FG Hamburg, Beschluss vom 03.11.2015 - 6 V 259/15
Fundstelle
openJur 2016, 1422
  • Rkr:
Tatbestand

I. Die Beteiligten streiten im Rahmen des Aussetzungsverfahrens über die Frage, ob die Antragstellerin zu der Gewinnermittlung gem. § 5a Einkommensteuergesetz (EStG) optieren konnte.

Die Antragstellerin wurde mit Vertrag vom ... 2013 gegründet. Ihr Stammkapital beträgt 1 €. Sie nahm Darlehen in Höhe von rund 32 Mio. US Dollar und 1,5 Mio. US Dollar auf. Die Laufzeit des Darlehensvertrages war bis zum 31.12.2015 beschränkt, die Rückzahlung der Darlehenssumme sollte danach fällig sein. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf den Darlehensvertrag verwiesen. Zusätzlich wurde der Antragstellerin ein Kontokorrentrahmen in Höhe von 2,7 Mio. US Dollar eingeräumt.

Durch den Vertrag vom ... (Sommer) 2013 kaufte die Antragstellerin ein Handelsschiff zu einem Preis von rund 35 Mio. US Dollar. Am selben Tag wurde sie als Eigentümerin des Schiffes eingetragen, und es wurde eine Schiffshypothek zugunsten der darlehensgebenden Bank in Höhe von rund 44 Mio. US Dollar eingetragen. Ebenfalls am ... 2013 schloss die Antragstellerin einen Bereederungsvertrag für das Schiff ab.

Mit Vertrag vom (Winter) 2013 verkaufte die Antragstellerin das Schiff ebenfalls zu dem Preis, zu dem sie das Schiff erworben hatte.

Am 31.12.2013 beschlossen die Gesellschafter einstimmig, die Gesellschaft mit sofortiger Wirkung aufzulösen. Als Liquidatoren wurden die bisherigen Geschäftsführer A und B bestellt. Die Auflösung wurde am ... 2014 in das Handelsregister eingetragen.

Die Antragstellerin stellte am ... 2013 (nach Ankauf, aber vor Verkauf des Schiffes) den Antrag, den Gewinn gem. § 5a EStG zu ermitteln. In der am ... 2014 eingereichten Bilanz erläuterte die Antragstellerin, dass das Schiff zunächst im Anlagevermögen zu bilanzieren gewesen sei.

Den Antrag auf Tonnagebesteuerung beschied der Antragsgegner abschlägig durch die hier streitigen Bescheide für 2013 vom ... 2015, indem den Veranlagungen der Gewinn gem. §§ 4 Abs. 1, 5 EStG zu Grunde gelegt wurde.

Hiergegen hat die Antragstellerin Einspruch eingelegt, über den noch nicht entschieden wurde. Den am selben Tag eingegangenen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) lehnte der Antragsgegner ab.

Am 05.10.2015 stellte die Antragstellerin einen gerichtlichen AdV-Antrag. Zur Begründung trägt sie vor, es beständen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, denn die Rechtsprechung des IV. Senats des BFH stehe im Widerspruch zu der Entscheidung des I. Senats des BFH. So stelle der I. Senat in seiner Entscheidung I R 31/02 vom 01.04.2003 nur auf einen tatsächlichen Betrieb ab, welcher hier unstreitig vorgelegen habe.

Zudem könne sie, die Antragstellerin, die vom IV. BFH-Senat aufgestellte widerlegbare Vermutung auch widerlegen, denn sie habe zunächst beabsichtigt, das Schiff langfristig selbst zu betreiben. Dies ergebe sich insbesondere aus der "Prüferischen Durchsicht des Fortführungskonzeptes" vom ... 2013 (vor Ankauf des Schiffes). Die hier enthaltenen Ausführungen seien die Entscheidungsgrundlage für den Schiffserwerb sowie das Bankenkonzept zur Finanzierung gewesen. Grundlage dieser Prüfung seien die Angaben der Geschäftsführung gewesen. Die Planung habe sich auf den Zeitraum bis Ende 2014 erstreckt. Bereits dies belege die Absicht der langfristigen Eigennutzung durch sie, die Antragstellerin. Auf den Inhalt dieses Schreibens werde Bezug genommen.

Die im Darlehensvertrag in 3.2 enthaltene Regelung spreche ebenfalls für eine langfristige Nutzung, denn es sei dort geregelt, dass der Vertrag zunächst bis 31.12.2015 befristet sei und danach neu vereinbart werden könne. "Die Parteien würden jedoch rechtzeitig vor Ende der Laufzeit der Vereinbarung über die Marge ... Verhandlungen ... aufnehmen". Eine solche Regelung wäre nicht erforderlich gewesen, wenn nicht eine langfristige Nutzung des Schiffes geplant gewesen wäre. Die Betriebsmittelkreditlinie in Höhe von 2,7 Mio. US Dollar sei nur erforderlich gewesen, um die Finanzierung bis März 2014 sicherzustellen.

Auch unterscheide sich der Sachverhalt von denen, die den Entscheidungen des IV. Senats zu Grunde gelegen hätten, dadurch, dass die Antragstellerin das Schiff als Anlagevermögen bilanziert habe.

Selbst wenn letztlich gewisse Zweifel an der Absicht einer langfristigen Eigennutzung verblieben, würden hierdurch nicht die ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide beseitigt, denn entscheidend sei, dass konkrete und gewichtige Anhaltspunkte für die erforderliche Absicht vorlägen.

Die Antragstellerin beantragt,die Vollziehung des Körperschaftsteuerbescheides 2013 und des Bescheides zum 31.12.2013 über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 Körperschaftsteuergesetz auszusetzen.

Der Antragsgegner beantragt,den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung abzulehnen.

Zur Begründung trägt der Antragsgegner vor, dass keine ernstlichen Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der angefochtenen Bescheide bestünden. Die Antragstellerin habe die vom BFH aufgestellte widerlegbare Vermutung nicht widerlegen können. Die von ihr eingereichten Unterlagen seien nicht geeignet, die erforderliche Absicht zur langfristigen Nutzung des Schiffes zu belegen. Insbesondere ergebe sich diese Absicht nicht aus Ziffer 2.2 des Fortführungskonzeptes. Denn diese Prüfung beziehe gerade keine Zinsen und Tilgungen mit in ihre Überlegungen ein, was aber bei einem tatsächlich geplanten langfristigen Betrieb erforderlich gewesen wäre.

Die von der Antragstellerin aufgenommenen Darlehen seien nicht ausreichend gesichert, denn die Antragstellerin verfüge nur über ein Eigenkapital in Höhe von 1 €. Die eingetragene Schiffshypothek übersteige den Wert des Schiffes. Die Antragstellerin habe auch nicht vorgetragen, wie sie das am 31.12.2015 fällig werdende Darlehen habe tilgen wollen.

Zudem könne nicht nachvollzogen werden, wieso die Antragstellerin das Schiff für den Einkaufspreis weiter veräußert habe, und dies als günstige Gelegenheit bezeichnen könne. Wenn die Antragstellerin wirklich vorgehabt hätte, das Schiff langfristig zu nutzen, hätte sie eine solche Verkaufsentscheidung nicht nach 113 Tagen bei diesem Preis getroffen.

Auch der Umstand, dass es einen nahezu (personen-)identischen Parallelfall gebe, bei der die Schwestergesellschaft ihr Schiff nach 125 Tagen veräußert habe, bestätige die Annahme, dass auch die Antragstellerin das Schiff erworben habe, um es schnellstmöglich wieder zu veräußern. In diesem Zusammenhang müsse auch gesehen werden, dass beide Schiffe aus einer Insolvenzmasse stammten und der Kauf durch die Antragstellerin und ihre Schwestergesellschaft dazu geführt habe, dass zumindest eine Teilrückführung des Darlehens möglich gewesen sei. Vor diesem Hintergrund sei es dann auch nachvollziehbar, wie die Bank solche Darlehen an die Antragstellerin habe ausgeben können, ohne dass die Rückführung des Darlehens oder die Zinszahlungen gesichert gewesen seien.

Dem Gericht haben die Körperschaftsteuerakten, die Bilanz- und Bilanzberichtsakten, die Akte Allgemeines und die Rechtsbehelfsakten zu der Steuernummer .../.../... vorgelegen.

Gründe

II. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.

Der Antrag wird dahingehend ausgelegt, dass er nur hinsichtlich der Grundlagenbescheide gestellt werden sollte und nicht auch hinsichtlich des Bescheides über den Solidaritätszuschlag, denn hierbei handelt es sich um einen Folgebescheid.

1. Der Antrag ist zulässig.

Nach § 69 Abs. 4 Satz 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) ist ein gerichtlicher AdV-Antrag nur zulässig, wenn die Behörde einen AdV-Antrag ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Der Antragsgegner hat den Antrag der Antragstellerin am 07.08.2015 abgelehnt.

2. Der Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.

Gemäß § 69 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 FGO kann das Gericht der Hauptsache die Vollziehung eines angefochtenen Verwaltungsakts ganz oder teilweise aussetzen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen oder seine Vollziehung für den Betroffenen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Verwaltungsaktes sind anzunehmen, wenn bei summarischer Prüfung neben Umständen, die für die Rechtmäßigkeit sprechen, gewichtige Umstände zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatfragen auslösen (BFH-Beschlüsse vom 05.02.2014 V B 2/14, juris; vom 11.04.2012 IX B 14/12, juris; vom 19.05.2010 I B 191/09, BFH/NV 2010, 1554). Die Entscheidung hierüber ergeht bei der im AdV-Verfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage ergibt (BFH-Beschlüsse vom 10.12.2013 IV B 63/13, juris; vom 03.04.2013 V B 125/12, DStR 2013, 1025). Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 155 FGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 Zivilprozessordnung -ZPO-), soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (BFH-Beschlüsse vom 10.02.2010 V S 24/09, BFH/NV 2010, 930; vom 20.03.2002 IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809).

a) Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide, denn der Antragsgegner hat den Gewinn der Antragstellerin zu Recht gem. § 8 Abs. 1 Satz 1 Körperschaftsteuergesetz in Verbindung mit §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt, denn die Voraussetzungen für eine Option gem. § 5a EStG lagen nicht vor. Es fehlt an der erforderlichen Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr.

Der BFH hat erstmalig in seinem Urteil vom 26.09.2013 IV R 45/11 (BFHE 243, 367, HFR 2014, 248) zusätzlich zu den gesetzlich normierten Voraussetzungen ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal für die Anwendung der Vorschrift des § 5a EStG entwickelt. Danach ist zusätzliche Voraussetzung für eine Gewinnermittlung gem. § 5a EStG, dass eine Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr besteht. In diesem Zusammenhang hat der BFH folgende widerlegbare und unwiderlegbare Vermutungen aufgestellt:

Wird der schuldrechtliche Vertrag über die Veräußerung schon innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt geschlossen, zu dem erstmals alle übrigen Voraussetzungen des § 5a EStG vorlagen (Jahresfrist), so spricht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Einschiffsgesellschaft schon zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG zusätzlich erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte.

Die vorgenannte Vermutungsregel gilt allerdings nicht, wenn das Schiff bei Beginn der Jahresfrist schon veräußert ist oder wenn bei Beginn dieser Frist schon feststeht, dass das Schiff innerhalb der Frist veräußert werden soll und es auch innerhalb der Frist veräußert wird. Dann steht vielmehr bereits unwiderlegbar fest, dass der Einsatz des Schiffs nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i. S. des § 5a EStG erfolgte.

Veräußert die Einschiffsgesellschaft ihr Schiff erst nach Ablauf der Jahresfrist, wird widerlegbar vermutet, dass sie das Schiff zunächst in der Absicht eingesetzt hat, langfristig Handelsschiffe i. S. des § 5a EStG zu betreiben, die Veräußerung also ein Hilfsgeschäft i. S. des § 5a Abs. 2 Satz 2 EStG zum Betrieb als Hauptgeschäft darstellt. In diesem Fall obliegt es der Finanzbehörde, die Vermutung durch den Nachweis zu widerlegen, dass die Veräußerung des Schiffs schon bei Beginn der Jahresfrist beabsichtigt war.

Das Gericht schließt sich dieser Rechtsprechung des BFH an. Im Streitfall spricht deshalb eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die Antragstellerin zu Beginn der Jahresfrist nicht die nach § 5a EStG zusätzlich erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen hatte.

Diese widerlegbare Vermutung hat die Antragstellerin nach summarischer Prüfung durch das Gericht nicht widerlegen können.

aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für den Beginn der Jahresfrist ist frühestens der Kauf des Schiffes. Am ... 2013 und damit innerhalb eines Jahres hat die Antragstellerin das Schiff wieder veräußert.

bb) Nicht eindeutig aus den Urteilen des BFH geht hervor, ob die Absicht zum langfristigen Betrieb nur im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Schiffes, zum Zeitpunkt der Antragstellung oder im gesamten Zeitraum bis zur Veräußerung des Schiffes vorgelegen haben muss.

Das Gericht geht davon aus, dass entscheidend eine zeitpunktbezogene Betrachtung ist, da anderenfalls bei einer Veräußerung innerhalb eines Jahres das Widerlegen der Vermutung niemals möglich wäre. Entscheidend ist also nur, ob im Zeitpunkt der Inbetriebnahme die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen bestanden hat.

cc) Bisher ebenfalls noch nicht geklärt ist die Frage, wie die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr zu definieren ist und ob sie bereits bei Bestehen einer bedingten Veräußerungsabsicht ausgeschlossen ist.

aaa) Nach Ansicht des Gerichts ist davon auszugehen, dass die erforderliche Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr nicht bereits daran scheitern kann, dass auch eine bedingte Veräußerungsabsicht bestanden hat, denn eine solche besteht bei jedem Kaufmann. Entscheidend ist, ob die Absicht, das Schiff langfristig selbst zu betreiben, bereits grundsätzlich vorliegt. Dabei bedeutet Absicht bereits vom Wortsinn her mehr als nur die Möglichkeit, also mehr als nur einen bedingten Vorsatz, das Schiff auch langfristig selbst zu betreiben. Es reicht nicht aus, dass das langfristige Betreiben eine von mehreren nahezu gleichen Möglichkeiten darstellt. Aus dem Fehlen einer unbedingten Veräußerungsabsicht folgt deshalb nicht zwingend die Absicht, das Schiff langfristig selbst zu betreiben. Ist der Steuerpflichtige noch unentschlossen und gegenüber allen Nutzungsoptionen offen, liegt die Absicht, das Schiff langfristig selbst zu betreiben, gerade noch nicht vor.

Eine andere Auslegung würde dazu führen, dass es für den Bereich der widerlegbaren Vermutung quasi keinen Anwendungsbereich mehr gäbe, denn steht bei Beginn der Frist schon fest, dass das Schiff veräußert werden soll, und es kommt auch innerhalb der Frist zur Veräußerung, wird unwiderlegbar vermutet, dass der Einsatz des Schiffs nicht im Rahmen eines Betriebs von Handelsschiffen i. S. des § 5a EStG erfolgte. Für die widerlegbare Vermutung bliebe also nur dann Raum, wenn der Steuerpflichtige sich fest entschlossen hat, das Schiff zu veräußern, es aber noch kein adäquates Kaufangebot gibt. Da es aber im Schifffahrtsbereich aufgrund der sich schnell ändernden Rahmenbedingungen sehr ungewöhnlich wäre, wenn sich ein Kaufmann zur Veräußerung entscheidet, ohne dass ein überzeugendes Angebot vorliegt, wäre eine solche Auslegung nicht praxisnah. Gerade im Schifffahrtsbereich werden die Entscheidungen nach Maßgabe der aktuellen Situation gefasst. Da an jedem Tag, an dem das Schiff liegt, ohne betrieben zu werden, erhebliche Kosten entstehen, wird jeder vernünftige Kaufmann das Schiff solange selbst nutzen, wie sich kein geeignetes Angebot am Markt ergeben hat. Der Markt wird dabei durch diverse Umstände beeinflusst.

40bbb) Für diese hier vorgenommene Auslegung spricht auch ein Rückgriff auf die Rechtsprechung zu der Einkunftserzielungsabsicht bei der Vermietung, da hier eine ähnliche Abgrenzung erforderlich ist.

411) Hierzu hat der BFH (BFH-Urteil vom 18.01.2006 IX R 18/04, BFH/NV 2006, 1078) entschieden:

Die Absicht des Steuerpflichtigen, einen Einnahmeüberschuss aus einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit zu erzielen, setzt voraus, "dass der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat; hieran fehlt es, wenn der Steuerpflichtige das Grundstück kurzfristig wieder verkaufen will oder wenn er sich noch nicht entschieden hat, ob er das Grundstück langfristig vermieten oder kurzfristig verkaufen will."

Nach der Rechtsprechung des BFH (siehe z. B. BFH-Urteil vom 09.07.2002 IX R 33/01, BFH/NV 2002, 1565) soll, wenn der Steuerpflichtige den Entschluss, auf Dauer zu vermieten, endgültig gefasst hat, die unwiderlegbare Vermutung bezüglich der Einkunftserzielungsabsicht auch dann gelten, wenn der Steuerpflichtige nach dem Beginn seiner Vermietungstätigkeit das Grundstück aufgrund eines neu gefassten Entschlusses veräußert. Bei der Beurteilung, ob er mit Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt hat, soll auch in diesem Fall von einer auf Dauer angelegten Vermietungstätigkeit auszugehen sein. Dass die tatsächliche Nutzungsdauer aufgrund neuer, gegebenenfalls von seinem Willen unabhängiger Umstände kürzer geworden sei, dürfe dem Steuerpflichtigen nicht zum Nachteil gereichen; nach seinen Vorstellungen bei deren Beginn habe die Vermietungstätigkeit längerfristig sein sollen.

Ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz soll allerdings dann vorliegen, wenn der Steuerpflichtige das bebaute Grundstück innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs -von in der Regel bis zu fünf Jahren- seit der Anschaffung oder Herstellung wieder veräußert und innerhalb dieser Zeit insgesamt nur einen Werbungskostenüberschuss erzielt (siehe BFH-Urteil vom 09.07.2002 IX R 33/01, BFH/NV 2002, 1565 unter Verweis auf BFH-Urteil IX R 47/99 vom 09.07.2002, BStBl II 2003, 580).

Der Steuerpflichtige könne das gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechende Beweisanzeichen erschüttern, indem er Umstände darlege und nachweise, dass er den Entschluss zur Veräußerung erst nachträglich gefasst habe; denn es sei unschädlich, wenn er sich die Veräußerung des erworbenen Grundstücks allgemein für den Fall vorbehalten habe, dass die Änderung äußerer Umstände und Bedingungen ihn dazu gezwungen habe (BFH-Urteil vom 04.12.2001 IX R 70/98, BFH/NV 2002, 635, m. w. N.).

Ob im Einzelfall Indizien gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechen, ist eine Frage der Tatsachenfeststellung und Beweiswürdigung, die dem FG obliegt. Das FG hat alle feststehenden Indizien in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen (§ 96 Abs. 1 Satz 1 FGO).

472) Bei der Übertragung dieser Rechtsprechung auf die hier im Streitfall zu entscheidende Frage muss allerdings einbezogen werden, dass die Rechtsprechung des BFH zu den Vermietungseinkünften ausgesprochen günstig für den Steuerpflichtigen ist, denn der BFH geht bei Vorliegen einer auf Dauer angelegten Vermietung grundsätzlich sogar von einer unwiderlegbaren Vermutung bezüglich der Einkunftserzielungsabsicht aus. Aber selbst nach dieser Rechtsprechung ist es erforderlich, dass ein endgültig gefasster Entschluss, auf Dauer zu vermieten, vorhanden ist. Für die Tonnagebesteuerung, die als Subvention ausgestaltet ist, kann deshalb nicht weniger verlangt werden. Die Subvention soll nur dann gewährt werden, wenn die Absicht, das Schiff langfristig selbst zu betreiben, bereits grundsätzlich getroffen worden ist. Die Subvention soll nicht dazu dienen, nach kurzfristiger Nutzung des Schiffes Veräußerungsgewinne steuerfrei zu stellen.

ccc) Übertragen auf den Streitfall folgt hieraus, dass die Antragstellerin die vom BFH aufgestellte widerlegbare Vermutung, wie sie vom erkennenden Senat ausgelegt wird, nicht widerlegen konnte.

Der Vortrag der Antragstellerin ist nicht geeignet, das Gericht davon zu überzeugen, dass die Antragstellerin im Zeitpunkt des Kaufes des Schiffes fest entschlossen war, das Schiff langfristig selbst zu betreiben. Vielmehr geht der Senat nach den vorliegenden Unterlagen im summarischen Verfahren davon aus, dass die Antragstellerin die wirtschaftlich profitabelste Lösung gesucht und sich im Zeitpunkt des Kaufes bzw. der Infahrtsetzung gerade noch nicht endgültig für den langfristigen Betrieb entschieden hat.

Im Streitfall hat die Antragstellerin zwar behauptet, dass sie den langfristigen Betrieb des Schiffes beabsichtigt habe. Diese Behauptung wird jedoch durch die von ihr bisher eingereichten Unterlagen nicht ausreichend belegt. Insbesondere hat die Antragstellerin nicht dargelegt, warum sie sich so kurz nach dem Verkauf des Schiffes wieder zur Veräußerung entschieden hat. Es wäre jedoch für eine andere Entscheidung im summarischen Verfahren erforderlich gewesen, dass die Antragstellerin einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich ergibt, dass ihr Veräußerungsentschluss erst nachträglich gefasst wurde und wodurch dieser neue Entschluss bewirkt wurde. Wegen der Höhe des Verkaufspreises, der dem des Einkaufspreises entspricht, kann nicht ohne weiteren Vortrag davon ausgegangen werden, dass der Verkaufsentschluss durch ein günstiges Angebot tatsächlich nachträglich entstanden ist.

Gegen die Absicht zum langfristigen Betrieb spricht darüber hinaus, dass auch das Schwesterschiff der Antragstellerin ebenfalls zeitnah veräußert wurde und das Stammkapital der Antragstellerin nicht ausreichend war, um das Schiff selbst langfristig zu betreiben. Die Antragstellerin hat nur ein Nennkapital von 1 €. Ein solches Kapital ist nicht geeignet, eine langfristige Planung durchzuführen. Dies gilt insbesondere, weil sich aus den vorgelegten Unterlagen nicht ergibt, wie die Zinsen und Tilgungen bezüglich der Darlehen hätten erfolgen sollen. Die Ausgestaltung des Darlehens ist ungewöhnlich und hängt wohl mit der besonderen Situation zusammen, da das Schiff aus einer Insolvenzmasse erworben wurde.

Auch aus den übrigen Bestimmungen der Darlehensverträge kann keine andere Erkenntnis über die erforderliche Absicht hergeleitet werden. Zwar kann die Argumentation der Antragstellerin nachvollzogen werden, dass einige der Vereinbarungen im Darlehensvertrag nicht erforderlich gewesen wären, wenn der Weiterverkauf des Schiffes bereits beim Abschluss der Darlehensverträge festgestanden hätte. Allerdings ergibt sich aus diesen Verträgen auch gerade nicht, dass die Antragstellerin bereits entschlossen war, das Schiff selbst langfristig zu betreiben. Zudem muss in diesem Zusammenhang auch berücksichtigt werden, dass die Darlehensgeberin wegen der geringen Nennkapitalausstattung und des Fehlens anderweitiger Sicherheiten in angemessener Höhe Schwierigkeiten gehabt hätte, ihre Rechte durchzusetzen. Auch besteht nach der Regelung in 3.2 des Darlehensvertrages, auf die sich die Antragstellerin beruft, gerade kein Verlängerungsrecht der Antragstellerin bezüglich des Darlehens, sondern es steht danach im freien Ermessen der Darlehensgeberin, ob es zu einer Darlehensverlängerung kommt. Kommt es nicht zu einer solchen Verlängerung, ist das Darlehen zum Ende der Laufzeit fällig. Bei der Nennkapitalausstattung der Antragstellerin ist jedoch nicht ersichtlich, wie diese Darlehensrückzahlung hätte erfolgen sollen.

Die von der Antragstellerin vorgelegte "Prüferische Durchsicht des Fortführungskonzeptes" kann keine andere Beurteilung begründen, denn aus dieser Prüfung ergibt sich nicht, dass die Antragstellerin das Schiff tatsächlich langfristig selbst betreiben wollte. Diese Prüfung diente als Entscheidungsgrundlage für den Kauf des Schiffes und die Aushandlung der Darlehensverträge. Aus dieser Begutachtung ergibt sich indes keine Bindungswirkung für die Antragstellerin dahingehend, dass sie das Schiff eine bestimmte Zeit behalten wollte. Die Prüfung erfolgte zudem auf Grund der ungeprüften Angaben der Antragstellerin. Auch enthält sie zu wesentlichen Punkten, wie Zins- und Tilgungszahlungen, keine ausreichenden Ausführungen. Zwar geht die Prüfung zunächst davon aus, dass Zins- und Tilgungsleistungen nicht erbracht werden müssen, dieses ist jedoch für eine langfristige Planung keine geeignete Basis.

Sofern sich die Antragstellerin für ihre Ansicht auf die Aktivierung des Schiffes im Anlagevermögen beruft, kann sie hiermit nicht überzeugen. Die Bilanz für das Streitjahr ist erst am ... 2014 beim Antragsgegner eingereicht worden und wurde erst erstellt, nachdem das Schiff bereits veräußert worden war.

dd) Aus dem von der Antragstellerin zitierten Urteil des I. Senats des BFH vom 01.04.2003 in der Sache I R 31/02 ergibt sich kein anderes Ergebnis. Dieses Urteil steht auch nicht im Widerspruch zu den Entscheidungen des IV. Senats aus 2013.

b) Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, wodurch sich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides über die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 27 Abs. 2 und § 28 Abs. 1 Satz 3 KStG zum 31.12.2013 ergeben könnten. Solche sind nach Aktenlage auch nicht ersichtlich.

c) Die Antragstellerin hat auch nicht dargelegt, dass durch die Vollziehung der angefochtenen Verwaltungsakte für sie eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte entstehen würde.

3.

Die Kostentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

Die Beschwerde wird gemäß § 128 Abs. 3 i. V. m. § 115 Abs. 2 FGO zugelassen, denn bei der Frage, wie die Absicht zum langfristigen Betrieb von Handelsschiffe im internationalen Verkehr zu definieren ist, handelt es sich um eine noch nicht geklärte Rechtsfrage.