OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 05.11.2015 - OVG 70 A 3.14
Fundstelle
openJur 2016, 1697
  • Rkr:
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Verfahren ist gebührenpflichtig nach einem Streitwert von 50.000 EUR. Für die baren Auslagen des Gerichts wird ein Pauschsatz von 30 EUR erhoben.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger - ein 1992 mit dem Ziel der Unterstützung der Gründung, Entstehung und Entwicklung eines deutsch-polnischen Europa-Nationalparks im „Unteren Odertal“ gegründeter Verein, der aufgrund Satzungsänderung im Jahre 2009 inzwischen u.a. auch die Förderung der ökologischen Landwirtschaft verfolgt - begehrt die Aufhebung der vorläufigen Besitzeinweisung für das Gebiet der Unternehmensflurbereinigung Unteres Odertal durch Bescheid des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieses Amtes vom 5. März 2014.

Dem Kläger wurden in den Jahren von 1992 bis 1999 auf der Grundlage von Zuwendungsbescheiden des Landes Brandenburg insgesamt rund 32 Millionen DM an Bundes- und Landesmitteln für die Durchführung des 1992 begonnenen und ursprünglich bis Ende 2004 begrenzten und später jedenfalls bis Ende 2006 verlängerten Naturschutzgroßprojektes mit gesamtstaatlicher repräsentativer Bedeutung (Gewässerrandstreifenprogramm „Unteres Odertal“) - nachfolgend: GRP - zur Verfügung gestellt. Mit diesen Zuwendungen sollte er als Träger des Projekts dessen Gesamtausgaben finanzieren, wobei die Förderung zu 75 % aus Bundes- und zu 15 % aus Landesmitteln erfolgen sowie die restlichen 10 % von ihm selbst getragen werden sollten. In den Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide wurde das Mittelverteilungsschreiben der (früheren) Bundesforschungsanstalt für Naturschutz und Landschaftsökologie vom 6. Oktober 1992 - nachfolgend: Mittelverteilungsschreiben - zum Bestandteil der Bescheide gemacht. Hiernach sollte das ca. 11.000 ha große Projektgebiet in seiner Gesamtheit für den Naturhaushalt erhalten und entwickelt, durch biotoplenkende Maßnahmen optimiert und durch umfangreiche Flächenankäufe dauerhaft gesichert werden. Insbesondere sollten im Kerngebiet des Projektes alle nicht projektentsprechend genutzten Privatflächen in das Eigentum des Klägers überführt bzw. durch langfristige Vereinbarungen die Projektziele gesichert werden. Dortige Ackerflächen sollten hiernach in Grünland umgewandelt und zum Kerngebiet gehörende Wälder aus der forstwirtschaftlichen Nutzung genommen und der Sukzession überlassen werden. Außerhalb des Kerngebiets zu Austauschzwecken erworbene Flächen sollten innerhalb bestimmter Fristen lagerichtig in dieses hineingetauscht werden. Ferner heißt es im Mittelverteilungsschreiben, auch im Hinblick auf die langfristige Sicherung und naturschutzgerechte Entwicklung des Projektgebiets habe das Land Brandenburg dafür Sorge zu tragen, dass das Projektkerngebiet sobald als möglich als Naturschutzgebiet ausgewiesen werde. Der Erwerbszweck der für diese Naturschutzzwecke mit den genannten staatlichen Fördermitteln erworbenen Grundstücke wurde grundbuchlich durch Grundschulden und entsprechende Dienstbarkeiten abgesichert.

In der Folgezeit wurde im unteren Odertal zwischen Hohensaaten und Mescherin, d.h. im Kerngebiet des GRP mit Ausnahme eines ca. 500 ha großen Trockenpolders im südlichen Bereich, durch das Brandenburgische Gesetz zur Errichtung eines Nationalparks “Unteres Odertal“ vom 27. Juni 1995 zum Zweck des Schutzes, der Pflege und Erhaltung der in Mitteleuropa besonderen Auenlandschaft und u.a. des artenreichen Tier- und Pflanzenbestandes der „Nationalpark Unteres Odertal“ errichtet. Hiernach findet in der Schutzzone I keine wirtschaftliche Nutzung statt und bleibt diese mit Ausnahme von Hochwasserschutzanlagen auch sonst uneingeschränkt der natürlichen Entwicklung überlassen (Totalreservat). In der alle übrigen Flächen erfassenden Schutzzone II wird die biotoptypische Mannigfaltigkeit von Flora und Fauna auf der Grundlage der Behandlungsrichtlinien erhalten oder wiederhergestellt und die Mahd, Beweidung und Bodenbearbeitung an den Ansprüchen der im Gebiet zu fördernden Tier- und Pflanzenarten ausgerichtet. Nach § 1 Satz 3 des Gesetzes gilt der Nationalpark, soweit im Gesetz nichts anderes geregelt ist, als Naturschutzgebiet. Nach Novellierung ist zwischenzeitlich das Gesetz über den „Nationalpark Unteres Odertal“ vom 9. November 2006 (nachfolgend: Nationalparkgesetz) an dessen Stelle getreten. Das Gebiet der Schutzzone I, das hierin untergliedert ist in die Schutzzone Ia, in der die uneingeschränkte Überlassung der natürlichen Entwicklung bereits mit Inkrafttreten des Gesetzes, d.h. am 17. November 2006, gilt, und in die Schutzzone Ib, in der dies erst durch Bereitstellung angemessener Tauschflächen oder Entschädigung in Geld gelten soll, umfasst hiernach 50,1 % der Fläche des ca. 10.500 ha großen Nationalparks.

Zwecks Realisierung des Nationalparks ordnete das Ministerium für Landwirtschaft, Umweltschutz und Raumordnung des Landes Brandenburg durch Beschluss vom 19. Dezember 2000 gemäß § 87 FlurbG die Unternehmensflurbereinigung „Unteres Odertal“ für ein Verfahrensgebiet mit einer Größe von etwa 19.600 ha an. Ziel dieses Verfahrens solle es neben weiteren Unternehmenszwecken vor allem sein, den Flächenbedarf zur Umsetzung des Nationalpark-gesetzes durch Flächentausch aufzubringen bzw. den durch das Unternehmen entstehenden Flächenverlust auf einen größeren Kreis von Eigentümern zu verteilen. „Hierzu“ seien im Vorfeld vom Land Brandenburg - dem Unternehmens- bzw. Vorhabenträger - und dem Kläger Flächen erworben worden. Innerhalb des Nationalparks handele es sich um ca. 3.500 ha. Zuzüglich der Flächen der Gebietskörperschaften seien somit ca. 5.200 ha im Eigentum der öffentlichen Hand bzw. des Fördervereins. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass die erforderlichen Flächen frist- und lagegerecht durch freihändigen Erwerb bereitgestellt werden könnten. Eine Verwirklichung der Ziele sei deshalb nur im Rahmen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens möglich. Da der Kläger verpflichtet sei, die außerhalb des Kerngebiets des GRP erworbenen Flächen in das Projektgebiet einzutauschen, diene das Verfahren auch seinen Interessen. Die nach Zurückweisung des Widerspruchs des Klägers hiergegen erhobene Klage hat das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) durch Urteil vom 17. September 2003 zum Aktenzeichen 8 D 35/01.G rechtskräftig abgewiesen.

Nach Durchführung u.a. des Wertermittlungsverfahrens und von umfangreichen Planwunschgesprächen mit den Beteiligten ordnete der Beklagte durch Bescheid vom 11. Juni 2013 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die vorläufige Besitzeinweisung für das Gebiet der Unternehmensflurbereinigung Unteres Odertal in sämtlichen Verfahrensteilgebieten gemäß § 65 FlurbG mit Wirkung vom 1. August 2013 an und regelte in den Überleitungsbestimmungen der Anlage 1 den Übergang von Besitz, Verwaltung und Nutzung der neuen Grundstücke nutzungs- und fruchtartenbezogen auf der Grundlage der bisher ausgeübten Nutzung für bestimmte Stichtage bis Ende 2013. Zur Begründung führte er aus, die vorläufige Besitzeinweisung diene der beschleunigten Durchführung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens und liege im überwiegenden Interesse der Beteiligten. Diese hätten sich bereits auf den Besitzübergang in diesem Jahr eingestellt und wollten möglichst bald und ohne den Nachteil längerer Übergangszeit die bodenordnerischen, insbesondere auch agrarstrukturellen Vorteile der Besitzzusammenlegung ausnutzen sowie die erforderlichen Umstellungen und Vorbereitungen einleiten. Auch würden hiermit die seit geraumer Zeit bestehenden Konflikte zwischen privatem Eigentum und den naturschutzfachlich begründeten Einschränkungen und Entwicklungszielen des Nationalparks ausgeräumt, indem den Eigentümern adäquate Tauschflächen außerhalb der Flächen mit besonderem Schutzstatus zugewiesen würden. Hieran habe auch der Vorhabenträger des Nationalparks ein starkes Interesse. Zudem bestehe ein dringendes Bedürfnis, die weiteren verfahrensgegenständlichen Vorhaben (Deichsanierung und verkehrsrechtliche Maßnahmen) zu ermöglichen. Die mit der vorläufigen Besitzeinweisung verbundene Neuordnung verwirkliche im Hinblick auf den Übergang von Pachtrechten auch das Verfahrensziel, vorhabenbedingte Existenzgefährdungen von Landwirtschaftsbetrieben zu vermeiden bzw. zu mindern. Insofern liege der Besitzstandswahrung von Pachtrechten an den Flächen des Landes Brandenburg und an den „zweckgebundenen Flächen“ des Klägers eine entsprechende Abwägung zur Verteilung der Flächenverluste unter den Landwirtschaftsbetrieben zugrunde.

Den Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 5. März 2014 im Wesentlichen mit folgender Begründung zurück:

Die vorläufige Besitzeinweisung müsse den Anforderungen an eine wertgleiche Abfindung im Sinne des § 44 FlurbG nicht gerecht werden und sei nur dann rechtswidrig, wenn hierdurch Flächen zugeteilt würden, deren Nutzung auch vorübergehend - bis zur Planausführung - unzumutbar wäre. Allerdings solle sie den Ansprüchen des Flurbereinigungsplans bereits weitestgehend gerecht und im Falle erkennbarer Defizite möglichst schon vor Planbekanntgabe korrigiert werden. Im Rahmen der Abwägung gemäß § 44 Abs. 2 FlurbG müsse vorliegend - ausgehend vom besonderen Verfahrenszweck, der sich aus §§ 87 ff. FlurbG und den Verfahrenszielen des Anordnungsbeschlusses des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens ergebe - die besondere Zweckbindung der mit naturschutzrechtlichen Fördermitteln erworbenen und insoweit auch dinglich belasteten Grundstücke des Klägers berücksichtigt werden. Dies schmälere seine Rechtsposition aus Art. 14 GG.

Allerdings dürfe die Neuordnung der Eigentumsverhältnisse im Verfahrensgebiet nicht zu einer Existenzgefährdung für den Kläger führen. Deshalb müsse sichergestellt sein, dass er über ausreichende Flächen außerhalb des Totalreservats verfüge, um ihm hieraus die Erzielung von Erlösen zur Verfolgung seiner (anderweitigen) Vereinszwecke zu ermöglichen. Davon, dass dies vorliegend sichergestellt sei, gehe man aus. Ggf. bestehe bei Vorlage aussagefähiger und belastbarer Belege die Möglichkeit der Korrektur der vorläufigen Besitzeinweisung. Qualifizierte Planwünsche im Hinblick auf die Förderung seines ökologischen Landwirtschaftsbetriebs habe der Kläger bisher nicht vorgetragen. Auch sei zweifelhaft, ob er insoweit lagebezogene Abfindungsansprüche für seinen rechtlich selbstständigen Landwirtschaftsbetrieb geltend machen könne.

Zwar sei hinsichtlich von Grundstücken, die ausschließlich mit Eigenmitteln des Klägers erworben worden seien, eine wertgleiche Abfindung geboten, jedoch müsse mitgeteilt und im Zweifel auch belegt werden, welche Grundstücke das seien. Nach derzeitigem Stand seien weit mehr Flächen außerhalb des Nationalparks zugewiesen als hierfür notwendig. Insofern werde auf die in der Anlage beigefügte Flächenbilanz verwiesen.

Arrondierungswünsche des Klägers für wirtschaftlich verwertbare landwirtschaftliche Nutzflächen außerhalb des Nationalparks würden hinsichtlich ihrer Umsetzbarkeit geprüft. Ein grober Zuteilungsmangel, der bereits im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung einen Korrekturanspruch begründe und dem im Widerspruchsverfahren abzuhelfen wäre, sei nicht ersichtlich.

Hiergegen hat der Kläger am 20. März 2014 Klage erhoben, die er im Wesentlichen wie folgt begründet hat:

Im Hauptsacheverfahren werde die „wirtschaftliche Unzumutbarkeit“ der vorläufigen Besitzeinweisung angesichts der Ausführungen im - den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückweisenden - Beschluss des Senats vom 8. Oktober 2013 (OVG 70 S 1.13) nicht mehr angegriffen. Auch wenn durch die streitgegenständliche Besitzeinweisung wertvolles ertragreiches Ackerland von außerhalb des Nationalparks mit wertlosem Wald und mit feuchtem Grünland im Nationalpark abgefunden werde, könne sich der Kläger im Falle einer näheren Auseinandersetzung mit den dortigen Feststellungen nur auf Schätzungen berufen, sei aber nicht in der Lage, exakte Bewertungsgrundlagen zu liefern.

Unabhängig hiervon könne eine Auseinandersetzung mit der Rechtsauffassung des Senats in diesem Beschluss aber auch deswegen dahinstehen, weil nach wie vor geltend gemacht werde, der Beklagte habe, was schon bei der vorläufigen Besitzeinweisung zu berücksichtigen gewesen sei, den ihm „zugewiesenen Gestaltungsspielraum verkannt“. Denn dieser habe sich - der Auffassung des Senats zur Unzumutbarkeit nur im Falle des Bestehens eines groben Missverhältnisses zwischen Einlage und Abfindung folgend - nur mit den „Lageansprüchen“ des Klägers befasst. Auch wenn dies regelmäßig Hauptanwendungsfall einer Unzumutbarkeit sein möge, gelte das vorliegend nicht, da eine Unternehmensflurbereinigung anders als die privatnützige Regelflurbereinigung nach der Rechtsprechung auch des Bundesverwaltungsgerichts nicht als bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG, sondern als Enteignung anzusehen sei. Da die vorläufige Besitzeinweisung bezwecke, dem Enteignungsbegünstigten bereits vor dem Eigentumswechsel den Besitz am Enteignungsobjekt zu verschaffen, um das vom Unternehmenszweck erfasste Vorhaben damit vorzeitig ausführen zu können, müsse § 65 FlurbG verfassungskonform dahingehend ausgelegt werden, dass die vorläufige Besitzeinweisung regelmäßig bereits dann unzumutbar sei, „wenn ein qualifiziertes Interesse hieran nicht geltend gemacht werden kann“. Insofern sei vorliegend die Prognose zu treffen, ob der Abfindungsentscheidung „rechtlich durchschlagende Bedenken“ entgegenstünden. Das betreffe nicht nur das Abwägungsergebnis, sondern unter dem Gesichtspunkt des Grundrechtsschutzes durch (ein ordnungsgemäßes) Verfahren auch den Abwägungsvorgang.

Damit sei § 44 FlurbG in den Blick zu nehmen bzw. die Rechtmäßigkeitskontrolle im Hinblick auf Art. 14 GG auf die Anforderungen zu erstrecken, die § 44 FlurbG vorsehe. Im Lichte des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 17. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - (Garzweiler II), dessen Ausführungen zum Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für komplexe Großverfahren auf das vorliegend Unternehmensflurbereinigungsverfahren übertragbar seien, müsse bereits im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung eine Gesamtabwägung stattfinden, die dem späteren Flurbereinigungsplan anhaftende Abwägungsfehler berücksichtige. Denn schon hierdurch würden im Hinblick auf die damit verbundene Umgestaltung Fakten geschaffen bzw. eine Verfestigung der Situation bewirkt, die sich selbst im Obsiegensfalle nur unter großen Schwierigkeiten rückabwickeln lasse. Die in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts für die vorläufige Besitzeinweisung bislang nur vorgesehene Prüfung auf das offensichtliche Bestehen eines groben Missverhältnisses zwischen Einlage und Abfindung oder eines unzumutbaren Eingriffs in die Betriebsstruktur genüge deshalb nicht.

Konkret zu beanstanden sei zunächst, dass der Beklagte die in der Schutzzone I erworbenen Flächen des Klägers nicht in die Schutzzone II hineingetauscht habe. Dies möge (jedoch) dahinstehen, gehe es ihm doch „um die mit Fördermitteln und mit Zustimmung des Fördermittelgebers (Beklagten) außerhalb des Nationalparks erworbenen Austauschflächen“. Denn diese hätten nicht vorrangig in die Schutzzone I, sondern in die Schutzzone II eingetauscht werden müssen, weil sich das Land Brandenburg als Unternehmensträger, wie auch § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG das für die Eigentumszuteilung durch den Flurbereinigungsplan vorsehe, zunächst einmal selbst in den Besitz der von ihm im Anordnungsbeschluss vom Dezember 2000 beanspruchten Zone I habe setzen müssen und dies auch, wie dort ausdrücklich vorgesehen, den eigenen Zielvorstellungen entsprochen habe. Hierauf habe sich der Kläger verlassen dürfen.

Als privatrechtlicher Verein sei er auch weder Teil des Unternehmensträgers, d.h. des Landes Brandenburg, noch dessen Lager zuzuordnen. Die Zweckbindung der Fördermittel, mit denen die Austauschgrundstücke erworben worden seien, sei hierfür schon deshalb unerheblich, weil diese für die Realisierung des bundesrechtlichen Gewässerrandstreifenprogramms gewährt worden seien, wohingegen das Nationalparkprojekt ein Landesvorhaben sei.

Im Rahmen der Unternehmensflurbereinigung habe sich der Beklagte auch ausreichend mit Flächen bevorratet und benötige die Flächen des Klägers deshalb nicht. Dessen Austauschflächen in der Zone II könnten dann - grundbuchrechtlich gesichert - unter naturschutzfachlichen Auflagen extensiv und ökologisch bewirtschaftet werden. Insoweit habe der Kläger in der Vergangenheit Kompetenzen erworben, die er zu seinem künftigen Arbeitsschwerpunkt machen wolle. Dies entspreche auch seiner aktuellen Satzung.

Einen Abwägungsmangel begründe schließlich der Umstand, dass der Beklagte den rechtlichen Stellenwert des klägerischen Eigentums verkannt bzw. sein Eigentum als „Eigentum minderen Grades“ angesehen habe. Denn er habe den zuwendungsrechtlichen Bindungen für die von ihm mit Fördermitteln erworbenen Grundstücke zu Unrecht erhebliches Gewicht beigemessen und die Auffassung vertreten, dieser Zuwendungszweck sei als Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG aufzufassen, so dass sein Eigentum anders zu behandeln sei als das anderer Grundstückseigentümer im Verfahrensgebiet. Aus den Zuwendungsbescheiden und dem Mittelverteilungsschreiben einschließlich seiner Nebenbestimmungen ergebe sich dafür jedoch nichts. Bürgerlich-rechtlichem Eigentum freier Träger dürfe der grundrechtliche Schutz aus Art. 14 GG auch keineswegs mit der Begründung versagt werden, dass es mit Hilfe staatlicher Fördermittel erworben worden sei (BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 BvR 1095/05 -). Eine solche Auffassung sei dem Grundgesetz fremd. Zwar dürfe in der Frage der Rechtfertigung einer Eigentumsbeeinträchtigung berücksichtigt werden, inwieweit eine Eigentumsposition auf eigene Leistung zurückgehe (BVerfG, ebenda und Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 -), dies sei jedoch Aufgabe des Gesetzgebers und nicht der Verwaltung. Naturschutzrechtliche Zweckbindungen für Grundstücke im Zusammenhang mit der Gewährung von Fördermitteln müssten ggf. mittels der dafür vorgesehenen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren durchgesetzt werden. Eigentumsrechtlich insoweit ohne Bedeutung seien auch die in diesem Zusammenhang eingetragenen Grundpfandrechte zu Gunsten der Bundesrepublik bzw. des Landes Brandenburg. Zudem beruhe das Eigentum an den mit Fördermitteln erworbenen Grundstücken zum Teil auch auf eigener Leistung, da ein Zehntel der Gesamtkosten des GRP durch eigene Leistung erbracht werden sollten und dies u.a. durch die ehrenamtlich geleistete Arbeit des Klägers erfolgt sei.

Der Kläger beantragt,

den Bescheid des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchbescheids dieser Behörde vom 5. März 2014 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte tritt dem klägerischen Vorbringen entgegen und macht im Wesentlichen Folgendes geltend:

Dessen Auffassung, die vorläufige Besitzeinweisung müsse im Wege verfassungskonformer Auslegung darauf überprüft werden, ob die Wertgleichheit der Abfindung gemäß § 44 FlurbG gravierende Abwägungsmängel aufweise, sei schon mit dem Wortlaut des § 65 FlurbG nicht zu vereinbaren. Dem stehe auch der Zweck der Norm entgegen, entsprechend dem Beschleunigungsgrundsatz des § 2 Abs. 2 FlurbG eine baldige Neuregelung der Besitzverhältnisse zu ermöglichen bzw. die Projekte ohne Rücksicht auf die abschließende Klärung von Entschädigungsfragen zu realisieren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts führe vielmehr nur ein offensichtlich bestehendes grobes Missverhältnisses zwischen Einlage und Abfindung oder ein unzumutbarer Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs zur Rechtswidrigkeit einer vorläufigen Besitzeinweisung. Dies sei auch nicht mit Blick auf die vom Kläger herangezogene Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren Garzweiler II anders zu beurteilen. Denn mit der dort zugrunde liegenden Situation in einem Braunkohletagebauvorhaben, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass als Folge langjähriger Planungen und Genehmigungen sowie deren Umsetzung auch in tatsächlicher Hinsicht (großflächige Abbaggerungen) realistischerweise nicht mehr korrigierbare Festlegungen erfolgt seien, sei die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung nicht ansatzweise vergleichbar. Denn hierdurch würden betroffene Grundstücke lediglich einer jederzeit mit vertretbarem baulich-finanziellen Aufwand rückgängig zu machenden anderweitigen Nutzung (Anpflanzungen, Veränderungen des Grundstückszuschnitts etc.) zugeführt.

Auch die konkreten Beanstandungen des Klägers hinsichtlich der vorläufigen Besitzeinweisung gingen fehl:

Soweit er die unterbliebene Prüfung eines Eintausches seiner bereits in der Schutzzone I gelegenen Flächen in die Schutzzone II rüge, liege schon die erforderliche Verschlechterung seiner Rechtsposition, die einen Verstoß gegen das Wertgleichheitsgebot in § 44 FlurbG überhaupt erst begründen könne, nicht vor. Die begehrte Verbesserung der Situation könne aus dieser Norm nicht abgeleitet werden.

Auch die Einweisung von außerhalb des Nationalparks gelegenen, mit Fördermitteln zu Naturschutzzwecken erworbenen Grundstücken des Klägers in die Schutzzone I weise keine Abwägungsmängel auf und spreche ihm auch nicht seine Rechte aus Art. 14 GG ab. Vielmehr berücksichtige das in sachgerechter Weise die zuwendungsrechtlichen Bindungen und den mit staatlichen Fördermitteln ermöglichten und grundbuchrechtlich durch Grundschulden und Dienstbarkeiten für Naturschutzzwecke gesicherten Erwerbszweck dieser Grundstücke. Da § 44 FlurbG die Wertgleichheit von Einlage und Abfindung bezwecke, habe durchaus berücksichtigt werden dürfen, inwieweit das diesbezügliche Eigentum auf eigene Leistungen des Klägers zurückgehe bzw. dass er in der wirtschaftlichen Verwertung und Nutzbarkeit dieser Einlagegrundstücke aufgrund der dauerhaften naturschutzrechtlichen Bindungen massiv eingeschränkt gewesen sei. Darauf, dass diese Bindungen nur mittels Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren durchgesetzt werden könnten, könne er sich nach Treu und Glauben nicht berufen.

Eine andere Beurteilung rechtfertige auch nicht der Umstand, dass der Kläger etwa ein Zehntel der Gesamtkosten des GRP durch Eigenleistungen erbracht habe. Denn das ändere nichts am Wert der mit öffentlichen Mitteln erworbenen, naturschutzrechtlich zweckgebundenen Einlagegrundstücke.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verfahrensakte OVG 70 S 1.13 mit zwei Anlagenordnern und drei Anlagenheftern verwiesen.

Gründe

Die Anfechtungsklage des Klägers gegen den Bescheid des Landesamtes für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung vom 11. Juni 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides dieses Amtes vom 5. März 2014 ist zulässig, aber unbegründet. Denn die hierin verfügte vorläufige Besitzeinweisung ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage hierfür ist § 65 FlurbG. Nach dessen Absatz 1 können die Beteiligten in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen werden, wenn deren Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden sind und endgültige Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke vorliegen sowie das Verhältnis der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten feststeht. Die neue Feldeinteilung ist den Beteiligten bekanntzugeben und auf Antrag an Ort und Stelle zu erläutern. Die Zuständigkeit hierfür und die Form der Bekanntmachung ist in § 65 Abs. 2 FlurbG geregelt.

Dass diese tatbestandlichen Voraussetzungen des § 65 FlurbG vorliegend erfüllt sind und die vorläufige Besitzeinweisung auch im Rahmen des streitgegenständlichen Unternehmensflurbereinigungsverfahrens zulässig ist, ist zwischen den Verfahrensbeteiligten zu Recht unstreitig. Insbesondere ist der Kläger nicht den dies ausdrücklich feststellenden Ausführungen des Senats im Beschluss vom 8. Oktober 2013 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren OVG 70 S 1.13 entgegengetreten. Dort heißt es (BA S. 6 letzter Absatz und S. 7):

„Der Antragsgegner hat bereits im Rahmen der Begründung des Bescheids über die vorläufige Besitzeinweisung sowie im vorliegenden vorläufigen Rechtsschutzverfahren mit Schriftsatz vom 19. Juli 2013 unwidersprochen dargelegt, dass für das gesamte Gebiet des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ die Einlage- und Abfindungsnachweise für alle Teilnehmer vorlägen und die neuen Grenzen in die Örtlichkeit übertragen worden seien (Kennzeichnung durch Pflöcke, soweit nach den örtlichen Verhältnissen möglich) sowie dass den künftigen Eigentümern auf Wunsch an Ort und Stelle Lage und Abgrenzung der neuen Grundstücke erläutert worden seien. Für eine gegenteilige Annahme ist nach den vorgelegten Unterlagen auch nichts ersichtlich. Insbesondere liegen die nach §§ 27 ff. FlurbG ermittelten endgültigen Flächen- und Wertnachweise für die eingebrachten Flächen des Antragstellers und für die Abfindungsflächen vor, hinsichtlich derer dieser insbesondere ein „im Ergebnis“ grobes Missverhältnis rügt.

Dass der Antragsgegner die für die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung nebst Überleitungsbestimmungen des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens „Unteres Odertal“ zuständige Flurbereinigungsbehörde ist und die öffentliche Bekanntmachung bzw. Auslegung ordnungsgemäß erfolgt ist (vgl. § 65 Abs. 2 FlurbG), wird seitens des Antragstellers, der eine Kopie des Amtsblatts für die Stadt Schwedt/Oder vom 26. Juni 2013 mit der diesbezüglichen öffentlichen Bekanntmachung vorgelegt hat, ebenfalls nicht bestritten. Gleiches gilt für die im Rahmen der Begründung des Bescheids über die vorläufige Besitzeinweisung dargelegte und gemäß § 65 Abs. 2 Satz 4 i.V.m. § 62 Abs. 2 FlurbG nur erforderliche Anhörung des Vorstands der Teilnehmergemeinschaft (vgl. Wingerter/Mayr, Flurbereinigungsgesetz, Standardkommentar, 9. Auflage, § 65 Rz. 15 m.w.N.).

Wie sich bereits unmittelbar aus § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG ergibt, ist eine vorläufige Besitzeinweisung nach § 65 FlurbG auch im Rahmen eines Unternehmensflurbereinigungsverfahrens zulässig. Dass dies auch für Unternehmen auf rechtssatzmäßiger Grundlage - wie vorliegend - gilt und dass dem Zeitpunkt des Abschlusses bzw. der Umsetzbarkeit des unternehmensbezogenen Planungsverfahrens in § 87 Abs. 2 Satz 2 FlurbG in diesem Fall der Zeitpunkt des Inkrafttretens der gesetzlichen Regelung, mithin hier des Nationalparkgesetzes Unteres Odertal, durch das rechtliche Wirkungen für dieses Gebiet unmittelbar eintreten, entspricht, hat bereits das Oberverwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in seinem Urteil vom 17. September 2003 zum Aktenzeichen 8 D 35/01.G (juris Rz. 56 f.) festgestellt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der vorläufigen Besitzeinweisung bestehen deshalb vorliegend auch insoweit nicht.“

Die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung des Klägers ist aber auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden:

Der Kläger macht im Wesentlichen geltend, ihm sei der Besitzentzug der Einlageflächen und die Zuweisung der Abfindungsflächen bis zur Planausführung nicht zumutbar, weil der zur Abfindungsentscheidung führende Abwägungsvorgang schwerwiegende Mängel aufweise und diese derart auf das Abwägungsergebnis durchschlügen, dass er - vor allem infolge der Abfindung seiner außerhalb des Nationalparks erworbenen Austauschflächen mit Flächen in der Schutzzone I und nicht in der Schutzzone II - unter Verstoß gegen § 44 FlurbG nicht wertentsprechend abgefunden bzw. der Wert seiner Einlagegrundstücke nicht angemessen berücksichtigt werde.

38Insoweit ist zunächst auf folgende, für die Regelflurbereinigung geltende Grundsätze hinzuweisen: Indem § 65 FlurbG nur das Vorliegen der endgültigen Nachweise für Fläche und Wert der neuen Grundstücke und das Feststehen des Verhältnisses der Abfindung zu dem von jedem Beteiligten Eingebrachten voraussetzt, nimmt er nicht auf die weiteren Maßgaben des § 44 FlurbG für die Landabfindung Bezug, so dass die vorläufige Besitzeinweisung grundsätzlich nicht mit Verweis hierauf angefochten und Abfindungsmängel ausnahmsweise lediglich dann berücksichtigt werden können, wenn zwischen Einlage und Abfindung entgegen § 44 Abs. 1 FlurbG offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht oder die vorläufige Besitzeinweisung offensichtlich zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs führt (ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. zuletzt Beschluss vom 12. November 2010 - 9 B 41/10 -, juris Rz. 4 m.w.N.; Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65 Rz. 20 f.).

39Soweit der Kläger demgegenüber pauschal geltend macht, dies könne im Rahmen einer Unternehmensflurbereinigung nicht gelten, weil diese auf den Entzug konkreter subjektiver, durch Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gewährleisteter Rechtspositionen angelegt sei und hierin eine Enteignung liege (vgl. BVerfG, Urteil vom 24. März 1987 - 1 BvR 1046/85 -, juris Rz. 41 ff., und Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2011 - 9 C 1/10 -, juris Rz. 14 m.w.N.), übersieht er, dass die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung nur die vorübergehende Nutzung bis zur Planausführung zur Folge hat und deshalb noch keinen Eigentumsentzug beinhaltet.

Entgegen klägerischer Annahme bedarf es im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung gemäß § 65 FlurbG mit Blick auf das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 7. Dezember 2013 - 1 BvR 3139/08 u.a. - im Verfahren Garzweiler II auch nicht einer umfassenden Gesamtabwägung hinsichtlich aller, dem späteren Flurbereinigungsplan anhaftenden Abfindungsmängel, weil dessen Ausführungen zum Gebot effektiven Rechtsschutzes aus Art. 19 Abs. 4 GG für komplexe Großverfahren auch auf das vorliegende Unternehmensflurbereinigungsverfahren zu übertragen seien. Zu Recht hält der Beklagte dem entgegen, dass diese Entscheidung der besonderen Situation im Braunkohletagebau Rechnung getragen habe, die dadurch gekennzeichnet gewesen sei, dass als Folge langjähriger Planungen und Genehmigungen sowie deren Umsetzung in tatsächlicher Hinsicht angesichts großflächiger Abbaggerungen realistischerweise nicht mehr korrigierbare Festlegungen erfolgt seien, so dass der erst danach mögliche Rechtsschutz faktisch ins Leere gehen würde. Für die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung gelte das jedoch nicht, weil die mit ihr verbundenen Folgen insoweit auch „nicht ansatzweise vergleichbar“ seien. Denn hierdurch würden die betroffenen Grundstücke lediglich vorläufig einer anderweitigen Nutzung zugeführt, die jederzeit mit vertretbarem baulich-finanziellen Aufwand rückgängig zu machen sei (Anpflanzungen, Veränderungen des Grundstückszuschnitts etc.). Ist das der Fall, woran der Senat hier keine Zweifel hat, liegt eine auch nur annähernd vergleichbare Situation, wie sie das Bundesverfassungsgericht zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, d.h. ein Fall einer faktisch endgültigen und damit unumkehrbaren Flächenzuordnung, nicht vor. Dann jedoch ist für die klägerischerseits begehrte umfassende Prüfung auf Abfindungsmängel bereits im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung kein Raum.

Für die hier in Rede stehende Unternehmensflurbereinigung nach §§ 87 ff. FlurbG ist allerdings - anders als bei der Regelflurbereinigung - zu berücksichtigen, dass selbst im Rahmen des Flurbereinigungsplanes kein Teilnehmer einen Anspruch auf wertgleiche Abfindung nach § 44 FlurbG hat, weil insoweit die spezielle Regelung des § 88 Nr. 4 FlurbG gilt (std. Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts: vgl. zuletzt Beschl. vom 15. März 2010 - 9 B 90/09 -, juris Rz. 8 m.w.N. insbesondere zum Urt. vom 24. April 1970 - IV C 47.66 -, Buchholz 424.01 § 88 FlurbG Nr. 1, S. 1; s. auch Beschl. vom 11. Mai 1988 - 5 B 129.86 -, Buchholz 424.01 § 87 FlurbG S. 10 und Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rz. 19 ff.). Nach dessen Satz 1 Halbsatz 1 sind die für das Unternehmen benötigten Flächen von den Teilnehmern vielmehr nach dem Verhältnis des Wertes ihrer alten Grundstücke zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebiets, d.h. „anteilig“ (Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rz.19), aufzubringen. Maßgeblich insoweit ist der sog. relative Tauschwert (BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1988, a.a.O., S. 9/10).

42Hiervon ausgehend ist für die vorliegend nur streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung, d.h. für die Frage der Unzumutbarkeit vorübergehender Nutzung bis zur Planausführung, nach dem o.g. Maßstab darauf abzustellen, ob insoweit offensichtlich ein grobes Missverhältnis besteht, mithin ob ein Verfahrensteilnehmer im Hinblick auf den ihm unternehmensbedingt auferlegten Landabzug im Verhältnis zu den Belastungen für die anderen Flurbereinigungsteilnehmer wertanteilmäßig grob unverhältnis- bzw. ungleichmäßig belastet wird, oder ob die vorläufige Besitzeinweisung zu einem unzumutbaren, nicht bereits unternehmensbedingten Eingriff in die bisherige Struktur des betroffenen Betriebs führt (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – 15 MF 13/15 -, bei juris, Rz. 18) bzw. die wirtschaftliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers im Sinne des § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG gefährdet. All dies ist im Fall des Klägers zu verneinen.

Dass hier offensichtlich ein im o.g. Sinne grobes Missverhältnis besteht, d.h. der Kläger hinsichtlich der für das Unternehmen Nationalpark „Unteres Odertal“ benötigten Flächen gegenüber anderen Teilnehmern des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens wertanteilsmäßig grob unverhältnis- bzw. ungleichmäßig belastet wird, vermag der Senat nicht festzustellen.

Nach überschlägiger Berechnung des Senats ergibt die Gegenüberstellung des Wertes der Einlage- und Abfindungsflächen des Klägers sogar einen Überschuss des Wertes der ihm zugewiesenen Abfindungsflächen, was der Kläger in der mündlichen Verhandlung auch nicht in Abrede gestellt hat. Die zu Grunde liegenden Ergebnisse der Wertermittlung bzw. den zugrunde gelegten Wertermittlungsrahmen, wonach die durch den künftigen Eintritt von Nutzungsbeschränkungen aufgrund der Regelungen des Nationalparkgesetzes zu erwartenden Wertminderungen noch keine Berücksichtigung gefunden haben, hat der Kläger, wie die gerichtliche Nachfrage in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, nicht angefochten.

Soweit der Kläger bemängelt - letztlich aber selbst dahinstehen lassen will, da es ihm um die außerhalb des Nationalparks erworbenen Austauschflächen gehe -, der Beklagte habe nicht geprüft, ob seine in der Schutzzone I gelegenen Flächen in die Schutzzone II getauscht werden können, ergibt sich hieraus jedenfalls keine Beschwer für ihn, weil es insoweit bereits an einem auch nur vorübergehenden Landverlust durch die vorläufige Besitzeinweisung fehlt.

Soweit sich der Kläger weiterhin dagegen wendet, dass die von ihm mit staatlichen Fördermitteln im Rahmen des Gewässerrandstreifenprogramm „Unteres Odertal“ und mit Zustimmung des Fördermittelgebers zu Eintauschzwecken erworbenen Flächen außerhalb des Nationalparks mit Flächen in der Zone I statt er Zone II abgefunden werden sollen, ist eine Besitzentziehung durch die vorläufige Besitzeinweisung zwar nicht in Abrede zu stellen. Jedoch ist nicht ersichtlich, dass er durch die vorläufige Besitzeinweisung - wie nach den obigen Darlegungen erforderlich - wertanteilsmäßig offensichtlich grob unverhältnismäßig belastet wird. Denn diese (Eintausch)Flächen unterliegen einer grundbuchrechtlich gesicherten naturschutzrechtlichen Zweckbindung und sind mit Grundpfandrechten zu Gunsten der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Brandenburg belastet. Dass die zugrunde liegenden Zuwendungsbescheide bzw. die Nebenbestimmungen hierzu die Förderung des Nationalparks „Unteres Odertal“ nicht ausdrücklich erwähnen und mit dem Gewässerrandstreifenprogramm „Unteres Odertal“ (GRP „Unteres Odertal“) die Realisierung eines überwiegend durch Bundesmitteln finanziertes Naturschutzgroßprojektes mit gesamtstaatlicher repräsentativer Bedeutung gefördert wurde, der Nationalpark jedoch ein Landesvorhaben ist, steht dem nicht entgegen.

Der Senat hat schon keine ernstlichen Zweifel, dass das GRP „Unteres Odertal“ der Vorbereitung und Umsetzung des Nationalparkvorhabens „Unteres Odertal“ dienen sollte und dem Kläger das auch bekannt war. Dieser ist ausweislich seiner Satzung vom 5. Februar 1992 nicht nur mit dem alleinigen Zweck der Unterstützung der Gründung, Entstehung und Entwicklung eines deutsch-polnischen Europa-Nationalparks im „Unteren Odertal“ gegründet worden, sondern er wurde auch unmittelbar danach zum Projektträger des Naturschutzgroßprojektes GRP „Unteres Odertal“ gemacht. Dessen Kerngebiet stimmt bis auf einen kleineren Bereich auch vollständig mit dem des nur drei Jahre später errichteten Nationalparks überein. Diesen Zusammenhang zwischen dem GRP „Unteres Odertal“ und dem Nationalpark „Unteres Odertal“ bestreitet letztlich auch der Kläger nicht, heißt es doch in seinem Internet-Auftritt vom 4. November 2015 unter :

„Der Verein der Freunde des Deutsch-Polnischen Europa-Nationalparks Unteres Odertal wurde 1992 … gegründet, um den noch jungen Nationalparkgedanken zu popularisieren und bei der Gründung eines Nationalparks behilflich zu sein. Eine wesentliche Voraussetzung für die Nationalparkgründung war der Erwerb der Flächen, die sich ganz überwiegend in privater Hand oder unter Treuhandverwaltung befanden. Dieser Flächenerwerb war nur im Rahmen eines Naturschutzgroßprojektes von gesamtstaatlich repräsentativer Bedeutung möglich, allein schon wegen seiner Dimension. Folglich hat der Verein als eine seiner ersten Aufgaben einen Förderantrag im Rahmen des Gewässerrandstreifenprogramms der Bundesrepublik Deutschland im Oktober 1992 gestellt und genehmigt bekommen.“

Unabhängig hiervon hat der Kläger aber auch nicht dargelegt - und hierfür ist auch nichts ersichtlich -, dass die mit dem Eintausch seiner zweckgebundenen Austauschgrundstücke in die Schutzzone I des Nationalparks „Unteres Odertal“ verbundenen Nutzungseinschränkungen sich derart wesentlich von denjenigen des vorgesehenen Eintausches in das Kerngebiet des GRP unterscheiden würden, dass dies evident zu einer weitergehenden erheblichen Werteinschränkung führen würde. Das liegt auch eher fern. Denn ausweislich des bereits erwähnten Mittelverteilungsschreibens vom 6. Oktober 1992, das in den Nebenbestimmungen der Zuwendungsbescheide ausdrücklich zu deren Bestandteil gemacht worden ist, waren vielfältige, umfassende und dauerhafte Nutzungseinschränkungen für das Projektkerngebiet, das spätestens bis zum Ablauf des Förderzeitraumes als Naturschutzgebiet ausgewiesen werden sollte, vorgesehen. Hierbei sollten u.a. Ackerflächen des Kerngebiets in Grünland umgewandelt und eine Düngung ausgeschlossen werden. Ferner sollten zum Kerngebiet gehörende Wälder aus der forstlichen Nutzung herausgenommen und der Sukzession überlassen sowie Jagd und Fischerei (einschließlich Angelnutzung) dort eingestellt werden.

Eine wertanteilsmäßig offensichtlich grob unverhältnismäßige Belastung durch die vorläufige Besitzeinweisung vermag der Kläger auch nicht erfolgreich mit seinem Vorbringen zu begründen, der Beklagte habe nach seinen Ausführungen jedenfalls im Widerspruchsbescheid durch die Berücksichtigung der zuwendungsrechtlichen Bindungen den rechtlichen Stellenwert seines Eigentums an diesen Austauschgrundstücken verkannt bzw. dieses zu Unrecht als „Eigentum minderen Grades“ angesehen, vielmehr müssten derartige Zweckbindungen im dafür vorgesehenen Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren durchgesetzt werden. Denn Letzteres ändert nichts daran, dass durch Eintragung von Dienstbarkeiten und Grundpfandrechten auch grundbuchrechtlich dauerhaft gesicherte naturschutzrechtliche Bindungen der Austauschgrundstücke für deren wirtschaftlichen (Verkehrs)Wert von erheblicher Bedeutung sind. Im Übrigen ist aber auch nicht ersichtlich, dass der Beklagte bei der vorliegend nur maßgeblichen wirtschaftlichen Bewertung des eingebrachten klägerischen Grundeigentums verfassungsrechtlich daran gehindert ist zu berücksichtigen, inwieweit dieses Äquivalent eigener Leistung ist bzw. mit öffentlichen Mitteln für Naturschutzzwecke erworben wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Oktober 2007 - 2 BvR 1095/05 -, juris Rz. 72, und Beschluss vom 22. November 1994 - 1 BvR 351/91 -, juris Rz. 61).

Soweit der Kläger geltend macht, er habe „10 % der Gesamtkosten“ des GRP durch eigene Leistungen erbringen sollen, rechtfertigt das eine andere Beurteilung schon deshalb nicht, weil sich dieses Vorbringen nicht auf die tatsächlichen Erwerbskosten der in Rede stehenden Austauschgrundstücke, sondern auf die Kosten des Gesamtprojekts bezieht.

Auch auf die - zudem nicht substantiierte und auch nicht nachvollziehbare - Behauptung des Klägers, der Beklagte habe sich selbst ausreichend mit Flächen in der Schutzzone I des Nationalparks bevorratet und benötige die klägerischen Flächen deshalb gar nicht, kommt es für die vorliegend nur maßgebliche Prüfung, ob er hinsichtlich der für das Unternehmen benötigten Flächen durch die vorläufige Besitzeinweisung wertanteilsmäßig offensichtlich grob unverhältnismäßig belastet wird, nicht an.

Es ist auch nicht dargelegt oder ersichtlich, dass die vorläufige Besitzeinweisung zu einem unzumutbaren Eingriff in die bisherige Struktur des Betriebs des Klägers führt bzw. die wirtschaftliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebs des Klägers im Sinne des § 88 Nr. 4 Satz 2 FlurbG gefährdet.

Diesbezüglich hat der Kläger im Klageverfahren schon nichts Konkretes vorgetragen, obwohl der Senat im - den Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die vorläufige Besitzeinweisung zurückweisenden - Beschluss vom 8. Oktober 2013 ausgeführt hatte, es fehle an entsprechenden Darlegungen (BA S. 13 unten), und auch der Beklagte im Widerspruchsbescheid festgestellt hatte, für eine Existenzgefährdung des Klägers gebe es keine Anhaltspunkte, da er über ausreichende Flächen außerhalb des Totalreservats verfüge, auch habe er qualifizierte Planwünsche im Hinblick auf die Förderung seines ökologischen Landwirtschaftsbetriebs bisher nicht dargelegt. Weiterer Sachaufklärung insoweit bedurfte es unter diesen Umständen vorliegend nicht.

Die streitgegenständliche vorläufige Besitzeinweisung ist schließlich auch nicht deshalb aufzuheben, weil § 88 Nr. 4 Satz 3 i.V.m. Satz 1 FlurbG bestimmt, dass die für das Unternehmen benötigten Flächen durch den Flurbereinigungsplan dem Träger des Unternehmens - dies ist unstreitig allein das Land Brandenburg - „zu Eigentum zugeteilt“ werden und dies auch der Forderung des Ministeriums des Inneren des Landes Brandenburg bei der seinerzeitigen Beantragung der Durchführung des Unternehmensflurbereinigungsverfahrens entsprach, der Beklagte die bereits im Gebiet des Nationalparks gelegenen Flächen des Klägers bzw. dessen dort nunmehr hineingetauschten Flächen jedoch auch im Flurbereinigungsplan in dessen Eigentum belassen will.

Zwar folgt der Senat nicht der im Widerspruchsbescheid vertretenen Rechtsauffassung des Beklagten, die Regelung in § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG gebe nur dem Unternehmensträger einen Rechtsanspruch auf Zuteilung der hierfür benötigten Flächen (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 88 Rz. 23), so dass dem Kläger hieran kein subjektives Recht zustehe. Denn der mit einem entsprechenden Unternehmensflurbereinigungsplan eintretende Landverlust würde zumindest hinsichtlich der in das Gebiet des Nationalparks hineingetauschten Flächen des Klägers eine Enteignung im Sinne des Art. 14 Abs. 3 GG darstellen (so auch das die Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses feststellende Urteil des OVG Brandenburg vom 17. September 2003, a.a.O., juris Rz. 47 m.w.N.), die der Kläger nicht hinnehmen müsste, wenn sie rechtswidrig wäre.

Allerdings gebietet § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG eine (Eigentums-)zuteilung der für das Unternehmen benötigten Flächen an den Unternehmensträger nicht bereits im Rahmen der vorläufigen Besitzeinweisung, sondern erst „durch den Flurbereinigungsplan“. Da die vorläufige Besitzeinweisung jedoch eine „teilweise Vorwegnahme des endgültigen Stands des Flurbereinigungsplans“ beinhaltet und bezweckt (vgl. Wingerter/Mayr, a.a.O., § 65 Rz. 11), neigt der Senat zu der Auffassung, dass eine vorläufige Besitzeinweisung dann rechtlich zu beanstanden ist, wenn bereits hinreichend erkennbar ist, dass der Flurbereinigungsplan keinen Bestand haben wird, weil die (hier vorweggenommene) Zuteilungsregelung gegen § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG verstößt (vgl. entsprechend zu § 44 FlurbG BVerwG, Beschluss vom 15. Dezember 1983 - 5 C 120/81 -, juris Rz. 13).

Diese Voraussetzungen liegen hier jedoch nicht vor. Es ist weder offensichtlich noch auch nur hinreichend wahrscheinlich, dass der (erst noch zu erlassende) Flurbereinigungsplan rechtlich keinen Bestand haben wird, sollten die im Nationalpark gelegenen oder künftig liegenden (Abfindungs)Flächen des Klägers nicht dem Land Brandenburg zu Eigentum zugeteilt werden.

Zwar erscheint zweifelhaft, ob die Regelung des § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG allein mit der Begründung außer Acht gelassen werden kann, der Kläger sei dem „Lager“ des Unternehmensträgers zuzurechnen. Jedoch erscheint es zumindest nicht fernliegend, dass der Beklagte davon ausgehen darf, dass es der Übernahme der Flächen des Klägers im Nationalpark in sein Eigentum zur Sicherstellung des Unternehmenszwecks, d.h. der Realisierung des Nationalparks „Unteres Odertal“, nicht bedarf, für diese Flächen mithin ein Eigentumszugriff nicht erforderlich ist bzw. sie insoweit nicht i.S.v. § 88 Nr. 4 Satz 1 FlurbG für das Unternehmen „benötigt“ werden. Dies ist mit Blick auf die naturschutzrechtliche Zweckbindung der vom Kläger im Rahmen des GRP „Unteres Odertal“ erworbenen Grundstücke und die diesbezügliche dingliche Absicherung durch entsprechende Grunddienstbarkeiten und Grundpfandrechte zugunsten der Bundesrepublik Deutschland bzw. des Landes Brandenburg auch hinsichtlich der außerhalb des Nationalparks gelegenen Austauschflächen in Erwägung zu ziehen, zumal wenn man den - ebenfalls oben dargelegten - Zusammenhang zwischen dem GRP „Unteres Odertal“ und dem Nationalpark „Unteres Odertal“ sowie den diesbezüglichen Vereinszweck des Klägers berücksichtigt. In diese Richtung dürften auch die - allerdings nicht entscheidungstragenden - Ausführungen des OVG Brandenburg im die Rechtmäßigkeit des Anordnungsbeschlusses bestätigenden Urteil vom 17. September 2003 zu verstehen sein, wo es heißt (juris Rz. 54):

„In diesem Zusammenhang wird eine Rolle spielen, dass der Kläger, auch wenn er als privater Verein organisiert ist, entsprechend seiner Zweckbindung gerade dazu angehalten ist, die (erheblichen) öffentlichen Fördergelder für den Erwerb von Flächen innerhalb des Gebietes des Gewässerrandstreifenprojekts, das sich weitestgehend mit dem Nationalpark deckt, einzusetzen, wobei der Erwerb - durch entsprechende Grunddienstbarkeiten gesichert - ausschließlich zu Zwecken des Naturschutzes erfolgt. Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, warum eine Zuordnung von Flächen im Nationalpark an den Kläger dem Verfahrenszweck nicht in gleicher oder ähnlicher Weise dienlich wäre wie eine Zuordnung an den Unternehmensträger.“

Eine endgültige Überprüfung der Vereinbarkeit der vom Kläger beanstandeten Flächenzuordnung mit § 88 Nr. 4 Satz 3 FlurbG ist indes dem Erlass des Flurbereinigungsplans und dessen Rechtmäßigkeitskontrolle im Rahmen des gegebenenfalls zu erwartenden Widerspruchs- und Klageverfahrens vorzubehalten.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 147 Abs. 1 und § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG sowie § 154 Abs. 1 VwGO. Hinsichtlich der Höhe des Streitwerts folgt der Senat mangels Darlegung des konkreten wirtschaftlichen Interesses an der Verhinderung der vorläufigen Besitzeinweisung durch den Kläger der Festsetzung im Beschluss des Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes OVG 70 S 1.13 vom 8. Oktober 2013 (zehnfacher Auffangstreitwert).

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 60 LwAnpG, § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG und § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.

Revisionszulassungsgründe i.S.v. § 132 VwGO liegen nicht vor.