OLG Köln, Urteil vom 01.06.2001 - 19 U 158/00
Fundstelle
openJur 2011, 15589
  • Rkr:
Verfahrensgang
  • vorher: Az. 21 0 135/96
Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.06.2000 verkündete Urteil des Landgerichts Köln - 21 0 135/96 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden den Beklagten als Gesamtschuldner auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 117.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Den Parteien wird nachgelassen, die jeweils zu leistende Sicherheit durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Tatbestand

Am 6. August 1994 steuerte der Beklagte zu 1) das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherte Fahrzeug Opel Vectra in Griechenland auf der Straße zwischen S. und I.. Halter des Fahrzeugs war sein Vater E. R.. Auf Grund überhöhter Geschwindigkeit in einer Rechtskurve verlor der Beklagte zu 1) die Kontrolle über das Fahrzeug und prallte auf der Gegenfahrbahn gegen einen dort fahrenden Traktor. Der Kläger saß auf dem rechten Rücksitz, auf dem vorderen Beifahrersitz saß eine weitere Person, die an den Folgen des Unfalls starb. Der Beklagte zu 1) wurde nur leicht verletzt. Der Unfall wurde polizeilich aufgenommen. Auf die Übersetzung der Unfallakte der griechischen Polizei (Blatt 9 ff. d. A.) wird Bezug genommen.

Der Kläger wurde bei dem Unfall schwer verletzt. Er verlor durch den Unfall sein linkes Auge, erlitt eine Mittelgesichtsfraktur, ein Schädelhirntrauma 1. Grades, eine Felsenbeinfraktur rechts, eine periphere Fazialisparese, eine Surditas rechts, eine Oberarmschaftsfraktur sowie eine Oberschenkelfraktur. Bei der Mittelgesichtsfraktur handelte es sich um eine solche vom Typ Le Fort III, d. h. es lag eine vollständige Abtrennung der Mittelgesichtsknochen von der Schädelbasis vor.

Die Beklagte zu 2) hat vorprozessual 40.000,00 DM als Schmerzensgeld und am 2. April 1996 weitere 30.754,31 DM - davon 754,31 DM auf den materiellen Schaden - an den Kläger gezahlt. Die Klage ist der Beklagten zu 2) und dem in der Klageschrift mit E. R. bezeichneten Beklagten zu 1) am 10.04.1996 zugestellt worden, wobei nach dem Inhalt der Klageschrift der Fahrer und die Haftpflichtversicherung verklagt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 24.07.1996 hat sich die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte für die Beklagten zu 1) und 2) bestellt und im Schriftsatz vom 15.08.1996 darauf hingewiesen, dass Fahrer des Unfallsfahrzeuges I. R. gewesen sei und nicht der im Rubrum der Klageschrift bezeichnete E. R.. Im Termin vom 18.04.1997 hat sie Abweisung der Klage für beide Beklagten beantragt.

Der Kläger hat ursprünglich mit dem Klageantrag zu 1) beantragt, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 6.332,62 DM zu zahlen. Insoweit hat er den Rechtsstreit in Höhe von 754,31 DM für erledigt erklärt und hat sodann beantragt:

1.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 5.578,31 DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen,

2.

die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn unter Anrechnung der bereits geleisteten 70.000,00 DM (40.000,00 DM vorgerichtlich und 30.000,00 DM zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit) ein weiteres angemessenes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen aus dem den Zahlungsbetrag von 70.000,00 DM übersteigenden Betrag seit Klagezustellung zu zahlen,

3.

festzustellen, dass die Beklagten verpflichtet sind, ihm ab Rechtshängigkeit sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, letztere soweit sie nach Rechtskraft des Urteils entstehen, aus dem Unfall vom 6. August 1994 auf der Straße von S. nach I. (Griechenland) zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind bzw. übergehen.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben behauptet, dem Beklagten zu 1) sei vor dem Unfall ein Jeep auf seiner Fahrbahn entgegen gekommen. Des weiteren haben sie die Ansicht vertreten, dass der Kläger sich ein Mitverschulden anrechnen lassen müsse, da er im Unfallzeitpunkt nicht angeschnallt gewesen sei.

Das Landgericht hat Beweis erhoben aufgrund der Beweisbeschlüsse vom 20. Juni 1997 (Bl. 114, 115 d.A.), vom 16. November 1998 (Bl. 219 und 220 d. A.) und vom 8. Januar 1999 (Bl. 247, 248 d. A.) durch Einholung schriftlicher Sachverständigengutachten. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Gutachten der Sachverständigen Ri. (Bl. 147 ff. d.A.), K. (Bl. 156 ff. d.A.), L. (Bl. 169 ff. d.A.), W. (Bl. 193 ff. d.A. und Bl. 128 d. A.) sowie Sch., B. und D.C. (Bl. 285 ff. d. A.) Bezug genommen.

Mit Urteil vom 16.06.2000, auf dessen Inhalt wegen sämtlicher Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte zu 2) gesamtschuldnerisch mit I. R. als Beklagten zu 1) zur Zahlung des materiellen Schadensersatzes des Klägers in Höhe von 4.659,81 DM und zu einem Schmerzensgeld in Höhe von 110.000,00 DM abzüglich am 2.04.1996 gezahlter 30.000,00 DM verurteilt sowie dem Feststellungsantrag des Klägers stattgegeben.

Die Verurteilung des I. R. als Beklagten zu 1) hat es damit begründet, dass die Falschbezeichnung hinsichtlich des Vornamens in der Klageschrift unschädlich sei, da aus der Klageschrift eindeutig zu erkennen gewesen sei, dass die Klage gegen den Fahrer des Unfallfahrzeugs gerichtet gewesen sei.

Abgesehen von einigen Kürzungen bezüglich des materiellen Schadens hat es die Klage in vollem Umfang für begründet angesehen, da die Beklagten ihre Behauptung, der Kläger sei bei dem Unfall nicht angeschnallt gewesen, nicht bewiesen hätten, so dass eine Kürzung der Ansprüche gemäß § 254 BGB nicht in Betracht komme.

Gegen dieses am 07.07.2000 an die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte zugestellte Urteil haben die Beklagten mit am 31.07.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach dreimaliger Fristverlängerung bis letztlich zum 11.12.2000 mit am 24.11.2000 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz begründet haben.

Der Beklagte zu 1) ist der Ansicht, die Klage gegen ihn sei im vollem Umfang abzuweisen, da er nicht Prozesspartei gewesen sei. Der Kläger habe gegen ihn nie wirksam Klage erhoben. Im Hinblick auf die ihm gegenüber unterbliebene Zustellung der Klage beruft er sich auf Verjährung.

Die Beklagte zu 2) wendet sich gegen die Ablehnung des Mitverschuldens des Klägers mit der Begründung, das Landgericht habe verkannt, dass zu ihren Gunsten ein Anscheinsbeweis eingreife. Das Mitverschulden sei mit 50 % zu berücksichtigen. Das Landgericht, das ihrer Ansicht nach ein Schmerzensgeld von insgesamt 110.000,00 DM für angemessen erachtet habe, habe bei der Tenorierung die vorprozessual gezahlten 40.000,00 DM nicht berücksichtigt und der Tatsache, dass weitere 30.000,00 DM zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Klage gezahlt worden seien, fehlerhaft nicht durch entsprechende Teilabweisung der Klage Rechnung getragen.

Sie ist der Ansicht, mit 70.000,00 DM Schmerzensgeld sei der Kläger ausreichend abgefunden, da bei dem Fahrer nur ein leicht fahrlässiges Augenblicksversagen vorgelegen habe, der Kläger nicht angeschnallt gewesen sei und zudem bei ihm Verschlimmerungstendenzen feststellbar seien. Insbesondere sei der Kläger durch den Unfall nicht in seiner beruflichen Entwicklung beeinträchtigt worden.

Für einen immateriellen Vorbehalt gebe es ebenfalls keine Grundlage.

Die Beklagten beantragen,

I.

das angefochtene Urteil teilweise abzuändern und

1.

die Klage gegen den Beklagten zu 1,

2.

die gegen die Beklagten zu 2) gerichtete Zahlungsklage bezüglich des noch geltend gemachten Schmerzensgeldes ganz und bezüglich des materiellen Schadens insoweit abzuweisen, als der Beklagte zu 2) verurteilt worden ist, an den Kläger mehr als DM 2.329,91 nebst 4 % Zinsen seit dem 10.04.1996 zu zahlen,

3.

die gegen den Beklagten zu 2) gerichtete Feststellungsklage insoweit abzuweisen, als der Kläger die Feststellung der Ersatzpflicht von künftigen immateriellen Schäden überhaupt und die Feststellung der Ersatzpflicht zukünftiger materieller Schäden zu mehr als 50 % begehrt,

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II.

den Beklagten zu gestatten, eine Sicherheit auch durch

Bürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschafts-

bank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.

Der Kläger beantragt,

die gegnerische Berufung zurückzuweisen.

Er verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens. Er ist insbesondere der Ansicht, dass gegen I. R. ein wirksames Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen ergänzend Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg.

I.

Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht I. R. als Beklagten zu 1) verurteilt. Wer Partei ist, bestimmt sich aus der Klage. Als prozessuale Willenserklärung ist dieselbe dabei gegebenenfalls auszulegen (allgemeine Meinung: BGH NJW 1952, 545; NJW-RR 1995, 764; Münchener Kommentar/Lindacher, ZPO, 2. Auflage, vor § 50 Rn. 12). Maßgebend ist, wer aus Adressatensicht objektiv als Träger der jeweiligen Parteirolle gewollt erscheint. Auszugehen ist von der äußeren Bezeichnung nach Name, Beruf und Anschrift. Ergänzend ist darüber hinaus berücksichtigungsfähig das in der Klageschrift enthaltene rechtliche und tatsächliche Vorbringen zur Begründung des Klageantrags (OLG Dresden, OLGR 1996, 70; OLG Hamm NJW-RR 1999, 217; Münchener Kommentar/Lindacher, aaO, Rn. 13 mwN). Soweit der Gegenseite bekannt oder für diese objektiv erkennbar ist, wer vom Kläger tatsächlich als Partei gewollt ist, ist dieser Wille auch dann entscheidend, wenn er in der Parteibenennung, im "Klagerubrum", nur einen unzureichenden oder gar völlig falschen Ausdruck gefunden hat (BGH NJW 1987, 1947; NJW-RR aaO; Zöller/Vollkommer, ZPO, 22. Auflage, vor § 50 Rn. 6 f. mwN).

Hier war zwar der Beklagte zu 1) mit E. R. bezeichnet. Aus der Klageschrift ging aber unzweifelhaft hervor, wer Beklagter zu 1) sein sollte: der Fahrer des Unfallfahrzeugs, also I. R.. Diesem sollte aus objektiver Sicht und für die Beklagten erkennbar die Parteirolle des Beklagten zu 1) zukommen.

Beklagter wird jemand allerdings nur durch die objektiv zutreffende Bezeichnung in der Klage und die Zustellung der Klageschrift. Wird - wie hier - die Klage einer anderen Person zugestellt als derjenigen, die in der Klageschrift als Beklagter (objektiv) benannt ist, wird - zunächst - niemand Partei: Der in der Klageschrift Bestimmte (hier: I. R.) nicht, weil es an der gebotenen Zustellung ihm gegenüber fehlt, der Zustellungsempfänger (hier: E. R.) nicht, weil er objektiv erkennbar (insbesondere ausweislich der Klageschrift) gar nicht Partei sein soll (BGH NJW 1994, 2232; OLG Dresden aaO; Münchener Kommentar/Lindacher aaO Rn. 17). Denn die Zustellung hat nicht die Aufgabe, die Person des Beklagten zu bestimmen, sondern diesen zu finden. Der Zustellungsempfänger ist dann eine sogenannte Scheinpartei.

Die Begründung eines Prozessrechtsverhältnisses gegenüber dem in der Klageschrift Bestimmten ( = Sollpartei) ist nach erfolgter Zustellung an die Scheinpartei nur durch Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 187 ZPO oder § 295 Abs. 1 ZPO möglich.

Der Senat ist der Ansicht, dass hier schon viel dafür spricht, dass der Zustellungsmangel gegenüber I. R. gemäß § 187 ZPO geheilt worden ist. Ausweislich der Zustellungsurkunde Bl. 62 d. A. spricht alles dafür, dass es I. R. war, der am 10.04.1996 die Zustellung für seinen Vater entgegengenommen hat. Angesichts des einschneidenden Erlebnisses, dass der Unfall mit seinen schweren Folgen darstellte, hält es der Senat für lebensfremd, dass der Vater, selbst wenn der Sohn ihm die zugestellte Klageschrift ungeöffnet übergeben haben sollte, mit diesem nicht über den Inhalt der Klageschrift, die vom Ereignis her schließlich ganz vorrangig den Sohn I. betraf, nicht gesprochen haben soll. Dies hätte dann aber zur Folge, dass tatsächliche Kenntnis des Inhalts des zuzustellenden Schriftstücks gemäß § 187 ZPO bei I. R. eingetreten wäre.

Selbst wenn angesichts des, wenn auch recht halbherzigen, Bestreitens des Berufungsklägers zu 1) (Bl. 508 d.A.), eine Heilung gemäß § 187 ZPO nicht angenommen werden kann, so ist gegenüber dem Berufungskläger zu 1) nach Ansicht des Senats jedenfalls durch das rügelose Verhandeln der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten in der ersten mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht das erforderliche Prozessrechtsverhältnis begründet worden ist.

Denn für die Beklagte zu 2) und die erstinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Parteien war objektiv erkennbar, dass Beklagter zu 1) I. R. war. Dies ergab sich aus der Klageschrift und folgte auch daraus, dass der Vater des Beklagten zu 1) als Fahrzeughalter für die Verletzung des Klägers als Insasse des Unfallfahrzeuges gar nicht haftete. Auf die Kenntnis der Prozessbevollmächtigten, aber auch gerade der Beklagen zu 2) kommt es in diesem Zusammenhang entscheidend an: Gemäß § 7 Abs. 2 Ziffer 5 AKB wird (im Innenverhältnis) die Prozessführungsmacht in vollem Umfang dem Versicherer, mithin der Beklagten zu 2) übertragen. Im Außenverhältnis ist die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer sowohl für den Versicherungsnehmer, den Vater des Fahrers und Halter des Unfallfahrzeugs, als auch gemäß § 10 Abs. 1 in Verbindung mit § 10 Abs. 2 c) AKB für den Fahrer als mitversicherte Person für die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Schadensersatzansprüche zuständig. Dabei umfasst die Abwehrpflicht u. a. auch die Führung erforderlicher Prozesse (Stiefel/Hofmann AKB, 17. Auflage, § 10 AKB Rn. 18). Zudem ist die Beklagte zu 2) aufgrund des § 10 Abs. 5 AKB unwiderruflich zur Schadensregulierung bevollmächtigt, wobei die Vollmacht auch für den Fahrer als mitversicherte Person gilt, da sie auf einer vom Vertragswillen unabhängigen gesetzlichen Grundlage beruht (Stiefel/Hofmann aaO Rn. 95 mwN). Aus § 10 Abs. 5 AKB folgt nach alledem auch das Recht des Haftpflichtversicherers, im Außenverhältnis dem Anwalt namens der versicherten Personen Prozessvollmacht zu erteilen (Stiefel/Hofmann aaO Rn. 106; § 7 AKB Rn. 195; Baur NJW 1973, 1030).

Vorliegend konnte die - nach Niederlegung des Mandats durch den von dem scheinbeklagten Vater beauftragten Anwalt - erfolgte Bevollmächtigung der erstinstanzlichen Prozessbevollmächtigten durch die Beklagte zu 2) und die Erklärung der Bevollmächtigten, sie bestelle sich für die Beklagten zu 1) und 2) objektiv vor dem Hintergrund des § 10 Abs. 5 AKB nur so verstanden werden, dass diese sich für den "richtigen" Beklagten und die Haftpflichtversicherung bestellte. Denn abgesehen davon, dass sowohl für die Anwältin als auch für die Beklagte zu 2) objektiv erkennbar war, dass I. R. als Fahrer der "richtige" oder Sollbeklagte zu 1) war, gab es ersichtlich keine Haftung des Halters des Fahrzeugs, E. R., die die Beklagte zu 2) hätte abwehren können und müssen. Denn gegen den Halter des Fahrzeugs bestanden weder aus § 823 BGB noch aus dem StVG Ansprüche des Klägers, da der Halterhaftung aus dem StVG die Vorschrift des § 8 a StVG entgegenstand, was für die Beklagte zu 2) als Haftpflichtversicherer ohne weiteres erkennbar war. Abzuwehren wären für den Halter allenfalls Kosten gewesen, die zur Geltendmachung seiner Scheinparteistellung erforderlich waren, auf die sich aber die aus § 10 Abs. 5 AKB folgende Vollmacht des Haftpflichtversicherers nicht erstrecken dürfte. Jedenfalls hat aber ersichtlich die Beklagte zu 2) der Prozessbevollmächtigten hierfür keine Vollmacht erteilt, da diese in der Klageerwiderung die Stellung eines Klageabweisungsantrags angekündigt und auch gestellt hat, und zwar zu einem Zeitpunkt, als der Kläger schon klargestellt hatte, dass sich die Klage nicht gegen den Zustellungsempfänger E. R., sondern gegen I. R. als Fahrer des Unfallfahrzeugs richtete. Hätte sie demgegenüber den scheinbeklagten Vater als Halter des Fahrzeugs vertreten wollen, so hätte sie nicht nur auf den fehlenden Haftungsgrund hingewiesen, sondern auf dessen Entlassung aus dem Prozess gegen Erstattung seiner bisherigen Kosten hingewirkt. Allein die Tatsache, dass der Vater des Beklagten zu 1) im Widerrufsvergleich vom 18.04.1997 (Bl. 93f. d.A.) ausdrücklich bezeichnet ist, macht ihn nicht zum "richtigen" Beklagten.

Hat sich somit die erstinstanzliche Bevollmächtigte objektiv für den richtigen Beklagten bestellt und zudem in der ersten mündlichen Verhandlung die mangelnde Zustellung an I. R. nicht gerügt, so ist damit der (ursprüngliche) Zustellungsmangel gegenüber dem Berufungskläger zu 1) geheilt worden und ihm gegenüber zugleich ein wirksames Prozessrechtsverhältnis begründet worden. Nach diesem Zeitpunkt war die vom Landgericht im Urteil vorgenommene Parteiberichtigung zulässig (siehe hierzu Jauernig, ZZP 86, 460 f.; OLG Stuttgart NJW - RR 1999, 216; Münchener-Kommentar/Lindacher aaO, Rn. 22).

Wollte man dies anders sehen und davon ausgehen, dass in erster Instanz eine Nichtpartei den Prozess geführt hat, wäre der Berufungskläger zu 1) zwar an sich nur bei Genehmigung der Prozessführung der Nichtpartei an die bisherigen Verfahrensergebnisse gebunden. Diese Genehmigung hat der Berufungskläger zu 1) verweigert. Seine Verweigerung ist aber angesichts der hier vorliegenden besonderen Konstellation des Haftpflichtprozesses, den der Versicherer in Vollmacht des Fahrers geführt hat und in dem wegen der Gleichlagerung seiner Interessen mit denen des Haftpflichtversicherers die Prozessführung der Nichtpartei erkennbar die Interessen des Fahrers gewahrt hat, rechtsmissbräuchlich. Zwar soll ein Urteil, das in Verkennung der Fehlzustellung der Klage gegen den als Beklagten Benannten (aber nicht am Verfahren Beteiligten) stattgibt, nach einer Ansicht wirkungslos (Münchener Kommentar-Lindacher, aaO, Rn. 19), nach anderer Ansicht wirksam, aber anfechtbar seien (Stein-Jonas-Bork, ZPO, 21. Auflage, vor § 50 Rn. 10). Dem vermag sich der Senat für die hier vorliegende besondere Konstellation des Haftpflichtprozesses jedoch nicht anzuschließen.

Lediglich klarstellend sei darauf hingewiesen, dass die vom Berufungskläger zu 1) erhobene Verjährungseinrede, selbst wenn er bislang nicht Partei geworden wäre, nicht durchgreifen würde. Die durch die Klageerhebung gegenüber der Beklagten zu 2) bewirkte Verjährungsunterbrechung hat auch die Verjährung der Ansprüche gegen den Fahrer des Unfallfahrzeugs als mitversicherte Person unterbrochen (§ 3 Nr. 3 Satz 4 PfVersG). Denn dort, wo das VVG oder das PfVersG dem Wortlaut nach nur den Versicherungsnehmer erwähnen, meinen sie auch stets den mitversicherten Fahrer (BGH VersR 1971, 239 VersR 1972, 271; VersR 1975, 297; Stiefel/Hofmann, aaO, § 30 PfVersG Nr. 1, 2 Rn. 1).

II.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung, auf die der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen Bezug nimmt, hat das Landgericht die Beklagten in dem in der Berufungsinstanz noch im Streit befindlichen Umfang zu 100 % für haftbar gehalten. Die hiergegen in der Berufungsinstanz vorgebrachten Einwände rechtfertigen keine abweichende Entscheidung.

Die Beklagten haben nicht bewiesen, dass der Kläger bei dem Unfall nicht angeschnallt war. Bei dem auf den Verstoß gegen § 21 a StVO gestützten Mitverschuldenseinwand muss der für den Unfall Verantwortliche nicht nur beweisen, dass der Verletzte nicht angeschnallt war, sondern er hat auch zu beweisen, dass dieses Versäumnis die Verletzungen - ganz oder doch zum Teil - verursacht hat (BGH NJW 1980, 2125; NJW 1979, 1363). Insoweit verbleibende Zweifel gehen zu Lasten des Haftpflichtigen. Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass mittels eines Anscheinsbeweises nicht nur von einem feststehenden Verhalten auf den Zusammenhang mit einem eingetretenen Erfolg, sondern auch umgekehrt von einem eingetretenen Erfolg auf ein bestimmtes Verhalten als Ursache geschlossen werden kann (BGH NJW 1991, 230, mwN). Dies gilt auch für den Beweis, dass ein Fahrzeuginsasse nicht angeschnallt war. Entgegen der Ansicht des Beklagten hat das Landgericht aber zutreffend entschieden, dass zugunsten der Beklagten bei dem vorliegenden Unfallereignis kein Anscheinsbeweis streitet.

Fraglich ist schon, ob trotz der nach den Bekundungen der Sachverständigen Prof. Dr. B. und Dr. D.C. für fehlende Gurtsicherung typischen Verletzungen des Klägers sich nicht bereits angesichts der Schwere des Frontalzusammenstoßes (hohe Kollisionsgeschwindigkeit und Aufprall auf einen Traktor) die Annahme eines Anscheinsbeweises verbietet (siehe hierzu OLG Karlsruhe MDR 1979, 845; Palandt/Heinrichs, BGB, 60. Auflage, § 254 Rn. 22; Grunwald, ZAP 2001, Fach 9, Seite 645 f.). Jedenfalls käme dem Beklagten ein Anscheinsbeweis nur zu Gute, wenn sich bei der hier zu beurteilenden Unfallsituation aufgrund allgemeiner Erfahrungssätze der Schluss aufdrängen würde, dass die vom Kläger erlittenen Verletzungen bei der Art und Weise des Zusammenstosses nur darauf zurückgeführt werden können, dass der Kläger nicht angeschnallt war. Diese Voraussetzungen sind, wie schon das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht erfüllt.

Zwar trifft es zu, dass die Sachverständigen im medizinischen Teil des interdisziplinären Gutachtens zu dem Ergebnis gekommen sind, dass sich das Verletzungsbild des Klägers zwanglos dann erklären lässt, wenn er nicht angegurtet war. Das allein reicht jedoch nicht aus vor dem Hintergrund, dass nach dem Ergebnis des technischen Teils des interdisziplinären Gutachtens des Sachverständigen Sch. keinesfalls auszuschließen ist, dass hier Belastungen durch eindringende Bauteile des Traktors oder des Opel Vectra selbst vorgelegen haben. Auch ist nicht auszuschließen, dass es zu Interaktionen zwischen dem getöteten Beifahrer und dem Kläger gekommen ist, da der Beifahrer den Verformungen des Opel Vectra zufolge direkt durch eindringende Bauteile des Traktors belastet worden ist (Bl. 277 d.A.). Hinzukommt nach den Feststellungen des Sachverständigen, dass nicht zwingend von einer normalen Sitzposition des Klägers im Zeitpunkt des Aufpralls ausgegangen werden kann.

Diese Feststellungen des Sachverständigen führen dazu, dass hier das Schadensgeschehen Umstände aufweist, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass der Unfall anders abgelaufen ist, als nach dem "Muster" der der Anscheinsregel zugrundeliegenden Erfahrungstypik. Bei den Feststellungen des Sachverständigen handelt es sich nicht lediglich um Vermutungen und deshalb reine Denkmöglichkeiten, die allein nicht ausreichen würden, den Anscheinsbeweis zu erschüttern. Vielmehr handelt es sich um besondere Umstände der Unfallsituation, die wegen dieser Abweichung von den typischen Sachverhalten einen anderen Geschehensablauf des Unfalls als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kommende Möglichkeit nahe legen (BGH NJW 1991, 230).

Den danach notwendigen Vollbeweis für eine fehlende Gurtsicherung des Klägers haben die Beklagten nicht zur Überzeugung des Senats geführt. Hiergegen spricht zunächst schon, dass ausweislich der Feststellungen der griechischen Polizei der Kläger ebenso wie der verstorbene Beifahrer angeschnallt waren. Zwar äußern die Beklagten insoweit die Vermutung, es handele sich um eine falsche Übersetzung. Für ihre Behauptung, "es müsse sich um einen Übersetzungsfehler handeln", haben sie aber sowohl in erster als auch in zweiter Instanz jede Erklärung bzw. das Aufzeigen von Anhaltspunkten, wieso sie zu dieser Annahme kommen, vermissen lassen. Es wäre ihnen aber unbenommen gewesen, vor Ort einen Bevollmächtigten mit der Einsicht in die Unfallakte zu beauftragen und ihrerseits eine Übersetzung anfertigen zu lassen. Die Tatsache allein, dass die Angaben des Beklagten zu 1) in seiner Unfallanzeige in Widerspruch

zu den Feststellungen der übersetzten Unfallakte stehen, reicht zur Begründung erheblicher Zweifel für einen Übersetzungsfehler nicht aus. Die insoweit beantragte Parteivernehmung "des Beklagten" kam daher nicht in Betracht (§§ 447, 448 ZPO).

Auch der Umstand, dass der Beklagte zu 1) seinerseits angeschnallt war und nur sehr viel geringfügigere Verletzungen erlitten hat, spricht, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, nicht ausreichend für eine mangelnde Gurtsicherung. Denn nach dem Unfallverlauf, wie er in dem interdisziplinären Gutachten rekonstruiert worden ist, war die Fahrerseite des Unfallfahrzeuges in ganz erheblich geringerem Umfang von dem Zusammenstoß und dessen Auswirkungen betroffen. Dies ist zudem unschwer auf den Lichtbildern (Bl. 336, 337 d.A.) erkennbar. Hinzu kommt, dass der Fahrer nicht nur durch das Lenkrad geschützt werden kann, sondern anders als die Beifahrer den Unfall "kommen" sieht und sich hierauf einrichten kann.

Es bestehen vor allem aufgrund des vom Landgericht eingeholten interdisziplinären Gutachtens nicht unerhebliche Zweifel, ob der Kläger angeschnallt war oder nicht. Zwar ist - wie bereits ausgeführt - nicht zu verkennen, dass die Sachverständigen Prof. Dr. B. und D.C. zu dem Ergebnis gelangt sind, dass das Verletzungsbild des Klägers sich zwanglos dann erklären lasse, wenn er nicht angegurtet gewesen ist. Auch die Sachverständigen machen aber bereits die Einschränkung, dass dies nur unter der Voraussetzung gilt, dass der Kläger sich im Kollisionszeitpunkt in Normalposition auf der hinteren Sitzbank befunden hat (Bl. 312, 314 d.A.). Das lässt sich aber nicht mit hinreichender Sicherheit feststellen. Denn das Unfallfahrzeug ist unstreitig vor dem Zusammenstoß auf einer Strecke von ca. 50 m mit hoher Geschwindigkeit geschleudert, so dass nach den für den Senat einleuchtenden Angaben des Sachverständigen Sch. auch deshalb ein Herausgelenktwerden des Klägers aus der normalen Sitzposition nicht ausgeschlossen ist. Im übrigen kommen auch die medizinischen Sachverständigen zu dem Ergebnis, dass die Verletzungen des Klägers auch bei angelegter Gurtsicherung jedenfalls dann plausibel sind, wenn besondere Umstände (extreme Intrusionstiefe, vorspringende Teile des Traktors) bei dem Unfallereignis vorgelegen haben. Gerade diese besonderen Umstände hält der technische Sachverständige Sch. für nicht ausgeschlossen, und hat dies nachvollziehbar unter Hinweis darauf zur Überzeugung des Senats dargelegt, dass die dynamische Verformung in der Kollisionsphase noch ein weitaus höheres Ausmaß angenommen habe, als auf den Lichtbildern ersichtlich. Die nach alledem verbleibende Unsicherheit, ob und inwieweit die Verletzungen des Klägers auf ein fehlendes Angeschnalltsein zurückzuführen sind, geht zu Lasten der Beklagten.

III.

Auch zur Höhe der Ansprüche hat das Landgericht zutreffend entschieden. Die Feststellungen zum Ersatz der materiellen Schäden gemäß §$ 7, 18 StVG, § 823 BGB, §§ 1, 3 PfVersG greifen die Beklagten nicht an. Entgegen ihrer Ansicht ist aber auch das zuerkannte Schmerzensgeld, für das die Beklagten gemäß §§ 823, 847 BGB,§§ 1, 3 PfVersG haften, gerechtfertigt.

Die Beklagten irren, wenn sie annehmen, das Landgericht habe dem Kläger über die bereits gezahlten 70.000,00 DM hinaus lediglich ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 40.000,00 DM, mithin insgesamt 110.000,00 DM zuerkannt. Vielmehr hat das Landgericht dem Kläger ein weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 110.000,00 DM zuerkannt, von dem es sodann folgerichtig bei der Tenorierung die zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit gezahlten 30.000,00 DM abgezogen hat, mithin wurden insgesamt weitere 80.000,00 DM zugesprochen. Das Landgericht hat ersichtlich dem Klageantrag des Klägers, der auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von insgesamt 150.000,00 DM gerichtet war und den der Kläger in der Klageschrift unter Berücksichtigung bereits gezahlter 40.000,00 DM mit 110.000,00 DM bewertet hat, entsprochen. Eine Gesamthöhe des Schmerzensgeldes von 150.000,00 DM hält der Senat ebenso wie das Landgericht als Ausgleich für die vom Kläger erlittenen Verletzungen für angemessen, aber auch erforderlich. Zur Begründung bezieht sich der Senat insoweit zunächst zwecks Vermeidung von Wiederholungen vollinhaltlich auf die ausführliche, zutreffende Begründung in der angefochtenen Entscheidung. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Beklagten rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Dies gilt selbst dann, wenn man zugunsten der Beklagten unterstellt, dass dem Beklagten zu 1) vor dem Unfall ein Jeep entgegengekommen ist. Denn jedenfalls war seine Geschwindigkeit zu diesem Zeitpunkt so hoch, dass er - möglicherweise auch infolge fahrerischer Unerfahrenheit, das Fahrzeug nach dem Ausweichmanöver nicht mehr unter Kontrolle bekam. Dies ist nicht als leichtfahrlässiges Augenblicksversagen zu werten.

Betrachtet man im übrigen die unmittelbaren Verletzungsfolgen des Klägers und vor allem die bleibenden Schäden, die für einen aus dem griechischen Kulturkreis stammenden Mann von noch größerer Bedeutung als hierzulande sein dürften, und nimmt man hinzu, dass der Kläger in einem noch sehr jungen Alter durch den Unfall in seiner gesamten nachfolgenden persönlichen und beruflichen Entwicklung schwerste, seine Lebensplanung und -führung unabänderlich beeinträchtigende Auswirkungen hinnehmen muss, so ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 150.000,00 DM als Ausgleich dieser Folgen alles andere als unangemessen hoch. Der Senat folgt dem Beklagten auch nicht darin, dass ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Ri. die berufliche Entwicklung des Klägers nicht so eingeschränkt sei, wie er es darstelle, ihm ein Hochschulstudium vielmehr möglich sei, und die festgestellten Störungen des Selbstwertgefühls und Selbstwerterlebens Ausdruck einer neurotischen Störung seien, die "durch zumutbare Anspannung der Willenskräfte" überwunden werden könnte. Auch wenn dem Kläger ein Hochschulstudium aufgrund seiner Intelligenz vielleicht nach wie vor möglich wäre, so ist der Senat ausgehend von dem Gutachten des Sachverständigen L. davon überzeugt, dass der Kläger aufgrund der psychischen Folgen, die das Unfallerleben sowie die bleibenden Entstellungen und Sinnesbeeinträchtigungen bei ihm ausgelöst haben, zur Durchführung eines solchen Studiums jedenfalls nur unter ganz erschwerten Bedingungen in der Lage ist. Die psychisch vermittelten Unfallfolgen, d. h. eine Störung des Selbstwertgefühls und des Selbstwerterlebens, die sich nach den Feststellungen des Sachverständigen L. in Herabgestimmtheit mit Gefühlen von Niedergedrücktsein, Lustlosigkeit und allgemeinem Insuffizienzerleben ausdrücken, sind unschwer nachvollziehbar; sie stellen daher keinesfalls eine unangemessene Reaktion des Klägers auf das Unfallgeschehen dar, sondern beruhen in ihrer Gesamtheit auf dem Schadensereignis, für dessen Auswirkungen die Beklagten haften. Vor diesem Hintergrund vermag der Senat der Schlussfolgerung des Sachverständigen Dr. Ri., all dies sei durch "zumutbare Anspannung der Willenskräfte" zu überwinden, nicht zu folgen. Für das Vorliegen einer Begehrungsneurose reichen die Feststellungen unter keinen Umständen aus. Für psychisch vermittelte Unfallfolgen haben die Beklagten aber einzustehen (BGH NJW 1996, 24 mwN).

IV.

Der Feststellungsantrag ist sowohl hinsichtlich zukünftiger materieller als auch zukünftiger immaterieller Schäden mit einer Ersatzpflicht in 100%iger Höhe gerechtfertigt.

Entgegen der Ansicht der Beklagten fehlt es hinsichtlich des immateriellen Vorbehalts nicht an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Wird die Feststellung der Pflicht zum Ersatz künftigen Schadens aus einer bereits eingetretenen Rechtsgutsverletzung beantragt, so reicht für das Feststellungsinteresse die Möglichkeit eines Schadenseintritts aus, die nur verneint werden darf, wenn aus der Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH BGHR 2001, 234 mwN). Dies ist nach Angaben von Prof. Dr. Ric. (Bl. 44 d.A.) schon deshalb der Fall, weil die Gefahr besteht, dass es infolge der Facialparese zu Hornhautschäden im Bereich des gesunden Auges kommen kann.

V.

Entgegen der Ansicht der Beklagten hat das Landgericht auch zutreffend die Klage nicht im Hinblick auf die zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit geleistete Zahlung auf das Schmerzensgeld in Höhe von 30.000,00 DM mit der entsprechenden Kostenfolge abgewiesen. Im Unterschied zu den zu anderen Leistungsklagen vertretenen Ansicht, dass im Falle des (teil-)erledigenden Ereignisses zwischen Anhängigkeit und Rechtshängigkeit der Kläger einer (Teil-) Klageabweisung nur durch (Teil-)Rücknahme mit der entsprechenden Kostenfolge entgehen könne, handelt es sich bei dem Klageantrag zu 2) um einen einheitlichen, unteilbaren Schmerzensgeldantrag. Ebenso wie wegen der Unteilbarkeit des Schmerzensgeldantrags der Erlass eines Teilurteils unzulässig ist, kommt wegen dieser Unteilbarkeit auch keine Teilklagerücknahme bzw. Teilklageabweisung in Betracht.

VI.

Ebenso wie die Beklagte zu 2) schuldet der Beklagte zu 1) Verzugszinsen seit dem 10.04.1996. Zwar ist Rechtshängigkeit ihm gegenüber - wie ausgeführt (siehe oben I.) - möglicherweise erst zu einem späteren Zeitpunkt eingetreten. Im Hinblick auf die Regelung des § 10 Abs. 5 AKB treten die Verzugsfolgen jedoch auch für den mitversicherten Fahrer bereits durch die Erhebung der Klage gegenüber dem Versicherer ein (OLG Nürnberg, NJW 1974, 1950 - Mahnbescheid -; Stiefel/Hofmann aaO, § 10 AKB Rn. 107; Palandt/Heinrichs, aaO, § 425 Rn. 3).

VII.

Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 97, 100, 108 Nr. 10, 711 ZPO.

Streitwert für das Berufungsverfahren und zugleich Wert der Beschwer für die Beklagten: 117.329,90 DM (siehe Senatsbeschluss vom 20.12.2000, Bl. 483 d. A.).