VG Berlin, Urteil vom 10.11.2015 - 27 K 501.14
Fundstelle
openJur 2016, 1661
  • Rkr:

Entsprechend der Zwecksetzung des jeweiligen Inhabers ist eine Raumeinheit, die ausschließlich beruflich genutzt wird, keine Wohnung im Sinne von § 3 Abs 1 RBStV, sondern eine Betriebsstätte im Sinne von § 6 Abs 1 RBStV

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2014 und 1. November2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015werden aufgehoben.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 41,5 % und der Beklagte 58,5 % der Kosten desVerfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. DieBeteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistungi.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht derjeweils andere Beteiligte zuvor Sicherheit in gleicher Höheleistet.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen die Erhebung vonRundfunkbeiträgen.

Der Kläger und die Klägerin wohnen gemeinsam in der A... 1... inBerlin. Mit Schreiben vom 20. Februar 2013 teilten sie demBeitragsservice mit, dass sie keinen Fernseher besäßen und keinRadio hörten. Mit Beitragsbescheid vom 1. August 2014 setzte derbeklagte Rundfunk Berlin-Brandenburg den Rundfunkbeitrag gegenüberdem Kläger für den Zeitraum von Januar 2013 bis März 2014 aufmonatlich 17,98 Euro zuzüglich 8,00 Säumniszuschlag, zusammen auf277,70 Euro fest. Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte desKlägers mit Schriftsatz vom 20. August 2014 Widerspruch ein. ZurBegründung führe er mit Schriftsatz vom 18. September 2014 an, derBescheid sei formell und materiell rechtswidrig. Die Ausgliederungder Erteilung des Bescheides und des Widerspruchsverfahrens auf den„Beitragsservice“ von ARD ZDF Deutschlandradio seinicht gerechtfertigt. Der Rundfunkbeitrag sei verfassungswidrig. Eshandle sich nicht um einen Beitrag, sondern um einen Zwecksteuer,für die der Rundfunkanstalt die Gesetzgebungskompetenz fehle. DerBeitrag sei der Höhe nach völlig überzogen und solle diezahlreichen Luxusaufwendungen der Rundfunkanstalt finanzieren.Gerechtfertigt sei nur die Finanzierung einer Grundversorgung. DerBeklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 6.November 2014, zugegangen am 12. November 2014, zurück. ZurBegründung führte er aus, der Beitragsservice führe als nichtrechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft allerLandesrundanstalten den Einzug der Rundfunkgebühren undRundfunkbeiträge auf der Grundlage von § 10 Abs. 7Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) durch. Die Bescheide würdenausdrücklich von der jeweiligen Rundfunkanstalt erstellt. DerRundfunkbeitragsstaatsvertrag sei durch die Ratifizierung in denLänderparlamenten in allen Bundesländern zu geltendem Landesrechtgeworden. Er sei nicht verfassungswidrig. Es handle sich um einenzulässigen Beitrag und nicht um eine Steuer. Bedenken hinsichtlichder Angemessenheit der derzeitigen Höhe des Rundfunkbeitragesbestünden nicht. Die Kommission zur Überprüfung und Ermittlung desFinanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) überprüfe den von denRundfunkanstalten angemeldeten Finanzbedarf.

Mit seiner am 10. Dezember 2014 erhobenen Klage verfolgt derKläger sein Anliegen weiter. Sein Verfahrensbevollmächtigter führtzur Begründung ergänzend aus, der Anknüpfungstatbestand derWohnungsinhaberschaft sei völlig willkürlich und verletze denGleichbehandlungsgrundsatz. Es fehle an aktuellen statistischenDaten, wie viele Haushalte welche Rundfunkempfangsgerätebereithielten. Bei Mehrpersonenhaushalten obliege es der Willkürdes Beklagten, welches Mitglied einer Wohnung sie zurBeitragszahlung heranziehe. Werde ein Bewohner von derBeitragspflicht befreit, so werde einfach der nächste Bewohner inAnspruch genommen. Zudem werde diese Person als Inhaber einerWohnung und als Arbeitnehmer über seinen Arbeitgeber mehrfachveranlagt. Die Zwangsabgabe sei sozial ungerecht, indem sieGeringverdiener überproportional belaste. Es würde diejenigenbevorteilt, die die Angebote des Beklagten im Ausland nutzten. DieProgramme der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gingen übereine Grundversorgung hinaus. Mit dem Rundfunkbeitrag hätten dieöffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten nicht gerechtfertigteMehreinnahmen erzielt.

Die Klägerin ist seit 2008 mit Nebenwohnsitz am L... in Berlingemeldet. Mit Schreiben vom 25. März 2014 teilte sie demBeitragsservice mit, dass sie die Wohnung ausschließlich zumArbeiten nutze. Die Firma, bei der sie angestellt sei, erlaubeTelearbeit, für die sie in ihrer privat genutzten Wohnung keinenPlatz habe. Ihre Firma zahle die Rundfunkgebühr für Laptop, Handyund Firmenwagen. Sie lehne Fernsehen aus religiösen Gründen ab. MitFestsetzungsbescheid vom 1. Oktober 2014 setzte der Beklagte derKlägerin gegenüber den Rundfunkbeitrag für diese Wohnung für denZeitraum von 1. Januar 2013 bis Juni 2014 auf monatlich 17,98 Eurozuzüglich 8,00 Euro Säumniszuschlag, zusammen auf 331,64 Euro fest.Hiergegen erhob der Verfahrensbevollmächtigte mit Schreiben vom 3.November 2014 Widerspruch. Mit Festsetzungsbescheid vom 1. November2014 setzte der Beklagte den Rundfunkbeitrag gegenüber der Klägerinfür die Wohnung im Zeitraum von Juli bis September 2014 zuzüglicheines Säumniszuschlags von 8,00 Euro auf zusammen 61,94 Euro fest.Hiergegen legte der Verfahrensbevollmächtigte mit Schriftsatz vom24. November 2014 Widerspruch ein. Mit Widerspruchsbescheid vom 27.Januar 2015, zugegangen am 10. Februar 2015, wies der Beklagte dieWidersprüche zurück.

Mit am 10. März 2015 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz istdie Klägerin der Klage beigetreten und wendet sich gegen dieBeitragsbescheide für die Nebenwohnung. Zur Begründung führt sieaus, sie habe diese Wohnung angemietet, da in der gemeinsamenWohnung nicht genug Platz für ihren Arbeitsplatz gewesen sei. Siehabe einen Privatmietvertrag abgeschlossen, da ihr gesagt wordensei, dass auch ein solcher Vertrag sie dazu berechtigen würde, dieWohnung ausschließlich als Arbeitsplatz zu nutzen. Die Wohnungwerde vom Finanzamt im Rahmen der Werbungskosten als Arbeitsplatzanerkannt. Sie hat den Einkommensteuerbescheid für 2014 in Kopievorgelegt, aus dem hervorgeht, dass für den Weg der Klägerin vonder Wohnung zur ersten Tätigkeitsstätte eine Entfernungspauschaleund für ein häusliches Arbeitszimmer Aufwendungen in Höhe von 4...anerkannt worden sind.

Die Kläger beantragen,

1. den Bescheid des Beklagten vom 1. August 2014 in Gestalt desWiderspruchsbescheids vom 6. November 2014 aufzuheben,

2. die Bescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2014 und 1.November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar2015 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid. DerRundfunkbeitrag sei nicht als (versteckte) Steuer zu qualifizieren.§ 2 Abs. 1 RBStV verletze nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung.Den vom Kläger angesprochenen sozialen Belangen trage derStaatsvertrag durch Befreiungs- und Ermäßigungsmöglichkeiten in § 4RBStV Rechnung.

Die von der Klägerin beruflich genutzte Nebenwohnung stelle eineWohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 Ziff. 1 RBStV dar. Es genüge, dassdie Raumeinheit objektiv zur Wohnen oder Schlafen geeignet sei.Eine Verifizierung von Ausstattungsmerkmalen würde dem Willen desGesetzgebers widersprechen, dass Ermittlungen hinter derWohnungstür nicht mehr erfolgen sollten. Im Übrigen werde dieWohnung zweckentfremdet genutzt.

Das Gericht hat die Kläger mit Schreiben vom 11. Mai 2015 übersein Urteil vom 22. April 2015 in dem Parallelverfahren VG 27 K310.14 informiert.

Mit Beschluss vom 1. Juni 2015 hat die Kammer den Rechtsstreitgemäß § 6 Abs. 1 VwGO auf den Berichterstatter als Einzelrichterzur Entscheidung übertragen.

Am 2. November 2015 hat das Gericht die Nebenwohnung derKlägerin in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wirdauf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Streitakte und diebeiden Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen, die vorgelegenhaben und bei der Entscheidungsfindung berücksichtigt wordensind.

Gründe

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).

1. Die zulässige Anfechtungsklage der Klägerin, die eine sachdienliche Klageerweiterung im Sinne von § 91 Abs. 1 VwGO darstellt, ist begründet. Die Bescheide des Beklagten vom 1. Oktober 2014 und 1. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Januar 2015 sind rechtwidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich ist § 2 Abs. 1 Rundfunkbeitragsstaatsvertrag (RBStV) (in der Fassung des 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 15. Dezember 2010 [GVBl. 2011,211]). Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Als Inhaber einer Wohnung wird nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 RBStV jede Person vermutet, die dort nach dem Melderecht gemeldet ist. Eine Wohnung ist gemäß § 3 Abs. 1 RBStV eine ortsfeste, baulich abgeschlossene Raumeinheit, die zum Wohnen oder Schlafen geeignet ist oder genutzt wird.

Bei der Nebenwohnung der Klägerin handelt es sich nicht um eine privat genutzte Wohnung, sondern um eine nicht privat genutzte Betriebsstätte. Betriebsstätte ist gemäß § 6 Abs. 1 RBStV jede zu einem eigenständigen, nicht ausschließlich privaten Zweck bestimmte oder genutzte ortsfeste Raumeinheit. Bei einem häuslichen Arbeitszimmer handelt es sich um eine nicht-private Nutzung (so auch die Gesetzesbegründung in Drs. 16/3941 des Berliner Abgeordnetenhauses, S. 2).

21Sowohl die Wohnungen als auch die Betriebsstätten sind nach der Definition im Rundfunkbeitragsstaatsvertrag Raumeinheiten. Entscheidendes Unterscheidungsmerkmal ist der Zweck der Nutzung, der bei der Wohnung privat ist, während er bei der Betriebsstätte nicht privat ist. Wird eine Raumeinheit sowohl privat als auch nicht privat genutzt, greift § 5 Abs. 5 Nr. 3 RBStV ein: Ein Rundfunkbeitrag ist nicht zu entrichten für Betriebsstätten, die sich innerhalb einer beitragspflichtigen Wohnung befinden, für die bereits ein Rundfunkbeitrag entrichtet wird. Entgegen der Ansicht des Beklagten kommt es für die Abgrenzung nicht entscheidend auf die objektive Eignung einer Raumeinheit zum Wohnen und Schlafen an (die vom Beklagten zitierte Kommentierung von Gall in: Hahn/ Vesting, Rundfunkrecht, 3. Aufl. 2012, § 3 RBStV Rn. 9 und 10 befasst sich nicht mit der Abgrenzung von Wohnung und Betriebsstätte). Auch Ferienwohnungen, die sich objektiv zum Wohnen und Schlafen eignen, werden gemäß § Abs. 2 Nr. 1 RBStV als Teil einer Betriebsstätte definiert. Entsprechend der Zwecksetzung des jeweiligen Inhabers ist eine Raumeinheit, die ausschließlich beruflich genutzt wird, keine Wohnung im Sinne von § 3 Abs. 1 RBStV, sondern eine Betriebsstätte im Sinne von § 6 Abs. 1 RBStV. Dabei sind ggf. alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.

Zur Überzeugung des Gerichts nutzt die Klägerin die streitbefangene Raumeinheit ausschließlich beruflich. Dies hat sie von Anfang an gegenüber dem Beklagten erklärt. Die Klägerin verfügt – gemeinsam mit Ehemann und zwei Kindern – über eine Wohnung, in der sie lebt. Die Ein-Zimmer-Wohnung in einem Mehrfamilienwohnhaus, die sie beruflich nutzt, ist zwei Kilometer von der Hauptwohnung entfernt. Im Zimmer steht zentral ein großer Schreibtisch mit mehreren Bildschirmen und dahinter zwei hohe Aktenschränke. Dass sich in der Ein-Zimmer-Wohnung neben dem Bad auch eine kleine Küche sowie im Zimmer ein Bettsofa befindet, spricht nicht gegen die angegebene Nutzung. Auch freiberufliche Arbeitsplätze etwa von Rechtsanwälten oder Therapeuten finden sich häufiger in gewöhnlichen Mehrfamilienwohnhäusern und verfügen regelmäßig über Bad, kleinen Küche und Sofas, auf denen bei Bedarf auch ein Mittagsschlaf möglich ist. Die Klägerin hat auf Nachfrage versichert, dass das Bettsofa nicht dazu benutzt wird, Gäste der Familie zu beherbergen. Vielmehr hat sie angegeben, dass sie im Rahmen ihrer Tätigkeit Telefonkonferenzen mit dem Westen der USA und teilweise nach Russland durchführt, die auf den Abend oder sehr frühe Morgenstunden fallen. Für das Gericht ausschlaggebendes Indiz ist der Umstand, dass die Aufwendungen für die Wohnung vom Finanzamt als Werbungskosten steuerlich anerkannt werden, wie sich aus dem Einkommenssteuerbescheid für 2014 ergibt. Dies ist nur für Räume möglich, die nahezu ausschließlich beruflich genutzt werden. Die beruflich Nutzung der Ein-Raum-Wohnung durch die Klägerin stellt auch keine Zweckentfremdung nach dem Berliner Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum – ZwVbG – vom 29. November 2013 dar, da die Wohnung bereits seit 2008 in dieser Weise von der Klägerin genutzt wird (vgl. § 2 Abs. 2 Nr. 2 ZwVbG). Die Vermutung, dass die Klägerin Inhaberin einer Wohnung im Sinne des Rundfunkbeitragsrechts ist, weil sie dort mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, ist durch die oben genannten Umstände entkräftet. Aus denselben Gründen kommt es nicht entscheidend darauf an, dass sie keinen gewerblichen Mietvertrag abgeschlossen hat.

Eine teilweise Umdeutung des Bescheides in einen Rundfunkbeitragsbescheid für eine Betriebsstätte kommt gemäß § 47 Abs. 2 VwVfG nicht in Betracht, da dies dem erklärten Willen des Beklagten widerspräche.

2. Die zulässige Anfechtungsklage des Klägers ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 1. August 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 6. November 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags für den Zeitraum von Januar bis März 2013 in Höhe von monatlich 17,98 Euro sind die Regelungen in §§ 2 Abs. 1, 10 Abs. 5 RBStV i. V. m. § 8 Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag (RFinStV).

Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist formell rechtmäßig ergangen. Er nennt als Urheber den Rundfunk Berlin-Brandenburg. Der Beitragsservice hat den Bescheid lediglich im Namen des Beklagten verfasst. Es handelt sich bei dem Beitragsservice um eine nicht rechtsfähige öffentlich-rechtliche Verwaltungsgemeinschaft aller Landesrundanstalten. Rechtsgrundlage für sein Tätigwerden ist § 10 Abs. 7 RBSTV.

Der angefochtene Bescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides ist auch materiell rechtmäßig. Nach § 2 Abs. 1 RBStV ist im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten. Der Kläger ist Inhaber einer Wohnung im Sinne von §§ 2 Abs. 2, 3 Abs. 1 RBStV in Berlin. Wohnen in einer Wohnung mehrere volljährige Personen, so haften diese gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 RBStV als Gesamtschuldner. Damit kann sich die Rundfunkanstalt aussuchen, wen von mehreren Bewohner einer Wohnung sie in Anspruch nimmt. Der Beklagte war als Anstalt des öffentlichen Rechts gemäß § 10 Abs. 5 Satz 1 RBStV berechtigt, rückständige Rundfunkbeiträge durch Bescheid festzusetzen. Die Rundfunkbeiträge für Januar 2013 bis März 2014 waren bei Erlass des Beitragsbescheids trotz Fälligkeit gemäß § 7 Abs. 3 RBStV noch nicht gezahlt worden und damit rückständig. Der Beklagte war gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 RBStV i. V. m. § 11 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Rundfunks Berlin-Brandenburg über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge vom 6. Dezember 2012 auch berechtigt, einen Säumniszuschlag in Höhe von 8,-- Euro festzusetzen.

Die Festsetzung des Rundfunkbeitrags verstößt nicht gegen höherrangige verfassungsrechtliche Vorgaben. Die durch den Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag neu gefassten Rechtsgrundlagen des Rundfunkbeitrags sowie das Zustimmungsgesetz der Landes Berlin zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 211) sind – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung – mit den verfassungsrechtlichen Vorgaben zu vereinbaren. Insoweit wird auf das Urteil der Kammer vom 22. April 2015 in dem Parallelverfahren VG 27 K 310.14 (veröffentlicht bei juris) Bezug genommen:

„1. Das Zustimmungsgesetz zum Fünfzehnten Rundfunkänderungsstaatsvertrag verletzt nicht Art. 70 Abs. 1 GG i. V. m. Art. 105, 106 GG. Das Land Berlin besitzt die Gesetzgebungskompetenz für die Erhebung von Abgaben zur Rundfunkfinanzierung. Es hat seine Gesetzgebungskompetenz durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts nicht überschritten.

Die Gesetzgebungskompetenz für Steuern begründet Art. 105 GG als spezielle finanzverfassungsrechtliche Norm. Für nichtsteuerliche Abgaben, wie Gebühren und Beiträge als sogenannte Vorzugslasten, sind die Gesetzgebungskompetenzen aus den allgemeinen Regelungen der Art. 70 ff. GG für die betroffene Sachmaterie herzuleiten. Diese steht für den Bereich des Rundfunks den Ländern zu.

Steuern im Sinne des Grundgesetzes sind alle einmaligen oder laufenden Geldleistungen, die nicht eine Gegenleistung für eine besondere staatliche Leistung darstellen, sondern die von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen – obschon gegebenenfalls zweckgebunden – zur Erzielung von Einkünften zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft (BVerfG, Beschluss vom 12. Oktober 1978 – 2 BvR 154/74 –, juris Rn. 43, m. w. N.; vgl. § 3 Abs. 1 AO). Dagegen sind Gebühren das Entgelt für die tatsächliche Inanspruchnahme besonderer Leistungen der öffentlichen Hand durch den Einzelnen und Beiträge dessen Beteiligung an den Kosten einer öffentlichen Einrichtung, die ihm besondere Vorteile gewährt, ohne dass es darauf ankommt, ob er diese auch tatsächlich wahrnimmt. Gebühren und Beiträge dienen damit dem Ausgleich besonderer staatlich gewährter Vorteile (Vorzugslasten). Maßgebliches Abgrenzungskriterium der Steuer von den Vorzugslasten (Gebühren und Beiträge) ist danach, ob das Ziel der Abgabenfinanzierung und der Belastungsgrund im Verhältnis von Leistung – in Gestalt der Gewährung eines zumindest potenziellen Vorteils für den Abgabenpflichtigen – und Gegenleistung stehen oder ob die Geldleistungspflicht „voraussetzungslos“, d. h. ohne Rücksicht auf eine korrespondierende Maßnahme der öffentlichen Hand, auferlegt wird (BVerfG, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 1 BvR 668/10 u. a. –, juris Rn. 43; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 88 f., m. w. N. zur st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts).

Nach dieser Maßgabe ist der Rundfunkbeitrag nicht als Steuer zu qualifizieren (eingehend: BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 71 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 82 ff.; OVG Münster, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 –, juris Rn. 53 ff.; ferner: VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 2 K 570/13 –, juris Rn. 16 ff.; VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn. 26 ff.; VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13 –, juris Rn. 18 ff.; VG Osnabrück, Urteil vom 1. April 2014 – 1 A 182/13 –, juris Rn. 22 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 19. August 2014 – 11 K 4160/13 –, juris Rn. 26 ff.; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Oktober 2014 – 3 K 4897/13 –, juris Rn. 28 ff.; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 10 ff.; ders., Verfassungsfragen des Rundfunkbeitrags für Beherbergungsbetriebe, Gutachten 2014, S. 11 ff.; Koblenzer/Günther, Abgabenrechtliche Qualifizierung des neuen Rundfunkbeitrags und finanzverfassungsrechtliche Konsequenzen, Gutachten o.J.; Korioth/ Koemm, DStR 2013, S. 833, 834 ff.; Exner/Seifarth, NVwZ 2013, S. 1569, 1572; Bölck, NVwZ 2014, S. 266; das von der Klägerin angeführte Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministerium der Finanzen vom Oktober 2014, Öffentlich-rechtliche Medien – Aufgabe und Finanzierung, stellt dagegen lediglich einen Beitrag zur rechtspolitischen Diskussion de lege ferenda aus ökonomischer Sicht dar).

Der Rundfunkbeitrag knüpft – erstens – auf der Ebene des Abgabentatbestands an die Möglichkeit an, das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zu empfangen. Der Rundfunkbeitrag wird im privaten Bereich nach § 2 Abs. 1 RBStV von dem Inhaber einer Wohnung erhoben. Dieser Regelung liegt die Erwägung zugrunde, dass die Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks zwar nicht ausschließlich, aber in erster Linie in der Wohnung genutzt werden können und genutzt werden und das Innehaben der Wohnung daher einen Rückschluss auf den abzugeltenden Vorteil zulässt. Der Gesetzgeber ist weiter davon ausgegangen, dass die Nutzung der Programmangebote zwar auch und zunehmend mobil erfolgen kann und erfolgt, dass aber der Schwerpunkt der Nutzung weiter im privaten Bereich der Wohnung stattfindet (vgl. Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 40 f.). Der Rundfunkbeitrag ist damit, anders als die Steuer, nicht voraussetzungslos zu leisten. Belastungsgrund der Rundfunkabgabe ist wie bislang auch die Möglichkeit der Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, der – im Unterschied zu den bisherigen Regelungen des Rundfunkgebührenstaatsvertrags – durch den neuen Abgabentatbestand in § 2 Abs. 1 RBStV lediglich stärker typisierend als bisher (Inhaberschaft der Wohnung) erfasst wird.

Der Rundfunkbeitrag dient – zweitens – auf der Ebene des Abgabenzwecks ausschließlich der Finanzierung der Programmangebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Die Höhe des Rundfunkbeitrags wird durch den aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG folgenden Funktionsauftrag und den danach zu bemessenden Finanzbedarf der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten bestimmt und zugleich begrenzt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u. a. –, juris Rn. 129 f., 133 ff.; BVerfG, Urteil vom 22. Februar 1994 – 1 BvL 30/88 –, juris Rn. 147 ff.; vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 76; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Ami 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 95). Dementsprechend sieht § 1 RBStV vor, dass der Rundfunkbeitrag der funktionsgerechten Ausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks im Sinne von § 12 Abs. 1 Rundfunkstaatsvertrag (RStV) sowie der Finanzierung der Aufgaben nach § 40 RStV (Finanzierung besonderer Aufgaben) dient. Eine darüber hinausgehende, nicht zweckgebundene Verwendung der Rundfunkbeiträge ist nicht zulässig (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, juris Rn.30 f.).

Im Gegensatz zur sog. Zwecksteuer, bei der lediglich die Verwendung der Mittel, nicht jedoch deren Erhebung rechtlich beschränkt oder bedingt ist und bei der der Kreis der Abgabepflichtigen und der Kreis der Vorteilsempfänger nicht identisch sein müssen, wird beim Rundfunkbeitrag der Tatbestand der Abgabenlast durch den Abgabenzweck bei gleichzeitiger Verwendungsbindung begrenzt (ebenso VG Köln, Urteil vom 16. Oktober 2014 – 6 K 7041/13 –, juris Rn. 25).

Das Land Berlin hat die Grenzen der Gesetzgebungskompetenz nicht überschritten. Die Kompetenznormen des Grundgesetzes bestimmen nicht nur, welcher Gesetzgeber (Bund oder Land) zum Erlass einer Regelung zuständig ist, sondern legen zugleich auch den Umfang der Regelungsbefugnis fest. Die Erhebung von nichtsteuerlichen Abgaben bedarf einer besonderen sachlichen Rechtfertigung und muss sich ihrer Art nach von der Steuer, die voraussetzungslos auferlegt und geschuldet wird, deutlich unterscheiden (BVerfG, Urteil vom 19. März 2003 – 2 BvL 9/98 u. a. –, juris Rn. 47 ff., m. w. N.). Diesen Anforderungen genügt die Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich. Der Rundfunkbeitrag wird als Entgelt für die Möglichkeit individueller Nutzung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks erhoben. Seine Ausgestaltung als Vorzugslast (Beitrag oder Gebühr) ist zudem dadurch gerechtfertigt, dass der Finanzbedarf staatsfern (deshalb keine Steuer) und zugleich quotenunabhängig (deshalb kein strikt nutzungsbezogenes Entgelt – „Pay-per-View“) zu decken ist (eingehend: BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 78 ff.; VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 104 ff.; vgl. auch VG Freiburg, Urt. v. 2. April 2014 – 2 K 1446/13 –, juris Rn. 36 f., das entscheidend nicht auf die Voraussetzungen eines Beitrags, sondern auf die besondere Finanzierungsfunktion der Abgabe abstellt).

Der in Teilen der Literatur (vgl. nur Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 11) erhobene Einwand, zum Rundfunkbeitrag werde praktisch jedermann herangezogen und die Rundfunkfinanzierung stelle daher eine Gemeinlast dar, greift im Ergebnis nicht durch. Die Nutzung des Rundfunks erfolgt regelmäßig einzeln oder in kleineren Gruppen, so dass die Möglichkeit der Nutzung trotz der hohen Zahl potentieller Nutzer individuell oder zumindest individualisierbar bleibt. Auch in anderen Fällen treffen Entgelte, Gebühren und Beiträge im Rahmen der Daseinsfürsorge beispielsweise für die Müllabfuhr und die Straßenreinigung im Bereich der jeweiligen Gemeinde praktisch jedermann, ohne dass der Charakter einer Gegenleistung für einen zumindest potentiellen individuellen Vorteil verloren ginge. Erst soweit darauf abgestellt wird, dass der Rundfunkbeitrag auch den allgemeinen Vorteil abgelten soll, der daraus entsteht, dass der öffentlich-rechtliche Rundfunk die Grundlagen der Informationsgesellschaft fördert und einen Beitrag zur Teilhabe an demokratischen, kulturellen und wirtschaftlichen Prozessen leistet (vgl. die Gesetzesbegründung des Berliner Landesgesetzgebers, Drs. 16/3941, S. 37), handelt es sich um Wohlfahrtswirkungen für die Allgemeinheit, die sich nicht mehr individuell zuordnen lassen.

Ob die Annahme des Gesetzgebers, dass in der Wohnung regelmäßig eine Rundfunknutzung stattfindet, tatsächlich ausnahmslos zutrifft und ob es – sofern dies nicht der Fall ist – dennoch gerechtfertigt ist, die Bürger ausnahmslos zur Abgabenzahlung zu verpflichten, ist dagegen eine Frage der materiellen Verfassungsmäßigkeit und hat auf die Bestimmung der Abgabenart – und damit der grundsätzlichen Gesetzgebungskompetenz – keine Auswirkungen (VerfGH Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13. Mai 2014 – VGH B 35/12 –, juris Rn. 94; BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 86; a.A. offenbar VG Osnabrück, Urteil vom 1. April 2014 – 1 A 182/13 –, Rn. 25 ff.).

2. Die Rechtsgrundlage zur Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich (§ 2 Abs. 1 RBStV) verletzt – jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung – nicht den Grundsatz der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG).

Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Bei der Anwendung des Gleichheitssatzes ist daher zunächst zu fragen, ob eine Person oder Gruppe durch die als gleichheitswidrig angegriffene Vorschrift anders (schlechter) gestellt wird als eine andere Personengruppe, die man ihr als vergleichbar gegenüberstellt. Art. 3 Abs. 1 GG schließt nicht jede Differenzierung aus und ist nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08 u. a. –, juris Rn. 14 f., m. w. N. zur Gleichbehandlung bei der Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht).

Bei der Ordnung von Massenerscheinungen ist der Gesetzgeber berechtigt, generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen zu verwenden, ohne allein wegen der damit verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen. Der Grundsatz der Typengerechtigkeit ist grundsätzlich geeignet, die hiermit verbundene Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen. Die gesetzlichen Verallgemeinerungen müssen allerdings auf eine möglichst breite, alle betroffene Gruppen und Regelungsgegenstände einschließende Beobachtung aufbauen. Insbesondere darf der Gesetzgeber für eine gesetzliche Typisierung keinen atypischen Fall als Leitbild wählen, sondern muss realitätsgerecht den typischen Fall als Maßstab zugrunde legen (BVerfG, Urteil vom 9.Dezember 2008 – 2 BvL 1/07 u. a. –, juris Rn. 60; Beschluss vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, juris Rn. 75; Beschluss vom 10. April 1997 – 2 BvL 77/92 –, juris Rn. 24 f. jeweils m. w. N.). Weiter setzt eine zulässige Typisierung voraus, dass damit verbundene Härten nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wären, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betreffen und der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv ist (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts: BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08 u. a. –, juris Rn. 17; Beschluss vom 28. September 2010 – 1 BvR 1660/08 –, juris Rn. 10; Urteil vom 28. April 1999 – 1 BvL 11/94 u. a. –, juris Rn. 130 jeweils m. w. N.).

Mit diesen Anforderungen steht § 2 Abs. 1 RBStV im Einklang (eingehend BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 101 ff.; ferner: VG Bremen, Urteil vom 20. Dezember 2013 – 2 K 570/13 –, juris Rn. 19 ff.; VG Potsdam, Urteil vom 18. Dezember 2013 – 11 K 2724/13 –, juris Rn. 33 ff; a. A. Degenhart, K&R Beihefter 1/2013, S. 17 f.). Dies gilt jedenfalls bei verfassungskonformer Auslegung (ebenso VG Osnabrück Urteil vom 1. April 2014 – 1 A 182/13 –, Rn. 25 ff.). Die durch die Klägerin im Einzelnen gerügten Gleich- bzw. Ungleichbehandlungen führen nicht zu einer Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

Der Gesetzgeber hat für die Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks im privaten Bereich realitätsgerecht auf den typischen Fall der Nutzung im Haushalt abgestellt. Der durch den Rundfunkbeitrag abzugeltende Vorteil – die Nutzungsmöglichkeit des öffentlich-rechtlichen Programmangebots – wird durch das Innehaben einer Wohnung (§ 2 Abs. 1 RBStV) angemessen erfasst. Dem Abgabentatbestand liegt die durch statistische Angaben gestützte Erwägung zugrunde, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich jedenfalls auch und nach wie vor im Schwerpunkt in der Wohnung erfolgt. Nach den Angaben des Statistischen Bundesamts verfügten im Jahr 2013 95,1 % aller Haushalte über mindestens ein Fernsehgerät, 85,2 % aller Haushalte über einen Personal Computer, 80,2 % aller Haushalte über einen Internetzugang und 92,7 % über ein Handy (Statistisches Bundesamt, Statistisches Jahrbuch 2014, S. 172). Diese amtlichen Statistiken widersprechen der Annahme der Klägerin, dass in Großstädten nur 80 % der Bevölkerung den Rundfunk nutzen würden. Es kann davon ausgegangen werden, dass nahezu sämtliche Haushalte die tatsächliche Möglichkeit haben, Rundfunk zu empfangen. Dem vom Gesetzgeber in § 2 Abs. 1 RBStV gewählten Abgabentatbestand (Innehaben der Wohnung) steht dabei nicht entgegen, dass das öffentlich-rechtliche Programmangebot auch und zunehmend über mobile Geräte außerhalb der Wohnung genutzt werden kann. Der Gesetzgeber durfte bei der Regelung des Abgabentatbestands gestützt auf die oben genannten statistischen Angaben davon ausgehen, dass die Nutzung des öffentlich-rechtlichen Programmangebots im privaten Bereich derzeit jedenfalls auch und im Schwerpunkt noch innerhalb der Wohnung erfolgt, die mobile Nutzung lediglich ergänzend hinzutritt und die Vorteile des öffentlich-rechtlichen Programmangebots somit über das Merkmal der Wohnung nach wie vor angemessen erfasst werden (vgl. BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 113).

a) Nach Auffassung der Kammer ist gleichwohl fraglich, kann aber im vorliegenden Fall im Ergebnis offen bleiben, ob der Rahmen zulässiger Typisierung dadurch überschritten wird, dass die Möglichkeit der Rundfunknutzung für Inhaber einer Wohnung nach § 2 Abs. 1 RBStV unwiderlegbar vermutet wird.

Von der herrschenden Rechtsprechung wird dies verneint. Die Ungleichbehandlung zwischen Haushalten mit und ohne Rundfunkempfangsgeräte ist danach sachlich gerechtfertigt. Die pauschalierende Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV dient der Verwaltungsvereinfachung und der Beseitigung von Vollzugsdefiziten. Ein Betreten der Wohnung zur Feststellung der Abgabenpflicht ist nicht mehr erforderlich (vgl. VG Hamburg, Urt. vom 17.7.2014 – 3 K 5371/13 –, Rn. 38 m. w. N.).

Die Härten, die durch die Heranziehung von Haushalten entstehen, die über kein Empfangsgerät verfügen, wären wohl nur unter Schwierigkeiten vermeidbar. Würde eine Widerlegung der Vermutung der Möglichkeit der Nutzung des Rundfunks zugelassen, wäre dies mit einigem Verwaltungsaufwand verbunden. Anders als nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag müssten aber die Personen, in deren Haushalt sich kein Empfangsgerät befindet, von sich aus beim Beklagten vorstellig werden. Die Beweislast wäre im Vergleich zur früheren Rechtslage umgekehrt. Die Betreffenden müssten gegebenenfalls durch Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung und die Duldung einer Überprüfung ihrer Wohnung durch den Beitragsservice den Nachweis erbringen, dass keine Empfangsgeräte bereit gehalten werden. Dieser Verwaltungsaufwand ist jedoch insgesamt geringer, als er es nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag war, der zu einem Vollzugsdefizit bei Rundfunkteilnehmern geführt hatte, die ihr Rundfunkempfangsgerät nicht angemeldet hatten.

Die mit der Typisierung verbundenen Härten betreffen nur eine im Verhältnis zur Gesamtzahl der Haushalte verhältnismäßig kleine Zahl von Personen. Dabei ist der Grundsatz der Typengerechtigkeit regelmäßig geeignet, die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu rechtfertigen, solange nicht mehr als 10 % der von der Regelung betroffenen Fälle dem Typ widersprechen, also wenigsten 90 % dem Typ entsprechen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. September 1983 – 8 N 1/83 –, juris Rn. 9 – zur Bemessung von Entwässerungsbeiträgen), wobei es sich nicht um eine starre Grenze handelt und die Art und Bemessung des jeweils maßgeblichen Beitrags zu berücksichtigen sind. Allerdings dürfte das Bundesverfassungsgericht insoweit im Einzelfall strengere Maßstäbe anlegen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08 u.a. –, juris Rn. 19 in Bezug auf Rundfunkgebühren). Vorliegend ist nach den oben angeführten statistischen Angaben davon auszugehen, dass der Anteil der Haushalte, die über keine Rundfunkempfangsgeräte verfügen, im unteren einstelligen Prozentbereich liegt. Gleichwohl ist ihre absolute Zahl beachtlich, wenn man berücksichtigt, dass 1 % der Haushalte etwa 400.000 Betroffene darstellen.

Die Kammer hat Zweifel daran, dass typisierende Gleichbehandlung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht zu intensiven, unzumutbaren Beeinträchtigungen führt. Für Normalverdiener mag die Belastung durch den monatlichen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 Euro, seit April 2015 von 17,50 Euro, wirtschaftlich zumutbar sein (so BayVerfGH, Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 110). Für Personen mit geringeren Einkommen, die über keinerlei Empfangsgeräte verfügen, stellt eine finanzielle Belastung in Höhe von 210 Euro jährlich ohne entsprechenden individuellen Nutzen dagegen eine spürbare Belastung dar. Das Bundesverfassungsgericht hat die Schwelle für die Unzumutbarkeit bei Rundfunkgebühren im Bezug auf Personen mit geringem Einkommen sehr niedrig angesetzt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. November 2011 – 1 BvR 3269/08 u.a. –, juris Rn. 19). Auch die Möglichkeit der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht beim Bezug bestimmter Sozialleistungen nach § 4 Abs. 1 RBStV löst diese Problematik nur unvollständig. Die Kammer ist mit zahlreichen Fällen befasst, in denen Personen über ein Einkommen unterhalb des Existenzminimums verfügen, aber gleichwohl keine Sozialleistungen in Anspruch nehmen können oder wollen. Nach der Rechtsprechung haben diese Personen keinen Anspruch auf Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht (BVerwG, Urteil vom 12. Oktober 2011 – 6 C 34.10 –, juris Rn. 21; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 9. Januar 2014 – OVG 11 N 23.13 –, juris Rn. 4). Auch für andere, deren Einkommen nur wenig über dem Existenzminimum liegt, stellt der Rundfunkbeitrag eine spürbare finanzielle Belastung dar. Für diejenigen, die keine Rundfunkempfangsgeräte bereit halten, mag sie unzumutbar sein.

Geht man davon aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 GG für Personen, die keine Empfangsgeräte in ihrer Wohnung (oder gegebenenfalls in ihrem PKW) bereithalten, eine Widerlegung der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung geschaffen werden muss, so käme eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV in Betracht. Für eine Widerlegbarkeit der Vermutung der potentiellen Rundfunknutzung haben sich auch die Gutachten ausgesprochen, die die Reform der Rundfunkfinanzierung für die Rundfunkanstalten vorbereitet haben (Jarass, Verfassungsrechtliche Fragen einer Reform der Rundfunkgebühr, Mai 2007, S. 22 f.; Kirchhof, Die Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks, April 2010, S. 61 f.). Auf die Möglichkeit einer diesbezüglichen verfassungskonformen Auslegung des Art. 4 Abs. 6 Satz 1 EBStV weist das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich hin (Beschluss vom 12. Dezember 2012 – 1 BvR 2550/12 –, juris Rn. 5; ebenso Baden-Württembergischer Staatsgerichtshof, Beschluss vom 19. August 2013 – 1 VB 65/13 –, juris Rn. 15 sowie – allgemein – OVG Münster, Urteil vom 12. März 2015 – 2 A 2423/14 –, juris Rn. 55). Die Kammer teilt die Ansicht des Verwaltungsgerichts Osnabrück, das zu dieser Frage ausführt (Urt. v. 1.4.2014 – 1 A 182/13 –, juris Rn. 25 ff.):

„Aus der grundsätzlichen Vermutung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ergibt sich das Gebot, ein Gesetz im Zweifel verfassungskonform auszulegen. Das gilt jedoch nur, soweit unter Berücksichtigung von Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Gesamtzusammenhang und Zweck mehrere Deutungen der betreffenden Bestimmung möglich sind, von denen zumindest eine zu einem verfassungsgemäßen Ergebnis führt. Durch den Wortlaut, die Entstehungsgeschichte und den Gesetzeszweck werden der verfassungskonformen Auslegung Grenzen gezogen. Ein Normverständnis, das in Widerspruch zu dem klar erkennbar geäußerten Willen des Gesetzgebers steht, kann auch im Wege verfassungskonformer Auslegung nicht begründet werden. Im Wege der verfassungskonformen Interpretation darf der normative Gehalt einer Regelung nicht neu bestimmt werden. Die zur Vermeidung eines Nichtigkeitsausspruchs gefundene Interpretation muss daher eine nach anerkannten Auslegungsgrundsätzen zulässige Auslegung sein, die durch den Wortlaut des Gesetzes gedeckt ist und die prinzipielle Zielsetzung des Gesetzgebers wahrt. Die Deutung darf nicht dazu führen, dass das gesetzgeberische Ziel in einem wesentlichen Punkt verfehlt oder verfälscht wird, dass also gleichsam der Gesetzgeber die von ihm getroffene Regelung nach der verfassungskonformen Auslegung "inhaltlich nicht wieder erkennt" (vgl. BVerfG, Urteil vom 4. Mai 2011 – 2 BvR 2365/09 –, juris; Beschlüsse vom 19. September 2007 – 2 BvF 3/02 –,, vom 21. Juni 2006 – 2 BvL 2/99 –, vom 9. Januar 1991 – 1 BvR 929/89 – und vom 10. Juli 1958 – 1 BvF 1/58 –, alle bei juris).

Unter Berücksichtigung dieser Anforderungen kann – soweit man für die Qualifizierung der Rundfunkabgabe als Beitrag eine Entlastungsmöglichkeit fordert – § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend verfassungskonform ausgelegt werden, dass der Wohnungsinhaber bei Nachweis des Nichtbereithaltens eines Rundfunkempfangsgeräts von der Rundfunkgebührenpflicht auf Antrag zu befreien ist. Nach dieser Vorschrift hat die Landesrundfunkanstalt – unbeschadet der Beitragsbefreiung nach Absatz 1 – in besonderen Härtefällen auf gesonderten Antrag von der Beitragspflicht zu befreien.

Der Wortlaut der Vorschrift steht einer verfassungskonformen Auslegung nicht entgegen. Der gewählte Begriff des „besonderen Härtefalls“ stellt vielmehr eine sehr weite sowie offene Formulierung dar und ist daher der verfassungskonformen Auslegung in besonderer Weise zugänglich. Dabei wirkt § 4 Abs. 6 Satz 2 RBStV insoweit nicht einschränkend, weil er lediglich einen Beispielsfall („insbesondere“) in deklaratorischer Weise benennt.

Eine entsprechende Auslegung widerspricht auch nicht dem gesetzgeberischen Zweck des RBStV. Dabei hat die Kammer auch in den Blick genommen, dass der Gesetzgeber durch die Einführung eines neuen Abgabenmodells – ausweislich seiner Begründung zum neuen RBStV – einem zunehmend drohenden, strukturellen Erhebungs- und Vollzugsdefizit entgegenwirken und daher von dem Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes als Anknüpfungspunktes für die Zahlungspflicht grundsätzlich abkehren und den Schutz der Privatsphäre der Bürger – durch den Wegfall der Ermittlung von Art und Zahl der Empfangsgeräte in Wohnungen oder Betriebsstätten – verbessern wollte (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22, 23). Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Beginn der Abgabepflicht gem. §§ 2 Abs. 1, 7 Abs. 1 RBStV allein von der Inhaberschaft einer Wohnung und nicht mehr vom Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes abhängig gemacht. Die Rundfunkanstalten müssen aufgrund des neuen Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht nicht mehr feststellen, ob ein Rundfunkgerät vorhanden ist. Diese Nachweispflicht war gerade der Grund für das strukturelle Erhebungsdefizit. Die Rundfunkanstalten waren aufgrund der Vielzahl der Rundfunkteilnehmer rein faktisch auf die Anmeldung durch den Bürger angewiesen, weil sie aufgrund mangelnder personeller Ressourcen und rechtlich begrenzter Zutrittsrechte kaum in der Lage waren, bei jedem Bürger zu überprüfen, ob er Rundfunkempfangsgeräte bereithält. Aus diesem Grund kam der Anmeldung des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes enorme Bedeutung zu. Diese Vollzugsprobleme sind mit der Änderung des Anknüpfungspunktes für die Abgabenpflicht beseitigt, da das Vorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes gerade nicht mehr nachgewiesen werden muss und die Wohnungsinhaberschaft leicht durch einen Abgleich mit den Einwohnermeldeämter – dessen Zulässigkeit sich aus § 11 Abs. 4 RBStV ergibt – feststellbar ist.

Diese gesetzgeberische Intention einer vereinfachten Abgabenerhebung würde durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit nicht konterkariert. Denn auch dann würden die bisherigen strukturellen Erhebungsdefizite weitgehend beseitigt. Die Abkehr von der Anknüpfung der Rundfunkabgabenpflicht an das Vorhandensein eines Empfangsgerätes entbindet die Rundfunkgebührenanstalten von einem entsprechenden Nachweis. Die Entlastungsmöglichkeit würde daran nichts ändern. Vielmehr müsste nun umgekehrt der Bürger nachweisen, dass er kein Empfangsgerät bereithält. Die Beweislastumkehr würde dazu führen, dass nunmehr den Bürger die Obliegenheit trifft, das fehlende Bereithalten von Rundfunkempfangsgeräten offen zu legen, was die bisherigen Erhebungsprobleme ebenfalls weitgehend lösen würden. Es ist daher damit zu rechnen, dass durch die Neuregelung auch bei einer Entlastungsmöglichkeit des Bürgers das drohende Erhebungs- und Vollzugsdefizit weitgehend beseitigt bliebe.

Die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit für den Bürger widerspricht der gesetzgeberischen Zielsetzung auch aus einem anderen Grund nicht. So war mit dem neuen RBStV gleichsam die Zielsetzung verbunden, die gesamtgesellschaftliche Akzeptanz zu fördern (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 22). Dieses Ziel lässt sich nicht nur durch eine flächendeckende Abgabenerhebung erreichen, sondern gerade auch durch die Einräumung einer Entlastungsmöglichkeit bei tatsächlichem Nichtvorhandensein eines Rundfunkempfangsgerätes.

Unschädlich ist in diesem Zusammenhang auch, dass sich in der Gesetzesbegründung zwar Beispiele für eine unbillige Härte befinden, die Konstellation des Nichtbereithaltens eines Empfangsgerätes aber nicht genannt ist (vgl. LT-Drucks. 16/3437, S. 30). Zum einen ist die Aufzählung nicht abschließend und zum anderen macht bereits die Nennung der objektiven Unmöglichkeit des Rundfunkempfangs als Beispiel für einen Härtefall deutlich, dass der Gesetzgeber letztlich doch noch der tatsächlichen Möglichkeit des Rundfunkempfangs Bedeutung beimisst. Von der vorgenannten Konstellation, ist der Fall, in dem keinerlei Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, nicht weit entfernt. Ohne Rundfunkgerät kann der Bürger - zwar aufgrund eines bewussten Entschlusses, ein solches nicht bereit zu halten, aber - rein tatsächlich aus objektiven Umständen keinen Rundfunk empfangen.

Nach alledem ist eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV dahingehend, dass ein Härtefall beim Nachweis des fehlenden Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes vorliegt, möglich.“

Die Einwände, die der Beklagte gegen eine verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV geltend macht, vermögen im Ergebnis nicht zu überzeugen. Der Rundfunkbeitrag soll keine Abgabe auf den Besitz von Wohnungen darstellen, sondern typisiert die Möglichkeit des Rundfunkempfangs. Insofern wäre es nicht völlig systemwidrig, wenn eine Widerlegung der vermuteten potentiellen Nutzung des Rundfunks zugelassen würde. Dass es sich beim Nichtbesitz von Rundfunkempfangsgeräten um die Momentaufnahme einer negativen Tatsache handelt, wirft rechtlich keine unlösbaren Probleme auf. Für die Abmeldung des Bereithaltens von Rundfunkempfangsgeräten nach § 4 Abs. 2 RGebStV galt nichts anderes. Die Notwendigkeit, Angaben gegebenenfalls vor Ort nachzuprüfen, wäre für den Beitragsservice mit einer geringeren Belastung verbunden als nach alter Rechtslage. Denn die Weigerung des Betroffenen, eine solche Nachprüfung zuzulassen, würde entsprechend der Beweislast ohne weiteres zu einem fehlenden Nachweis der Voraussetzungen der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht führen.“

Die Frage, ob eine solche verfassungskonforme Auslegung des § 4 Abs. 6 Satz 1 RBStV nach Art. 3 GG zwingend geboten ist, kann indes auch im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, weil der Kläger offenbar über einen internetfähige Computer verfügt, auf dem seine Schreiben an den Beitragsservice erstellt worden sind. Die Rundfunkbeitragspflicht verstößt auch im Übrigen nicht gegen Art. 3 GG, wie im Urteil vom 22. April 2015 in dem Parallelverfahren VG 27 K 310.14 näher dargelegt:

„b) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV nicht nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte je Haushalt unterscheidet. Es ist mit Blick auf Art. 3 Abs. 1 GG insbesondere nicht zu beanstanden, dass Wohnungsinhaber, die wie die Klägerin ausschließlich einen internetfähigen Computer und keine weiteren Rundfunkempfangsgeräte bereithalten, den einheitlichen Rundfunkbeitrag (bis März 2015: 17,98 Euro) zahlen müssen und nicht mehr – wie bislang nach § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV – lediglich eine geringere Grundgebühr (zuletzt 5,76 Euro).

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gebietet es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen (Fernsehgerät, Radio, stationärer PC, mobile internetfähige Geräte) zu staffeln bzw. einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Vielmehr rechtfertigt es der Grundsatz der Typengerechtigkeit, im privaten Bereich einen für alle Wohnungen einheitlichen Rundfunkbeitrag festzusetzen. Während bei Haushalten, in denen keinerlei Empfangsgerät bereit gehalten wird, die typisierende Annahme dem Grunde nach nicht zutrifft, geht es bei unterschiedlichen Empfangsgeräten lediglich um die Frage des Umfangs und Ausmaßes der möglichen Nutzung des Rundfunks. Insoweit verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Gestaltungsspielraum. Die typisierende Regelung eines einheitlichen Rundfunkbeitrags ist insoweit durch die legitimen gesetzgeberischen Ziele gerechtfertigt. Insbesondere wäre ein Verzicht auf Ermittlungen in der Privatsphäre der Beitragsschuldner nicht möglich, wenn die Höhe des Rundfunkbeitrags nach Art und Anzahl der Rundfunkempfangsgeräte gestaffelt würde. In diesem Fall müssten im Zweifel Nachforschungen über Art und Zahl der in der Wohnung vorhandenen Geräte durchgeführt werden. Hinzu kommt, dass eine Unterscheidung nach einzelnen Geräteklassen durch die technische Entwicklung (Multifunktionalität der Endgeräte, Konvergenz der Medien) zunehmend fraglich und teilweise überholt ist. Dem hat der Gesetzgeber durch die Neuregelung des Rundfunkabgabenrechts Rechnung getragen (ebenso VG Hamburg, Urt. vom 17.7.2014 – 3 K 5371/13 –, Rn. 44 ff.).

c) Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auch nicht dadurch verletzt, dass die Regelung in § 2 Abs. 1 i. V. m. § 3 RBStV zum einen nicht zwischen Haupt- und Zweitwohnungen und zum anderen nicht zwischen Ein- und Mehrpersonenhaushalten unterscheidet, sondern für jede Wohnung ein einheitlicher Rundfunkbeitrag anfällt.

Die Wohnung ist als Nutzungseinheit einer oder mehrerer Personen ein realitätsgerechter Anknüpfungspunkt für die Beitragspflicht. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet nicht, den Rundfunkbeitrag nach der Zahl der Personen in der Wohnung (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) weiter abzustufen oder Ausnahmen vorzusehen (vgl. BayVerfGH, Urt. v. 15.5.2014, Vf. 8-VII-12 u. a., juris Rn. 116; a. A. Korioth / Koemm, DStR 2013, S. 833, 837). Auch insoweit ist die typisierende Erhebung des Rundfunkbeitrags durch die legitimen Ziele des Gesetzgebers gerechtfertigt, das Verwaltungsverfahren effektiv und einfach zu gestalten, Vollzugsdefizite durch Missbrauch zu verhindern und Ermittlungen in der Privatsphäre zu vermeiden. Der Gesetzgeber kann insbesondere wegen der großen Anzahl der zu erfassenden Wohnungen bzw. Beitragsschuldner einen Beitragstatbestand vorsehen, der Ermittlungen zur Zahl der jeweils in einer Wohnung lebenden Personen oder Feststellungen zum Erst- und Zweitwohnsitz entbehrlich macht.

Der Gesetzgeber hat auch insoweit nicht die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts konkretisierten Grenzen der zulässigen Typisierung überschritten. Es ist insbesondere nicht davon auszugehen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag nach § 2 Abs. 1 RBStV für Einpersonenhaushalte oder für Inhaber von Zweitwohnungen generell zu Härten führt, die ohne Schwierigkeiten zu vermeiden wären. Dabei ist bereits nicht anzunehmen, dass der einheitliche Rundfunkbeitrag in den genannten Fällen generell zu einer Härte führt. Denn die der pauschalierenden Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV zugrunde liegende gesetzliche Annahme, dass in der Wohnung typischerweise Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden und daher die Nutzungsmöglichkeit besteht, trifft für Einpersonenhaushalte wie auch für Zweitwohnungen grundsätzlich zu. Die genannten Fallgruppen entsprechen somit – anders als im Fall von Haushalten, die über keinerlei Geräte verfügen – dem gesetzlichen Typus. Eine unzulässige Gleich- bzw. Ungleichbehandlung kann allenfalls darin liegen, dass etwaige graduelle Unterschiede bei der Nutzungsintensität nicht durch Ausnahmen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags erfasst werden. Die insoweit bestehende Gleich- bzw. Ungleichbehandlung ist jedoch die regelmäßige Folge einer pauschalierenden Abgabenregelung, die alle Beitragsschuldner, deren Nutzungsverhalten im Einzelnen stark voneinander abweichen kann, trifft. Diese Folgen ließen sich in den genannten Fallgruppen auch nicht ohne größere Schwierigkeiten vermeiden. Zwar könnte der Gesetzgeber weitere Befreiungen, Ermäßigungen oder Abstufungen des Rundfunkbeitrags nach der Zahl der Bewohner (Ein- und Mehrpersonenhaushalte) oder nach der Zahl der Wohnungen (Erst- und Zweitwohnungen) vorsehen: Die Einführung solcher Ausnahmen würde jedoch jeweils weitere Ermittlungen zur Zahl der Personen in einer Wohnung und zum Haupt- und Nebenwohnsitz erforderlich machen. Damit einher ginge eine erhöhte Gefahr, dass die Beitragspflicht durch unzutreffende oder unvollständige Angaben – etwa durch die unzutreffende Ausweisung einer Wohnung als Zweitwohnung eines Familienmitglieds – umgangen werden könnte. Bereits nach dem Rundfunkgebührenstaatsvertrag waren Befreiungen oder Ermäßigungen für diese Fallgruppen nicht vorgesehen (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 RGebStV). Diese sind auch unter der Geltung des neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrags nicht geboten.

3. Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt auch keine Freiheitsrechte der Klägerin.

a) Die Informationsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG) ist nicht verletzt. Das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 GG gibt jedermann das Recht, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Das umfasst auch das Recht, sich aus den genannten Quellen nicht zu unterrichten (negative Informationsfreiheit). Die Erhebung eines Rundfunkbeitrags kann zwar zu einem Eingriff in die Informationsfreiheit führen. Ein solcher Eingriff war jedenfalls mit Blick auf die bisherige gerätebezogene Erhebung der Rundfunkgebühr nicht auszuschließen. Diese war grundsätzlich geeignet, die Beschaffung und Entgegennahme von Informationen zu behindern (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 –, juris Rn. 14 zur Rundfunkgebührenpflicht für einen internetfähigen PC). Ob dies auch noch für den Rundfunkbeitrag gilt, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Der mit dem Rundfunkbeitrag verbundene Eingriff in die Informationsfreiheit wäre jedenfalls verfassungsrechtlich gerechtfertigt. Bei der Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV handelt es sich um ein allgemeines Gesetz im Sinne von Art. 5 Abs. 2 GG, durch das die Informationsfreiheit nicht unverhältnismäßig beschränkt wird. Die Beeinträchtigung der Informationsfreiheit ist – wie bereits im Fall der Rundfunkgebühr – nur gering, weil der Beitragsschuldner nicht unmittelbar daran gehindert wird, sich aus den sonstigen Programmangeboten zu informieren, sondern hierfür lediglich mit einer verhältnismäßig niedrigen Zahlungsverpflichtung in Höhe des Rundfunkbeitrags belastet wird. Dieser nur geringen Beeinträchtigung steht mit der Sicherstellung der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks ein Zweck von hinreichendem Gewicht gegenüber (BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 –, juris Rn. 14 ff., 18).

b) Die Regelung in § 2 Abs. 1 RBStV verletzt nicht die Glaubens- und Gewissensfreiheit der Klägerin (Art. 4 Abs. 1 GG). Das Grundrecht aus Art. 4 GG garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses sowie das Recht der ungestörten Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG schützt sowohl die positive wie auch die negative Äußerungsform der Glaubensfreiheit (BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 – 2 BvR 1436/02 –, juris Rn. 37, 46; BVerfG, Beschluss vom 16. Mai 1995 – 1 BvR 1087/91 –, juris Rn. 34). Durch die Erhebung des Rundfunkbeitrags wird der Schutzbereich der Glaubensfreiheit nicht berührt. Die Zahlung einer Abgabe – hier des Rundfunkbeitrags – ist als solche nicht mit der Äußerung eines weltanschaulichen oder religiösen Bekenntnisses verbunden. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Programmangebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch Sendungen mit religiösen Inhalten enthält. Die Glaubensfreiheit wird durch die Zahlung einer Abgabe nur berührt, soweit diese gerade die Finanzierung einer Glaubensgemeinschaft oder eines religiösen Bekenntnisses bezweckt. Die allgemeine Pflicht zur Zahlung einer Abgabe ohne eine solche Zweckbindung berührt regelmäßig nicht den Schutzbereich der Glaubensfreiheit des Abgabenschuldners (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juni 2003 – 2 BvR 1775/02 –, juris Rn. 3; BVerfG, Beschluss vom 26. August 1992 – 2 BvR 478/92 –, juris Rn. 3: Pflicht zur Steuerzahlung berührt nicht Schutzbereich des Grundrechts aus Art. 4 Abs. 1 GG). Der Rundfunkbeitrag bezweckt allgemein die funktionsgerechte Finanzausstattung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks. Eine weitergehende, inhaltliche Zweckbindung ist mit dem Rundfunkbeitrag nicht verbunden. Der Rundfunkbeitrag dient insbesondere nicht der Förderung bestimmter religiöser Glaubensgemeinschaften. Vielmehr hat der öffentlich-rechtliche Rundfunk aufgrund seines öffentlichen Auftrags die Vielfalt der Meinungen im Rundfunk möglichst vollständig widerzuspiegeln. Hierzu gehört auch, dass religiöse Inhalte gesellschaftlich relevanter Glaubensgemeinschaften angemessenen Ausdruck finden.

c) Durch die Regelung zur Erhebung des Rundfunkbeitrags wird das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG) nicht verletzt. Das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst über die Preisgabe und Verwendung seiner persönlichen Daten zu bestimmen (BVerfG, Urt. v. 15.12.1983, 1 BvR 209/83 u. a., juris Rn. 145 ff.). Dieser Schutzbereich wird durch die Erhebung und Zahlung eines haushaltsbezogenen Rundfunkbeitrags gemäß § 2 Abs. 1 RBStV nicht berührt. Die weitere Frage, ob das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die der Erhebung vorgelagerte Verwendung von personenbezogenen Daten (§ 11 RBStV) oder die Übermittlung von Daten der Meldebehörden (§ 14 Abs. 9 Satz 1 RBStV) verletzt wird, berührt dagegen nicht die Beitragspflicht als solche. Selbst wenn die Regelungen zur Verwendung und Übermittlung personenbezogener Daten das Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzen sollten (verneinend VG Berlin, Beschluss vom 22. Mai 2013 – 27 L 64.13 –, juris Rn. 8, bestätigt vom OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. August 2013 – OVG 11 S 23.13 –, juris Rn. 7; ebenso BayVerfGH, Urteil vom 18. April 2013 – Vf. 8-VII-12, Vf. 24-VII-12 –, juris und Urteil vom 15. Mai 2014 – Vf. 8-VII-12 u. a. –, juris Rn. 156 ff.), hätte dies nicht die Nichtigkeit der Rechtsgrundlage für die Erhebung des Rundfunkbeitrags in § 2 Abs. 1 RBStV zur Folge (vgl. § 82 Abs. 1 i. V. m. § 78 BVerfGG).

4. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags wahrt den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Die Heranziehung von Haushalten, die wie die Klägerin nur über einen internetfähigen Computer verfügen, führt nicht zu einer Verletzung des Grundrechts auf allgemeine Handlungsfreiheit aus Art. 2 Abs. 1 GG. Das Grundrecht besteht nicht vorbehaltlos, sondern im überwiegenden Allgemeininteresse liegende Einschränkungen sind hinzunehmen. Es handelt sich im Hinblick auf das mit der Regelung verfolgte Interesse an der Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Rundfunks um einen gerechtfertigten Eingriff. Angesichts des Umstandes, dass die Betroffenen die konkrete Möglichkeit haben, den Rundfunk zu nutzen, führt die Erhebung des vollen Rundfunkbeitrags nicht zu einer unverhältnismäßigen finanziellen Belastung. Über einen internetfähigen Computer sind inzwischen die meisten öffentlich-rechtlichen Radio- und Fernsehprogramme im sog. Live-Stream in nahezu vollem Umfang und in guter Qualität empfangbar. Der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann nicht entnommen werden, dass insoweit lediglich ein reduzierter Beitrag verhältnismäßig wäre (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. August 2012 – 1 BvR 199/11 –, juris Rn. 18 zur Rundfunkgebühr für internetfähige Computer nach alter Rechtslage).“

Das Gericht hält auch angesichts des weiteren Vortrags des Klägers an seiner Auffassung fest. Es stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, dass mehrere volljährige Bewohner einer Wohnung für den Rundfunkbeitrag gemäß § 2 Abs. 3 RBStV als Gesamtschuldner haften. Eine solche Regelung ist sachgerecht und benachteiligt die Beitragsschuldner nicht. Zwischen den Gesamtschuldner findet im Innenverhältnis ein Gesamtschuldnerausgleich nach den allgemeinen Regeln statt. Die Befreiung eines Bewohners von der Rundfunkbeitragspflicht wirkt auch zugunsten den anderen Bewohner, wenn die Voraussetzungen des § 4 Abs. 3 RBStV erfüllt sind. Ebenso wenig verstößt es gegen Art. 3 GG, dass neben den privaten Inhabern von Wohnungen Rundfunkbeiträge gemäß § 6 RBStV auch im nicht privaten Bereich erhoben werden (vgl. Urteil der Kammer vom 22. April 2015 – VG 27 K 357.14). Schließlich ist Art. 3 GG nicht dadurch berührt, dass der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag entsprechend seinem Geltungsbereich lediglich Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland erfasst. Sozialen Belangen wird durch die Möglichkeit von Beitragsbefreiungen und Beitragsermäßigungen in § 4 RBStV Rechnung getragen.

Auch die Ansicht des Klägers, der Rundfunkbeitrag sei seiner Höhe nach unangemessen, da er sich nicht auf die Finanzierung einer Grundversorgung beschränke und Mehreinnahmen erzielt würden, greift nicht durch. Es ist nicht ersichtlich, dass die Erhebung des Rundfunkbeitrags in Höhe von 17,98 Euro zu einer verfassungswidrigen Überfinanzierung der Rundfunkanstalten führt. Der Kläger bemängelt die Qualität der Rundfunkprogramme und rügt pauschal, dass Luxusaufwendungen finanziert würden. Dem ist nach Ansicht des Gerichts nicht zu folgen: Zum einen ist nicht ersichtlich, welche Programmangebote oder Programmformate den Funktionsauftrag des öffentlich-rechtlichen Rundfunks überschreiten. Der Bereich der Grundversorgung ist nicht allein auf politische oder kulturelle Inhalte beschränkt, sondern umfasst auch Unterhaltungs- und Sportsendungen (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u. a. –, juris Rn. 129, Beschluss vom 24. März 1987 – 1 BvR 147/86 u. a. –, juris Rn. 77 und Urteil vom 4. November 1986 – 1 BvF 1/84 –, juris Rn. 104). Auch die Internetauftritte der Rundfunkanstalten sind von ihrem Versorgungsauftrag gedeckt. Zum anderen hat der Gesetzgeber zur Finanzierung der Rundfunkanstalten und zur Ermittlung der Höhe des Rundfunkbeitrags ein kooperatives, dreistufiges Verfahren eingeführt, das einerseits der Programmautonomie der Rundfunkanstalten und andererseits der durch den Funktionsauftrag begrenzten Finanzierung der Rundfunkanstalten Rechnung trägt (BVerfG, Urteil vom 11. September 2007 – 1 BvR 2270/05 u. a. –, juris Rn. 136, 143 ff.). Danach findet auf der ersten Stufe eine Bedarfsanmeldung durch die Rundfunkanstalten statt (vgl. § 1 RFinStV). Auf der zweiten Stufe ist durch die unabhängige Kommission zur Überprüfung und Ermittlung des Finanzbedarfs der Rundfunkanstalten (KEF) fachlich zu überprüfen und zu ermitteln, ob sich die Programmentscheidungen im Rahmen des rechtlich umgrenzten Rundfunkauftrags halten und ob der aus ihnen abgeleitete Finanzbedarf zutreffend ermittelt worden ist (vgl. §§ 3 bis 6 RFinStV). Auf der dritten Stufe erfolgt die abschließende Beitragsentscheidung auf der Grundlage des Beitragsvorschlags der KEF durch die Landesregierungen und Landesparlamente (vgl. § 7 RFinStV). Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet. Letzteres ist weder ersichtlich noch durch den Kläger vorgetragen worden (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, Rn. 57).

Der Gesetzgeber hat damit prozedurale und organisatorische Vorkehrungen getroffen, um die Finanzausstattung der Rundfunkanstalten und die Höhe des Rundfunkbeitrags zu bestimmen. Die Bestimmung der für die Erfüllung des Funktionsauftrags gebotenen finanziellen Ausstattung erfolgt im Rahmen dieses vorgegebenen Verfahrens. Durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Höhe des Rundfunkbeitrags können sich daher in der Regel nur daraus ergeben, dass das Verfahren zur Bemessung des Rundfunkbeitrags an verfassungsrechtlichen Mängeln leidet (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 17. Juli 2014 – 3 K 5371/13 –, Rn. 57). Das Rundfunkfinanzierungrecht gewährleistet die externe Kontrolle der finanziellen Mittel und stellt ihre Verwendung entsprechend den Grundsätzen von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sicher. Etwa erzielte Überschüsse sind gemäß § 1 Abs. 4 RFinStV verzinslich anzulegen und ab einer bestimmten Höhe als Rücklage zu bilden; die Anlage, Verzinsung und zweckbestimmte Verwendung der Überschüsse ist sodann gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 5 Rundfunkstaatsvertrag der Ermittlung und Prüfung des künftigen Finanzbedarfs zugrunde zu legen. Überschüsse am Ende der Beitragsperiode werden gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 RFinStV vom Finanzbedarf für die folgende Beitragsperiode abgezogen; damit wird der Bedarf nachfolgender Prognosezeiträume vermindert und verringert so die Abgabenlast (BayVerfGH, a.a.O., Rn. 84). Die nach Durchführung der Umstrukturierung erzielten Mehreinnahmen beliefen sich zwar auf mehr als 1,1 Milliarden Euro, wichen damit jedoch nur um 3,7 % von dem von der KEF festgestellten Finanzbedarf ab (VerfGH Rheinland-Pfalz, a.a.O., Rn. 171). Eine die Beitragszahler entlastende Senkung des Rundfunkbeitrages aufgrund der erzielten Mehreinnahmen wurde zum 1. April 2015 vorgenommen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.  

BESCHLUSS

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

671,28 Euro

festgesetzt.