VG Cottbus, Urteil vom 17.07.2014 - 6 K 246/13
Fundstelle
openJur 2016, 1964
  • Rkr:
Tenor

Die drei Gebührenbescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2012 zu den Kundennummern ..., ... sowie ... in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. März 2013 sowie die drei Gebührenbescheide der Beklagten vom 7. Januar 2013 zu den Kundennummern ..., ... sowie ... in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. März 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten des Klägers für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen insgesamt 6 (Bäder-) Abwassergebührenbescheide der Beklagten für die Kalenderjahre 2008 und 2009.

Die Beklagte zog den Kläger mit drei Bescheiden vom 13. Dezember 2012 zu den Kundennummern ..., ... (insoweit gering verschmutztes Abwasser aus gewerblichem Badebecken betreffend) sowie ... zu Abwassergebühren für das Kalenderjahr 2008 in Höhe von 3.124,30 Euro, 56.490,40 Euro und 42.203,92 Euro heran.

Dagegen erhob der Kläger mit jeweiligem Schreiben vom 18. Dezember 2012 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Gebührenkalkulation sei fehlerhaft.

Die Beklagte zog den Kläger mit drei Bescheiden vom 7. Januar 2013 zu den Kundennummern ..., ... (Datum auf Bescheid „07.01.2012“ und insoweit gering verschmutztes Abwasser aus gewerblichem Badebecken betreffend) sowie ... zu Abwassergebühren für das Kalenderjahr 2009 in Höhe von 3.231,76 Euro, 44.423,53 Euro und 42.255,66 Euro heran.

Dagegen erhob der Kläger mit jeweiligem Schreiben vom 6. Februar 2013 Widerspruch und führte zur Begründung im Wesentlichen aus, die Gebührenkalkulation sei fehlerhaft.

Die Widersprüche gegen die auf das Jahr 2008 bezogenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2012 wies die Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 8. März 2013, die jeweils per Postzustellungsurkunde dem Kläger am 9. März 2013 zugestellt wurden, als unbegründet zurück.

Die Widersprüche gegen die auf das Jahr 2009 bezogenen Gebührenbescheide der Beklagten vom 7. Januar 2013 wies die Beklagte mit drei Widerspruchsbescheiden vom 15. März 2013, die jeweils per Postzustellungsurkunde dem Kläger am 16. März 2013 zugestellt wurden, als unbegründet zurück. Die Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide lauteten jeweils: „Gegen den Widerspruchsbescheid des TAZ Burg (Spreewald) kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus, Vom-Stein-Straße 27 in 03050 Cottbus, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten dieses Gerichts erhoben werden. […]“.

Gegen die drei Abwassergebührenbescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2008 zu den Kundennummern ..., ... sowie ... vom 13. Dezember 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. März 2013 hat der Kläger am 15. März 2013 Klage erhoben. Der Kläger hat am 17. April 2013 die anhängige Klage im Hinblick auf die Anfechtung der drei Abwassergebührenbescheide der Beklagten für das Kalenderjahr 2009 zu denselben Kundennummern vom 7. Januar 2012 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. März 2013 erweitert. Zur Begründung vertieft er seine Kritik an den Gebührenkalkulationen des beklagten Verbandes unter Verweis auf seinen Vortrag in früheren Verfahren sowie auf dortige Ausführungen des Gerichts. Die Bescheide seien auch nicht der Beklagten zuzurechnen.

Der Kläger beantragt,

die drei Gebührenbescheide des Beklagten vom 13. Dezember 2012 zu den Kundennummern ..., ... sowie ... in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. März 2013 sowie die drei Gebührenbescheide des Beklagten vom 7. Januar 2013 zu den Kundennummern ..., ... sowie ... in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. März 2013 aufzuheben sowie

die Zuziehung des Prozessbevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie verteidigt ihre Kalkulation für die Abwassergebühr 2008. Diese sei eine auf den Ist-Zahlen basierende Nachberechnung. Die sich daraus ergebende Überdeckung sei im Rahmen der Kalkulation für das Kalenderjahr 2009 berücksichtigt worden. Dagegen sei nichts zu erinnern.

Die Kammer hat mit Beschluss vom 10. Juni 2014 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakten im hiesigen Verfahren, die zum Verfahren gereichten Satzungs- und Kalkulationsunterlagen sowie die Gerichtsakten in den beigezogenen Verfahren VG 6 L 62/13, VG 6 K 221/10, VBG 6 L 55/10, VG 6 L 368/09, VG 6 L 367/09, VG 6 L 366/09, VG 6 K 621/10, VG 6 K 7/11, VG 6 K 6/11, VG 6 K 5/11, VG 6 K 213/11, VG 6 K 216/11, VG 6 K 215/11 sowie VG 6 K 217/11 Bezug genommen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch, soweit es die am 17. April 2013 erfolgte Klageerweiterung gegen die Gebührenbescheide der Beklagten vom 7. Januar 2013 in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. März 2013 für das Kalenderjahr 2009 betrifft, da die Klage auch insoweit nicht verfristet erhoben worden ist. Die wegen der fehlerhaften Rechtsbehelfsbelehrungen der drei Widerspruchsbescheide vom 15. März 2013 geltende Jahresfrist war zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht abgelaufen. Die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO galt, da der Hinweis in den Rechtsbehelfsbelehrungen der Widerspruchsbescheide, dass „gegen den Widerspruchsbescheid […] innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage vor dem Verwaltungsgericht Cottbus, [...] schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundenbeamten dieses Gerichts erhoben werden kann“, irreführend und damit unrichtig im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn er ist nach dem objektiven Empfängerhorizont geeignet, den Eindruck zu erwecken, dass die Klage nicht in elektronischer Form erhoben werden kann, obwohl seit dem 1. Mai 2007 diese Möglichkeit besteht (vgl. zur Rechtsmittelbelehrung in einer gerichtlichen Entscheidung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 02. Februar 2011 – OVG 2 N 10.10 –, juris Rz. 3 sowie zur Rechtsbehelfsbelehrung im Widerspruchsbescheid ausführlich: VG Cottbus, Urteil vom 25. Juli 2013 - VG 1 K 759/09 -, juris Rz. 29 bis 33 m.w.N.; Beschluss der Kammer vom 30. April 2014 - VG 6 L 62/13 -, S. 2 des E.A.).

Die Klage ist begründet. Die drei Gebührenbescheide der Beklagten vom 13. Dezember 2012 zu den Kundennummern ..., ... sowie ... in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 8. März 2013 sowie die drei Gebührenbescheide der Beklagten vom 7. Januar 2013 zu den Kundennummern ..., ... sowie ... in Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 15. März 2013 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Sie entbehren einer wirksamen satzungsrechtlichen Grundlage. Von der Wirksamkeit der sich Rückwirkung zum 1. Januar 2008 beimessenden Gebührensatzung zur Abwassersatzung des Trink- und Abwasserzweckverbandes Burg (Spreewald) vom 6. Dezember 2012 (GAS 2012) ist für den Teilleistungsbereich der zentralen Abwasserbeseitigung nicht auszugehen, da sie einen (anfänglichen) offensichtlichen materiell-rechtlichen Satzungsfehler im Bereich des nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Brandenburg (KAG) erforderlichen Mindestinhalts aufweist.

Der in § 3 Abs. 1 GAS 2012 festgelegte Gebührensatz von 3,98 Euro pro cbm Schmutzwasser für den Erhebungszeitraum Kalenderjahr 2008 ist unwirksam. Damit ist die Satzung für den Teilleistungsbereich der zentralen Abwasserbeseitigung insgesamt unwirksam.

21Wenn - wie hier - der Gültigkeitszeitraum einer Gebührensatzung bei deren Beschlussfassung - teilweise - in der Vergangenheit liegt, kommt für die Berechnung bzw. Rechtfertigung des Gebührensatzes zu Lasten des Gebührenpflichtigen grundsätzlich keine echte Vorauskalkulation mehr in Betracht, sofern und soweit - wie hier - die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen. Nach Abschluss des Kalkulationszeitraums hat vielmehr eine Nachberechnung zu erfolgen. Mangels im Wege der Prognose zu überwindender Unsicherheiten für den Satzungsgeber besteht hinsichtlich bekannter Einnahmen und Ausgaben – also solchen Kostenansätzen, die nicht auf über den Kalkulationszeitraum hinausreichenden Prognoseentscheidungen beruhen – auch kein Bedarf und keine Rechtfertigung mehr für den Rückgriff auf frühere Schätzwerte zu Lasten des Gebührenpflichtigen. Dies gilt sowohl für die tatsächlich entstandenen Kosten als auch für die Anzahl der Maßstabseinheiten (ständige Kammerrechtsprechung; vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010 - VG 6 L 55/10 -, juris Rz. 27 mit ausführlicher Begründung und m.w.N.; zuletzt Beschluss der Kammer vom 30. April 2014 - VG 6 L 62/13 -, S. 4 ff. des E.A.). Nach Ablauf des Veranlagungs-/Kalkulationszeitraums kommt mithin nur noch eine Neuberechnung (Nachberechnung) in Betracht, bei der – ohne Rücksicht auf den Zeitpunkt der Ermittelbarkeit, der gegebenenfalls abgewartet werden muss – in vollem Umfang von den tatsächlich entstandenen Kosten, den tatsächlichen Maßstabseinheiten und den tatsächlichen Gebühreneinnahmen auszugehen ist, sofern die Kosten und der Umfang der Inanspruchnahme feststehen und sich diese Daten als für den Gebührenpflichtigen günstiger erweisen (vgl. zum Vorstehenden insgesamt: VG Cottbus, Beschluss vom 17. Dezember 2010 a.a.O.). Ergibt sich daher etwa aufgrund einer Nachberechnung eine Kostenüberschreitung als zwingende Folge der Beibehaltung des alten Gebührensatzes, darf die (rückwirkende) Satzung nicht inhaltlich unverändert nur formell neu beschlossen werden. Der Satzungsgeber ist vielmehr in der Pflicht, die festgestellten Kostenüberschreitungen schon bei der Gestaltung des Gebührensatzes zu berücksichtigen, die Gebührensätze stimmig neu zu berechnen, niedriger festzusetzen und den Gebührenschuldner entsprechend zu entlasten (ebenso VG Frankfurt (Oder), Urteil vom 8. August 2005, a.a.O., S. 11 des E. A. für eine zur Heilung formeller Fehler neu beschlossene Satzung). Der hier vertretenen Auffassung steht nicht die Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg (vgl. Urteil vom 1. Dezember 2005, a. a. O., S. 16 des E. A.; Beschluss vom 2. Mai 2006 – 9 N 17.06 -, S. 5 des E.A.) entgegen, wonach es bei einer Nach„kalkulation“ unzulässig sei, (hinsichtlich der Maßstabseinheiten) im Sinne einer ex post- Betrachtung von den tatsächlich angefallenen Ist-Werten auszugehen; diese hätten Bedeutung nur zur Kontrolle einer in den Folgeperioden auszugleichenden Über- oder Unterdeckung gemäß § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG. Dies trifft nur für den Fall zu, dass die Ist-Werte für den Gebührenpflichtigen ungünstiger sind (so auch in dem vom OVG Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall), nicht jedoch dann, wenn eine auf den Satzungserlass bezogene Prognose für den Gebührenpflichtigen nachteilig wäre (vgl. bereits Beschluss der Kammer vom 17. Dezember 2010, a.a.O.).

22Nach der oben ausgeführten Rechtsprechung der Kammer liegt eine unzulässige Überdeckung auch in den Fällen rückwirkenden Satzungserlasses vor, in denen der Satzungsgeber nachweisen kann, dass er die sich aus der Gebührennachberechnung ergebende Überdeckung in einem der Folgejahre ausgeglichen hat. Denn für einen Überdeckungsausgleich und die damit einhergehende Verlagerung der Berücksichtigung einer Überdeckung in eine andere Kalkulationsperiode besteht - anders als in den Fällen, in denen zulässigerweise auf eine Prognose abgestellt werden darf, die aus der ex-post-Sicht korrekturbedürftig ist - keine Rechtfertigung mehr, wenn von vornherein die Ist-Zahlen zugrunde gelegt werden müssen. Bei Zugrundelegung der Ist-Zahlen und der nach obiger Rechtsprechung zwingenden Berücksichtigung derselben bei der Ausgestaltung der Höhe des Gebührensatzes bedarf es einer nachträglichen Korrektur nicht mehr.

Die Argumentation der Beklagten zur Rechtfertigung des Gebührensatzes für den Bereich der kanalgebundenen Ableitung und Behandlung normal verschmutzten Ab-wassers für das Kalenderjahr 2008 wird den o.g. Grundsätzen bei Betrachtung der Ist-Zahlen aus der Nachberechnung nicht gerecht: Aus der von der Beklagten im Schriftsatz vom 14. Mai 2013 als allein maßgeblich angesehenen Nachberechnung vom 27. November 2012, die zum Zeitpunkt der Beschlussfassung der GAS 2012 am 6. Dezember 2012 dem Satzungsgeber vorgelegen haben dürfte, ergibt sich, dass die Ist-Kosten in Höhe von 1.030.013,20 Euro tatsächlich niedriger waren als die prognostizierten Kosten in Höhe von 1.034.700 Euro (vgl. Vorauskalkulation vom 27. November 2007) und dass sich bei Beibehaltung des alten Gebührensatzes von 3,98 Euro/cbm Abwasser als zwingende Folge eine Kostenüberschreitung in Höhe von 13.717,92 Euro ergibt, was auf eine tatsächlich angefallene Schmutzwassermenge von 262.244 cbm anstelle von ursprünglich prognostizierten 260.000 cbm schließen lässt (die angefallene Schmutzwassermenge ist in der Nachberechnung nicht explizit angegeben). Berechnet man den höchstmöglichen Gebührensatz anhand dieser Annahme einer tatsächlich angefallenen Menge von 262.244 cbm, so ergibt sich ein Satz von abgerundet 3,92 Euro/cbm Abwasser. Die unter Zugrundelegung der von der Beklagten als maßgeblich bezeichneten Nachberechnung vom 27. November 2012 festzustellende Verletzung des Kostenüberdeckungsverbotes ist auch erheblich, da gröblich, weil die Beklagte gegen oben ausgeführte zwingende Grundsätze verstoßen hat, obwohl sie diese kennen musste. Auf sie hat die Kammer bereits im Beschluss vom 17. Dezember 2010, a.a.O. hingewiesen. Der Frage, ob der Satzungsgeber tatsächlich einen Überdeckungsausgleich im Jahr 2009 vorgenommen hat - wie die Beklagte behauptet -, braucht nicht nachgegangen werden, da ein solcher Ausgleich nach obigen Ausführungen in den Fällen unzulässig ist, in denen - wie hier - eine Nachberechnung nach Ist-Zahlen bereits bei der Gestaltung des Gebührensatzes zugrunde zu legen ist und daher keine Notwendigkeit und Rechtfertigung mehr besteht, die festgestellte Überdeckung in eine andere Kalkulationsperiode zu verlagern.

24Ist aber der Gebührensatz für den Teilleistungsbereich der kanalgebundenen Ableitung und Behandlung normal verschmutzten Abwassers für das Kalenderjahr 2008 rechtswidrig und damit unwirksam, führt dies nach dem Rechtsgedanken des § 139 BGB zur Unwirksamkeit der Gebührensatzung für 2008 und den Bereich der kanal-gebundenen Ableitung und Behandlung von Abwasser insgesamt, mithin auch für den Bereich der kanalgebundenen Ableitung und Behandlung von gering verschmutztem Schmutzwasser aus gewerblichen Badebecken, da nicht davon auszugehen ist, dass der Satzungsgeber mutmaßlich an einer Gebührensatzung festhalten will, die es ihm nicht einmal ermöglicht, Abwassergebühren für normal verschmutzte Abwässer zu erheben.

Ist die Gebührensatzregelung einer Satzung als gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG erforderlicher Satzungsmindestbestandteil - wie hier - in dem Zeitpunkt, zu dem sie in Kraft treten sollte, (insgesamt) nichtig, zieht dies die Unwirksamkeit der Satzung auch für den Zeitraum nach sich, in dem der Gebührensatz gerechtfertigt wäre. Denn ein im Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens ungültiger Gebührensatz kann nicht ohne erneuten Beschluss des zuständigen Rechtssetzungsorgans in einem ordnungsgemäßen Rechtssetzungsverfahren zu einem späteren Zeitpunkt in Kraft treten. Der Rechtsgedanke des § 139 BGB ermöglicht eine Aufrechterhaltung der Satzung ab einem künftigen Zeitpunkt nicht, weil es infolge der Ungültigkeit der Satzung bei ihrem Inkrafttreten an einem Normsubstrat fehlt, auf dessen Geltung ein mutmaßlicher Wille des Satzungsgebers zur Aufrechterhaltung einer gesetzeskonformen Regelung gerichtet sein könnte (vgl. OVG Brandenburg, Urt. vom 22. 1. 2003 – 2 A 581/00 –, juris Rz. 22 m.w.N.; Kluge in Becker, u.a., KAG, Kommentar, Loseblattsammlung, Stand: März 2013, § 6 Rz. 612).

Andere Gebührensatzungen hat die Beklagte zur Rechtfertigung ihres Bescheides nicht angeführt. Vielmehr geht der Satzungsgeber selbst von deren Unwirksamkeit aus, da er sonst die Heilungssatzung GAS 2012 nicht beschlossen hätte.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.