1. Es ist mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass die Einkünfte der freien Berufe, anderen Selbständigen und der Land- und Forstwirte nicht der Gewerbesteuer unterliegen. 2. Es verstößt nicht gegen d ...
zur Überführung der Ansprüche und Anwartschaften aus Zusatz- und Sonderversorgungssystemen der DDR