LG Itzehoe, Urteil vom 01.10.2015 - 6 O 122/15
Fundstelle
openJur 2016, 1485
  • Rkr:
Tatbestand

Die Parteien streiten über die Rückzahlung der für eine Photovoltaikanlage gezahlten Einspeisevergütungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (nachfolgend: EEG).

Die Klägerin ist Netzbetreiberin in Schleswig-Holstein. Der Beklagte ist Betreiber einer Photovoltaikanlage, die sich am Standort S. 4 (Flur 4, Flurstück 38, Flur 5, Flurstück 12) in O. befindet. Die Anlage verfügt über eine installierte Leistung von 799,875 kWpeak. Der Beklagte nahm die Anlage am 30.3.2012 zunächst ohne Netzanschluss in Betrieb.

Die Klägerin übersandte dem Beklagten nachfolgend ein Formblatt mit der Überschrift

„Vorläufige Erklärung zur Ermittlung der Förderfähigkeit und der maßgeblichen Vergütungshöhe für Strom aus Photovoltaikanlagen nach dem Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (Erneuerbare-Energien-Gesetz-EEG)“.

Darin heißt es unter Ziffer 17:

„Werden Sie den Standort und die Leistung der Photovoltaikanlage der Bundesnetzagentur melden? (§ 17 Abs. 2 EEG)“

Diese Frage beantwortete der Beklagte durch ein entsprechendes Kreuz in dem dafür vorgesehenen Kästchen mit „ja“.

Weiter heißt es in diesem Formblatt:

„Der Betreiber der Stromerzeugungsanlage versichert hiermit, dass die vorstehenden Angaben der Wahrheit entsprechen (...) Sofern vorstehende Angaben des Betreibers der Stromerzeugungsanlage unzutreffend sein sollten, behält sich der Netzbetreiber eine verzinsliche Rückforderung gezahlter Einspeisevergütungen im entsprechenden Umfang vom Betreiber der Stromerzeugungsanlage vor.“

Der Beklagte füllte das Formblatt aus und unterzeichnete es am 9.7.2012. Zum weiteren Inhalt des Formblattes wird auf die Anlage K 1 Bezug genommen. Seit dem 24.8.2012 speiste die Anlage des Beklagten Strom in das Netz der Klägerin ein. Der Strom wurde von der Klägerin vergütet. Die von der Klägerin mit der Abrechnung beauftragte E. Kundenservice GmbH verwendete dabei jedoch zunächst eine unzutreffende Berechnungsvorlage.

Grundsätzlich erfolgt die Abrechnung einer Photovoltaikanlage auf Basis der vom Zähler der Anlage erfassten Strommenge (Arbeit in kWh), aus der mittels einer in dem verwendeten Abrechnungsprogramm zu hinterlegenden Berechnungsvorlage die Einspeiseleistung (kW) ermittelt wird. Dafür muss die eingespeiste Arbeit (kWh) durch die Zeit (h) geteilt werden. Bei Vorliegen der Fördervoraussetzungen werden hierfür dann die nach dem EEG für geförderten Strom vorgesehenen Vergütungssätze gezahlt.

Statt der erforderlichen Berechnungsvorlage zur Auslesung der Arbeit wurde für die Berechnung der von der Anlage des Beklagten erzeugten Leistung von der E. Kundenservice GmbH jedoch eine unzutreffende Berechnungsvorlage in das System eingepflegt. Diese Berechnungsvorlage führte dazu, dass nicht die tatsächliche Ist-Einspeiseleistung ermittelt wurde, sondern eine um das Vierfache höhere Leistung. Dementsprechend erhielt der Beklagte eine Vergütung, deren Berechnung das Vierfache der tatsächlich eingespeisten Strommenge zugrunde gelegt wurde.

Die Klägerin rechnete gegenüber dem Beklagten auf dieser Basis vom 24.8.2012 bis zum 31.3.2014 insgesamt Einspeisevergütungen in Höhe von 815.859,87 € ab und zahlte sie an den Beklagten aus. Zu dem Inhalt der von der Klägerin insoweit erstellten Abrechnungen wird auf das Anlagenkonvolut K 2 sowie die Übersicht auf Seite 4 der Klagschrift Bezug genommen.

Nachdem die Klägerin den Abrechnungsfehler bemerkt hatte, ließ sie die Abrechnungen für die Einspeisemonate von August 2012 bis März 2014 stornieren und korrigierte Abrechnungen von der E. Kundenservice GmbH erstellen. Die Differenz zwischen der auf der Grundlage der unzutreffenden Berechnungsvorlage errechneten Einspeisevergütungen und der Einspeisevergütung aufgrund der tatsächlich von der Anlage eingespeisten Strommenge beläuft sich auf insgesamt 571.537,76 €.

Die Klägerin zahlte ab April 2014 keine weiteren Vergütungen an den Beklagten aus. Mit Schreiben vom 8.9.2014 erklärte die Klägerin die Verrechnung mit einem Betrag von insgesamt 75.623,02 €. Auf die Anlage K 3 wird Bezug genommen. Zu einer Einigung über das weitere Verfahren zur Rückführung des aufgrund der unzutreffenden Berechnungsvorlage überzahlten Betrages kam es in der Folge nicht.

Die Klägerin forderte den Beklagten nachfolgend zur Vorlage der Meldung seiner Photovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur auf. Eine solche Meldung durch den Beklagten war jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht erfolgt. Erst am 21.10.2014 meldete der Beklagte seine Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur an. Die Meldebestätigung der Bundesnetzagentur datiert auf den 22.10.2014. Zum Inhalt dieses Bestätigungsschreibens wird auf die Anlage K 4 verwiesen.

Aufgrund der bis zum 21.10.2014 unterbliebenen Meldung der Photovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur führte die Klägerin eine weitere Korrektur ihrer Abrechnungen durch. Dabei legte sie ihren Berechnungen den jeweiligen Monatsmittelwert für die tatsächlich erfolgten Stromeinspeisungen zugrunde. Zum weiteren Inhalt der von der Klägerin korrigierten Abrechnungen wird auf das Anlagenkonvolut K 5 verwiesen.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit Schreiben vom 4.11.2014 zur Rückzahlung von 763.793,29 € zuzüglich Mahnkosten in Höhe von 5,00 € auf und setzte eine Zahlungsfrist bis zum 9.11.2014. Das Schreiben ist als Anlage K 6 zur Akte gereicht worden, auf die Bezug genommen wird. Bei Abfassung des Schreibens ging die Klägerin davon aus, dass dem Beklagten auch für die Zeit nach dem Inkrafttreten des EEG 2014 zum 1.8.2014 ein Anspruch auf Marktwertvergütung zustehe.

Auf das Schreiben der Klägerin reagierte der Prozessbevollmächtigte des Beklagten am 3.12.2014. Zum Inhalt des Schreibens wird auf die Anlage K 7 verwiesen. Mit einem weiteren Schreiben vom 19.12.2014 erklärte der Beklagte den Verzicht auf die Einrede der Verjährung längstens bis zum 31.3.2015. Das Schreiben lautet wörtlich:

„Ich nehme Bezug auf das geführte Telefonat und darf Ihnen bestätigen, dass ich längstens bis zum 31.03.2015 auf die Einrede der Verjährung verzichte, sofern nicht Verjährung bereits eingetreten ist“.

Die Klägerin forderte den Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 13.3.2015 erneut zur Rückzahlung der Einspeisevergütungen auf; nunmehr in Höhe von 768.661,60 € und unter Fristsetzung bis zum 18.3.2015. Dabei ging die Klägerin davon aus, dass der Klägerin für den Zeitraum ab dem 1.8.2014 bis zur Meldung der Anlage kein Vergütungsanspruch zustehe. Rechnerisch unstreitig, ergibt sich unter Zugrundelegung des Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes (nachfolgend: Marktwert) ein Vergütungsanspruch des Beklagten für den Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.7.2014 in Höhe von 47.198,27 €. Auf die Übersicht auf Seite 12 des Schriftsatzes vom 30.3.2015 (Bl. 12 d.A.) wird insoweit Bezug genommen.

Die Klägerin ist der Ansicht, dem Beklagten stehe infolge der von ihm unterlassenen Meldung seiner Photovoltaikanlage an die Bundesnetzagentur für den Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.7.2014 für die tatsächlich erfolgten Einspeisungen nur der jeweilige Marktwert zu. Für den Zeitraum vom 1.8.2014 bis zum 21.10.2014 sei der Vergütungsanspruch auf 0 reduziert.

Die Klägerin beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 768.661,60 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus einem Betrag von 763.793,29 € seit dem 10.11.2014 und im Übrigen seit dem 19.03.2015 zu zahlen.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte ist der Ansicht, ihm stehe ein Anspruch auf Einspeisevergütung in der ausgezahlten Höhe zu. Die unterlassene Meldung bei der Bundesnetzagentur habe schon deshalb nicht zu einer Reduzierung seines Vergütungsanspruches führen können, weil die von ihm betriebene Anlage aufgrund der Übergangsvorschriften des EEG 2012 noch in den Geltungsbereich des EEG 2009 falle.

Auch wenn jedoch das EEG 2012 bzw. das EEG 2014 Anwendung finden sollten, entfalte die nachträgliche Meldung der Photovoltaikanlage bei der Bundesnetzagentur Rückwirkung, mit der Folge, dass der von ihm eingespeiste Strom von Beginn an nach den EEG-Vergütungssätzen für geförderten Strom zu vergüten gewesen sei.

Die Klägerin sei zu einer Rückforderung zudem solange nicht berechtigt, wie der Übertragungsnetzbetreiber von seinem nach § 35 Abs. 4 Satz 1 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014 bestehenden Recht auf Rückforderung etwaig überzahlter Beträge gegenüber der Klägerin keinen Gebrauch gemacht habe.

Ein etwaiger Anspruch der Klägerin sei im Übrigen durch Aufrechnung erloschen. Dem Beklagten stünden gegen die Klägerin Schadensersatzansprüche in Höhe der Klagforderung zu.

Die Klägerin habe eine Nebenpflicht aus dem zwischen ihm und der Klägerin bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnis verletzt, indem sie von ihm nicht die Vorlage einer Meldebestätigung verlangt und ihn nicht über die Vergütungsrelevanz der Meldung informiert habe.

Die Klägerin treffe darüber hinaus auch eine entsprechende Prüfpflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber. Sie habe sich zu vergewissern, dass die Voraussetzungen für die Einspeisevergütung vorliegen. Diese Pflicht habe sie verletzt, als sie ohne Vorliegen der Meldebestätigung Auszahlungen an den Beklagten vorgenommen habe. Es handele sich um eine drittbezogene Pflicht. Der Beklagte sei objektiv schutzbedürftig und erkennbar in den Schutzbereich des gesetzlichen Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Übertragungsnetzbetreiber einbezogen.

Diese von der Klägerin unterlassene Überprüfung seiner Angaben stelle darüber hinaus eine Verletzung einer die Klägerin treffenden Nebenpflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber dar, die einen Anspruch des Beklagten nach den Grundsätzen der Drittschadensliquidation begründe.

Zudem stehe dem Beklagten ein Anspruch gegen die Klägerin auch aus Deliktsrecht zu. Die Vorschriften des Ausgleichsmechanismus nach dem EEG hätten individualrechtsschützende Wirkung im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB und seien durch die Klägerin verletzt worden.

Der Beklagte meint weiter, sofern ein fälliger Rückforderungsanspruch gegeben sein sollte, stünde jedenfalls § 814 BGB entgegen. Für den Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.12.2012 seien etwaige Forderungen der Klägerin zudem nach § 57 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 EEG 2014 ausgeschlossen, jedenfalls aber verjährt. Da der Beklagte auf die Einrede der Verjährung nur bis zum 31.3.2015 verzichtet habe, sei die am 15.4.2015 zugestellte Klage nicht mehr geeignet gewesen, die Verjährung zu hemmen.

Die Klägerin hat die Klage am 30.4.2015 bei Gericht eingereicht und mit gleichem Datum den erforderlichen Kostenvorschuss eingezahlt. Die Klagschrift ist dem Beklagten am 15.4.2015 zugestellt worden. Der Beklagte hat mit Schriftsatz vom 13.08.2015 die Aufrechnung gegenüber der Klagforderung erklärt. Zum genauen Inhalt der Erklärung wird auf den Schriftsatz des Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg.

I.

Der von der Klägerin geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von 768.661,60 € ist begründet.

Der Anspruch folgt aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB. Danach ist, wer durch die Leistung eines anderen auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ihm zur Herausgabe verpflichtet. Nicht entschieden werden muss vorliegend, ob § 35 Abs. 4 Satz 1 und Satz 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 1 und 3 EEG eigenständige Anspruchsgrundlagen für einen Rückforderungsanspruch darstellen, da zu bereicherungsrechtlichen Ansprüchen jedenfalls Anspruchskonkurrenz besteht (vgl. Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, 2013, § 35, Rn. 29).

1.

Der Beklagte hat von der Klägerin zwischen dem 24.8.2012 und dem 21.10.2014 durch bewusste und zweckgerichtete Zuwendungen in Form von Einspeisevergütungen insgesamt 815.859,87 € erlangt. Ein Anspruch auf diese an ihn ausgezahlten Einspeisevergütungen steht dem Beklagten jedoch gemäß §§ 16 Abs. 1, 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 nur für den Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.7.2014 in Höhe von 47.198,27 € zu. In Höhe der verbleibenden 768.661,60 € sind die an ihn geleisteten Zahlungen ohne Rechtsgrund erfolgt.

a)

Für den Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.7.2014 steht dem Beklagten gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 ein Anspruch nur in Höhe von 47.198,27 € zu.

Nach § 16 Abs. 1 EEG 2012 muss ein Netzbetreiber einem Anlagenbetreiber, den von diesem einspeisten Strom nach Maßgabe des EEG vergüten, sofern die Anlage ausschließlich erneuerbare Energien einsetzt. Dies gilt nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 jedoch nur für Strom, der tatsächlich abgenommen worden ist.

aa)

Hinsichtlich eines Betrages in Höhe von 571.537,76 € besteht schon dem Grunde nach kein entsprechender Anspruch des Beklagten. In diesem Umfang hat die Anlage des Beklagten tatsächlich keinen Strom in das Netz der Klägerin eingespeist, so dass es an der Anspruchsvoraussetzung nach § 16 Abs. 1 Satz 2 EEG 2012 in Verbindung mit § 8 EEG 2012 fehlt. Der Beklagte ist vielmehr aufgrund des vom Abrechnungsunternehmen verwendeten unzutreffenden Berechnungsprofils in dieser Höhe durch die Klägerin überzahlt worden.

bb)

Im übrigen steht dem Beklagten zwar als Betreiber der in das Netz der Klägerin einspeisenden Photovoltaikanlage ein Anspruch gemäß § 16 Abs. 1 EEG 2012 dem Grunde nach zu. Der Vergütungsanspruch ist jedoch § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 der Höhe nach auf den tatsächlichen Monatsmittelwert des energieträgerspezifischen Marktwertes begrenzt.

Die Regelung sieht vor, dass sich der Vergütungsanspruch des Betreibers einer Solaranlage auf den Marktwert reduziert, solange er die Anlage nicht der Bundesnetzagentur meldet. Sie gilt für alle Anlagen, die nach dem 1.1.2012 in Betrieb gegangen sind (vgl. Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, 2013, § 17, Rn. 11).

Vorliegend hat der Beklagte seine Anlage am 30.3.2012 und damit nach dem 1.1.2012 in Betrieb genommen. Die erforderliche Meldung bei der Bundesnetzagentur ist dagegen erst am 21.10.2014 erfolgt. Für die von der Anlage in das Netz der Klägerin eingespeiste Strommenge in dem Zeitraum vom 24.8.2012 bis zum 31.7.2014 betrug die anhand des Marktwerts berechnete Vergütung der Höhe nach unstreitig lediglich 47.198,27 €.

Die vom Beklagten darüber hinaus von der Klägerin erhaltene Vergütung findet daher in § 16 Abs. 1 EEG 2012 keinen Rechtsgrund.

cc)

Für den weiteren Zeitraum vom 1.8.2014 bis zur Meldung der Anlage bei der Bundesnetzagentur am 21.10.2014 steht dem Beklagten dem Grunde nach ein Anspruch auf Einspeisevergütung gemäß § 19 Abs. 1 EEG 2014 zu. Der Vergütungsanspruch des Beklagten ist jedoch auf Null reduziert gemäß §§ 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 100 Abs. 1 Nr. 3 b) EEG 2014.

Trotz dieser gegenüber dem EEG 2012 weitergehenden Sanktion führt ein Verstoß gegen die Meldepflicht auch nach dem EEG 2014 nicht dazu, dass der in der jeweiligen Anlage erzeugte Strom aus dem Förderregime des EEG herausfällt und ein Anspruch auf Förderung ausgeschlossen wird. Vielmehr wird nur der der Förderung zugrundeliegende anzulegende Wert auf null reduziert, während der Anspruch auf Förderung dem Grunde nach weiterbesteht (vgl. Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25 Rn. 11).

Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 liegen vom 1.8.2014 bis zum 21.10.2014 vor. Eine Meldung der Anlage an die Bundesnetzagentur erfolgte - wie ausgeführt - erst am 21.10.2014.

b)

Die vom Beklagten am 21.10.2014 vorgenommene Meldung an die Bundesnetzagentur entfaltet keine Rückwirkung.

Sowohl § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 als auch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 führen zu einer endgültigen Vergütungsreduzierung in dem jeweils vorgesehenen Umfang für den Zeitraum, in dem der Bundesnetzagentur noch keine Meldung der Anlage vorliegt. Diese Sanktion entfällt erst mit der Nachholung der Meldung und zwar nur mit Wirkung für die Zukunft. Es handelt sich nicht lediglich um eine Verzögerung der Fälligkeit (vgl. Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, 2013, § 17, Rn. 11 zu § 17 EEG 2012; Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 26 zu § 25 EEG 2014).

Dies folgt zunächst aus dem Wortlaut der Regelungen, in denen es jeweils heißt, dass sich der Wert der Vergütung „verringert (...) solange“ eine Meldung der Anlage unterbleibt. Bei objektiv normativer Auslegung folgt daraus, dass die Reduzierung für den Zeitraum der unterbliebenen Meldung endgültig eintreten soll.

Dieses Auslegungsergebnis wird durch den Sinn und Zweck der Regelung gestützt. Die bereits durch das EEG 2009 eingeführte Meldepflicht dient der Ermittlung der Einspeiseleistung aus Photovoltaikanlagen. Erforderlich wird dies durch das System des sogenannten „atmenden Deckels“. Danach wird die Förderung der Photovoltaik in Abhängigkeit vom Zubau neuer Anlagen abgesenkt (vgl. §§ 20, 20a EEG 2012, §§ 23 Abs. 4 Nr. 3, 31 EEG 2014). Die Funktionsfähigkeit dieses Mechanismus soll durch die möglichst zeitnahe Erfassung der tatsächlich zugebauten Anlagen gewährleistet werden (vgl. Lehnert, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, 2013, § 17, Rn. 10; BT-Drucksache 18/3640).

Dieser Zweck würde weitestgehend verfehlt, wenn ein Anlagenbetreiber die negativen Konsequenzen einer versäumten Meldung durch deren Nachholung auch für die Vergangenheit jederzeit beseitigen könnte. Ziel des Gesetzgebers war es gerade, einen starken Anreiz für die von der Förderung erneuerbarer Energien profitierenden Anlagenbetreiber zu schaffen, ihre Anlage zeitnah bei der Bundesnetzagentur zu melden (vgl. BT-Drs. 18/1304, S. 177).

c)

Soweit der Beklagte sich darauf beruft, weder § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 noch § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 fänden auf die streitgegenständliche Anlage Anwendung, da diese dem Regelungsregime des EEG 2009 unterfalle, das als Sanktion für eine unterlassene Meldung an die Bundesnetzagentur nur eine hinausgeschobene Fälligkeit vorsehe (vgl. § 16 Abs. 2 Satz 2 EEG 2009; Ekardt, in: Frenz/Müggenborg, EEG, 1. Auflage, 2010, § 16, Rn. 28), findet diese Ansicht keine Stütze im Gesetz. Nach der Übergangsregelung des § 66 Abs. 1 EEG 2012 findet das EEG 2009 grundsätzlich nur auf Anlagen weiterhin Anwendung, die vor dem 1.1.2012 in Betrieb genommen worden sind. Dies trifft auf die am 30.3.2012 in Betrieb genommene Anlage des Beklagten nicht zu.

d)

Der Beklagte kann dem Rückforderungsanspruch der Klägerin nicht entgegenhalten, dass die Klägerin ihrerseits noch nicht vom Übertragungsnetzbetreiber gemäß § 57 Abs. 5 Satz 1 EEG 2014 auf Rückzahlung in Anspruch genommen worden sei.

Ob und in welchem Umfang der Übertragungsnetzbetreiber Ansprüche gegenüber der Klägerin geltend gemacht hat, braucht dabei vorliegend nicht aufgeklärt zu werden, da die Rückforderungsansprüche des Netzbetreibers gegenüber dem Anlagenbetreiber nicht von einer vorherigen Inanspruchnahme des Netzbetreibers durch den Übertragungsnetzbetreiber abhängen.

Wie § 57 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 EEG 2014 zu entnehmen ist, wird sowohl dem Netzbetreiber gegenüber dem Anlagenbetreiber als auch dem Übertragungsnetzbetreiber gegenüber dem Netzbetreiber eine Pflicht zur Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen auferlegt. Dem Wortlaut der Regelung folgend, handelt es sich um parallele Verpflichtungen. Ein Stufenverhältnis ist der Formulierung nicht zu entnehmen.

Ein solches Stufenverhältnis würde auch dem Sinn und Zweck der Regelung entgegen stehen. Der Ausgleichsmechanismus des EEG führt dazu, dass alle Kosten aus Einspeisevergütungen, die zunächst den Netzbetreibern und dann den Übertragungsnetzbetreibern entstehen, letztlich auf die Elektrizitätsversorgungsunternehmen umgelegt werden. Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber haben daher nur einen geringen Anreiz zur Reduktion dieser Kosten und haben so eine gleichsam treuhänderische Stellung gegenüber den Letztversorgern, die sie verpflichtet, die EEG-Umlage so gering wie möglich zu halten (vgl. zum EEG 2012: Altrock, in: Altrock/Oschmann/Theobald, EEG, 4. Auflage, 2013, § 35, Rn. 29).

Dem trägt § 57 Abs. 5 Satz 1 und Satz 3 EEG 2014 Rechnung, indem Netzbetreiber und Übertragungsnetzbetreiber - unabhängig voneinander - verpflichtet werden, Überzahlungen zeitnah zurückzufordern. Wollte man in die Regelung dagegen ein Stufenverhältnis hineinlesen, würde dies zu erheblichen zeitlichen Verzögerungen bei der Rückgewinnung etwaig überzahlter Vergütungen führen. Dies würde dem Ziel der Vorschrift gerade zuwiderlaufen.

2.

Dem Rückforderungsanspruch der Klägerin steht § 814 BGB nicht entgegen. Danach kann das zum Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit Geleistete nicht zurückgefordert werden, wenn der Leistende gewusst hat, dass er zur Leistung nicht verpflichtet war. Dabei greift die Kondiktionssperre erst dann ein, wenn der Leistende nicht nur die Umstände kennt, aus denen sich ergibt, dass er nicht zur Leistungserbringung verpflichtet ist. Erforderlich ist vielmehr positive Kenntnis von dem Umstand, nach der Rechtslage nichts zu schulden (BGH, Urteil vom 20.7.2005 - VIII ZR 199/04).

Diese positive Kenntnis von den Tatsachen und der damit verbundenen Rechtsfolge, muss bei juristischen Personen regelmäßig bei dem für die Auszahlung zuständigen Mitarbeiter vorliegen (OLG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2014 - 9 U 135/14; OLG Köln, Teilurteil vom 3.4.2009 - 20 U 168/08).

Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Eine positive Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters der Klägerin von der unterlassenen Meldung der Anlage und der daraus resultierenden Rechtslage oder der unzutreffend von der E. Kundenservice verwendeten Berechnungsvorlage und der daraus resultierenden Überzahlung hat der Beklagte nicht hinreichend substantiiert vorgetragen.

Im übrigen dürfte der Anwendung des § 814 BGB vorliegend schon der Rückforderungsvorbehalt in dem vom Beklagten am 9.7.2012 unterzeichneten Formblatt entgegen stehen. Die Klägerin hat sich darin die Rückforderung zu Unrecht gezahlter Vergütung ausdrücklich für den Fall vorbehalten, dass die Angaben des Beklagten bei Ausfüllung des Formblattes unzutreffend sein sollten. Vor diesem Hintergrund konnte bei dem Beklagten von vornherein kein Vertrauen dahingehend entstehen, die gezahlte Vergütung trotz der unterlassenen Meldung bei der Bundesnetzagentur behalten zu dürfen (vgl. hierzu: OLG Brandenburg, Urteil vom 3.3.2015 - 6 U 55/13).

3.

Die Klageforderung ist auch nicht nach § 389 BGB erloschen. Der Beklagte hat zwar die Aufrechnung durch Schriftsatz vom 13.8.2015 erklärt. Ihm steht jedoch gegen die Klägerin kein aufrechenbarer Gegenanspruch zu.

a)

Ein Schadensersatzanspruch des Beklagten gegen die Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB besteht nicht.

aa)

Zwischen den Parteien ist zwar gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 ein gesetzliches Schuldverhältnis gegeben. Es fehlt aber an einer schuldhaften Pflichtverletzung der Klägerin.

Dabei muss vorliegend nicht abschließend geklärt werden, ob einen Netzbetreiber überhaupt eine Nebenpflicht aus dem gesetzlichen Schuldverhältnis dahingehend trifft, einen Anlagenbetreiber über dessen Verpflichtung zur Meldung der Anlage aufzuklären. Gegen eine solche Pflicht spricht der Wortlaut des Gesetzes. Danach handelt es sich gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EGG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 ausdrücklich um eine Pflicht des Anlagenbetreibers, nicht dagegen um eine solche des Netzbetreibers. Der Anlagenbetreiber wird ausdrücklich als Verpflichteter benannt (“solange Anlagenbetreiber (...) nicht (...) übermittelt haben“).

Auch der Sinn und Zweck der Regelungen, eine möglichst zeitnahe Erfassung sämtlicher Anlagen zu gewährleisten, spricht für ein solches Verständnis der Norm, denn der jeweilige Betreiber der Anlage hat in der Regel unmittelbaren Zugang zu den relevanten Informationen und kann die Bundesnetzagentur demnach am besten und schnellsten mit den notwendigen Daten versorgen.

Ungeachtet der vorstehenden Überlegungen hat die Klägerin den Beklagten durch den Hinweis unter Ziffer 17 des am 9.7.2012 vom Beklagten unterzeichneten Formblattes jedenfalls hinreichend über seine Meldepflicht aufgeklärt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Norm, aus der sich die Verpflichtung des Beklagten zur Meldung seiner Anlage und die im Falle einer unterlassenen Meldung drohende Sanktion ergibt, nämlich § 17 EEG 2012, in dem Schreiben genannt wird.

Aus dem ausdrücklichen Verweis auf diese Vorschrift, aber auch aus der Überschrift des Formblattes, in der auf die „Förderfähigkeit“ und die „maßgebliche Vergütungshöhe“ abgestellt wird, ergibt sich auch die Vergütungsrelevanz der Meldepflicht mit hinreichender Deutlichkeit. Jedenfalls eine über diesen Hinweis hinausgehende Verpflichtung der Klägerin zur Aufklärung des Beklagten ist nicht zu erkennen.

bb)

Ein Schadenersatzanspruch des Beklagten ergibt sich auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 328 Abs. 1 BGB in Verbindung mit einem gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Übertragungsnetzbetreiber.

Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob die Klägerin eine Nebenpflicht gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber verletzt hat, denn es fehlt jedenfalls an den Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter. Voraussetzung ist ein Schuldverhältnis zwischen dem Schädiger und dem Gläubiger, bei dem eine besondere Leistungsnähe des Dritten vorliegt, der Gläubiger ein Interesse am Schutz des Dritten hat und sowohl Leistungsnähe als auch Gläubigerinteresse für den Schädiger erkennbar sind. Der Dritte ist dabei nur schutzbedürftig, wenn ihm keine eigenen gleichwertigen Ersatzansprüche zustehen (vgl. BGH, Urteil vom 2.7.1996 - X ZR 104/04).

Bei Anwendung dieser Grundsätze fehlt es vorliegend schon an einer Leistungsnähe des Beklagten in Bezug auf ein etwaiges gesetzliches Schuldverhältnis zwischen der Klägerin und dem Übertragungsnetzbetreiber sowie einem Interesse des Übertragungsnetzbetreibers an dem Schutz des Beklagten. Der Beklagte ist zudem nicht schutzbedürftig, da ihn selbst gemäß § 7 Abs. 1 EEG 2014 ein gesetzliches Schuldverhältnis mit der Klägerin verbindet.

cc)

Auch nach den Grundsätzen über die Drittschadensliquidation hat der Beklagte keinen Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin. Es fehlt insofern bereits an einem Anspruch des Beklagten, jedenfalls aber an einer zufälligen Schadensverlagerung.

b)

Deliktische Ansprüche stehen dem Beklagten ebenfalls nicht zu. Es fehlt aus den unter I. 3. a) aa) genannten Gründen an einer Pflichtverletzung der Klägerin. Soweit der Beklagte meint, die Vorschriften des Ausgleichsmechanismus seien drittschützend im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB, ist nicht vorgetragen und auch nicht ersichtlich, welche drittschützenden Vorschriften die Klägerin verletzt haben soll.

c)

Der Beklagte hat gegen die Klägerin keinen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 1. Alternative BGB.

Ansprüche des Anlagenbetreibers nach den Grundsätzen über die ungerechtfertigte Bereicherung scheitern bereits an dem Umstand, dass ein Rechtsgrund für die Überlassung des Stroms durch den Anlagenbetreiber besteht. § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 und § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 lassen den Förderanspruch des Anlagenbetreibers nicht entfallen, sondern verringern ihn lediglich auf den Marktmittelwert bzw. auf null. Das EEG trifft demnach eine abschließende Geltungsanordnung, kraft derer der Netzbetreiber das Erlangte behalten darf bzw. an Dritte weitergeben muss und diese den Vorteil behalten dürfen (vgl. Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 62, anders wohl: Salje, EEG 2014, 7. Auflage, 2015, § 25, Rn. 9).

Dieses Ergebnis wird durch den Sinn und Zweck der gesetzlichen Vorschriften gestützt. Die Bedeutung des § 17 Abs. 2 Nr. 1 a) EEG 2012 bzw. § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 liegt darin, die Qualität der an die Bundesnetzagentur gelieferten Daten zu sichern, um das System des „atmenden Deckels“ zu gewährleisten. Diese Ziele sind für ein insgesamt funktionierendes Fördersystem essentiell. Hätte der Gesetzgeber trotz des Verstoßes gegen die Meldepflicht einen über die Regelungen des EEG hinausgehenden monetären Ausgleich zugunsten des Anlagenbetreibers für sinnvoll erachtet, hätte er eine weniger gravierende Verringerung des Förderanspruchs vorsehen können (vgl. Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 61).

Die mit einer unterlassenen Meldung verbundenen Sanktionen wären zudem nicht effektiv, wenn sich die Vergütung für den Anlagenbetreiber zwar nach dem EEG entsprechend reduzieren würde, er aber gleichzeitig die Möglichkeit hätte, einen Anspruch gegen den Netzbetreiber aus ungerechtfertigter Bereicherung aufgrund des abgenommenen Stroms geltend zu machen (vgl. hierzu: OLG Braunschweig, Urteil vom 16.10.2014 - 9 U 135/14; Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 61 ).

Soweit eingewandt wird, dass es nicht Zweck der EEG-Vorschriften sein könne, dem Netzbetreiber zu kostenlosen Energielieferungen zu verhelfen (vgl. Salje, in: Salje, EEG 2014, 7. Auflage 2015, § 25, Rn. 9), verfängt dieser Einwand nicht. Denn der Netzbetreiber ist gemäß § 56 Nr. 1 EEG 2014 verpflichtet, auch solchen Strom unverzüglich an den Übertragungsnetzbetreiber weiterzuleiten, der gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EEG 2014 mit null vergütet worden ist. Der Netzbetreiber erhält seinerseits gemäß § 57 Abs. 1 vom Übertragungsnetzbetreiber einen finanziellen Ausgleich in Höhe von null.

Die Einnahmen aus dem Verkauf des „kostenlos“ gelieferten Stroms fließen auf das EEG-Konto und kommen so letztlich den Verbrauchern zugute (vgl. Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 61).

d)

Zuletzt bestehen kartellrechtliche Ansprüche des Beklagten nach § 20 Abs. 1, 33 GWB neben dem reduzierten Förderanspruch nicht. Das Regelungsregime des EEG schließt einen solchen Anspruch aus (vgl. hierzu: Thorbecke/Greb, in: Säcker, EEG, 3. Auflage, 2015, § 25, Rn. 60/61).

4.

Der Anspruch der Klägerin hinsichtlich der Einspeisevergütungen für das Jahr 2012 ist nicht verjährt.

Zunächst kann dahinstehen, ob sich die Verjährung auch bereicherungsrechtlicher Ansprüche nach der kurzen Verjährung des § 35 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 EEG 2012 bzw. § 57 Abs. 5 Satz 2 und Satz 3 EEG 2014 richtet oder ob die regelmäßige Verjährungsfrist gemäß § 195 BGB gilt. Denn vorliegend wären die Ansprüche der Klägerin auch unter Zugrundelegung der kürzeren Frist noch nicht verjährt. Nach den Regelungen des EEG tritt Verjährung in Bezug auf die Rückforderung überzahlter Einspeisevergütungen mit Ablauf des 31. Dezember des zweiten auf die Einspeisung folgenden Kalenderjahres ein.

Hinsichtlich des im Jahre 2012 von der Anlage des Beklagten eingespeisten Stroms wären etwaige Rückzahlungsansprüche der Klägerin daher mit Ablauf des 31.12.2014 verjährt. Vorliegend hat der Beklagte jedoch auf die Einrede der Verjährung bis zum 31.3.2015 wirksam verzichtet.

Soweit der Beklagte insoweit einwendet, es handele sich bei der Regelung des § 57 Abs. 5 Satz 2 EEG 2014 nicht um eine Verjährungsvorschrift, sondern um eine Ausschlussfrist, so dass er darauf nicht habe wirksam verzichten können, verfängt dieses Argument nicht. Gegen ein solches Verständnis der Regelung spricht schon der eindeutige Wortlaut, der lautet: „Der Rückforderungsanspruch verjährt (...)“. Mit Ablauf dieser Frist, erlischt nach § 57 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz EEG 2014 auch nicht der Rückforderungsanspruch, sondern die in Satz 1 der Regelung statuierte Pflicht zu seiner Geltendmachung.

Die von der Klägerin am 30.3.2015 erhobene Klage hat die Verjährung daher gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB gehemmt. Dass die Klage dem Beklagten erst am 15.4.2015 zugestellt worden ist, schadet nicht, denn die verjährungshemmende Wirkung der Klagzustellung ist vorliegend gemäß § 167 ZPO bereits mit Klageinreichung am 30.3.2015 eingetreten. Soll danach die Verjährung eines Anspruches durch die Zustellung gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang bei Gericht ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

Ob eine Zustellung „demnächst“ erfolgt ist, hängt nicht von einer rein zeitlichen Betrachtungsweise ab. Maßgeblich ist vielmehr, ob die zustellende Partei alles Zumutbare für die alsbaldige Zustellung getan hat (vgl. BGH, Urteil vom 16.12.1987 - VIII ZR 4/87; Häublein, in: Münchener Kommentar, BGB, 4. Auflage, 2013, Rn. 9).

Hier hat die Klägerin noch vor dem 31.3.2015 alles Zumutbare für die Zustellung der Klage gemacht, indem sie die Klage bei Gericht eingereicht und am selben Tag den erforderlichen Gebührenvorschuss eingezahlt hat. Soweit eine Zustellung daraufhin erst am 15.4.2015 erfolgt ist, liegt diese Verzögerung im Geschäftsbetrieb des Gerichtes begründet und ist der Klägerin nicht anzulasten.

II.

Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Danach ist eine Geldforderung ab Eintritt des Verzuges mit einem Zinssatz von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Nach § 286 Abs. 1 BGB kommt ein Schuldner in Verzug, wenn er auf eine Mahnung nicht leistet.

Vorliegend befand sich der Beklagte mit Ablauf des 9.11.2014 mit der Zahlung von 763.793,29 € in Verzug und im übrigen mit Ablauf des 18.3.2015. Verzugsbegründend waren die Mahnschreiben der Klägerin vom 4.11.2014 über 763.793,29 € unter Fristsetzung bis zum 9.11.2014 und vom 13.3.2015 über 768.661,60 € unter Fristsetzung bis zum 18.3.2015, ohne dass eine Zahlung erfolgte.

III.

Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 Satz 1 ZPO.

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