen Beträge für Kindergeld und die entgangenen tariflichen kinderbezogenen Sozialzuschläge berücksichtigt werden.

Des Weiteren habe ihn die Beklagte auf Antrag vom 12. Februar 2014 durch den Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 27. Februar 2014 als Kriegsdienstverweigerer anerkannt. Auch wenn er in Folge der Ernennung zum Akademischen Rat als auf eigenen Antrag entlassen gelte, hätten ihn Gewissensgründe zum Austritt aus der Bundeswehr bewogen. Die Möglichkeit, einen erfolgversprechenden Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zu stellen, sei ihm als Sanitätsoffizier im Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Bundeswehr verwehrt gewesen. Er habe jedoch in der noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides an die Beklagte gerichteten Stellungnahme vom 6. Juli 2010 seine moralischen Bedenken angeführt. Das Bundesverwaltungsgericht habe mit Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 – entschieden, es halte an der bisherigen Rechtsprechung des Senats, wonach freiwillig dienenden Sanitätssoldaten der Bundeswehr das Rechtsschutzbedürfnis für das jederzeitige und unmittelbare Durchlaufen eines auf Kriegsdienstverweigerung gerichteten Verfahrens abzusprechen sei, nicht fest. Nach heutigem Stand wäre er somit nur zu einer eingeschränkten Rückzahlung verpflichtet. Es könne ihm nicht zum Nachteil gelangen, dass er keinen zum damaligen Zeitpunkt aussichtslosen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer gestellt habe. Seine Situation sei damit mit der eines bereits zum Zeitpunkt des Ausscheidens anerkannten Kriegsdienstverweigerers vergleichbar. In der Konstellation, in der Kriegsdienstverweigerer vorzeitig aus der Bundeswehr ausscheiden, könnten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nur die ersparten Aufwendungen zurückgefordert werden. Dies seien bei einem Medizinstudium im Wesentlichen die Lebenshaltungskosten für die sechsjährige Studiendauer, die eine Größenordnung von etwa 60 000,00 Euro erreichten.

Der Kläger beantragt unter Rücknahme der Berufung im Übrigen,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 27. Januar 2014 zu ändern und den Bescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 18. Oktober 2010 in der Gestalt des Widerspruchbescheides derselben Stelle vom 23. Januar 2013 aufzuheben, soweit er darin verpflichtet wird, einen 61.180,52 Euro übersteigenden Betrag an die Beklagte zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das Urteil des Verwaltungsgerichts.

Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen, die dem Senat vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die zulässige Berufung des Klägers ist auch in dem nach teilweiser Berufungsrücknahme beschränkten Umfang nicht begründet.

I. Die Berufung ist zulässig. Gegen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts, in denen es über einen auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG gestützten Rückzahlungsanspruch des Dienstherrn gegen einen ehemaligen Soldaten entschieden hat, steht den Beteiligten gemäß § 82 Abs. 1 SG i.V.m. § 124 Abs. 1 VwGO die Berufung zu, wenn sie von dem Verwaltungsgericht oder dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Der Ausschluss der Berufung nach § 84 Satz 1 SG betrifft nach der amtlichen Überschrift desselben Unterabschnitts des Gesetztes nur Rechtsbehelfe und Rechtsmittel gegen Verwaltungsakte nach dem Vierten Abschnitt des Soldatengesetzes. Hierzu gehört der auf § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG gestützte Bescheid der Beklagten nicht; die genannte Bestimmung steht im Zweiten Abschnitt des Soldatengesetzes (BVerwG, Beschluss vom 5. April 2007 – 2 B 21.07 – juris Rn. 1).

Die vom Verwaltungsgericht zugelassene Berufung ist auch im Übrigen zulässig. Sie ist innerhalb der Monatsfrist des 124a Abs. 2 Satz 1 VwGO eingelegt und innerhalb der verlängerten Monatsfrist hinreichend begründet worden (§ 124a Abs. 3 Satz 1 bis 3 VwGO). Der erforderliche Antrag ist gestellt (§ 124a Abs. 3 Satz 4 VwGO). Auch führt der Kläger in der Berufungsbegründung auf, warum er die Auffassung des Verwaltungsgerichts für unzutreffend hält.

II. Das Verwaltungsgericht hat die Anfechtungsklage zu Recht abgewiesen. Der angefochtene Leistungsbescheid ist insgesamt rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Nach der Berufungsbegründung verfolgt der Kläger die erstinstanzlich vor-getragenen Bedenken hinsichtlich der Anhörung vor dem Erlass des Bescheides gemäß § 28 VwVfG nicht mehr weiter. Sie könnten über die Begründung des Verwaltungsgerichts hinaus auch deshalb nicht zu einem Erfolg der Klage führen, weil ein unterstellter Verfahrensfehler, der den Verwaltungsakt nicht nach § 44 VwVfG nichtig machte, jedenfalls gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG unbeachtlich wäre, weil die erforderliche Anhörung eines Beteiligten nachgeholt wurde. Der Kläger trug anwaltlich vertreten seine Bedenken in der Widerspruchsbegründung vor und die Beklagte ist darauf in der Begründung des Widerspruchsbescheides eingegangen. Nach der vom Senat geteilten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wird der Verfahrensmangel durch den Erlass des Widerspruchsbescheids behoben, der das Vorbringen des Klägers würdigt, es sei denn, die Widerspruchsbehörde ist bei Ermessensakten entgegen der Regel des § 68 Abs. 1 VwGO durch ein Gesetz auf die Prüfung der Rechtmäßigkeit beschränkt und dürfte im Gegensatz zur Ausgangsbehörde die Frage der Zweckmäßigkeit nicht beurteilen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. August 1982 – 1 C 22.81BVerwGE 66, 111, 114 f.). Dies ist hier schon deswegen nicht der Fall, weil Ausgangsbehörde und Widerspruchsbehörde identisch sind.

2. Die im Leistungsbescheid geforderte Kostenerstattung ist rechtmäßig. Dies beurteilt sich hinsichtlich der Voraussetzung des Rückerstattungsanspruchs nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, also des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2013. Der maßgebliche Zeitpunkt folgt aus dem materiellen Recht. Gibt dieses dafür nichts Besonderes her, greift die Regel, dass bei der Anfechtungsklage auf den obengenannten Zeitpunkt abzustellen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. April 2013 – 6 C 5.12BVerwGE 146, 224 Rn. 35; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 113 Rn. 101).

Maßgeblich ist zunächst die Übergangsregelung in § 97 Abs. 1 SG in der Fassung des Gesetzes vom 22. April 2005 (BGBl. I S. 1106 – SG 2005 –). Danach sind auf Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 SG in der bisherigen Fassung anzuwenden. Diese Voraussetzung liegt hinsichtlich des Ausbildungsgeldes vor, weil der Kläger sein Studium am 5. Oktober 2000 begonnen hat.

Vor der vorgenannten Gesetzesänderung galten § 49 Abs. 4 und § 56 Abs. 4 SG in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Dezember 1995 (– SG 1995 –, BGBl I S. 1737), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 29. Juni 1998 (BGBl I S. 1666). § 49 Abs. 4 SG 1995 regelt die Rückerstattungspflicht bei Berufssoldaten. Auf den Kläger findet § 56 Abs. 4 SG 1995 Anwendung. Danach muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist oder er seine Entlassung nach § 55 Abs. 4 Satz 1 SG vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat (Satz 1). Ein Sanitätsoffizier-Anwärter muss das ihm gewährte Ausbildungsgeld u.a. erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist (Satz 2 Nr. 2). Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (Satz 3).

Hinsichtlich der Kosten der nach der Approbation als Arzt am 28. November 2006 begonnenen Fachausbildung kann der Senat offenlassen, ob die Fachausbildung noch von der Übergangsregelung in § 97 Abs. 1 SG erfasst wird, weil sie auf dem Studium aufbaut, oder ob wegen des außerhalb der Übergangsregelung liegenden späteren Beginns der Fachausbildung auf § 56 Abs. 4 SG 2005 abzustellen ist. Denn die neuere Fassung der Vorschrift weicht mit ihrem entscheidungsrelevanten Inhalt abgesehen von einer Klarstellung nicht wesentlich von der früheren Fassung ab.

a. Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 4 Satz 1 und Satz 2 Nr. 2 SG 1995 liegen vor. Der Kläger studierte im Status des Soldaten auf Zeit unter Freistellung vom militärischen Dienst Humanmedizin an einer Hochschule außerhalb der Bundeswehr und erhielt als Sanitätsoffiziers-Anwärter Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und Anwärter (SanOAAusbGV). Anschließend erhielt er seine Fachausbildung in Bundeswehrkrankenhäusern. Auch wenn er seine Entlassung aus dem Soldatenverhältnis nicht selbst unmittelbar beantragt, sondern mittelbar dadurch herbeigeführt hat, dass er sich von der Philipps-Universität Marburg mit Wirkung zum 24. Juli 2008 in ein Beamtenverhältnis hat übernehmen und damit den gesetzlichen Entlassungsgrund des damals geltenden § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 1999 (BGBl. I S. 654), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3835), hat eintreten lassen, gilt eine solche Entlassung als Entlassung auf Antrag (§ 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG in der vorgenannten Fassung).

Auch in diesem Fall ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden. Das löst – wie seit dem Änderungsgesetz vom 19. Dezember 2000 (BGBl I S. 1815) in § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG wie auch in § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG klargestellt ist – einen Erstattungsanspruch des früheren Dienstherren aus (vgl. zu § 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG: VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 – juris Rn. 34; zu § 49 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG: Bayerischer VGH, Urteil vom 4. Juli 2013 – 6 BV 12.19 – juris Rn. 24). Nach der Begründung des Gesetzesentwurfs sollten die Kostenerstattungsregelungen für Berufssoldaten und Zeitsoldaten unter sprachlicher Neufassung vereinheitlicht werden, ohne dass bei der bisherigen Fallgruppe der Entlassung auf eigenen Antrag eine inhaltliche Änderung bewirkt werden sollte (vgl. BT-Drs. 14/4062, S. 22 und 23).

Insoweit hatte das Bundesverwaltungsgericht bereits zu der Erstattungsregelung in § 46 Abs. 4 SG in der Fassung des Neunten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21. Juli 1970 (– SG 1970 – BGBl. I S. 1120) entschieden, dass die Voraussetzung der Entlassung auf eigenen Antrag auch in dem – lediglich äußerlich anders erscheinenden – Fall vorliegt, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich zum Beamten ernennen lässt. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklichte der Kläger mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden. Für den Entlassungsantrag bedarf das keiner Ausführung; für das Ausscheiden aus dem Berufssoldatenverhältnis nach dem BRRG ergibt sich das aus der Überlegung, dass der Berufssoldat zunächst durch seine Kontaktaufnahme zu einem anderen Dienstherrn nach seinem freien Entschluss die Ausgangslage für seinen Übertritt in das Beamtenverhältnis schafft und diesen sodann ermöglicht, indem er sich mit seiner Ernennung zum Beamten einverstanden erklärt, also in der gebotenen Weise an diesem Verwaltungsakt mitwirkt (Urteil vom 25. März 1987 – 6 C 87.84 – juris Rn. 22). Für die Entlassung wegen der Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer, die ebenfalls als Entlassung auf Antrag galt, nimmt das Bundesverwaltungsgericht dies auch im Anwendungsbereich des § 56 Abs. 4 SG 1995 an (Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 10). Das erstinstanzliche Vorbringen des Klägers, eine Rechtsgrundlage für den Rückerstattungsanspruch sei erst entstanden, nachdem er seine Verpflichtungserklärung abgegeben habe, trifft daher nicht zu.

b. Im Ausgangspunkt zurückzufordern sind nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 das Ausbildungsgeld, hier in Höhe von 130.852,78 Euro, und nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995/2005 die Kosten der Fachausbildung, die von der Beklagten in Höhe der dem Kläger erstatteten Reisekosten von 122,00 Euro geltend gemacht werden. Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers könnten die Reisekosten als Teil der Kosten der Fachausbildung von ihm sogar dann zurückgefordert werden, wenn seine Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer durch den Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 27. Februar 2014 für die Entscheidung über die vorliegende Anfechtungsklage von Bedeutung wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 22).

c. Gründe, diese Forderung zu Gunsten des Klägers gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. zu reduzieren, liegen nicht vor. Nach der vorgenannten Vorschrift kann auf die Erstattung ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde.

Dabei handelt es sich um eine sogenannte Kopplungsvorschrift, die als Tatbestandsmerkmal das gerichtlich voll überprüfbare Vorliegen einer – gemessen am Regelfall atypischen – besonderen Härte voraussetzt. Ist dieses Tatbestandsmerkmal erfüllt, muss sich daran noch eine Ermessensentscheidung des Dienstherrn anschließen, die nach Maßgabe des § 114 VwGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – juris Rn. 34; vgl. zu § 46 Abs. 3 SG 1970: BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 - VI C 135.74 - BVerwGE 52, 84, 93).

aa. "Besondere Härte" ist ein gerichtlich voll überprüfbarer unbestimmter Rechts-begriff. Der Begriff umreißt und charakterisiert u.a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich der Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – juris Rn. 16).

51Bei dem Kläger, der durch die spätere Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Reservistenverhältnis ausgeschieden ist, liegt dieser Härtefall nicht vor, der den Dienstherrn zu Ermessenserwägungen über den vollständigen oder teilweisen Verzicht auf einen Ausgleich der Ausbildungskosten zwingt (BVerwG, a.a.O.). Dies folgt schon daraus, dass dieser Umstand erst nach Erlass des Widerspruchsbescheids vom 23. Januar 2013 eingetreten und daher auf die maßgebliche Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung keinen Einfluss hatte. Die Anerkennung des Klägers als Kriegsdienstverweigerer erfolgte erst durch den Bescheid des Bundesamtes für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben vom 27. Februar 2014, auf einen Antrag, den der Kläger am Tag der Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an seine Verfahrensbevollmächtigten stellte (14. Februar 2014).

Selbst wenn dieser erst nach Erlass des erstinstanzlichen Urteils eingetretene Umstand für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beachtlich wäre, wäre er im Ergebnis unerheblich. Denn die Begünstigung des Kriegsdienstverweigerers beruht darauf, dass bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, eine Ausnahmesituation besteht. Zwar könnte er der Erstattungsverpflichtung dadurch entgehen, dass er den für die Anerkennung seiner Gewissensentscheidung erforderlichen Antrag nicht stellt und so im Wehrdienstverhältnis verbleibt, er müsste damit aber seinem Gewissen zuwiderhandeln. Diese Zwangslage, der sich der Soldat nicht entziehen kann, stellt eine besondere Härte dar (BVerwG, a.a.O.).

Der Kläger ist jedoch nicht wegen seiner Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer aus dem Soldatenverhältnis ausgeschieden, sondern hat seine Entlassung auf eine Weise bewirkt, bei der das oben dargestellte Spannungsverhältnis nicht besteht. Er musste nicht seinem Gewissen folgen und einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen, sondern hat, als das Ende seiner Weiterbildung absehbar war, seine Entlassung durch seine Mitwirkung an der Ernennung zum Beamten auf Zeit herbeigeführt (entsprechend wohl auch OVG Nordrhein-Westfalen vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – juris Rn. 83). Selbst wenn dem Kläger darin zu folgen wäre, dass eine Kriegsdienstverweigerung völlig aussichtslos war, bevor das BVerwG mit Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 – seine Rechtsprechung änderte und für Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit im Sanitätsdienst der Bundeswehr auch vor Beendigung ihres Dienstverhältnisses ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Verfahren auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer zugestand, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass ihn bereits im Juli 2008 Gewissensgründe zum Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis bewegten.

Vielmehr war nach seinem Schreiben vom 6. Juli 2010 an erster Stelle seine Enttäuschung über die Verwendungsplanung maßgeblich, die nicht seinen Erwartungen über seine weitere Fachausbildung entsprach und die er als Missachtung seiner bislang gezeigten Leistungen verstand. Diesen Beweggrund vertiefte er auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf Nachfrage nach den Gründen, die ihn zum Verlassen der Bundeswehr veranlassten.

Auf die spätere Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer und die dafür maßgeblichen Gewissensgründe kam er in der mündlichen Verhandlung von sich aus nicht zu sprechen. Erst auf ausdrückliche Nachfrage wies er auf die vorgenannte Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hin und erläuterte nochmals seine Bedenken gegen die Neuausrichtung der Bundeswehr nach seinem Eintritt in das Soldatenverhältnis. Im Sinne des Art. 4 Abs. 3 GG relevante Gewissensgründe ergeben sich daraus nicht.

Das Gewissen verbietet ein Tun, das unmittelbar darauf gerichtet ist, mit – den jeweils zur Verwendung kommenden – Waffen Menschen im Kriege zu töten. Nur in der Vorstellung, dies tun zu müssen, liegt nach dem Grundgesetz für den einzelnen die schwere innere Belastung, die es rechtfertigt, seine ablehnende Gewissensentscheidung anzuerkennen, obwohl sie zur Verweigerung einer in Verfassung und Gesetz allgemein auferlegten staatsbürgerlichen Pflicht führt und damit – wenigstens vordergründig – zu den Interessen des Staates in Widerstreit tritt. Hieraus ergibt sich, dass derjenige das Grundrecht nicht in Anspruch nehmen kann, der geltend macht, sein Gewissen verbiete ihm nicht den Kriegsdienst mit der Waffe schlechthin, sondern lediglich die Teilnahme an bestimmten Kriegen, etwa am Krieg gegen bestimmte Gegner, unter bestimmten Bedingungen, in bestimmten historischen Situationen, mit bestimmten Waffen. In all diesen Fällen mögen ernste Gewissensbedenken den Betroffenen zu seiner Haltung bestimmen. Seine Gewissensentscheidung richtet sich aber nicht eigentlich gegen „den Kriegsdienst mit der Waffe", sondern gegen die Entschließung der Staatsgewalt, die bewaffnete Macht überhaupt oder mit bestimmten Mitteln zu einem konkreten politischen oder militärischen Zweck einzusetzen (BVerwG, Urteil vom 25. November 1987 – 2 WD 16/87BVerwGE 83, 358 [371]). Da der Kläger nur solche Gründe geltend macht, die auch bereits Gegenstand der Ausführungen unter Ziffer 2 seines Schreibens vom 6. Juli 2010 waren, kann sich der Senat jedenfalls nicht die gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO notwendige Überzeugung verschaffen, dass eine Gewissensentscheidung gegen jeglichen Kriegsdienst auch nur mitursächlich für sein Ausscheiden aus der Bundeswehr war.

Im Übrigen trifft die Einschätzung des Klägers, ein Antrag auf Kriegsdienstverweigerung wäre 2008 aussichtslos gewesen, in dieser pauschalen Form nicht zu. Denn die vormalige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts datierte aus den 1980er und 1990er Jahren. Gerade im Hinblick auf die von dem Kläger in den Mittelpunkt seiner Argumentation gestellte Neuausrichtung der Bundeswehr konnte auch schon vor dem vorzitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahre 2012 nicht davon ausgegangen werden, dass eine Neubewertung des Kriegsdienstverweigerungsrechts für Sanitätssoldaten der Bundeswehr offensichtlich ausgeschlossen war (vgl. unter Berufung auf BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2011 - 2 BvR 862/10 - BVerfGK 19, 106 = juris Rn. 17: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – juris Rn. 102). Auch stammte der Antrag auf Kriegsdienstverweigerung, der die Entscheidung des BVerwG herbeiführte, vom 15. Juni 2009 (vgl. Urteil vom 22. Februar 2012 – 6 C 11.11 – juris Rn. 5). Es gab also schon Sanitätsoffiziere, die in Kenntnis der früheren Rechtsprechung des BVerwG unter dem Eindruck von Auslandseinsätzen meinten, sie müssten ihrem Gewissen folgen.

bb. Kommt es auf die Kriegsdienstverweigerung nicht entscheidungserheblich an, gilt für die Anwendung der Härtefallregelung der allgemeine Maßstab, dass die Erstattungspflicht der sozialen Lage und wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des auf eigenen Antrag entlassenen Berufssoldaten anzupassen ist, wenn und solange ihn die Forderung des vollen Erstattungsbetrages in existentielle Bedrängnis bringen würde (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71BVerfGE 39, 128 = juris Rn. 49). Wenn der ehemalige Soldat – selbst bei der ihm im Hinblick auf die Kostenerstattungspflicht zumutbaren Einschränkung seines Lebensstils – in absehbarer Zeit nicht in der Lage sein wird, den zurückgeforderten Betrag zu erstatten, werden ihm zumindest angemessene Ratenzahlungen unter dem Vorbehalt gleichbleibender Verhältnisse eingeräumt werden müssen, die entsprechend der späteren Entwicklung der Einkommensverhältnisse des Klägers herabgesetzt, aber auch heraufgesetzt werden können (BVerwG, Urteil vom 11. Februar 1977 – VI C 135.74BVerwGE 52, 84 [103 f.])

Auf dieser Grundlage hat die Beklagte ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt. Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts, warum die Ermessensausübung der Beklagten bei der Anwendung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auch ansonsten nicht zu beanstanden sei, werden von der Berufung nicht angegriffen und es drängt sich auch nicht auf, dass sie fehlerhaft sein könnten.

Die erstinstanzlich vorgetragenen Bedenken gegen die Stundungszinsen verfolgt der Kläger nicht mehr weiter. Sie würden auch nicht durchgreifen. Die Rechtsgrundlage ergibt sich unmittelbar aus § 56 Abs. 4 Satz 3 SG, sie entspricht der haushaltsrechtlichen Vorgabe des § 59 Abs. 1 BHO und ist auch der Höhe nach nicht zu beanstanden (Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2015 – 6 ZB 14.1841 – juris Rn. 21 m.w.N.); der Zinssatz von 4 % ist unbedenklich (vgl. zu § 49 Abs. 4 Satz 3 SG: OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 1. Juni 2015 – 1 A 930/14 – juris Rn. 63 ff.).

61Ein Ausspruch über eine zeitliche Begrenzung der Ratenzahlung ist nicht erforderlich. Die Auffassung, die Beklagte müsse regelmäßig ihr Ermessen in der Weise ausüben, dass sie die Verpflichtung zur Zahlung von Tilgungsraten auf einen Zeitraum von zwei Dritteln der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzt (so OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. April 2015 – 1 A 1242/12 – juris Rn. 109 ff., Rn. 118), überzeugt nicht. Sie ist schon von der Herleitung her fragwürdig, denn die Ausführungen in dem Urteil des BVerwG vom 30. März 2006 – 2 C 18.05 – (juris Rn. 24) betreffen ausdrücklich „diese Ermessenserwägungen“, d.h. Erwägungen, die bei einem Zeitsoldaten, der als Folge der Kriegsdienstverweigerung aus dem Dienst entlassen ist, anzustellen sind. Es überzeugt auch nicht, dass ein Soldat, der in einem höheren Lebensalter aus dem Dienst ausscheidet, auch in einem höheren Lebensalter noch Ratenzahlungen leisten müsste, weil die Zeitspanne, in der sich die Drittelreduzierung auswirkt, entsprechend kürzer wäre. Dies würde zu einer Begünstigung der Soldaten führen, die wie der Kläger sehr früh und ohne Abdienzeit ihre Entlassung bewirkt haben. Im Ergebnis würde eine Prämie für ein frühzeitiges Ausscheiden ohne Abdienzeit ausgesetzt. Dies ist mit Sinn und Zweck des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F, der gerade auf eine vollständige Erfüllung der Dienstverpflichtung hinwirken soll, nicht zu vereinbaren. Daher überzeugt das Berechnungsmodell auch bei Kriegsdienstverweigerern nicht. Vielmehr muss die Beklagte in ihre Erwägungen die individuelle Vermögenslage des ehemaligen Soldaten, seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt einstellen und sie muss die Ratenzahlung so gewähren, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern, sondern zeitlich begrenzt sein wird (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 – 2 C 18/05 – juris Rn. 24). Der Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt, an dem die Zahlungspflicht endet, ist danach nicht zwingend geboten. Vielmehr hat die Beklagte insoweit nach Ermessen zu entscheiden.

Allerdings wäre die Ermessensentscheidung der Beklagten auch auf der Grundlage der oben dargestellten Rechtsauffassung nicht zu beanstanden, weil jedenfalls nach den Umständen des Einzelfalls eine zeitliche Begrenzung nicht geboten ist. Bei dem 1979 geborenen Kläger beträgt die Zeit zwischen dem Ausscheiden aus dem Dienst im Jahre 2008 bis zu dem – nach gegenwärtiger Rechtslage unterstellten – Eintritt in den Ruhestand mit 67 Jahren im Jahre 2046 38 Jahre mit der Folge, dass er auf der Grundlage der vorstehend dargestellten Rechtsauffassung rund 25 Jahre Zahlungen leisten müsste. Der Kläger selbst geht davon aus, dass er insgesamt 15 ¾ Jahren mit den Ratenzahlungen belastet wäre. Dabei hat er zwar die Stundungszinsen übersehen, aber gleichwohl liegt er damit deutlich unter dem vorgenannten Höchstzeitraum. Darüber hinaus war die Höhe der Raten durch das niedrige Einkommen des Klägers als Weiterbildungsassistent beeinflusst, weshalb zu erwarten ist, dass er nach Abschluss der Facharztausbildung mit dem dann höheren Einkommen auch höhere Raten erbringen kann. Daher kann jedenfalls hier für den bloß hypothetischen Fall, dass es dem Kläger nicht gelingen könnte, die Forderung innerhalb von 25 Jahren zu tilgen, eine Ausnahme von der oben dargestellten Regel angenommen werden.

633. Der Senat teilt die verfassungsrechtlichen Bedenken des Klägers gegen die für das Rückerstattungsverlangen der Beklagten maßgeblichen Rechtsvorschriften in der vorstehend dargestellten Auslegung nicht. In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bereits mit Bindungswirkung geklärt, dass die Rückerstattungsregelung für Zeitsoldaten mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

a. § 31 BVerfGG bindet alle Gerichte im Geltungsbereich des Gesetzes generell an die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts. Soweit das Bundesverfassungsgericht eine Gesetzesbestimmung für nichtig oder für gültig erklärt, hat seine Entscheidung nach § 31 Abs. 2 BVerfGG Gesetzeskraft. Aber auch in anderen Fällen entfalten die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 31 Abs. 1 BVerfGG eine über den Einzelfall hinausgehende Bindungswirkung insofern, als die sich aus dem Tenor und den tragenden Gründen der Entscheidung ergebenden Grundsätze für die Auslegung der Verfassung von den Gerichten in allen künftigen Fällen beachtet werden müssen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 1975 – 2 BvR 1018/74BVerfGE 40, 88-95, zitiert nach juris Rn. 13). Dies gilt auch dann, wenn die Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zu einer früheren Fassung der Vorschrift ergangen ist (vgl. BVerfG, a.a.O., Rn. 9).

b. Zu der bereits angesprochenen früheren Regelung in § 46 Absatz 4 Satz 1 SG, allerdings noch in der Fassung von Artikel 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes vom 10. Januar 1968 (BGBl. I S. 56), hat das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 22. Januar 1975 – 2 BvL 51/71BVerfGE 39, 128-147) mit Gesetzeskraft entschieden, dass diese Rückerstattungsregelung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Die Rückerstattungsregelung, die vom Bundesverfassungsgericht wie folgt wiedergegeben wird: „Ein Berufssoldat, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war und der auf eigenen Antrag vor Beendigung einer Dienstzeit von dreifacher Dauer wie die des Studiums oder der Fachausbildung entlassen wird, muss die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten. Auf die Erstattung der Kosten kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde“ (a.a.O. Rn. 7), enthält bereits die Voraussetzungen, die nach § 49 Abs. 4 SG 1995 für Berufssoldaten und nach dem hier anzuwendenden § 56 Abs. 4 SG 1995 für Zeitsoldaten gelten.

Zwar hat sich das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss ausdrücklich nur mit der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit (a.a.O. Rn. 46 ff.) und dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) (a.a.O. Rn. 50 ff.) befasst. Das Bundesverwaltungsgericht hat diesem Beschluss wegen der durch § 31 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG in Vorlagefällen gemäß Art. 100 GG begründeten Gesetzeskraft darüber hinaus entnommen, dass damit auch die Vereinbarkeit mit Art. 14 Abs. 1 und Abs. 2 GG geklärt sei (Urteil vom 29. März 1979 – II C 16.77 – Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12). An diese Rechtsprechung knüpft das Bundesverwaltungsgericht auch heute noch zur Auslegung des § 49 Abs. 4 SG 1995 an (Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 – juris Rn. 6 f.).

Damit ist auch geklärt, dass die Vorschrift nicht gegen Art. 33 Abs. 5 GG verstößt. Art. 33 Abs. 5 GG handelt zwar nach seinem Wortlaut vom "Recht des öffentlichen Dienstes" schlechthin, zu dem auch der Dienst der Berufssoldaten gehören würde. Da er aber vorschreibt, dass dieses Recht "unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums" zu regeln ist, ergibt sich, dass er in Wahrheit nur das Recht des Beamtendienstes betrifft. Art. 33 Abs. 5 GG enthält nach Entstehungsgeschichte, Sinn und Zweck keine institutionelle Garantie des Berufssoldatentums und muss also als Prüfungsmaßstab ausscheiden (BVerfG, Beschluss vom 7. Mai 1963 – 2 BvR 481/60BVerfGE 16, 94 = juris Rn. 39).

Im Übrigen handelt es sich bei den Kosten des Studiums oder der Fachausbildung nicht um besoldungsähnliche Leistungen, die vom Alimentationsprinzip erfasst sind. Vielmehr werden die Ausbildungen dem Soldaten nicht in seinem, sondern im Interesse des Dienstherrn gewährt (vgl. Sohm, in: Walz/Eichen/Sohm, Soldatengesetz, 2. Aufl. 2010, § 56 Rn. 17; Lucks, in: Scherer/Alff/Poretschkin, Soldatengesetz, 9. Aufl. 2013, § 56 Rn. 8). Eine früher abweichende Auffassung zur Erstattungspflicht von Berufssoldaten wird nicht mehr vertreten, denn es handele sich um eine zulässige Sanktion für pflichtwidriges Verhalten (vgl. Vogelsang, in GKÖD, Stand: Februar 2012, Yk § 49 Rn. 10). Die Alimentation des Beamten stellt – anders als der Lohn aus einem privatrechtlichen Dienstvertrag – kein Entgelt für eine konkrete Dienstleistung dar. Dienstbezüge, Ruhegehalt und Hinterbliebenenversorgung sind vielmehr die Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich ihm der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt und gemäß den jeweiligen Anforderungen seine Dienstpflicht nach Kräften erfüllt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30. Januar 2008 – 2 BvR 398/07 – juris Rn. 10)

Insoweit trägt § 56 Abs. 4 SG hinsichtlich der Kosten der Fachausbildung wie auch des auf der Grundlage von § 30 Abs. 2 SG gewährten Ausbildungsgeldes in gerechtfertigter Weise dem Umstand Rechnung, dass der Dienstherr, der einem Soldaten auf Zeit im dienstlichen Interesse ein mit hohen Kosten verbundenes Studium ermöglicht und ihm während der Beurlaubung zum Zwecke des Studiums ein Ausbildungsgeld gewährt oder aber eine kostspielige Fachausbildung zuteilwerden lässt, grundsätzlich davon ausgehen kann, dass ihm der Soldat die erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten bis zum Ende der Verpflichtungszeit zur Verfügung stellen wird. Wenn der Soldat auf Zeit auf eigenen Antrag oder eigene Initiative aus dem Dienstverhältnisses ausscheidet, stellen für ihn die auf Kosten des Dienstherrn erworbenen Spezialkenntnisse und Fähigkeiten im weiteren Berufsleben einen erheblichen Vorteil dar, während der Dienstherr die ihm entstandenen Kosten ganz oder teilweise vergeblich aufgewendet hat. Für diese Lage schafft der Erstattungsanspruch einen billigen Ausgleich (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - juris Rn. 14 m. w. N.; VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI - juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 - juris Rn. 17; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 – juris Rn. 29; vgl. auch Vogelgesang, in GKÖD, Band I Stand: Februar 2012, Yk § 49 Rn. 9).

Ebenso wenig ist Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. Das Verwaltungsgericht ist überzeugend davon ausgegangen, dass keine gleichheitsrechtlich relevante Ungleichbehandlung vorliegt, wenn ein Soldat auf Zeit, der eine Pilotenausbildung absolviert, im Falle des Ausscheidens u. U. die Kosten dieser Ausbildung, nicht aber seine erhaltenen Dienstbezüge erstatten muss, während ein früherer Sanitätsoffizier-Anwärter (auch) zur Rückzahlung des ihm gewährten Ausbildungsgeldes verpflichtet ist. Denn während der exemplarisch herangezogene Pilot die Ausbildung im Laufe seiner Dienstzeit und unter vollständiger Einbindung in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr absolviert, ist ein Sanitätsoffizier-Anwärter für die Zeit seines Studiums beurlaubt und von seinen Dienstpflichten freigestellt (vgl. VG Gießen, Urteil vom 5. November 2012 - 5 K 785/11.GI - juris Rn. 24; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Dezember 2013 - 10 K 5420/13 - juris Rn. 21; VG Münster, Urteil vom 21. August 2014 – 5 K 2265/12 – juris Rn. 30). Die vom Kläger angeführten hypothetischen Umstände, von denen er in der mündlichen Verhandlung selbst eingeräumt ha, dass sie bei ihm nicht zum Tragen gekommen sind, rechtfertigen keine andere Bewertung.

c. Wenn keine rechtlich relevanten Gründe vorliegen, § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. einschränkend auszulegen, kommt es auf die Überlegungen des Klägers, welche Beträge ihm im Einzelnen verbleiben müssten, nicht an. Im Übrigen dient die Erstattungspflicht nicht primär dem Schutz der wirtschaftlichen Interessen der Beklagten, indem verhindert werden soll, dass ein Soldat die Kenntnisse und Fähigkeiten, die ihm das Studium oder die Fachausbildung vermittelt haben, unentgeltlich im zivilen Berufsleben verwertet. Die Regelungen über die Entlassung von Soldaten wie über die Erstattungspflicht sollen vielmehr die Personalplanung und damit die Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr sicherstellen. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (vgl. zu § 49 Abs. 4 i.V.m. § 46 Abs. 3 SG 1995: BVerwG, Beschluss vom 14. Mai 2014 – 2 B 96.13 – juris Rn. 7).

Daher ist es nicht geboten § 56 Abs. 4 Satz 3 SG a.F. verfassungskonform so auszulegen, dass den Betroffenen die Pfändungsfreigrenze, das Existenzminimum oder jedenfalls den Eltern entgangene Einnahmen verbleiben.

Die Einstellung des Verfahrens beruht auf der entsprechenden Anwendung von § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil keiner der in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Gründe vorliegt. Die vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sind jedenfalls unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu § 46 Absatz 4 Satz 1 SG 1968 geklärt.