OLG Köln, Urteil vom 02.03.2001 - 19 U 235/00
Fundstelle
openJur 2011, 15599
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 85 O 91/00
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 1.8.2000 verkündete Teil-Urteil des Landgerichts Köln - 85 O 91/00 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger war für die Rechtsvorgänger der Beklagten, die B.-K. Lebensversicherung und die B.-K. Sachversicherung, auf der Grundlage des Agenturvertrages vom 10.12.1990 als Versicherungsvertreter tätig. Unter dem 15.7.1998 kündigte der Kläger das Vertragsverhältnis aus wichtigem Grunde fristlos. Für die Zeit vom 1.1.1995 bis 15.7.1998 hat er im Wege der Stufenklage zunächst die Erteilung eines Buchauszugs geltend gemacht und hierzu die Ansicht vertreten, die ihm von der Beklagten erteilten Abrechnungen stellten keinen Buchauszug dar.

Er hat beantragt,

1.

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, dem Kläger einen Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der in Form einer tabellarischen Übersicht Auskunft über sämtliche zwischen dem 01.01.1995 und dem 15.07.1998 fällig gewordenen Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus vom Kläger für die Beklagte zu 1) oder deren Rechtsvorgängerin vermittelten und/oder betreuten Versicherungsverträgen gibt:

Name und Anschrift des Versicherungsnehmers Versicherungsscheinnummer Art und Inhalt des Versicherungsvertrages

(Sparte, Tarifart, Laufzeit, prämien- oder

provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

(4) Versicherungssumme und ggf. jeweilige

Erhöhungen durch Dynamik

(5) Dynamisierung der Versicherungsverträge

(Anpassungszeitraum, Steigerungssatz, Tarif,

ggf. Aussetzungszeiträume)

(6) Jahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen

durch Dynamik

Fälligkeit und Eingang der Prämie Stornohaftungszeitraum für den

Versicherungsvertrag

(9) ggf. Vertragsänderungen

a) Datum

b) Art der Änderung

c) Grund für die Vertragsänderung (10) im Falle der Stornierung:

- Datum der Stornierung

- Datum der Stornogefahrmitteilung

- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaß-

nahmen einschl. Nachweis von Zwangsvoll-

streckungsmaßnahmen

- Gründe für die Stornierung

2.

Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, dem Kläger einen

Buchauszug zur Verfügung zu stellen, der in Form einer

tabellarischen Übersicht Auskunft über sämtliche

zwischen dem 01.01.1995 und dem 15.07.1998 fällig

gewordenen Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und

sonstigen Provisionen aus vom Kläger für die Beklagte

zu 2) oder deren Rechtsvorgängerin vermittelten

und/oder betreuten Versicherungsverträgen gibt:

(1) Name und Anschrift des Versicherungsnehmers

(2) Versicherungsscheinnummer

(3) Art und Inhalt des Versicherungsvertrages

(Sparte, Tarifart, Laufzeit, prämien- oder

provisionsrelevante Sondervereinbarungen)

(4) Versicherungssumme und ggf. jeweilige Erhöhungen

durch Dynamik

(5) Dynamisierung der Versicherungsverträge

(Anpassungszeitraum, Steigerungssatz, Tarif,

ggf. Aussetzungszeiträume)

(6) Jahresprämie und ggf. jeweilige Erhöhungen durch

Dynamik

(7) Fälligkeit und Eingang der Prämie

(8) Stornohaftungszeitraum für den Versicherungs-

vertrag

(9) ggf. Vertragsänderungen

a) Datum

b) Art der Änderung

c) Grund für die Vertragsänderung

(10) im Falle der Stornierung:

- Datum der Stornierung

- Datum der Stornogefahrmitteilung

- Art der ergriffenen Bestandserhaltungsmaßnahmen

einschl. Nachweis von Zwangsvollstreckungs-

maßnahmen

- Gründe für die Stornierung

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben die Ansicht vertreten, der Kläger sei auf Grund der monatlichen Provisionsabrechnungen der Beklagten jederzeit in der Lage gewesen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Provisionsabrechnungen zu prüfen. Separat sei dem Kläger eine sogenannte "Briefversand-ZI" als Stornogefahrmitteilung wöchentlich übermittelt worden. Der Kläger habe den Unterlagen nie widersprochen und zu keinem Zeitpunkt eine Unvollständigkeit oder Fehlerhaftigkeit gerügt. Seine erstmals mit Klageerhebung gestellte Forderung auf Erteilung eines Buchauszugs sei rechtsmissbräuchlich.

Das Landgericht hat die Beklagten mit Teil-Urteil vom 1.8.2000, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, antragsgemäß verurteilt mit der geringfügigen Abweichung, dass der Kläger nicht den Nachweis von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, sondern nur Auskunft über solche Maßnahmen verlangen könne.

Gegen dieses ihnen am 02.08.2000 zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 04.09.2000 (Montag) bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach Fristverlängerung mit am 06.11.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet haben.

Sie wiederholen und vertiefen ihren erstinstanzlichen Vortrag und wenden sich gegen das angefochtene Urteil mit der Begründung, dass

der Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges gem. § 87 c Abs. 2 HGB bereits durch Erfüllung erloschen (§ 362 BGB) sei, da die monatlich vorgelegten Provisionsabrechnungen einen Buchauszug vollständig ersetzten; der Kläger die ihm erteilten Provisionsabrechnungen jeweils anerkannt habe, so dass ein Provisionsanspruch als Voraussetzung für den Hilfsanspruch auf Erteilung eines Buchauszugs keinesfalls bestehen könne; hier ein Fall der wirtschaftlichen Unmöglichkeit vorliege, so dass die Beklagten gem. § 275 BGB bzw. den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage von ihrer Verpflichtung zur Leistung frei geworden seien; die Klage bei verständiger Würdigung der gesamten Umstände unter das Schikaneverbot der §§ 226, 242 BGB falle; der Kläger jedenfalls nur einen Anspruch auf Ergänzung der bisher erteilten Auskünfte, nicht aber auf einen kompletten Buchauszug habe.

Die Beklagten beantragen,

1.

unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage insgesamt abzuweisen,

2.

den Beklagten nachzulassen, eine von ihnen zu stellende Sicherheit auch in Form einer ordnungsgemäßen Bankbürgschaft erbringen zu dürfen.

Der Kläger beantragt,

1.

die Berufung kostenpflichtig zurück zu weisen;

2.

dem Kläger und Berufungsbeklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse, Volks- oder Raiffeisenbank zu leisten.

Der Kläger verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags das angefochtene Urteil und wendet sich u.a. gegen die Ansicht der Beklagten, er habe durch die widerspruchslose Hinnahme der Provisionsabrechnungen sein Hilfsrecht auf Erteilung eines Buchauszugs verloren.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger der geforderte Buchauszug gem. § 87 c Abs. 2 HGB zusteht.

I.

Dem Kläger steht als ehemaligem Versicherungsvertreter der Beklagten der geforderte Buchauszug für die letzten Vertragsjahre auf der Grundlage des § 87 c Abs. 2 HGB zu. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Buchauszug nicht bereits durch die in der Vergangenheit monatlich erteilten und vom Kläger nicht beanstandeten Provisionsabrechnungen in Verbindung mit der - zudem bestrittenen - laufenden Zusendung von Stornogefahrmitteilungen als erteilt anzusehen. Dass der voraussichtliche Kostenaufwand für die Erstellung des Buchauszuges sich nach ihrem insoweit allerdings sehr pauschalen Vorbringen auf um die 300.000,00 DM beläuft, vermag die Beklagte von ihrer gesetzlichen und zudem zu Lasten des Klägers weder abding- noch einschränkbaren Verpflichtung zur Erteilung eines Buchauszuges (§ 87 c Abs. 5 HGB) ebenfalls nicht zu entlasten.

1.

Ein Handelsvertreter hat gem. § 87 c Abs. 2 HGB das Recht, neben ihm erteilten Provisionsabrechnungen einen Buchauszug für alle Geschäfte zu verlangen, für die ihm nach § 87 HGB in Verbindung mit dem Handelsvertretervertrag eine Provision zusteht. Dem Handelsvertreter ist dadurch ein Kontrollrecht eröffnet, das über den Zweck einer Provisionsabrechnung (§ 87 c Abs. 1 HGB) weit hinaus geht. Die Provisionsabrechnungen dienen nur dazu, dem Handelsvertreter unter Vergleich mit seinen eigenen Unterlagen die Prüfung zu ermöglichen, ob alle ihm zustehenden Provisionen (§§ 87, 87 a HGB) und sonstigen Vergütungen lückenlos erfasst sind (BGH WM 1989, 1074; Küstner/Thume, Handbuch des gesamten Außendienstrechts, Band 1, 3. Aufl., Rn. 1478 m.w.N.). Demgegenüber soll der Buchauszug dem Handelsvertreter die Nachprüfung ermöglichen, ob die erteilte Provisionsabrechnung richtig und vollständig ist, und zwar im Hinblick auf jedes einzelne provisionspflichtige Geschäft (BGH WM 1982, 153; OLG Düsseldorf, OLG-R 1996, 219; Hopt, Handelsvertreterrecht, 2. Aufl., § 87 c Rn. 13, 14; Küstner/Thume, a.a.O., Rn. 1478 ff.). Aus diesem Zweck des Buchauszuges folgt, dass sein Inhalt für den Zeitpunkt seiner Aufstellung einerseits eine bis ins einzelne gehende Bestandsaufnahme der Kundenbeziehungen des Unternehmers, soweit sie die Provisionsansprüche berühren, und andererseits der vertraglichen Beziehungen zwischen Unternehmer und Handelsvertreter darstellen muss. Er muss die für die Berechnung, Höhe und Fälligkeit der Provisionen des Handelsvertreters relevanten Geschäftsbeziehungen vollständig wiederspiegeln, eine aus sich selbst heraus verständliche Übersicht sein und in übersichtlicher Weise eine Zusammenstellung von Geschäften beinhalten, die für den Handelsvertreter von Bedeutung sind. In dem Buchauszug müssen hierbei auch solche Geschäfte aufgenommen werden, hinsichtlich derer Meinungsverschiedenheiten zwischen Unternehmer und Handelsvertreter darüber bestehen, ob der Handelsvertreter Provisionsansprüche aus diesen Geschäften herleiten kann. Der Buchauszug bezieht sich auf alle Geschäfte, für die dem Handelsvertreter gemäß den vertraglichen Vereinbarungen ein Provisionsanspruch zusteht oder zustehen könnte. Daher sind auch Annullierungen und Stornierungen anzugeben, und zwar mit den jeweiligen Gründen, von denen dann gem. § 87 a S. 3 HGB abhängt, ob der Provisionsanspruch trotz der völligen oder teilweisen Nichtausführung erhalten geblieben ist (vgl. hierzu BGH WM 1989, 1073, 1074; OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Hamm NJW-RR 1997, 1322; Hopt, a.a.O., Rn. 13 - 15; Küstner/Thume, a.a.O., Rn. 1478 ff.). Wegen der unterschiedlichen Zielsetzung von Provisionsabrechnungen und Buchauszug vermag auch eine ordnungsgemäße Provisionsabrechnung in aller Regel einen Buchauszug nicht überflüssig zu machen. Nur ausnahmsweise kommt dies in Betracht bei regelmäßigen Abrechnungen, die so umfassend sind, dass sie als Buchauszug gewertet werden können, da sie alle Angaben enthalten, die von einem Buchauszug gefordert werden (BGH WM 1991, 196, 200; OLG Düsseldorf a.a.O.; Hopt, a.a.O., Rn. 14). Dazu genügt entgegen der Ansicht der Beklagten nicht, dass die Provisionsabrechnungen in Verbindung mit weiteren übersandten Unterlagen insgesamt alle in einem Buchauszug gehörenden Angaben beinhalten. Denn es ist nicht Sache des Handelsvertreters, sich aus der Gesamtheit der ihm übermittelten Unterlagen die in einen Buchauszug gehörenden Einzelheiten selbst heraus zu ziehen und zu einer Art eigenen Buchauszug-Ersatz zusammen zu stellen (OLG Hamm a.a.O.; OLG Düsseldorf a.a.O.). Vielmehr ist die Erstellung des Buchauszuges kraft Gesetzes Sache des Unternehmers und von diesem auf eigene Kosten zu erbringen.

Im Rahmen eines für einen Versicherungsvertreter zu erstellenden Buchauszuges muss dieser, um den genannten Anforderungen zu genügen, hinsichtlich der fällig gewordenen Abschluss-, Bestandspflege-, Dynamik- und sonstigen Provisionen aus den vom Kläger vermittelten Versicherungsverträgen die im landgerichtlichen Tenor enthaltenen Angaben beinhalten, da nur diese Angaben den Kläger in die Lage versetzen, die Richtigkeit der Provisionsabrechnungen hinsichtlich sämtlicher provisionspflichtiger Geschäfte nachzuprüfen.

Vergeblich wenden sich die Beklagten dagegen, dass in dem Buchauszug die Anschrift des jeweiligen Versicherungsnehmers enthalten sein muss. Dass die Anschrift ein geeignetes Identifizierungsinstrument für den vermittelten Vertrag ist (OLG Hamm a.a.O.), steht außer Frage und wird auch nicht deshalb überflüssig, weil eine Identifizierung - auch - anhand anderer Kriterien möglich ist.

3.

Den Anspruch auf Erteilung eines Buchauszuges in der soeben dargestellten Form haben die Beklagten nach ihrem eigenen Vorbringen nicht erfüllt. Einen förmlichen Buchauszug im Sinne einer gesonderten übersichtlichen Zusammenstellung aus ihren Büchern zusätzlich zu den erteilten Provisionsabrechnungen haben die Beklagten dem Kläger nicht übermittelt. Was der Kläger von ihnen bekommen hat, ersetzt entgegen der Ansicht der Beklagten einen Buchauszug nicht. Soweit die Beklagten mit der Berufung geltend machen, der Kläger verfüge auf Grund der monatlichen Provisionsabrechnungen und der wöchentlich zugesandten Stornogefahrmitteilungen (deren regelmäßigen Zugang der Kläger im übrigen bestreitet) über sämtliche Informationen, die den Anforderungen eines Buchauszuges entsprächen, kann dem nicht gefolgt werden. Denn damit tragen die Beklagten nichts anderes vor, als dass sie dem Kläger alle Unterlagen überlassen haben, aus deren Gesamtheit sich der Kläger die Informationen selbst heraus suchen kann, die zur Ermittlung seiner Provision und Kontrolle der Provisionsabrechnungen erforderlich sind. Dass der Handelsvertreter gerade nicht verpflichtet ist, sich aus der Vielzahl der ihm überlassenen Unterlagen selbst einen Buchauszug zu erstellen, wurde bereits ausgeführt. Die Arbeit und den Aufwand für eine geordnete und übersichtliche Zusammenstellung der geschäftlichen Verhältnisse in Form eines Buchauszugs trifft nicht den Handelsvertreter, sondern den Unternehmer, der ein dem Vertreter kraft Gesetzes zustehendes Recht zu erfüllen hat.

Die von den Beklagten aufgestellten Provisionsabrechnungen genügen auch in Verbindung mit den wöchentlichen Stornogefahrmitteilungen, deren regelmäßige Übersendungen der Kläger zudem bestreitet, aber ohnehin nicht den aufgezeigten Anforderungen an einem Buchauszug. Sie können deshalb den zu erstellenden Buchauszug auch nicht ersetzen. Da der Buchauszug sich auch auf die Stornierungen und die Gründe der Stornierungen in den Einzelheiten erstreckt, ist der Versicherungsvertreter im Stornofall zusätzlich auf folgende Informationen angewiesen: Datum der Stornierung, Stornogrund, Erhaltungsmaßnahmen, Höhe der geleisteten Beitragszahlungen und Höhe und Fälligkeit der offenen Beitragszahlungen. Für die Beurteilung der Frage, in welchem Umfang trotz der Stornierung Provisionsansprüche bestehen geblieben sind, ist der Versicherungsvertreter auf diese Informationen angewiesen, da für diese Frage entscheidend ist, in welchem Umfang bereits Beiträge gezahlt worden sind, und ob die Beklagte sich hinreichend bemüht hat, den Versicherungsvertrag zu erhalten. Letzteres kann wiederum nur beurteilt werden, wenn die Gründe für die Stornierung bekannt gegeben werden (siehe OLG Hamm a.a.O.). Diese Informationen, deren der Versicherungsvertreter zur Überprüfung der Provisionsabrechnung bedarf, sind in den von den Beklagten vorgelegten Abrechnungen, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, nicht enthalten. Dass der Kläger sich an Hand der - unterstellt - regelmäßig zugesandten Stornogefahrmitteilungen weitere (jedoch schon nicht alle oben als erforderlich bezeichneten) Angaben heraus suchen könnte, genügt nach dem vorher Gesagten gerade nicht (ebenso mit ausführlicher Begründung OLG Köln, Urteil vom 19.3.1999, 4 U 42/98). Dass dies mit Rücksicht auf die nach dem Gesetz gerade auf Seiten der Beklagten bestehende Pflicht zur Erteilung des Buchauszuges für den Kläger nicht zumutbar ist, ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wonach die Erteilung eines Buchauszugs einen Kostenaufwand von voraussichtlich 300.000,00 DM erfordere. Gerade das zeigt deutlich, dass die Überlassung von Unterlagen, die ja auch der Beklagten zur Verfügung stehen, noch weit von dem entfernt ist, was unter einem Buchauszug zu verstehen ist. Wenn die Beklagte selbst nicht zur Erteilung des Buchauszuges wegen des hohen Kostenaufwandes bereit ist, überwälzt sie diesen hohen Aufwand auf den Kläger, dem jedenfalls mit Rücksicht auf sein kraft Gesetzes zustehendes Recht auf Erteilung eines Buchauszuges ein derartiger Aufwand nicht zugemutet werden kann. Vor diesem Hintergrund ist ihr Vorbringen, die Erteilung eines Buchauszuges sei ihr wegen des unverhältnismäßigen Kostenaufwandes nicht zumutbar und wirtschaftlich unmöglich, nicht nur widersprüchlich, sondern belegt anschaulich, dass sie schon nach ihrem eigenen Vorbringen die Pflicht zu Erteilung eines Buchauszuges nicht erfüllt haben.

4.

Dass der Aufwand für die Erstellung des Buchauszuges nach den Behauptungen der Beklagten äußerst hoch ist, vermag sie nicht zu entlasten. Der Hinweis der Beklagten auf den hohen Aufwand, der zur Erteilung des Buchauszuges erforderlich ist, ist allein deshalb unerheblich, weil es ihre Sache war, ihre Buch- und Kontoführung so einzurichten, dass der Buchauszug im laufenden Geschäftsgang erstellt werden kann (BGHZ 56, 290; OLG Düsseldorf a.a.O.). Die Beklagten verfügen - EDV-mäßig verwaltet - über sämtliche die Vertragsverhältnisse betreffenden Informationen. Wenn sie hieraus nur mit dem von ihnen geschilderten Kostenaufwand einen Buchauszug erstellen können, dann kann das nur daran liegen, dass sie die für die Erteilung eines Buchauszuges erforderlichen Datenverarbeitungsprogramme nicht eingerichtet haben. Dies beinhaltet einen Organisationsfehler, da sie ihren Betrieb so zu organisieren haben, dass der Buchauszug ohne nennenswerte Belastung im laufenden Geschäftsgang erstellt werden kann. Wenn die Beklagten auf eine entsprechende Betriebsorganisation aus Kostengründen verzichtet haben, weil ein Buchauszug regelmäßig nur bei - vergleichsweise selten auftretender - streitiger Vertragsbeendigung eines Vertreters abverlangt zu werden pflegt, können sie sich in dem Einzelfall, in dem ein Vertreter von dem ihm kraft Gesetzes zustehenden Recht Gebrauch macht, nicht auf die dadurch verursachten hohen Kosten berufen. Denn ein Unternehmer, der mit Handelsvertretern bzw. Versicherungsvertretern arbeitet, muss sich von vornherein auf ein mögliches Buchauszugsverlangen einstellen und hat daher schon im eigenen Interesse seine Buchführung so einzurichten, dass er dem Verlangen des Handelsvertreters/Versicherungsvertreters unschwer und mit möglichst geringem eigenen Aufwand nachkommen kann. Hat der Unternehmer dies versäumt, so geht ein durch die erforderliche umständliche Auswertung der Geschäftsbücher bzw. Daten entstehender Aufwand allein zu seinen Lasten.

5.

Die Beklagten können den nunmehr geforderten Buchauszug auch nicht deswegen verweigern, weil der Kläger nach ihrem Vorbringen während der jahrelangen Vertragsbeziehungen in der Vergangenheit keine einzige Provisionsabrechnung beanstandet hat. Da der Anspruch auf Buchauszug im Hinblick auf die Provisionsansprüche, deren Bezifferung und Durchsetzung er dienen soll, lediglich Hilfscharakter hat, entfällt er zwar, wenn der Handelsvertreter und der Unternehmer sich über die Provision und/oder Abrechnung endgültig geeinigt haben (BGH NJW 1981, 457). Eine Einigung in dem genannten Sinne liegt dabei jedoch nicht schon in einer - sei es auch mehrjährigen - widerspruchslosen Hinnahme der Provisionsabrechnungen durch den Vertreter (BGH WM 1982, 152; NJW 1996, 588).

II.

Entgegen der Auffassung der Beklagten hat der Kläger auch nicht lediglich einen Anspruch auf Ergänzung hinsichtlich nicht bereits mit den Provisionsabrechnungen und den Stornogefahrmitteilungen erfolgten Angaben. Ein Ergänzungsanspruch kommt nur hinsichtlich eines bereits erteilten Buchauszugs in Betracht. Einen solchen haben die Beklagten, wie ausgeführt, bislang aber noch gar nicht erteilt.

III.

Dem Einwand der Beklagten, die Klage falle bei verständiger Würdigung der Gesamtumstände unter das Schikaneverbot der §§ 226, 242 BGB, da der Kläger an keiner Stelle vortrage, warum er die begehrten Angaben benötige, kann nur entgegen gehalten werden, dass der Kläger auch gar nicht verpflichtet ist, einen Grund für die Geltendmachung seines nicht zu seinen Lasten einschränkbaren Rechts zu benennen. Wenn sich die Beklagte im Gegensatz zu anderen Versicherern (wie gerichtsbekannt) nicht, wozu sich aber organisatorisch verpflichtet wäre, auf die Erteilung eines Buchauszugs eingerichtet hat, ist es weder schikanös noch aberwitzig (GA 102), wenn ein Versicherungsvertreter ein ihm zustehendes Recht ohne Angaben von Gründen geltend macht.

IV.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97, 100, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

V.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagten: 50.000,00 DM.

Den Streitwert hat der Senat trotz der Angaben der Beklagten zu den durch den Buchauszug entstehenden Kosten auf 50.000,00 DM festgesetzt. Zwar richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (NJW 1999, 3049, 3050 m.w.N.) der Wert der Berufung gegen die Verurteilung zur Erteilung einer Auskunft und dementsprechend eines Buchauszuges nach dem Aufwand, den dessen Erteilung bei dem hierzu Verurteilten verursacht. Diesen beziffern die Beklagten zwar auf mindestens 300.000,00 DM, ohne dies allerdings ausreichend substantiiert und nachprüfbar darzulegen. Hinzu kommen zwei weitere Gesichtspunkte. Zum einen kann es nicht angehen, die in Kenntnis der Gesetzeslage erfolgte organisatorische Untätigkeit der Beklagten durch eine Aufblähung des Streitwerts zu belohnen. Zum anderen ist die (behauptete) Investition in Höhe von 300.000,00 DM keine einzelfall- bezogene, sondern amortisiert sich, da die nunmehr zu erstellenden Programme der Beklagten über den Einzelfall hinaus in Zukunft zugute kommen werden und dementsprechend die Kosten auf eine Vielzahl von Einzelfällen (gedanklich) umzulegen sind. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hält der Senat einen Wert von 50.000,00 DM für angemessen.